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Urteil

1 A 216/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0518.1A216.20.00
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Leitsätze
1. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des Besoldungsrechts, dass im Grundsatz für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch die gleiche Besoldung gewährt wird.(Rn.41) 2. Wird eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Sorgfaltspflichtverstoß des handelnden Amtswalters nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnen hat und die so erlangte Rechtsansicht vertretbar ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2018 – 2 K 1627/16 – abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Dezember 2012 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Dienst eingestuft worden. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des Besoldungsrechts, dass im Grundsatz für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch die gleiche Besoldung gewährt wird.(Rn.41) 2. Wird eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Sorgfaltspflichtverstoß des handelnden Amtswalters nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnen hat und die so erlangte Rechtsansicht vertretbar ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an.(Rn.50) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2018 – 2 K 1627/16 – abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Dezember 2012 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Dienst eingestuft worden. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die mit – ihm taggleich zugestelltem – Beschluss des Senats vom 4.6.2020 zugelassene Berufung mit Eingang am 6.7.2020, einem Montag, fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann beanspruchen, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1.12.2012 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Dienst eingestuft worden. Der entgegenstehende Bescheid vom 3.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2018 unterliegt dementsprechend der Abänderung. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund unmittelbar im Beamtenverhältnis und begründet einen gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet er Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Dienstherr eine ihm seinem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat (dazu 1. und 2.), diese Pflichtverletzung kausal für einen dem Beamten entstandenen Schaden war (dazu 3.) und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (dazu 4.).3vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 9 f., und vom 21.12.2000 – 2 C 39/99 –, juris Rn. 22 ff.vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 9 f., und vom 21.12.2000 – 2 C 39/99 –, juris Rn. 22 ff. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der Beklagte handelte objektiv pflichtwidrig, als er dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1.12.2012 (nur) ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes übertrug. Der Kläger konnte unter Verweis auf seinen Bachelorabschluss beanspruchen, eingangs in ein Amt nach A 10 eingewiesen zu werden. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, beurteilt sich die Frage des „richtigen“ Eingangsamts nach dem zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Probebeamten geltenden § 23 des durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung (u.a.) des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (BesG SL). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL sind die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 zuzuweisen. Davon abweichend bestimmt § 23 Abs. 2 BesG SL, dass in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen ist. Diese Begünstigung findet indes nach Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. S. 3091) – siehe die amtliche Anmerkung zu § 23 Abs. 2 BesG SL – nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes Anwendung. b) Zwar bestünden bei wortlautgetreuer Anwendung dieser Vorgaben gegen die Zuweisung des Klägers in ein Eingangsamt nach A 9 keine rechtlichen Bedenken (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL). Denn er hat den laufbahnbefähigenden Abschluss – anders als vom Wortlaut des § 23 Abs. 2 BesG SL vorausgesetzt – nicht an einer Fachhochschule, sondern an der ASW-Berufsakademie Saarland e.V., einer staatlich anerkannten Berufsakademie in privater Trägerschaft, erworben. § 23 Abs. 2 BesG SL ist mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut („Fachhochschulabschluss“) auch nicht in dem Sinne auslegungsfähig, dass die Vorschrift zugleich an einer Berufsakademie erworbene Abschlüsse erfasst. Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift.4vgl. zur (Wortlaut-)Grenze der Auslegung etwa: BVerfG, Beschlüsse vom 19.9.2007 – 2 BvF 3/02 –, und vom 25.11.2011 – 1 BvR 918/10 –, beide jurisvgl. zur (Wortlaut-)Grenze der Auslegung etwa: BVerfG, Beschlüsse vom 19.9.2007 – 2 BvF 3/02 –, und vom 25.11.2011 – 1 BvR 918/10 –, beide juris Zwar wurde das für die Übertragung eines höherwertigen Eingangsamts maßgebliche Tatbestandsmerkmal „Fachhochschulabschluss“ im Jahr 1975 zweifelsohne vor dem Hintergrund der damaligen Bildungslandschaft aufgenommen, die (durch eine Berufsakademie vergebene) Bachelorabschlüsse nicht kannte und in der Folge merklich verändert wurde („Bologna-Prozess“). In diesem Sinne ließe sich erwägen, dass es der Vorschrift nicht (mehr) primär um den Ort der Bildung (Fachhochschule) geht, sondern um die Umschreibung eines bestimmten akademischen Bildungsniveaus, wie es damals gerade an Fachhochschulen zu finden war. Gegen die Annahme, das Tatbestandsmerkmal „Fachhochschulabschluss“ sei im Sinne des klägerischen Begehrens auslegungsfähig, spricht jedoch entscheidend die Tatsache, dass Fachhochschulen nach wie vor fester Bestandteil des tertiären Bildungssektors sind und der Begriff weiterhin eine eigene, gegen andere Bildungsstätten abgrenzende Berechtigung hat (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 SHSG ). c) Dem Kläger stand jedoch aufgrund seines im März 2010 erlangten akademischen Grades ein Anspruch auf Übertragung eines Eingangsamts der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen technischen Diensts in verfassungskonformer (entsprechender) Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL zu. Die Vorschrift bedarf der Ergänzung im Wege entsprechender Anwendung, weil der erkennbare Wille des Gesetzgebers in ihr aufgrund nachträglich eingetretener Rechtsentwicklungen im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe nur (noch) unvollkommen Ausdruck gefunden hat.5vgl. zu dieser Erwägung etwa BVerwG, Urteil vom 28.12.1971 – VI C 17.68 –, juris Rn. 24vgl. zu dieser Erwägung etwa BVerwG, Urteil vom 28.12.1971 – VI C 17.68 –, juris Rn. 24 aa) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist zunächst eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Eine entsprechende Normanwendung ist vielmehr nur dann möglich, wenn der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig ist, wenn der Wortlaut einer Vorschrift also nicht alle Fälle erfasst, die nach ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten – dazu sogleich, bb) (1). Ferner darf eine solche Lücke nur dann von den Gerichten geschlossen werden, wenn sich auf Grund der Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte – dazu bb) (2).6st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 – 6 C 46.78 –, juris Rn. 19, vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 24, und vom 27.3.2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 17st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 – 6 C 46.78 –, juris Rn. 19, vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 24, und vom 27.3.2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 17 Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer entsprechenden (verfassungskonformen) Normanwendung dabei, worauf der Beklagte im Grundsatz zutreffend hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders enge Grenzen gesetzt.7vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 – 2 C 2/13 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 – 2 C 2/13 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 BesG SL). Selbst die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsregelungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Dieser Befund schließt es nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu schließen.8vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18.11.1982 – 6 C 38/78 –, juris Rn. 21, und vom 28.12.1971 –VI C 17/68 –, juris Rn. 24 f.vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18.11.1982 – 6 C 38/78 –, juris Rn. 21, und vom 28.12.1971 –VI C 17/68 –, juris Rn. 24 f. Jedoch liegt eine planwidrige Gesetzeslücke im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers typischerweise abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung in der Regel schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht. Zudem darf der verfassungsrechtlich fundierte Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht nicht umgangen werden. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich eine solche Rechtsfolge dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat.9zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 – 2 C 2/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 – 2 C 2/13 -, juris Rn. 23 m.w.N. bb) Gemessen an diesen – sehr strengen – Anforderungen ist § 23 Abs. 2 BesG SL fallbezogen entsprechend anzuwenden. (1) Die Vorschrift ist planwidrig lückenhaft, da sie alleine für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die für ihre Laufbahnbefähigung einen Fachhochschulabschluss (Bachelorabschluss) nachweisen, ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 vorsieht, nicht aber für solche Beamte, die (wie hier) eine Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes durch einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie erlangen. Allerdings führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass sich ein planwidriges Versäumnis des Gesetzgebers, die in Rede stehenden Abschlüsse besoldungsrechtlich gleichzustellen, nicht bereits im zeitlichen Zusammenhang der Verabschiedung der maßgeblichen (später in Landesrecht übergeleiteten) Vorschrift des § 23 Abs. 2 BBesG im Jahr 197510Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975, BGBl. I S. 1173; vgl. zuvor etwa § 5 Abs. 2 BBesG i.d.F. v. 14.12.1969, BGBl. I S. 2201Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975, BGBl. I S. 1173; vgl. zuvor etwa § 5 Abs. 2 BBesG i.d.F. v. 14.12.1969, BGBl. I S. 2201 feststellen lässt. Dieser Befund erklärt sich jedoch ohne Weiteres aus der Tatsache, dass die Vorschrift – wie erläutert – Ausdruck der damaligen Bildungslandschaft ist und die hochschulrechtliche Gleichstellung eines „Berufsakademie-Bachelors“, die im Saarland durch Gesetz Nr. 1502 vom 13.7.2005 (ABl. S. 1308) mit Wirkung vom 26.8.2005 vollzogen wurde, damals naturgemäß nicht absehbar war. Die Frage der Gleichbehandlung eines solchen Bachelorabschlusses stellte sich 1975 nicht. Zu sehen ist gleichwohl, dass sich der Normgeber damals durch die Reform der Bildungsabschlüsse und die damit einhergehende Errichtung von Fachhochschulen veranlasst sah, das Laufbahn- und das Besoldungsrecht zu ändern. Die amtliche Drucksache verweist zur Begründung der im Jahr 1975 normierten besoldungsrechtlichen Privilegierung (Eingangsamt nach A 10) der Fachhochschulabsolventen im gehobenen technischen Dienst darauf, dass die an Fachhochschulen eingerichteten Studiengänge zu Abschlüssen führten, die für den öffentlichen Dienst zunehmend bedeutsam seien, wenn man davon ausgehe, dass an die Absolventen gesteigerte fachliche Anforderungen gestellt werden könnten.11BT-Drs. 7/1906, S. 75BT-Drs. 7/1906, S. 75 Schon die damalige Gesetzesänderung lässt sich mithin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als Ausdruck eines gesetzgeberischen Bestrebens verstehen, mit (damaligen) Änderungen des Bildungssektors, insbesondere der wachsenden Bedeutung der Fachhochschulen, besoldungsrechtlich Schritt zu halten und Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ein bestimmtes (qualifiziertes) Bildungsniveau erreicht haben, auch besoldungsrechtlich besserzustellen, wobei sich die Gesetzesreform ausdrücklich als „erster Schritt“12Ibid.Ibid. zur Lösung dieser Frage verstand. Dieses Ziel – bessere Besoldung bestimmter Beamter aufgrund ihrer Qualifikation – zeigt sich ferner daran, dass der damalige Besoldungsgesetzgeber anlässlich der Gesetzesreform zugleich für „Bestandsbeamte“ des gehobenen Dienstes, die ihren laufbahnbefähigenden Abschluss bereits zuvor an einer „Vorgängereinrichtung“ der Fachhochschule – gemeint sind vor allem die früheren Ingenieursschulen – erworben hatten, eine besoldungsrechtliche Begünstigung unter der Bedingung vorsah, dass sie ihre Ausbildung andernorts „auf Fachhochschulniveau“ absolviert haben, wobei das Gesetz im Einzelfall eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualität des Lehrangebots vorsah.13vgl. Art. I § 25 und Art. VIII § 3 des Gesetzes vom 23.5.1975; siehe hierzu insbesondere BT-Drs. 7/1906, S. 83 und 137vgl. Art. I § 25 und Art. VIII § 3 des Gesetzes vom 23.5.1975; siehe hierzu insbesondere BT-Drs. 7/1906, S. 83 und 137 Stellte damit bereits der Gesetzgeber der Besoldungsrechtsänderung des Jahres 1975 für die Gewährung einer besoldungsrechtlichen Vergünstigung für einen umgrenzten Kreis von Beamten des gehobenen technischen Diensts auf ein bestimmtes Qualifikationsniveau ab, spricht für das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke im hier interessierenden Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Probebeamtenverhältnis zudem mit Gewicht, dass die 1975 eingeführte besoldungsrechtliche Privilegierung der Fachhochschulabsolventen zunächst rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sein mag, in der Folge jedoch mit Blick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen – gemessen an Art. 3 GG – verfassungsrechtlich unzulässig wurde. Die entsprechende (verfassungskonforme) Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL zugunsten des Klägers ist in diesem Sinne geboten, um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden.14vgl. zu dieser Erwägung: BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 2 C 25/99 –, juris Rn. 26 ff.vgl. zu dieser Erwägung: BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 2 C 25/99 –, juris Rn. 26 ff. Dabei gilt, dass die Regelung der Bezüge an den Gleichheitssatz gebunden ist. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten insofern, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.15siehe bereits etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.2001 – 2 BvL 7/98 –, und vom 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, beide jurissiehe bereits etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.2001 – 2 BvL 7/98 –, und vom 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, beide juris Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird.16BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121 Differenzierungen sind nicht per se ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind,17BVerfG, Beschluss vom 7.7.2009 – 1 BvR 64/07 –, juris Rn. 122BVerfG, Beschluss vom 7.7.2009 – 1 BvR 64/07 –, juris Rn. 122 wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Besoldungsrecht etwa gesteigerte Anforderungen in den betroffenen Laufbahnen, aber auch „externe“ Zwecke wie die Fachkräftegewinnung sachliche Gründe in diesem Sinne sein können.18BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 – 2 B 55/17 –, juris Rn. 16BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 – 2 B 55/17 –, juris Rn. 16 Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelung, Gegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus Art. 3 GG unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt.19vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 81 ff. m.w.N.vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 81 ff. m.w.N. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des Besoldungsrechts, dass im Grundsatz für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch die gleiche Besoldung gewährt wird.20BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 17 m.w.N.BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 17 m.w.N. Dem entspricht es, dass die Funktionen der Beamten einfachgesetzlich gemäß § 18 BesG SL – heute § 21 SBesG21i.d.F. vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547)i.d.F. vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547) – nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind (Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung). Nach dieser Maßgabe ist die in Streit stehende Ungleichbehandlung zwischen Bachelor-Absolventen der HTW und der ASW verfassungsrechtlich unzulässig. Zum einen belegt die hochschulrechtliche Gleichstellung (akkreditierter) Bachelorabschlüsse einer Berufsakademie (§ 4a Abs. 2 Satz 2 SBAkadG22Die Regelung lautet: „Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.“Die Regelung lautet: „Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.“) mit Bachelorabschlüssen einer (Fach-)Hochschule, dass die Ausbildungsgänge bzgl. der Lerninhalte und – dementsprechend – der zu erwartenden Qualifikation der Absolventen materiell gleichwertig sind. In diesem Sinne hat die Kultusministerkonferenz bereits im Jahr 2004 die Erwartungshaltung geäußert, dass mit der akademischen Gleichstellung der Abschlüsse die „berufsrechtliche Gleichstellung“ verbunden sei.23Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004, Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur, dort S. 3, vgl. Bl. 193 ff. d.A.Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004, Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur, dort S. 3, vgl. Bl. 193 ff. d.A. Auch in der Praxis ergeben sich, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine Unterschiede in den dienstlichen Einsatzmöglichkeiten der Absolventen. Mag diese Erwägung für sich genommen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht hinreichend sein, spricht für das Bestehen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses im Falle des Klägers zudem, dass die Gleichstellung der betroffenen Abschlüsse keineswegs „nur“ hochschulrechtlich vollzogen wurde, sondern auch beamtenrechtlich angelegt ist. Denn die laufbahnrechtliche Vorschrift des § 25 Nr. 2 SLVO, die den sog. Direkteinstieg in den gehobenen Dienst betrifft, regelt in der seit dem 27.9.2011 (ABl. I S. 312) – soweit maßgeblich – unverändert geltenden Fassung, dass in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann, wer (unter anderem) einen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor abgeschlossen hat. Diese Vorschrift, auf deren Grundlage der Kläger die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst erworben hat,24vgl. etwa Bl. 167 d. Personalaktevgl. etwa Bl. 167 d. Personalakte ist Ausdruck der normgeberischen Wertentscheidung, dass Inhaber eines „Fachhochschul-Bachelors“ und eines entsprechenden (akkreditierten) „Berufsakademie-Bachelors“ als gleich qualifiziert anzusehen sind, was ihre Laufbahnbefähigung (§ 3 SLVO) angeht. Gerade an die Laufbahnbefähigung knüpft § 23 Abs. 2 BesG SL aber an, wenn die Vorschrift das Eingangsamt nach A 10 für solche Bewerber vorsieht, die einen Fachhochschulabschluss „für die Befähigung“ nachweisen. Ist demnach der Zugang zur Laufbahn des gehobenen (technischen) Dienstes für Inhaber eines Fachhochschul- und eines (gleichgestellten) Berufsakademieabschlusses identisch geregelt, vermitteln beide Abschlüsse normativ betrachtet vergleichbare Kenntnisse und eröffnen in der Praxis identische dienstliche Verwendungsmöglichkeiten, ist auch in Ansehung des weiten parlamentarischen Gestaltungsspielraums kein sachlicher Grund erkennbar, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber für die sich an den Laufbahnzugang unmittelbar anschließende Frage der Zuweisung eines Eingangsamts gleichwohl befugt sein sollte, unterschiedliche Rechtsfolgen (Ämter nach A 10 bzw. A 9) zu setzen. Einen solchen Sachgrund hat der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vermocht. Die pauschale Einlassung mit Schriftsatz vom 22.7.2020,25dort S. 6, Bl. 211 d.A.dort S. 6, Bl. 211 d.A. der Gesetzgeber habe sich entschieden, „unterschiedliche Hochschulausbildungen mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten“ besoldungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln, überzeugt nicht. Dafür, dass die in Rede stehenden Sachverhalte im Besoldungsrecht bei sachgerechter Würdigung gleich zu behandeln sind, spricht – ohne, dass es streitentscheidend noch darauf ankäme – im Übrigen auch die Tatsache, dass der nunmehr maßgebliche § 26 Abs. 2 SBesG vorschreibt, dass in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, das Eingangsamt für Beamte, die einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen ist. Zur Begründung heißt es hierzu in der amtlichen Drucksache, mit der Änderung werde die im Beamtenrecht (SBG, SLVO) bereits vorgenommene Zuordnung der Bachelorabschlüsse zum gehobenen Dienst im Besoldungsrecht „nachgezeichnet“.26LT-Drs. 16/1748-neu, S. 174LT-Drs. 16/1748-neu, S. 174 (2) Ist die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL auftretende besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung damit verfassungsrechtlich unzulässig, ist ferner davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die festzustellende Regelungslücke im Sinne des Klägers geschlossen hätte, wenn er sie (früher) bedacht hätte. Dem steht – anders als der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführt hat – insbesondere nicht entgegen, dass es auf Landesebene unterblieben ist, zeitgleich mit der Reform der laufbahnrechtlichen Vorgaben (SLVO vom 27.9.2011) eine besoldungsrechtliche Gleichstellung hochschulrechtlich „gleichwertiger“ Abschlüsse festzuschreiben. Dieses „Stillhalten“ des Besoldungsgesetzgebers im Kontext der Änderung der Laufbahnverordnung lässt sich schon deshalb nicht als bewusstes Festhalten an der alten (Besoldungs-)Rechtslage verstehen, da die seitens des Beklagten angeführte Änderung der Laufbahnverordnung nicht durch das Parlament, sondern durch die Exekutive ins Werk gesetzt wurde. Zudem kann aus rechtsstaatlichen Gründen mangels anderweitiger (ausdrücklicher) Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass das Landesparlament mit seinem Unterlassen (bzw. Zuwarten) Ziele verfolgt hat, die mit Verfassungsrecht (Art. 3 GG) nicht zu vereinbaren sind.27vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 – 2 C 44/04 –, juris Rn. 16vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 – 2 C 44/04 –, juris Rn. 16 Hinzu kommt, dass der sachliche Geltungsbereich des § 23 Abs. 2 BesG SL durch eine entsprechende (verfassungskonforme) Anwendung im Sinne des Klägers nicht grundlegend neu bestimmt wird. Vielmehr wird der Anwendungsbereich der Vorschrift entlang einer nachträglich eingetretenen Rechtsentwicklung – die hochschulrechtliche Gleichstellung der Bachelorabschlüsse, die auch im saarländischen Beamtenrecht (Laufbahnrecht) Niederschlag gefunden hat – und in Fortschreibung eines bereits in der Besoldungsrechtsreform des Jahres 1975 im Kern angelegten Bestrebens – höhere Eingangsbesoldung bestimmter Laufbahnbewerber des gehobenen (technischen) Dienstes entsprechend ihrer höherwertigen Qualifikation – im Lichte des Art. 3 GG auf eng umgrenzte weitere Sachverhalte erstreckt. Dafür, dass die Zuweisung eines Eingangsamts der Besoldungsgruppe A 10 für Beamte des gehobenen (technischen) Diensts, die einen gleichwertigen Bachelorabschluss einer Berufsakademie innehaben, dem Willen des Besoldungsgesetzgebers (jedenfalls heute) entspricht, streitet im Übrigen die Tatsache, dass der nunmehr maßgebliche § 26 Abs. 2 SBesG – wie erwähnt – eine entsprechende Gleichstellung vorsieht. 2. Das Unterlassen, dem Kläger ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zu übertragen, ist als schuldhaft zu bewerten. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt dabei der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Das bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, so kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sorgfaltspflichtverstoß des verantwortlichen Amtswalters nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist.28BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 – 2 C 22/09 –, juris Rn. 26 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 – 2 C 22/09 –, juris Rn. 26 m.w.N. Daran gemessen stellt sich die unterlassene Übertragung eines Eingangsamts der Besoldungsgruppe A 10 fallbezogen als schuldhaft dar. Dabei mag die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 23 Abs. 2 BesG SL stelle sich angesichts des hohen Stellenwerts des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht als vertretbar dar, zutreffend sein. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Denn die Exkulpation im Falle eines nachträglich als rechtswidrig erkannten Behördenhandelns setzt nach der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur voraus, dass die gefundene Lösung „im Ergebnis“ rechtlich vertretbar ist, sondern auch, dass sie Ausdruck einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung ist, wobei es maßgeblich auf die Umstände der haftungsbegründenden Pflichtverletzung ankommt. An einer solchen (besoldungsrechtlichen) Prüfung fehlte es hier. Zwar findet sich im Vermerk des Beklagten vom 23.3.201229Bl. 190 d. PersonalakteBl. 190 d. Personalakte der Hinweis, es sei „nach Inkrafttreten der SLVO-neu [...] nunmehr möglich, auch diejenigen Beschäftigten mit Bachelorabschluss ins Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes zu übernehmen, die nach bisherigem Recht30(wohl) gemeint: SLVO in der bis zum 13.10.2011 (m. Änd.) gültigen Fassung vom 21.2.1978, ABl. S. 233(wohl) gemeint: SLVO in der bis zum 13.10.2011 (m. Änd.) gültigen Fassung vom 21.2.1978, ABl. S. 233 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben.“ Diese Ausführungen beschränken sich aber auf laufbahnrechtliche Aspekte des Falls. Eine Prüfung der maßgeblichen Frage, welches Eingangsamt dem Kläger zuzuweisen ist, hat demgegenüber – wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat – (zunächst) nicht stattgefunden. Die Relevanz des § 23 Abs. 2 BesG SL bzw. die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift wurde im Zuge der Ernennung des Klägers im Dezember 2012 schlicht verkannt. Dieses Versäumnis kam ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 19.11.2020 dadurch zustande, dass er zunächst übersehen hatte, dass die zuvor eigenständige „Datenverarbeitungslaufbahn“ infolge der Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung (Fassung vom 27.9.2011) Teil der Fachrichtung des technischen Verwaltungsdiensts wurde,31vgl. die Anlage zur SLVO i.d.F. vom 27.9.2011 – Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Fachrichtungen nach § 2 Abs. 2 SLVOvgl. die Anlage zur SLVO i.d.F. vom 27.9.2011 – Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Fachrichtungen nach § 2 Abs. 2 SLVO so dass der sachliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 BesG SL seither (erstmals) eröffnet war.32vgl. Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. S. 3091), wonach § 23 Abs. 2 BBesG (bzw. BesG SL – siehe die amtliche Anmerkung zu § 23 Abs. 2 BesG SL –) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes Anwendung findet.vgl. Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. S. 3091), wonach § 23 Abs. 2 BBesG (bzw. BesG SL – siehe die amtliche Anmerkung zu § 23 Abs. 2 BesG SL –) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes Anwendung findet. Der Beklagte hat in Unkenntnis dieser Änderung zunächst die alte Rechtslage weiterhin zur Anwendung gebracht, wie sich auch daran zeigt, dass in den Jahren 2013 und 2014 Beamte des gehobenen technischen Diensts mit Bachelorabschluss der HTW zu Unrecht einem Eingangsamt nach A 9 zugewiesen wurden.33vgl. hierzu auch S. 2 der Ministervorlage vom 13.7.2015, Bl. 233 d.A.vgl. hierzu auch S. 2 der Ministervorlage vom 13.7.2015, Bl. 233 d.A. Das mag zwar erklären, weshalb dem Sachwalter des Beklagten die im Lichte des Art. 3 GG maßgebliche Vergleichsgruppe (wohl) nicht vor Augen stand, als über das Eingangsamt des Klägers entschieden wurde. Die Anwendung einer überholten Rechtslage begründet hier jedoch zugleich den Vorwurf fahrlässigen Handelns. Denn nach der dargestellten laufbahn- und hochschulrechtlichen Gleichstellung der in Rede stehenden Bachelorabschlüsse bestand im Fall des Klägers, der im Juli 2011,34Änderungsvertrag vom 8.7.2011, Bl. 153 d. PersonalakteÄnderungsvertrag vom 8.7.2011, Bl. 153 d. Personalakte tarifvertraglich beschäftigt, unter Verweis (unter anderem) auf die hochschulrechtliche Gleichstellung seines Abschlusses „höhergruppiert“ (E 9) wurde,35vgl. u.a. die Vorlage an die Personalkommission vom 6.4.2011, Bl. 133 ff. d. Personalaktevgl. u.a. die Vorlage an die Personalkommission vom 6.4.2011, Bl. 133 ff. d. Personalakte objektiv Anlass, eine (entsprechende) Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL zumindest zu bedenken. Dass der Beklagte diese Prüfung sodann (2015) im Zuge der Bearbeitung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs unter Einbindung des Innenministeriums36Ministervorlage vom 13.7.2015, Bl. 232 ff. d.A.Ministervorlage vom 13.7.2015, Bl. 232 ff. d.A. nachgeholt hat, ändert an der Annahme vorwerfbaren Fehlverhaltens nichts. Denn maßgeblich kommt es insofern auf die Umstände im Zusammenhang mit der festgestellten Pflichtverletzung anlässlich der Ernennung des Klägers im Dezember 2012 an. 3. Die Pflichtverletzung des Beklagten steht ferner in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden. Hätte der Beklagte die verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL erkannt, ist bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs davon auszugehen, dass dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zum Beamten auf Probe ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen worden wäre. Gegenteiliges wurde – auf Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung – nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar, zumal der Beklagte auch die zunächst versehentlich nach A 9 besoldeten Inhaber eines vergleichbaren Bachelorabschlusses der HTW im Wege des Schadenersatzes schadlos gestellt hat. 4. Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger um Primärrechtsschutz gegen die Zuweisung eines Eingangsamts nach A 9 unstreitig nicht nachgesucht hat. Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Verletzte es vorwerfbar im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Handeln abzuwehren.37BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 2 B 15/07 –, juris Rn. 8, dort zu einem Anspruch auf Schadensersatz infolge einer unrichtigen Auskunft, und Urteil vom 18.4.2002 – 2 C 19/01 –, juris, dort zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener BeförderungBVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 2 B 15/07 –, juris Rn. 8, dort zu einem Anspruch auf Schadensersatz infolge einer unrichtigen Auskunft, und Urteil vom 18.4.2002 – 2 C 19/01 –, juris, dort zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung Ob der Schadensersatz beanspruchende Beamte es in diesem Sinne schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von einem Angehörigen des entsprechenden Verkehrskreises verlangt werden muss. Daraus folgt, dass die Sorgfaltsanforderungen in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen sind, wobei unter anderem auf das dem Beamten im maßgeblichen Zeitraum übertragene konkrete Amt, seine Ausbildung sowie seine bisherige berufliche Erfahrung abzustellen ist.38BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 2 B 15/07 –, juris Rn. 10, und Urteil vom 1.4.2004 – 2 C 26/03 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 2 B 15/07 –, juris Rn. 10, und Urteil vom 1.4.2004 – 2 C 26/03 –, juris Die Einlegung eines Rechtsmittels ist dabei nicht erst dann geboten, wenn die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns offenkundig ist. Das Verschulden des Verletzten ist nach allgemeiner Auffassung auch nicht allein deswegen zu verneinen, weil ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen. Er muss notfalls rechtskundigen Rat einholen, wobei hierfür Anlass im Sinne einer erkennbaren Pflichtverletzung bestanden haben muss.39Papier/Shirvani in MK-BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 394: „muss nahegelegen haben“; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 15.11.2006 – 6 A 131/05 –, juris Rn. 51 m.w.N.Papier/Shirvani in MK-BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 394: „muss nahegelegen haben“; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 15.11.2006 – 6 A 131/05 –, juris Rn. 51 m.w.N. Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger das Unterlassen eines Rechtsbehelfs nicht vorzuwerfen. Zwar hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts40BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 A 5/03 –, juris Rn. 15, dort allerdings zur „verschärften“ Haftung eines Soldaten im Rahmen eines RückzahlungsverlangensBVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 A 5/03 –, juris Rn. 15, dort allerdings zur „verschärften“ Haftung eines Soldaten im Rahmen eines Rückzahlungsverlangens von einem Beamten zu erwarten steht, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile kennt. Es fragt sich indes schon, ob die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL unter Verweis auf hochschul- und laufbahnrechtliche Vorgaben sich für den technisch-wirtschaftlich ausgebildeten Kläger, der – soweit erkennbar – mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasst war, noch als zumutbar zu verlangendes besoldungsrechtliches Wissen darstellt.41hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 A 5/03 –, juris Rn. 16hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 A 5/03 –, juris Rn. 16 Für die vorzunehmende Abgrenzung der Verantwortungssphären kommt entscheidend hinzu, dass der Beklagte durch die unterbliebene Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL auf im Jahr 2013 bzw. 2014 ernannte (vergleichbare) Beamte des gehobenen technischen Diensts, die über einen Bachelorabschluss der HTW verfügten, selbst dafür gesorgt hat, dass die im (damaligen) Besoldungsrecht angelegte Ungleichbehandlung nicht vollzogen und damit nach außen nicht erkennbar wurde. Für den Kläger bestand damit kein Grund, die gleichsam nur in der Theorie bestehende, durch ein Vollzugsdefizit nicht greifbar gewordene „Ungleichbehandlung“ zwischen ihm und Absolventen der HTW bereits im Dezember 2012 zum Anlass zu nehmen, ein höherwertiges Eingangsamt im Wege eines förmlichen Rechtsbehelfs zu beanspruchen. Der Kläger hat die Ungleichbehandlung sodann ohne zeitliche Verzögerung gerügt, nachdem er davon im Juli 2015 Kenntnis erlangt hatte.42vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 6.7.2020, Bl. 191 d.A., und Antragsschreiben des Klägers vom 28.7.2015, Bl. 239 d. Personalaktevgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 6.7.2020, Bl. 191 d.A., und Antragsschreiben des Klägers vom 28.7.2015, Bl. 239 d. Personalakte II. Ist der Klage nach alledem umfänglich stattzugeben, folgt der Ausspruch über die Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. III. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. IV. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.762,92 Euro (3 x 3.587,64 Euro43vgl. Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 vom 21.6.2017 (ABl. I S. 594)vgl. Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 vom 21.6.2017 (ABl. I S. 594)) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4, 40, 47 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der ... geborene Kläger, ein Lebenszeitbeamter im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Saarlandes, begehrt Schadensersatz zum Ausgleich der Folgen der Verleihung eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Eingangsamts. Der Kläger trat ... als angestellter Sachbearbeiter in das Landesamt für Zentrale Dienste – Zentrale Datenverarbeitungsstelle (nunmehr: IT-Dienstleistungszentrum) – ein. Am 22.3.2010 erwarb er an der ASW-Berufsakademie Saarland e.V. (ASW), einer staatlich anerkannten Berufsakademie in privater Trägerschaft, einen Bachelorabschluss in Wirtschaftsinformatik. In der Folge absolvierte er zwecks des sog. Direkteinstiegs in den gehobenen Dienst (vgl. § 25 Nr. 2 SLVO) unter anderem den Lehrgang „Verwaltungswissen“ an der Saarländischen Verwaltungsschule. Mit Wirkung vom 1.12.2012 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Datenverarbeitungsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes eingewiesen. Am 2.12.2013 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit; mit Wirkung vom 1.4.2015 wurde er zum Datenverarbeitungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Mit Schreiben an den Beklagten vom 28.7.2015 erklärte der Kläger, er habe im Juli des Jahres erfahren, dass für Beamte, die über einen vergleichbaren Bachelorabschluss der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) verfügten, zwischenzeitlich rückwirkend zum Tag ihrer Verbeamtung ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 als Eingangsamt festgelegt worden sei. Er beanspruche Gleichbehandlung. Mit Bescheid vom 3.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger sei zu Recht ein Eingangsamt nach A 9 übertragen worden. Er könne sich nicht auf § 23 Abs. 2 BesG SL berufen. Nach dieser Vorschrift sei in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert werde, das Einstiegsamt für Beamte, die für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. Zwar sei der Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der ASW im Juli 2007 akkreditiert worden, so dass der Abschluss, den der Kläger dort erworben habe, nach § 4a Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (SBAkadG) einem an einer Hochschule erlangten Bachelor hochschulrechtlich gleichgestellt sei. Diese Gleichstellung gelte angesichts des Wortlauts des § 23 Abs. 2 BesG SL, der für die Verleihung eines höherwertigen Eingangsamts ausdrücklich einen „Fachhochschulabschluss“ verlange, jedoch nicht besoldungsrechtlich. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2016 zurückgewiesen. Der ohne Abgangsvermerk übersandte Widerspruchsbescheid ging dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.8.2016 zu. Am 22.9.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne im Wege des Schadensersatzes beanspruchen, so gestellt zu werden, als sei ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Probe ein Amt nach A 10 übertragen worden. Sein Abschluss an der ASW sei dem Bachelor einer (Fach-) Hochschule gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 SBAkadG gleichrangig und unterfalle damit § 23 Abs. 2 BesG SL. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 23 Abs. 2 BesG SL nur solche Fachhochschulabschlüsse erfasse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in der maßgeblichen Fassung (1975) bereits existierten, sei die Vorschrift jedenfalls aus Gleichheitsgesichtspunkten in seinem Sinne zu verstehen. Besoldungsrechtliche Regelungen könnten im Rahmen ihres Wortlauts sowie unter Berücksichtigung ihres Zwecks ausgelegt werden. Die hochschulrechtliche Gleichstellung der Abschlüsse gebiete den besoldungsrechtlichen Gleichlauf. Eine solche Gleichstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich, wenn (wie hier) eine vergleichbare tatsächliche Lage bestehe. Obwohl § 23 Abs. 2 BesG SL auf einen „Fachhochschulabschluss“ abstelle, bestehe kein Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe hochschulrechtlich gleichgestellte Absolventen einer Berufsakademie von der besoldungsrechtlichen Regelung ausnehmen wollen. Vielmehr sei die Vorschrift in Ansehung des § 4a Abs. 2 Satz 2 SBAkadG erkennbar lückenhaft. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2016 zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1.12.2012 in das Eingangsamt nach A 10 im gehobenen technischen Dienst eingestuft worden, sowie die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist dem Begehren unter Beantragung der Klageabweisung entgegengetreten. Mit Urteil vom 19.6.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob die Zuweisung eines Eingangsamts nach A 9 im Jahr 2012 eine objektiv fehlerhafte Rechtsanwendung darstelle. Jedenfalls habe der Beklagte insofern nicht schuldhaft gehandelt. Zu vertreten habe der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes habe die Sach- und Rechtslage gewissenhaft zu prüfen. Werde eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, könne darauf ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht gegründet werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsauffassung Ergebnis einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung und im Ergebnis vertretbar sei. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung sei in diesem Sinne vertretbar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen gewesen und in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend behandelt worden sei. So liege der Fall hier. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BesG SL seien Beamte des gehobenen Dienstes grundsätzlich einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zuzuweisen. Der Beklagte sei aufgrund vernünftiger Überlegungen zu der vertretbaren Auffassung gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Übernahme als Beamter auf Probe seine Laufbahnbefähigung – anders als § 23 Abs. 2 BesG SL für die Zuweisung eines höherwertigen Amts der Besoldungsgruppe A 10 tatbestandlich voraussetze – nicht durch einen „Fachhochschulabschluss“ nachgewiesen habe. Sein an einer Berufsakademie erworbener Bachelorabschluss sei einem Fachhochschulabschluss nach § 4a Abs. 2 SBAkadG lediglich hochschulrechtlich gleichgestellt, so dass der Kläger etwa zur Aufnahme eines Masterstudiengangs an einer beliebigen Hochschule berechtigt sei. Für die Auslegung des § 23 Abs. 2 BesG SL könne nicht außer Betracht bleiben, dass bei Einführung der Vorschrift auf Bundesebene im Jahre 1975 die Möglichkeit, einen Bachelorabschluss an einer Berufsakademie zu erwerben, noch nicht existiert habe. Gemeint habe der Normgeber damals ersichtlich die an staatlichen Hochschulen erworbenen Abschlüsse. Mit dem vor diesem Hintergrund gewählten Wortlaut habe die Vorschrift nach ihrer Überleitung in saarländisches Landesrecht im Jahr 2008 fortgegolten. Zwar spreche einiges dafür, dass § 23 Abs. 2 BesG SL mit Blick auf die nach Inkrafttreten der Regelung erfolgte Veränderung des Hochschulwesens („Bologna-Prozess“) und die hochschulrechtliche Gleichstellung in § 4a Abs. 2 SBAkadG im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers auszulegen sei. Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass der analogen Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften besonders enge Grenzen gezogen seien. Davon zu unterscheiden seien allerdings Fälle, in denen eine Vorschrift im Lichte nachträglich eingetretener Rechtsentwicklungen ausgelegt werde, um einen Widerspruch zu einer bei Erlass der Regel unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers zu verhindern. Das alleine biete indes keinen hinreichenden Ansatzpunkt für eine erweiternde Auslegung des § 23 Abs. 2 BesG SL. Obwohl es dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift darum gegangen sei, mit den Entwicklungen im Bildungsbereich besoldungsrechtlich Schritt zu halten, komme ein gesetzgeberischer Wille dahingehend, dass schon damals eine Öffnungsklausel für weitere gleichwertige Bildungsabschlüsse habe geschaffen werden sollen, nicht unmissverständlich zum Ausdruck. Im Gegenteil habe der Normgeber den späteren „Bologna-Prozess“ im Jahr 1975 schon nicht in seine Überlegungen einbeziehen können. Für eine erweiternde Auslegung des § 23 Abs. 2 BesG SL streite allerdings, dass die besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen einem Fachhochschulabschluss und einem gleichwertigen Abschluss einer Berufsakademie in Ansehung des Art. 3 GG rechtlich bedenklich sei, zumal die hochschulrechtliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse belege, dass kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Absolventen bestehe. Zudem gebe es in der Praxis keine Unterschiede bezüglich der dienstlichen Einsatzmöglichkeiten der so ausgebildeten Beamten. Solche Bedenken verfassungsrechtlicher Art habe der Beklagte jedoch nicht schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe hegen müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Bundesgesetzgeber das für die Zuweisung eines höherwertigen Eingangsamts in der Laufbahn des gehobenen Dienstes maßgebliche Tatbestandsmerkmal „Fachhochschulabschluss“ in § 23 Abs. 2 BBesG bereits durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160, 194) ersetzt habe durch den Passus „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“. Diese Änderung sei nicht Ausdruck verfassungsrechtlicher Bedenken an der Besoldung gewesen, sondern eine bloße Folgeänderung, nachdem in § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG als sonstige Laufbahnvoraussetzung für den gehobenen Dienst ein „gleichwertiger Abschluss“ aufgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte bei gewissenhafter Prüfung der Zuweisung des Klägers in ein Eingangsamt des gehobenen Dienstes würdigen müssen, dass der saarländische Gesetzgeber eine entsprechende Anpassung des § 23 Abs. 2 BesG SL unterlassen habe und die frühere – ohne Berücksichtigung gleichwertiger Bildungsabschlüsse geschaffene – Vorschrift im Saarland unverändert fortgegolten habe. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4.6.2020 die Berufung gegen das Urteil zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe lediglich eine hochschulrechtliche, nicht aber eine beamtenrechtliche Gleichstellung der in Rede stehenden Abschlüsse als geboten erachten müssen. Der Kläger hat zur Begründung der Berufung seine Ansicht bekräftigt, die hochschulrechtliche Gleichstellung der Abschlüsse belege, dass kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Absolventen bestehe. Damit sei die besoldungsrechtliche Gleichstellung verfassungsrechtlich geboten. Die streng am Wortlaut des § 23 Abs. 2 BesG SL orientierte Auslegung des Verwaltungsgerichts laufe dem zuwider. Zudem werde auf tarifvertraglicher Ebene eine „besoldungsrechtliche“ Gleichstellung bereits praktiziert, da Inhaber eines Wirtschaftsinformatik-Bachelors – ungeachtet der Frage, ob der Abschluss an der ASW oder der HTW erworben worden sei – als Angestellte im Landesdienst in Entgeltgruppe E 10 eingruppiert würden. Auch habe das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Dezember 2017 einen Berufsakademieabsolventen der Wirtschaftsinformatik in die Eingangsbesoldung A 10 übernommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kultusministerkonferenz bereits im Jahr 2004 ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht habe, dass mit der akademischen Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse zugleich die berufsrechtliche Gleichstellung verbunden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte schuldhaft gehandelt. Trotz der Relativierung auf einen durchschnittlichen Sachwalter seien die Anforderungen des Sorgfaltsmaßstabs streng. Ein fahrlässiges Handeln liege bereits vor, wenn der zuständige Sachwalter nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfüge und in vorwerfbarer Weise davon abgesehen habe, sich das notwendige Wissen anzueignen. Es habe sich dem Sachwalter des Beklagten aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht anders behandelt werden könne als ein vergleichbarer HTW-Absolvent. Da der Fall mit Blick auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt schwierige Rechtsfragen aufwerfe, sei es zwingend geboten und zumutbar gewesen, eine externe Rechtsauskunft einzuholen. Insofern falle dem Beklagten jedenfalls ein Organisationsverschulden zur Last. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.6.2018 zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 3.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2016 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1.12.2012 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Dienst eingestuft worden, sowie die Zuziehung seiner Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es fehle bereits an der Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht gegenüber dem Kläger. § 23 Abs. 2 BesG SL verlange zwingend – anders als etwa § 23 Abs. 2 BBesG – einen „Fachhochschulabschluss“, über den der Kläger unstreitig nicht verfüge. Einer ergänzenden Auslegung der Vorschrift stehe die Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BesG SL) entgegen. Es sei „wesensfremd“, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung akkreditierter Bachelor-Ausbildungsgänge an Berufsakademien in § 4a Abs. 2 Satz 2 SBAkadG durch das Wort „hochschulrechtlich“ beschränke, damit andererseits aber eine besoldungsrechtliche Gleichstellung habe implizieren wollen. Der Verweis des Klägers auf das Tarifrecht verfange nicht, zumal sich eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht primär nach der fachlichen Qualifikation des Beschäftigten, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit richte. Die beamtenrechtliche Besoldung sei damit nicht vergleichbar. § 23 Abs. 2 BesG SL sei auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten erweiternd auszulegen. Der Normgeber, dem im Besoldungsrecht ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, habe sich aus sachlichen Gründen dazu entschieden, unterschiedliche Hochschulausbildungen mit unterschiedlichen Inhalten unterschiedlich zu besolden. Er, der Beklagte, habe die Festlegung des Eingangsamts des Klägers nicht ohne eingehende Prüfung vorgenommen. Das beteiligte Innenministerium habe die Ansicht vertreten, der Kläger sei eingangs nach Besoldungsgruppe A 9 zu besolden. Die seitens des Klägers angeführte nachträgliche Besserstellung solcher Beamter des gehobenen Diensts, die über einen vergleichbaren Bachelorabschluss der HTW verfügten, sei der Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung zum 27.9.2011 geschuldet. Seither zähle der gehobene Dienst in der Datenverarbeitung zum technischen Verwaltungsdienst, so dass der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 BesG SL – der sich nach Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes erstrecke – dem Grunde nach eröffnet sei. Diese Änderung habe er, der Beklagte, zunächst übersehen und vier Bewerber mit Bachelorabschluss der HTW zunächst fälschlich einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen. Diesen Fehler habe er 2015 bemerkt und im Wege des Schadensersatzanspruches rückwirkend korrigiert. Im Fall des Klägers habe das Innenministerium im Juli 20151Vermerk vom 13.7.2015, Bl. 232 f. d.A.Vermerk vom 13.7.2015, Bl. 232 f. d.A. und erneut im April und November 20202Stellungnahmen vom 21.4.2020, Bl. 239 d.A., und vom 16.11.2020, Bl. 236 ff. d.A.Stellungnahmen vom 21.4.2020, Bl. 239 d.A., und vom 16.11.2020, Bl. 236 ff. d.A. die Rechtsauffassung vertreten, dass § 23 Abs. 2 BesG SL keine Anwendung finde. Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 20.10.2020 unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss des Klägers sei einem an einer Hochschule erworbenen Bachelortitel besoldungsrechtlich nicht gleichzustellen, tragfähig sei in Ansehung der laufbahnrechtlichen Vorgabe des § 23 Abs. 2 SLVO, wonach eine – mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung erfolgreich abgeschlossene, den Anforderungen des § 15 Abs. 2 SBG genügende – Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst vermitteln könne. Die Beteiligten haben hierzu ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Personalakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.