Beschluss
1 B 287/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0221.1B287.21.00
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Leitsätze
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die dieses Vorbringen würdigende Argumentation des Verwaltungsgerichts genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2021 - 5 L 1413/21 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die dieses Vorbringen würdigende Argumentation des Verwaltungsgerichts genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2021 - 5 L 1413/21 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Anlässlich einer am 22.4.2021 an einer Park- und Rastanlage in Baden-Württemberg durchgeführten Verkehrskontrolle fielen den Polizeibeamten ein starkes Zittern der Hände und eine starke Verengung der Pupillen des Antragstellers auf. Ein freiwilliger Urintest war hinsichtlich Amphetamin positiv. Der Antragsteller gab an, kein Amphetamin zu konsumieren, er nehme allerdings aufgrund chronischer Schmerzen ein hausärztlich verordnetes THC-Präparat sowie die Medikamente Tilidin und Novaminsulfon ein. Der Antragsteller willigte in eine Blutuntersuchung ein, deren Auswertung durch das Forensisch Toxikologische Centrum München ausweislich des Befundberichts vom 7.5.2021 zum Nachweis von Amphetamin (224 ng/ml), Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml) und THC-COOH (9,9 ng/ml) führte. Die Amphetaminkonzentration, so die zusammenfassende Beurteilung, spreche dafür, dass zur Zeit der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen gewesen sei, Tilidin und der Wirkstoff von Novaminsulfon seien nicht nachweisbar gewesen. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Trunkenheit im Verkehr wurde am 15.6.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Polizeibericht über die Verkehrskontrolle und der Befundbericht vom 7.5.2021 wurden dem Antragsgegner am 17.6.2021 übermittelt. Durch Verfügung vom gleichen Tag entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des sofortigen Vollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 mit der Begründung, dass bereits ein einmaliger Konsum von Amphetamin regelmäßig den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulasse und die Befürchtung rechtfertige, dass weiterer Konsum und eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel stattfinden würden. Zu seinem hiergegen eingelegten Widerspruch gab der Antragsteller an, er befinde sich in ärztlicher Behandlung, konsumiere zur Unterstützung der Therapie auf entsprechende Verordnung THC-Produkte und nehme gegen seine chronischen Schmerzen Novalgin und Tilidin und gegen seine psychische Erkrankung Citalopram ein. Er habe bisher zu keinem Zeitpunkt bewusst Amphetamin konsumiert und könne sich nicht erklären, wie diese Substanz in sein Blut gelangt sei. Möglicherweise sei ihm bei einer kleineren Feier unbemerkt Amphetamin in seinen Drink gemixt worden bzw. resultierten die Werte aus den vorgenannten Medikamenten, die er regelmäßig einnehme. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger am 2.11.2021 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung derselben wiederherzustellen. Er hat einen eventuellen Einfluss der ihm verordneten Medikamente auf die Auswertung der Blutprobe erwogen und im Übrigen ausgeführt, er sei mit seiner Ehefrau und Freunden am 21.4.2021 ab ca. 20:00 Uhr auf einer kleinen Feier in einer in der Partyszene für den Konsum von Partydrogen bekannten Location in S… gewesen. Gegen 23:00 Uhr sei seinen Bekannten aus unerklärlichen Gründen plötzlich schlecht geworden, weswegen sie mit ihm nach Hause gefahren seien. Beide gingen im Nachhinein davon aus, dass ihnen, ebenso wie dem Antragsteller, in einem unaufmerksamen Moment unbemerkt Drogen in ihre Getränke gemixt worden seien. Beide könnten ebenso wie seine Ehefrau bestätigen, dass ihnen ein Amphetaminkonsum des Klägers nicht bekannt sei und sie ihn als überaus sicheren und aufmerksamen Autofahrer, der zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert - geschweige denn unter Einfluss von Drogen - Auto fahre, kennen. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren durch Beschluss vom 29.11.2021 zurückgewiesen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei ungeachtet eines etwaigen formellen - aber jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilten - Mangels in Gestalt des Fehlens einer vorherigen Anhörung offensichtlich rechtmäßig. Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bedinge die Annahme mangelnder Kraftfahreignung. Der Einwand des Antragstellers, das Amphetamin müsse ihm am Vorabend der Verkehrskontrolle im Verlauf einer kleinen Feier verabreicht worden sein, ohne dass er dies bemerkt habe, und seine diesbezüglichen Bekundungen seien - wie näher ausgeführt wird - nicht hinreichend substantiiert und könnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Annahme, die genannten Medikamente könnten das Ergebnis der Blutuntersuchung beeinflusst haben, sei mit Blick auf deren Bestandteile und Abbauprodukte offensichtlich unzutreffend. II. Die Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 22.12.2021, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt nicht nur keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, sondern wird bereits den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach genannter Vorschrift muss die binnen der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einzureichende Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine diesen Anforderungen genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Wenngleich die hierdurch postulierten Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden dürfen, muss die Begründung doch konkret erkennen lassen, weshalb die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einvernehmen, dass die unveränderte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hierfür nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer darf auf dieses nicht pauschal Bezug nehmen oder es unverändert wiederholen.1vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 146 Rdnr. 41; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 146 Rdnr. 31, jew. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 - , n.v., und vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2002 - 1 S 705/02 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2003 - 1 CS 03.2000 -, jew. jurisvgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 146 Rdnr. 41; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 146 Rdnr. 31, jew. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 - , n.v., und vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2002 - 1 S 705/02 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2003 - 1 CS 03.2000 -, jew. juris Vorliegend fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller wiederholt in seiner Beschwerdebegründung praktisch wortwörtlich lediglich sein erstinstanzliches mit seinen Ausführungen in der Klageschrift identisches Vorbringen, wonach er noch nie Amphetamin konsumiert habe und sich die festgestellten Blutwerte nur damit erklären könne, dass ihm entweder die Droge am Vorabend der Verkehrskontrolle anlässlich einer kleinen Feier in einen Drink gemixt worden sei oder die ihm verordneten Medikamente das Ergebnis der Blutuntersuchung beeinflusst haben könnten. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss eingehend gewürdigt. Es ist dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu der näher begründeten Überzeugung gelangt, dass Umstände, die geeignet wären, einen willentlichen Konsum von Amphetamin in Frage zu stellen, vom Antragsteller nicht substantiiert dargetan und ein Einfluss verordneter Medikamente auf das Ergebnis der Blutuntersuchung auszuschließen seien. Inwiefern bzw. aus welchen Gründen die zur Stützung dieser Sichtweise angeführten Argumente des Verwaltungsgerichts fehlerbehaftet sein oder den Gesetzen der Logik widersprechen könnten, zeigt die den Rahmen der Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzende Beschwerdebegründung nicht auf. Die Beschwerde ist daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.