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Beschluss

14 S 319/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0327.14S319.23.00
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Leitsätze
Zum Äußerungsrecht der Landesregierung auf einen Antisemitismusvorwurf gegen ihren Antisemitismusbeauftragten (hier: „absurd und niederträchtig“) (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2023 - 1 K 5793/22 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu unterlassen, öffentlich bezüglich des nachstehend eingeblendeten Tweets ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... den Satz „Die im Tweet erhobenen Vorwürfe sind absurd und niederträchtig.“ zu äußern, soweit darin die im Tweet erhobenen Vorwürfe als „niederträchtig“ bezeichnet werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Äußerungsrecht der Landesregierung auf einen Antisemitismusvorwurf gegen ihren Antisemitismusbeauftragten (hier: „absurd und niederträchtig“) (Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2023 - 1 K 5793/22 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu unterlassen, öffentlich bezüglich des nachstehend eingeblendeten Tweets ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... den Satz „Die im Tweet erhobenen Vorwürfe sind absurd und niederträchtig.“ zu äußern, soweit darin die im Tweet erhobenen Vorwürfe als „niederträchtig“ bezeichnet werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Unterlassung einer Äußerung gerichtetes Begehren weiter. Der Antragsteller veröffentlichte am 30.09.2022 den im Rahmen der Antragstellung bildlich wiedergegebenen Tweet, in dem er u. a. formulierte, Baden-Württemberg leiste sich einen antisemitischen Antisemitismusbeauftragten. Sein gegen die Löschung des Tweets durch Twitter gerichteter Antrag auf Rechtsschutz hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg (Beschluss vom 25.10.2022). Daraufhin beantwortete ein Sprecher der baden-württembergischen Landesregierung zwei Presseanfragen mit einer E-Mail, in der er u. a. ausführte: „Die Vorwürfe entstammen Auszügen eines Gerichtsbeschlusses, der uns nicht vorliegt und den wir daher nicht bewerten können. Das Gericht hat hier nicht über die Person M. B. geurteilt, sondern über die Grenzen der Meinungsfreiheit. Und hier gilt bekanntlich, dass nicht alles, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, den Tatsachen entsprechen muss. Die im Tweet erhobenen Vorwürfe sind absurd und niederträchtig. Fakt ist, Herr B. ist kein Antisemit.“ Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Unterlassung der Äußerung „Die im Tweet erhobenen Vorwürfe sind absurd und niederträchtig“ gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 07.02.2023 - 1 K 5793/22 - ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Antrag, hinsichtlich dessen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, sei unbegründet. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs seien nicht erfüllt. Die Äußerung werde sich in der Hauptsache aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Der Sprecher der Landesregierung bewege sich im Rahmen des dieser zugewiesenen Aufgabenbereichs der Staatsleitung. Die beanstandete Äußerung wahre auch die rechtsstaatlichen Anforderungen des Sachlichkeitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die in der Äußerung verwendeten Werturteile „absurd“ und „niederträchtig“ beruhten auf einem im Wesentlichen zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Angesichts der Schwere der negativen Zuschreibung „antisemitisch“, gerade gegenüber dem Antisemitismusbeauftragten, sei der Sprecher der Landesregierung auch nicht gehalten gewesen, eine weniger scharfe und zugespitzte Formulierung zu verwenden. Der Antragsteller hat am 22.02.2023 die vorliegende Beschwerde erhoben, mit der er sein Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Er beantragt (sachdienlich gefasst), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.02.2023 - 1 K 5793/22 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, öffentlich bezüglich des nachstehend eingeblendeten Tweets ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... zu äußern: „Die im Tweet erhobenen Vorwürfe sind absurd und niederträchtig. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf die dem Senat vorliegende Akte des Verwaltungsgerichts und die ihm ebenfalls vorliegenden Schriftsätze des Beschwerdeverfahrens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat nur in diesem Umfang Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen, also die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache umfassenden Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung des Antisemitismusbeauftragten als „antisemitisch“ sei nicht nur geeignet, dessen Person und Aufgabenwahrnehmung zu diskreditieren, sondern sich auch abträglich auf das Ansehen der Landesregierung auszuwirken (Beschwerdebegründung Ziffer 3., S. 3 bis 8). a) Dieses Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung der Beschwerde u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss danach erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie den angefochtenen Beschluss als unrichtig und deshalb abänderungsbedürftig ansieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12; Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2; Beschluss vom 25.01.2007 - 6 S 2964/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 11 CS 15.1194 - juris Rn. 2; OVG MV, Beschluss vom 07.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 06.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 3; OVG Saarl., Beschluss vom 21.02.2022 - 1 B 287/21 - juris Rn. 8). Der Beschwerdeführer muss folglich die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, und angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002, a. a. O.; Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f.). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner – des Antragstellers – Sicht unzutreffende Erwägung in einem Kontext anstellt, in dem es um die der Landesregierung zugewiesene Aufgabe der Staatsleitung sowie darum geht, dass diese sich auch auf Äußerungen zu öffentlichkeitswirksamen Vorgängen betreffend exponierte Mitarbeiter erstreckt. Insoweit bleibt unklar, ob er schon die sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage nach der gesetzlichen Äußerungsbefugnis der Landesregierung verneint sehen will. Dagegen spricht insbesondere, dass er dem Antragsgegner wiederholt ausdrücklich eine Äußerungsbefugnis zuspricht (vgl. Beschwerdebegründung vom 06.03.2023, S. 2, 14). Weiter führt er in seiner Beschwerde auch aus, der Antragsgegner sei berechtigt, gegen seine Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen (S. 15); schließlich schlägt er selbst eine aus seiner Sicht zulässige Formulierung vor (S. 13). Insoweit scheint der Antragsteller selbst davon auszugehen, dass es jedenfalls nicht an einer der Landesregierung zugewiesenen Aufgabe fehlt, die den von der beanstandeten Äußerung betroffenen Bereich umfasst. Dass das Verwaltungsgericht seine entsprechende Erwägung der Entscheidung auch in deren weiteren Verlauf tragend zu Grunde gelegt hätte, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Wunsch, sich gegen Kritik zur Wehr zu setzen, die das Ansehen der Landesregierung mindern könne, rechtfertige erst recht keine Überschreitung des Sachlichkeitsgebots, bezieht er sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zugewiesenen Aufgabe. Der Antragsteller übersieht dabei zudem, dass das Verwaltungsgericht das Sachlichkeitsgebot gerade nicht für überschritten gehalten hat. Auch dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Sachlichkeit vor dem Hintergrund der vom Antragsteller beanstandeten Erwägung anders bestimmt hätte, zeigt der Antragsteller nicht auf und ist sonst nicht zu erkennen. b) Unbeschadet des Darlegungsmangels führt dieses Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht zum Erfolg. Ausgehend von dem verwaltungsgerichtlichen Verständnis von der der Landesregierung zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung, wonach diese auch Äußerungen zu öffentlichkeitswirksamen Vorgängen betreffend exponierte Mitarbeiter umfasst, kommt es auf die Auswirkungen der zum Gegenstand der Äußerung gemachten Vorgänge auf die Person des Beauftragten und die Landesregierung insgesamt nicht an. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung einen wesentlichen Aspekt außer Acht gelassen (Beschwerdebegründung vom 06.03.2023, S. 8). Namentlich habe der Antragsgegner selbst in seiner die beanstandete Passage enthaltenen Stellungnahme einleitend eingeräumt, den Sachverhalt weder zu kennen noch ihn bewerten zu können („Die Vorwürfe entstammen Auszügen eines Gerichtsbeschlusses, der uns nicht vorliegt und den wir daher nicht bewerten können.“). Dennoch habe das Verwaltungsgericht behauptet, der Antragsgegner habe den Beschluss der Pressekammer des Landgerichts Hamburg „kommentiert und rechtlich eingeordnet.“ Es sei insoweit nicht erkennbar, was auf dieser Grundlage die gerichtliche These rechtfertigen könne, die „Werturteile der Landesregierung beruh(t)en auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern“. Auch insoweit genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit der Antragsteller die die beanstandete Passage enthaltende Stellungnahme des Sprechers der Landesregierung für durch das Verwaltungsgericht unzutreffend mit den Worten zusammengefasst hält, der Beschluss des Landgerichts Hamburg sei „kommentiert und rechtlich eingeordnet“ worden, wäre die Relevanz eines solchen Fehlers für die angefochtene Entscheidung nicht erkennbar. Der Antragsteller zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Verwaltungsgericht infolge des von ihm behaupteten Missverständnisses in der Sache zu einer unzutreffenden Auffassung gelangt sein könnte. Abgesehen davon übersieht der Antragsteller, dass in der die von ihm beanstandete Äußerung enthaltenden E-Mail, soweit darin ausgeführt wird, das Gericht (Anm.: Landgericht Hamburg) habe nicht über die Person des Beauftragten geurteilt, sondern über die Grenzen der Meinungsfreiheit, und dass nicht alles, was von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, den Tatsachen entsprechen müsse, eine (freilich zutreffend die Grenzen der eigenen Kenntnis deutlich machende) Kommentierung und rechtliche Einordnung zu sehen sein dürfte. Der daran anknüpfende Einwand des Antragstellers, es sei nicht erkennbar, was auf dieser Grundlage die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könne, die „Werturteile der Landesregierung beruh(t)en auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern“, liegt ebenfalls neben der Sache. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum wahren Tatsachenkern beziehen sich auf die Bezeichnung der Vorwürfe des Antragstellers als „absurd und niederträchtig“, ohne dass es dabei, wie der Sprecher der Landesregierung in der vom Verwaltungsgericht als Kommentierung und rechtliche Einordnung bezeichneten Passage übrigens sinngemäß zutreffend ausgeführt hat, auf eine weitergehende Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Hamburg angekommen wäre. 3. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich wendet der Antragsteller hingegen ein, die in der E-Mail des Sprechers der Landesregierung gewählten Formulierungen seien überzogen. a) Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst vom zutreffenden Maßstab ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist dabei abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Das schließt die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Darüberhinausgehende, mit dem Anlass der Äußerung in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11, juris Rn. 59; Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76, juris Rn. 58). Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit die Bedeutung des konkreten Kontexts der Äußerung hervorgehoben. Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen entspricht, hängt von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2020 - 1 BvR 987/20 - juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 16; Beschluss vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 - juris Rn. 5). Von einem „Recht auf Gegenschlag“ ist das Verwaltungsgericht entgegen der Wertung des Antragstellers zu Recht nicht ausgegangen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers, die dieser auch sonst in keinen Zusammenhang mit der von ihm angegriffenen Entscheidung stellt, liegen schon deshalb neben der Sache. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht keine weitergehenden Grenzen für die Äußerungsbefugnis aus dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Neutralitätsgebot gewonnen, weil eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit politische Parteien nicht in Rede steht. Dies übersieht der Antragsteller, wenn auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt, in der die Grenzen des Neutralitätsgebot zur Beanstandung einer vermeintlich weniger scharfen Äußerung geführt hatten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327, juris Rn. 23 ff.). b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller erhobene Vorwurf in einer auf Anfrage an Pressevertreter gerichteten E-Mail als „absurd“ bezeichnet werden durfte. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Grunde gelegt, dass der Sprecher der Landesregierung mit dieser zugespitzten Formulierung, deren Gehalt ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist (BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 u.a. - NVwZ 2022, 1113, juris Rn. 138), die Vorwürfe des Antragstellers als abwegig, als die Wirklichkeit ins Groteske verzerrend bewertet hat. Dabei geht auch der Senat davon aus, dass sich diese Bewertung nur auf den im Tweet erhobenen Antisemitismusvorwurf und nicht auch darauf bezog, dass der Antragsteller in dem Tweet außerdem Erinnerungen eines nicht näher bezeichneten „Wir“ geteilt hat. Abgesehen davon, dass in dieser Erinnerung schon kein für den Senat nachvollziehbarer eigenständiger Vorwurf zum Ausdruck kam, spricht dafür, dass sich die Bezeichnung „absurd“ nur auf den ersten Satz des Tweets bezog, neben dem Hintergrund der Presseanfragen insbesondere der anschließende und die E-Mail abschließende Satz („Fakt ist, Herr B. ist kein Antisemit“). Mit der so verstandenen Bewertung hat der Sprecher der Landesregierung aber weder den Bezug zur Sache aus dem Blick verloren noch den sich aus dem Gesamtkontext des Disputs ergebenden Rahmen verlassen. Insbesondere war er vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs nicht gehalten, eine weniger scharfe Form der Zurückweisung zu wählen. In seinem Tweet erhob der Antragsteller, ausgehend ebenfalls von einem objektiven Empfängerhorizont, einen im Kern pauschalen und substanzlosen Antisemitismusvorwurf. Insbesondere gewann dieser Vorwurf durch das in dem Tweet im Anschluss an den Text wiedergegebene Bild keine schärferen Konturen. Dies folgt schon daraus, dass die unter der Überschrift „Dr. B. macht Schlagzeilen“ wiedergegebenen Zeitungsüberschriften zum Teil in keinem ansatzweise nachvollziehbaren Bezug zu dem erhobenen Vorwurf standen (Badische Zeitung, Deutschlandfunk und Welt). Insoweit war die Bebilderung, mit der der Eindruck eines Belegs durch mediale Berichterstattung geweckt werden sollte, erkennbar nicht auf Konturierung, sondern, im Gegenteil, auf Verunklarung gerichtet. Auch sonst ließen die Überschriften keine gehaltvollen Rückschlüsse auf Hintergründe zu. Gleiches gilt hinsichtlich der unter den Überschriften teilweise in kleinerer Schrift wiedergegebenen Einleitungssätze, die möglicherweise schon gar nicht lesbar waren, jedenfalls den Gesamteindruck der Komposition nicht nachhaltig prägten. Die in diesem Vorwurf zum Ausdruck kommende Verunglimpfung des Beauftragten und mit ihm der ihn tragenden Landesregierung („Baden-Württemberg leistet sich (…)“) durfte auch als gewichtig, als stark abwertend und ehrenrührig eingeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat sie unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 30.04.2021 - 1 GR 5/20 - juris Rn. 108 m. w. N.) rechtsfehlerfrei dahingehend verstanden, dass dem Adressaten eine gegenüber Menschen wegen ihres jüdischen Glaubens oder ihrer jüdischen Abstammung diskriminierende Einstellung vorgehalten wird, wobei sie diesen insbesondere in Deutschland in die Tradition mit einer Geisteshaltung bringt, die unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft zum Völkermord an 6 Millionen Juden geführt hat. Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht insoweit vor, es kenne offenbar keinen Antisemitismus „unterhalb der Schwelle des Holocaust“. Denn im Zentrum des zu Grunde gelegten Verständnisses steht ersichtlich die diskriminierende Einstellung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung. Auch dass das Verwaltungsgericht Antisemitismus, wie der Antragsteller weiter meint, verharmlose oder bagatellisiere, liegt angesichts des von ihm unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung ausdrücklich hergestellten Zusammenhangs mit dem Völkermord an sechs Millionen Jüdinnen und Juden fern. Die vom Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung seines Vorwurfs angeführten Gründe offenbaren hingegen einen vom so bestimmten Inhalt der von ihm ausgesprochenen Verunglimpfung ganz erheblich abweichenden Antisemitismusbegriff, den der Antragsgegner sich nicht zu eigen machen musste. Zur Erläuterung schreibt der Antragsteller dem Beauftragten unter Bezugnahme auf einen durch einen Dritten verfassten Blogeintrag etwa einen angeblich antisemitischen Vergleich zu, ohne dass ein solcher, gemessen am genannten Maßstab, in dem Beitrag ansatzweise nachvollziehbar belegt würde (vgl. Beschwerdebegründung vom 06.03.2023, S. 11 f.). Weiter bezieht sich der Antragsteller auf öffentliche Äußerungen des Beauftragten in Bezug auf einen für die israelische Armee bedeutsamen britischen General (vgl. Beschwerdebegründung vom 06.03.3023, S. 9 f.). Auch insoweit erweist sich der Schluss auf eine diskriminierende Einstellung des Beauftragten gerade gegenüber Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Abstammung, ohne dass es in diesem Zusammenhang überhaupt auf den „Geburtsort“ des britischen Generals (der im Übrigen in Indien liegt) bzw. dessen vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Staatsangehörigkeit ankäme, als außerordentlich weit hergeholt, um nicht zu sagen als in hohem Maße konstruiert. Ein die Einstellung des Beauftragten auch nur in die Nähe des Vorwurfs rückender Gehalt ist dem Senat jedenfalls nicht ansatzweise ersichtlich. Der hiernach massive Gegensatz zwischen der Schärfe des Antisemitismusvorwurfs einerseits und der diesem zu Grunde liegenden Substanzarmut andererseits rechtfertigt die beanstandete Bewertung als „absurd“ ohne Weiteres. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zusätzlich zu Recht auch auf die vom Antragsteller rhetorisch ausgenutzte Gegensätzlichkeit der Institution eines Antisemitismusbeauftragten und dem Antisemitismus-Vorwurf aufmerksam gemacht („antisemitischer Antisemitismusbeauftragter“). In diesen Gegensätzen liegt auch der sachgerecht und vertretbar gewürdigte Tatsachenkern der vom Sprecher der Landesregierung ausgesprochenen Bewertung begründet. Die unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geäußerten Einwände des Antragstellers, für die Bezeichnung des Beauftragten als antisemitisch habe es ausreichende Anknüpfungstatsachen gegeben, das Verwaltungsgericht stelle seine Bewertung an die des Landgerichts Hamburg (vgl. Beschwerdebegründung vom 06.03.2023, S. 8 ff.) und die Zulässigkeit des Antisemitismusvorwurfs könne nicht von der Stellung des so Bezeichneten als Antisemitismusbeauftragter abhängen (S. 15), verfangen allesamt nicht. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit geprüft, ob sich die Bezeichnung als absurd und niederträchtig auf einen sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern dergestalt zurückführen lässt, dass der Antragsgegner zu Recht annehmen durfte, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass dem Beauftragten eine antisemitische Einstellung vorgeworfen werden könne. Es hat dem Antragsteller insoweit nicht abgesprochen, sich seinerseits deshalb auf die Meinungsfreiheit berufen zu können, weil auch er seinen Vorwurf habe auf einen Tatsachenkern zurückführen können. Insbesondere hat es deshalb auch seine Wertung nicht an die Stelle der Wertung des Landgerichts Hamburg gesetzt – auch der Senat tut dies im Übrigen nicht. Insoweit erweist sich die Einordnung des Antisemitismusvorwurfs als „absurd“ gerade auch in Ansehung des Schutzes der Meinungsfreiheit als zulässig. Denn diese zwingt den Antragsgegner nicht zur Hinnahme jeder zulässigen Meinungsäußerung, sondern erlaubt ebenso wie das vom Antragsteller ebenfalls angeführte allgemeine Persönlichkeitsrecht eine sich in den unter anderem aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Grenzen haltende Reaktion. c) Hingegen hat der Sprecher der Landesregierung den sich ihm eröffnenden Spielraum in der genannten E-Mail verlassen, indem er die Äußerung zusätzlich als „niederträchtig“ eingeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung des Begriffs zutreffend umschrieben („in niedriger, gemeiner Weise danach trachtend, anderen Übles, Schaden zuzufügen“). Die Bedeutung des Begriffs ist aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt seiner Eignung zur Erreichung des Zwecks von Bedeutung, in der Öffentlichkeit eindeutig Stellung zu beziehen, sondern bereits bei der Frage der Sachlichkeit der Äußerung zu würdigen. Insoweit überschreitet die Äußerung die Grenzen, weil ihr eine deutliche Tendenz dazu innewohnt, nicht nur die Äußerung des Antragstellers, sondern dessen Gesinnung als auf niederer Stufe stehend einzuordnen. Sie zielt zudem, weil sie als weitere Bewertung hinzutritt, erkennbar auf ein über das notwendig mit der Erhebung jedes absurden Vorwurfs verbundene hinausgehendes Maß an Niedertracht ab. Es kommt hinzu, dass die Bewertung aus Perspektive der Pressevertreter, an die der Sprecher der Landesregierung seine E-Mail auf entsprechende Anfragen richtete, ihre Berechtigung ausschließlich aus dem in dem Tweet erhobenen Antisemitismusvorwurf zu beziehen scheint. Die so verstandene, isoliert auf den Tweet gestützte Abwertung auch der Person des Antragstellers wahrt die Grenzen der Sachlichkeit hier nicht. Soweit sie ihre Berechtigung auch aus dem ausweislich des Beteiligtenvorbringens im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt offenbar durchaus breiter angelegten Konflikt zwischen u. a. dem Antragsteller und dem Beauftragten bezogen haben sollte, lässt sie die insoweit erforderliche Kontextualisierung vollständig vermissen. Dem Begehren des Antragstellers ist allerdings nicht deshalb vollständig stattzugeben, weil die beanstandete öffentliche Äußerung insoweit teilweise nicht den Anforderungen genügte. Denn grundsätzlich geht das schützenswerte Interesse des Betroffenen an vorbeugender Abwehr einer Ehrverletzung nicht über den Anspruch auf Unterlassung derjenigen Äußerungen hinaus, durch die in seine Ehre rechtswidrig eingegriffen zu werden droht. Einer Kritik, die diese Voraussetzung nur in einzelnen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen erfüllt, kann mit dem Unterlassungsbegehren in aller Regel nur hinsichtlich dieser inkriminierenden Äußerungen begegnet werden; der so Angegriffene hat keinen Anspruch darauf, überhaupt von solcher Kritik verschont zu bleiben (BGH, Urteil vom 03.06.1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, juris Rn. 25; Löffler-Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 270, m. w. N.). Dies gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen rechtswidriger Äußerungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2023 - 1 S 2201/22 - juris Rn. 24 m. w. N.). Anderes ist nur anzunehmen, wenn eine Äußerung einen untrennbaren Sinnkontext bildet, der rechtlich einheitlich zu beurteilen ist. Enthält eine Äußerung jedoch – wie hier – abtrennbare, für sich verständliche Teile, können diese rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein mit der Folge, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf die rechtswidrigen Teile beschränkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2023 - 1 S 2201/22 - juris Rn. 24 m. w. N.). d) Soweit der Antragsteller hiernach einen Anordnungsanspruch, der Sache nach einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Äußerung, glaubhaft gemacht hat, ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Denn der Antragsgegner hat keine Bereitschaft erkennen lassen, die Äußerung im Umfang ihrer Beanstandung durch den Senat zu unterlassen. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung hätte der Antragsteller die Rechtsverletzung bis auf Weiteres hinnehmen müssen. Der Antragsgegner kann nicht mit Erfolg entgegenhalten, dem Erlass der einstweiligen Anordnung stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn ohne einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), nicht genügt. Ohne eine gerichtliche Anordnung würde der Unterlassungsanspruch des Antragstellers (teilweise) vereitelt, weil die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsverletzung nicht mehr ausgeglichen werden könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).