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Beschluss

21 E 319/23

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0403.21E319.23.00
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Leitsätze
Zum Übergangszeitraum bis zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für beamtenrechtliche Beurteilungen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.037,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Übergangszeitraum bis zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für beamtenrechtliche Beurteilungen.(Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.037,30 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Der Antragsteller ist Polizeioberkommissar im Dienst der Antragsgegnerin, Besoldungsgruppe A 10. Aufgrund eines Mandats in der Bezirksversammlung Z von Juni 2014 bis März 2021 und der Unvereinbarkeit mit den Aufgaben von Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt wurde der Antragsteller u.a. ab dem 1. Februar 2016 in der Verkehrsdirektion (VD) X auf dem Verstärkungsdienstposten [...] eingesetzt. Der Dienstposten war mit der Stellenwertigkeit EG 6 bewertet. Seit dem 1. April 2021 war der Antragsteller als 2. Sachbearbeiter [...] bei der VD Y tätig. Sein Dienstposten war der Stellenwertigkeit A 11 zugeordnet. Am 5. September 2022 wurde der Antragsteller zu einem für alle Beamtinnen und Beamte festgelegten Stichtag (31. März 2022) für den Zeitraum vom 2. Januar 2021 bis 31. März 2022 beurteilt und erhielt das Gesamturteilsprädikat 4 („entspricht den Anforderungen im vollen Umfang“), davon in den Einzelbewertungen viermal das Prädikat 5, zwölfmal das Prädikat 4 und einmal das Prädikat 3. Die vier Kernanforderungen wurden zweimal mit dem Prädikat 5 und zweimal mit dem Prädikat 4 bewertet und doppelt gewichtet. Am 21. September 2022 bewarb sich der Antragsteller auf einen der zwei am 13. September 2022 ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten 2. Sachbearbeitung [...]. Neben dem Antragsteller bewarben sich noch drei weitere Beamte. Die Vorauswahl fand am 9. November 2022 statt. Die Auswahlkommission stellte ausweislich des Auswahlvermerks bei Durchsicht der Unterlagen fest, dass alle vier Bewerber die fachlichen Anforderungen (konstitutive Voraussetzungen) erfüllten. Zwei Bewerber, darunter der Beigeladene, hatten das Gesamturteilsprädikat 6, ein Bewerber das Gesamturteilsprädikat 5 und der Antragsteller das Gesamturteilsprädikat 4 erhalten. Da Bewerber mit unterschiedlichen Gesamturteilsprädikaten nicht als leistungsgleich angesehen wurden, wurde der Antragsteller nicht ausgewählt. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlkommission entschieden habe, die Stelle anderweitig zu besetzen, da seine dienstliche Beurteilung im Verhältnis zu denen seiner Konkurrenten schlechter ausgefallen sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Negativmitteilung. Am selben Tag erhob er Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 5. September 2022. Am 25. Januar 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Dienstherr habe die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen könne, verkannt und allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet. Der Dienstherr sei von den Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erkennbar abgewichen. Es erscheine zudem fraglich, ob die Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verblieben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stünden. Die alleinige Regelung der Beurteilungsmaßstäbe in einer Richtlinie dürfe nicht ausreichend sein und bereits aus diesem Grunde sei die streitgegenständliche Beurteilung rechtsfehlerhaft. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesetzgebern einen Übergangszeitraum zugestanden habe, stehe bereits nicht in seiner Kompetenz und führe zu willkürlichen Ergebnissen. Die streitgegenständliche Beurteilung sei nicht plausibel und dies werde sich in einem Widerspruchsverfahren oder Klagverfahren auch nicht rechtsfehlerfrei nachholen lassen; denn eine dienstliche Beurteilung müsse die zutreffende Begründung des Gesamt-urteils schon in sich führen. Das Gesamturteil müsse sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen und begründet werden. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung leide zudem daran, dass die Begründung des Gesamturteils nicht eine Gewichtung der Einzelmerkmale auf die Anforderungen des Statusamtes umfasse. Eine höherwertige Verwendung des Beamten sei zu berücksichtigen, da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden sei, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalteten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden seien. Die dienstliche Beurteilung erfülle auch nicht die Voraussetzungen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In der Rubrik VI Potenzialeinschätzung werde unter Nr. 2 die Eignung für die Übernahme einer Funktion im nächsthöheren Statusamt bescheinigt. In das vom Dienstherrn bewertete Gesamturteil seien diese Aspekte indes nicht eingeflossen. Insoweit sei die Beurteilungsrichtlinie in sich widersprüchlich. Während unter Nr. 2 und Nr. 10.3 festgelegt sei, dass die Beurteilung eine am Statusamt der zu beurteilenden Person ausgerichtete Bewertung der Leistungen und Befähigungen beinhalten müsse, sehe die Richtlinie in Nr. 13 lediglich vor, dass die 17 Einzelkriterien zu bewerten seien und aus diesen ein Gesamturteil zu bilden sei. Eine weitere Berücksichtigung der Befähigungsmerkmale im Gesamturteil sei indes nicht gefordert. Das Gesamturteil werde also lediglich aus dem arithmetischen Mittel der Leistungsbewertungen gebildet. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass in der vorgelegten dienstlichen Beurteilung zwar die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers nicht ausreichend in Beziehung zu den abstrakten Anforderungen des innegehabten Statusamtes gesetzt worden sei. Diese Beurteilung werde jedoch aufgehoben werden. Die neu erstellte dienstliche Beurteilung vom 23. Januar 2023 solle dem Antragsteller am 6. Februar 2022 eröffnet werden. Der Beurteilungszeitraum sei gegenüber der früheren Beurteilung korrigiert worden, da auf der EG-6-Verwendung keine Beurteilung des Antragstellers habe erfolgen können. Gemäß Nr. 10 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst (BeurtRL-Pol) seien bei der Neuerstellung der streitgegenständlichen Beurteilung die Leistungen und Befähigungen, die in der ausgeübten Funktion gezeigt wurden, am Statusamt des Antragstellers ausgerichtet bewertet worden. Die Abweichung zwischen Statusamt und Wertigkeit des Dienstpostens sei entsprechend Nr. 16 Abs. 5 BeurtRL-Pol berücksichtigt worden. Zu den besonderen Anforderungen an das Funktionsprofil 3012 gehörten gemäß Funktionsprofil das Urteilsvermögen / die Problemlösefähigkeit, die Arbeitsorganisation, die fachlichen Kenntnisse, das Kooperationsverhalten und die Qualität der Arbeitsergebnisse. Die Beurteilung erfülle auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Potenzialeinschätzung müsse nicht in das Gesamturteil einfließen. Gemäß Nr. 2 Abs. 5 der Richtlinie über die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg (BefRLPol) hätten Zugang zum Beförderungsverfahren nur diejenigen Polizeivollzugsbeamten, die über das für die Wahrnehmung der Aufgaben im nächsthöheren Statusamt erforderliche Potenzial verfügen. Dies werde in der Beurteilung durch die Prädikate „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ kenntlich gemacht. Ins Beförderungsverfahren einbezogen würden folglich nur diejenigen Beamten, die als geeignet in diesem Sinne beurteilt worden seien. Damit sei es ausgeschlossen, dass sich die Berücksichtigung dieses Prädikats in irgendeiner Weise auf das Gesamturteil hätte auswirken können. Bei Beachtung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sei es jedoch nur dann unzulässig, für die Beförderungsentscheidungen lediglich die Leistungsbeurteilung (und nicht auch die Potenzialeinschätzung) heranzuziehen, wenn nicht auszuschließen sei, dass sich die Rangreihenfolge bei der Berücksichtigung der Potenzialeinschätzung entscheidungserheblich verschiebe. Auch der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes stehe der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich die erforderliche Gesetzesänderung bereits in der Behördenabstimmung befinde. Das Vorbringen zum Werdegang des Antragstellers dürfte die Plausibilität bereits nicht erschüttern. Die Vorgänge vor dem Jahr 2021 dürften für die vorliegende Beurteilung kaum relevant sein. Es sei allerdings unzutreffend, dass der Antragsteller auf die Stelle der stellvertretenden Sachgebietsleitung umgesetzt wurde. Er habe lediglich auf seiner EG-6-Stelle entsprechende Aufgaben vertretungsweise wahrgenommen. Zuletzt seien auch die Befähigungsmerkmale ausreichend berücksichtigt worden. Hierbei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Potenzialeinschätzung und die Befähigungsmerkmale zwei getrennte Bereiche darstellten. Die Potenzialeinschätzung sei zutreffend erfolgt und müsse nicht in das Gesamturteilsprädikat einfließen. Die Befähigungsmerkmale dagegen seien in das Gesamturteilsprädikat eingeflossen. Bei der Beurteilung handele es sich ausweislich der Nr. V um eine Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Es dürfe nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass Kriterien wie Problemlösefähigkeit, Belastbarkeit, Einfühlsamkeit etc. nicht nur Leistungen, sondern offenkundig auch Befähigungen darstellten. Diese seien in das Gesamturteilsprädikat eingeflossen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung würde der Antragsteller aufgrund des Gesamturteilsprädikats 4 auch in der neuen Beurteilung nicht ausgewählt werden. Seine Auswahlchancen seien nicht offen. Angefügt gewesen ist eine Beurteilung des Antragstellers vom 23. Januar 2023 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022. Darin hat der Antragsteller erneut das Gesamturteilsprädikat 4 erhalten („entspricht den Anforderungen im vollen Umfang“), davon in den Einzelbewertungen sechsmal das Prädikat 5, zehnmal das Prädikat 4 und einmal das Prädikat 3. Die vier Kernanforderungen (Urteilsvermögen / Problemlösefähigkeit, Qualität der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Fachliche Kenntnisse) wurden dreimal mit dem Prädikat 5 und einmal mit dem Prädikat 4 bewertet und doppelt gewichtet. Die Einzelkriterien sind zudem mit Erläuterungen versehen worden. Zur Begründung des Gesamturteils ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller sich als sehr motivierter und fachlich versierter Mitarbeiter auszeichne. Er habe sich in kurzer Zeit ein gutes Fachwissen angeeignet, welches er zielgerichtet und sicher anwende. Der Antragsteller sei sehr engagiert und setze sich für die fachlichen Belange der Dienststelle ein. Er werde im Innen- als auch im Außenverhältnis als sehr kompetenter Ansprechpartner geschätzt. Die vom Antragsteller geleistete Arbeit erfülle einen ansprechenden Qualitätsstandard und er fälle mit der nötigen Sorgfalt sicher Entscheidungen. Bezüglich seiner Arbeitsweise bestehe unter ökonomischen Gesichtspunkten noch Entwicklungspotential. Neue Herausforderungen nehme der Antragsteller gern an, bringe Vorschläge ein und entwickele neue Ideen. Dabei reflektiere er auf seine auch über seinen Aufgabenbereich hinausgehenden Fachkenntnisse und setze diese häufig damit begründet um. Der Antragsteller verfüge über ein gesteigertes Selbstverständnis. Die Beurteilung sei anhand der Anforderungen an seine Funktion (A 11) unter Berücksichtigung des aktuellen Statusamts A 10 erfolgt. Die Abweichung zwischen dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Statusamt und dem persönlichen Statusamt des Antragstellers sei in allen Einzelkriterien und bei der Begründung des Gesamturteils berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren bereits deshalb nicht als offen anzusehen wären, weil Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden. Ihm sei die Dienstwaffe entzogen und ein PÄD-Verfahren eingeleitet worden. Beigefügt war ein Vermerk des Dienststellenleiters A vom 13. Februar 2022 zum Verhalten des Antragstellers auf der Dienststelle seit Oktober 2022. Dort hat er u.a. beschrieben, dass er in seiner ersten Arbeitswoche im Oktober 2022 als neuer Dienststellenleiter eine auf dem Flur vorbeilaufende schreiende Person wahrgenommen habe, die in sichtlich erregtem Zustand gewesen sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um den Antragsteller gehandelt habe, der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Seitdem sei das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Sachgebietsleiter Herrn B und zu Herrn C zerrüttet erschienen. Augenscheinlich seien nur noch die nötigsten Informationen untereinander ausgetauscht worden. Mit Schriftsatz vom 13. März 2023 hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Darstellung der Antragsgegnerin entschieden entgegengetreten werde. Er versehe nach wie vor – ohne jede Dienstunfähigkeit – seinen Dienst. Er sei nunmehr seit dem 9. Februar 2023 in der Behörde K tätig. Diese Tätigkeit sei offensichtlich auch bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand angelegt, auch wenn zunächst als Abordnung für sechs Monate. Er habe bis zum 8. Februar 2023 bereits sämtliche dienstlichen Gegenstände der Polizei Hamburg abgegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Suizidabsichten oder Vergleichbares geäußert. In einem Kritikgespräch mit seinem Vorgesetzten Herrn B habe er lediglich die rhetorische Frage „Willst Du mich in den Suizid treiben?“ geäußert. Aufgrund mangelnder weiterer Perspektive habe er die Dienststelle VD Y verlassen. Die neu erstellte dienstliche Beurteilung sei nicht geeignet die Erfolgsaussichten des hier streitgegenständlichen Beförderungsauswahlverfahrens zu schmälern. Die neu erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, da die Begründungsanforderungen für die Plausibilisierung des Gesamturteils nicht erfüllt würden. Zudem werde deutlich, dass der Beurteiler B ihm gegenüber voreingenommen sei. Dies manifestiere sich insbesondere in den jüngsten Ereignissen, die durch die Antragsgegnerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien. Die neu erstellte dienstliche Beurteilung habe der getroffenen Beförderungsauswahl nicht zugrunde gelegen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung den Beigeladenen oder einen anderen Bewerber auf der Stelle bei der VD Y mit dem Statusamt A 11 zu befördern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass die beurteilten Leistungen des Antragstellers denen seiner Konkurrenten nicht im Wesentlichen gleich seien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit ist vorliegend eine umfassende, nicht lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, da bei einer beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeit das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Ein mit der Untersagung der Beförderung der Mitbewerber zu sichernder Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist und seine Aussichten offen sind, in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2018, 5 Bs 255/17, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 23.5.2017, 1 B 99/17, juris Rn. 9 ff.; OVG Münster, Urt. v. 30.5.2011, 1 A 1757/09, juris Rn. 55). Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller aufgrund der – inzwischen aufgehobenen – Beurteilung vom 5. September 2022 in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden ist. Denn jedenfalls sind die Aussichten des Antragstellers, in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht offen. In einem erneuten Auswahlverfahren wird die nunmehr von der Antragsgegnerin am 23. Januar 2023 erstellte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen (dazu 1). Dies zugrunde gelegt wäre der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos (dazu 2). 1. In einem erneuten Auswahlverfahren wird die nunmehr von der Antragsgegnerin am 23. Januar 2023 erstellte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG machen eine Bewerberauswahl erforderlich. Diese Auswahlentscheidung ist grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die hinreichend aktuell und aussagekräftig sein müssen. Beide – Auswahlentscheidung wie dienstliche Beurteilung – sind auf das Statusamt bezogen. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Diese Ausrichtung auf das Statusamt gilt auch dann, wenn eine Auswahlentscheidung (nur) über eine Dienstpostenvergabe in Rede steht, die aber Vorwirkung für die nachfolgende Vergabe des Statusamtes hat (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2021, 2 VR 5/20, juris Rn. 24). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 1.3.2018, 2 A 10/17, juris, Rn. 31 m.w.N.). Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 27/14, juris Rn. 10 m.w.N.). a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte die Beurteilung auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 HmbBG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbLVO-Pol und der Beurteilungsrichtlinie der Polizei (BeurtRL-Pol) erstellt werden. Es muss im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden, ob hierin – trotz möglicher Verfassungswidrigkeit – eine ausreichende normative Vorgabe für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung durch die Antragsgegnerin liegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Fall einer unzureichenden Rechtsgrundlage die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022, 2 B 45/21, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2022, 21 E 5342/21, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2022, 20 E 1600/22, n.v.). Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es dogmatisch falsch sei, die bisherigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden, weil die Verwaltungsgerichte keine Befugnis hätten, einen erkannten Verfassungsverstoß für eine Übergangszeit zu tolerieren (unter Berufung auf VG Cottbus, Urt. v. 17.12.2021, 4 K 448/21, juris Rn. 36 ff.). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht (mehr) genügen, für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, juris Rn. 47; OVG Berlin, Beschl. v. 22.12.2022, 4 S 33/22, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkels (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 33) die Einräumung eines Übergangszeitraums geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden; ohne die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften, an der sich auch die Antragsgegnerin bei der Erstellung der Beurteilung Antragstellers orientiert hat, könnten die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022, 2 B 45/21, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 22.12.2022, 4 S 33/22, juris Rn. 3). Auch soweit der Antragsteller rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zur Länge und Berechnung des Übergangszeitraums für die gesetzliche Normierung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen gemacht habe und dass dies zu unüberwindbaren Wertungswidersprüchen und Willkür führe (wieder unter Berufung auf VG Cottbus, Urt. v. 17.12.2021, 4 K 448/21, juris Rn. 40), ist ihm nicht zu folgen. Denn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung eines solchen Übergangszeitraums zu entnehmen: So hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle der den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügenden und deshalb nichtigen Beihilfevorschriften des Bundes entschieden, dass diese auch weiterhin für eine spätestens mit der damaligen Legislaturperiode endende Übergangszeit anzuwenden gewesen sind (BVerwG, Urt. v. 28.5.2008, 2 C 24/07, juris, Ls. und Rn. 12). Diese Bemessung des Übergangszeitraums ist auch auf die gesetzliche Normierung der grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zu übertragen (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.8.2022, 5 ME 62/22, juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.1.2022, 1 A 58/20, juris Rn. 46: jeweils begrenzt auf den Ablauf der bald beginnenden nächsten Legislaturperiode). Vorliegend wird der Übergangszeitraum spätestens mit Ablauf der aktuellen 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft, die am 18. März 2020 begann, voraussichtlich Anfang 2025 enden. b) Die Beurteilung vom 23. Januar 2023 stellt zutreffend auf das Statusamt A 10 des Antragstellers als Bezugspunkt ab und berücksichtigt auch hinreichend den Einsatz des Antragstellers auf einem höherwertigen, mit der Stellenwertigkeit A 11 bewerteten Dienstposten. Maßstab und Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung ist das innegehabte Statusamt. Die Beurteilung ist gleichwohl auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten tatsächlich gezeigten Leistungen zu erstellen. Die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens dient lediglich als sichtbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung; weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 9.9.2021, 2 A 3/20, juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 27/14, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 5 Bs 268/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Einen höherwertigen Einsatz „auszublenden“ würde einen Beurteilungsfehler darstellen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.6.2022, 5 ME 43/22, juris Rn. 79; VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2023, 20 E 4003/22, n.v.). Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit, bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten inngehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorganges müssen für den beurteilten Beamten zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und der Bildung des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe (zum Vorstehenden: OVG Münster, Beschl. v. 19.4.2021, 1 B 1390/20, juris Rn. 10 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 17.8.2017, 1 B 1132/16, juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 27.3.2018, OVG 10 S 29/17, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.12.2017, 5 ME 80/17, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2019, 21 E 6291/18, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2023, 20 E 4003/22, n.v.). Die am 23. Januar 2023 erstellte Beurteilung des Antragstellers genügt noch hinreichend diesen Anforderungen. Zwar ist der Begründung des Gesamturteils jenseits des Hinweises, dass die Abweichung zwischen dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Statusamt und dem persönlichen Statusamt des Antragstellers in allen Einzelkriterien und bei der Begründung des Gesamturteils berücksichtigt worden sei, keine Auseinandersetzung mit der höherwertigen Verwendung des Antragstellers zu entnehmen. Die Begründung der Prädikate der Einzelkriterien lässt jedoch hinreichend erkennen, dass die höherwertige Verwendung des Antragstellers zutreffend bei der Beurteilung berücksichtigt worden ist. So ist aus der Begründung der Einzelkriterien ersichtlich, dass die erhöhten Anforderungen des Dienstpostens in ein Verhältnis mit dem Statusamt des Antragstellers gesetzt worden sind und der Antragstellers bezogen auf sein Statusamt beurteilt worden ist. Dies zeigt sich beispielsweise bei der Begründung zu den Kriterien „Urteilsvermögen und Problemlösefähigkeit“ („Wird die Abweichung zwischen dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Statusamt und dem persönlichen Statusamt des Herrn D betrachtet, übertrifft er die Anforderungen in diesem Einzelkriterium.“), „Flexibilität sowie Lern- und Veränderungsbereitschaft“ („Im konziliantem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle besteht Entwicklungspotential, weshalb die Leistungen de[n] Anforderungen ans Statusamt A10 in vollem Umfang entsprechen.“), „Entscheidungsverhalten“ („Hier übertrifft er die Anforderungen an sein Statusamt.“), „Fachliche Kenntnisse“ („Sein kompetentes Auftreten übertrifft die Anforderungen an sein Statusamt.“) oder auch „Sprachlicher Ausdruck / Argumentation“ („Im Hinblick auf die Aufgaben in der ausgeübten Funktion [...] drückt sich Herr D situations- und adressatengerecht aus, so dass seine Leistungen den Anforderungen in vollem Umfang entsprechen.“). Vor diesem Hintergrund ist auch eine darüberhinausgehende Erläuterung in der Begründung des Gesamturteils nicht erforderlich (vgl. in diese Richtung: OVG Hamburg, Beschl. v.12.3.2020, 5 Bs 270/19, n.v.). c) Das Gesamturteil der Beurteilung ist nicht zu beanstanden. aa) Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2017, 2 C 21/16, juris Rn. 63 f.; BVerwG, Urt. v. 1.3.2018, 2 A 10/17, juris Rn. 42 ff.). Das Gesamturteil muss alle vom Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen. Eine Beurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Einzelmerkmale, die der Normgeber als für Art. 33 Abs. 2 GG relevant ansieht, in das abschließende Gesamturteil einfließen. Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht konkret vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber, solange dieser nicht Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG völlig unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urt. v. 9.9.2021, 2 A 3/20, juris Rn. 46 f.; BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 43 ff.). In vielen dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsrichtlinien finden sich Einzelmerkmale, die Eigenschaften bezeichnen, die sich nicht "trennscharf" nur einem, sondern oftmals auch einem anderen der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zuordnen lassen. So kann z.B. ein Einzelmerkmal zwar zuvörderst einen Aspekt der "fachlichen Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG umschreiben, doch kann damit auch eine grundsätzliche "charakterliche Eigenschaft" angesprochen sein, die auch dem Kriterium der "Eignung" oder als "Fähigkeit" oder "Fertigkeit" auch dem Kriterium der "Befähigung" zugeordnet werden kann. Entscheidend ist, welchen materiellen Gehalt das Einzelmerkmal der jeweiligen dienstlichen Beurteilung hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 48). bb) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung vom 23. Januar 2023 gerecht. (1) Das Gesamturteil mit der Note 4 („entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“) ist hinreichend begründet und ergibt sich auch schlüssig und widerspruchsfrei aus den Prädikaten der Einzelkriterien (sechsmal das Prädikat 5, zehnmal das Prädikat 4 und einmal das Prädikat 3) unter Berücksichtigung der doppelt gewichteten Kernanforderungen (dreimal das Prädikat 5 und einmal das Prädikat 4) und deren textlicher Begründung. So vermittelt die Begründung des Gesamturteils u.a. das Bild eines sehr motivierten und engagierten Mitarbeiters, der als sehr kompetenter Ansprechpartner geschätzt werde, bei dem aber bezüglich der Arbeitsweise unter ökonomischen Gesichtspunkten Entwicklungspotential bestehe und der über ein gesteigertes Selbstverständnis verfüge. Durch die zusammenfassende Darstellung, die Einzelkriterien einerseits akzentuiert und andererseits abstrahierend darstellt, wird auch hinreichend deutlich, dass das Gesamturteil Ergebnis eines Abwägungs- und Bewertungsprozesses und nicht lediglich ein arithmetisches Ergebnis ist. Insofern steht die Beurteilung auch in Übereinstimmung mit der BeurtRL-Pol, die gerade keine rein arithmetische Ermittlung des Gesamturteils, sondern eine Würdigung der Einzelkriterien vorsieht. (2) Das Gesamturteil umfasst auch Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers. Denn die dem Gesamturteil zugrundeliegenden 17 Einzelkriterien der BeurtRL-Pol sind keine reinen Leistungsmerkmale, sondern vereinen vielfach Elemente von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2022, 20 E 1600/22, n.v., dass die Merkmale der BeurtRL-Pol wie „Selbstreflexion“, „Entscheidungsverhalten“ und „Selbstständigkeit“ zumindest auch eine Aussage über die Eignung der Beamten enthalten; ähnlich auch BVerwG, Urt. v. 9.9.2021, 2 A 3/20, juris Rn. 49). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (2 C 2/21, juris Rn. 47) und der Rüge des Antragstellers, dass die Potenzialeinschätzung nicht im Gesamturteil berücksichtigt sei. Das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Beurteilungssystem ist mit dem verfahrensgegenständlichen Beurteilungssystem nicht vergleichbar. So war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Beurteilung in eine Leistungsbeurteilung mit Gesamtbewertung und eine Befähigungsbeurteilung ohne Gesamtbewertung aufgeteilt, während die 17 Einzelkriterien der BeurtRL-Pol alle drei Dimensionen von fachlicher Leistung, Befähigung und Eignung erfassen und somit auch in einem Gesamturteil zusammengefasst und begründet werden. Die Potenzialeinschätzung der BeurtRL-Pol ist dabei auch nicht mit einer Beurteilung von Befähigungsmerkmalen zu verwechseln. Stattdessen ist Gegenstand der Potenzialeinschätzung die Beurteilung der Eignung für das nächsthöhere Statusamt, dem wiederum nur die Funktion eines Grobrasters für die Beförderungsauswahl zukommt. Selbst wenn vorliegend angenommen würde, dass die Potenzialeinschätzung entgegen der BeurtRL-Pol bei der Bildung des Gesamturteils sämtlicher Beurteilungen hätte berücksichtigt werden müssen, ergäben sich daraus keine Auswirkungen für das streitgegenständliche Auswahlverfahren. Denn da die Potentialeinschätzung als „geeignet“ gemäß Nr. 2 Abs. 5 BefRl-Pol Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren ist, ist dieses Kriterium bei allen miteinander konkurrierenden Beamtinnen und Beamten identisch erfüllt (so schon zu einer vergleichbaren Konstellation: VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2022, 21 E 5342/21, n.v.). d) Auch im Übrigen ist eine fehlende Plausibilität der Beurteilung nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht auch in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält der Beamte die Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält (BVerwG, Urt. v. 1.3.2018, 2 A 10/17, juris Ls. und Rn. 37). Soweit der Antragsteller auf die Besonderheiten seiner Verwendung seit 2014 aufgrund seines Mandats in der Bezirksversammlung verweist, legt er nicht dar, welche Konsequenzen sich daraus für seine Beurteilung ergeben sollen. Dass sich hieraus eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung ergäbe, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Auch im Übrigen rügt der Antragsteller lediglich abstrakt die fehlende Plausibilität der Beurteilung, ohne aus seiner Sicht unklare oder unzutreffende Punkte zu benennen. e) Es ist auch keine Voreingenommenheit des Beurteilers des Antragstellers zu erkennen. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der (uneingeschränkten) gerichtlichen Überprüfung. Dabei ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 19.7.2018, 1 WB 31/17, juris Rn. 31; BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, 2 C 16/97, juris Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.8.2002, 2 BvR 2357/00, juris Rn. 32). Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, 2 C 16/97, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 7.11.2017, 2 B 19/17, juris Rn. 13; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 24.6.2019, 3 ZB 18.1131, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.6.2007, 5 ME 117/07, juris Rn. 39). Aus dem Vermerk des Dienststellenleiters A vom 13. Februar 2023 ergibt sich nicht die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers. Zwar berichtet der Dienststellenleiter, dass das Verhältnis zum Erstbeurteiler seit Eröffnung der Beurteilung zerrüttet erschienen sei und hat dies damit begründet, dass nur noch nötigste Informationen untereinander ausgetauscht worden seien. Dies allein erlaubt jedoch nicht den Schluss darauf, dass der Erstbeurteiler im Rahmen der neuen Beurteilung vom 23. Januar 2023 den Antragsteller nicht mehr mit der erforderlichen Sachlichkeit und Objektivität beurteilen konnte. Der Antragsteller selbst trägt zu dem Verhältnis zu seinem Erstbeurteiler nichts vor, sondern verweist lediglich auf den Vermerk. Eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers wird auch nicht aus der am 23. Januar 2023 erstellten Beurteilung ersichtlich. Diese weist keine Auffälligkeiten auf. Die Beurteilung ist sachlich formuliert und enthält keine unangemessenen Formulierungen. Insbesondere die Formulierungen im Gesamturteil „Herr D verfügt über ein gesteigertes Selbstverständnis“ und „Bezüglich seiner Arbeitsweise besteht unter ökonomischen Gesichtspunkten noch Entwicklungspotential“ stellen sachliche Kritik an Selbsteinschätzung, Kooperationsverhalten sowie Effizienz dar. Im Übrigen wird der Antragsteller in zwei Einzelkriterien sogar besser beurteilt als in der inzwischen aufgehobenen Beurteilung. 2. Unter Zugrundelegung der Beurteilung vom 23. Januar 2023 wäre der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs insofern lediglich voraus, dass die Erfolgsaussichten der betroffenen Person bei erneuter Auswahl offen sind, ihre Auswahl also möglich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris Rn. 31). Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der oder die Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird (OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2021, 1 B 409/21, juris Rn. 13 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 24.3.2022, 21 E 4761/21, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2023, 20 E 4003/22, n.v.). Im Vergleich der Gesamturteilsprädikate weist der Beigeladene einen uneinholbaren Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller auf. So hat der Beigeladene das Prädikat 6 („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) erhalten, während der Antragsteller in der am 23. Januar 2023 erstellten Beurteilung erneut das Prädikat 4 („entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“) erhalten hat. 3. Offenbleiben kann demgegenüber die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG ausgehend von einem Endgrundgehalt im Statusamt A 11 der Stufe 8 gemäß Anlage VI zum HmbBesG in Höhe von monatlich 4.580,37 Euro und der ruhegehaltsfähigen allgemeinen Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in Höhe von monatlich 98,73 Euro gemäß Anlage IX HmbBesG im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Januar 2023 (§ 40 GKG), wobei das Gericht den sich dabei ergebenden Jahresbetrag einerseits wegen der begehrten Verleihung eines anderen Amtes (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) und andererseits auf Grund der prozessualen Situation des gerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zweifach halbiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris, Rn. 29), sodass sich der Streitwert in Höhe von 14.037,30 Euro errechnet.