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Beschluss

1 B 205/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Begriff und zur Handhabung des Tatbestandsmerkmals "Gebäudekomplex" in § 21 Abs 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012)(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2018 - 6 L 131/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff und zur Handhabung des Tatbestandsmerkmals "Gebäudekomplex" in § 21 Abs 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012)(Rn.18) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2018 - 6 L 131/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 24.1.2018 hat der Antragsgegner die Antragstellerin nach erfolgter Anhörung unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 5000 € aufgefordert, die am 2.12.2017 aufgenommene Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten im Anwesen ... Straße 116 in … binnen drei Tagen einzustellen, es zu unterlassen, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der nicht erlaubnisfähigen Sportwettenvermittlung zu überlassen, jegliche Werbung für Sportwetten zu unterlassen, angebrachte Werbung für Sportwetten binnen einer Woche zu entfernen und die Erfüllung der vorbezeichneten Verpflichtungen binnen zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. Abgesehen von weiteren Beanstandungen sei tragender Grund des Einschreitens, dass sich die Wettvermittlungsstelle in dem gleichen Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem eine konzessionierte Spielhalle im Sinn des Saarländischen Spielhallengesetzes angesiedelt sei, befinde. Angesichts der detailliert beschriebenen und die Annahme einer unmittelbaren Nähebeziehung zwischen den beiden Betriebsstätten rechtfertigenden örtlichen Gegebenheiten habe dies zur Folge, dass die Wettvermittlungsstelle materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig sei, da sie gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße. Dem hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren entgegen gehalten, das Tatbestandsmerkmal Gebäudekomplex im Sinn des § 21 Abs. 2 GlüStV sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eng auszulegen und fallbezogen mangels einer Verbindung der Betriebsräume im Gebäudeinneren und angesichts der Baustruktur sowie der äußeren/optischen Gestaltung nicht erfüllt. Zudem leide der Untersagungsbescheid an einem erheblichen Ermessensfehler. Obwohl der Antragsgegner davon ausgehe, dass die weitaus größere Gefahr der Glücksspielsucht von gewerblichen Geldgewinnspielautomaten ausgehe, habe er bei der Störerauswahl nicht in Erwägung gezogen, gegen den Spielhallenbetreiber vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Argumentation der Antragstellerin zu den Anforderungen an die Auslegung der Vorschrift und zu den örtlichen Gegebenheiten in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen auseinandergesetzt und ist auf dieser Grundlage zu der Schlussfolgerung gelangt, die Wettvermittlungsstelle verletze das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV und sei daher materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig. Die Untersagung sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da der Betreiber der Spielhalle über die notwendige Erlaubnis verfüge und seine Inanspruchnahme als Störer daher, anders als in Bezug auf die Antragstellerin, die Verhaltensstörerin sei, ausscheide. Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, das Verwaltungsgericht lege den Begriff des Gebäudekomplexes im Sinn der §§ 21 Abs. 2 GlüStV, 11 Abs. 4 Nr. 2 AGGlüStV Saar unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit zu weit aus. Sein Gesetzesverständnis überspanne den Wortlaut der Regelungen, verfehle deren Sinn und Zweck und greife mit Blick auf die auf einer vertraglichen (Exklusiv-) Vereinbarung basierende Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin für den im EU-Ausland ansässigen Wettveranstalter in die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV und unter dem Gesichtspunkt des Vertriebskanals für einen ausländischen Wettveranstalter in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV der Antragstellerin und des Wettveranstalters ein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien als Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit beschränkten, behinderten oder weniger attraktiv machten. Solche Beschränkungen könnten insbesondere entstehen, wenn „ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden könnte, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeit über diese Einheiten auszuüben“. Die Wirkung von Mindestabstandsgeboten - als solches sei auch das Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gebäuden und Gebäudekomplexen zu anderen Betrieben anzusehen - auf die freie Niederlassung könne nicht losgelöst von der Konzessionspflicht des Wettveranstalters, der für Wettvermittler geltenden Erlaubnispflicht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Abstandsgeboten, aus der die Antragstellerin anhand einzelner Entscheidungen referiert, beurteilt werden. Die Mitgliedstaaten treffe die Nachweispflicht dafür, dass ein Abstandsgebot geeignet und erforderlich sei, um einer Gefahr für das zu schützende Rechtsgut zu begegnen. Der Spieler- und Jugendschutz sowie der Schutz sozialer Einrichtungen seien zwar unionsrechtlich legitime Ziele, aber es sei insbesondere nicht erwiesen, dass ein Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen geeignet und erforderlich sei, einem pathologischen Spielverhalten entgegenzuwirken. Zudem verhielten die Länder sich inkohärent, weil sie nicht wirksam gegen das grundsätzlich verbotene jedermann - auch Minderjährigen zugängliche - Internet-Glücksspiel vorgingen. Unverständlich sei ferner, dass die Zahl der Wettvermittlungsstellen in allen Bundesländern zahlenmäßig - im Saarland gemäß § 11 Abs. 1 AGGlüStV Saar auf höchstens 60 - begrenzt sei, während für Spielhallen, deren Angebote ein deutlich höheres Suchtpotenzial aufwiesen als Sportwetten, deutlich lockere Regelungen und Begrenzungen vorgesehen seien. Der Begriff Gebäudekomplexes und der von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der „Griffnähe“ seien unbestimmte Rechtsbegriffe, die die praktische Anwendung des Konzentrationsverbots und des Abstandsgebots bzw. Verbundverbots zu einem „administrativen Abenteuer“ machten. Gegenständlich weiche die saarländische Regelung bereits vom Wortlaut her von § 11 Abs. 4 Nr. 2 AGGlüStV Saar ab, der lediglich die Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle verbiete. Aus all dem folge, dass das Verwaltungsgericht die örtlichen Gegebenheiten falsch interpretiert und die äußeren Unterschiede zwischen den Betriebsräumen nicht gewürdigt habe. Die tatsächliche Nähe der beiden Betriebe könne nicht dazu führen, einen Gebäudekomplex zu bejahen. Denn die Betriebsräume seien im Gebäudeinneren nicht miteinander verbunden. Zwischen den Betriebsstätten wechselnde Kunden müssten zwingend den öffentlichen Verkehrsraum betreten. Hinzu trete, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die Störerauswahl fehlerhaft sei. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - auch gemessen an den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die seitens der Antragstellerin während der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.9.2018, soweit diese den Beschwerdevortrag lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Dass sich die Antragstellerin in ihrem binnen der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Beschwerdevorbringen zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend den Gesetzeszweck und die örtlichen Gegebenheiten, mithin zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GlüStV, darauf konzentriert, der Subsumtion unter die genannte Vorschrift mit ausführlicher Begründung entgegenzuhalten, das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts sei unionsrechtswidrig, führt nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Unzulässigkeit der gegen die Auslegung der Eingriffsnorm und dem folgend deren Anwendung gerichteten Einwände. Denn diese wurden am Ende der Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift durchaus angegriffen. Dort ist - wenngleich sehr knapp - ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein restriktives Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen geboten sei. Eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die ein Einschreiten ausschließlich aus monopolunabhängigen Gründen zulassen, ihre Rechtfertigung nur in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten finden.1ausführlich zur Problematik: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017 - 1 B 165/17 -, jurisausführlich zur Problematik: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017 - 1 B 165/17 -, juris Fallbezogen geht es um die letztgenannte Einschreitensvariante. Die in der ... Straße 116 stattfindende Vermittlung von Sportwetten ist aller Voraussicht nach nicht oder jedenfalls nicht offensichtlich materiell erlaubnisfähig, weil das Trennungsgebot des § 25 Abs. 2 GlüStV angesichts der örtlichen Gegebenheiten, unter denen die Vermittlungstätigkeit stattfindet, nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verletzt ist. Die Wettvermittlung dürfte mit den in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV verankerten Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht vereinbar sein. Das fristgerecht eingereichte Beschwerdevorbringen konzentriert sich auf die Annahme, das Normverständnis des Verwaltungsgerichts sei unionsrechtswidrig. Dem ist auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ergänzungen im Schriftsatz vom 3.9.2018 nicht zu folgen. Angesichts der umfänglichen, auch kumulative Belastungen - wie die durch das Trennungsgebot bewirkten - in den Blick nehmenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts2BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 874/13 u.a. -, juris Rdnrn. 118 ff., 156BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 874/13 u.a. -, juris Rdnrn. 118 ff., 156 zu den für Spielhallen geltenden Verbund- bzw. Abstandsgeboten zeigt diese Argumentation keinen weiteren Klärungsbedarf auf, der eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nahe legen könnte. Das Bundesverfassungsgericht stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung im nicht monopolisierten Bereich gerechtfertigt ist, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, wobei solche Regelungen hinreichend bestimmt sein müssen.3BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 124 f. m.w.N.BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 124 f. m.w.N. Letzteres ist fallbezogen, wie noch auszuführen sein wird, zu bejahen. Der Europäische Gerichtshof hat zur Problematik von Mindestabständen zwischen Wettannahmestellen in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 16.2.2012 ausgeführt, dass sich eine entsprechende Regelung nur rechtfertigen lasse, wenn - was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts sei - ihr wirkliches Ziel nicht im Schutz der Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber bestehe, sondern vielmehr darin, die Nachfrage nach Glücksspielen in kontrollierte Bahnen zu lenken.4EuGH, Urteil vom 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jurisEuGH, Urteil vom 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 -, juris Dies bestätigt die zentrale Bedeutung der Zielrichtung einer nationalen Regelung und die Anerkennung der Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) als auch aus unionsrechtlicher Sicht legitime Ziele. Hieran hat der Gerichtshof in seiner ebenfalls von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 30.6.20165EuGH, Urteil vom 30.6.2016 - C-464/15 -, jurisEuGH, Urteil vom 30.6.2016 - C-464/15 -, juris festgehalten und auf die dortige Vorlagefrage klargestellt, dass seiner Rechtsprechung zu Art. 56 AEUV zu entnehmen sei, dass der Ansatz des staatlichen Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein dürfe, sondern dynamisch sein müsse, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele berücksichtigen müsse. Das fallbezogen in Rede stehende Trennungsgebot hat, was aus Sicht des Senats keiner vertieften Begründung bedarf, nicht ansatzweise zum Ziel, die Wettveranstalter oder Wettvermittler in ihrer Niederlassungsfreiheit bzw. Dienstleistungsfreiheit zu beschränken. Dass § 21 Abs. 2 GlüStV bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einen konkreten Standort der Wettvermittlung für unzulässig erklärt, mag für die Marktteilnehmer im Einzelfall unbequem sein, beeinträchtigt sie aber nicht in der ihnen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, im Bundesgebiet unternehmerisch tätig zu sein. Dabei sind deren unternehmerischen Tätigkeiten zur Zeit angesichts des derzeitigen praktisch unregulierten Marktes rechtlich und tatsächlich so gut wie keine Grenzen gesetzt. Demzufolge findet auch die von der Antragstellerin erwähnte Begrenzung der Anzahl von Wettvermittlungsstellen auf 60 im Saarland aktuell keine Anwendung. Im Übrigen wird das vom Verwaltungsgericht befürwortete Verständnis des § 21 Abs. 2 GlüStV den vorbezeichneten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung - wie noch aufzuzeigen ist - vollumfänglich gerecht. Der weitere unionsrechtliche Vorhalt, die Länder verhielten sich inkohärent, weil sie nicht wirksam gegen das grundsätzlich verbotene Internet-Glücksspiel vorgingen, lässt außer Acht, dass es sich bei dem Internet-Glücksspiel um einen anderen Glücksspielsektor handelt, für dessen Überwachung der Antragsgegner zudem nach Landesrecht nicht zuständig ist. Zudem beachtet dieses Vorbringen nicht, dass es ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen nicht gibt.6BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 51BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 51 Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, für jede der verschiedenen Glücksspielformen ein eigenes, auf das spezifische Sucht- und Gefahrenpotenzial zugeschnittenes Regulierungskonzept zu verfolgen. Er ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für die unterschiedlichen Bereiche identische Zulassungsbedingungen festzulegen und damit eine sektorenübergreifende „Gesamtkohärenz“ des Glücksspielmarkts herzustellen.7BayVerfGH, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 VII 15 -, juris Rdnr. 51; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017, a.a.O.BayVerfGH, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 VII 15 -, juris Rdnr. 51; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017, a.a.O. In ihrem Schriftsatz vom 3.9.2018 geht die Antragstellerin - erstmals näher - auf die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm des § 21 Abs. 2 GlüStV ein und rügt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen8OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, juris, die Auslegung der Norm werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Soweit dem umfänglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 3.9.2018 lediglich ergänzender bzw. vertiefender Charakter beizumessen ist, bleibt es in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs9BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 -, jurisBayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 -, juris und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen10OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, jurisOVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, juris primär die Ansicht, bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften handele es sich nicht um einen Gebäudekomplex. Diese Sichtweise erscheint indes fernliegend und in diese Richtung weisende Anknüpfungspunkte sind den genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Die bayerische Entscheidung betraf eine Wettannahmestelle, die sich im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums befand, in dessen 1. Obergeschoss eine Spielhalle ansässig war. In dem anderen Fall ging es um ein Wettbüro im Anwesen Haus-Nr. 3 und eine Spielhalle im in geschlossener Bauweise unmittelbar angrenzenden Anwesen Haus-Nr. 5, zwischen denen eine Verbindung im Gebäudeinneren ebenfalls fehlte. Beide Gerichte bejahen jeweils das Tatbestandsmerkmal eines Gebäudekomplexes und zeigen sodann vor dem Hintergrund der potentiellen Großflächigkeiten von Einkaufsmärkten, auch über mehrere Geschosse und mit mehreren Zugängen, bzw. des Umstands, dass ganze Bereiche von Innenstädten in geschlossener Bauweise bebaut seien können, die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals auf. Der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff müsse sich im Hinblick auf das durch ihn bezweckte gesetzgeberische Ziel der Vermeidung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und der Suchtprävention noch als verhältnismäßig erweisen. Die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele sei ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Aussehens der Spielsucht. Dies spreche dafür, das Trennungsgebot so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein müsse, dass die sogenannte „Griffnähe“ nicht mehr vorliege. Als zu berücksichtigende Kriterien kämen in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung bestehe, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich sei oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick habe und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz bestehe, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Als Kriterien, die gegen das Vorhandensein einer „Griffnähe“ sprächen, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezogen auf seinen Sachverhalt die Erreichbarkeit über verschiedene Eingänge, das Fehlen einer Sichtverbindung und den Umstand, dass an der Außenfassade des Einkaufszentrums nicht erkennbar sei, dass sich in der Ladenpassage eine Annahmestelle für Sportwetten befinde, an.11BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014, a.a.O., Rdnrn. 18 f.BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014, a.a.O., Rdnrn. 18 f. Nach Dafürhalten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen komme nach dortiger Aktenlage ernsthaft das Bestehen einer den Verbotstatbestand - auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung - ausfüllenden räumlichen Nähebeziehung in Betracht. Beide Betriebe befänden sich im Erdgeschoss zweier in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinandergrenzender Gebäude. Es sei einem Spieler möglich, innerhalb kürzester Zeit und teilweise sogar unter dem Schutz eines überdachten Durchgangs von einer Einrichtung zur anderen zu wechseln, ohne dabei einen trennenden Verkehrsweg überqueren zu müssen. Ob trotz dieser Nähebeziehung die Notwendigkeit des Betretens des öffentlichen Verkehrsraums für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sei, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar sei, bedürfe der Klärung, könne aber fallbezogen offen bleiben, da sich die Ermessensausübung der Behörde voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde.12OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017, a.a.O., Rdnrn. 8 ff.OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, unter Hinweis auf die vorzitierte obergerichtliche Rechtsprechung, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen zu können. Das Verwaltungsgericht ist der aufgezeigten Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung und Handhabung des § 21 Abs. 2 GlüStV, die auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist, gerecht geworden. Die rechtlichen Anforderungen des Trennungsgebots hat das Verwaltungsgericht zutreffend fixiert. Der Begriff „Gebäudekomplex“ setzt nicht die Möglichkeit voraus, im Innern zwischen den verschiedenen Gebäuden wechseln zu können, wobei architektonisch für die Annahme eines Gebäudekomplexes maßgeblich ist, dass eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Der Tatbestand eines Gebäudekomplexes ist hier - zumal sowohl die flächenmäßige als auch die längenmäßige Ausdehnung sehr überschaubar sind - trotz unterschiedlicher Geschosszahl, unterschiedlicher Dach- bzw. Fassadengestaltung und des Versprungs in der Frontführung zweifelsfrei zu bejahen. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass sich die Tatbestandsprüfung nicht vornehmlich am Baurecht, sondern am Zweck des § 1 Nr. 1 GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, zu orientieren hat. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV dient der Suchtprävention, mit der die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs vermieden werden soll. Sein Eingreifen setzt neben der Unterbringung in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex voraus, dass zwischen der Spielhalle und der Vermittlungsstelle eine räumliche Nähe besteht, die einen kurzläufigen Wechsel oder jedenfalls einen Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen ermöglicht. Entscheidend ist, ob die räumliche Nähe und die äußere Gestaltung des Baukomplexes die Gefahr in sich bergen, den nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz zu bieten, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden. Dass diese Gefahr unter den vorliegenden Gegebenheiten besteht, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung bejaht. So grenzten die Gebäude, in denen die genannten Betriebsstätten untergebracht seien, unmittelbar aneinander, würden unter einer Hausnummer geführt und teilten sich, wie näher begründet wird, den vor dem Wettbüro und der zwischen den beiden Betriebsstätten befindlichen Gaststätte ausgewiesenen Parkplatz sowie den Parkplatz des Anwesens links neben der Spielhalle. Zudem lägen die Zugangsbereiche beider Betriebsstätten räumlich dicht beieinander. Ein Wechsel sei ohne Überquerung eines Hauptverkehrsraums möglich. Besucher, die die Wettvermittlungsstelle verließen, hätten sofort Blickkontakt zu der Spielhalle und deren auffälliger Außenwerbung. Umgekehrt sei die Wettvermittlungsstelle für die Besucher der Spielhalle ungeachtet ihres etwas zurückgesetzten Eingangs sichtbar. Die unscheinbare Werbung des dazwischen gelegenen Gaststättenbetriebs sei kaum wahrzunehmen, während die Vermittlungsstelle und Spielhalle aus beiden Blickwinkeln sofort ins Auge fielen. Ohne den Gesamteindruck prägende Bedeutung sei, dass die aneinander gebauten Gebäude über einen unterschiedlichen Außenanstrich und eine unterschiedliche Anzahl von Stockwerken verfügten und leicht versetzt zueinander stünden. Die Lage der Betriebsstätten in räumlicher und optischer Nähe böte einen besonderen Anreiz zu einem Wechsel, was der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufe. Alldem ist aus Sicht des Senats zuzustimmen. Der Einwand der Antragstellerin, es fehle zumindest an einer Sichtachse zwischen beiden Betriebsstätten, findet in den zur Akte gereichten Fotos der Örtlichkeit keinen Rückhalt. Schließlich vermag das Fehlen einer im Gebäudeinneren befindlichen Möglichkeit, zwischen den Betriebsstätten hin und her zu wechseln, für sich genommen einen Erfolg der Beschwerde nicht zu bewirken. Der Senat neigt zunächst nicht dazu, dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Sichtweise, die Relevanz dieses Umstands bedürfe einer Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, zu folgen. Es erscheint fernliegend, dem Fehlen einer innerhalb des Gebäudekomplexes befindlichen Wechselmöglichkeit für sich genommen und ungeachtet der den Einzelfall prägenden konkreten Umstände, die sehr unterschiedlich sein können, die Bedeutung eines Ausschlusstatbestands im Sinn eines allgemein „tauglichen Abgrenzungskriteriums zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung“ beizumessen, wie es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen offenbar als möglich erachtet. Zudem würde diese Sichtweise lediglich bedingen, dass die Sach- und Rechtslage wegen der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Klärung als offen anzusehen wäre, was wiederum zur Folge hätte, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Trennungsgebots aus § 21 Abs. 2 GlüStV und das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Vermittlung von Sportwetten in der verfahrensgegenständlichen Annahmestelle gegeneinander abzuwägen wären. Dabei wäre dem Ziel der Suchtprävention aus Gründen des Allgemeinwohls ein sehr hoher Stellenwert beizumessen, während auf Antragstellerseite gesehen werden müsste, dass die fragliche Untersagungsverfügung bereits wenige Wochen nach Eröffnung der Wettvermittlungsstelle ergangen ist und deren etwaige Verlegung an einen zulässigen Standort ohne allzu großen Aufwand möglich sein müsste. Soweit der Antragsstellerin dennoch kurzfristig nicht behebbare Nachteile, etwa infolge des Mietvertrages entstünden, wiegt dies gering, denn sie ist das Risiko einer am gewählten Standort nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlung trotz der in der Örtlichkeit erkennbaren Problematik aus freiem Entschluss und ohne vorherige Rückfrage bei dem Antragsgegner eingegangen. Ihre Interessen müssten daher hinter den aufgezeigten öffentlichen Interessen zurücktreten. Der Einwand, der Antragsgegner habe sein ihm hinsichtlich der Auswahl des Störers eröffnetes Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das behauptete Ermessen nicht aufgezeigt ist, hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die in dem Gebäudekomplex ansässige Spielhalle - worauf bereits im Bescheid hingewiesen ist - vor dem 28.11.2011 über eine bis zum 30.6.2017 gültige Erlaubnis nach § 33i GewO verfügte und ihr im Anschluss eine Erlaubnis nach § 2 SSpielhG erteilt worden ist. Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert beträgt auch für das Beschwerdeverfahren 7500 € (§§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.