Beschluss
8 R 6/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1109.8R6.21.00
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Leitsätze
Die der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der entstandenen baren Auslagen wird gegen den Antragsteller ein Pauschsatz von 25 € festgesetzt. Daneben wird eine Gerichtsgebühr erhoben.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der entstandenen baren Auslagen wird gegen den Antragsteller ein Pauschsatz von 25 € festgesetzt. Daneben wird eine Gerichtsgebühr erhoben. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren A14-Rochau gemäß §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG. Der Antragsteller ist als Eigentümer des im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens A14-Rochau. Es handelt sich um ein Waldgrundstück mit einer Größe von 134.251 m². Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 ordnete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt das Flurbereinigungsverfahren A14-Rochau im Landkreis Stendal an. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG, dem das Vorhaben „Neubau der BAB 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin, Verkehrseinheit 2.1 - nördlich Anschlussstelle Uenglingen bis Anschlussstelle Osterburg“ zugrunde liegt. Der Planungsabschnitt der BAB 14 VKE 2.1. AS Uenglingen bis AS Osterburg wurde vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Planfeststellungsbeschluss vom 12. Februar 2018, dem ersten Ergänzungsbeschluss vom 10. April 2018 sowie dem Planänderungsbeschluss vom 10. Februar 2020 bestandskräftig festgestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2021 beantragte die A-GmbH des Bundes, Niederlassung …, als Vorhabenträgerin beim Antragsgegner den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG. Am 12. Juli 2021 erließ der Antragsgegner die beantragte vorläufige Anordnung, mit der den Beteiligten zum 1. September 2021 der Besitz und die Nutzung der im Verfahrensgebiet gelegenen Flächen entzogen wurde. Zugleich wurde die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch die A-GmbH des Bundes, Niederlassung …, ab dem 1. September 2021 in den Besitz der entzogenen Flächen eingewiesen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Entschädigung der Beteiligten hieß es unter Abschnitt A Nr. 2 (Festsetzung der Entschädigung für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen, An- und Durchschneidungsschäden und Zahlungsansprüche), Entschädigungsart und Entschädigungshöhe für die Nachteile, die den Beteiligten infolge dieser vorläufigen Anordnung entstünden, würden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Eine Entschädigungsfestsetzung für An- und Durchschneidungsschäden sowie für Umwege erfolge nur auf Antrag. Die aus dieser Anordnung entstehenden Nachteile seien den davon betroffenen Beteiligten nach Festsetzung durch die Flurbereinigungsbehörde vom Unternehmensträger zu entschädigen. Der vorläufigen Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 ist eine Anlage 1 beigefügt, die ein Verzeichnis der Flächen mit Inanspruchnahme zum 1. September 2021 enthält. Hierin ist auch das Grundstück des Antragstellers (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) mit einer Fläche von 134.251 m² verzeichnet. Hiernach ist das Grundstück des Antragstellers wie folgt betroffen: dauerhafter Entzug vorübergehende Inanspruchnahme dauerhafte Beschränkung 135 m² 35 m² 0 m² Die vorläufige Anordnung Nr. 1 vom 12. Juli 2021 wurde u.a. am 27. Juli 2021 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck bekanntgemacht. Am 27. August 2021 legte der Antragsteller hiergegen bei dem Antragsgegner Widerspruch ein. Am 27. August 2021 hat der Antragsgegner zudem beim beschließenden Senat einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 gestellt. Der Antragsteller trägt vor, im Zuge der Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage der vorläufigen Anordnung Nr. 1 werde ein Eichenbestand in westlich-nordwestlicher Richtung angeschnitten. Dies widerspreche Nr. 8.1 der Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Durchführung der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG vom 19. April 1994, wonach rechtzeitig vor Herstellung der Unternehmensanlagen die Wertermittlung der alten Grundstücke durchzuführen sei. Da eine Bewertung des betroffenen Waldbestandes auf der Basis der Waldwertermittlungsrichtlinie 2000 (WaldR 2000) noch nicht durchgeführt worden sei und auch eine dahingehende Auflage für den Unternehmensträger fehle, führe die vorläufige Anordnung Nr. 1 zu einer entschädigungslosen Enteignung des entsprechenden Eichenbestandes. Das betroffene Flurstück besitze eine exponierte Freiflächenlage nach Westen, so dass auch kleinere Anschneidungen des Waldrandes in alle westlichen Richtungen (Nord bis Süd) Auswirkungen auf den Nachfolgebestand nach sich zögen. Direkt an der Spitze im Nordwesten würden 50 m² und im Südwesten würden 120 m² des Waldrandes und -traufes angeschnitten. Hier seien Hecken sowie junge und alte Bäume betroffen. Beides werde erhebliche Auswirkungen auf den Waldbestand haben. Die Betroffenheit seines Flurstücks sei damit nicht nur geringfügig. Er sei bereit, seinen Antrag unter der Bedingungen zurückzunehmen, dass die Unternehmensträgerin, die A-GmbH des Bundes, ihm eine schriftliche Zusage über eine Erstdokumentation der zu entziehenden Flächen nach den oben genannten Standards der Waldbewertung gebe. Die Dokumentation müsse alle bewertungsrelevanten Informationen enthalten, die eine nachträgliche Bewertung zuließen, und Beweissicherungscharakter habe. Darüber hinaus seien bewertungsrelevante Veränderungen des Waldbestandes infolge der Baumaßnahmen zu dokumentieren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und führt aus, der Eichenbestand auf dem Grundstück des Antragstellers sei durch den Entzug nicht betroffen. Es sei weder die Inanspruchnahme des Eichenbestandes vorgesehen noch ein Nachteil für den Fortbestand der Eichen erkennbar. Die dauerhaft entzogene Fläche mit einer Größe von ca. 85 m² werde für die trassenbegleitende Gehölzpflanzung (A1 Maßnahme) benötigt. Es sei lediglich ein Waldrandstreifen betroffen, der zu dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … gehöre. Ausweislich der Besichtigung der örtlichen Absteckung sei kein Waldbestand betroffen. Es handele sich vielmehr um einen Waldrandstreifen, den die Eichenkronen teilweise überdeckten. Es werde lediglich das Flurstück … des Antragstellers angeschnitten, aber nicht der Holz- und Eichenbestand. Es sei es auch nicht notwendig, die Baumkronen zu stutzen. Zur Verdeutlichung der Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers übermittelt der Antragsgegner folgendes Lichtbild: Ergänzend übermittelt der Antragsgegner eine anlässlich einer örtlichen Begehung am 7. September 2021 gefertigte Fotoaufnahme mit der blau markierten Einzeichnung der entzogenen Fläche: Ob weitere Auswirkungen auf den Eichenbestand aufgrund der Inanspruchnahme folgten, lasse sich derzeit nicht absehen. Es sei zwar zutreffend, dass eine Auflage zur Begutachtung der Gehölz- und Waldbestände durch den Unternehmensträger in der vorläufigen Anordnung nicht enthalten sei. Jedoch habe der Unternehmensträger inzwischen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Erstellung von forstwirtschaftlichen Gutachten beauftragt. Die notwendige Bewertung vor Inanspruchnahme einer Fläche mit Holzbestand, d.h. vor Fällung und Rodung, werde demzufolge vom Unternehmensträger veranlasst. Der Antragsteller verkenne auch die in der vorläufigen Anordnung Nr. 1 unter Abschnitt A Nr. 2 geregelte Festsetzung der Entschädigung für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen, An- und Durchschneidungsschäden und Zahlungsansprüche. Hiernach könne zum Ausgleich von Härten auch vor Erlass des Flurbereinigungsplanes eine Entschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde festgesetzt werden. Die abschließenden Entschädigungsregelungen mit Festsetzungen im Flurbereinigungsplan blieben davon unberührt. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, eine Entschädigungsfestsetzung für An- und Durchschneidungsschäden sowie für Umwege zu beantragen. Im Falle einer Anschneidung eines Wald- oder Gehölzbestandes müsse der Antragsteller dies bei ihm beantragen und begründen mit der Folge, dass ein Gutachten erstellt werde, um festzustellen, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. Der gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung Nr. 1 vom 12. Juli 2021 wiederherzustellen, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat jedoch die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§ 80 Abs. 3 VwGO) und das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 8 R 9/20 - juris Rn. 17 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zu vollziehende vorläufige Anordnung Nr. 1 des Antragsgegners vom 12. Juli 2021 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, liegen nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht vor. 1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung Nr. 1 angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße und in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich auf die besondere Bedeutung des Neubaus der BAB 14 hingewiesen und erläutert, dass die Baumaßnahmen und die im Zusammenhang damit notwendigen Arbeiten zeitnah bevorstehen. 2. Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung liegen vor. Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz- und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist. Mit Schreiben vom 23. März 2021 hat die A-GmbH des Bundes als Vorhabenträgerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG gestellt. Eine wirksame Planungsgrundlage liegt in Gestalt des - bestandskräftigen - Planfeststellungsbeschlusses des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2018 für das Vorhaben „Neubau der BAB 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin, Verkehrseinheit 2.1 - nördlich Anschlussstelle Uenglingen bis Anschlussstelle Osterburg“ und dem ersten Ergänzungsbeschluss vom 10. April 2018 sowie dem Planänderungsbeschluss vom 10. Februar 2020 vor. Das Flurbereinigungsverfahren A14-Rochau ist auch durch Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2017 wirksam angeordnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Erfordernis der Dringlichkeit nicht gegeben ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der vorläufigen Anordnung Nr. 1 steht auch nicht die Beweissicherungspflicht der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 FlurbG entgegen. Durch § 36 Abs. 2 FlurbG wird die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, bei zwischenzeitlichen Regelungen nach Abs. 1 den Zustand eines Grundstücks - notfalls unter Zuziehung von Sachverständigen - rechtzeitig festzustellen, soweit er für die Ermittlung des Wertes und die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - V B 20.72 - RzF 1 zu § 36 Abs. 2 FlurbG). Es kann dahinstehen, ob die Zustandsfeststellung nach § 36 Abs. 2 FlurbG, um rechtzeitig zu sein, vor Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG erfolgt sein muss und damit zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG gehört (so HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - F R 2287/84 - RzF 2 zu § 36 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 23 F 2342/01 - RzF 61 zu § 36 Abs. 1 FlurbG), oder ob es ausreicht, wenn die nach § 36 Abs. 2 FlurbG erforderlichen Feststellungen vor dem Vollzug der in einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - juris Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 - juris Rn. 55; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 25). Denn ein Verstoß des Antragsgegners gegen die Beweissicherungspflicht des § 36 Abs. 2 FlurbG liegt nicht vor. Die der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, soweit sie für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, wenn also ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - V B 20.72 - a.a.O.) und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 25). In diesen Fällen, insbesondere bei einer Inanspruchnahme des Grundstücks für den Straßenbau, der mit einer völligen Veränderung der Gestalt und der Zusammensetzung des Bodens verbunden ist, bedarf es aussagekräftiger Feststellungen des Zustands des Grundstücks, einschließlich der wesentlichen Bestandteile, wie z.B. der aufstehenden Bäume und Sträucher, soweit diese nicht schon im Nutzwert oder Verkehrswert mit erfasst sind, um den Wert des Grundstücks auch nach erfolgter Inanspruchnahme nachvollziehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G - a.a.O. Rn. 4; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 25). Gemessen daran war der Antragsgegner nicht verpflichtet, den Zustand der von dem Besitz- und Nutzungsentzug betroffenen Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers, insbesondere des dort vorhandenen Bewuchses, vor dem Vollzug der vorläufigen Anordnung Nr. 1 festzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob die von einem dauerhaften Entzug betroffene Fläche eine Größe von 135 m² (50 m² und 85 m²) hat, wie in dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan (lfd. Nr. 8.21.1c und 8.21.1d) angegeben, die von der A-GmbH des Bundes mit dem Antrag vom 23. März 2021 eingereicht wurden, oder ob es sich - wie der Antragsteller geltend macht - um eine 50 m² große Fläche an der Spitze im Nordwesten des Grundstücks sowie um eine 120 m² große Fläche in Form eines 2 m breiten und 60 m langen Streifens im südwestlichen Teil des Grundstücks handelt. Denn jedenfalls fehlt es - soweit derzeit ersichtlich - an einer Umgestaltung der herangezogenen Teilflächen durch den Straßenbau und mithin an einem drohenden Eintritt vollendeter Tatsachen, der eine nachträgliche Ermittlung des Grundstückswertes nicht zulässt und deshalb eine vorherige Zustandsfeststellung nach § 36 Abs. 2 FlurbG erforderlich macht. Nach den Angaben des Antragsgegners ist die Inanspruchnahme des Eichenbestandes auf dem Grundstück des Antragstellers nicht vorgesehen. Vielmehr werde die dauerhaft entzogene Fläche lediglich für die trassenbegleitende Gehölzpflanzung (A1 Maßnahme) benötigt. Es sei lediglich ein Waldrandstreifen, jedoch - ausweislich der Besichtigung der örtlichen Absteckung - kein Waldbestand betroffen. Es werde ein Waldrandstreifen in Anspruch genommen, den die Eichenkronen teilweise überdeckten. Der Holz- und Eichenbestand werde nicht angeschnitten. Es sei auch nicht notwendig, die Baumkronen zu stutzen. Aufgrund dieser Erläuterungen des Antragsgegners schätzt der Senat das Ausmaß der Inanspruchnahme der von der vorläufigen Anordnung Nr. 1 betroffenen Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers für eine trassenbegleitende Anpflanzung in Gestalt von Gehölzstreifen als geringfügig ein. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dem Grundstück des Antragstellers durch diese Maßnahme wertvolle Bäume und Sträucher entzogen werden, deren Wert sich nachträglich nicht mehr bestimmen lässt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die auf dem vom Antragsgegner übermittelten Foto blau markierte Fläche beinhalte lediglich 35 m² und zeige nicht die gesamte entzogene Teilfläche, diese betrage vielmehr 50 m², so dass auch die auf dem Foto sichtbaren Bäume betroffen seien, ergibt sich nichts anderes. Allein mit der Behauptung, die vom Antragsgegner dargestellte - blau markierte - Fläche sei fehlerhaft, hat der Antragsteller ohne etwaige Nachweise vorzulegen nicht glaubhaft gemacht, dass seine Betroffenheit vom Antragsgegner falsch dargestellt worden ist und tatsächlich weit darüber hinausgeht. Soweit der Antragsteller schließlich wegen der exponierten Freiflächenlage seines Waldgrundstücks nach Westen befürchtet, aufgrund der Anschneidungen des Waldrandes entstünden Rand- und Folgeschäden an seinem Waldgrundstück, zeigt er keinen Verstoß gegen die Beweissicherungspflicht des § 36 Abs. 2 FlurbG auf, denn die von ihm befürchteten - eingriffsbedingten - Folgeschäden am Waldbestand können auch nach Vollzug der vorläufigen Anordnung Nr. 1 noch hinreichend dokumentiert werden, da sie - wenn überhaupt - erst in Zukunft eintreten werden. Im Übrigen hat die A-GmbH des Bundes - nach den Angaben in einer E-Mail an den Antragsgegner vom 6. September 2021 - inzwischen die Erstellung von forstwirtschaftlichen Gutachten an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) - Bundesforstbetrieb Nördliches Sachsen-Anhalt - vergeben, wobei die Bewertung voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres beginnen werde, nachdem die Holzbestände im Rahmen der Beweissicherung dokumentiert worden seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).