Beschluss
8 R 9/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nachweise gemäß § 61a LwAnpG (juris: LAnpG) müssen anders als bei der vorläufigen Besitzregelung nach § 65 FlurbG nicht endgültig sein und es muss auch das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten nicht endgültig feststehen. Die abschließende Wertermittlung findet vielmehr erst im Bodenordnungsverfahren statt.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachweise gemäß § 61a LwAnpG (juris: LAnpG) müssen anders als bei der vorläufigen Besitzregelung nach § 65 FlurbG nicht endgültig sein und es muss auch das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten nicht endgültig feststehen. Die abschließende Wertermittlung findet vielmehr erst im Bodenordnungsverfahren statt.(Rn.25) I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 eingelegten Widerspruchs gegen den am 3. September 2020 verfügten sofortigen Vollzug der Anordnung über die vorläufige Besitzregelung nach § 61a LwAnpG des Antragsgegners im Bodenordnungsverfahren (A.). Mit Beschluss vom 11. Juni 1996 wurde das Bodenordnungsverfahren (A.) als Verfahren nach § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) angeordnet. Das im Burgenlandkreis gelegene Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 258 ha mit 322 Teilnehmern. Der Antragsteller ist Eigentümer von Flächen im Verfahrensgebiet und als solcher Beteiligter am Verfahren. Am 3. September 2020 wurde für das Verfahrensgebiet die vorläufige Besitzregelung gemäß § 61a Abs. 3 LwAnpG angeordnet und als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzregelung der 1. November 2020 festgesetzt. Dieser Zeitpunkt soll auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke gelten. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 22. Oktober 2020. Zur Begründung führt er aus, der von ihm beauftragte Sachverständige H. sei im Ergebnis seiner Berechnung zur Werteinbringung aller Flächen gegenüber der Wertermittlung des Amtes auf eine Differenz von ca. 9 % zum Nachteil des Antragstellers gekommen. Im Rahmen mehrerer Besuche des Antragstellers bei Herrn G. (ALFF Süd) sei er dahingehend informiert worden, dass es sich bei der fehlerhaften Berechnung um einen Programmfehler im Rechenprogramm des Antragsgegners handeln würde. Mit Schreiben vom 10. September 2018 sei der Antragsgegner, dort die Frau B. als zuständige Sachbearbeiterin, entsprechend informiert worden. Eine Erklärung sei nicht abgegeben worden. Daraufhin habe sich der Antragsteller veranlasst gesehen, sich erneut an das Amt zu wenden. Mit Schreiben vom 9. November 2018 habe Herr G. geantwortet, dass „die Bearbeitung des Abgleichs der Wertermittlung gegenwärtig noch andauere“. In persönlichen Gesprächen im Amt mit dem Sachbearbeiter Herrn G. sei ihm nochmals bestätigt worden, dass es sich offenbar um einen Programmfehler handeln würde. Konsequenzen aus der falschen Berechnung der eingebrachten Werte seien keine benannt worden, man würde ihn dahingehend noch informieren, was allerdings nicht erfolgt sei.Da der Programmfehler noch vor der angegriffenen Entscheidung offensichtlich bekannt gewesen sei, sei mit diesem Wissen ein nach seiner Ansicht rechtsfehlerhafter Bescheid erlassen worden. Auf einen weiteren, bisher nicht thematisierten Sachverhalt sei als Beleg für eine nicht erfolgte Bearbeitung der Wertermittlung hinzuweisen: In einem Schreiben des ALFF vom 9. Juni 2020 werde auf den Umstand eingegangen, dass der Vater des Antragstellers, Herr H. A., als vormalig Verfahrensbeteiligter am Bodenneuordnungsverfahren bereits einen Widerspruch bezüglich der Ergebnisse der Wertfestlegungen des Bodenneuordnungsverfahrens eingereicht habe. Dazu werde ergänzend Bezug genommen auf das beigefügte Schreiben des RA W. (Kanzlei ...) vom 7. März 2008. In einem Gespräch anlässlich einer Akteneinsicht am 19. März 2020 habe Herr H. informiert, dass ihm gegenüber seitens der Amtsleitung die Anordnung ergangen sei, eine Bearbeitung der anliegenden Widerspruchsverfahren nicht vorzunehmen. Es sei ihm als sachbearbeitenden Mitarbeiter jedoch vollkommen klar, dass das Bodenneuordnungsverfahren in der vorliegenden Form nicht realisiert werden könne, da aus seiner Sicht noch wesentliche Unterlagen zu überarbeiten seien. Problematisch hierbei sei z. B. der Umstand, dass man auf das den Vorgang bisher bearbeitende Büro S. aus W-Stadt nicht mehr zurückgreifen könne.Die Zusammenarbeit mit der S. sei aus nicht genannten Gründen beendet worden. Man wolle aber seitens der Amtsleitung wohl die Widerspruchsverfahren abwarten und sich dann mit diesen Vorgängen näher befassen. In den beigefügten Schreiben des ALFF zum Termin der Akteneinsicht seien diese Ausführungen bestätigt worden, sodass sich der Umstand bestätigt habe, dass die vorliegende Wertermittlung zur Anwendung ungeeignet sei. In das Bodenneuordnungsverfahren sei eine Einlagefläche von 30,807 Hektar eingebracht worden. Bei einem mittleren anzunehmenden Flächenpreis für Ackerland von rund € 21.500,00 summiere sich nach Aufrechnung die vorliegende Fehlberechnung in einer Größenordnung von € 59.611,54. Der Antragsgegner behaupte zwar eine vollzogene Nachkorrektur. Von einer Nachkorrektur sei aber den betroffenen Verfahrensbeteiligten nichts bekannt. Die angeblich nachjustierten Werte entsprächen nicht annähernd denen, die ein anderer Sachverständigen ermittelt habe. Auch dieser Umstand habe leider nur den Eindruck einer intransparenten und rechtsfehlerhaften Verfahrensweise bestätigt.Er habe jedenfalls über die Zeitdauer mehrerer Jahre gegenüber der verfahrensführenden Fachbehörde eine fehlerhafte Wertermittlung der Einlagewerte angeführt. Im Übrigen weise er zum weiteren Streitpunkt der Flächenzuweisung darauf hin, dass die Agrargenossenschaft sich nach Verhandlung mit ihm, dem Antragsteller, in Verbindung mit einer Anpachtung der Gesamtflächen des Antragstellers mit einem Tausch der vom Antragsteller gewünschten Flächen bereit erklärt habe (siehe beigefügtes Vertragswerk vom 11.03.2021). Das Bodenordnungsverfahren 6xx-yy BLK 0zz könnte auf der Grundlage der einvernehmlich vereinbarten Landtauschvereinbarung zu einem zeitnahen Abschluss gebracht werden. Wegen einer einvernehmlichen Regelung werde er sich mit dem Antragsgegner in Verbindung setzen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober 2020 gegen die vorläufige Besitzregelung des Antragsgegners vom 3. September 2020 im Bodenordnungsverfahren (A.) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, Er tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. Der gegen die vorläufige Besitzregelung nebst Überleitungsbestimmungen nach § 61a LwAnpG gerichtete Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 60 LwAnpG und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat keinen Erfolg. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - und vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet (1.). Die vorläufige Besitzregelung vom 3. September 2020 erweist sich unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (2.). 1. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wurde in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (Satz 1), es sei denn die Behörde trifft bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse (Satz 2). Dabei dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - m.w.N.). Gemessen daran entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Einen nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass durch einen längeren Aufschub der Besitzuweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Gemeinde erhebliche Nachteile entstehen würden. Wegen der bevorstehenden Bestellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Beseitigung von Nachteilen sei es erforderlich, einen sofortigen Übergang des Besitzes an den neuen Grundstücken auf die neuen Besitzer zu gewährleisten. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner einzelfallbezogen schlüssige und damit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Anhaltspunkte dafür, dass sich der zu vollziehende Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, liegen nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor. Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der vorläufigen Besitzregelung ist § 61a LwAnpG. Nach dieser Vorschrift kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke vorläufig zugewiesen werden, um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen Die Voraussetzungen einer vorläufigen Besitzregelung nach § 61a LwAnpG liegen vor. Die vorläufige Zuweisung des aus der Karte zur vorläufigen Besitzregelung aufgeführten Besitzes an die beteiligten Eigentümer ist notwendig, um eine zeitnahe Bewirtschaftung des Grund und Bodens der betroffenen Flurstücke im Bodenordnungsgebiet zu gewährleisten und auf diese Weise die gebotene agrarstrukturelle Entwicklung zur Gewährleistung der Bewirtschaftung des Privateigentums an Grund und Boden (vgl. § 1 LwAnpG) und zur Schaffung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe (vgl. § 3 LwAnpG) nicht zum Nachteil der Betroffenen weiterhin zu verzögern. Eine abschließende eigentumsrechtliche Neuordnung kann schon auf Grund der Einwendungen des Antragstellers gegen die vorgesehenen Maßnahmen nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, mögen diese Einwendungen berechtigt oder unberechtigt sein. Nachweise gemäß § 61a LwAnpG für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten eingebrachten Grund und Boden liegen mit dem vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschlossenen Wertermittlungsrahmen auf der Grundlage einer Bestands- bzw. Grundrissaufnahme des Gebietes (Bl. 58-65 der Beiakte B) vor. Dem tritt auch der Antragsteller nicht entgegen. Er macht allerdings eine fehlerhafte Wertermittlung für die von ihm eingebrachten Grundstücke geltend, indem er auf ein Schreiben des vom ihm beauftragten landwirtschaftlichen Sachverständigen und beratenden Betriebswirts Dipl. Agr. Ing. R. H. vom 3. August 2018 (Bl. 6 der Beiakte B) verweist. In dem Schreiben stellt der Sachverständige fest, dass er bei einem Vergleich der im Bodenordnungsverfahren ermittelten Daten mit dem Liegenschaftskataster eine deutliche Abweichung (ca. 9%) zum Nachteil des Antragstellers ermittelt habe. Einer Bitte des Antragstellers um Überprüfung kam der Antragsgegner ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 5 der Beiakte B) insofern nach, als er bei den vom Sachverständigen aufgeführten Flurstücken ..., ..., ..., ..., ... und ... Änderungen hinsichtlich der zugrunde zu legenden Ackerzahlen zugunsten des Antragstellers korrigierte, sodass sich die durchschnittlich Ackerzahl - wie auch von dem Sachverständigen ermittelt - von zunächst 68,05 AZ auf 74,06 AZ erhöhte. Diese Anpassung findet sich auch in dem Flurbereinigungsnachweis für die Ordnungsnummer 683 vom 27. Oktober 2020 wieder (Bl. 7-11 der Beiakte B). Insofern ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage der Einwand des Antragstellers, bei der fehlerhaften Berechnung handele es sich um einen „Programmfehler“ im Rechenprogramm des Antragsgegners, in seinem Sinne behoben worden, selbst wenn er hierzu von dem Antragsgegner keine gesonderte Benachrichtigung erhalten hat. Mehr verlangt die in § 61a LwAnpG vorgeschriebene Nachweispflicht nicht, insbesondere bedarf es noch keiner „richtigen Wertermittlung“. Denn die Nachweise gemäß § 61a LwAnpG müssen anders als bei der vorläufigen Besitzregelung nach § 65 FlurbG nicht endgültig sein und es muss auch das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten nicht endgültig feststehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 8 K 3/02 -, juris Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 9 M 121/05 -, juris Rn. 18). Die abschließende Wertermittlung findet vielmehr erst im Bodenordnungsverfahren statt. Unabhängig davon kann im Verfahren nach § 61a LwAnpG nur das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung geltend gemacht werden, was sich u.a. nach der Größe der Grundflächen und ihrer Nutzungsart beurteilt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 8 K 3/02 -, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 - OVG 70 S 2.09 -, juris Rn. 26, m. w. N.). Für ein grobes Missverhältnis der Einlage- und Abfindungsgrundstücke ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich, zumal die von dem Antragsteller gerügte Abweichung („Rechenfehler“) von dem Antragsgegner korrigiert worden ist, so dass die Abweichung von 9% gerade nicht mehr besteht. Die geltend gemachte Abweichung hätte im Übrigen flächenmäßig lediglich 0,0097 ha (=97 m²) betragen, sodass sich auch ein grobes Missverhältnis nicht begründen ließe. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in allgemeiner Form auf eine über die Zeitdauer mehrerer Jahre bei der verfahrensführenden Fachbehörde bekannten fehlerhaften Wertermittlung und auf einen „bisher nicht thematisierten Sachverhalt als Beleg für eine nicht erfolge Bearbeitung der Wertermittlung“ hinweist, kann dem aufgrund mangelnder Substantiierung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht nachgegangen werden, insbesondere lassen die Ausführungen des Antragstellers ein überprüfbares grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung nicht erkennen. Für ein grobes Missverhältnis der Einlage- und Abfindungsgrundstücke ist vorliegend auch für den Senat nichts ersichtlich. Denn Nutzungsart und Größe sowohl der einzelnen Grund- bzw. Flurstücke als auch der Gesamtfläche sowie die Wertzahlen sind nahezu gleich. Die vorliegend offensichtlich allein beanstandete Wertermittlung vermag ein grobes Missverhältnis nicht zu begründen. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzregelung vor, hat das Flurbereinigungsgericht die Entscheidung des Antragsgegners im Rahmen der Würdigung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf zu überprüfen, ob die hier getroffene Entscheidung im Klageverfahren aufrechterhalten werden kann. Dabei ist der Senat darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen. Eine eigene Ermessensentscheidung darf er in Hinblick auf die Zuweisung der einzelnen Grundstücke im Rahmen der vorläufigen Besitzregelung nicht treffen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 9 M 121/05 -, juris Rn. 19). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den dargelegten Sinn und Zweck und die Grenzen des Ermessens zur Anordnung einer vorläufigen Besitzregelung nicht beachtet hat. Auch der Antragsteller zeigt Ermessensfehler des Antragsgegners nicht auf. Ihm ging es nach seinem Vortrag um die nach seiner Ansicht fehlerhafte Wertermittlung, die allerdings die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs - wie aufgezeigt - nicht rechtfertigt. Soweit er hinsichtlich der Flächenzuweisung nunmehr auf eine Tauschvereinbarung mit der Agrargenossenschaft e.G. N. vom 11. März 2021 verweist und eine Einigung der Parteien in der Streitsache in Aussicht stellt, wird die Entscheidung des Antragsgegners hierdurch nicht ermessensfehlerhaft, weil er diese Entwicklung bei Erlass der vorläufigen Besitzregelung am 3. September 2020 nicht vorhersehen konnte. Im Übrigen können diese freiwilligen Vereinbarungen zum Landtausch im weiteren Bodenordnungsverfahren Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG in Verbindung mit §§ 147 Abs. 1 FlurbG und 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).