Beschluss
8 R 4/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 88 Nr. 3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen ist, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können.(Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 88 Nr. 3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen ist, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können.(Rn.47) I. Die Antragsteller richteten sich gegen eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners im Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 2015, geändert durch Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2018, stellte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für das Vorhaben „Neubau der B 180 Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q.“ gemäß § 17 FStrG fest. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Der Planfeststellungsbeschluss ist seit dem 26. April 2019 bestandskräftig. Mit Beschluss vom 15. November 2019 ordnete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Antrag der Beigeladenen das Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ (Verfahrensnummer: …020) an. Im Flurbereinigungsgebiet liegt das zum Bau vorgesehene Unternehmen „Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q.“. Bei dem Flurbereinigungsverfahren handelt es sich um ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG mit dem Ziel, den durch den planfestgestellten Neubau der Ortsumfahrung B 180 A-Stadt/Süd - Q. drohenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen und die durch das Straßenbauvorhaben für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile zu vermeiden. Der Einwirkungsbereich des Unternehmens ist identisch mit dem Verfahrensgebiet. Mit Beschluss vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - lehnte der Senat den Antrag der Antragsteller ab, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2020 gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 15. November 2019 wiederherzustellen. Mit Änderungsbeschluss vom 13. März 2020 schloss der Antragsgegner mehrere Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren „Vorharz Ost 2“ aus. Zugleich zog er diese Grundstücke zu dem Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ hinzu. Betroffen hiervon sind mehrere Grundstücke der Antragsteller, die im Bereich der geplanten Neubautrasse liegen. Mit der angefochtenen vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 ordnete der Antragsgegner im Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt B 180 auf Antrag der Beigeladenen an, dass den Beteiligten zum 1. März 2020 der Besitz und die Nutzung näher bezeichneter Flächen entzogen und die Beigeladene zum Zweck der Ausführung des Neubaus der B 180 Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q. in den Besitz der entzogenen Flächen eingewiesen wird. Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung der vorläufigen Anordnung wurde ausgeführt, es sei aus dringenden Gründen erforderlich, eine Regelung über die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zu treffen. Dringende Gründe lägen vor, wenn die angeordnete Maßnahme nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan aufgeschoben werden könne. Infolgedessen sei eine Zuweisung der in Anspruch zu nehmenden Grundstücksflächen zum 1. März 2020 dringend erforderlich. Angesichts der dringenden Erforderlichkeit des Bauvorhabens sei eine Verzögerung nicht zu vertreten. Dem stünden die Interessen der bisherigen Besitzer bzw. Nutzer nicht entgegen, da die Beteiligten für die durch diese vorläufige Anordnung entstehenden Nachteile entschädigt würden. Die Festsetzung der Entschädigungen bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Ebenfalls stünden die Interessen der Eigentümer dem nicht entgegen, da durch diese vorläufige Anordnung die Wirksamkeit von bestehenden Pachtverträgen unberührt bleibe und die Eigentümer weiterhin Anspruch auf Pachtzinszahlung hätten. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hieß es, der Neubau der Ortsumfahrung B 180 A-Stadt/Süd - Q. sei im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden. Der gesamte Straßenzug der B 180 bilde eine wichtige Nord-Süd-Verbindungsachse. Mit dem Bau der Ortsumfahrung B 180 A-Stadt/Süd - Q. werde die letzte Lücke in der leistungsfähigen und anbaufreien Verbindung zwischen der BAB A 38 und der BAB A 14 (über die BAB A 36) geschlossen. Durch diese Verknüpfungen würden weitere für die Region raumbedeutsame Verbindungen geschaffen und der Wirtschaftsraum A-Stadt erheblich gestärkt (Steigerung der Wirtschaftskraft, Verbesserung der regionalen und überregionalen Infrastruktur). Des Weiteren würden die sehr hohen Durchgangsverkehrsbelastungen in den Ortslagen A-Stadt und Q. stark verringert. Am Neubau der Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q. im Zuge der B 180 bestehe somit ein besonderes öffentliches Interesse. Um den Beginn des Bauvorhabens unverzüglich gewährleisten zu können, müsse der Entzug des Besitzes und der Nutzung sofort vorgenommen werden. Die Antragsteller sind Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Verfahrensgebiet. Über den von ihnen gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 eingelegten Widerspruch vom 27. Februar 2020 ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Am 23. März 2020 haben die Antragsteller bei dem Flurbereinigungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 26. März 2020 - 8 R 4/20 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. Die Antragsteller tragen vor, die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens sei wegen der Unzweckmäßigkeit der Gebietsbildung rechtswidrig gewesen. Drei wesentliche, im künftigen Trassenverlauf liegende Grundstücke seien vom Verfahren nicht umfasst gewesen, so dass das beabsichtigte Ziel nicht habe erreicht werden können. Zudem habe es der Anordnung der Flurbereinigung nicht bedurft, soweit enteignungsrechtliche Grundlagen für die Inbesitznahme geschaffen seien und der Bauablaufplan eine normale Vorgehensweise zulasse. Dieser Argumentation sei der Senat im Verfahren 8 R 1/20 nicht gefolgt. Im vorliegenden Verfahren kämen folgende Punkte hinzu: Eine Besitzentziehung und -einweisung in Teilflächen sei unzweckmäßig, ungeeignet zur Zweckerreichung und mithin rechtswidrig. Die drei wesentlichen Flurstücke 11 (Flur A, A-Stadt), 33 (Flur B A-Stadt) und 180/34 (Flur C W-Dorf) und die weiteren 16 neu per Änderungsbeschluss vom 13. März 2020 durch den Antragsgegner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flurstücke, welche teilweise auf der Neubautrasse lägen, würden von der Besitzeinweisung nicht erfasst. Jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Anordnung der Besitzentziehung könnten später beabsichtigte Rechtshandlungen eine (quasi vorweggenommene) Rechtmäßigkeit einer bereits ergangenen und angefochtenen Maßnahme nicht ergeben. Denn die genannten Flurstücke seien vom Antragsgegner nur in die Flurbereinigung einbezogen worden, nicht aber in die Anordnung gemäß §§ 88 Nr. 3, 36 Abs. 1 FlurbG. Die Anfechtung des Änderungsbeschlusses werde fristgerecht erfolgen. Die Besitzentziehung, welche nach Darlegung des Antragsgegners dringlich erforderlich sei, funktioniere ohne die weiteren Flurstücke nicht. Eine partielle Sicherung der angeblich bereits jetzt dringend benötigten Trassen- und Baufläche für Bauzwecke sei sinnlos und unzweckmäßig und damit nicht ermessensfehlerfrei. Es sei nicht ersichtlich, wie der Zweck der vorläufigen Anordnung erreicht werden solle, wenn entsprechende Unterbrechungsteile für den Streckenverlauf vorhanden seien. Eine einheitliche Durchführung der Maßnahmen sei nicht möglich. Die Aussparung notwendiger Flurstücke begründe die Undurchführbarkeit der vorläufigen Anordnung. Im Anordnungsgebiet würden zudem in weiten Bereichen der normalen Trassenführung entsprechende Arbeiten erst zu einem deutlich späteren Zeitraum erfolgen. Für die geringfügigen Vorbereitungshandlungen sei eine derart gravierende Beeinträchtigung unter keiner möglichen Betrachtungsweise erforderlich. Jedenfalls wären Abstufungen verhältnismäßiger. Aufgrund der Besitzentziehung zum jetzigen, überraschenden Zeitpunkt werde ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden herbeigeführt, der unverhältnismäßig und durch öffentliche Interessen nicht gerechtfertigt sei. Denn der Bauablaufplan, der den Betroffenen von der Beigeladenen vorgestellt worden sei, erfordere eine unmittelbare Besitzentziehung nicht. Der Antragsgegner habe nicht bedacht, dass die Besitzentziehung mitten in einem Produktionszyklus liege. Die landwirtschaftliche Bestellung erfolge regelmäßig im September/Oktober eines Jahres nach der jeweiligen Ernte und werde von einer anschließenden Pflege während der vegetativen und der regenerativen Pflanzenentwicklung charakterisiert. Ebenfalls sei nicht bedacht worden, dass die Beigeladene die vom Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren geforderten Maßnahmen noch nicht durchgeführt habe. Der Feldblock DESTLI0506800001 (als etwa trapezförmiges Flächengebilde zwischen der alten B 185, der Ortslage A-Stadt, der L 228 sowie dem südlich querenden Windschutzstreifen), bestehend aus diversen Flurstücken der Antragsteller und Dritter mit einer Größe von 109,5483 ha, werde von der Antragstellerin zu 1 bewirtschaftet und sei im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Zuckerhersteller P. & L GmbH & Co. KG zur Bestellung mit Zuckerrüben angemeldet und auch entsprechend vorbereitet worden. Aufgrund eines bereits geschlossenen Vertragsverhältnisses mit der Firma P. & L., welches seit längerem bestehe, sei eine verbindliche Lieferverpflichtung über 10.000 t jährlich gegeben. Aufgrund einer gesonderten Verpflichtung zur Erhöhung der Liefermenge von 8.000 t p.a. auf 10.000 t p.a. sei der Rübenpreis für 2019 erhöht und ein erhöhter Rübenpreis für die kommenden Jahre ab 2020 garantiert worden. Die Antragstellerin zu 1 habe sich verpflichtet, jährlich 10.0000 t Rüben zu liefern, was durch die Besitzentziehung nunmehr ausgeschlossen werde. Die 10.000 t Rübenlieferung seien wirtschaftlich gleichzusetzen mit Einnahmen von etwa 350.000 €. Entsprechend den Erfordernissen zur Lieferung von ca. 10.000 t Rüben habe die Antragstellerin zu 1 eine Fläche von insgesamt ca. 151 Hektar für den Rübenanbau agrotechnisch vorgesehen, davon 109,5483 Hektar im Gebiet der jetzt angeordneten Flurbereinigung beim Feldblock DESTLI0506800001 und 42 Hektar in einem anderen Feldblock. Agrotechnisch vorbereitet bedeute, dass Zwischenkulturen eingedrillt worden seien. Der Feldblock DESTLI0506800001 sei entsprechend auch beim Antragsgegner im Beihilfeantrag 2019 mit Sommerweizen und anschließender Winterbegrünung durch sogenannte „Zwischenfrucht“ angemeldet worden. Die anderen Flächen des Unternehmens, welche nicht für den Rübenanbau vorgesehen seien, seien entsprechend der Fruchtfolge mit anderen Fruchtarten bestellt worden. Eine Ausweichbewegung zu der wirtschaftlich sehr bedeutsamen Frucht sei insoweit nicht mehr möglich. Insbesondere seien die sonstigen Flächen des Unternehmens auch durch die Grünauflagen im Bereich des Erosionsschutzes usw. belegt. Die jetzt betroffene Fläche sei mit Zwischenkulturen wie Senf, Fazelia, Luzerne und dergleichen gedrillt worden. Mit der jetzigen Besitzentziehung werde die gesamte Rübenanbaufläche der Antragstellerin zu 1 im Feldblock DESTLI0506800001 durchschnitten. Abgesehen davon, dass der sogenannte Durchschneidungsschaden als eigentumsrechtlicher Verlust enteignungsrechtlich zu kompensieren sein werde, bedeute diese Besitzentziehung, dass ein großes gefangenes Flächendreieck, bestehend aus den Flurstücken 11, 12, 13 und 14 der Flur A der Gemarkung A-Stadt, entstehe, so dass ein Rübenanbau und der entsprechende Abtransport im Rahmen der Ernte auf diesen Flurstücken nicht mehr möglich sein werde. An zwei Seiten, nämlich an der alten B 185 sowie an dem südlich querenden Windschutzstreifen, sei der Feldblock von Windschutzstreifen gesäumt, für die der Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt eine Rodungsverpflichtung gefordert habe. Diese von der Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zugesagte Rodung sei jedoch noch nicht realisiert. Sie könne auch erst im kommenden Winter wieder realisiert werden, da aus naturschutzrechtlichen Gründen eine Durchführung nur in der Vegetationsruhephase zulässig sei. Komme es zu der angekündigten Besitzentziehung der betroffenen Flächen gemäß der angefochtenen Anordnung, sei von drei Seiten die dreieckige Fläche der Flurstücke 11, 12, 13 und 14 der Flur A der Gemarkung A-Stadt nicht mehr mit der Technologie für die Rübenernte und Rübenverladung (sogenannte Rübenmaus) zu erreichen. Darüber hinaus bedeute der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 ihre Verpflichtungen gegenüber der Firma P. & L. nicht erfülle, dass der bisher gewährte Treuebonus, eine sogenannte Treueprämie auf die ordnungsgemäße und langanhaltende Vertragsverpflichtung, von 1 € je Tonne, nachträglich entfalle. Ausgehend von der Rodungsmenge gemäß Vertrag von 10.000 t handele es sich hierbei allein um einen Betrag von 10.000 €. Von der gesamten Fläche des Feldblocks werde in etwa ein Bereich von mehr als 30 Hektar abgeschnitten und für den Rübenanbau praktisch ungeeignet gehalten. Hieraus ergebe sich eine Belastung von ca. einen Fünftel der erzielbaren Erlöse. Von den ca. 350.000 € möglichen Rübenerträgen würden durch die Besitzeinweisung ungefähr 60.000 € entfallen. Zusätzlich entfalle die Prämie. Hierdurch entstehe der Antragstellerin zu 1 ein Schaden in Höhe von ca. 70.000 €. Der eigentumsrechtliche Verlust einer normalen Ausnutzbarkeit des Flurstücks 11 auch für hochwertige Feldfrüchte der Zuckerrübe auf unbestimmte Dauer sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Denn erst nach Rodung der Windschutzstreifen und dem Bau einer neuen Feldzufahrt könne dieses Flurstück - mit Einschränkungen in der Produktivität - wieder verwendet werden. Es würde also die agrotechnisch vorgesehene Sommerfrucht im Anschluss an die Zwischenfrucht vereitelt, in der jetzigen Situation könnten nicht einmal Anpflanzungspflege und Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgen. Andererseits sei die Besitzeinweisung zum jetzigen Zeitpunkt in Flächen, die erst in mehreren Jahren bebaut werden sollten, nicht erforderlich, insbesondere wäre ein Zuwarten bis nach der Ernte der jetzigen Fruchtfolge ohne weiteres möglich. Dies ergebe sich aus den vorgestellten Bauabläufen. Hiernach solle zunächst mit den sogenannten komplizierten Brückenbauwerken begonnen werden, der eigentliche Streckenbau sei erst ab 2024 vorgesehen. Vergleichbare Problematiken entstünden - mitten im Wirtschaftsjahr und insoweit ebenfalls vermeidbar und unverhältnismäßig - in Bezug auf zwei weitere Teilflächen. Einerseits betreffe dies den Schlag H W in der Gemarkung W-Leben, Flur D, Flurstück 1/1, welcher mit Weizen bestellt ist. Die Besitzentziehung schneidet diesen Teilbereich von dem Bewirtschaftungszugang für die Antragstellerin zu 1) vollständig ab. Pflanzeschutz- und -pflegemaßnahmen würden damit ebenso vereitelt wie die spätere Ernte. Ob und wie diese Schäden ggf. entschädigt werden, sei völlig offen. Es handele sich um sehr langwierige Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen, welche der Antragstellerin zu 1 in den aktuell durchaus angespannten wirtschaftlichen Zeiten der Landwirtschaft nichts nützten. Unmittelbar anschließend werde eine weitere gefangene Fläche durch die Besitzentziehung gebildet, auf der von der Antragstellerin zu 1 Raps angebaut werde. Dies betreffe eine Fläche am sogenannten A-Weg in der Gemarkung W-Leben, Flur D, Flurstücke 2/1 und 207/6. Auch hier entstehe dieselbe Abschneidung bereits bestellter Flächen zu Lasten der Antragstellerin zu 1, ohne dass gewichtige Gründe des Allgemeinwohls diese Maßnahme zwingend vor der Ernte des laufenden Bewirtschaftungsjahres erfordern würden. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin zu 1 ihren Verpflichtungen aus den Pachtverträgen über diese Grundstücke nicht nachkommen könne, die in der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung lägen. Landwirtschaftliche Grundstücke ohne ordnungsgemäße Bewirtschaftung verlören erheblich an Bodenqualität und -wert, wenn sie nicht gleichmäßig und nach guter fachlicher Praxis bewirtschaftet würden. Dies werde der Antragstellerin zu 1 jedoch unmöglich und die hieraus resultierende Verletzung der vertraglich bestehenden Verpflichtung, stets qualitativ hochwertigen Acker zu erhalten, begründe ggf. entsprechende Ansprüche und Kündigungsmöglichkeiten der Verpächter. Die Schädigung ihrer wirtschaftlichen Interessen ohne triftigen, aktuell zwingenden Grund sei auch nicht wegen angeblicher Entschädigungsverfahren gerechtfertigt. Deren Ergebnis sei immer nur ein Kompromiss und dies nach endlosen Verfahrenslaufzeiten. Die unmittelbare wirtschaftliche Beschädigung werde damit in keinem Fall kompensiert. Entschädigung in einigen Jahren milderten die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen in keinem Fall. Der Bauzeitenplan erfordere einen Eingriff mitten im Bewirtschaftungsjahr nicht. Die Einbeziehung von Flächen, die beitragsfrei zu stellen seien, in ein Verfahren, welches eine solche Beitragsfreiheit nicht sicherstelle, sei rechtswidrig. Mit der noch anzufechtenden Änderung des Flurbereinigungsbeschlusses unter Einbeziehung weiterer 19 Flurstücke werde die schriftliche Zusage über die Kostenfreiheit solcher Flurstücke aus dem Jahre 2011 verletzt, welche nach der Ausgliederung vom Verfahren Vorharz Ost 2 nunmehr in das Verfahren OU A-Stadt B 180 gezogen würden. Für diese Flurstücke seien von ihnen im Verfahren Vorharz Ost 2 erhebliche Flurbereinigungsbeiträge entrichtet worden. Mit der Einbeziehung in das Neuverfahren werde die gesetzliche Beitragslast erneut begründet. Der Verweis auf eine Härtefallregelung, welche im Ermessen der Teilnehmergemeinschaft angewendet werden könne, erfülle die schriftliche Zusage des Antragsgegners über die Beitragsfreistellung nicht. Soweit der Antragsgegner in seiner Begründung annehme, bestehende Pachtverträge blieben unberührt, sei dies unzutreffend. Dies betreffe zunächst die Antragsteller zu 2 und 3 als Verpächter, denen ohne Verschulden erhebliche Teile der Pachtflächen im mittelbaren Besitz entzogen würden und die diese der Antragstellerin zu 1 als unmittelbarer Besitzerin nicht mehr besitzmitteln könnten. Denn diese bekomme den unmittelbaren Besitz auch entzogen. Hieraus resultiere der Verlust des Anspruchs auf die Gegenleistung (Pacht und Übernahme grundstücksbezogener Lasten), so dass von einer Irrelevanz in Bezug auf die Pachtverträge keine Rede sein könne. Im Falle der Anpachtung von Flächen durch die Antragstellerin zu 1 von Dritten verliere sie gleichfalls sofort den Anspruch auf die Flächenbereitstellung ohne jede Kompensation, soweit es die gefangenen Flächen betreffe, im Übrigen verletze sie ihre Verpflichtungen aus den Pachtverträgen, ohne daran etwas ändern zu können. Eine deckungsgleiche Entschädigung hierfür finde nicht statt. Wegen der Unzweckmäßigkeit der vorläufigen Anordnung sei es dringend erforderlich, bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch den status quo aufrecht zu erhalten, weil andernfalls der Schaden in Bezug auf die Rübenanbauteilfläche im Feldblock DESTLI0506800001 unwiederbringlich eingetreten sein werde und die Antragstellerin zu 1 ihren Vertragspflichten gegenüber der P. & L. GmbH & Co. KG nicht nachkommen könne. Da die Entfernung der Windschutzstreifen vom Antragsgegner als Voraussetzung für den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses angesehen worden sei, hätten sie von der Herbeiführung einer solchen Situation nicht ausgehen können und müssen. Mit seinem Einschreiten mitten im Bewirtschaftungsjahr habe der Antragsgegner ohne echte Notwendigkeit eine erhebliche Belastung der betroffenen Landwirte in Kauf genommen. Eine ermessensfehlerfreie Abwägung sei insoweit ausweislich der Begründung im angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfolgt. Insbesondere die Pachtverträge blieben von den verfügten Maßnahmen nicht unbeeinflusst. Auch insoweit gehe der Antragsgegner von unzutreffenden Wertungen für die zivilrechtlichen Folgen des eigenen Handelns aus, was gleichfalls eine fehlerhafte Ermessensausübung bedeute. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Februar 2020 gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 im Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt B 180 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und führt aus, bei den jetzt anstehenden Arbeiten handele es sich nicht nur um geringfügige Vorarbeiten. Die archäologischen Vorarbeiten und die naturschutzrechtlich bedingten Untersuchungen seien flächenhaft und vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Vorkommen z.B. von Hamsterpopulationen würden zeitintensive Umsiedlungsmaßnahmen erfordern. Zur Sicherstellung eines planmäßigen Baubeginns seien die Arbeiten, die durch die vorläufige Anordnung ermöglicht werden sollten, wie z.B. die archäologische Untersuchung des Baufeldes, zwingend zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen. Der Zeitpunkt des Besitzentzuges richte sich im Wesentlichen nach den Planungen des Unternehmensträgers. Die Frage eines eintretenden individuellen Schadens sei Gegenstand der Enteignungsentschädigung. Für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung spiele er keine Rolle. In Anbetracht der Bedeutung des Bauwerks für die Allgemeinheit seien die Antragsteller auf die Entschädigung zu verweisen. Den Antragstellern sei der Verlauf der Trasse schon seit Jahren bekannt. Der Antragsteller zu 2 sei auch im Aufklärungstermin nach § 5 FlurbG am 22. Oktober 2019 anwesend gewesen. In diesem Termin seien die Anwesenden vom Unternehmensträger über den Bauablaufplan und die vorbereitenden Maßnahmen im Frühjahr/Sommer 2020 umfassend informiert worden. Es gehöre zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, bei den Teilnehmern eintretende Schäden soweit wie möglich zu verhindern. Das bedeute vorliegend, dass in Absprache mit dem Unternehmensträger eine Bestellung und Aberntung der Flächen ermöglicht werde. Das gelte insbesondere auch für die Schaffung provisorischer Zufahrten. Es sei gerade das Ziel des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens, die durch das Unternehmen verursachten Missstände, wie die Entstehung von gefangenen Flächen und fehlenden Zuwegungen, zu beseitigen. Dies geschehe durch Neustrukturierung des Verfahrensgebietes und werde im Flurbereinigungsplan niedergelegt. Da es sich um ein zeitintensives Unterfangen handele, sei es Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, aktuelle Missstände in Kooperation mit allen Beteiligten soweit wie möglich abzumildern. Die Antragsteller seien daher aufgefordert, die Zusammenarbeit mit der Flurbereinigungsbehörde zu suchen, um anstehende Probleme auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens einer Lösung zuzuführen. Dies sollte auch im Fall des von ihnen angesprochenen Windschutzstreifens möglich sein. Gerade die Argumentation der Antragsteller belege die Notwendigkeit einer Unternehmensflurbereinigung. Bei der Festsetzung der Entschädigung handele es sich nicht um ein langwieriges Verfahren. Die Entschädigung werde in der Regel im ersten Quartal des folgenden Jahres festgesetzt, sobald die Basisdaten vorlägen. Die Ausführungen der Antragsteller zur Handhabung von Pachtverträgen gingen fehl. Pachtverträge blieben in allen anhängigen Unternehmensflurbereinigungsverfahren in Sachsen-Anhalt bestehen. Die Pächter zahlten weiterhin den Pachtzins. Bei dem Besitzentzug handele es sich aus dem Blickwinkel des Pächters um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der zu entschädigen sei. Mit der Änderung des Flurbereinigungsbeschlusses werde auch nicht die schriftliche Zusage vom 3. November 2011 über die Kostenfreiheit der einzubeziehenden Flurstücke verletzt. Deren Wortlaut sei eindeutig und so gefasst, dass sie die Flächen betreffe, welche zu dem hier streitigen Flurbereinigungsverfahren hinzugezogen würden. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung liege vor und sei auch in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Ausreichend sei, wenn die Flurbereinigungsbehörde - wie hier - darauf abstelle, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorstehe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, es sei dringend erforderlich, vor Ausführung des Flurbereinigungsplans Besitz und Nutzung an den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken zu regeln. Es handele sich um eine Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG, bei der es der Regelfall sei, dass der Unternehmensträger vor Ausführung des Flurbereinigungsplans in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen werde. Es komme hinzu, dass die Baumaßnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen und in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden sei. Aufgrund der straßenräumlichen und straßenbaulichen Gegebenheiten, der städtebaulichen Situation in den Ortsdurchfahrten und der sehr hohen Durchgangsverkehrsbelastung sei der Neubau der B 180 zur Entlastung der Ortslagen dringend erforderlich. Gleichzeitig werde der Verkehrsfluss der Bundesstraßen verbessert, da Staus und Behinderungen deutlich abnähmen und sich im Bereich der B 180 ein homogenes Geschwindigkeitsniveau einstellen könne. Die B 180 bewirke außerdem im Zusammenhang mit der BAB 36 eine Stärkung des Wirtschaftsraumes A-Stadt. Die notwendigen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Die erforderlichen Verträge für die Durchführung der Vorarbeiten seien geschlossen. Um mit dem eigentlichen Bau beginnen zu können, seien zuvor Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss zu erfüllen und bindend vorzuziehende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verwirklichen. Beginn der Ausführung der für den Bau bestimmenden ACEF-Maßnahmen (Maßnahme ACEF 9: Initialisierung hamsterfreundlicher Bewirtschaftung und Maßnahme ACEF 10: Anlage artspezifischer Lebensräume für den Neuntöter) sei bereits im Jahr 2019 gewesen. Grundlage für die Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien die Naturschutzgesetze. Diese forderten den durch die geplante Baumaßnahme verursachten Eingriff in Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Die zum Ausgleich bzw. zum Ersatz des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen seien im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen umfassten aber auch funktionserhaltende Maßnahmen für den Artenschutz. Weiterhin seien vorbereitende Arbeiten wie die archäologischen Untersuchungen im 1. Suchabschnitt, Baumfällungen, vorbereitende Tätigkeiten zur Baufeldfreimachung mit Leitungsverlegungsarbeiten sowie das Anlegen von Baustraßen erforderlich. Um mit diesen vorbereitenden Tätigkeiten beginnen zu können, habe die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme VASB 10 zu erfolgen. Die Maßnahme VASB 10 diene dem Schutz des Feldhamsters vor baubedingten Tötungen. Daher seien im Vorfeld der Arbeiten alle Flächen des Baufeldes auf Hamster abzusuchen, aufgefundene Hamster zu fangen und umzusiedeln. Für die Umsiedlung sei bereits eine geeignete planfestgestellte Fläche zur hamsterschonenden Bewirtschaftung vertraglich entsprechend der Artenschutzauflagen gebunden und vorbereitet. Im Planfeststellungsbeschluss sei zum Schutz der Feldhamster verfügt, dass zur Erfassung einer Besiedlung mit Feldhamstern im Frühjahr infolge der sich über mehrere Wochen hinziehenden Aufwachsphase drei Untersuchungstermine vorzusehen seien (Mitte April, Anfang Mai, Ende Mai). In dieser Phase sei jeder Bau nach dessen Entdeckung sofort abzufangen und die Tiere seien unverzüglich auf geeignete Flächen (hamsterfreundliche Bewirtschaftung) umzusiedeln. Erst wenn bis Ende Mai keine Feldhamster aufgefunden würden, könne eine Besiedlung der Flächen mit Feldhamstern ausgeschlossen werden. Diese Kartierung sei vor den archäologischen Grabungen im unmittelbaren Eingriffsraum durchzuführen. Ausgehend von dieser terminlichen Festsetzung sei der gesamte Bauablauf terminiert worden. Um mit der Feldhamstersuche Mitte April beginnen zu können, sei es zwingend erforderlich, unverzüglich schon vorhandenen Aufwuchs zu beseitigen, damit die Biologen freie Sicht auf die Flächen hätten. Der Aufwuchs müsse bis zum 14. April 2020 beseitigt sein, damit der erstmögliche Termin zum Absuchen des Baufeldes auf Hamster, der 15. April 2020, eingehalten werden könne. Könne die Feldhamstersuche und ggf. -umsiedlung nicht Ende Mai 2020 beendet werden, würden sich alle nachfolgenden Arbeiten (beginnend mit den archäologischen Untersuchungen) weit in den Herbst 2020 verschieben. Es ergäbe sich eine Verzögerung um mindestens ein halbes Jahr. Die Baugrunduntersuchungen für alle Brückenbauwerke und den Trassenbereich erforderten die vorherige Hamstersuche und den Abschluss der archäologischen Untersuchungen. Die Leistungsabfragen zu Baugrunduntersuchungen für die Brückenbauwerke seien bereits am 11. März 2020 erfolgt. Es seien Leistungen zur Erstellung eines Baugrundgutachtens einschließlich Baugrunduntersuchungen und boden- und umwelttechnische Laboruntersuchungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufschlussarbeiten nach VOB (Bohrarbeiten) zu erbringen. Der Antrag auf vorläufige Anordnung beruhe genau auf dem Flächenentzug der Unterlage 14 Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses und dem Flurbereinigungsbeschluss vom 15. November 2019. Ihre Einweisung durch den Antragsgegner sei antragsgemäß genau für diese Flächen zum 1. März 2020 erfolgt. Die Einweisung in Flächen, die infolge des 1. Änderungsbeschlusses zum Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt vom 13. März 2020 folgen müsse, sei nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020. Notwendigerweise werde jedoch eine 2. vorläufige Anordnung mit vorläufiger Besitzeinweisung zum 30. April 2020 erfolgen müssen. Damit könne sichergestellt werden, dass der 2. Suchgang Anfang Mai für die Feldhamster durchgeführt werden könne. Der Antrag hierzu liege dem Antragsgegner bereits seit dem 25. November 2019 vor. Es sei lediglich der 1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss OU A-Stadt B 180 für die Hinzuziehung von Grundstücken aus dem Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 (BAB 36) notwendig gewesen. Von dem Flächenentzug für das Straßenbauvorhaben seien nicht 19 Flurstücke und 47,5884 ha betroffen, sondern es würden nur von 3 Grundstücken Teilflächen entzogen. Die Besitzeinweisung in die von der vorläufigen Anordnung entzogenen Flächen sei zum 1. März 2020 erfolgt. lm Anschluss daran sei die Absteckung des Baufeldes durch ein Vermessungsbüro erfolgt. Dieses sei der erste Schritt, um allen Beteiligten auch in der Örtlichkeit sichtbar zu machen, wo der tatsächliche Eingriff stattfinde. Am 26. März 2020 sei allen betroffenen Bewirtschaftern die Möglichkeit der Anzeige des Baufeldes in der Örtlichkeit durch den Vorhabenträger eingeräumt worden. An diesem Tag sei die Abgrenzung der Bewirtschaftungsgrenzen trotz erfolgter Herbst- oder Frühjahrsbestellung aufgezeigt worden. Eine Teilnahme des jeweils betroffenen Bewirtschafters sei freiwillig und nicht zwingend vorgeschrieben. Die Baufeldabsteckung sei weiterhin für die Bestandsaufnahme (Zustandsfeststellung) zur Aufwuchsentschädigung je bewirtschaftenden Schlages erforderlich. Hierfür sei der Antragsgegner zuständig. Gleichzeitig habe dem Vertragspartner für die Aufwuchsbeseitigung und den Biologen für die Feldhamstersuche das Baufeld angezeigt werden können. Die Verfahrenskosten in Höhe von 550 €/ha Einwirkungsbereich, wobei die Gebietsabgrenzung des Flurbereinigungsverfahrens dem Einwirkungsbereich entspreche, und alle dem Vorhaben zuzuordnenden Ausführungskosten würden von ihr zu 100 % getragen. Es obliege der Teilnehmergemeinschaft, weitere Baumaßnahmen, die nicht dem Vorhaben zuzuschreiben seien, umzusetzen. Nur dann würden Kosten von den Teilnehmern erhoben. Die 2. vorläufige Anordnung mit den drei genannten Flurstücken werde in Kürze vorliegen. Damit sei die Lücke geschlossen. Für den Unternehmensträger sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass durch die Antragsteller einerseits bemängelt werde, dass nicht alle benötigten Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet lägen und diese in der vorläufigen Anordnung fehlten, andererseits Rechtsmittel angedroht würden, wenn durch die Änderungsbeschlüsse des Antragsgegners notwendigen Voraussetzungen geschaffen würden, um diese Grundstücke miteinzubeziehen. Es sei notwendig, den gesamten Trassenbereich zum jetzigen Zeitpunkt vollständig in Besitz zu nehmen, da der Schutz vor Tötung eines Feldhamsters (Nebenbestimmung zum Schutz des Feldhamsters aus dem Planfeststellungsbeschluss) vorrangig sei. Ab Mitte April erwachten die ersten Hamster aus dem Winterschlaf. Sie begännen gleich nach dem Öffnen ihrer Baue mit der Reproduktion. Sobald dies geschehe, dürften diese nicht mehr umgesiedelt werden. Deshalb müssten die Flächen ab Mitte April regelmäßig begangen und kontrolliert werden, ob wieder neue Baue geöffnet worden seien. Eine punktuelle Untersuchung einzelner Bereiche oder Flächen (möglichweise in Abhängigkeit von der angebauten Feldfrucht und deren Erntetermin) erhöhe das Wiedereinwanderungsrisiko. Vor Beginn der Bauarbeiten einschließlich vorbereitender Erdarbeiten, darunter zählen auch die archäologischen Untersuchungen ab dem 1. Juli 2020 im gesamten Baufeld, Leitungsverlegungen, Baugrunduntersuchungen in Brücken- und Trassenbereichen, seien alle vorgefundenen Feldhamster lebend durch erfahrene Fachkräfte zu fangen und auf eine mit hamsterfreundlicher Bewirtschaftung vorgesehene Fläche umzusiedeln. Die Fläche zur Umsiedlung stehe bereits zur Verfügung. Alle Flächen, aus denen dann alle Feldhamster umgesiedelt und die im Zuge einer Abschlusskontrolle für hamsterfrei deklariert worden seien, seien zur Vermeidung der Wiedereinwanderung unverzüglich in einen für den Feldhamster unattraktiven Zustand zu versetzten (Umbruch), der bis zum Beginn der Bauarbeiten zu erhalten sei. Eine Untersuchung nach dem 1. Juni wäre zwar möglich, jedoch dürfe ab diesem Zeitpunkt keine Umsiedlung mehr erfolgen. Diese wäre erst wieder ab 25. August möglich. Da die Bautätigkeiten bereits ab 1. Juli 2020 begännen, sei eine Hamstersuche einschließlich Umsiedlung aufgefundener Tiere ab dem 25. August zu spät. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich um eine Ortsumgehung über Landwirtschaftsflächen. Es werde immer aufgrund der wechselnden Fruchtfolge einen Eingriff in einen Produktionszyklus geben. Die Antragsteller hätten eine Karte beigefügt, in welcher 3 Ackerschläge angeschnitten würden (1 = Rüben, 2 = Weizen, 3 = Raps). Für alle damit verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen stünden dem jeweiligen Bewirtschafter Entschädigungen zu. Die Festsetzung der Entschädigungen erfolge durch den Antragsgegner. In den Folgejahren seien die Bewirtschaftungsverträge dementsprechend anzupassen. Entschädigungsansprüche infolge des Eingriffs in Eigentums-, Pacht- und Bewirtschaftungsflächen seien unbestritten und von ihr zu tragen. Die Höhe und die Art und Weise seien noch festzustellen. Für diesen Fall habe das BMVI die Landwirtschaftsrichtlinie LandR19 für Straßenbaumaßnahmen verbindlich eingeführt. Darunter falle auch die Entschädigung für An- und Durchschneidungen bewirtschafteter Schläge. Nach LandR19 seien alle Entschädigungen zu ermitteln. Hierzu bedürfe es der Mitwirkung eines jeden Landwirtschaftsbetriebes. Es werde sich nicht vermeiden lassen, öffentlich bestellte und vereidigte Landwirtschaftssachverständige bei Sonderfällen hinzuzuziehen. Eine genaue Prüfung der jeweiligen geschützten Rechtsposition sei erforderlich und werde durchgeführt werden. Bereits in der Informationsveranstaltung zum Flurbereinigungsverfahren am 22. Oktober 2019 sei von ihr verkündet worden, dass ab November 2019 mit den externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und ab dem 1. März 2020 mit der Hamstersuche, den archäologischen Untersuchungen und den Baugrunduntersuchungen begonnen werde. Dass ihre Einweisung in die Flächen mit vorläufiger Anordnung zum angekündigten Termin überraschend gekommen sei, sei daher falsch. Für die Frühjahrsbestellung sei es durchaus möglich gewesen, den Anbauplan zu berichtigen. Was den Vertrag mit dem Zuckerhersteller P. & L. GmbH & Co. KG betreffe, so hätte der Vertrag zur Rübenlieferung mengenmäßig bezüglich der Entzugsflächen im vorgesehenen Rübenschlag im Rahmen der Schadensminderungspflicht für das Landwirtschaftsjahr 2020 und auch für die Folgejahre korrigiert werden müssen. Im Übrigen mute es eigenartig an, dass am 4. Februar 2020 - unmittelbar nach Veröffentlichung der vorläufigen Anordnung im Amtsblatt der Stadt A-Stadt - die Mengenlieferung an Zuckerrüben für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an die P. & L. GmbH & Co. KG durch den Antragsteller zu 2 bestätigt worden sei. Die gesamte Problematik sei bereits Thema im Planfeststellungsverfahren gewesen. Bei einer Gesamtbetriebsgröße von ca. 1870 ha und 1446 ha rübenanbaufähigen Flächen bedürfe es für den Fall, dass Zuckerrüben infolge einer Baumaßnahme auf bestimmten Flächen nicht mehr angebaut werden könnten, nur dann einer Entschädigungsermittlung (Fruchtfolgeanteil im Rahmen der Ermittlung des Deckungsbeitrages), wenn der landwirtschaftliche Betrieb keine anderen geeigneten Flächen (wegen fehlender Verlademöglichkeit oder mangelnder Bodenqualität) besitze. Allerdings sei der Landwirt zur Schadensminderung verpflichtet. Dies bedeute, dass er zumutbare betriebliche Anpassungen vorzunehmen und den Zuckerrübenanbau auf andere Flächen zu verlagern habe. So sei auf dem verbleibendem Restschlag (Flur A, Flurstücke 10 - 13) ein Zuckerrübenanbau nicht zwingend notwendig, da die Antragstellerin zu 1 über eine gute Flächenausstattung verfüge und bei einer derzeitigen Zuckerrübenanbaufläche von 7 % eine Anpassung der Fruchtfolge möglich sei. Es sei 2016 allerdings noch nicht geprüft worden, ob bei den Eigentumsverhältnissen (kleinteilige Flächenstruktur) und den vorliegenden Pachtverträgen der Schlagzusammenhang als Rechtsposition wirke, um dauerhaft eine Rübenabfuhr auf die Ostseite des derzeitigen Schlages im Feldblock DESTLI 0506800001 zu gewährleisten. Es sei seinerzeit auch noch nicht geprüft worden, ob der Restschlag im Rahmen eines damals noch nicht angeordneten Flurbereinigungsverfahrens oder durch Anbindung über den Windschutzstreifen mit dem unterhalb im Feldblock liegenden Schlag der Antragstellerin zu 1 für eine gemeinsame Bearbeitung gekoppelt werden könne und damit für den Zuckerrübenanbau auf der Fläche keine Nachteile entstünden. Dies sei auch noch nicht notwendig gewesen, da Entschädigungsfragen im Planfeststellungsverfahren nicht zu regeln gewesen seien und solche agrarstrukturellen Veränderungen weiterer Prüfungen oblägen. Den Vorschlag, dies einer Regelung im begleitenden Unternehmensflurbereinigungsverfahren über den Plan nach § 41 FlurbG zu unterziehen, hätten die Antragsteller abgelehnt. Es sei den Antragsstellern für die Folgejahre zumutbar und auch möglich, den Anbauplan so aufzustellen, dass künftig keine Beeinträchtigungen des Landwirtschaftsbetriebes bezüglich des Rübenanbaus im nahen Trassenbereich des Schlages im Feldblock DESTLI 0506800001 mehr auftreten würden. Eine Zusage zur Rodung des Windschutzstreifens im Feldblock DESTLI 0506800001 gegenüber den Antragstellern außerhalb des Planfeststellungsverfahrens habe es nicht gegeben. Es habe Erörterungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gegeben, die den Windschutzstreifen parallel zur B 185 im Bereich der Feldzufahrt behandelt hätten. Im Erörterungstermin mit den privaten Einwendern am 10. Oktober 2012 sei von ihr zugesagt worden, dass ein ausreichendes Sichtfeld im Bereich der Zufahrt zum Feld auf die B 185 gewährleistet werde. Eine weitere Diskussion habe sich im Planfeststellungsverfahren um den teilenden Windschutzstreifen im benannten Schlag entspannt. Hier sei von ihr gegenüber dem Antragsgegner zugesagt worden, bei entsprechender Regelung im Flurbereinigungsverfahren die Kosten zu übernehmen. Insofern sei die Aussage, dass sie sich außerhalb der Planfeststellung zur Rodung des Windschutzstreifens verpflichtet habe, nicht korrekt. Insofern hätten sich auch die Forderungen zur Entfernung des Windschutzstreifens erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 im Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt B 180 wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgs-aussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - und vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet (1.). Die vorläufige Anordnung vom 10. Januar 2020 erweist sich unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (2.) und auch als eilbedürftig (3.). 1. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wurde in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (Satz 1), es sei denn die Behörde trifft bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse (Satz 2). Dabei dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - m.w.N.). Gemessen daran entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Einen nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, der Neubau der Ortsumfahrung B 180 A-Stadt/Süd - Q. sei im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden. Darüber hinaus hat er auf die Verkehrsbedeutung der B 180 abgestellt. Um den Beginn des Bauvorhabens unverzüglich gewährleisten zu können, müsse der Entzug des Besitzes und der Nutzung sofort vorgenommen werden. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner einzelfallbezogen schlüssige und damit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Anhaltspunkte dafür, dass sich der zu vollziehende Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, liegen nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht vor. a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung sind gegeben. Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz- und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde (dazu aa) eine wirksame (gültige) Planungsgrundlage (dazu bb) voraus. Dies kann z. B. ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss sein (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 4 f.). Zudem bedarf es einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Flurbereinigung (dazu cc) und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (dazu dd) (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - m.w.N.). aa) Die Beigeladene hat als für das Unternehmen zuständigen Behörde i.S.d. § 88 Nr. 3 FlurbG mit Schreiben vom 25. November 2019 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf vorläufige Anordnung gemäß § 88 i.V.m. § 36 FlurbG im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zur Baumaßnahme B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q. gestellt. bb) Mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 2015, geändert durch Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2018, mit dem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für das Vorhaben „Neubau der B 180 Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q.“ festgestellt hat, liegt die erforderliche Planungsgrundlage vor. cc) Des Weiteren ist auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15. November 2019 sofort vollziehbar eingeleitet worden. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - abgelehnt. dd) Das Erfordernis der Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben. Grundsätzlich gelten für § 88 Nr. 3 FlurbG die Voraussetzungen des § 36 FlurbG. Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491]; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -). Als „dringend“ sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 1983 - F OVG A 19/81 - RzF 8 zu § 88 Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). Nach diesen Maßgaben liegen hier grundsätzlich dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Flurstücke vor, die in dem in der Anlage zu dem Schreiben der Beigeladenen vom 25. November 2019 übermittelten Grunderwerbsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben B 180 Ortsumgehung A-Stadt - Q. bezeichnet sind. Der Antragsgegner hat die hohe Verkehrsbedeutung des Neubaus der Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q. ausführlich dargelegt. Dieser Neubau ist zudem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und dort in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Anordnung „zu früh“ erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition der Antragsteller verbunden sein könnte. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - a.a.O.). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11a). Auch diese Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist gegeben. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, die Besitzeinweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Das trifft ersichtlich nicht zu. Die Beigeladene hat plausibel dargelegt, dass mit der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme VASB 10 sofort zu beginnen ist. Schon jetzt sind alle Flächen des Baufeldes auf Hamster abzusuchen, aufgefundene Hamster zu fangen und umzusiedeln. Hierzu sind Mitte April, Anfang Mai und Ende Mai drei Untersuchungstermine vorgesehen. Hiervon ausgehend ist der gesamte Bauablauf terminiert worden. Vor der Feldhamstersuche muss zunächst unverzüglich schon vorhandener Aufwuchs beseitigt werden, damit die Biologen freie Sicht auf die Flächen haben. Von einer „Entfernung der aufstehenden Feldfrucht“ ist in den Erläuterungen der Beigeladenen nicht die Rede. Die diesbezügliche Kritik der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 8. April 2020 geht damit ins Leere. Sollte die Feldhamstersuche und -umsiedlung nicht bis Ende Mai 2020 beendet werden können, würden sich alle nachfolgenden Arbeiten (beginnend mit den archäologischen Untersuchungen) weit in den Herbst 2020 verschieben, was eine Verzögerung um mindestens ein halbes Jahr zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Antragsteller, ein Zuwarten bis nach der Ernte der jetzigen Fruchtfolge sei „ohne weiteres möglich“, als haltlos. Die Antragsteller können gegen die Erforderlichkeit der jetzt anstehenden Hamstersuche auch nicht mit Erfolg einwenden, die Hamster würden in den derzeitigen Witterungslagen der vergangenen Jahre bereits spätestens im März ihre Baue unter Beendigung des Winterschlafes verlassen, weshalb die Vorgehensweise zu spät komme. Zudem sei auf den betreffenden Flächen seit Jahren keine Hamsterpopulation bemerkt worden. Dementsprechend wäre es auch nicht überraschend, wenn aktuell gar keine Hamsterpopulation anzufinden sei. Damit werde die naturschutzrechtliche Auflage praktisch wirkungs- und vor allem erfolglos. Des Weiteren sei neben den grundlegenden Bedenken, wie eine mehrere Jahre im Vorlauf stattfindende Umsiedelung von Hamstern noch Wirkung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Baumaßnahmen haben soll und weshalb nicht von einer mindestens teilweisen Rückkehr (Wiedereinsiedlung) weiterer Hamster gerechnet werden müsse, jedenfalls davon auszugehen, dass die nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ersatzflächen noch gar nicht zur Aufnahme bereitgemacht worden seien. Denn solche seien von der Anordnung im vorliegenden Fall auch gar nicht betroffen. Hiermit richten sich die Antragsteller in der Sache gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der in der Nebenbestimmung 4.18.3 zu dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 2015 angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Feldhamster. Diese Bestimmungen sind indessen im vorliegenden Verfahren als maßgeblich zugrunde zu legen. Die Antragsteller und die Beigeladene sind an diesen Planfeststellungsbeschluss gebunden und haben sich hiernach zu richten; sie können die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. März 2008 - 15 MF 22/07 - juris Rn. 9). Es besteht auch kein Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu zweifeln, wonach für die Umsiedlung bereits eine geeignete Fläche zur hamsterschonenden Bewirtschaftung vertraglich gebunden und vorbereitet ist. Die vorläufige Anordnung ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das mit ihr verfolgte Ziel wegen der Unzweckmäßigkeit der Gebietsabgrenzung nicht erreicht werden könne. Die drei Flurstücke 11 (Flur A, A-Stadt), 33 (Flur B, A-Stadt) und 180/34 (Flur C W-Dorf), welche teilweise auf der Neubautrasse liegen, sind inzwischen durch den Änderungsbeschluss vom 13. März 2020 durch den Antragsgegner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden. Zwar werden sie von der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 nicht erfasst. Nach den Angaben der Beigeladenen ist jedoch geplant, diese Flurstücke im Wege einer 2. vorläufige Anordnung zum Gegenstand einer Besitzeinweisung zum 30. April 2020 zu machen. Damit kann sichergestellt werden, dass zumindest der 2. Suchgang Anfang Mai für die Feldhamster auch auf diesen Flurstücken durchgeführt werden kann. Dies ist inzwischen auch rechtlich möglich, da mit dem 1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss OU A-Stadt B 180 die Hinzuziehung dieser Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 erfolgt ist. Dem hiernach gegebenen öffentlichen Interesse an der vorläufigen Anordnung stehen keine überwiegenden privaten Interessen der Antragsteller gegenüber. Durch die vorläufige Anordnung werden die flurbereinigungsrechtlichen Ansprüche der Antragsteller auf wertgleiche Abfindung in Land unter Berücksichtigung des festgesetzten Landabzugs (§ 88 Nr. 4 FlurbG), dem alle Teilnehmer an der Flurbereinigung unterworfen sind, und auf Entschädigung (§§ 88 Nr. 3 Satz 3, 89 FlurbG) nicht berührt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 - juris Rn. 26). Der von den Antragstellern umfangreich begründete wirtschaftliche Schaden infolge der Durchschneidung der Rübenanbaufläche - sowie der weiteren, mit Weizen bzw. Raps bebauten Flächen - stehen dem Erlass der vorläufigen Anordnung nicht entgegen. Nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die entstandenen Nachteile nicht durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Diese Regelung geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen ist, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können. Die Fragen, ob die Beigeladene verpflichtet ist, den Windschutzstreifen auf ihre Kosten zu roden, ob den Antragstellern der Beginn der Maßnahmen zum 1. März 2020 aufgrund der Informationsveranstaltung vom 22. Oktober 2019 hätte bekannt sein müssen und ob sie deshalb noch rechtzeitig mit einer Änderung des Anbauplans für die Frühjahrsbestellung (mit Zuckerrüben) hätten reagieren können oder ob die Besitzeinweisung zum 1. März 2020 für sie tatsächlich - wie sie geltend machen - zu einem „überraschenden“ Zeitpunkt gekommen ist, bedürfen im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens damit keiner Vertiefung. Auf sie ist ggf. im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung durch den Antragsgegner zurückzukommen. b) Es liegt auch kein zur Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 führender Ermessensfehler vor. Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Wirksamkeit von bestehenden Pachtverträgen durch die vorläufige Anordnung nicht berührt wird. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG setzt sich ein bestehendes Pachtverhältnis grundsätzlich an dem in der Flurbereinigung gebildeten Abfindungsgrundstück fort (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - juris Rn. 8; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 68 Rn. 17). § 49 FlurbG gilt in der Regel nicht, weil das Pachtrecht regelmäßig an der Landabfindung fortgesetzt werden kann und die §§ 70 - 73 FlurbG besondere Vorschriften für die Anpassung des Pachtverhältnisses enthalten. § 49 FlurbG gilt aber ausnahmsweise über § 73 FlurbG, wenn das verpachtete Grundstück in Geld abgefunden wird (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 49 Rn. 2 und § 70 Rn. 2). Diese Sondervorschriften verdeutlichen, dass ein Pachtverhältnis regelmäßig nicht bereits mit Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 FlurbG erlischt. Soweit der Antragsgegner - in der Begründung der vorläufigen Anordnung - auch angenommen hat, die Eigentümer hätten weiterhin Anspruch auf Pachtzinsen, dürfte dies indessen nicht zutreffen. Die Eigentümer dürften entgegen der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Aussage (… und die Eigentümer weiterhin Anspruch auf Pachtzinszahlung haben …) aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf den Pachtzins haben, wenn sie ihrer Verpflichtung, dem Pächter den Besitz an dem Pachtobjekt einzuräumen, nicht (mehr) nachkommen. Dass der Pächter - etwa im Hinblick auf eine (umfassende) Entschädigungsleistung - von Rechts wegen verpflichtet wäre, den Pachtzins trotz der ihm entzogenen Nutzungsmöglichkeit gleichwohl an den Verpächter (Eigentümer) zu entrichten, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2007 - 8 R 1/07 -). Dieser Mangel der Begründung der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 führt jedoch nicht zu einem Ermessensfehler, der dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Zwar steht der Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG („kann“) im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Diese Ermessen eröffnet der Flurbereinigungsbehörde jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung, zumal diese dann i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG „aus dringenden Gründen erforderlich“ ist, allenfalls eine begrenzte Möglichkeit, gleichwohl von deren Erlass abzusehen. Eine umfassende - und fehlerfreie - Abwägung mit den entgegenstehenden (wirtschaftlichen) Interessen der betroffenen Eigentümer und Pächter ist hingegen keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer auf § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Interessen der nachteilig Betroffenen bereits hinreichend durch die Entschädigungsregelung des § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG berücksichtigt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 R 1/07 - eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, durch die Einbeziehung ihrer bereits dem Flurbereinigungsverfahren Vorharz 2 unterliegende Grundstücke in das hier maßgebliche Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt B 180 werde die Zusage der Kostenfreiheit solcher Flurstücke aus dem Jahr 2011 verletzt. Im Hinblick auf dieses Argument der Antragsteller ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Überlegung - bislang - allenfalls gegen den Änderungsbeschluss des Antragstellers vom 13. März 2020 richten kann, mit dem mehrere Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren „Vorharz Ost 2“ ausgeschlossen und zu dem Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ hinzugezogen wurden. Gegenstand der - hier angegriffenen - vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 sind die genannten Flurstücke nicht. Ein Verstoß gegen die Zusage des Antragsgegners vom 3. November 2011 (GA Bl. 81), die Abfindungsflächen aus dem Verfahren Vorharz Ost 2 bei einer erneuten Beteiligung an einer Flurbereinigung begleitend zum Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt - Q. nach § 19 Abs. 3 FlurbG von den ggf. dort zu leistenden Beitragszahlungen (einschließlich Vorschussleistungen) freizustellen, ist auch nicht ersichtlich. Die Zusage gilt - wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 ausgeführt hat - noch immer und betrifft die Flurstücke, die Gegenstand des Änderungsbeschlusses vom 13. März 2020 waren. Aus der Aussage der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020, die Verfahrenskosten in Höhe von 550 €/ha Einwirkungsbereich und alle dem Vorhaben zuzuordnenden Ausführungskosten würden von ihr zu 100 % getragen, ergibt sich nichts anderes. Die Verfahrenskosten (§ 104 FlurbG) sind gemäß § 88 Nr. 9 FlurbG vom Unternehmensträger in Höhe des von ihm verursachten Anteils an das jeweilige Land zu zahlen. Sie werden i.d.R. durch eine Pauschale pro ha Verfahrensfläche abgegolten. Zwischen Bundesstraßenbauverwaltung und den Flurbereinigungsverwaltungen der Länder hat man sich auf eine Pauschale von 550 €/ha geeinigt (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 53). Darüberhinausgehende Verfahrenskosten, die von den beteiligten Grundstückseigentümern zu tragen sind, entstehen nicht (vgl. § 104 FlurbG). Im Hinblick auf die Ausführungskosten gilt folgendes: Gemäß § 88 Nr. 8 FlurbG hat der Träger des Unternehmens an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Anteilige Ausführungskosten entstehen insbesondere beim Ausbau von ländlichen Straßen und Wegen, Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege, bei Bodenverbesserungen, Vermessung und Vermarkung. Grundsätzlich sind in einem Flurbereinigungsverfahren, das ausschließlich nach § 87 FlurbG angeordnet wird, alle Ausführungskosten vom Unternehmensträger zu übernehmen. In einem reinen Unternehmensverfahren dürfen jedoch auch agrarstrukturelle Verbesserungen durchgeführt werden, die nicht unternehmensbedingt sind. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unternehmensträger nicht übernehmen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 52). Allein insoweit kann eine Pflicht der Beteiligten zur anteiligen Tragung von Ausführungskosten entstehen. Insoweit gilt jedoch die Zusage des Antragsgegners vom 3. November 2011, die aus dem Flurbereinigungsverfahren „Vorharz Ost 2“ ausgeschlossen und zu dem Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ hinzugezogen wurden, gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG beitragsfrei zu stellen. 3. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020. Von einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG ist regelmäßig auszugehen, wenn der dem Unternehmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde oder kraft Gesetzes - etwa gemäß § 17e Abs. 2 FlurbG - sofort vollziehbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a). Erst recht gilt dies, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - bestandskräftig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 16). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren maßgeblich darauf abzielt, die mit der Realisierung des Unternehmens verbundenen Nachteile möglichst zu beseitigen oder gering zu halten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dies bedingt zugleich eine beschleunigte Durchführung der Flurbereinigung. Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, auch durch die baldige Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens - etwa durch den bevorstehenden Baubeginn - begründet sein. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG liegt daher in Fällen einer Flurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG vor, wenn die Baumaßnahme des Vorhabenträgers - wie hier - zeitnah bevorsteht. Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG und §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).