Beschluss
23 C 3194/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0203.23C3194.20.00
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Leitsätze
Liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist.
Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Bauabschnitt noch nicht ausgeschrieben ist. Es genügt, wenn die Durchführung der Baumaßnahme zeitnah bevorsteht.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18.11.2020 im Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 1804 A-Stadt – Ortsumgehung B 7 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Bauabschnitt noch nicht ausgeschrieben ist. Es genügt, wenn die Durchführung der Baumaßnahme zeitnah bevorsteht. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18.11.2020 im Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 1804 A-Stadt – Ortsumgehung B 7 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 1804 Calden – Ortsumgehung B 7. Am 01.12.2013 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung Calden im Zuge der Bundesstraße 7 von Bau-Kilometer 2+912 bis Bau-Kilometer 7+902 und Neubau der Kreisstraße 47 von Bau-Kilometer 0+844 bis Bau-Kilometer 2+960 erlassen. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist seit Juli 2015 bestandskräftig. Der Flächenbedarf für die Ortsumgehung Calden (Verlegung der B 7 und der K 47) beträgt einschließlich der Ausgleichsflächen ca. 30 ha (vgl. Entwicklungskonzeption zur geplanten Flurbereinigung Calden – B 7, Stand 01.12.2008, Seite 10, Ziffer 3, Bl. 11 des Ordners „UF 1804“, im Folgenden: BA 1). Um den infolge des Baus des Vorhabens entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, ordnete das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag der Enteignungsbehörde mit Beschluss vom 19.12.2008 das Unternehmensflurbereinigungsverfahren 1804 Calden – Ortsumgehung B 7 an. Dieser Beschluss wurde am 09.02.2009 im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Der Bau der Umgehungsstraße begann 2016 mit den ersten Brückenbauwerken. Entsprechend dem Bauzeitenplan von Hessen Mobil sollen 2021 weitere Bauabschnitte folgen. Von diesen ist die Antragstellerin als Eigentümerin des insgesamt 9965 qm großen Grundstücks Gemarkung Calden, Flur …, Flurstück …/… betroffen. Die Größe der von ihrem Grundstück dauerhaft benötigten Fläche beträgt 2075 qm, außerdem werden vorübergehend 2118 qm als Arbeitsstreifen benötigt. Als Nutzungsart des Grundstücks ist im Liegenschaftskataster „Ackerland“ eingetragen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.07.2020 mit, dass die Bundesstraßenverwaltung für den nächsten Bauabschnitt in den Besitz dieser Teilflächen ihres Flurstücks …/… gelangen müsse und hierfür eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde, wofür der Abschluss einer Besitzüberlassungsvereinbarung oder der Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene in Betracht komme. Andernfalls könne die von der Bundesstraßenverwaltung beantragte vorläufige Anordnung zur Besitz- und Nutzungsregelung erlassen werden. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.07.2020 mit, einen Verkauf des Grundstücks bzw. Grundstücksteils zu erwägen und bat um ein Kaufangebot. Mit Schreiben vom 25.08.2020 bot der Antragsgegner der Antragstellerin an, ihr alle vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen Grundstücke abzukaufen; für das Flurstück …/… bot der Antragsgegner einen Kaufpreis von 32.286,60 Euro an. Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10.09.2020 mit, sie werde nur über einen Verkauf der benötigten Teilfläche des Flurstücks …/… verhandeln. Sie bitte um Mitteilung, welche anderen Grundstücke ihr hierfür zugeteilt werden könnten. Nur wenn die Zuteilung eines anderen Grundstücks nicht in Betracht komme, erwäge sie einen Verkauf. Sie gehe davon aus, dass sie wie angekündigt zum Planwunschtermin eingeladen werde. Mit Schreiben vom 14.10.2020 beantragte Hessen Mobil den Erlass einer sofort vollziehbaren vorläufigen Anordnung zur Einweisung der Beigeladenen zum 01.01.2021 in den Besitz und die Nutzung der für das Vorhaben benötigten Teilflächen. Mit Bescheid vom 18.11.2020 ordnete der Antragsgegner den Entzug von Besitz und Nutzung näher bezeichneter Grundstücke – unter anderem der erforderlichen Teilflächen des Flurstücks .../... der Antragstellerin – bei gleichzeitiger Einweisung der Beigeladenen in den Besitz und die Nutzung der entsprechenden Grundstücksflächen an. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung der Anordnung verwies der Antragsgegner auf den Planfeststellungsbeschluss und den bevorstehenden nächsten Bauabschnitt. Die Einhaltung des Bauzeitenplans sei aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unbedingt erforderlich und setze die Verfügbarkeit der genannten Flächen zum 01.01.2021 vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans voraus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der zeitnahen Verwirklichung der Baumaßnahme geboten. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Begründung wird auf den Bescheid vom 18.11.2020 (Bl. 62 - 65 der Gerichtsakte – GA –) verwiesen. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid am 04.01.2021 Widerspruch ein. Am 28.12.2020 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 29.12.2020 zuständigkeitshalber an das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Die Antragstellerin trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung sei grob rechtswidrig und fehlerhaft, verletze sie in ihren subjektiv geschützten Rechten und stelle einen schweren Verstoß gegen ihr rechtliches Gehör dar. Der Antragsgegner habe es ohne Angabe von Gründen schuldhaft unterlassen, den angekündigten Planwunschtermin durchzuführen und sie hierzu einzuladen. Er habe es weiterhin grob schuldhaft unterlassen, auf das von ihr durch Schreiben vom 10.09.2020 unterbreitete Grundstückstausch- bzw. –kaufangebot in irgendeiner Weise einzugehen, sondern habe dies ignoriert. Die vorläufige Anordnung sei rechtswidrig, weil auf die Angebote der Antragstellerin überhaupt nicht eingegangen worden sei. Von daher sei keine Dringlichkeit und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung ersichtlich. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vorläufige Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Flurbereinigungsgesetz vom 18.11.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und bringt zur Begründung vor, die angegriffene vorläufige Anordnung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 10.07.2020 und 25.08.2020 über die möglichen Vorgehensweisen informiert worden, insbesondere sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung eines sogenannten Planwunschtermins erst nach Abschluss der Baumaßnahme und Vermessung der neuen Straßen vorgesehen sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teilt mit, hinsichtlich des hier anstehenden Bauabschnitts sei eine Ausschreibung der Baumaßnahme voraussichtlich Anfang März geplant. Mit einer Zuschlagserteilung sei Ende Juni zu rechnen. Es entspreche einem verantwortungsvollen Verwaltungshandeln, wenn vor Beginn des Vergabeverfahrens auch der hierfür benötigte Grunderwerb gesichert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18.11.2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner die vorläufige Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung des Sachstandes keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen zunächst keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO); solche macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die vorläufige Anordnung vom 18.11.2020 erweist sich darüber hinaus bei der gebotenen summarischen Überprüfung des Sachstandes als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz- und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Im Gegensatz zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG führt eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG nicht den als endgültig geplanten Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans herbei, sondern trifft zur eine Zwischenregelung. Sie soll durch Verwaltungsakt den Übergang in den neuen Zustand und die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorbereiten und sichern (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36 Rdnr. 1). Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 FlurbG setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine wirksame Planungsgrundlage voraus. Zudem bedarf es einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Flurbereinigung und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rdnr. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 – 8 R 4/20 –, juris Rdnr. 36). Diese Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung sind erfüllt. Der erforderliche Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde auf Erlass der vorläufigen Anordnung liegt in Gestalt des Schreibens von Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, vom 14.10.2020 in Verbindung mit dem Antragsschreiben der Hessischen Landgesellschaft mbH vom 05.10.2020 (Bl. 453 – 459 des Hefters „Beiakte II“ des Antragsgegners, im Folgenden: BA 3) vor. Mit dem seit Juli 2015 bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 01.12.2013 für den Neubau der Ortsumfahrung Calden im Zuge der Bundesstraße 7 ist zudem die erforderliche Plangrundlage gegeben. Die Anordnung der Flurbereinigung erfolgte unter dem 19.12.2008 (Bl. 140 – 150 BA 1); nach der am 09.02.2009 erfolgten Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen ist diese Anordnung bestandkräftig geworden. Schließlich erweist es sich aus dringenden Gründen als erforderlich, vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans die Beigeladene und Unternehmensträgerin in den Besitz und die Nutzung der für das Unternehmen benötigten Flächen einzuweisen. Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch der Teilnehmergemeinschaft liegen, mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans zu beginnen, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen – hier den Straßenbau – unmittelbar beanspruchten Flächen beschränkt, sondern darf sich auch auf Flächen erstrecken, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen sind oder die vorübergehend als Arbeitsstreifen benötigt werden. Als „dringend“ sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der zukünftigen Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2020 – 23 C 2081/20 –, juris Rdnr. 39 mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Flurstücke gegeben, die in der angefochtenen Anordnung aufgeführt sind. Liegt – wie hier – ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 13 AS 13.493 –, juris Rdnr. 16). Der Antragsgegner hat dargetan, dass Planungsziel für die Ortsumgehung die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und die Erhöhung der Verkehrssicherheit innerorts und außerorts sei. Auch würden die Ortslagen von lärm- und schadstoffbedingten Immissionen entlastet, die von hohen Verkehrsmengen mit erheblichem Schwerlastanteil ausgingen. Die Einhaltung des Bauzeitenplans sei aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unbedingt erforderlich und setze die Verfügbarkeit der genannten Flächen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans zum 01.01.2021 voraus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist aus dem Umstand, dass ihr seitens des Antragsgegners der Ankauf ihres Grundstücks angeboten wurde, nicht auf eine fehlende Dringlichkeit der Anordnung zu schließen. Die Antragstellerin macht geltend, die zuständige Behörde könne mit ihr über den Tausch oder Kauf ihres Grundstücks verhandeln und diesen Vorgang abschließen, sodass eine vorläufige Anordnung nicht erforderlich sei. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass die angegriffene vorläufige Anordnung nicht nur ihr Grundstück, sondern sämtliche Grundstücke betrifft, die für den nächsten Bauabschnitt benötigt werden, weil nur durch die vorläufige Besitzentziehung eine tatsächliche Vorbereitung des Baufeldes für den nächsten Bauabschnitt sicherzustellen ist. Die Zuteilung von gleichwertigem Ersatzland ist demgegenüber erst im Rahmen der späteren, nach Abschluss der Baumaßnahme und Neuvermessung vorgesehenen Durchführung und Umsetzung des Flurbereinigungsplans möglich. Zu diesem Zeitpunkt ist auch erst die Einladung zum sogenannten Planwunschtermin denkbar und vorgesehen (vgl. Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 25.08.2020, Bl. 401 – 402 BA 3). Die Dringlichkeit der Anordnung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ausschreibung des konkreten Bauabschnitts erst im März dieses Jahres erfolgen wird. Denn die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; es genügt, wenn die Durchführung der Baumaßnahme zeitnah bevorsteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2020, a.a.O., Rdnr. 32). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da mit einer Zuschlagserteilung Ende Juni und daran anschließendem zeitnahen Baubeginn gerechnet wird (vgl. Schreiben des Amts für Bodenmanagement an Antragsgegner vom 06.01.2021, Bl. 304 – 307 BA 3, Seite 2). Auch erscheint es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen geboten, bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens den hierfür benötigten Grunderwerb sicherzustellen. Die Antragstellerin beruft sich auch nicht auf unzumutbare Beeinträchtigungen der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ihres Grundstücks, sondern möchte über Ersatzland oder einen Verkauf zeitnah verhandeln. Derartige Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner werden durch die angegriffene vorläufige Anordnung weder berührt noch ausgeschlossen. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung vom 18.11.2020, da diese im öffentlichen Interesse eilbedürftig ist. Von einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist regelmäßig auszugehen, wenn der dem Unternehmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss entweder im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar oder – wie hier – bereits bestandskräftig ist (Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2020, a.a.O., Rdnr. 53). Dabei unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Begründung für den Erlass der vorläufigen Anordnung und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen deckungsgleich sind (Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2020, a.a.O., Rdnr. 55; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rdnr. 11a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Billigkeitsausspruch zugunsten etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 u. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 u. Nr. 13.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).