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Urteil

4 K 232/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0903.4K232.23.00
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Leitsätze
Bei der Ausfüllung des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit müssen die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Parameter Umfang der Leistung, Anzahl der betreuten Kinder und Förderbedarf der betreuten Kinder Berücksichtigung finden. Dies ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlt es an der hinreichenden Abbildung eines Parameters, erweist sich der festgelegte Anerkennungsbetrag bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.(Rn.54)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. 2. Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 27. Juli 2023 wird für unwirksam erklärt. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Ziffer 2 des Tenors in seinem Amtsblatt bekannt zu machen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ausfüllung des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit müssen die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Parameter Umfang der Leistung, Anzahl der betreuten Kinder und Förderbedarf der betreuten Kinder Berücksichtigung finden. Dies ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlt es an der hinreichenden Abbildung eines Parameters, erweist sich der festgelegte Anerkennungsbetrag bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.(Rn.54) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. 2. Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 27. Juli 2023 wird für unwirksam erklärt. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Ziffer 2 des Tenors in seinem Amtsblatt bekannt zu machen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 5. Juli 2023. Die Antragstellerin ist seit dem 1. November 2019 als Tagespflegeperson im Gebiet des Antragsgegners tätig und darf bis zu 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Räumlichkeiten des eigenen Wohnhauses in der unteren Etage betreuen. In seiner Sitzung am 5. Juli 2023 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Antragsgegners die Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (im Folgenden: Richtlinie). Nachdem der Landrat des Antragsgegners die Richtlinie am 27. Juli 2023 unterzeichnete, wurde diese nebst ihrer Anlage am 4. August 2023 auf der Internetseite des Antragsgegners in der Rubrik „sonstige Bekanntmachungen“ (abrufbar unter: https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/sonstige-bekanntmachungen.html, abgerufen am 3. September 2024) bekanntgemacht. Die Richtlinie trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig trat die Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 1. Januar 2014 inklusive der Anlage vom 1. Januar 2016 außer Kraft. Am 18. August 2023 wurde im Amtsblatt für den Antragsgegner Ausgabe 15 auf Seite 20 der Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege im Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf der Internetseite des Antragsgegners unter https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/sonstige-bekanntmachungen.html mit Bereitstellungstag 4. August 2023 veröffentlicht. Diese Richtlinie richtet sich an Personen, die eine Kinderbetreuung mehr als 15 Wochenstunden in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten und gegen Entgelt durchführen und daher gemäß § 43 SGB VIII einer Erlaubnis zur Kindertagespflege bedürfen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen zur fachlichen Eignung der Kindertagespflegeperson (Ziffer II Abs. 5), zu Aufgaben der und Anforderungen an die Kindertagespflege (Ziffer IV Abs. 2) sowie zur Qualitätsentwicklung und zum Kindeswohl in der Kindertagespflege (Ziffer V Abs. 2). Die Anlage zur Richtlinie enthält Bestimmungen zu der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII hinsichtlich des Sachaufwandes (Ziffer 2), der Nebenkosten (Ziffer 3), der Förderungsleistung (Ziffer 4) und der Versicherungsbeiträge (Ziffer 5). Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2023 einen Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung ausgeführt: Der Antrag sei statthaft, weil der Richtlinie Außenwirkung zukomme. Sie diene der Umsetzung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt werde. Die angegriffene Richtlinie lege mit Außenwirkung die Bedingungen fest, zu denen die Tagespflege, um gefördert werden zu können, stattzufinden habe. Sie gehe damit über eine bloß verwaltungsintern wirkende Vorschrift hinaus. Die Anlage zur Richtlinie regele die Höhe der Geldleistung nach § 23 SGB VIII, berücksichtige aber die Vorgaben des Bundesrechts unzureichend. Hinsichtlich der Sachkosten gäbe es keinen Ermessensspielraum des Antragsgegners. Er müsse alle angemessenen Kosten erstatten. Da der Antragsgegner nicht den Weg der Pauschalierung gewählt habe, den das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig halte, dürfe er keine pauschalierten Obergrenzen setzen. Er müsse die Angemessenheit im Einzelfall prüfen. Die Obergrenzen in der Anlage würden generell zu niedrig liegen und einige Kostenfaktoren wie etwa der Reinigungsaufwand würden gar nicht geregelt. In den Behördenakten fänden sich keine Ermittlungen der Obergrenzen für angemessene Sachkosten der Kindertagespflege. Die Einzelabrechnung sei zwar zulässig, die dabei geltenden Obergrenzen müssten aber so bemessen sein, dass die angemessenen Sachkosten in keinem Fall ausgeschlossen seien. Dass bei Kindertageseinrichtungen 10 € je Kind und Jahr für Wäschereinigung berücksichtigt werden würden, lasse sich für die Kindertagespflege nur bedingt nutzen, da die Kindertagespflege nur Kinder bis 3 Jahren betreffe. Beträge aus der Vergangenheit könnten nicht ohne Fortschreibung übernommen werden. Hinsichtlich der Ersatz- und Neuanschaffungen, der Fortbildungskosten sowie der Schönheitsreparaturen sei weiterhin nicht ersichtlich, wie die Kosten bzw. Prozentsätze ermittelt worden seien. Es bleibe zudem unklar, woher der Antragsgegner die Gewissheit nehme, dass Kinder einen deutlich geringeren Wasserverbrauch als Erwachsene aufweisen würden. Erhebungen über den Verbrauch von Haushalten unterschiedlicher Größe seien nicht verwendet worden. Weil die Kindertagespflege der Führung eines Haushalts deutlich näherstehe, sei der Ansatz eines Einwohnergleichwertes in der Variante Gewerbe nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Stromkosten würden die Verbrauchswerte aus dem Jahr 2012 stammen. Dass diese noch zuträfen, wäre zu überlegen. Hinsichtlich des Anerkennungsbetrages habe der Beklagte einen Ermessensspielraum, er müsse allerdings wirklichkeitsgetreue Maßstäbe anlegen. Dies geschehe jedenfalls bei der Berechnung des Stundensatzes nicht, denn der Stundensatz werde mit 215 Stunden monatlich gerechnet. Die Arbeitsverpflichtung bei einer Vollzeitbeschäftigung nach TVöD betrage allerdings 173,3 Stunden. Bei dieser Vollzeitbeschäftigung seien auch Zeiten der mittelbaren Betreuung (Dokumentation, Elterngespräche) enthalten. Sofern der Beklagte ausführe, er orientiere sich an der Vergütung nach dem TVöD SuE, sei dies nur hinsichtlich des Tabellenentgeltes der Fall. Die Jahressonderzahlung, die ab 2022 100 % eines Monatsgehaltes betrage, werde ebenso wenig eingerechnet wie andere Zulagen. Während Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung tatsächlich für etwas mehr als fünf Kinder verantwortlich seien, müssten diese Mitarbeiter die Kindertageseinrichtung nicht leiten. Tagespflegepersonen seien allerdings vollständig auf sich allein angewiesen. Es läge daher eine wesentliche Abweichung zu den Vergütungen des TVöD SuE vor und die Anerkennungsbeträge seien nicht leistungsgerecht. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt: 1. Ziffer II der Richtlinie ist unwirksam, soweit darin mindestens ein Realschulabschluss oder ein vergleichbarer Schulabschluss gefordert wird. 2. Ziffer IV der Richtlinie ist unwirksam, soweit darin die Verpflichtung der Zusammenarbeit abweichend von § 6 TagesPflVO geregelt wird. 3. Ziffer V der Richtlinie ist unwirksam, soweit darin Kindertagespflegepersonen zur Umsetzung des Bildungsprogramms Bildung: elementar verpflichtet werden. 4. die Anlage zur Richtlinie ist unwirksam. Nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge zu 1.-3. zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Anlage zur Richtlinie für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag mit der Begründung entgegen, dieser sei mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. Richtig sei, dass der Antragsgegner in der Anlage zur Richtlinie bei den Kosten des Sachaufwandes keine Pauschalierung vorgenommen habe. Es sei zulässig, dass Standards des Ausstattungsbedarfs von Kindertagespflegepersonen sich an denen von Kindertageseinrichtungen orientieren würden. Von dieser Möglichkeit habe der Antragsgegner bei der Erarbeitung der Richtlinie Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Verhandlungen zu den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Kindertageseinrichtungen würden zum Beispiel für pädagogisches Material/Spielmaterial im Jahr 40,00 €/Kind anerkannt werden. Dies entspreche einer Summe von 3,33 €/Monat/Kind. Laut Anlage zur Richtlinie werde im Bereich der Kindertagespflege 5,00 €/Monat/Kind anerkannt. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VIII könne Kindertagespflege zum Beispiel im Haushalt der Tagespflegepersonen geleistet werden. In diesem Fall wären die kompletten Aufwendungen, Betriebskosten, Nebenkosten usw. für das Haus keine angemessenen Sachkosten für die Tagespflege. Diese Kosten würden anteilig umgelegt und anerkannt werden. Der Betrag zur Anerkennung der Förderung sei gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dabei seien der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Des Weiteren solle die Höhe der Förderleistung der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Es sei durchaus vertretbar, dass der Stundensatz einer Tagespflegeperson je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festgelegt werde. Dies liege darin begründet, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnliche qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen würden wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Eine Unterteilung entsprechend der Qualifikation sei zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, stelle dennoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu berechnen. Die Bemessung der Förderleistung erfolge in Anlehnung an den TVöD SuE. Mit dem Tätigkeitsmerkmal “Beschäftigte in der Tätigkeit von …“ seien Beschäftigte eingruppiert, die ohne die vorgeschriebene Ausbildung die Tätigkeit von zum Beispiel Erziehern oder Kinderpflegern ausüben würden. Bei den tätigkeitsvorbereitenden und tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierungen nach § 3 TagesPflVO handele es sich nicht um eine Ausbildung, so dass die Eingruppierung in Anlehnung an S2 TVöD SuE erfolgt sei. In § 22 Abs. 1 KiFöG sei der Einsatz einer pädagogischen Fachkraft als Leitungsperson für jede Tageseinrichtung vorgesehen. Hingegen sei eine Leitungsfreistellung bzw. eine Leitungsperson für Tagespflegestellen nach dem KiFöG nicht vorgesehen. Zur Bemessung der Förderleistung würden sowohl der Stundensatz pro Kind als auch die entsprechenden Betreuungsstunden als Grundlage angesetzt werden, so dass der zeitliche Umfang und die Anzahl der betreuten Kinder berücksichtigt werden würden. Tätigkeiten, wie etwa Reinigung, Verwaltungstätigkeiten, etc. seien von der Richtlinie zur Förderung von Kindertagespflege erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats. II. Das Normenkontrollverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung die Anträge zurückgenommen hat. Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der noch aufrechterhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 10 AG VwGO LSA ist das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig. Die in Rede stehende Richtlinie ist eine „im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ in diesem Sinne. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO außer landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, die zweifelsfrei unter diese Regelung fallen, auch Vorschriften gehören, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128-139 ). Darüber hinaus ist anerkannt, dass Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein weites Verständnis des dort verwendeten Begriffs der Rechtsvorschrift nahelegen. Daher sind auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6/03 - BVerwGE 119, 217-229 ). Es fallen insbesondere solche Regelungen darunter, denen eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 N 1/92 - BVerwGE 94, 335-341 ). Allein der Umstand, dass der Normgeber eine Regelung als Richtlinie und interne Verwaltungsvorschrift bezeichnet, reicht nach diesen Maßstäben noch nicht dafür aus, diese Regelung dem Anwendungsbereich von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu entziehen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Umstand, ob der betreffenden Regelung eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1/12 -, juris Rn. 4). Gemessen daran kommt der Anlage zur Richtlinie eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu. Niedergelegt sind dort die laufenden Geldleistungen, die zur Finanzierung einer Kindertagespflegeperson aufgewendet werden können. Die Maßgaben zur finanziellen Förderung in der Kindertagespflege finden sich in § 23 Abs. 2 SGB VIII wieder. Danach umfasst die laufende Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4). Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Mit der Zuständigkeitszuweisung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll deren Gestaltungsfreiheit erhalten bleiben (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9299, S. 15). Obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Anwendung und leistungsgerechten Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum, der diesen eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz verschafft, so haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den angemessenen Sachaufwand im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nach dem Bedarf an Sachmitteln zu ermitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht. Der Erstattungsbetrag muss nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines „Wirklichkeitsmaßstabs“, als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein. Dabei schreibt das Gesetz eine bestimmte Ermittlungsmethode nicht vor. Die Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 15, 38 f.). Nach diesen gesetzlichen Regelungen haben die in den Ziffern 2-4 der Anlage zur Richtlinie festgelegten Regelsätze rechtliche Außenwirkung. Denn sie binden nicht nur den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wie eine binnenrechtlich wirkende Bemessungsrichtlinie, die der Kindertagespflegeperson gegenüber erst durch den Erlass eines Erstattungsbescheides Wirksamkeit erlangt. Vielmehr kommt ihnen kraft ihrer gesetzlich intendierten Funktion, den durch laufende Leistungen abzudeckenden Finanzierungsbedarf einer Kindertagespflegestelle unter Berücksichtigung ortsüblicher Verhältnisse zu bestimmen, Bindungswirkung auch gegenüber den die Finanzierung begehrenden Kindertagespflegepersonen zu. § 23 Abs. 1-2a SGB VIII weist nicht nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an, laufende Geldleistungen zur Erfüllung der Aufgaben einer Kindertagespflegestelle zu gewähren, sondern wendet sich unmittelbar auch an die Kindertagespflegepersonen und regelt diesen gegenüber die Form der zu gewährenden laufenden Geldleistungen. Die Festlegung, in welchem Maß (individuelle Bemessung oder Pauschalbeträge) die laufenden Geldleistungen zu erbringen sind, wird erst durch den Träger der örtlichen Jugendhilfe getroffen. In der gesetzlichen Konstituierung der Finanzierung von Kindertagespflegepersonen erscheinen die Erstattungsbeträge so als materiell-rechtlicher "Schlussstein", der von der Exekutive anspruchskonkretisierend gesetzt wird. Die Erstattungsbeträge geben demnach unmittelbar kraft der in § 23 SGB VIII enthaltenen Anordnung des Gesetzgebers dem Anspruch der Kindertagespflegeperson in Bezug auf die Finanzierung der Tätigkeit die abschließende Gestalt (vgl. zu Sozialhilferegelsätzen durch Runderlass: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1/92 -, BVerwGE 94, 335-331 ). II. Der Antrag ist aber nur teilweise begründet. Die nach Ziffer VI Abs. 3 Satz 2 Richtlinie i.V.m. den Ziffern 2 bis 4 der Anlage zur Richtlinie festgesetzten laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson erweisen sich - soweit diese gerichtlich überprüfbar sind - zum Teil als rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson findet sich in § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), einschließt. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt insbesondere voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird. Spätestens bei der Leistungsgewährung - hier durch die Richtlinie - müssen aber die auf die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung entfallenden Beträge getrennt ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Überdies bedarf es nach den Vorgaben des § 23 SGB VIII eines prüffähigen (Kalkulations-)Nachweises, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und - soweit erforderlich - deren sachgerechte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für sich allein noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 -, juris Rn. 37 ff.). Diesen Anforderungen genügt die maßgebliche Anlage zur Richtlinie, die in Ziffer 2 und 3 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), sowie in Ziffer 4 die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) gesondert ausweist. Der Antragsgegner hat einen prüffähigen Nachweis vorgelegt, aus dem sich die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen nebst den Erwägungen nachvollziehen lassen. Inwieweit diese Unterlagen und Erläuterungen die festgesetzten Beträge im Einzelnen tragen können, ist anschließend unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüfungsmaßstabes zu überprüfen. 1. Der - zum Teil in Form von Pauschalen - festgelegte Sachaufwand in Ziffer 2 und 3 der Anlage zur Richtlinie steht in Einklang mit den Vorgaben, so wie sie sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergeben. Danach umfassen die laufenden Geldleistungen die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Die Erstattungsfähigkeit setzt also einerseits voraus, dass es sich dem normativen Begriff nach um relevante Sachkosten handelt, die als Aufwand der Tagespflegepersonen anzusehen sind. Diese müssen zudem inhaltlich als angemessen anzusehen sein. Die den Tagespflegepersonen zu erstattenden Kosten des Sachaufwands teilen als Bestandteil der laufenden Geldleistungen deren in § 23 Abs. 1 SGB VIII normierten funktionalen Bezug zu der Förderung der Kindertagespflege und beziehen sich daher auf den hierdurch entstehenden Aufwand. Dieser wird inhaltlich bestimmt durch den in § 22 Abs. 3 SGB VIII normierten Förderauftrag der Kindertagespflege, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Tagespflegeperson anderenfalls die wirtschaftliche Last für die aufgewendeten und angemessenen Sachmittel zu tragen hätte; sie soll diese weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII decken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 35). Abzustellen ist demgemäß auf den Bedarf an Sachmitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht. Bezogen hierauf muss der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabs", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, Stand 1. August 2022, § 23 Rn. 24). Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d.h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O. Rn. 36 f.). Bei der Festsetzung der Erstattung für den Sachaufwand steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verwendet zwar, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die „angemessenen“ Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages - anders als grundsätzlich im Fall des Anerkennungsbetrages - keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., juris Rn. 16 ff.). Jenseits dieser allgemeinen Maßstäbe enthält das Bundesrecht allerdings keine Vorgaben darüber, wie die angemessenen Sachkosten von der zuständigen Stelle zu ermitteln sind. Eine bestimmte Ermittlungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Die gewählte Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O. Rn. 39). Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Sie darf etwa typische Standards anhand von Werten bestimmen, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) festgelegt werden. Grundsätzlich zulässig ist es auch, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden, weil damit grundsätzlich der Umfang und die Qualität des Aufwands zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen beschrieben werden können. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., Rn. 41). a) Unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes ist die in Ziffer 2 der Anlage zur Richtlinie für Spiel- und Beschäftigungsmaterial anerkannte Pauschale in Höhe von 5 € je Kind und Monat als Sachaufwand nicht zu beanstanden. Insoweit orientierte sich der Antragsgegner an dem internen Arbeitspapier für den Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen in Kindertageseinrichtungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 4. Juli 2019 (Bl. 232 der Beiakte A) - im Folgenden: Arbeitspapier -, welches für pädagogisches Material und Spielmaterial einen Orientierungswert von 40 € je Kind und Jahr für notwendig und angemessen erachtet. Dies entspricht einer Pauschale von 3,33 € je Monat und Kind in einer Kindertageseinrichtung. Zwar kann nicht darauf geschlossen werden, eine Festlegung der zu erstattenden Sachkosten, welche die Höhe bereits festgelegter Pauschalen überschreite, sei stets unbedenklich (vgl. im Fall der Überschreitung der steuerlichen Betriebskostenpauschale: BVerwG, Urteil vom 21. November 2022, a.a.O., Rn. 40). Vorliegend hat der Antragsgegner den Sachaufwand für Spiel- und Beschäftigungsmaterial aber zutreffend ermittelt. Es ist zunächst nichts gegen die Heranziehung des Arbeitspapiers zu erinnern. Bei der Ausstattung einer Tagespflegestelle und einer Kindertageseinrichtung mit Spiel- und Beschäftigungsmaterial handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte, die diesen Rückgriff erlauben. Sowohl die Tagespflegestellen als auch die Kindertageseinrichtungen sind gehalten, mit der Ausstattung ihrer Räumlichkeiten die altersgerechte Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder zu ermöglichen. Dafür muss in beiden Einrichtungen geeignetes Spiel- und Beschäftigungsmaterial angeboten werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 TagesPflVO bzw. §§ 14 Satz 1 und 2, 5 Abs. 2 KiFöG). Zudem beruhen die in dem Arbeitspapier festgelegten Erstattungsbeträge auf Nachweisen der Träger der Kindertageseinrichtungen über die einrichtungsspezifischen, betriebsnotwendigen Ausgaben aus dem letzten abgerechneten Wirtschaftsjahr (vgl. Ziffer III „Kalkulationsgrundlagen“ des Arbeitspapiers). Dies bietet hinreichende Gewähr dafür, dass ortsübliche Ausgaben Eingang in die Festlegung der Erstattungsbeträge gefunden haben. b) Der Einwand der Antragstellerin, die Sachaufwandspauschale in Höhe von 10 € je Kind und Monat zur Verwendung auf Hygieneartikel (außer Windeln), Bürobedarf, Porto, Telefon sowie Reinigungsmittel und -geräte beruhe auf veralteten Einzelbeträgen, die hätten fortgeschrieben werden müssen, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Zunächst war der Antragsgegner auch hinsichtlich dieser Sachaufwendungen zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt, weil eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist. Richtig ist zwar, dass einzelne Kostenbestandteile auf Kostenstrukturen aus den Jahren 2015 und 2017 beruhen. Der Antragsgegner ist hingegen nicht verpflichtet, unbesehen Kostenbestandteile für die Zukunft fortzuschreiben. Vielmehr muss der Antragsgegner den Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Sachkosten erstatten, die zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen sind und dafür Überlegungen anstellen, inwieweit Kostenbeträge aus der Vergangenheit überholt sind. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang schon selbst nicht substantiiert geltend, die Sachaufwandspauschale sei in dieser konkreten Höhe zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben nicht mehr auskömmlich. Auch für den Senat lässt sich diese Schlussfolgerung anhand der beigebrachten Unterlagen und Erläuterungen nicht treffen. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch einwendet, bei den Kosten für die Wäschereinigung habe der Antragsgegner verkannt, dass im Vergleich zu Kindertageseinrichtungen die Kindertagespflege nur Kinder bis 3 Jahren betreffe, stellt dies nicht die Angemessenheit der Sachaufwandspauschale durchgreifend in Frage. Es bleibt bereits unklar, welche finanziellen Auswirkungen die Antragstellerin diesem Umstand beimisst. Zudem hatte auch der Antragsgegner Kinder dieser Altersgruppe im Blick, wenn er die Kosten für die Wäschereinigung denen von Kindertageseinrichtungen gleichstellt, weil auch dort Kinder bis zum 3. Lebensjahr wegen des in § 24 Abs. 2 SGB VIII verankerten Anspruchs betreut werden. c) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die bis maximal 350 € Grundmiete (max. 50 m², bzw. 10 m² je Kind, bei einem Mietpreis von maximal 7,00 €/m²) anerkannten Mietkosten. Im Wege der möglichen vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen ist es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe von Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2022, a.a.O., Rn. 41). Auf diese Methode hat der Antragsgegner zur Ermittlung der angemessenen und ortsüblichen Mietkosten zurückgegriffen und Mietspiegel der zu seinem Kreisgebiet gehörenden Gemeinden Stadt Aken, Stadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Köthen, Stadt Raguhn-Jesnitz, Stadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Südliches Anhalt, Stadt A-Stadt, Stadt Zörbig, Muldestausee und Osternienburger Land aus dem Jahr 2022 ausgewertet (Bl. 172-184 Beiakte A). Danach lag die niedrigste durchschnittliche Kaltmiete bei 4,93 € je Quadratmeter in der Gemeinde Aken, die höchste durchschnittliche Kaltmiete lag bei 6,44 € je Quadratmeter in der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Die durchschnittlichen Kaltmieten sind dabei aus den Kaltmieten für 1-, 2-, 3- und 4-Raum-Wohnungen in dem jeweiligen Gemeindegebiet ermittelt worden. An der Richtigkeit dieser Angaben hat der Senat keine Zweifel. Solche sind auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden. Mit der Anerkennung einer Kaltmiete von maximal 7,00 € je Quadratmeter deckt der Antragsgegner - auch überdurchschnittliche - ortsübliche Kaltmieten in seinem Kreisgebiet ab, weshalb dieser festgelegte Sachaufwand nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Erstattung der Mietkosten auf eine Fläche von 10 m² je Kind begrenzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TagesPflVO müssen die Räume ausreichend Platz für Bewegung, Spielmöglichkeiten, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien sowie für jedes Kind eine eigene, dem Lebensalter entsprechend Schlafgelegenheit bieten. Das dafür 10 m² je Kind nicht ausreichend sein sollen, macht die Antragstellerin bereits nicht geltend. d) Keine Bedenken bestehen gegen die Erstattung von maximal 200 € pro Jahr für pädagogische Weiterbildungsmaßnahmen sowie etwaige Fachliteratur. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass es sich dabei nicht um die ortsüblichen jährlichen Kosten im Geltungsbereich des Antragsgegners handelt.Bei der Bemessung der Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen ist die in § 3 Abs. 4 TagesPflVO festgelegte Pflicht der Tagespflegeperson zur Fortbildung zu berücksichtigen. Danach ist eine Tagespflegeperson für Kinder, die anerkannt und tätig ist, zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens zwei qualitätsgerechten Kursen, in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verpflichtet. Zudem muss eine Tagespflegeperson für Kinder einen anerkannten Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder nach § 2 Abs. 3 TagesPflVO alle zwei Jahre wiederholen. Sofern eine Tagespflegeperson keine pädagogische Fachkraft nach § 21 Abs. 3 KiFöG ist, sondern nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 TagesPflVO über einen Realschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss verfügt und vor der Aufnahme des ersten Kindes eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung abgeschlossen hat, muss diese nach der erstmaligen Aufnahme eines Kindes an einer tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierung teilnehmen, die unter anderem 140 Unterrichtseinheiten bei einem Bildungsträger beinhaltet (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 TagesPflVO). Das von dem Antragsgegner zu anderen Kostenpositionen herangezogene Arbeitspapier kann zwar keinen Aufschluss über ortsübliche und angemessene Kosten für diese Weiterbildungsmaßnahmen und Fachliteratur geben. Hingegen lassen sich aus der Expertise „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“, erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden von Professor Dr. M. (im Folgenden: Expertise), Anhaltspunkte über die Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen entnehmen. Danach bietet die Landeshauptstadt Dresden zwei 2-tägige Weiterbildungsmaßnahmen (16 Unterrichtseinheiten) kostenfrei an. Außerdem würden sich Weiterbildungsmaßnahmen der drei Beratungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Dresden auf 10 €-30 € belaufen und 4-8 Unterrichtseinheiten beinhalten. Der nach zwei Jahren notwendige, eintägige Auffrischungskurs „Erste Hilfe für Kinder in Betreuungseinrichtungen“ (= 9. Unterrichtseinheit) werde nach entsprechender vorheriger Anmeldung bei der Unfallkasse Sachsen durch diese finanziert. In Sachsen sind gemäß § 6 Nr. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte - SächsQualiVO) in der Fassung vom 20. September 2010 (SächsGVBl. 2010, 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736), jährlich Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 20 Stunden für Kindertagespflegepersonen Pflicht. Ein Jahresbetrag von 100 € für Weiterbildungsmaßnahmen sei mithin auskömmlich (vgl. S. 14 Expertise, Bl. 61 VV). Da in Sachsen-Anhalt vergleichbare Regelungen zur Weiterbildungspflicht von Kindertagespflegepersonen bestehen und es zunächst die Antragstellerin war, die die Berücksichtigung der Expertise bei der Bemessung des Sachaufwands gefordert hat, oblag es ihr, substantiiert vorzutragen, weshalb der festgesetzte Höchstbetrag von 200 € nicht ortsüblich und angemessen sei. An einem solchen Vortrag fehlt es allerdings. Ausgehend von den in Sachsen für angemessen und ortsüblich gehaltenen Kosten in Höhe von 100 € für Weiterbildungsmaßnahmen bestehen auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag in Höhe von 200 € für Fachliteratur und Weiterbildungsmaßnahmen nicht auskömmlich sein soll. e) Nach den ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2024 ist das Vorbringen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die weiteren Erstattungsbeträge zu unsubstantiiert, um die Ortsüblichkeit und Angemessenheit in Frage zu stellen. Den Ermittlungsmethoden des Antragsgegners, insbesondere in Bezug auf die Nebenkosten (Berücksichtigung durchschnittlicher Verbrauchswerte des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft und des Umweltbundesamtes), ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich vielmehr auf das Aufwerfen von Fragen und Aufstellen von Behauptungen, ohne einen Bezug zwischen den festgelegten Erstattungsbeträgen bzw. Obergrenzen und den vorgeblich nicht abgedeckten Sachaufwendungen herzustellen. Damit hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass die festgelegten Sachaufwandsentschädigungen für Ersatz- und Neuanschaffungen, Wasser- und Stromverbrauch, Heizkosten sowie Schönheitsreparaturen nicht die jeweiligen angemessenen und ortsüblichen Kosten dafür abdecken. Der Einwand der Antragstellerin, der Reinigungsaufwand bleibe unberücksichtigt, geht ins Leere. Ausdrücklich sieht der Antragsgegner in Ziffer 3 der Anlage zur Richtlinie für weitere Tätigkeiten im Rahmen der Tagespflege, wozu neben anderen Tätigkeiten auch die Reinigung zählt, eine Vergütung von zwei zusätzlichen Wochenstunden vor. Davon entfällt nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Antragsgegners eine Stunde auf Reinigungsarbeiten. Dass dies wiederum nicht auskömmlich ist, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist es auch ohne Belang, dass in der Expertise für den Reinigungsaufwand zwei Wochenstunden berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Beachtung der aktuell gültigen Abfallentsorgungssatzung bei der Bemessung des Sachaufwandes für die Abfallentsorgung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Der Vergleich einer Kindertagespflegestelle mit einer Kindertageseinrichtung liegt aufgrund der gleichen Tätigkeit (Betreuung von Kindern in einem abgegrenzten Zeitraum) dabei näher als der Vergleich mit einer privaten Haushaltsführung. Die Anlage 4 zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in der Fassung vom 29. Oktober 2015 sieht für Schulen und Kindergärten für 15 betriebsangehörige Personen einen Einwohnergleichwert von 1 vor. Dass eine Kindertagespflegestelle bei der erlaubten Betreuung von max. 5 gleichzeitig anwesenden Kindern die Zahl von 15 betriebsangehörigen Personen einschließlich der Kindertagespflegeperson überschreitet, ist fernliegend. Mit der Erstattung der Grundgebühr und Volumengebühr nach der „aktuell gültigen Abfallentsorgungssatzung“ ist zudem sichergestellt, dass Preisanpassungen des Antragsgegners im Bereich der Abfallentsorgung berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erweist sich die Bemessung des Sachaufwandes für die Abfallentsorgung als ortsüblich und angemessen. f) Mit ihrem Einwand, die von dem Antragsgegner festgelegten Obergrenzen würden einen angemessenen Bedarf nicht abdecken, wenn dieser im Einzelfall ungewöhnlich hoch sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sowohl gesetzessystematische Gesichtspunkte als auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zwingen weder zu einer individuellen Abrechnung der Sachkosten auf der Grundlage der bei der konkreten Tagespflegeperson tatsächlich angefallenen (Einzel-)Kosten noch zu einer Pauschalierung der Sachkostenerstattung (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 -, juris Rn. 13 ff.). Sofern sich der Antragsgegner daher bei der Erstattung von Kosten für Ersatz- und Neuanschaffungen, für Erstausstattungen, für Weiterbildungsmaßnahmen und Fachliteratur, für Mietkosten, sowie für Nebenkosten auf die Festlegung von Obergrenzen entschieden hat und dies im Kern eine Einzelabrechnung der Sachaufwendungen nach sich zieht, ist diese Erstattungsvariante von dem dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraum gedeckt. Auch wenn mit der der Erstattung von Sachkosten durch Pauschalbeträge der Vorteil für Tagespflegepersonen einhergeht, Kosten durch einzelne zu niedrig bemessene Pauschalen durch andere zu hoch bemessene Pauschalen betriebsintern auszugleichen, und dies mit der Einzelabrechnung verwehrt bleibt, ist dies aufgrund des Gestaltungsspielraums des Richtliniengebers hinzunehmen. Für die Annahme der Antragstellerin, die Festlegung von Obergrenzen erfordere einen erhöhten Begründungsbedarf, weil einzelne erhöhte Sachaufwendungen danach von der Erstattung ausgeschlossen seien, besteht kein Raum. Zu erstatten sind nach den oben dargestellten Grundsätzen die angemessenen Kosten des Sachaufwandes. Inhaltlich angemessen sind aber nur die Kosten des Sachaufwandes, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch deren Höhe nach marktüblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., Rn. 26). Mit Blick darauf müssen mit den festgelegten Obergrenzen - genau wie bei Pauschalbeträgen - die Kosten des Sachaufwandes abgedeckt sein. Mit der Festlegung von Obergrenzen darf die vom Gesetzgeber gewollte Ausrichtung an den örtlichen Verhältnissen nicht unterlaufen werden. Abgesehen von einem kalkulatorischen Nachweis, der diesen Anforderungen gerecht wird, ergeben sich daraus keine weiteren Begründungserfordernisse. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die durch Obergrenzen festgelegten Sachkosten vom Antragsgegner unbesehen und somit ohne Prüfung auf ihre Ortsüblichkeit und Angemessenheit seiner Festlegungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind (siehe oben II. 1 c)-e)). Es oblag insoweit der Antragstellerin, substantiiert darzulegen, welche konkreten Sachaufwendungen durch die festgelegten Obergrenzen im Einzelfall nicht abgedeckt sind. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass für eine weitergehende Prüfung bieten könnten, hat sie allerdings nicht aufgezeigt. 2. Der Antragsgegner hat allerdings in Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII teilweise rechtsfehlerhaft bestimmt. Die Regelung erweist sich daher als unwirksam. a) Der Begriff des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII, den dazugehörigen Gesetzesmaterialien und dem Zweck des Anerkennungsbetrages - über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Hierin liegt auch ein Unterschied zu der Erstattung der Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, der den zuständigen Stellen keinen Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 16 ff.). Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Aus diesem Grund haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, BVerfGK 16, 418-443 ). Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff. und 21). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist das vorliegend in der von dem Antragsgegner angewendeten Richtlinie zum Ausdruck kommende Verständnis des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und dessen Anwendung im Einzelfall unter Beachtung der aus dem Beurteilungsspielraum folgenden Einschränkungen. Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistungen kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen, die eine Ähnlichkeit zu den Kalkulationen aufweisen, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Abgabensatzungen aufgestellt werden. Von daher ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn auch die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 ). Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 16). b) Die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Anerkennungsbetrages beruht zwar entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf sachfremden und damit gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen. Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 -, juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 -, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der in diesem Zusammenhang ausschließlich erhobene Einwand der Antragstellerin, die in Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie festgelegten Vergütungssätze würden hinter der Vergütung von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen zurückbleiben, lässt eine sachwidrige oder willkürliche Bemessung des Anerkennungsbetrages bereits deshalb nicht erkennen, weil ein solches Zurückbleiben der festgelegten Vergütungssätze nicht in der Berechnungsmethode des Antragsgegners dem Grunde nach angelegt ist. Grundlage der Berechnung der Stundensätze bilden die Entgelttabellen nach dem TVöD SuE der Entgeltgruppen S2 (Ausbildung über Qualifizierung Tagespflege gemäß § 3 TagesPflVO), S3 (Qualifizierung als Kinderpfleger) und S8a (Qualifizierung als Erzieher/-in). Zu einer solcher Differenzierung nach Qualifikationen ist der Antragsgegner zwar nicht gesetzlich verpflichtet, genügt damit aber gegebenenfalls in besonderem Maße den Anforderungen des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGBVIII an eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages. Ausgehend von den dort festgeschriebenen Entgelten, die auf einer Arbeitsleistung von 167,7 Monatsstunden (39 Stunden * 4,3 Wochen) beruhen, berechnet der Antragsgegner die Stundensätze durch Division des Entgeltes mit 215 Monatsstunden (21,5 Arbeitstage * 10 Arbeitsstunden) und der Anzahl von 4 Kindern. An dem Beispiel einer Tagespflegeperson in der Entgeltgruppe S2 Stufe 3 (= 2.574,07 €) errechnet sich danach ein Stundensatz von 2,99 € je Kind. Berücksichtigt man den in Kindertageseinrichtungen geltenden Mindestpersonalschlüssel in Höhe von 0,187 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft für jedes Kind unter 3 Jahren gemäß § 21 Abs. 2 KiFöG (= 5,35 Kinder je Stunde) und die Arbeitszeit in Höhe von 167,7 Monatsstunden, würden Beschäftigte in einer Kindertageseinrichtung in der Entgeltgruppe S2 Stufe 3 nach dieser Berechnungsmethode hingegen lediglich einen Stundensatz in Höhe von 2,87 € erhalten. Sinkt die Anzahl der betreuten Kinder und der Betreuungsstunden in der Tagespflegestelle, verringert sich nach der vom Antragsgegner gewählten Berechnungsmethode der Stundensatz je Kind, was dazu führen kann, dass die Vergütung einer Tagespflegeperson hinter der Vergütung von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen zurückbleiben kann. Dies gehört jedoch zum unternehmerischen Risiko der selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson, was hinzunehmen ist. Eine Gleichstellung der Vergütung von Kindertagespflegepersonen und in Kindertageseinrichtungen tätigenden Personen verlangt auch der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Anlegung eines „wirklichkeitsgetreuen Maßstabs“ verlangt, ist ein solcher – wie oben dargelegt – ausschließlich bei der Ermittlung des Sachaufwandes zu berücksichtigen und gerade nicht bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages, wo dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zusteht. Indem der Antragsgegner die Vergütung an die Vorgaben des TVöD SuE anlehnt und zum Jahresbeginn bei etwaigen Änderungen des TVöD SuE anpasst sowie eine Erhöhung des Stundensatzes nach Erfahrungsstufen - wie im TVöD SuE - vorsieht, wird dieser dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Anerkennungsbetrages - die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14) - gerecht, weil auch damit eine sukzessive Steigerung der Vergütung von Kindertagespflegepersonen einhergeht. Als sachgerecht erweist sich ebenfalls die Erwägung des Antragsgegners, bei der Berechnung des Stundensatzes von 215 Monatsstunden auszugehen, auch wenn die Arbeitsverpflichtung bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Kindertageseinrichtung nur bei 167,7 Stunden liegt. Dem Ansatz von 215 Monatsstunden liegt die Berechnung von monatlich 21,5 Arbeitstagen multipliziert mit 10 Arbeitsstunden am Tag zugrunde. Bei den 10 Arbeitsstunden handelt es sich wiederum um die maximale Förderungs- und Betreuungszeit eines Kindes je Betreuungstag in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 KiFöG. Der Unterschied zu einer in Vollzeit beschäftigten Person in einer Kindertageseinrichtung liegt bereits darin, dass deren regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD SuE ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich beträgt und diese daher eine Betreuungszeit von 10 Stunden an 5 Tagen in der Woche anders als eine selbstständig tätige Kindertagespflegeperson nicht abdecken muss. Darüber hinaus konnte der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass in seinem Gebiet die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle regelmäßig in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden pro Tag erfolgt. Sofern die Antragstellerin im Hinblick auf die festgelegten Vergütungssätze rügt, Zeiten der mittelbaren Betreuung wie Dokumentation und Elterngespräche seien damit nicht abgegolten, liegt sie damit zwar richtig. Da mit dem Anerkennungsbetrag aber nach seinem Zweck ausschließlich der Betreuungsaufwand abgegolten werden soll, hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, den Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Sachaufwandes zwei Wochenstunden zusätzlich unter anderem für Verwaltungstätigkeiten zu vergüten (vgl. Ziffer 3 der Anlage zur Richtlinie). Dies lässt die Antragstellerin mit ihrer Rüge außer Betracht. Zudem - und auch dies übersieht die Antragstellerin - gewährt der Antragsgegner den Kindertagespflegepersonen ausweislich Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie und den ergänzenden Erläuterungen im Normenkontrollverfahren die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD SuE in einem Umfang, wie sie auch den in einer Kindertageseinrichtung Beschäftigten gewährt wird. Dass es sich bei den in Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie festgelegten Vergütungssätzen einschließlich der Jahressonderzahlung insgesamt nicht um eine angemessene Vergütung für eine Vollzeittätigkeit handelt, macht die Antragstellerin auch im Übrigen nicht substantiiert geltend. c) Die pauschalen Stundensätze in Ziffer 4 der Anlage beruhen allerdings auf einem teilweise unzutreffenden Verständnis des anzuwendenden Begriffs der Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, weshalb der Antragsgegner die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums insoweit überschritten hat. Leistungsgerechtigkeit im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind, auch wenn diese Vergütung hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückbleiben darf. Davon ausgehend ist bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages zunächst der gesetzlich geregelte Förderungsauftrag in den Blick zu nehmen, der die für die Wertigkeit maßgeblichen Tätigkeiten von Tagesmüttern und -vätern im Einzelnen skizziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII obliegt ihnen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Der Förderungsauftrag bezieht sich dabei auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung und schließt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zudem am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Dieser Aufgabenbereich muss sich in der Leistungshöhe widerspiegeln. Außerdem muss die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter berücksichtigen, d.h. den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abbilden. Des Weiteren muss die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Das folgt bereits aus der binnensystematischen Betrachtung des § 23 SGB VIII. Denn nach dessen Absatz 1 setzt die Gewährung des Anerkennungsbetrages die Geeignetheit der Tagespflegeperson voraus. Sie ist gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII zu bejahen, wenn sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Dass das Gesetz die beschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ausdrücklich fordert, spricht dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sie auch bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages in Rechnung zu stellen haben. Die Gesetzesmaterialien und die daraus ermittelte allgemeine Zielsetzung des § 23 SGB VIII bekräftigen diesen Befund (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 26 ff.). Diesen Anforderungen wurde vom Antragsgegner nicht vollständig Rechnung getragen. Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie dokumentiert zwar nachvollziehbar und ausreichend, dass der pauschale Stundensatz die erbrachte Leistung zum Gegenstand hat. Zum einen wird in den einleitenden Sätzen der Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie der Begriff „Vergütung“ verwendet, was mit der Gewährung einer Geldleistung für eine bestimmte Tätigkeit gleichzusetzen ist. Zum anderen wird die Gewährung der Geldleistung zutreffend mit der Erziehungsleistung verknüpft, indem darauf hingewiesen wird, dass der Kindertagespflegeperson zur Vergütung der Arbeitsleistung „für jede geleistete Betreuungsstunde pro betreutem Kind“ die Stundensätze zustehen. Zudem knüpft die Höhe der festgelegten Stundenpauschale an die Qualifikation der Kindertagespflegeperson. Allerdings hätte bei der Ausfüllung des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit neben den in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII genannten Parametern „Umfang der Leistung“ und „Anzahl der betreuten Kinder“ auch der dort gleichfalls - und gleichrangig - genannte Parameter „Förderbedarf der betreuten Kinder“ Berücksichtigung finden müssen. Weder aus Ziffer 4 der Anlage zur Richtlinie noch aus den ergänzenden Unterlagen und Erläuterungen des Antragsgegners lässt sich entnehmen, dass bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages der Förderbedarf berücksichtigt wurde. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Antragsgegner, dass in seinen Erwägungen ein - individuell erhöhter - Förderbedarf der betreuten Kinder keine Rolle gespielt hat. Der Einwand des Antragsgegners, eine Berücksichtigung des Förderbedarfs im Rahmen des Anerkennungsbetrages sei nicht erforderlich gewesen, weil § 11 Abs. 2 KiFöG abhängig von der Behinderung des Kindes Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfen zur Erziehung abschließend regele, trägt nicht. Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII („sind … zu berücksichtigen“) lässt erkennen, dass es sich bei den aufgezählten Parametern um zwingend zu berücksichtigende Anforderungen an die Bemessung des Anerkennungsbetrages handelt. Die Pflicht zur Berücksichtigung führt zu dem Erfordernis, dass der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abgebildet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 29). Bildet der festgesetzte Anerkennungsbetrag in der Regel den „Normalfall“ des Förderbedarfs eines Kindes ab, was dokumentiert sein muss, so sind danach aber jedenfalls für den Fall erhöhter Bedarfe Sonderregelungen vorzusehen (vgl. Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 23, Rn. 34). Daran fehlt es hier. Zudem bleiben die in § 11 Abs. 2 KiFöG genannten Leistungen bzw. Hilfen hinter dem in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII genannten Förderbedarf zurück. Soweit in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder nach §§ 53 und 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX verwiesen wird, werden diese Leistungen nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften nur Kindern mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung (vgl. § 35a SGB VIII) oder Kindern mit einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bzw. Kindern mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 53 SGB XII) gewährt. Auch wenn es sich in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG um dynamische Verweisungen handeln sollte, und es daher unschädlich wäre, dass die §§ 53 und 54 SGB XII durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3234) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufgehoben worden sind und die danach gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe seitdem nach § 99 SGB IX zu bemessen sind, geht der Förderbedarf in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII dennoch über die in § 11 Abs. 2 KiFöG genannten Leistungen hinaus. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Regelung des § 23 Abs. 2a SGB VIII durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2403) sind zum Verständnis des Begriffes „Förderbedarf“ zwar unergiebig (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 15). Jedoch sollte mit dem KiFöG grundsätzlich jedem Kind von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklungen gewährleistet werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 1). Dieser gesetzgeberische Wille der individuellen Förderung schlägt sich ausdrücklich in § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nieder, wonach sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Auch dass der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen an das Vorliegen einer (drohenden) Behinderung anknüpft (so z.B. § 35a SGB VIII) und auf diese Verknüpfung bei dem Förderbedarf in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII verzichtet hat, verdeutlicht, dass der Förderbedarf eines Kindes insoweit nicht von einer (drohenden) Behinderung abhängt. Auch ohne dass bereits ein Anspruch auf Leistungen nach § 35a SGB VIII oder § 99 SGB IX besteht, kann der Bedarf eines Kindes an Begleitung und Unterstützung beispielsweise wegen Entwicklungsverzögerungen erhöht sein. Im Lichte dessen ist der Förderbedarf im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII als individuelle Begleitung und Unterstützung eines jeden Kindes in der Kindertagespflegestelle zu verstehen. Dies hat der Antragsgegner bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages zu berücksichtigen und einem gegenüber dem „Normallfall“ erhöhten Förderbedarf, der von § 11 Abs. 2 KiFöG nicht erfasst wird, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums Rechnung zu tragen. III. Die insgesamt einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des noch streitigen Teils des Normenkontrollverfahrens auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und fällt insoweit zulasten der Antragstellerin aus, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Anträge bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO. Daher waren der Antragstellerin die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 VwGO erfasst auch Streitigkeiten zwischen Tagespflegepersonen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe um die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16. Mai 2024 - 3 A 558/22 -, juris Rn. 66; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschuss vom 15. Februar 2024 - 12 A 3020/20 -, juris Rn. 97). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.