Urteil
4 L 142/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0908.4L142.09.0A
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) erlaubt es ausdrücklich, durch Satzungsvorschrift insbesondere bei grundstücksbezogenen Gebühren nicht nur anstelle des, sondern auch neben dem tatsächlichen Benutzer die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern zu bestimmen.(Rn.23)
2. Wegen der mit Blick auf die in § 5 Abs. 5 KAG LSA (juris: KAG ST) normierten verschiedenen Möglichkeiten der Schuldnerbestimmung bedarf es im Interesse der Rechtssicherheit und damit zum Schutz der Rechtssphäre des Bürgers einer eindeutigen Bestimmung des Gebührenpflichtigen in der Satzung.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) erlaubt es ausdrücklich, durch Satzungsvorschrift insbesondere bei grundstücksbezogenen Gebühren nicht nur anstelle des, sondern auch neben dem tatsächlichen Benutzer die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern zu bestimmen.(Rn.23) 2. Wegen der mit Blick auf die in § 5 Abs. 5 KAG LSA (juris: KAG ST) normierten verschiedenen Möglichkeiten der Schuldnerbestimmung bedarf es im Interesse der Rechtssicherheit und damit zum Schutz der Rechtssphäre des Bürgers einer eindeutigen Bestimmung des Gebührenpflichtigen in der Satzung.(Rn.23) Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Abwassergebühr ist § 5 KAG LSA i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung vom 1. November 2006 (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasseranlage - GS -). Gemäß § 2 Abs. 4 GS wird die Abwassergebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen, abgefahren und in der dezentralen Abwasseranlage gereinigt wird. Die Abwassergebühr beträgt gemäß § 2 Abs. 5b GS 29,43 €/m³ für die Entsorgung des aus Kleinkläranlagen entnommenen Schlamms. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die in § 3 Abs. 1 GS enthaltene Regelung über die Gebührenpflichtigen den Anforderungen der §§ 5 Abs. 5 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gerecht, denn aus dieser Vorschrift geht mit der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verlangten Bestimmtheit hervor, wer die Gebühr schuldet. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben, mithin auch Benutzungsgebühren, gemäß § 5 KAG LSA nur aufgrund einer Satzung, die den „Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld“ bestimmen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA), erhoben werden. Ist in einer Gebührensatzung der gebührenpflichtige Personenkreis nicht oder nicht eindeutig bezeichnet, so können auf der Grundlage dieser den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Satzung keine Abgabenpflichten entstehen (OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009 - 4 L 9/08 -; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 50). Zwar ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Gebührenschuldner grundsätzlich derjenige, der „die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer)“. § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA erlaubt es aber ausdrücklich, wie auch aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 KAG LSA (vgl. LT-Drs.1/304 v. 21.03.1991) ersichtlich, durch Satzungsvorschrift insbesondere bei grundstücksbezogenen Gebühren nicht nur anstelle des, sondern auch neben dem tatsächlichen Benutzer die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern zu bestimmen, d. h. der Ortsgesetzgeber darf auch bei Abwasserbeseitigungsgebühren nach seinem Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen und wegen des auch personenbezogenen Charakters den Benutzer als unmittelbaren Verursacher zum Gebührenschuldner machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 8 B 23.96 -, zitiert nach JURIS; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.). Wegen der mit Blick auf die in § 5 Abs. 5 KAG LSA normierten verschiedenen Möglichkeiten der Schuldnerbestimmung bedarf es allerdings im Interesse der Rechtssicherheit und damit zum Schutz der Rechtssphäre des Bürgers einer eindeutigen Bestimmung des Gebührenpflichtigen in der Satzung. Eine alternative Bestimmung in der Satzung ist daher nicht zulässig, denn es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der tatsächliche Nutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll (OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.). § 3 Abs. 1 GS bestimmt indes eindeutig neben den tatsächlichen Benutzern auch die Grundstückseigentümer sowie andere sonst dinglich Berechtigte (gesamtschuldnerisch) zu Gebührenschuldnern. Einer - weiteren - Regelung in der Satzung, „wer in welchen Fällen“ die Gebühr schuldet, bedarf es entgegen der Auffassung der Vorinstanz schon deshalb nicht, weil § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Benutzer und dinglich Berechtigte gleichrangig zu Gebührenschuldnern zu bestimmen. Die Festlegung einer Nachrangigkeit einzelner Gebührenschuldner fordert der Gesetzgeber gerade nicht. Sind aber mehrere Personen nebeneinander für die gleiche Leistung Gebührenschuldner (etwa mehrere Mit-, Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer, mehrere Mieter/Pächter, Eigentümer und Mieter), sind sie kraft Gesetzes (§ 13 Ab. 1 Nr. 2b KAG LSA i. V. m. § 44 AO) Gesamtschuldner (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 718e). Die in dem Gebührenbescheid berechnete Entleerungsmenge der Anlage des Klägers ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten „Übernahmeschein“ vom 13. März 2007 der (von Frau A.) beauftragten Entsorgungsfirma, auf dem der Beförderer mit seiner Unterschrift die entsorgte Menge (5 m³) bestätigt hat (vgl. Beiakte A, Bl. 155). Dem Einwand des Klägers, er habe lediglich den Auftrag zur Abfuhr von 2 m³ Abwasser erteilt, stehen die Regelungen der §§ 14 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 sowie § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 25. Oktober 2000 entgegen, wonach der Anschlusspflichtige bzw. Benutzungsberechtigte verpflichtet ist, das gesamte auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Dem Kläger steht daher kein Wahlrecht zu, in welchem Umfang er Abwasser der ordnungsgemäßen Behandlung zuführen will. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei lediglich eine Entsorgung von 2 m³ Schlamm erforderlich gewesen, hat er die Angaben des Entsorgungsunternehmens auf dem Übernahmeschein schon nicht substanziiert bestritten. Zudem ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten und von dem Kläger nicht in Frage gestellten DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 280 „Behandlung von Schlamm aus Kleinkläranlagen in kommunalen Kläranlagen, Stand Oktober 2006 (Bl. 54 ff. GA), dass nur bei regelmäßiger Entleerung bzw. Entschlammung der Mehrkammergruben von einem jährlichen Mittelwert von 1,0 m³ anfallendem Fäkalschlamm pro Person ausgegangen werden könne und sich insbesondere bei unregelmäßiger Grubenentschlammung deutlich höhere Werte ergeben könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Beklagten nach ihren - von dem Kläger insoweit nicht bestrittenen Angaben - die Mehrkammer-Ausfaulgrube auf dem streitgegenständlichen Grundstück letztmalig am 11. November 2003, mithin 3 1/2 Jahre vor der vorliegend streitgegenständlichen Entleerung, durchgeführt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass tatsächlich 5 m³ Fäkalschlamm, d. h. 2,85 % des Gesamttrinkwasserverbrauchs (175 m³) der vier Personen umfassende Familie des Klägers in den Jahren 2005 und 2006, entsorgt worden sind. Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ist die Anlage auch zu Recht nur teilentleert worden, um durch die Feststoffrückhaltung die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht zu beeinträchtigen. Sonstige Fehler der herangezogenen Satzung oder der Gebührenberechnung sind weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwassereinrichtung der Beklagten. Der Kläger ist Benutzer der auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt von der Eigentümerin Frau A. betriebenen Kleinkläranlage DIN 4261, Teil 1, mit einem Gesamtvolumen von 6 m³. Mit Bescheid vom 16. März 2007 zog die Beklagte den Kläger für die am 13. März 2007 durchgeführte Fäkalschlammabfuhr zu Benutzungsgebühren in Höhe von 147,15 € heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 28. Juni 2007 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den gesamten Inhalt der Kleinkläranlage abzufahren. Gemäß § 14 Abs. 5b der Abwassersatzung seien Mehrkammer-Ausfaulgruben lediglich zu entschlammen. Zu entfernen sei nur der Klärschlamm, nicht jedoch die gesamte Menge des verbleibenden Abwassers. Die Funktionsfähigkeit der Anlage sei nur dann gewährleistet, wenn nach Beseitigung des Fäkalschlamms ein ausreichender Rest von Bakterienstämmen in der Anlage verbleibe und der Ausfaulprozess weiter betrieben werden könne. Bei einer vollständigen Entleerung der teilbiologischen Mehrkammer-Ausfaulgrube würden auch die für die Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlichen Bakterienstämme entfernt. Er habe lediglich der Entschlammung der Ausfaulgrube in einem Volumen von 2 m³ zugestimmt. Das eingeschaltete Unternehmen habe ausweislich des Gebührenbescheides jedoch 5 m³ ausgepumpt, mithin den gesamten Inhalt der Ausfaulgrube. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid durch Urteil vom 26. Mai 2009 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erhebung der streitgegenständlichen Abwassergebühr liege keine wirksame Gebührensatzung zugrunde. § 3 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung vom 1. November 2006 - GS - werde den Anforderungen der §§ 5 Abs. 5 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht gerecht, denn aus dieser Vorschrift gehe nicht mit der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verlangten Bestimmtheit hervor, wer die Gebühr schulde. Dies müsse die Satzung selbst abschließend bestimmen. § 3 Abs. 1 GS stelle jedoch den Eigentümer neben den Benutzer, ohne abschließend zu regeln, „wer in welchen Fällen“ die Gebühr schulde. Sofern § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA dazu ermächtige, „auch“ den Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern zu bestimmen, ergebe sich daraus lediglich die zur Auswahl verpflichtende Befugnis für den Satzungsgeber, sich für den Benutzer oder den Eigentümer als Gebührenschuldner zu entscheiden. Er könne dem durch Ausschluss der einen oder der anderen Gruppe von der Gebührenschuldnerschaft Rechnung tragen oder aber beide Gruppen zu Gebührenschuldnern bestimmen. Letzteres verlange jedoch, dass die Satzung selbst eine Regelung enthalten müsse, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein solle. Diese Entscheidung dürfe der Satzungsgeber nicht dem Anwender der Norm überlassen. Eigentümer und Benutzer könnten mithin nicht vorbehaltlos nebeneinander Gebührenschuldner sein, etwa in Form einer Gesamtschuldnerschaft. Zwar gehe aus der Begründung des KAG LSA hervor, dass durch Satzungsvorschrift insbesondere bei grundstücksbezogenen Gebühren neben dem tatsächlichen Benutzer auch der Grundstückseigentümer sowie andere dingliche Berechtigte zu Gebührenschuldnern bestimmt werden könnten. Gleichwohl habe damit nicht etwa der Kreis der möglichen Gebührenschuldner in der Gestalt erweitert werden sollen, dass sich der Gläubiger durch Satzung mehrere nebeneinander verpflichtete Schuldner schaffen könne, sondern dem Gebührengläubiger habe lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, statt auf den Benutzer auch auf den Eigentümer in den Fällen zugreifen zu können, die durch Satzung bestimmt worden seien. Zur Begründung der von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 10. August 2010 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, dass § 5 Abs. 5 KAG LSA eine Regelung darüber, dass der Satzungsgeber konkret bestimmen müsse, wer vorrangig Gebührenschuldner sei, nicht enthalte. Vielmehr habe bereits der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit eröffnet, die Benutzer und die Eigentümer gleichrangig zu Gebührenschuldner zu bestimmen. Sie habe daher unter Beachtung der Regelungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA nach ihrem satzungsgeberischen Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen oder wegen des auch personenbezogenen Charakters zum anderen den Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Abwassergebühren machen dürfen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei ihr im Übrigen durchaus bewusst, dass Mehrkammer-Ausfaulgruben lediglich zu entschlammen seien. Beim Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Beklagten sei letztmalig am 11. November 2003 eine Entschlammung der Mehrkammer-Ausfaulgrube auf dem streitgegenständlichen Grundstück durchgeführt worden. Dabei seien 1,5 m³ Schlamm abgefahren worden. Allerdings habe die Vorbesitzerin, die allein auf dem Grundstück gelebt habe, die Mehrkammer-Ausfaulgrube jährlich entschlammen lassen. Zudem entspreche die entsorgte Menge Schlamm 2,85 % des Gesamttrinkwasserverbrauchs von 175 m³ der vier Personen umfassenden Familie des Klägers in den Jahren 2005 und 2006. Somit seien 170 m³ vorgeklärt worden, hätten gereinigt die Anlage durchlaufen und seien entsprechend versickert. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Mai 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.