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Beschluss

4 L 259/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0505.4L259.10.0A
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Leitsätze
Zur öffentlichen Einrichtung der abwasserabgabepflichtigen Körperschaft gehörende Grundstücksanschlüsse und -anschlussleitungen sind als Teil der Zuführungsanlage i. S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG anzusehen.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur öffentlichen Einrichtung der abwasserabgabepflichtigen Körperschaft gehörende Grundstücksanschlüsse und -anschlussleitungen sind als Teil der Zuführungsanlage i. S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG anzusehen.(Rn.3) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i .S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zur öffentlichen Einrichtung der abwasserabgabepflichtigen Körperschaft gehörende Grundstücksanschlüsse und -anschlussleitungen als Teil der Zuführungsanlage i .S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG anzusehen sind. Nach dieser Bestimmung gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, § 10 Abs. 3 AbwAG entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung trotz der Verwendung des Begriffes „vorhandener Einleitungen“ nicht, dass es sich „wenigstens um zwei vorhandene Einleitungen (Gewässerbenutzungen) handeln muss, die entfallen und, dass das Abwasser dann über eine gemeinsame Leitung im Sinne von Sammeln einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird“. Zwar hätte durch andere Formulierungen (z.B. „einer oder mehrerer vorhandener Einleitungen“ oder „mindestens einer vorhandenen Einleitung“) klargestellt werden können, dass einzelne vorhandene Einleitungen ebenfalls erfasst sein sollen. Demgegenüber aber hätte auch durch den Zusatz „mehrerer“ die Bestimmung ohne weiteres im Sinne des Beklagten klargestellt werden können. Wie sich auch aus einem Vergleich mit anderen Begriffen innerhalb dieser und anderer Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes ergibt (vgl. Anlagen i .S. d. § 10 Abs. 4; Abwasserbehandlungsanlagen i .S. d. § 10 Abs. 3; Abwasseranlagen i .S. d. § 10 Abs. 5), ist eine solche Pluralform dahingehend zu verstehen, dass der jeweilige Singular ebenfalls erfasst sein soll, sofern sich nicht aus der Norm selbst etwas anderes ergibt. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des durch das 4. Änderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1453) eingeführten Absatzes 4 des § 10 AbwAG und dessen Sinn und Zweck schließen, dass die vom Beklagten vertretene Einschränkung nicht zutreffend ist. Die zur Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG eingebrachten Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-DrS 565/92) und des Bundesrates (BT-DrS 12/4272, S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwändige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BT-DrS 12/4272, S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestages griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind. Verrechnungsfähig sollten danach nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (vgl. BT-DrS 12/6281, S. 9). Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es danach, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (so BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2004 - 9 C 13/03 -, zit. nach JURIS). § 10 Abs. 4 AbwAG will Investitionen in Baumaßnahmen anstoßen, die durch eine Zuleitung zu einem modernen Klärwerk die Gewässerbelastung verringern (so BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 -, zit. nach JURIS). Eine Differenzierung zwischen nur einer und mindestens zwei vorhandenen Einleitungen bzw. ein Ausschluss einer - von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptsammler verlaufenden - Grundstücksanleitung lässt sich der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Regelung aber nicht entnehmen. Der Kreis der privilegierungswürdigen Kanalbaumaßnahmen sollte nur insoweit beschränkt werden, dass nicht unmittelbar zu einer geringeren Schadstoffbelastung führende Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen. Ansatzpunkt ist daher die Verringerung der Gewässerbelastung. Diese wird aber schon durch den Wegfall einer Einleitung bewirkt. Dem steht auch nicht die Verwendung des Begriffes „Sammelkanalisationen“ in der Ausschussbegründung entgegen. Da nach § 10 Abs. 4 AbwAG die Kläranlage und ihr "zugeordnete" Abwasseranlagen (wie z.B. Entwässerungskanäle) eine Anlageneinheit bilden (so BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2004, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008, a. a. O.), ist der Begriff „Sammelkanalisationen“ auf Grund der oben dargelegten Erwägungen dahingehend auszulegen, dass damit die Haupt- und Nebensammler einschließlich der Grundstücksanschlussleitungen gemeint sind, d.h. das gesamte, im öffentlichen Bereich verlaufende Kanalnetz. Die vom Beklagten vertretene enge Auslegung dieses Begriffs, die sich nur an der Sammlung von Abwässern orientiert, lässt sich danach nicht aufrecht erhalten. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht anhand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf hin, dass die vom Beklagten vertretene Auslegung zur Folge hätte, dass die Ersetzung der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, die durch einen mehrere Grundstücke erfassenden Sammelkanal erfolgt - bei der es sich nur um eine vorhandene Einleitung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008, a. a. O.) -, mit einem Sammelkanal an das Klärwerk von § 10 Abs. 4 AbwAG nicht erfasst wäre. Ein grundlegend anderer Sachverhalt lag dabei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht zugrunde. Im Übrigen wird die Einbeziehung von Grundstücksanschlussleitungen in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG in den Verwaltungsvorschriften mehrerer Bundesländer vertreten (vgl. VvV-AbwAG/HAbwAG v. 31. Mai 2007 Nr. 3.4.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ThürVwVAbwAG vom 10. November 2008 Nr. 4.1.6.4; wohl auch Erläuterungen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG Nr. 2.4) und auch in der wohl überwiegenden Literatur (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 56b; Köhler/Meyer, AbwAG 2. A., § 10 Rdnr. 134, 137) so gesehen. Die vom Beklagten zitierte Literaturstelle (Kotulla, AbwAG, 2005, § 10 Rdnr. 85, 86 vgl. auch Rdnr. 84) ist dagegen nicht eindeutig. Soweit teilweise (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. A., S. 165; vgl. auch die Erläuterungen zu den Formularvordrucken für § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG in Bayern und Brandenburg) Hausanschlussleitungen als nicht zur Kanalisation i .S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG gehörend eingestuft werden, dürfte dies die von einem Gebäude bis zur Grundstücksgrenze verlaufende Anschlussleitung betreffen. Soweit der Beklagte geltend macht, es liege bei einer Einbeziehung der Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund einer Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern mit Kleinkläranlagen und solchen mit abflusslosen Sammelgruben vor, verkennt er schon, dass die Kosten der von den Grundstückseigentümern erstellten Hausanschlussleitungen von vornherein nicht erfasst sind und die Kosten der Grundstücksanschlussleitungen nicht von den Grundstückseigentümern verrechnet werden können. Zudem wäre eine Differenzierung zwischen der Ersetzung von Kleinkläranlagen und der Ersetzung von abflusslosen Sammelgruben darauf zurückzuführen, dass in § 10 Abs. 4 AbwAG ausdrücklich auf die Ersetzung der durch Einleitung erfolgenden Benutzung von Gewässern abgestellt wird, die bei abflusslosen Sammelgruben nicht erfolgt. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage, ob mindestens zwei ersetzte Einleitungen vorliegen müssen, hätte also insoweit keine Relevanz. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i .S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Es ist schon fraglich, ob der Beklagte mit dem Vortrag, wegen des Wegfalls der großzügigen Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 5 AbwAG sei davon auszugehen, dass die Abgabenpflichtigen - was naheliegend sei - ab dem Veranlagungsjahr 2006 versuchen würden, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG in ihrem Sinne möglichst weit zu stecken, die Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt hat. Denn schon zum Zeitpunkt der Antragsbegründung mussten hinreichende Informationen darüber vorliegen, ob diese ausdrücklich als Prognose formulierte Behauptung tatsächlich eingetroffen ist. Jedenfalls ist schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, weil sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage - wie oben dargelegt - auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage allgemein anerkannter Auslegungsregeln klären lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).