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Urteil

4 L 8/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0704.4L8.23.00
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Leitsätze
1. Auf die Einleitung von Produktionsabwasser aus der Sodaindustrie in oberirdische Gewässer findet die Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV in Ansehung der ordnungsrechtlichen Festlegung und Überwachung des Wertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.(Rn.87) Auch aus einer Gesamtschau der Anhänge der Abwasserverordnung folgt kein allgemeines Gebot zur Festlegung salzfreier Überwachungswerte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG.(Rn.109) 2. Die fehlende technisch-wirtschaftliche Möglichkeit der Beeinflussbarkeit einer Abwasserfracht muss bei der Höhe des nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG festzulegenden Überwachungswertes berücksichtigt werden.(Rn.116) 3. Der Wasserbehörde kommt aus einer Gesamtschau der §§ 12, 13, 57 WHG kein allgemeiner Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite bei der Festlegung eines Überwachungswertes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG zu. Diese Festlegung erfolgt im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen.(Rn.156)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Einleitung von Produktionsabwasser aus der Sodaindustrie in oberirdische Gewässer findet die Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV in Ansehung der ordnungsrechtlichen Festlegung und Überwachung des Wertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.(Rn.87) Auch aus einer Gesamtschau der Anhänge der Abwasserverordnung folgt kein allgemeines Gebot zur Festlegung salzfreier Überwachungswerte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG.(Rn.109) 2. Die fehlende technisch-wirtschaftliche Möglichkeit der Beeinflussbarkeit einer Abwasserfracht muss bei der Höhe des nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG festzulegenden Überwachungswertes berücksichtigt werden.(Rn.116) 3. Der Wasserbehörde kommt aus einer Gesamtschau der §§ 12, 13, 57 WHG kein allgemeiner Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite bei der Festlegung eines Überwachungswertes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG zu. Diese Festlegung erfolgt im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen.(Rn.156) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (A.). Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen (B.). A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere kommt der Klägerin auch die notwendige Beschwer im Hinblick auf ihren weiterhin verfolgten Antrag auf Neubescheidung zu (1.). Eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es hier nicht (2.). 1. Die Klägerin ist nicht nur im Hinblick auf die teilweise Abweisung ihrer Klage beschwert. Die notwendige Beschwer kommt ihr auch zu, soweit der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2018 verpflichtet worden ist, über den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um ein Bescheidungsurteil im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Bei Bescheidungsurteilen nehmen die Entscheidungsgründe, in denen die für die behördliche Entscheidung maßgebende Rechtsauffassung niedergelegt ist, wie die Urteilsformel an der Rechtskraft des Urteils teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 -, juris Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, juris Rn. 13; Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris Rn. 24). Für die Klägerin besteht mit ihrem aufrechterhaltenen und hilfsweise gestellten Antrag zu 2. die Möglichkeit, mit ihrer Berufung den Eintritt der Bindungswirkung an die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 121 Nr. 1 VwGO zu verhindern und stattdessen eine für sie günstigere Rechtsauffassung zu erreichen, als sie das verwaltungsgerichtliche Bescheidungsurteil in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt. Während das Verwaltungsgericht den Beklagten als verpflichtet angesehen hat, die fehlende Möglichkeit zur tatsächlichen Beseitigung von Salzen aus Abwasser und das darauf resultierende rechtliche Hinwegdenken der Sulfat- und Chloridwerte bei der Festsetzung des Überwachungswertes der Giftigkeit für Fischeier im Rahmen eines Prognosespielraums der Wasserbehörde zu berücksichtigen, macht die Klägerin weiterhin geltend, bei der Festsetzung sei § 6 Abs. 4 AbwV auch aus Gründen einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung anzuwenden. 2. Eines über diese Beschwer hinausgehenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Berufung bedarf es nicht. Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26.70 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, juris Rn. 15). Eine solche besondere Sachlage liegt hier nicht vor. Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV für die Heranziehung zu Abwasserabgaben zulässiger Regelungsgegenstand einer wasserrechtlichen Erlaubnis sein kann und ob die Klägerin materiell hinreichend die Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV dargelegt hat, betreffen vielmehr die Begründetheit der Berufung. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist in Ansehung des Antrags zu 1. teilweise bereits unzulässig (1.) und, soweit der Antrag zu 1. zulässig ist, unbegründet (2.). In Ansehung des - hilfsweise gestellten - Antrags zu 2. ist die Klage teilweise unzulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit unbegründet (3.). 1. Der Antrag zu 1. ist teilweise unzulässig. Mit ihrem Hauptantrag macht die Klägerin eine Änderung der bestehenden Regelungen ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht nur einerseits zur Festsetzung für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 und andererseits zur entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV bei der wasserrechtlichen Überwachung geltend. Sie begehrt darüberhinausgehend die Aufnahme einer Regelung in die wasserrechtliche Erlaubnis, dass § 6 Abs. 4 AbwV für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung entsprechende Anwendung findet. a) Soweit es die Verpflichtung einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung betrifft, ist der Hauptantrag unzulässig, weil der Klägerin nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verpflichtung zur Festlegung in der wasserrechtlichen Erlaubnis im Wege einer Änderung des Bescheides vom 13. August 2003 zukommt. Insoweit geht es der Klägerin ersichtlich darum, im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens Festlegungen im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes für das Verfahren über die Heranziehung der auf der Einleitung von Abwasser beruhenden Abwasserabgabe zu erlangen. Denn die begehrte Festlegung ist nicht notwendiger Inhalt einer Erlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 1 WHG und ihrer hier gegenständlichen Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern es handelt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht um eine dem Abwasserabgabenfestsetzungsverfahren vorbehaltene Frage, für die kein Anspruch auf Einbeziehung in das streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnisverfahren besteht. Zwar sind wegen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG geregelten Bescheidlösung, indem für die abwasserabgabenrechtlichen Bewertungsgrundlagen der Schädlichkeit des Abwassers an die ordnungsrechtlichen Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides anzuknüpfen ist, die Inhalte einer Bewilligung im Sinne des § 10 Abs. 1 WHG zugleich als Bemessungsgrundlage der Abwasserabgabe relevant. Die Bescheidlösung führt auch dazu, dass kraft Abwasserabgabenrechts bestimmte wasserrechtliche Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG zum Mindestinhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis werden und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG die Ergebnisse der wasserrechtlich durchzuführenden Überwachung zu berücksichtigen sind. Diese Inhalte beschränken sich aber auf die Festlegung von Überwachungswerten und das Ergebnis der Überwachung als doppelrelevante Tatsachen. Es geht um die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Schädlichkeit einer Einleitung. Es geht nicht - wie bei der Frage nach der Anwendung von § 6 Abs. 4 AbwV in Zusammenschau mit § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG - um Fragen der Heranziehung zur Abwasserabgabe gemäß den abgaberechtlichen Bestimmungen und gemäß den dort Anwendung findenden Regelungen wie etwa die abgaberechtliche Fiktion einer Einhaltung von tatsächlich überschrittenen Überwachungswerten. Damit ist die - über die Bewertungsgrundlage der Überwachungswerte und das Ergebnis ihrer Überwachung hinausgehende - Frage nach einer Anwendung von § 6 Abs. 4 AbwV für die Einleitungen der Klägerin in das oberirdische Gewässer Saale den Entscheidungen des Beklagten als gemäß §§ 1 AG AbwAG, 10 Abs. 2 WG LSA für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständige Behörde vorbehalten. Den Anspruch auf eine bestimmte abwasserabgabenrechtliche Entscheidung macht die Klägerin mit ihrer Klage hingegen nicht geltend. Sie begehrt gerade die Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis, die als ordnungsrechtliche Entscheidung keine Entscheidungen über die Festsetzung oder Erhebung der Abwasserabgabe treffen muss und vorliegend auch nicht getroffen hat. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, dass Vorwirkungen zeitigende Bereiche des Vollzugs bereits in der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung ebenfalls geregelt werden können. Denn die Bedingungen der Entstehung und Festsetzung der Abwasserabgabe stellen nicht den Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Festlegungen dar, sondern knüpfen nur inhaltlich daran an. Die Vollstreckung der ordnungsrechtlichen Verwaltungsakte einschließlich ihrer Nebenbestimmungen ist vom Abgabenrecht zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird auch nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG aufgehoben. Ohnehin führte die Möglichkeit einer Entscheidung, die ordnungsrechtliche und abgabenrechtliche Regelungen verbindet, nicht zu einem Anspruch auf eine Regelung abwasserrechtlicher Fragen im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Der von der Klägerin danach angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wo und solange es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, juris Rn. 29; Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25). Der Klägerin ist es allerdings zumutbar, ihr Begehren auf Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV bei ihrer Heranziehung zur Abwasserabgabe notfalls im Wege des Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber ergangenen oder noch ergehenden Abwasserabgabenbescheide geltend zu machen. Die von der Klägerin eingewandten Vorwirkungen und eine höhere Praktikabilität der Berücksichtigung bereits im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren tragen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Verfolgung ihrer Rechte im abwasserabgabenrechtlichen Verfahren nicht. Ein Mehraufwand der Klägerin, der unverhältnismäßig über die Anfechtung von Entscheidungen in zwei unterschiedlichen Verfahren hinausginge, ist nicht ersichtlich. Zudem wird ihr die Möglichkeit des Rechtsschutzes im abwasserabgabenrechtlichen Verfahren in Ansehung der Geltendmachung einer dortigen Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung nicht wegen der Bescheidlösung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG und der Anknüpfung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG genommen. Denn danach ist lediglich die Festlegung des Überwachungswertes und das Ergebnis seiner Überwachung Gegenstand des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens und entfaltet im abwasserabgabenrechtlichen Verfahren ohne Weiteres Tatbestandswirkung. Nur entsprechend dieser Reichweite der Tatbestandswirkung können Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung im dortigen Verfahren ausgeschlossen sein (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2012 - 8 K 3131/09 -, juris Rn. 40; VG Magdeburg, Urteil vom 28. November 2013 - 9 A 166/12 -, juris Rn. 49; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 44). Die weitergehende Abgabenfestsetzung und Abgabenerhebung gehören hingegen nicht mehr dazu. In dem vorliegenden Fall ist für die Zumutbarkeit des Rechtsschutzes gegen die Abwasserabgabenbescheide zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Vergleichsvertrag vom 27. November/4. Dezember 2017 gegenüber der Klägerin sogar verpflichtet hat, nicht nur die wasserrechtliche Erlaubnis an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu der Frage der direkten oder analogen Anwendung der sogenannten Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 AbwV, sondern hieran auch die Erhebung von Abwasserabgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2017 anzupassen. Dies gilt sogar - zugunsten der Klägerin - unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft der relevanten Festsetzungs- und Erhebungsbescheide. b) Im Hinblick auf die Geltendmachung der Festsetzung des Parameters der Giftigkeit gegenüber Fischeiern und der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 4 AbwV auf die Überwachung dieses Parameters erweist sich der Hauptantrag hingegen als zulässig. aa) Insoweit sind keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zu stellen, weil es sich nicht um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes handelt. Die Festsetzung eines Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Gegenstand der Festlegungen des hier gegenständlichen Bescheides zur Zulassung der Abwassereinleitung. Die Überwachung der Einhaltung der Festlegungen des Bescheides zu diesem Überwachungswert erfolgt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG im Rahmen der Gewässerüberwachung und richtet sich nach den wasserrechtlichen Vorschriften. bb) Dem Hauptantrag steht auch der - von Amts wegen zu berücksichtigende - Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht entgegen. Die Klägerin hat zwar mit ihrer beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage (9 A 23/20 MD) gegen den 17. Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2019 die Festlegung des Überwachungswertes für die Einleitungsstelle des Ablaufs L-Dorf H-Weg jedenfalls für den Zeitraum ab seiner Neufestlegung ebenfalls rechtshängig gemacht. Die Erhebung dieser Klage erfolgte aber erst am 8. Januar 2020 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage gemäß § 90 Satz 1 VwGO am 7. Dezember 2018. Der Einwand doppelter Rechtshängigkeit eines Verpflichtungsbegehrens ist somit allenfalls der späteren Klage entgegenzuhalten. 2. Soweit die Verpflichtungsklage in Ansehung des von der Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgten Antrags zu 1. zulässig ist, ist sie allerdings unbegründet. Der Klägerin kommt auf ihren bei dem Beklagten am 1. September 2016 gestellten und am 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrag kein Anspruch gegen den Beklagten auf Änderung von Ziff. I. 1.3.1 Zeile GF der wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Dessau vom 13. August 2013 in der Fassung der Ziff. 5.1 des 13. Änderungsbescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2015 zu, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 einen Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 für die Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg und eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV für die Überwachung festzulegen. Die Ablehnung des Erlasses einer solchen geänderten Festlegung durch den Beklagten mit Bescheid vom 7. November 2018 ist mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Als wasserrechtliche Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2 Nr. 1, 57 WHG, 4 Abs. 1 Satz 2, Anlage Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 und 3 AbwAG zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer. Die Erlaubnis gewährt gemäß § 10 Abs. 1 WHG die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere die Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG mindestens für die unter Anlage Nr. 1 bis 5 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte). Unter anderem nach diesen Festlegungen richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die Errechnung der der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legenden Schadstofffracht. Nach der Schädlichkeit des Abwassers, die auch unter Zugrundelegung der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage AbwAG in Schadeinheiten bestimmt wird, richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die durch die Länder gemäß § 1 AbwAG erhobene Abwasserabgabe für das Einleiten in unter anderem oberirdische Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG. Für die Bewertung der Schädlichkeit im Hinblick auf die Giftigkeit gegenüber Fischeiern bestimmt Anlage Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AbwAG, dass einer Schadeinheit der volle Messwert von 6.000 m3 Abwasser dividiert durch den Schwellenwert nach Konzentration und Jahresmenge in Gestalt des Wertes GEi entspricht. Dieser Wert ist mit 2 benannt. Nach Anlage Abs. 1 Satz 2 AbwAG ist GEi der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Mit dem Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern wird - wie früher mit dem Parameter Giftigkeit gegenüber Fischen, der aus Gründen des Tierschutzes zugunsten einer Messung anhand von Fischeiern aufgegeben worden ist (vgl. BR-Drucksache 142/04 S. 6) - die Schädlichkeit einer Kombination bestimmter Abwasserinhaltsstoffe für lebende Organismen erfasst. Derartige schädliche Stoffe sind unter anderem die Salzfrachten Chlorid und Sulfat. Deswegen werden sie bei der Bestimmung des GEi-Wertes miterfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2011 - 7 C 10.11 -, juris Rn. 25). Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers im Hinblick auf die Giftigkeit gegenüber Fischeiern in der Originalprobe entsprechen gemäß Anlage Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzte Spalte, Satz 3 AbwAG, Anlage 1 Nr. 401 AbwV den Analyse- und Messverfahren nach DIN EN ISO 15088 (T6) der Ausgabe Juni 2009 unter Berücksichtigung der Hinweise in Anlage 1 Nr. 4 Satz 1, Nr. 509 AbwV. Auf Tatbestandsseite regelt § 12 Abs. 1 WHG allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung in Gestalt von Versagungsgründen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die besonderen Voraussetzungen für den - hier mit dem oberirdischen Gewässer Saale an vier Einleitungsstellen betroffenen - Bereich des Einleitens von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) bestimmt § 57 WHG. Eine Erlaubnis hierfür darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG sicherzustellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG). Dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen ergeben sich gemäß § 57 Abs. 2 WHG aus der auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG ergangenen Abwasserverordnung. Auf Rechtsfolgenseite bestimmt § 12 Abs. 2 WHG, dass im Übrigen die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (Bewirtschaftungsermessen) steht. Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. b) In formeller Hinsicht ist der Beklagte richtiger Adressat des durch die Klägerin geltend gemachten Anspruchs der Änderung der seinerzeit durch das Regierungspräsidium Dessau erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, die gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 WHG auch zugunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin (vgl. §§ 8 Abs. 4 WHG, 23 WG LSA) fortgilt. Denn der Beklagte ist für die Erteilung der Erlaubnis gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1 WG LSA, 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc Wasser-ZustVO und damit auch für Änderungen bestehender Erlaubnisse zuständig. Es handelt sich zum einen um die Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in Gewässer im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, hier dem oberirdischen Gewässer der Saale. Zum anderen stammen die an den vier Einleitungsstellen direkt eingeleiteten Abwasserfrachten aus der Sodaherstellung. c) In materieller Hinsicht hat die Klägerin indessen weder einen Anspruch auf Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 (aa) noch auf Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV für die wasserrechtliche Überwachung (bb). Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich aufgrund des Zusammenhangs des Antrags der Klägerin bei dem Beklagten vom 1. September 2016 mit der Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2003 über das Jahr 2016 hinaus auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017. Eine mit den geltend gemachten Ansprüchen korrespondierende Rechtspflicht des Beklagten zum Erlass einer - auf Rechtsfolgenseite in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten - Inhalts- und Nebenbestimmung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG zur wasserrechtlichen Erlaubnis einer Direkt-einleitung von Abwasser in ein Gewässer ist jedoch nicht gegeben. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen sind für die begehrte Festlegung und Überwachung nicht erfüllt. aa) Der Klägerin kommt kein Anspruch auf Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 für die Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 zu. Weder folgt ein solcher Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV (1) noch aus einer entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift (2). Die Festlegung eines Überwachungswertes von 2 folgt auch nicht aus den tatbestandlichen Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mit dem Erlass der Inhalts- und Nebenbestimmungen für Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe im Rahmen von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2 Nr. 1, 57 WHG (3). Eine andere Bewertung des geltend gemachten Anspruchs gebietet schließlich auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - auch in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengleichheit - nicht (4). (1) Aus einer Anwendung der Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV folgt kein solcher Anspruch. Denn diese Vorschrift gilt nicht für eine ordnungsrechtliche Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern. Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach der Abwasserverordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit unter anderem gegenüber Fischeiern nach den Anlage 1 Nr. 401 bis 404 AbwV festgestellt, gilt dieser Wert gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwV dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 2 bis 7 AbwV vorliegen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AbwV muss die festgestellte Überschreitung auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der - organismusspezifischen - Wirkschwelle liegt, die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 AbwV beim Fischei 3 g/l beträgt. Ferner darf nach § 6 Abs. 4 Satz 4 AbwV der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert, wobei sich der korrigierte Messwert gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 AbwV aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes ergibt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 AbwV wird der Korrekturwert ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in g/l, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 AbwV die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden. Diese Vorschriften regeln nach ihrem sachlichen Anwendungsbereich allerdings nicht die Festlegung von Überwachungswerten und deren Überwachung, sondern bilden nur die Grundlage für eine fiktive Korrektur eines tatsächlichen Ergebnisses aus der Gewässerüberwachung, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften des Wasserrechts stattzufinden hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 AbwV ist im Zusammenhang mit der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG zu sehen. Eine Erhöhung der Schadeinheiten erfolgt, wenn ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Die Erhöhung der Schadeinheiten wiederum führt zu einer Erhöhung der Abwasserabgabenschuld. Die Fiktion des § 6 Abs. 4 AbwV vermeidet eine Erhöhung der Schadeneinheiten und Abgabenschuld für Überschreitungen der Überwachungswerte der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, soweit es eine Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid betrifft. Hintergrund für diese Fiktion ist, dass es bezogen auf Salze bisher keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit gibt, diese im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern. Hinsichtlich der Salzfracht kann es keine „Ausreißer“ geben. Bei den Messungen kann es „Ausreißer“ nur in Bezug auf andere fischeischädigende Abwasserfrachten geben. Die Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV bildet hingegen immer die tatsächlichen Messergebnisse ab und will auf diese Weise die spezifische Belastung durch Sulfate und Chloride abgabenrechtlich unbeachtlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2011 - 7 C 10.11 -, juris Rn. 25). Damit knüpft die Vorschrift des § 6 Abs. 4 AbwV nur an den Überwachungswert des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides und das Messwertergebnis aus der tatsächlichen Überwachung an. Beides setzt die Vorschrift voraus und ist umgekehrt nicht ihr Regelungsgegenstand. (2) Vorgaben im Sinne des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin folgen nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV, die der Beklagte bei der Festlegung des Überwachungswertes zu berücksichtigen hätte. Vorliegend kommt es nur auf die Frage nach einer entsprechenden Anwendung im ordnungsrechtlichen Bereich des Gewässerschutzes an. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV in Bezug auf eine abwasserabgabenrechtliche Fiktion der Einhaltung von Überwachungswerten auf der Grundlage der Ergebnisse einer Überwachung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG ist dagegen unerheblich. Denn die Festsetzung der konkreten Abwasserabgabenschuld der Klägerin ist nicht verfahrensgegenständlich. Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestands einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist also danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten, und dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 6 P 15.91 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -, juris Rn. 7; Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris Rn. 11). Eine Regelungslücke bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV liegt für den Herkunftsbereich der Sodaherstellung nicht in dem Sinne vor, dass die Höhe des Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern unter Außerachtlassung von Salzfrachten zu bestimmen ist. Das Regelungsprogramm des § 6 Abs. 4 AbwV dient - wie die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3a AbwV - der Fiktion einer Einhaltung der nach der Abwasserverordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Werte, um auf diesem Weg eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für bestimmte Konstellationen zu vermeiden. Sinn und Zweck der Regelung ist hingegen nicht, dass die Fiktion Einfluss auf die Festlegung der Überwachungswerte und ihre Überwachung durch Messungen nimmt. Denn mit Art. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd der Sechsten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106) ist der Einfluss des Chlorid- und Sulfatgehalts des in der Abwasserverordnung für die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen festgelegten Verdünnungsfaktors bei salzhaltigem Abwasser (vgl. BR-Drs. 142/04 S. 9) nicht mehr im Bereich des Analyseverfahrens geregelt, sondern auf der Ebene der Einhaltung überwachter Werte angesiedelt worden. Für die Festlegung des Überwachungswertes belässt es der für die Abwasserverordnung gesetzlich vorgegebene Rahmen in § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG hingegen bei der Anknüpfung an den ordnungsrechtlichen Bescheid. Entsprechend hat der Verordnungsgeber Überwachungswerte über die nach § 57 Abs. 2 WHG zu beachtenden Anforderungen ordnungsrechtlich dadurch festgelegt, dass er den Stand der Technik für die jeweiligen Herkunftsbereiche in den Anhängen zur Abwasserverordnung gesondert konkretisiert hat, ohne generell eine Bestimmung zu treffen, ob Überwachungswerte im Sinne einer Salzkorrektur festzulegen sind. Es handelt sich um herkunftsbereichsspezifische Einzelentscheidungen des Verordnungsgebers. In dieses Regelungsprogramm griffe eine allgemeine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV ein, obwohl dessen Sinn und Zweck auf eine abwasserabgabenrechtliche Ergebniskorrektur gerichtet ist und diese Zweckrichtung mit der durch die Klägerin geltend gemachten entsprechenden Anwendung auf die Festlegung den Gegenstand des Regelprogramms verließe. Aufgrund dieses Verhältnisses zwischen dem Abwasserabgabenrecht und dem Ordnungsrecht des Gewässerschutzes einerseits und zwischen den Bestimmungen zur Korrektur des Ergebnisses von Messwerten und ihrer Festlegung andererseits liefe eine erweiternde Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV der bewussten und gewollten Strukturentscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider. Im Zuge dieser Strukturentscheidung ist keine Regelungslücke für Abwasser im Herkunftsbereich der Sodaherstellung entstanden. Soweit Art. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd der Sechsten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106) Mechanismen einer Salzkorrektur nicht mehr allgemein dem Analyseverfahren überantwortet hat, das für den Herkunftsbereich der Sodaherstellung gemäß Anlage Abs. 1 Satz 3 AbwAG ebenfalls gilt, richtet sich die Festlegung des Überwachungswertes und die Frage nach einem salzfrei einzuhaltenden und zu überwachenden Wert (weiterhin) nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG. Bei den danach anzuwendenden Vorschriften wiederum ist ebenfalls keine unbewusste Regelungslücke bei der Nichtanwendung einer Salzkorrektur im Herkunftsbereich der Sodaherstellung entstanden. Dies gilt mit Blick auf die ordnungsrechtliche Anknüpfung der Festlegung des Überwachungswertes auch im Zusammenhang mit dem Ende der Fortgeltung des Anhangs 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) mit Ablauf des 31. Juli 2002. Zu diesem Zeitpunkt war bereits aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes als Überwachungswert die die Einleitung begrenzende Schadstoffkonzentration im Abwasser maßgebend. Bereits seinerzeit war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für fast alle Industriebereiche die erforderlichen Mindestanforderungen für die Abwasserbehandlung durch Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (vgl. BT-Drucksache 10/5533 S. 9). Mithin ist der Gesetzgeber zugleich davon ausgegangen, dass es für einige Bereiche an konkretisierten Mindestanforderungen fehlte. Bei Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung hat der Verordnungsgeber sodann bewusst bestehende Mindestanforderungen in zwei Bereichen - der Fischintensivhaltung und der Sodaherstellung - auslaufen lassen (vgl. BR-Drucksache 421/02 S. 38). Über die dadurch bewusst geschaffene Regelungslücke auf Ebene der besonderen Anforderungen gemäß §§ 57 Abs. 2 WHG, 1 Abs. 1 AbwV hinaus ist keine unbewusste Regelungslücke für die Festlegung des Überwachungswertes erkennbar. Denn mit der allgemeinen Regelung des § 57 Abs. 1 WHG steht ein gesetzlicher Maßstab zur Festlegung des Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern zur Verfügung, den die Wasserbehörde in der Erlaubnis für den Einzelfall zu konkretisieren hat. Denn sie hat, soweit keine besonderen Vorgaben - insbesondere über den Verweis des § 57 Abs. 2 WHG - bestehen, den Wert im Rahmen von §§ 5, 10, 12, 13, 57 Abs. 1 WHG grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7.94 -, juris Rn. 21 zu §§ 1a, 4, 5, und 7 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung). An dem Fehlen einer Regelungslücke ändert das Fehlen von Hinweisen und Erläuterungen nichts, die der Verordnungsgeber als Konkretisierung angedacht hatte (vgl. BR-Drucksache 421/02 S. 38). Denn sie hätten sich mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben auch auf die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben der §§ 5, 10, 12, 13, 57 Abs. 1 WHG beziehen können. cc) Ein Anspruch der Klägerin, einen Wert von 2 für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern festzulegen, folgt auch nicht aus den tatbestandlichen Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mit dem Erlass der Inhalts- und Nebenbestimmungen für Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe im Rahmen von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2 Nr. 1, 57 WHG. Die Festlegung des Überwachungswertes erfolgt unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten des Wasserrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7.94 -, juris Rn. 18). Denn die Erhebungsgrundlage für die Abwasserabgabe hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2619) bewusst stärker an das Ordnungsrecht angepasst, indem an die Stelle der bis dahin geltenden Höchst-, Regel- und Bezugswerte die die Einleitung begrenzende Schadstoffkonzentration im Abwasser als Überwachungswert getreten ist (vgl. BT-Drucksache 10/5533 S. 9). Hierdurch sollte die Abgabenerhebung nur noch von den ordnungsrechtlich einzuhaltenden und überwachbaren Werten abhängig gemacht werden (vgl. BT-Drucksache 10/5533 S. 12). Mit dieser vollständigen Harmonisierung von ordnungsrechtlicher Einleitungsbefugnis und Abgabenerhebung erfasst der maßgebende Überwachungswert als Einleitungsgrenzwert die wasserrechtlich zulässige Einleitung (vgl. BT-Drucksache 12/8344 S. 6). Die Höhe des Überwachungswertes ist nach den Vorgaben gemäß §§ 12, 57 WHG festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7.94 -, juris Rn. 18). Soweit keine besonderen Vorgaben - insbesondere nach § 57 Abs. 2 WHG - bestehen, hat die Wasserbehörde den Wert im Rahmen von §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 1 WHG grundsätzlich nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7.94 -, juris Rn. 21 zu §§ 1a, 4, 5, 7 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung). Die Festlegung eines Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 folgt weder aus Vorgaben im Sinne des § 57 Abs. 2 WHG (a) noch entspricht sie den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Festlegung im Rahmen des § 57 Abs. 1 WHG (b). (a) Verbindliche Vorgaben für die Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern folgen für das durch die Klägerin eingeleitete Abwasser des Herkunftsbereichs der Sodaherstellung nicht aus den besonderen Vorschriften der §§ 57 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG, 1 Abs. 1 AbwV. Nach § 1 Abs. 1 AbwV bestimmt die Abwasserverordnung Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in ihren Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen. Für die Klägerin, deren Abwasser aus dem Herkunftsbereich der Sodaindustrie stammt, ist hingegen der Anwendungsbereich der Abwasserverordnung mangels eines für sie geltenden Anhangs nicht eröffnet. Der für die chemische Industrie aufgenommene Anhang 22 AbwV, der in der Sache auch die Herstellung von Soda betrifft, wird in Anhang 22 Buchst. A Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AbwV für die Sodaherstellung für unanwendbar erklärt. Andere Anhänge der Abwasserverordnung sind für die Klägerin nicht einschlägig. Der Verordnungsgeber hat von einer Aufnahme der Sodaherstellung in den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung bewusst abgesehen. Denn mit Art. 1 Nr. 3 und 10 der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) wurde einerseits die Ausnahmeregelung in Anhang 22 Bucht. A Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AbwV eingeführt und andererseits § 7 Nr. 1 AbwV aufgehoben. Nach dieser Vorschrift hatte der für die Sodaherstellung geltende Anhang 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer fortgegolten. Diese Verwaltungsvorschrift war als Normkonkretisierung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 39). Nach ihrem Anhang 30 Nr. 2 Satz 1 letzte Zeile, Satz 5 war Stand der Technik bei der Fischgiftigkeit ein Verdünnungsfaktor von 32 bezogen auf einen produktionsspezifischen Abwasseranfall von 10 m3 pro Tonne produzierten Sodas. Hintergrund der Nichtfortgeltung dieser Mindestanforderungen war die Feststellung des Verordnungsgebers, dass sich aufgrund der stark unterschiedlichen Anlagentypen und Verfahrensweisen für die noch vorhandenen Anlagen kein einheitlicher Stand der Technik feststellen ließ (vgl. BR-Drucksache 421/02 S. 38). (b) Eine Rechtspflicht für die Festlegung eines konkreten Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Der Vorschrift ist im Ergebnis vielmehr zu entnehmen, dass die Chlorid- und Sulfatfrachten des Abwassers aus dem Herkunftsbereich der Sodaherstellung der Klägerin zu berücksichtigen sind und der Festlegung eines Überwachungswertes von 2 gerade entgegenstehen. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. In Anwendung dieses Maßstabs werden Überwachungswerte der Giftigkeit gegenüber Fischeiern nicht durch den Stand der Technik im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 11 WHG bei der Sodaherstellung vorgegeben, für den vielmehr festzustellen ist, dass nach wie vor keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit vorhanden ist, Chlorid- und Sulfatfrachten des eingeleiteten Abwassers zu vermindern (aa). Auch aus einer Gesamtschau der Anhänge der Abwasserverordnung ergibt sich nicht, dass im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG stets salzfreie Überwachungswerte festzulegen wären (bb). In Beachtung des Gebots zum - soweit möglich - Geringhalten der Schädlichkeit des Abwassers sind technisch-wirtschaftlich nicht vermeidbare Chlorid- und Sulfatfrachten bei der Festlegung des Überwachungswertes einerseits zu berücksichtigen und andererseits folgt aus dem Verbot, niemanden aus tatsächlichen Gründen Unausführbares aufzuerlegen, dass die Chlorid- und Salzfrachten die Grenze der tatsächlichen Einhaltbarkeit eines Überwachungswertes mitbestimmen (cc). In Anwendung auf den vorliegenden Fall steht einer Festlegung des Überwachungswertes von 2 der Umstand entgegen, dass die Klägerin einen solchen Wert aufgrund der Chlorid- und Sulfatfrachten ihres Produktionsabwassers nicht einhalten kann, so dass eine solche Festlegung nicht dem Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entspricht (dd). (aa) Dem Stand der Technik bei der Sodaherstellung lassen sich - ungeachtet der Frage der Einheitlichkeit dieses Standes - besondere Anforderungen weder für die konkrete Höhe noch zur salzfreien Festlegung des Überwachungswertes bezogen auf die Giftigkeit gegenüber Fischeiern entnehmen. Zumindest gibt es den Vergleich verschiedener Standards in Gestalt des auf dem Informationsaustausch gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG beruhenden Referenzdokuments der Europäischen Kommission zu den besten verfügbaren Techniken für die Herstellung von großen Mengen anorganischer Chemikalien - Feststoff- und andere Industrie - (BAT BREF LVIC-S) aus August 2007. Darin werden allerdings in Nr. 2.3.4.1.2 BAT BREF LVIC-S lediglich beispielhaft gemessene Werte der Giftigkeit gegenüber Fischeiern referenziert. Insbesondere in Nr. 2.3.10 BAT BREF LVIC-S finden sich zum Umgang mit Wasseremissionen keine Standards für Überwachungswerte. Ein anderes zeigt auch die Klägerin nicht auf. Für eine Konkretisierung nach dem Stand der Technik liegen auch keine Verwaltungsvorschriften auf nationaler Ebene in Gestalt von Hinweisen und Erläuterungen als Vollzugshilfe vor, die der Verordnungsgeber ursprünglich angedacht hatte (vgl. BR-Drucksache 421/02 S. 38). Als Stand der Technik für den Herkunftsbereich der Sodaherstellung ist vielmehr unverändert festzustellen, dass es bezogen auf Salze trotz bestimmter Verfahrensansätze für die Feststoffe des Abwassers (vgl. Nr. 2.3.10.1 bis 2.3.10.2 BAT BREF LVIC-S) im Ergebnis nach wie vor keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit gibt, die Chlorid- und Sulfatfrachten im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern (vgl. Nr. 2.3.10.3 BAT BREF LVIC-S; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2011 - 7 C 10.11 -, juris Rn. 25). Die Gewinnung der Frachten als vom Wasser gelöste Feststoffe ist wirtschaftlich nur unverhältnismäßig ausführbar. (bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesamtschau der Überwachungswerte der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, die nach den Anhängen der Abwasserverordnung bestimmt sind. Der Gesamtschau auf Verordnungsebene kann nicht entnommen werden, dass nach den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG stets salzfreie Überwachungswerte festzulegen wären. Denn bei den besonderen Anforderungen der Anhänge der Abwasserverordnung handelt es sich um dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und herkunftsbereichsspezifisch festgelegte Überwachungswerte an den Einleitungsstellen, die in der Höhe unterschiedlich ausfallen und auch auf unterschiedliche Grundmengen bezogen werden: Der Wert 2 ergibt sich aus Anhang 9 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen), Anhang 13 Buchst. C Abs. 2 letzte Zeile AbwV (Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten), Anhang 19 Buchst. C Abs. 1 Satz 1 letzte Zeile AbwV (Zellstofferzeugung), Anhang 22 Bucht. C Abs. 3 Nr. 3 AbwV (Chemische Industrie), Anhang 23 Buchst. C Abs. 1 Satz 1 letzte Zeile AbwV (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen), Anhang 24 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Eisen-, Stahl- und Tempergießerei), Anhang 25 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung), Anhang 27 Buchst. C Abs. 1 drittletzte Zeile AbwV (Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren [CP-Anlagen] sowie Altölaufarbeitung), Anhang 32 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile (Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi), Anhang 33 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen), Anhang 35 Buchst. C letzte Zeile AbwV (Chipherstellung), Anhang 37 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Herstellung anorganischer Pigmente), Anhang 38 Buchst. C Abs. 1 fünftletzte Zeile AbwV (Textilherstellung, Textilveredlung), Anhang 40 Buchst. C Abs. 3 (Galvanisieren von Glas), Anhang 42 Buchst. C letzte Zeile und Buchst. F Ziff. II Abs. 1 letzte Zeile (Alkalichloridelektrolyse/Diaphragmaverfahren), Anhang 47 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Feuerungsanlagen), Anhang 48 Teil II Abs. 4 Satz 1 letzte Zeile AbwV (Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe: Titandioxid), Anhang 51 Teil C Abs. 1 letzte Zeile AbwV (Oberirdische Ablagerung von Abfällen), Anhang 54 Buchst. C AbwV (Herstellung von Wafern und Solarzellen) und Anhang 57 Buchst. C Abs. 1 vorletzte Zeile AbwV (Wollwäschereien). Der Wert 4 folgt aus Anhang 25 Buchst. C Abs. 5 (Pelzveredelung), Anhang 39 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile (Nichteisenmetallerzeugung) und Anhang 56 Buchst. C Satz 1 letzte Zeile (Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen). Die Werte 2 und 6 folgen aus Anhang 29 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile und Buchst. F Abs. 2 Satz 2 letzte Zeile AbwV (Eisen- und Stahlerzeugung) und Anhang 40 Buchst. C Abs. 1 letzte Zeile (Metallbearbeitung, Metallverarbeitung). Dass solche Wertfestsetzungen den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Bereiche folgen, kann für den Herkunftsbereich der Sodaherstellung zumindest auch aus der Normhistorie ersehen werden. Zumindest nach der nur bis zum 31. Juli 2002 anzuwendenden Mindestanforderung des Anhangs 30 Nr. 2 Satz 1 letzte Zeile der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser war der Überwachungswert in der Sodaherstellung mit einer Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 32 einschließlich Salzfrachten bestimmt. (cc) Aus dem Gebot des Geringhaltens der Schädlichkeit entsprechend den bestehenden Möglichkeiten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG folgt im Bereich der Sodaherstellung eine Berücksichtigung der Salzfrachten bei der Festsetzung des Überwachungswertes. Für die Überwachung der eingeleiteten Menge und Schädlichkeit sind die mit der Direkteinleitung verbundenen und technisch-wirtschaftlich nicht vermeidbaren Chlorid- und Sulfatfrachten nach dem Sinn und Zweck des Schutzes oberirdischer Gewässer gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG aus ordnungsrechtlicher Sicht entscheidend. Denn gemessen am Gewässerschutzzweck des Parameters der Giftigkeit gegenüber Fischeiern leistet ein Überwachungswert unter Berücksichtigung der Salzfrachten einen Beitrag zur Überwachung und Prüfung der tatsächlichen Belastung der Gewässer nicht nur für den jeweiligen Direkteinleiter, sondern auch in der Zusammenschau der Überwachung mehrerer Direkteinleiter für ein Gewässer. Die Chloridfracht prägt die Fischeigiftigkeit in ganz erheblichem Maße (vgl. Nr. 2.2.3 Abs. 5 der Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer). Wegen ihres Auswirkungspotenzials werden Salzfrachten bei der Bestimmung des GEi-Wertes miterfasst (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. August 2011 - 7 C 10.11 -, juris Rn. 25). Insofern unterscheidet sich die ordnungsrechtliche Bewertung zur Höhe eines Überwachungswertes von dem Regelungsanliegen des § 6 Abs. 4 AbwV, die Einhaltung des Überwachungswertes bei Überschreitungen des Überwachungswertes wegen Sulfaten und Chloriden zu fingieren, um die abwasserabgabenrechtlichen Folgen der Erhöhung der Zahl der Schadfrachten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für die Erhebung der Abwasserabgabe unerheblich zu machen. Die fehlende technisch-wirtschaftliche Möglichkeit einer Reinigung des Abwassers ist weiter für die Bestimmung der untersten Grenze eines Überwachungswertes für die Direkteinleitung mitentscheidend. Die fehlende Beeinflussbarkeit des Parameters einer Abwasserfracht ist so zu berücksichtigen, dass die Höhe des konkret festgesetzten Überwachungswertes auch diese Unmöglichkeit der Vermeidung abbilden muss. Denn der Wert darf nicht zu niedrig angesetzt sein, weil sonst die Festsetzung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG etwas verlangen würde, was aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, und damit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7.94 -, juris Rn. 17 und 21). Dieses aus dem allgemeinen Verfahrensrecht folgende Gebot ist auch im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu beachten, der gerade nur ein Geringhalten der Menge und Schädlichkeit des Abwassers gebietet, soweit dies möglich ist. Zudem könnte die durch die Klägerin geltend gemachte Salzkorrektur des Messergebnisses, um das korrigierte Ergebnis anschließend mit einem salzfreien Bescheidwert abzugleichen, im Herkunftsbereich der Sodaherstellung zu einer dem Gewässerschutz zuwiderlaufenden Einschränkung der Aussagekraft der im Ergebnis verglichenen Werte führen. Die Aussagekraft kann in allgemeiner Hinsicht sowohl in Ansehung der Salzfrachten als auch für solche Anteile der Abwasserfracht beeinträchtigt sein, die für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern erheblich, jedoch nicht auf die Chlorid- und Sulfatfrachten zurückführen sind, weil die Giftigkeit gegenüber Fischeiern unabhängig von der Art der Schadfracht für sämtliche Schadfrachten bestimmt wird. Denn der Korrekturwert entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 6 AbwV bestünde in der Summe der Konzentrationen von Chloriden und Sulfaten im Abwasser dividiert durch die hier anzuwendende organismusspezifische Wirkschwelle von 3 g/l. Bei den in der Sodaindustrie in Rede stehenden Konzentrationen als Dividend und dem konstanten Divisor ergibt sich ein sehr hoher Korrekturwert, der bei verhältnismäßig geringerem Anteil anderer Schadfrachten - nach Korrektur - gegebenenfalls zu negativen Ergebnissen führen kann, die nicht mehr geeignet sind, sowohl den Salzgehalt selbst als auch andere etwaig gemäß dem Produktionsprozess mögliche oder auch nach dem Prozess nicht beabsichtige Schadfrachten hinreichend abzubilden. Dieser Effekt entspräche nicht der ordnungsrechtlichen Funktion der Festlegung eines Überwachungswertes und der Überprüfung seiner Einhaltung und würde dazu führen, dass neben korrigierten Messwerten ordnungsrechtlich tatsächlich zusätzliche - nicht korrigierte - Überwachungswerte für die Fischeigiftigkeit in den Blick genommen werden müssten ̶ insbesondere wenn der festgelegte Überwachungswert von 2 eingehalten ist. Erst solche zusätzlichen, nicht negativen Werte bieten in der Summe einen unmittelbaren Überblick über das Ausmaß der Giftigkeit gegenüber Fischereiern für ein Gewässer - auch zur Beurteilung einer Summierung des Ausmaßes bei mehreren Einleitern von Abwasser in dasselbe Gewässer. Diese Beeinträchtigung der Aussagekraft des festgelegten Überwachungswertes liefe der Funktion eines Überwachungswertes zur Abwehr gewässerschutzrechtlicher Gefahren zuwider. Diese Funktionsbeeinträchtigung kann auch nicht durch die Berücksichtigung weiterer Überwachungen hinreichend kompensiert werden. Die Festlegungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis geben schon kein Bild über die dann tatsächlich erfolgenden Einleitungen. Soweit eine Überwachung der Summe der Salzfrachten, die in bestimmten Zeiträumen eingeleitet werden, gesondert erfolgt, wird dabei nicht das gesamte Auswirkungspotenzial aller für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern relevanten Schadfrachten gemessen. Denn die Giftigkeit gegenüber Fischereiern wird unabhängig von der Art der Schadfracht für sämtliche Schadfrachten bestimmt. (dd) In Anwendung des vorstehend dargestellten Maßstabes des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG und unter Beachtung der aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG folgenden Anforderungen ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte dargelegt haben, dass ab dem Jahr 2017 eine gewisse Konstanz der salzhaltigen Werte an den Messstellen der Einleitungsstellen um 16 und 24 festzustellen ist. Für den hier gegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 kann auf der Grundlage dieser Messergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überwachungswert von 2 einen Verdünnungswert abbildet, den die Klägerin bei der Einleitung ihrer Produktionsabwässer hat bzw. wird tatsächlich einhalten können. Dies ist mit den vorhandenen Salzfrachten ihres Produktionsabwassers nicht möglich. Auf die dem hier gegenständlichen Zeitraum vorausgehenden Messergebnisse, die Schwankungsbreite dieser Messergebnisse und die Ursachen hierfür kommt es hingegen nicht an. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen der Überwachungswerte an den Einleitungsstellen einerseits durch den 11. Änderungsbescheid vom 30. März 2012 und andererseits in Abkehr hiervon durch den Bescheid vom 12. Dezember 2014 und den 13. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2015. Zwar können für die Prognose der in Zukunft einhaltbaren Überwachungswerte vergangene Messwerte von Bedeutung sein. Eine solche Prognose ist auch erheblich, weil ein Überwachungswert nicht zu niedrig angesetzt werden darf, weil sonst die Festsetzung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG etwas verlangten würde, was aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, und damit nichtig wäre. Liegen - wie hier - jedoch bereits aktuellere Messergebnisse vor, die gerade den hier zu beurteilenden Zeitraum betreffen, kommt ihnen ausschlaggebende Bedeutung zu. (4) Ein Anspruch kommt der Klägerin schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf - auch in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengleichheit - zu. Der Gleichheitssatz gebietet weder eine (entsprechende) Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV noch eine von dem vorstehenden Maßstab abweichende Auslegung und Anwendung des § 57 WHG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin liegt weder auf Ebene der Abwasserverordnung (a) noch auf Ebene der mit Bescheid vom 7. November 2018 ergangenen Einzelfallentscheidung (b) vor. Sie ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abgabengleichheit (c). (a) Eine Ungleichbehandlung der Klägerin auf Ebene der Abwasserverordnung als Herstellerin von Soda gegenüber anderen Produzenten der chemischen Industrie, für die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser einschließlich des Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern bestimmt sind, ist gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, und gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 95). (aa) Die vorliegende Ungleichbehandlung geht auf eine Differenzierung auf der Ebene der Abwasserverordnung zurück und beruht darauf, dass für die chemische Industrie Anhang 22 Buchst. C Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 erste Zeile AbwV als Anforderung für die Einleitungsstelle in das Gewässer ein Überwachungswert von 2 im Hinblick auf die Giftigkeit gegenüber Fischeiern festlegt. Dieser Überwachungswert findet aufgrund von Anhang 22 Buchst. A Abs. 2 Satz 2 AbwV keine Anwendung auf Abwasser unter anderem aus der Sodaherstellung. Die grundsätzliche Vergleichbarkeit aus der Einordnung der Sodaindustrie als Teil der chemischen Industrie folgt hingegen daraus, dass sie zur Herstellung von Soda das Ammoniak-Soda-Verfahren einsetzt, in dem aufgrund der dabei genutzten chemischen Prozesse aus Kalziumkarbonat (Kalk) und Natriumchlorid (Kochsalz) unter anderem Soda entsteht. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zur Bestimmung des Anhang 22 Buchst. C Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 erste Zeile AbwV für die chemische Industrie ist jedoch gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz schließt Differenzierungen nicht aus. Sie bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 81). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 95). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 82). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, juris Rn. 102). Der Gesetzgeber eröffnet in § 57 Abs. 2 WHG die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festzulegen, die nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dem Stand der Technik entsprechen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber für die Sodaherstellung mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung keinen Gebrauch gemacht und von einer Fortführung der Anforderungen des Anhangs 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer abgesehen. Zur Begründung hat er auf die stark unterschiedlichen Anlagentypen und Verfahrensweisen für die noch vorhandenen Anlagen verwiesen, für die sich kein einheitlicher Stand der Technik feststellen ließ (vgl. BR-Drucksache 421/02 S. 38). Mit dem Kriterium der Einheitlichkeit des technischen Standards, mit dem erst die Formulierung allgemeiner Anforderungen für einen Herkunftsbereich erfolgen soll, handelt es sich um einen sachgerechten und die Differenzierung hinreichend tragenden Sachgrund für eine Ausnahme für die Sodaherstellung. Die Unterscheidung hält sich im Rahmen des in den Anhängen zur Abwasserverordnung jeweils unter Buchst. C verfolgten Ziels, mit der Festlegung von Grenzwerten für die Einleitung von Abwasser Schadstofffrachten vorsorgend abzubauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, juris Rn. 10). Denn anstelle einer Festlegung auf Verordnungsebene bleibt die Verfolgung des Ziels durch eine Festlegung auf Ebene der den Einzelfall entscheidenden Erteilung der Erlaubnis mit Inhalts- und Nebenbestimmungen, die gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ebenfalls jeweils am Stand der Technik auszurichten ist. Mangels Einheitlichkeit die Festlegung den Entscheidungen der Wasserbehörden zu überantworten und nicht auf Verordnungsebene zu regeln, spiegelt den Umstand wider, dass die Verordnung nur allgemeine und zugleich einheitliche Maßstäbe für die jeweiligen Herkunftsbereiche festlegt. Fehlt es an verallgemeinerungsfähigen Maßstäben des Standes der Technik, wird dem eine Regelung des Einzelfalls gerecht. Der einer Verordnung zugängliche Regelungsbereich wird damit nach der Konzeption des § 57 Abs. 2 WHG verlassen. Die Überantwortung der Entscheidung auf die Ebene des jeweiligen Verwaltungsverfahrens entspricht gerade dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Anlass für eine Regelung auf Verordnungsebene ist jedenfalls für den hier gegenständlichen Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern des Produktionsabwassers aus der Sodaherstellung auch anhand der zwischenzeitlichen Entwicklung des Standes der Technik nicht zu erkennen. Nr. 2.3.10 BAT BREF LVIC-S gibt hierzu, wie bereits ausgeführt, keinen Anlass. (bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf eine Ungleichbehandlung auf Ebene der Abwasserverordnung dahingehend abstellt, dass der Ausschluss der Sodaherstellung gemäß Anhang 22 Buchst. A Abs. 2 Satz 2 AbwV zur Nichtanwendung der Abwasserverordnung gemäß § 1 Abs. 1 AbwV und damit zur Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 4 AbwV führt, ist dies für die gegenständliche Festlegung des Überwachungswertes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht erheblich. Diese richtet sich, wie bereits ausgeführt, nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gewässerschutzes. Demgegenüber führt § 6 Abs. 4 AbwV erst auf Ebene der Ergebnisse einer Überprüfung der Einhaltung der Überwachungswerte zur Fiktion ihrer Einhaltung. Die konkrete Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegend ausschließlich angegriffenen Bescheides vom 7. November 2018. (b) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin auf der Ebene der mit Bescheid vom 7. November 2018 ergangenen Einzelfallentscheidung, den für sie geltenden Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern an den Einleitungsstellen der erlaubten Direkteinleitung nicht unter Außerachtlassung der Salzfrachten festzulegen, liegt ebenfalls nicht vor. Die Festsetzung eines höheren Überwachungswertes als 2 für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern führt zwar zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem Fall von Direkt-einleitungen des Abwassers durch andere Einleiter aus dem Herkunftsbereich der chemischen Industrie, für die § 1 Abs. 1, Anlage 22 Buchst. C Abs. 4 erste Zeile AbwV allgemein Anwendung findet. Ein die Differenzierung innerhalb dieser Vergleichsgruppe tragender Sachgrund besteht hingegen in Unterschieden der Zusammensetzung der Abwasserfracht. Denn ein höherer Überwachungswert für den Herkunftsbereich der Sodaherstellung spiegelt den - weitaus - höheren Anteil an vor allem Chloridfrachten wider, den das Abwasser gegenüber dem Abwasser aus dem Herkunftsbereich der übrigen chemischen Industrie charakterisiert. Sowohl typischerweise im Herkunftsbereich der Sodaherstellung als auch im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um vergleichsweise viel höhere Konzentrationen der Salzfrachten. Das Abwasser aus der Sodaherstellung zeichnet sich allgemein durch eine hohe Konzentration an Schwebstoffen und gelösten Salzen sowie eine hohe Temperatur und hohe Basizität aus (vgl. Nr. 2.3.10 Abs. 2, 2.4.7 BAT BREF LVIC-S). Das typischerweise hohe Niveau der Salzfrachten hatte zu der bis zum 31. Juli 2002 anzuwendenden Mindestanforderung in Anhang 30 Nr. 2 Satz 1 letzte Zeile der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in Gestalt eines Überwachungswertes von 32 für die Fischgiftigkeit geführt. Für das in das oberirdische Gewässer der Saale eingeleitete Abwasser der Klägerin verwirklicht sich das Charakteristikum hoher Salzfrachten ebenfalls. Im Abwasser der Klägerin bewegten sich die Chloridfrachten im Jahr 2017 bei sechs Messungen an der Einleitungsstelle des Ablaufs 2a in einer Spanne zwischen 0 und 74,2 g/l, des Ablaufs G-Stadt zwischen 58,3 und 68,8 g/l, des Ablaufs KA L-Dorf zwischen 67,1 und 80,5 g/l und des Ablaufs L-Dorf H-Weg zwischen 56,5 und 66,3 g/l. Die Spannen der Sulfatfrachten erstreckten sich, soweit hier Messergebnisse vorliegen, am Ablauf 2a von 0 bis 0,7 g/l und am Ablauf KA L-Dorf von 0,84 bis 1,1 g/l. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis August 2021 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Chloridbelastung mit knapp 64 g/l an den Einleitungsstellen der Abläufe G-Stadt und L-Dorf H-Weg und mit fast 72 g/l an der Einleitungsstelle des Ablaufs KA L-Dorf leicht gestiegen ist, während sie an der Einleitungsstelle des Ablaufs 2a mit durchschnittlich 57,6 g/l leicht gefallen ist. Diesem Sachgrund signifikant unterschiedlich hoher Chloridfrachten konnte der Beklagte durch die Einbeziehung auch der Salzanteile bei Festlegung des Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern Rechnung tragen. Das hohe Niveau der Chloridfrachten prägt die Fischeigiftigkeit in ganz erheblichem Maße (vgl. Nr. 2.2.3 Abs. 5 der Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer). Der Einwand der Klägerin, ein Überwachungswert unter Berücksichtigung der Salzfracht - mithin die Nichtanwendung einer Salzkorrektur - bewirke keinerlei messbaren Effekt, weil die Klägerin die hohe Chloridbelastung nach dem Stand der Technik weder vermeiden noch beeinflussen könne, ist nicht durchgreifend. Denn gemessen am Gewässerschutzzweck des Parameters der Giftigkeit gegenüber Fischeiern leistet ein Überwachungswert unter Berücksichtigung der Salzfrachten einen Beitrag zur Überwachung und Prüfung der tatsächlichen Belastung des Gewässers. Die technisch fehlende Möglichkeit, die Salzfrachten im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern, ändert nichts an der Einleitung dieser Schadstoffe und ihre Auswirkungen - auch in Zusammenschau mit anderen Einleitungen - für das oberirdische Gewässer der Saale. Dieses Auswirkungspotenzial ist aus ordnungsrechtlicher Sicht - wie bereits zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausgeführt - für die Festlegung der Überwachungswerte von Bedeutung. (c) Das Gleichbehandlungsgebot ist schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Abgabengleichheit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verletzt. Es kann dahinstehen, ob bei der Festlegung von Überwachungswerten der Giftigkeit gegenüber Fischeiern überhaupt Gesichtspunkte der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung deswegen zu berücksichtigen sind, weil die Festlegung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine doppelrelevante Tatsache darstellt, die sowohl die ordnungsrechtliche Festlegung als auch die hieran unmittelbar anknüpfende Ermittlungsgrundlage für die Heranziehung zur Abwasserabgabe betrifft. Jedenfalls ist der Grundsatz der Abgabengleichheit nicht durch eine Festlegung des Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern unter Außerachtlassung der Chlorid- und Sulfatfrachten des Abwassers aus dem Herkunftsbereich der Sodaherstellung verletzt. Die Abwasserabgabe wird gemäß §§ 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AbwAG für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhoben und ist daher eine nichtsteuerliche Abgabe, mit der ein Vorteil abgeschöpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 7 C 13.14 -, juris Rn. 28). Für eine solche Abgabe gilt der Grundsatz der Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, juris Rn. 121). Bei der Ausgestaltung des Ausgangstatbestands hat der Gesetzgeber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, juris Rn. 97). Die mit einer Sonderabgabe belegte homogene Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, deretwegen der Gruppe eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, juris Rn. 58; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, juris Rn. 121). Die Erfüllung dieser Merkmale bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 57). Gemessen hieran kommt der Klägerin auch in Ansehung der Chlorid- und Sulfatfrachten des von ihr eingeleiteten Produktionsabwassers aus der Sodaherstellung eine hinreichend spezifische Sachnähe zum Kreis der Abwasserabgabepflichtigen zu. Die Sachnähe ist über die Einleitung von Abwasser hinaus anhand von § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach dem Maßstab der Schädlichkeit des Abwassers bestimmt. Vor diesem Hintergrund ändert der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass die Salzfrachten im Rahmen der Abwasserbehandlung nicht gezielt vermindert werden können, nichts an ihrer Finanzierungsverantwortung für die Direkteinleitung. Denn die Schädlichkeit des von ihr eingeleiteten Abwassers im Hinblick auf Salzfrachten aus Chloriden und Sulfaten besteht ungeachtet einer technischen Reinigungsmöglichkeit des Abwassers. Beide Salze zählen mit Blick auf die Giftigkeit gegenüber Fischereiern zu den schädlichen Stoffen. Der Sondervorteil der Einleitung besteht damit ungeachtet der Zwangsläufigkeit von Abwasserbehandlungsvorgängen. An eine solche Zwangsläufigkeit knüpfen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG für den die Gruppe der Beitragspflichtigen definierenden Erhebungstatbestand nicht an. Entgegen dem Einwand der Klägerin entfällt durch die fehlende technische Möglichkeit der Reduzierung der Salzlasten des Abwassers auch nicht die mit der Abwasserabgabe durch den Gesetzgeber verfolgte Lenkungswirkung. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.03 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 4 L 259/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 17; BT-Drucksache 12/4272 S. 1). Sind die die Auswirkungspotenziale der Abwasserfracht mitigierenden Maßnahmen nicht möglich, verbleiben dennoch Maßnahmen, die Schadwirkung reduzieren können. Neben dem Verweis der Klägerin auf die Steuerung der Stoffgehalte der verwendeten Einsatz- und Rohstoffe, deren Verbrauch, die Menge des Abwassers und dessen Zusammensetzung (vgl. Zusammenfassung Kapitel 2 BAT BREF LVIC-S) kommt letztlich als Maßnahme auch die Entscheidung in Betracht, ob überhaupt oder in welchem Maß die Gewässernutzung im Verhältnis zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele aufrechterhalten wird. Schließlich kann die Abwasserabgabe einen Anreiz zur Verfolgung einer langfristigen Entwicklung alternativer oder optimierter Herstellungsmethoden setzen. Solche Alternativen werden, worauf die Beteiligten hingewiesen haben, zur Sodaherstellung aus Sole, Kohlendioxid und erneuerbarer elektrischer Energie (carbon-negative soda ash plant) projektiert (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Forschung für Nachhaltigkeit, Fördermaßnahmen, Projekt CODA, abgerufen unter: https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/KlimPro/coda.php). Zudem forscht auch die Klägerin an konkreten Möglichkeiten zur Verringerung der Salzfracht des Abwassers oder des Umfangs des Abwassers, indem der Produktionsprozess verändert wird. Die Klägerin hat auf ein Modell zur Gewinnung von Gips aus dem Produktionsabwasser durch Zusatz von Sulfatkomponenten sowie die Ersetzung des Brennens von Kalkstein mit Koks und die Destillation zur Aufreinigung der Reaktionslösung durch einen elektrochemischen Prozess hingewiesen. Eine weitergehende Betrachtung der Abgabengleichheit, wie sie die Klägerin mit einer Vorwirkung des § 6 Abs. 4 AbwV verbindet, ist für die hier gegenständliche Festlegung des Überwachungswertes nicht angezeigt. Die Zwangsläufigkeit von Abwasserbehandlungsvorgängen ist abwasserabgabenrechtlich nur bei einer Überschreitung der gemessenen Werte von Überwachungswerten mit der Fiktion einer Einhaltung der Überwachungswerte gemäß § 6 Abs. 4 AbwV erheblich. Das Abwasserabgabenrecht verknüpft diese Fiktion hingegen nicht mit der Bescheidlösung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG als Ermittlungsgrundlage für die Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers. Nur die Festlegung eines wasserrechtlichen Parameters, der zugleich für die abwasserabgabenrechtliche Bewertungsgrundlage relevant ist, bildet hier den Verfahrensgegenstand. Der angegriffene Bescheid vom 7. November 2018 betrifft keine anderen abwasserabgabenrechtlichen Regelungswirkungen als die Höhe des Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern. bb) Der Klägerin kommt kein Anspruch auf Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV für die wasserrechtliche Überwachung der für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern festgelegten Überwachungswerte an den Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 zu. Ein Anspruch folgt nicht aus einer direkten Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV. Denn die Einhaltung der Festlegungen des die Abwassereinleitung festlegenden Bescheides zum Überwachungswert unter anderem für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AbwAG im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Zu diesen wasserrechtlichen Vorschriften zählen die Regelungen des § 6 Abs. 4 AbwV nicht. Zum einen sind die Regelungen erst dann zu berücksichtigen, wenn die Überwachung zu einem Messwert geführt hat. Denn erst hieran schließt § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG die abwasserabgabenrechtliche Wertung der Einhaltung oder der Fiktion einer Einhaltung der Überwachungswerte an. Zum anderen beschränken sich die Regelungen des § 6 Abs. 4 AbwV auch nur - wie bereits zur Frage nach seiner Anwendung auf die Festlegung des Überwachungswertes ausgeführt - auf die Korrektur eines tatsächlichen Ergebnisses aus der Gewässerüberwachung für die Zwecke der Abgabenerhebung. Die Ergebnisse der Gewässerüberwachung setzen die Regelungen voraus und sie bestimmen umgekehrt gerade nicht die Verfahren der Überwachung und Messung. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV scheidet schließlich in gleicher Weise aus den Gründen aus, wie sie gegen eine analoge Anwendung bei der Festsetzung des Überwachungswertes sprechen. Für die Anwendung einer Salzkorrektur bei der Überwachung des festgelegten Wertes im ordnungsrechtlichen Bereich besteht auch auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften kein Raum. Der Klägerin kommt, wie bereits dargelegt, gerade kein Anspruch auf Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern zu. Damit bedarf es keiner Anwendung der Salzkorrektur spiegelbildlich zu einem salzfrei festgelegten Überwachungswert. Für eine von der Festlegung des Überwachungswertes losgelöste Überwachung unter Anwendung einer Salzkorrektur besteht ebenfalls keine Rechtspflicht des Beklagten. Im Hinblick auf die Messverfahren zur Ermittlung der Giftigkeit von Abwasser gegenüber Fischeiern konkretisiert Anlage Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzte Spalte, Satz 3 AbwAG, Anlage 1 Nr. 401, Nr. 4 Satz 1, Nr. 509 AbwV den verbindlichen Rahmen des technischen Prozessablaufs und der einzusetzenden Methodik. Danach werden die tatsächlichen Messergebnisse - wie die Wasserproben selbst- einschließlich deren Chlorid- und Sulfatfrachten ermittelt. Darin ist für das Messverfahren - parallel zu den entnommenen Wasserproben - die Abbildung des Messergebnisses unter Einbeziehung der Chlorid- und Sulfatfrachten vorgesehen. Die Messergebnisse beziehen daher die Salzfrachten ein. Eine sich anschließende Korrektur dieser Messergebnisse ist nicht Gegenstand der Vorgaben zum Messverfahren. Weitergehende Vorgaben lassen sich - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 57 Abs. 1 und 2 WHG - auch nicht den allgemeinen Vorschriften für die Abwassereinleitung entnehmen. Insbesondere ist eine Auslegung dieser Bestimmungen in dem Sinne einer salzfreien Bestimmung der Messwerte nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Die vorstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bei der Festlegung des Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern gelten für seine Überwachung in gleicher Weise. 3. Die Verpflichtungsklage ist in Ansehung des - hilfsweise zum Antrag zu 1. gestellten - Antrags zu 2. teilweise unzulässig und, soweit er zulässig ist, unbegründet. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin eine Neubescheidung ihres bei der Beklagten am 1. September 2016 gestellten und am 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrags. Mit diesem Antrag machte die Klägerin eine Änderung von Ziff. I. 1.3.1 Zeile GF der wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Dessau vom 13. August 2013 in der Fassung von Ziff. 5.1 des 13. Änderungsbescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2015 geltend. Ausschließliches Ziel des Antrags ist die Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 für die Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg sowie eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV für die wasserrechtliche Überwachung sowie die Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung mit Wirkung vom 1. Januar 2017. Das Antragsziel stimmt mithin mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Hauptantrag überein. a) Der Antrag zu 2. ist teilweise unzulässig. Zum einen fehlt es der Klägerin an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, soweit es eine Neubescheidung zur Aufnahme einer Regelung in die wasserrechtliche Erlaubnis im Wege einer Änderung des Bescheides vom 13. August 2003 betrifft, um die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung festzulegen. Die Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Hauptantrags im Hinblick auf das Fehlen der besonderen Anforderungen an das Bedürfnis an einem vorbeugenden Rechtsschutz gelten hier in gleicher Weise. Zum anderen kommt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu, soweit sie weitergehend eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG geltend macht, um eine wasserhaushaltsrechtliche Wertung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, dass der Überwachungswert salzfrei festgelegt werde, in dem Fall, dass die Überwachung des Wertes durch Einbeziehung des Salzgehalts in die Messung erfolgt und damit - zwangsläufig - der Überwachungswert überschritten wird, auf das Abwasserabgabenrecht zu übertragen. Denn auch damit geht es der Klägerin ersichtlich darum, im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens Festlegungen im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes für das Verfahren über die Heranziehung der auf der Einleitung von Abwasser beruhenden Abwasserabgabe zu erlangen. Hierfür liegen die besonderen Voraussetzungen jedoch aus den gleichen Erwägungen wie zum Hauptantrag nicht vor. b) Soweit der Antrag zu 2. zulässig ist, ist er unbegründet. Der Klägerin kommt kein Anspruch auf Neubescheidung ihres am 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrags vom 1. September 2016 zu. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. November 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dafür fehlt. Für einen Anspruch auf Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 für die Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg sowie eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4 AbwV für die wasserrechtliche Überwachung fehlt es schon an der Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen. Liegt der mit dem Antrag bei dem Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin bereits dem Tatbestand nach nicht vor, erweist sich die Sache als spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für einen Neubescheidungsanspruch verbleibt kein Raum. aa) Auf die Frage, ob der Beklagte auf Rechtsfolgenseite die Grenzen des ihm in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG eingeräumten Ermessens überschritten hat oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO), kommt es wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht an. bb) Ein Neubescheidungsanspruch der Klägerin besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, weil der Beklagte die Grenzen eines ihm auf Tatbestandsseite zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Denn die gerichtliche Überprüfung der tatbestandlichen Anforderung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist schon nicht dahingehend beschränkt, dass dem Beklagten aus einer Gesamtschau der §§ 12, 13, 57 WHG auf Tatbestandsseite ein allgemeiner Beurteilungsspielraum bei der Festlegung eines Überwachungswertes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG zukommt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schließt es zwar nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Beurteilungsspielräume die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken, weil sie nicht weiter als die materiell-rechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll, reichen kann und dort endet, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 73). Soweit sich ein Beurteilungsspielraum - wie hier - nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, muss dieser aber hinreichend deutlich aus dem Gesetz zu ermitteln sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 29; Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der in Gewässer direkt eingeleiteten Stoffe überantwortet § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG nicht grundsätzlich der eigenen Beurteilung durch die Wasserbehörde. Sie wird vielmehr gemäß § 57 Abs. 2 WHG an die auf Verordnungsebene bestimmten Mindestanforderungen und im Übrigen gemäß § 57 Abs. 1 WHG an weitere im Einzelnen ausdifferenzierte Voraussetzungen, die die Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG ergänzen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LC 140/13 -, juris Rn. 34), gebunden. Bei der Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hat die Wasserbehörde den Stand der Technik zu berücksichtigen und kann nicht eigene Beurteilungen an seine Stelle setzen. Setzt die Prüfung und Beachtung dieser Maßstäbe auch eine entsprechende behördliche Fachkompetenz voraus, folgt hieraus noch kein behördlicher Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite. Für die der Wasserbehörde eingeräumten Spielräume hat der Gesetzgeber vielmehr in § 12 Abs. 2 WHG ein weites Bewirtschaftungsermessen eröffnet, das selbst bei Nichtvorliegen von tatbestandlichen Versagungsgründen die Möglichkeit einer versagenden Entscheidung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rn. 111 und 173 ff. zu § 6 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) und insofern keine Notwendigkeit der Einräumung eines zusätzlichen Spielraums auf Tatbestandsseite aufzeigt. Zudem ist der Gesetzgeber bei Einführung des § 13 WHG nicht von einem Beurteilungsspielraum, sondern von einer strikten Bindung der Behörde an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade auch bei zusätzlichen Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen ausgegangen, als er aufgrund der generellen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ermessensentscheidungen auf eine Übernahme der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 verzichtet hat (vgl. BT-Drucksache 16/12275 S. 56). B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Verpflichtungsklage der Klägerin erweist sich in Ansehung ihres hilfsweise gestellten Bescheidungsantrags zu 2. als unbegründet. Der Klägerin kommt gemäß den vorstehenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kein Anspruch auf Neubescheidung ihres bei dem Beklagten am 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrags vom 1. September 2016 zu. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung des durch die Klägerin angegebenen Interesses einer für jedes Veranlagungsjahr um 400.000,00 Euro niedrigeren Abwasserabgabenschuld, die mit der niedrigeren Festsetzung des Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern durch einen für mehrere Jahre und ab dem Jahr 2017 geltenden Dauerverwaltungsakt verbunden ist. Unter Berücksichtigung eines Zeitraums von drei Jahren wird der Wert auf die erstinstanzliche Festsetzung begrenzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer durch Reduzierung des für vier Einleitungsstellen festgesetzten Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern auf 2 und Anwendung der sogenannten Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV bei der wasserrechtlichen Überwachung sowie für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und Abwasserabgabenerhebung und - hilfsweise - die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres abgelehnten Änderungsantrags. Die Klägerin betreibt in der B-Stadt eine Anlage zur Herstellung des Salzminerals Soda in Form von Natriumkarbonat (Sodaasche) und Natriumhydrogenkarbonat. Die Herstellung umfasst unter anderem rund 276.000 Tonnen Schwersoda pro Jahr. Das im sogenannten Solvay- bzw. Ammoniak-Soda-Verfahren durch Umwandlung von Natriumchlorid (Steinsalz) und Kalziumkarbonat (Kalkstein) entstehende Produktionsabwasser, das insbesondere Chloride, aber auch Sulfate enthält, leitet sie in das oberirdische Gewässer Saale mit der Gewässerkennzahl 56 ein. Zuvor werden die nicht-löslichen Bestandteile der Endlaugesuspension in einer industriellen Absetzanlage, den sogenannten Kalkteichen, vom Wasser abgetrennt und verbleiben als mineralischer Reststoff in den Absetzbecken. In der Anlage der Klägerin werden zudem Natriumbikarbonat und Wasserstoffperoxid einschließlich - für die Halbleiterindustrie - hochreinen Wasserstoffperoxids produziert. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. August 2003 die Erlaubnis zur Direkteinleitung erteilt. Der Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischen wurde darin mit 12 festgesetzt. Unter Aufhebung dieses Wertes legte der Beklagte - nun gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin - mit 4. Änderungsbescheid vom 17. Januar 2007 für die Einleitungsstellen der Abläufe 2a, G-Stadt, KA L-Dorf und L-Dorf H-Weg einen Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 24 fest. Der 11. Änderungsbescheid vom 30. März 2012 änderte diesen Überwachungswert jeweils in 8. Nach den Festlegungen dieses Bescheides gelte ein Wert auch als eingehalten, wenn die Überschreitung der festgesetzten Überwachungswerte auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhe, während die zusätzliche Berücksichtigung der 4-aus-5-Regel für diesen Parameter ausgeschlossen sei. Es folgten Änderungen der Festsetzung des Überwachungswertes mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 in 32 und mit 13. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2015 in 24. Im Nachgang zu diesen beiden Festsetzungen schlossen die Klägerin und der Beklagte unter dem 27. November 2017 und 4. Dezember 2017 einen Vergleichsvertrag, der neben Vereinbarungen zur Höhe von Abwasserabgaben bis zum Veranlagungszeitraum 2016 eine Konkretisierung des Antrags der Klägerin zur Änderung des Überwachungswertes ab 1. Januar 2017 umfasste, um hierfür eine - auch gerichtliche - Klärung herbeizuführen. Der Vergleichsvertrag enthält auch Regelungen zur Anpassungen der wasserrechtlichen Erlaubnis und der Erhebung der Abwasserabgabe. Mit dem sodann am 4. Dezember 2017 konkretisierten Schreiben vom 1. September 2016 beantragte die Klägerin die Festsetzung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 unter entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV. Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin insbesondere aus, in der Abwasserverordnung fehle zwar ein Anhang für die Sodaindustrie. Die sogenannte Salzkorrektur sei aber aus Gründen der Gleichbehandlung anzuwenden. Daher könne der Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern niedrig festgesetzt werden. Den Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2018 ab. Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte aus, eine Zunahme der Schädlichkeit des Abwassers falle zeitlich ersichtlich mit der Änderung des Überwachungswertes in 8 und der entsprechenden Anwendung der Salzkorrektur zusammen. Die Festlegung des Überwachungswertes von 32 ab 1. Januar 2015 habe zu einer Verbesserung der Situation geführt, weil der Trend einer Verschlechterung der tatsächlichen Einleitwerte gestoppt und umgekehrt worden sei. Ab April 2015 seien die Messwerte ausnahmslos unterhalb des Wertes von 32 geblieben. Im Ergebnis habe ab 1. Januar 2016 der geringere Verdünnungsfaktor von 24 festgelegt werden können. Auf die Festlegung eines Verdünnungsfaktors von 2 in Verbindung mit der Salzkorrektur habe die Klägerin hingegen keinen Anspruch. Zum Abwasser aus der Produktion von Soda lege die Abwasserverordnung keine Mindestanforderungen fest. Die Konkretisierung erfolge durch die Behörde im Einzelfall nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Festlegung von 24 entspreche den Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik. Da gegenwärtig Sulfate und Chloride bei der Abwasserbehandlung nicht gezielt und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand reduziert werden könnten, verbleibe als Anknüpfungspunkt die tatsächliche Schädlichkeit für lebende Organismen. Der geringstmögliche einhaltbare Überwachungswert sei zu ermitteln. Andernfalls sei auch eine Bewertung der Auswirkungen des Abwassers auf den Gewässerhaushalt und die Gewässereigenschaften nicht mehr möglich. Der geringstmöglich einhaltbare Überwachungswert bestehe weiterhin in dem Parameter von 24. Die sachlichen Voraussetzungen hierfür hätten sich nicht verändert. Insbesondere habe sich der Stand der Technik nicht geändert. Umgekehrt sei ein Parameter von 2 nicht festzusetzen, der abwasserabgabenrechtlich der Verdünnungsfaktor sei, der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 AbwAG nicht mehr fischeigiftig sei. Dieser Schwellenwert zur Bewertung der Schädlichkeit sei nach den Ergebnissen der behördlichen Überwachung seit dem Jahr 2005 überschritten worden. Eine Änderung des Parameters von 24 begründe sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der Einhaltungsfiktion des § 6 Abs. 4 AbwV. Auch ohne einen einheitlichen Stand der Technik müssten jedenfalls verfüg- und umsetzbare Möglichkeiten zur Verminderung der Menge und Schädlichkeit des Abwassers ausgeschöpft werden. Nach der Zunahme und Häufung des Messwertes im Ergebnis der Kombination eines niedrigen Überwachungswertes unter entsprechender Anwendung der Salzkorrektur seien offensichtlich die zuvor herangezogenen Maßnahmen zur vorgelagerten Vermeidung und Verminderung der Schädlichkeit des Abwassers nicht mehr ausgeschöpft worden. Weder ein Überwachungswert von 2 noch von 8 sei offensichtlich objektiv nicht einhaltbar. Die seit dem Jahr 2005 ermittelten Werte lägen bis auf wenige Ausnahmen bei 12 und würden seit dem Jahr 2015 in der überwiegenden Mehrzahl zwischen 16 und 24 schwanken. Andere Einzelergebnisse seien Ausreißer. Darüber hinaus sei § 6 Abs. 4 AbwV nicht anzuwenden. Der Anwendungsbereich der Abwasserverordnung sei bewusst nicht eröffnet, weil Abwasser aus der Sodaherstellung nach der Aufhebung der Anlage 30 der Abwasserverordnung nicht zu den in den Anhängen der Verordnung bestimmten Herkunftsbereichen gehöre. Eine - daher ohnehin nicht planwidrige - Regelunglücke bestehe angesichts der Regelungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Zudem regele § 6 Abs. 4 AbwV den Fall der Überschreitung von Überwachungswerten und nicht deren - gegenüber materiellen Vorgaben niedrigere - Festsetzung. Deswegen zeige sich auch keine Vergleichbarkeit der Interessenlage. Eine analoge Anwendung gebiete der Gleichheitssatz nicht. Die Dimension der Intensität der Nutzung natürlicher Ressourcen bei der Sodaherstellung sei mit keinem Industriebereich vergleichbar. Zudem seien die Anlagetypen und Verfahrensweisen in der Sodaherstellung zu unterschiedlich. Deswegen sei der frühere Überwachungswert für die Fischgiftigkeit von 32 aufgehoben worden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV sei auch in abgabenwasserrechtlicher Hinsicht nicht geboten. Neben der Lenkungs- und Anreizwirkung zur Reduzierung der Schädlichkeit des Abwassers sei der Sondervorteil der Einleitung von Abwasser mit besonders hohem Salzgehalt abschöpfbar. Mit dem 17. Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2019 änderte der Beklagte den Überwachungswert für den Ablauf L-Dorf H-Weg in 16. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 8. Januar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Ruhen des unter dem Aktenzeichen 9 A 23/20 MD geführten Verfahrens ist angeordnet. Der 18. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2021 umfasst keine Regelungen zum Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 7. November 2018 am 7. Dezember 2018 Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur antragsgemäßen Änderung des Parameters der Giftigkeit gegenüber Fischeiern und hilfsweise die Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, ein Zusammenhang bestehe zwischen der Zunahme der Schädlichkeit des Abwassers an allen vier salzhaltigen Abläufen mit der Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch den 11. Änderungsbescheid vom 30. März 2012 nicht. Fehler beim Fischeigiftigkeitstest seien die plausibelste Begründung für die Unstimmigkeiten/Ausreißer. Im Jahr 2014 seien auch durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ermittelte Messwerte bei anderen Unternehmen anzuzweifeln. In länderübergreifenden Ringversuchen seien schwankende Ergebnisse bis zu zwei Verdünnungsstufen festgestellt worden. Die Klägerin könne die salzbedingte Fischeigiftigkeit der Abwässer nicht - auch nicht durch vorgelagerte Maßnahmen - beeinflussen. Sie habe keine Faktoren bewusst oder zielgerichtet verändert, die sich auf die Erhöhung der Fischeigiftigkeit auswirken könnten. Der Klägerin könne die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage der §§ 8, 10, 12, 13 und 57 WHG, insbesondere des § 4 AbwAG, des § 6 Abs. 4 AbwV (analog) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. Das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen sei durch die Einwirkung höherrangigen Rechts reduziert. Einem Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 stünden keine Gründe entgegen. Er sei ab 2017 unproblematisch einhaltbar. Seine Festlegung sei Folge der gebotenen entsprechenden Anwendung der Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV. Bei der Bestimmung der Fischeigiftigkeit sei die Konzentration von Chloriden und Sulfaten zu berücksichtigen, jedoch dann mithilfe der Salzkorrektur zu korrigieren und der so ermittele Wert mit einem salzfreien Bescheidwert abzugleichen. Eine Nichtanwendung der Salzkorrekturregelung stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Sodaindustrie, die von der Abwasserverordnung ausgenommen sei, gegenüber den Einleitern dar, die unter die Anhänge der Abwasserverordnung fallen. In der Abwasserbehandlung gebe es kein dem Stand der Technik entsprechendes technisch-wirtschaftliches Verfahren zur gezielten Eliminierung von Chloriden und Sulfaten. Ein sachlicher Grund zur Privilegierung der chemischen Industrie sei nicht ersichtlich. Der Verfassungsverstoß sei durch die analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 AbwV vermeidbar. Sowohl für die Überwachungsebene als auch im Hinblick auf die Festsetzung von Abwasserabgaben bestehe für alle Einleiter stark chlorid- und sulfathaltiger Abwässer gleichermaßen das Bedürfnis, salzbedingt erhöhte Messwerte nicht anzurechnen. Es sei nur folgerichtig, § 6 Abs. 4 AbwV nicht nur im Rahmen der Überwachung, sondern auch für Zwecke der Abgabenerhebung analog anzuwenden. Auch das Abwasserabgabenrecht sei verfassungskonform auszulegen. Es dürfe keine Abwasserabgabe erhoben werden, die - mangels Erfüllung eines Lenkungszwecks - nur als Steuer normiert werden könne. Der Beklagte habe den ihm zustehenden Ermessensspielraum im Hinblick auf die Festlegung eines niedrigen salzfreien Überwachungswertes verkannt, weil er keinen Raum für die analoge Anwendung der Salzkorrektur sehe. Ein Ermessenfehlgebrauch liege aufgrund der ersichtlich nicht wasser(wirtschafts)rechtlich, sondern fiskalisch motivierten Festlegung des Überwachungswertes vor. Die Klägerin hat beantragt, 1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 7. November 2018 (Aktenzeichen 405.6.2-62631-89-07-17.Abl) den Beklagten zu verpflichten, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 13. August 2003 (Aktenzeichen 43.4-62631-03-177-03) in der derzeit geltenden Fassung mit Wirkung zum 01.01.2017 bezüglich Ziffer I, 1.3.1, zuletzt geändert durch den 17. Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2019 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2003 (Aktenzeichen 43.4-62631-03-177-03) wie folgt zu ändern: „Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern an den Abläufen 2a (Messstellennummer …), L-Dorf = Nachklärbecken (Messstellennummer …), G-Stadt (Messstellennummer …), L-Dorf H-Weg (Messstellennummer …) wird ein Überwachungswert von 2 festgesetzt. Die Regelung in § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1287), findet bei der wasserrechtlichen Überwachung sowie für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und -erhebung entsprechende Anwendung. Die Tabelle erhält folgende Fassung: Parameter Einheit Ablauf 2a Nachklärbecken (auch bezeichnet als Ablauf KA L-Dorf) G-Stadt H-Weg Messstellennummer … … … … Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2* 2* 2* 2* * Bei der Prüfung, ob diese Werte im Rahmen der wasserrechtlichen Überwachung sowie der Abwasserabgabenfestsetzung und -erhebung eingehalten worden sind, findet die Regelung in § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287), entsprechende Anwendung.“ 2. hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 7. November 2018 (Aktenzeichen 405.6.2-62631-89-07-17.Abl), den Beklagten zu verpflichten, über den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrag der Klägerin auf Änderung des Überwachungswertes für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Abwasser der Klägerin aus der Herstellung von Soda sei durch eine hohe bis sehr hohe Schädlichkeit gegenüber lebenden Organismen gekennzeichnet. Die Chlorid-Frachten der Klägerin überstiegen die Frachten anderer Industriebetriebe im Land. Bis zum Erlass des 11. Änderungsbescheides vom 30. März 2012 sei der Wert von 24 lediglich zwei Mal überschritten worden. Danach sei bis 2014 ein gehäuftes Auftreten des Messwertes 32 zu erkennen. Die tatsächliche Zunahme der Schädlichkeit des Abwassers falle zeitlich ersichtlich zusammen mit der Geltung des niedrigen Überwachungswertes von 8 unter Anwendung der Salzkorrektur. Nach Änderung des Wertes in 32 sei bis auf eine Ausnahme ein Wert von 32 nicht mehr erreicht worden. Abweichungsmöglichkeiten aus der Analysemethode seien keine Ursache für die tatsächliche Entwicklung der Messwerte. Technisch möglich sei, dass ein Messwert von 24 und an den Abläufen L-Dorf H-Weg und G-Stadt ein Messwert von voraussichtlich 16 nicht überschritten werde. Es bestünde offensichtlich die technische Möglichkeit, durch gezielte Qualitätskontrolle, Auswahl der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe sowie Steuerung und Optimierung der Produktionsprozesse oder auch durch andere vorgelagerte technische Maßnahmen Einfluss auf die Schädlichkeit des Abwassers gegenüber lebenden Organismen insgesamt zu nehmen. Der Beklagte gehe dabei nicht von der Möglichkeit einer isolierten Vermeidung oder Verringerung der Salzkonzentration aus. Die Höhe der Abwasserabgabe erziele daher die bezweckte Lenkungswirkung. Bei einer Anwendung der Salzkorrektur führten die besonders hohen Salzkonzentrationen im Abwasser der Klägerin aufgrund der konstanten organismusspezifischen Wirkschwelle zu Pufferpotenzialen für die Wirkung salzunabhängiger Schadstoffe und zu der Gefahr besonders hoher Erhöhungen des Gehalts an salzunabhängigen Schadstoffen. Denn für die Abläufe ergäben sich dann teilweise negative korrigierte Messwerte. Zudem steige mit den Verdünnungsstufen im Fischeitest als geschachtelte geometrische Reihe auf Basis der 2 und der 3 die Giftigkeit von der niedrigeren zu der höheren Verdünnungsstufe exponenziell an. Sprünge in hohen Verdünnungsstufen wirkten sich daher besonders erheblich aus. Eine Anwendung der Wertungen der Salzkorrektur sei sachwidrig und entspreche nicht dem Stand der Technik. In rechtlicher Hinsicht sei die Entscheidung über eine analoge Anwendung der Salzkorrektur keine Frage des Bewirtschaftungsermessens, sondern des Systems der Festlegung von Überwachungswerten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Der Überwachungswert habe eine ordnungsrechtliche Funktion und werde anstelle des Weges über eine allgemeine Konkretisierung in der Abwasserverordnung einzelfallbezogen durch die Behörde konkretisiert. Für solche Schadstoffe, die nicht gezielt beeinflussbar seien, sei ein Überwachungswert zweckmäßig. Er halte zur Einhaltung der Grenzen an. Realistischer Anknüpfungspunkt für emissionsbezogene Anforderungen sei die bestehende tatsächliche Schädlichkeit für lebende Organismen. Das sachlich und fachlich anerkannte Verfahren zur Ermittlung der Giftigkeit gegenüber Fischeiern erfasse die Giftwirkung von Salzen mit. Es gebe keine pauschalen salzfreien Überwachungswerte. Der Überwachungswert von 32 ohne Salzkorrektur gemäß dem Anhang 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sei Teil und Ergebnis der Konkretisierung des Standes der Technik gewesen. An dieser Ausgangslage habe sich bis heute nichts geändert. Bei Anwendung der Salzkorrektur bestünde letztlich keine Möglichkeit für die behördliche Überwachung. Denn sich realisierende Pufferpotenziale änderten nichts an der Fiktion der Einhaltung der Werte. Aufgrund des in § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG geregelten Standes der Technik bestünde auch keine Regelungslücke für eine Anwendung der Salzkorrektur. Ohnehin sei das Einleiten von Abwasser aus der Herstellung von Soda ausdrücklich und bewusst aus dem Anwendungsbereich der Abwasserverordnung insgesamt herausgenommen worden. Eine analoge Anwendung der Salzkorrektur sei auch nicht durch den Gleichheitssatz geboten. Das Abwasser aus der Herstellung von Soda unterscheide sich gegenüber anderen industriellen Herkunftsbereichen einschließlich der chemischen Industrie durch eine besonders hohe und permanente Chloridbelastung. Dieser besondere und exponierte Vorteil könne mit der Abwasserabgabe abgeschöpft werden. Die Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes widerspreche zudem § 57 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 27 ff. WHG. Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms seien unter anderem die für die betreffende Gewässerkategorie jeweils geltenden Bewirtschaftungsziele. Für Oberflächengewässer seien das Verschlechterungsverbot und das Zielerreichungsgebot maßgeblich. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials liege vor, wenn sich mindestens eine Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG verschlechtere. Spiegelbildlich liege eine Verschlechterung des chemischen Zustands vor, wenn Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen für einzelne Parameter vorlägen. Für Grundwasserkörper gelte letztlich Entsprechendes. Die Richtlinie 2000/60/EG gehe von einem übergeordneten Ansatz des Verursacherprinzips aus und lege die Schädlichkeit des Abwassers zugrunde. Damit würden auch die Parameter Chlorid und Sulfat sowie der Summenparameter Fischeigiftigkeit mittelbar angesprochen. Die Einhaltefiktion der Salzkorrektur würde ein Mehr an schädlichen Einträgen ermöglichen. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. November 2018 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrag der Klägerin auf Änderung des mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2003 in der derzeit geltenden Fassung des 17. Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2019 festgesetzten Überwachungswertes für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Festlegung eines Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern von 2 noch auf Festsetzung des Parameters Giftigkeit gegenüber Fischeiern unter Anwendung der Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV zukomme. Dem Beklagten obliege es indessen, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Bei der Festsetzung des Überwachungswertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern handele es sich um Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers, die als Inhalts- und Nebenbestimmung zur wasserrechtlichen Erlaubnis zu regeln seien. Der Versagungsgrund der schädlichen Gewässerveränderungen und die Erteilungsvoraussetzung der nach dem Stand der Technik geringstmöglichen Menge und Schädlichkeit des Abwassers seien zwar voll gerichtlich überprüfbar. Für die Beurteilung komme dem Beklagten aber ein Spielraum zu. Der Klägerin komme kein Anspruch auf Festsetzung des Parameters Giftigkeit gegenüber Fischeiern auf einen Überwachungswert von 2 zu. Bei der Ablehnung dieser Festsetzung habe der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt. Sachfremde Erwägungen habe er nicht angestellt. Zur Festlegung des Überwachungswertes habe der Beklagte neben dem Belastungszustand der Saale auch das Verschlechterungsverbot und das Nachhaltigkeitsgebot beachtet. Das Einleitverhalten der Klägerin habe er zum Zweck der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gelenkt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der von dem Beklagten angenommene Zusammenhang zwischen den Anpassungen des Überwachungswertes und der Entwicklung der Messwerte sei aufgrund der langjährig festgestellten Verbesserung des Wertes der Fischeigiftigkeit hinreichend plausibel. Gründe für einen statistischen Effekt seien nicht ersichtlich. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes sei der Beklagte nicht zu einer Festsetzung eines Überwachungswertes von 2 gehalten gewesen. Die Sodaindustrie sei mit der chemischen Industrie zwar vergleichbar. Der Wert von 2 für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, der für die chemische Industrie festzusetzen sei (Anlage 22 Buchst. C Abs. 3 Nr. 3 AbwV), finde - wie die Salzkorrektur - auf die Sodaherstellung auch keine Anwendung (Anlage 22 Buchst. A Abs. 2 Satz 2 AbwV), so dass nur die Sodaindustrie eine höhere Abwasserabgabe zu zahlen habe. Diese Ungleichbehandlung durch den Verordnungsgeber sei aber gerechtfertigt, weil sich der Sondervorteil der Klägerin mit der Einleitung ihres besonders hoch mit Chlorid belasteten Abwassers weitaus überdurchschnittlich darstelle. Die Festlegung eines strengeren als für die chemische Industrie festgelegten Überwachungswertes stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen dar. Während die Klägerin auch mit einer höheren Wasserabgabe hinreichend wirtschaftlich produzieren könne, genieße das durch die Differenzierung angestrebte Ziel des Gewässerschutzes bzw. der Erhaltung einer bestimmten Gewässergüte in Art. 20a GG Verfassungsrang. Ferner verstoße der durch den Verordnungsgeber vorgenommene Ausschluss nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Die Ungleichbehandlung sei aus den gleichen Gründen gerechtfertigt. Der Klägerin komme als Minus zu ihrem Hauptantrag auch kein Anspruch auf Festsetzung eines Überwachungswertes unter Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV zu. Die Änderung der Abwasserverordnung vom 8. Mai 2002 mit dem Ausschluss der Sodaindustrie aus dem Anhang 22 und mit der Aufhebung des Anhangs 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer lasse auf den Willen des Verordnungsgebers schließen, dass die Sodaindustrie dem Anwendungsbereich der Abwasserverordnung gänzlich habe entzogen werden sollen. Sei eine Konkretisierung des Standes der Technik nach § 57 Abs. 1 WHG durch Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG nicht möglich, sei für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen die allgemeine Regelung in § 57 Abs. 1 WHG maßgebend. Die Voraussetzungen für eine Analogie lägen nicht vor. Es fehle an einer Regelungslücke, jedenfalls sei eine angenommene Regelungslücke nicht planwidrig. Die Abwasserverordnung stelle keine endgültige und abschließende Regelung des Standes der Technik dar. Anforderungen könnten festgelegt werden. Ohne eine solche Regelung bestimmten sich die Anforderungen nach dem Einzelfall. Hierfür stehe der Auffangtatbestand zur Verfügung. Die Planmäßigkeit des Ausschlusses der Sodaindustrie folge aus den früher für sie geltenden Bestimmungen. Dem Beklagten obliege es indessen, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Von seinem Beurteilungsspielraum habe der Beklagte fehlerhaft Gebrauch gemacht, soweit er die wasserrechtlichen Wertungen des § 57 Abs. 1 WHG nicht hinreichend berücksichtigt und diese Werte vorrangig an den tatsächlichen salzberücksichtigenden Messwerten ausgerichtet habe. In unzulässiger Weise habe der Beklagte das rechtliche Hinwegdenken der Sulfat- und Chloridwerte bei der Festsetzung des Überwachungswertes unberücksichtigt gelassen. Es entspreche jedoch dem Grundgedanken des Standes der Technik und der Systematik der Abwasserverordnung, die Schädlichkeit des Abwassers vor der Verdünnung sowie angesichts einer fehlenden technischen Möglichkeit zur Reinigung sulfat- und chloridhaltiger Abwässer salzfrei zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2021 die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat am 2. August 2021 Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolge sie ihr Ziel weiter, die wasserrechtliche Erlaubnis zu ändern, um nicht zuletzt auch eine Abgabenneutralität der nicht aus dem Abwasser zu beseitigenden Chlorid- und Sulfatfrachten zu erreichen. Das erklärte Rechtsschutzziel der Klägerin bestehe darin, eine Festlegung zum Parameter Fischeigiftigkeit in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu erhalten, die dem Stand der Technik in Bezug auf die salzhaltigen Abwässer Rechnung trage und sie - auch hinsichtlich der Bemessung der Abwasserabgabe - nicht schlechter als Einleiter - etwa der chemischen Industrie - stelle, die unmittelbar dem Anwendungsbereich der Abwasserverordnung unterliegen. Das von ihr präferierte Ergebnis sei durch das geltende Wasserhaushalts- und Abwasserabgabenrecht und Art. 3 Abs. 1 GG zwingend vorgezeichnet. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Hinblick auf den Sachverhalt aus, der Zustand der Saale könne durch die Festsetzung salzhaltiger Überwachungswerte ihr gegenüber nicht beeinflusst werden. Die Saale sei ein derzeit unumkehrbar belasteter Fluss. Die salzbedingte Fischeigiftigkeit ihrer Abwässer könne sie nicht beeinflussen. Eine salzunabhängige Fischeigiftigkeit ihrer Abwässer habe sie weder bewusst gesteuert noch werde sie diese künftig steuern können. Daher bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Zunahme der Schädlichkeit des Abwassers und den Änderungen des 11. Änderungsbescheides vom 30. März 2012. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei hier von einer tragfähigen Tatsachengrundlage ausgegangen und es sei zu einer Umkehr des Verschlechterungstrends durch einen Lenkungseffekt der Bescheidfestlegungen gekommen, leide an einem Aufklärungsmangel. Die Annahme unterstelle ein gezieltes Handeln und eine gezielte Steuerungsmöglichkeit der Klägerin. Die von dem Beklagten angeführten hohen Werte von 32 ließen sich nicht alle auf eine entsprechend hohe Salzkonzentration zurückführen. Ihr Einleitverhalten und ihre Anlagentechnik habe die Klägerin nicht geändert. Es handele sich um Unstimmigkeiten und Ausreißer, für die Fehler bei den Tests plausible Begründungen lieferten. Die Klägerin produziere innerhalb der Bandbreiten des Referenzdokuments zu den besten verfügbaren Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien, könne jedoch weder verhindern noch beeinflussen, dass es zu gewissen Schwankungen bei der Schädlichkeit des Abwassers komme. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht sei es nach wie vor nahezu unmöglich, den Salzgehalt im Abwasser weiter zu reduzieren. Die Ammonium-Destillation habe keine positiven Auswirkungen auf die Salzfracht im Abwasser. Eine systematische Absteuerung von Frachtspitzen als Salzlaststeuerung sei im Hinblick auf die sozioökonomischen Folgen negativ einzuordnen und verringere die Zukunftsfähigkeit des Betriebs der Klägerin. Die Schaffung von Salzbiotopen weise eine negative Umweltbilanz auf. Die Entwicklung einer Sodaherstellung aus Sole, Kohlendioxid und erneuerbarer elektrischer Energie als Projekt bei einem anderen Unternehmen verfolge die Klägerin aufmerksam, setzte für die Klägerin nach aktuellem Stand jedoch 60 große Windkraftanlagen voraus und der Verbleib der Salzsäure sei ökologisch bedenklich. Die Elektrodialyse weise hohe und komplexe Kosten(risiken) auf. Die Klägerin forsche zu verschiedenen Möglichkeiten der Geringhaltung der Salzfracht im Abwasser. Seit einigen Jahren würden in enger Abstimmung mit dem Beklagten Projekte durchgeführt, durch die eine Verringerung der Umweltbelastung erreicht werden solle. Zur Zulässigkeit ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass die erstrebte Festsetzung der Anwendung der Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV bei der Überwachung und für Zwecke der Abwasserabgabenerhebung auf ein erreichbares Rechtsschutzziel gerichtet sei. Es entspreche gängiger behördlicher Praxis, bereits im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis- und Genehmigungsbescheide Regelungen zur Durchführung des Vollzugs zu treffen. § 61 Abs. 1 WHG setze voraus, dass in dem Erlaubnisbescheid Regelungen zur Durchführung der (Selbst-)Überwachung getroffen werden. Auch im Immissionsschutzrecht ermögliche § 26 BImSchG Festlegungen von Anordnungen zur Messung und Überwachung. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen wasserhaushaltsrechtlichen Reglungen einerseits und wasserabgabenrechtlichen Regelungen andererseits verkenne die enge normative Verknüpfung der beiden Rechtskreise. Beispiele für die Verzahnung der Regelungsbereiche stellten §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 und 9 Abs. 6 AbwAG dar. Eine isolierte Anfechtung eines Überwachungswertes im Abwasserabgabenbescheid sei prozessual gar nicht möglich. Bei Anwendung der Salzkorrektur auf Überwachungsebene, die zu einem salzkorrigierten Wert führt, könne zudem kein salzhaltiger Wert als einzuhaltender Wert im Bescheid festgelegt werden. Der Salzkorrektur komme daher eine Vorwirkung schon bei der Festsetzung der Überwachungswerte zu. Zudem bedeute es einen unverhältnismäßigen Mehraufwand, die Klägerin darauf zu verwiesen, gegen den Abgabenbescheid zu klagen, um eine Klärung der bereits in diesem Verfahren gegenständlichen Streitfrage zu erreichen. Der Klägerin komme auch die formelle Beschwer für ihren Hilfsantrag zu, weil sich die vom Verwaltungsgericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit derjenigen der Klägerin decke. Zur Begründetheit ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht die abgabenrechtlichen Aspekte des Antrags der Klägerin auch zu der begehrten Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV nicht hinreichend gewürdigt habe. Es habe lediglich verkürzt geprüft, ob ein Anspruch der Festsetzung eines Überwachungswertes von 2 bestehe. Vielmehr sei die Zusicherung einer Anwendung der Salzkorrektur entscheidend, so dass dann auch im Bescheid der niedrigste salzfreie Überwachungswert zugesichert werden könne. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG bestimme mit unmittelbar wasserrechtlicher Wirkung, dass die Zulassungsbehörde im Einleitungsbescheid bestimmte Mindestfestlegungen zu treffen habe. § 6 Abs. 4 AbwV sei auch für die Abwasserabgabenerhebung bedeutsam. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den §§ 12, 13 und 57 WHG einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Beurteilungsspielraum auf Ebene der Zulassungsvoraussetzungen der wasserrechtlichen Erlaubnis entnommen. Die Annahme eines Beurteilungsspielraums lasse sich weder dem Wortlaut nach noch in der Zusammenschau rechtfertigen. Dem Verwaltungsgericht gelinge es nicht, den Stand der Technik zu konkretisieren. Die Begründung zur Nichtanwendung der Anlage 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, dass sich kein einheitlicher Stand der Technik aufgrund der stark unterschiedlichen Anlagetypen und Verfahrensweisen feststellen lasse, begegne Zweifeln. Allenfalls könne man für die Sodaproduktion konstatieren, dass es keinen einheitlichen Stand gegeben habe. Einen Stand der Technik gebe es aber, was allgemein chlorid- und sulfathaltige Abwassereinleitungen und den Aspekt der Fischeigiftigkeit betreffe. Die Salzkorrektur des § 6 Abs. 4 AbwV - aber auch wohl schon ihre Vorgängerfassung - sei so auszulegen, dass im wasserrechtlichen Bescheid der Fischeigiftigkeitswert salzfrei, also nur unter Berücksichtigung salzunabhängiger Faktoren festzulegen sei. Mit der Salzkorrektur sei ein rechnerisch salzbefreiter korrigierter Messwert mit einem salzfrei einzuhaltenden Wert ermittelt. Ferner sei für den Kausalzusammenhang zwischen der Zunahme der Schädlichkeit des Abwassers und den Änderungen des 11. Änderungsbescheids vom 30. März 2012 der Beklagte beweisbelastet. Ohnehin komme es für den gegenständlichen Zeitraum ab dem Jahr 2017 nicht auf vergangene höhere Messwerte an. Es bestehe eine gewisse Konstanz bei salzhaltigen Werten um 16 und 24. Es zeige sich, dass ein salzfreier Wert von 2 konstant einhaltbar sei. Dem Stand der Technik habe der Beklagte jedenfalls im Wege der Einzelfallprüfung nach § 57 Abs. 1 WHG Rechnung tragen müssen. Der dort bestehende Ermessensspielraum sei auf Null reduziert, weil sonst eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit den von der Abwasserverordnung erfassten Einleitern salzhaltiger Abwässer bestehe. Die Prüfung einer Verletzung des Gleichheitssatzes habe das Verwaltungsgericht nur auf den Verordnungsgeber bezogen, nicht auf eine Prüfung im Einzelfall. In die Vergleichsgruppe habe es Einleiter, bei denen chlorid-/sulfathaltige Abwässer auftreten könnten, nicht einbezogen. Für die Klägerin habe es nur eine mittelbare Betroffenheit angenommen und der besonders hohe Salzgehalt sei ein sachfremdes und auch unbestimmtes und daher willkürliches Differenzierungskriterium. Dem geltenden Wasser- und Abwasserabgabenrecht seien Differenzierungen nach der (Höhe der) Chlorid- und Sulfatkonzentrationen fremd. Ferner liege keine verhältnismäßige Ungleichbehandlung vor. Durch die Vorenthaltung der Salzkorrektur werde nichts an der besonders hohen Chloridbelastung geändert. Sie habe keinen lenkenden Effekt. Sie sei von Januar 2019 bis August 2021 mit knapp 64 g/l an den Abläufen G-Stadt und L-Dorf H-Weg und mit fast 72 g/l am Ablauf KA/L-Dorf sogar noch leicht gestiegen, während sie am Ablauf 2a mit durchschnittlich 57,6 g/l leicht gefallen sei. Bei den Fischeigiftigkeiten ergäben sich keine signifikanten Tendenzen bzw. Veränderungen in den letzten Jahren. Mit der Einräumung der Möglichkeit zur Salzkorrektur bestünde ein mindestens gleich effektives - wenn nicht sogar wirksameres - und zugleich weniger belastendes Mittel. Die vom Verwaltungsgericht vordergründig angestellte Angemessenheitsprüfung sei zu korrigieren. Möge dem Gewässerschutz zwar abstrakt ein höherer Wert beizumessen sein, sei ihm jedoch im konkreten Fall gerade kein hohes Gewicht beizumessen. Das Vorenthalten der Salzkorrektur bewirke keinerlei messbaren Effekt. Umgekehrt seien die finanziellen Effekte bei der Klägerin sehr wohl als gewichtig messbar. Mit Blick auf die Abgabengleichheit könne die Einleitung von salzhaltigem Abwasser keinen Sondervorteil begründen, der eine Vorteilsabschöpfung rechtfertige. Der Klägerin stünden keine Handlungsalternativen zur Verfügung. Die Abgabe können keinen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung der Gewässergüte leisten. Der Lenkungszweck entfalle bei der Klägerin komplett. Schließlich bestehe über § 57 Abs. 1 WHG die Möglichkeit, § 6 Abs. 4 AbwV entsprechend für die salzhaltigen Abläufe der Klägerin zur Anwendung zu bringen. Dies habe nicht schon Auswirkungen auf der Überwachungsebene, sondern erzeuge auch Vorwirkungen. Dass der Verordnungsgeber bei der Sodaindustrie keinen einheitlichen Stand der Technik gesehen und deshalb von einer abstrakt-generellen Regelung abgesehen habe, sperre nicht einen Rückgriff auf § 6 Abs. 4 AbwV und die darin enthaltene Salzkorrektur. Denn der Verordnungsgeber habe gerade die für die jeweilige Sodaproduktionsweise angemessene konkret-individuelle Festlegung ermöglichen wollen. Der Verordnungsgeber erwarte, dass die Behörde im Einzelfall korrekt den Stand der Technik konkretisiere. Aus einem Schweigen der Verordnungsbegründung könne nicht geschlossen werden, der Verordnungsgeber habe der Sodaindustrie die Ausgleichs- und Schutzfunktion des § 6 Abs. 4 AbwV bewusst entziehen wollen. Damit würde dem Verordnungsgeber ein verfassungswidriges Ergebnis unterstellt. Im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin reiche es nicht aus, dem Beklagten lediglich eine Entscheidung aufzugeben, welcher salzunabhängiger Überwachungswert unter Berücksichtigung der im Abwasser der Klägerin im Übrigen enthaltenen Schadstoffe im konkreten Fall festzusetzen sei. Die richtige Entscheidung sei vielmehr durch das Gericht zu ermitteln. Neben der Festsetzung eines salzfreien Überwachungswertes und einer Anwendung der Salzkorrektur im Vollzug bestehe für die Bescheidung eine Alternative auch darin, im Ordnungsrecht einen tatsächlichen Messwert und für die Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung einen gesonderten salzfreien Bescheidwert festzulegen. Dass sich für hypothetische Überwachungswerte unter Anwendung der Salzkorrektur in den meisten Fällen negative rechnerische Werte ergäben, treffe zu und sei auf die Spezifika des in § 6 Abs. 4 AbwV vorgesehenen Korrektur(rechen)verfahrens zurückzuführen. Der Klägerin komme es nicht darauf an, ob das begehrte Rechtsschutzziel rechtstechnisch durch eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 AbwV oder durch eine an diese Regelung angelehnte Bescheidfestlegung erreicht werde. Eine solche Lösung könne beispielsweise in einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG unter Berücksichtigung des Standes der Technik bestehen. Bleibe der Salzgehalt bei der Überwachungswertfestsetzung - nach der wasserhaushaltsrechtlichen Wertung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG - unberücksichtigt, werde der gemessene GEi-Wert bei der Überwachung beinahe zwangsläufig überschritten. Dann erscheine es geboten, die Wertung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG durch eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG auf das Abwasserabgabenrecht zu übertragen. Dem Hilfsantrag möge deshalb hilfsweise mit dem Hinweis entsprochen werden, dass bei Festsetzung der Abwasserabgabe der Salzgehalt unberücksichtigt bleiben müsse, indem § 4 Abs. 4 AbwAG teleologisch reduziert werde. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2021 (Az.: 9 A 7/20 MD) zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 7. November 2018 (Az. 405.6.2-62631-89-07-17.Abl) den Beklagten zu verpflichten, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 13. August 2003 (Az. 43.4-62631-03-177-03) in der derzeit geltenden Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 bezüglich Ziffer I; 1.3.1, zuletzt geändert durch den 18. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2021 (Az. 405.6.2-62631-89-04-21/18.Ä) zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2003 (Az. 405.6.2-62631-89-02-15/17.Ä) wie folgt zu ändern: „Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern an den Abläufen 2a (Messstellennummer …), KA L-Dorf = Nachklärbecken (Messstellennummer …), G-Stadt (Messstellennummer …), L-Dorf H-Weg (Messstellennummer …) wird ein Überwachungswert von 2 festgesetzt. Die Regelung in § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287), findet bei der wasserrechtlichen Überwachung sowie für Zwecke der Abwasserabgabenfestsetzung und -erhebung entsprechende Anwendung. Die Tabelle erhält folgende Fassung: Parameter Einheit Ablauf 2a Nachklärbecken (auch bezeichnet als Ablauf KA L-Dorf) G-Stadt H-Weg Messstellennummer … … … … Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2* 2* 2* 2* * Bei der Prüfung, ob diese Werte im Rahmen der wasserrechtlichen Überwachung sowie der Abwasserabgabenfestsetzung und -erhebung eingehalten worden sind, findet die Regelung in § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287), entsprechende Anwendung.“ sowie dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 2. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2021 (Az.: 9 A 7/20 MD) zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 7. November 2018 (Az. 405.6.2-62631-89-07-17.Abl), den Beklagten zu verpflichten, über den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 konkretisierten Antrag der Klägerin auf Änderung des Überwachungswertes für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2003 in der derzeit geltenden Fassung des 18. Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2021 (Az. 405.6.2-62631-89-04-21/18.Ä) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zu verwerfen, 2. hilfsweise, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Gegen die Zulässigkeit der Berufsanträge der Klägerin wendet der Beklagte ein, der Hauptantrag und der Hilfsantrag richteten sich auf ein im vorliegenden Verfahren nicht erreichbares Rechtsschutzziel. Die neben einer Festlegung des Überwachungswertes von 2 begehrte Festlegung einer Anwendung der Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 AbwV bei der Überwachung und für die Zwecke der Abwasserabgabenerhebung beziehe sich nicht mehr auf einen zulässigen Regelungsgegenstand der Wassererlaubnis. Die Regelung stofflicher Parameter könne nur dazu dienen, die Einhaltung von Anforderungen an die Gewässereigenschaften und von sonstigen rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Für den Hilfsantrag fehle es der Klägerin an einer formellen Beschwer. Bezogen auf den Regelungsinhalt des angegriffenen Urteils sei dem Hilfsantrag entsprochen worden. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass eine Beschwer nicht vorliege, wenn die Entscheidung lediglich in der Begründung beanstandet werde. Bei dem Hauptantrag verfehle die Klägerin die geltenden Darlegungsanforderungen. Sie treffe die materielle Darlegungslast für die Anwendung der begehrten Fiktionsregelung des § 6 Abs. 4 AbwV. Auch mit dem neuerlichen Vortrag gelinge es ihr nicht darzulegen, dass und weshalb die Festlegung gerade eines Überwachungswertes von 2 rechtlich die einzig zutreffende Regelung sei. Der von der Klägerin postulierte theoretische Überwachungswert solle dem korrigierten Messwert entsprechen. Aufgrund der konstanten organismusspezifischen Wirkschwelle führten höhere Chlorid- und Sulfatkonzentrationen zu dem paradoxen Ergebnis negativer theoretischer Überwachungswerte. Bei gleichbleibenden Chlorid- und Sulfatkonzentrationen sei die Erhöhung der Schädlichkeit des Abwassers durch salzunabhängige Schadstoffe um eine und teilweise sogar um zwei Verdünnungsstufen möglich, ohne dass dies etwas an der Fiktion der Einhaltung des beantragten Überwachungswertes ändere. Diese Pufferpotenziale für die Wirkung salzunabhängiger Schadstoffe des Abwassers führten zur Gefahr besonders hoher Erhöhungen des Schadstoffgehalts. Zudem zeigten die Modellberechnungen der Klägerin, dass auch korrigierte Messwerte bis zu 16 vorgelegen hätten, so dass der Wert von 2 nicht durchgängig einhaltbar sei. Ferner sei das Beharren der Klägerin auf ein dauerhaftes Fehlen praktikabler Reduzierungsmöglichkeiten bezogen auf Salze unzutreffend. Zu einer Verringerung der stofflichen Belastungen benennt der Beklagte die Ammonium-Destillation, die systematische Absteuerung von Frachtspitzen als Salzlaststeuerung, die Schaffung von Salzbiotopen, die Sodaherstellung aus Sole, Kohlendioxid und erneuerbarer elektrischer Energie sowie die Aufkonzentrierung des Chlorids zur Werkstoffgewinnung. Bereits Nr. 2.2.1 der Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 30 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen nach § 7a WHG des Bundesministers des Innern und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser habe Maßnahmen zur Reduzierung der anfallenden Rückstände durch nochmaliges Brennen oder durch Sieben und Dekantieren angesprochen. Die Festlegung fester, aber einhaltbarer Grenzwerte im Rahmen der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse sei geeignet und erforderlich, bei der Klägerin Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Prozesse und zur Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Reduktion von nachteiligen Einflüssen auf Gewässer zu initiieren. Im Hinblick auf den durch die Klägerin vorgetragenen Sachverhalt wendet der Beklagte ein, die Veränderungen der Messwerte indizierten eine empirisch nachweisbare Kausalität zwischen der Anwendung der Salzkorrektur und steigenden Werten der Fischeigiftigkeit bzw. der Nichtanwendung der Salzkorrektur und in der Tendenz fallenden Werten der Fischeigiftigkeit. Der Verweis der Klägerin auf Messungenauigkeiten trage nicht. Es handele sich um Messergebnisse eines einzigen Labors mit relativ konstanten Bedingungen. Der Beklagte tritt den Rechtsauführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung entgegen. Er wendet ein, dass das Abwasserabgabenrecht gerade keine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gewünschte Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes sei. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Wasserhaushaltsrecht und dem Abwasserabgabenrecht sei die abgabenrechtliche Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten, für deren Zwecke auf die Festlegungen des Erlaubnisbescheids zurückgegriffen werden könne. Nur zu diesem Zweck bedürfe es der Festlegung eines Wertes der Giftigkeit gegenüber Fischeiern. Die wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen seien allein mit Blick auf die Zielsetzung des Wasserhaushaltsrechts festzulegen. Ein salzfreier Stand der Technik existiere nicht und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele führen. Das Tatbestandsmerkmal des Standes der Technik sei für Fiktionsregelungen schon aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zugänglich. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei nicht zu erkennen, weil im Kern nicht die Festlegung von Einleitwerten in Streit stehe, sondern die an die Einleitwerte anknüpfende Höhe der Abwasserabgabe. Die materiellen Anforderungen des Wasserhaushaltsrechts seien einer Relativierung durch das Prinzip der Abgabengerechtigkeit nicht zugänglich. Für Einleiter aus dem Herkunftsbereich der Sodaherstellung könnten ordnungsrechtlich einhaltbare Werte im Bescheid festgelegt werden. Eine Differenzierung nach der im Vergleich zu anderen Einleitern deutlich erhöhten Chlorid-Belastung sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im Abgabenrecht entstehe der Klägerin ein Vorteil. Es komme auf die Vermeidungsmöglichkeit für einen entstehenden Vorteil nicht an. Eine analoge Anwendung der Salzkorrektur, die keine Frage des behördlichen Bewirtschaftungsermessens darstelle, habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein allgemeiner Rechtsgedanke einer Salzkorrektur verlasse die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlagen. Der Wille des Verordnungsgebers sei darauf ausgerichtet gewesen, den Herkunftsbereich der Sodaindustrie insgesamt und vollständig aus dem Anwendungsbereich der Abwasserverordnung herauszunehmen. Das Verdikt der verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung durch den Beklagten werde zurückgewiesen. Zur Illustration verweist der Beklagte auf die Rechtslage in Österreich. Dort sei zur Begrenzung der Emissionen der Sodaindustrie ein Wert der Fischeitoxität von 32 festgelegt. Der Beklagte hat am 29. Juli 2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, erkennbar liege zugunsten der Klägerin eine anspruchsbegründende - subjektiv-öffentliche Rechte vermittelnde - Rechtsnorm nicht vor, die die von dem Verwaltungsgericht ausgeurteilte Neubescheidung erfordere. Es gebe keine bundesrechtliche Rechtsnorm, die den Anspruch auf Neubescheidung und Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes für die Soda-Industrie in direkter Anwendung rechtfertige. Weder § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG noch § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sähen die Anwendung von Fiktionsregeln vor. Das Instrument zur Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes über § 6 Abs. 4 AbwV gelange nicht zur Anwendung, weil der Verordnungsgeber die Soda-Industrie bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung einbezogen habe. Sei die Festlegung eines im Ergebnis salzfreien Überwachungswertes weder aus grundrechtlicher Perspektive noch aus analoger Anwendung der Salzkorrektur geboten, stelle sich die Frage, unter welchem zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt der Anspruch auf Neubescheidung überhaupt begründet werden solle. Das Postulat wasserrechtlicher Wertungen bleibe völlig unbestimmt. Den Voraussetzungen des Wasserrechts gehe es um eine tatsächliche Reduzierung von Menge und Schädlichkeit des Abwassers und nicht um die Fiktion der Einhaltung von festgelegten Werten. Bei der Fiktion gehe es nicht um die Vermeidung ordnungsrechtlicher Konsequenzen, die durch einen einhaltbaren Überwachungswert nicht drohten, sondern um das Interesse an einer geringeren Abgabenhöhe. Vorsorglich wendet der Beklagte einerseits ein, der durch das Verwaltungsgericht angenommene Beurteilungsspielraum sei tatsächlich nicht eröffnet. Aus dem schlichten funktionellen Zusammenhang des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 WHG und aus der Fachkompetenz der Wasserbehörde lasse sich keine Ermächtigung für einen Beurteilungsspielraum ableiten. Andererseits habe der Beklagte nicht gegen einen bestehenden Beurteilungsspielraum verstoßen, weil der Sachverhalt durch ihn vollständig ermittelt, die Klägerin zu den entsprechenden Sachverhalten angehört und die maßgeblichen Erwägungen dokumentiert worden und in die Entscheidung eingeflossen seien. Zudem sei die Prämisse des Verwaltungsgerichts unzutreffend, Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 AbwV sei, eine Überschreitung des in der Erlaubnis festgesetzten Wertes nicht allein wegen einer Belastung des Abwassers mit Sulfat und Chlorid anzunehmen. Zu einer solchen Überschreitung komme es bei der Festsetzung nicht. Weiterhin sei die Beschaffenheit und insbesondere Schädlichkeit des Abwassers zwar vor seiner Einleitung und damit unverdünnt zu bestimmen. Dies führe aber nicht zur Erforderlichkeit der Festlegung salzfreier Überwachungswerte, die nicht dem Stand der Technik entspreche. Die vormalige Anlage 30 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer habe den Parameter mit einem Wert von 32 ohne Salzkorrektur und damit nicht salzfrei festgelegt. An diesem Stand der Technik habe sich durch die Überführung in die Abwasserverordnung, die Einführung der Salzkorrektur und die Aufhebung des Wertes nichts geändert. Die Salzkorrektur sei nicht Stand der Technik, die nicht für eine Fiktionsregelung offen sei. Die Festsetzung eines konkreten einhaltbaren Wertes sei vielmehr in den Fällen anerkannt, in denen die Werte für bestimmte Schadstoffe nicht beeinflussbar seien. Die Festlegung eines salzfreien Überwachungswertes für das Abwasser aus der Sodaindustrie mit Anwendung der Fiktionsregelung der Salzkorrektur stünde zu rechtlichen Vorgaben in Widerspruch. Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms seien unter anderem die für die betreffende Gewässerkategorie jeweils geltenden Bewirtschaftungsziele. Für Oberflächengewässer seien das Verschlechterungsverbot und das Zielerreichungsgebot maßgeblich. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials liege vor, wenn sich mindestens eine Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG verschlechtere. Spiegelbildlich liege eine Verschlechterung des chemischen Zustands vor, wenn Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen für einzelne Parameter vorlägen. Für Grundwasserkörper gelte letztlich Entsprechendes. Die Richtlinie 2000/60/EG gehe von einem übergeordneten Ansatz des Verursacherprinzips aus und lege die Schädlichkeit des Abwassers zugrunde. Damit würden auch die Parameter Chlorid und Sulfat sowie der Summenparameter Fischeigiftigkeit mittelbar angesprochen. Die Einhaltefiktion der Salzkorrektur würde ein Mehr an schädlichen Einträgen ermöglichen. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2021, Az. 9 A 7/20 MD, wird geändert, 2. die Klage wird abgewiesen, 3. die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Für die von der Klägerin begehrte Bescheidregelung gebe es eine Rechtsgrundlage. § 57 Abs. 1 WHG gebiete die Festlegung salzfreier Überwachungswerte zur Konkretisierung des Standes der Technik. Die entsprechende Anwendung der Salzkorrektur auf der Überwachungsebene ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und daraus, dass der Bescheid technisch Unmögliches nicht festsetzen dürfe. Der Ansatz des Beklagten, salzhaltige Überwachungswerte festzulegen, sei nicht vom gesetzlichen Rahmen gedeckt. Dem Beklagten seien (erhebliche) (Ermessens-)Fehler unterlaufen und seine Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig. Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG sei ohne Relevanz. Chloride und Sulfate als solche seien nicht als Schadstoffe, prioritäre oder mit Priorität gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG einzustufen. Es würden keine qualifizierbaren Grenzwerte vorgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.