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Beschluss

4 L 205/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1223.4L205.10.0A
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Leitsätze
1. Die Formnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt grundsätzlich dazu, dass er von den Vertragsparteien nicht erfüllt werden muss.(Rn.3) 2. Eine Ausnahme hiervon gilt - wie im Zivilrecht - nur für den Fall, dass es nach Maßgabe der Beziehung der Beteiligten zueinander und aller Umstände des Einzelfalls nicht bloß unbefriedigend, sondern nach Treu und Glauben schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen.(Rn.3) 3. Gemeinden können sich mit Blick auf die ihnen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Abgabenhoheit vertraglich nicht wirksam verpflichten, Erschließungsbeiträge an private Dritte auszukehren.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt grundsätzlich dazu, dass er von den Vertragsparteien nicht erfüllt werden muss.(Rn.3) 2. Eine Ausnahme hiervon gilt - wie im Zivilrecht - nur für den Fall, dass es nach Maßgabe der Beziehung der Beteiligten zueinander und aller Umstände des Einzelfalls nicht bloß unbefriedigend, sondern nach Treu und Glauben schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen.(Rn.3) 3. Gemeinden können sich mit Blick auf die ihnen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Abgabenhoheit vertraglich nicht wirksam verpflichten, Erschließungsbeiträge an private Dritte auszukehren.(Rn.4) Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris). 1. Soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Erschließungsvertrag sei wegen des fehlenden Dienstsiegels formnichtig und könne auch nicht mit einem auf Treu und Glauben beruhenden Anspruch auf Erfüllung angepasst werden, durch einen Hinweis auf ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 - jeweils mit Beweisantritt - zu widerlegen sucht (2.), hat ihr Zulassungsbegehren keinen Erfolg. Die Formnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt grundsätzlich dazu, dass er von den Vertragsparteien nicht erfüllt werden muss. Eine Ausnahme hiervon gilt - wie im Zivilrecht - nur für den Fall, dass es nach Maßgabe der Beziehung der Beteiligten zueinander und aller Umstände des Einzelfalls nicht bloß unbefriedigend, sondern nach Treu und Glauben schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen. Insoweit kann es durchaus von Belang sein, dass eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistung des Gläubigers - hier der Klägerin - nicht möglich ist und Kenntnis der Formnichtigkeit oder Arglist seitens des noch Leistungspflichtigen bestand oder diesem ein anderer, besonders schwerer Treueverstoß anzulasten ist (HambOVG, Urt. v. 19.03.2008 - 2 Bf 192/05 -, zit. nach juris). Bedeutsam ist auch, ob ein öffentliches Interesse an der Vertragserfüllung und -durchführung besteht und in welchem Maße die Schutzzwecke der Schriftform (Abschluss- und Inhaltsklarheit, Beweissicherung und Übereilungsschutz) tangiert sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.05.1989 - 3 S 3437/88 -, zit. nach juris). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt hier hingegen nicht ein bloßer Formmangel vor, der im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten besonders schweren Treueverstoß der Beklagten aufgrund ihrer Kenntnis von den „erheblichen Rechtsbedenken“ der Kommunalaufsicht gegen den Vertrag überwindbar sein könnte. Der von der Klägerin begehrten Vertragsanpassung dahingehend, dass die Beklagte zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet werden soll, um diese an sie auszukehren, stehen vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - Rechtsgründe entgegen; insbesondere können sich Gemeinden mit Blick auf die ihnen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Abgabenhoheit vertraglich nicht wirksam verpflichten, Erschließungsbeiträge an private Dritte auszukehren. Im Übrigen dürfen nach § 127 Abs. 1 BauGB Erschließungsbeiträge nur zur Deckung eines anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhoben werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entstehen einer Gemeinde bei Abschluss eines wirksamen Erschließungsvertrages aber keine Kosten, die auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden könnten. Stehen aber einer Anpassung des Erschließungsvertrages die oben aufgezeigten rechtlichen Gründe entgegen, kann sich der von der Klägerin mit der Klage allein verfolgte Anspruch auf Vertragsanpassung auch nicht aus einer entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder culpa in contrahendo (c. i. c.) ergeben (3.), zumal diese Rechtsinstitute allenfalls Schadenersatzansprüche begründen können, die ausweislich des Klageantrags nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nur „ergänzend“ darauf hin überprüft, ob sie wegen der von ihr erbrachten Leistungen andere Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könne, ohne dass das Urteil tragend auf diese Erwägungen gestützt ist. An der rechtlichen Unmöglichkeit der von der Klägerin begehrten Vertragsanpassung vermag schließlich auch eine ausführliche Beratung und Beschlussfassung des Erschließungsvertrages durch den Gemeinderat (4.) und das von der Klägerin behauptete bewusste Verschweigen der Rechtsunwirksamkeit der seinerzeitigen Übertragung des Rechts zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Beklagte (5.) nichts zu ändern. 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht gewürdigt habe, hat ihr Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5, 122 VwGO) verlangt nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 -, BVerfGE 87, 363, 392 f.). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145). Das Gericht ist aber nicht gehalten, sich mit einem Vorbringen zu befassen, das nicht entscheidungserheblich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen musste die Vorinstanz das Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich bescheiden, weil es für die Beurteilung des von ihr geltend gemachten Anpassungsbegehrens auf die Frage, ob der Formmangel aufgrund eines Treueverstoßes der Beklagten überwindbar sei, nicht entscheidungserheblich ankam, da eine Anpassung des Vertrages in der von der Klägerin begehrten Form - wie oben bereits ausgeführt - auch aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertbestimmung, der sich der Senat anschließt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).