Beschluss
3 M 73/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0828.3M73.25.00
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Leitsätze
1. Zur Annahme einer Deputatsermäßigung für eine Dekanin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO LSA (juris: LehrVerpflV ST) bedarf es keiner Beschlussfassung der Hochschule oder eines ihrer Gremien.(Rn.2)
2. Zu den Anforderungen an Deputatsminderungen für Funktionsstellen für Beauftragte für biologische Sicherheit, Strahlenschutzbeauftragte und Sicherheitsbeauftragte.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 13. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Annahme einer Deputatsermäßigung für eine Dekanin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO LSA (juris: LehrVerpflV ST) bedarf es keiner Beschlussfassung der Hochschule oder eines ihrer Gremien.(Rn.2) 2. Zu den Anforderungen an Deputatsminderungen für Funktionsstellen für Beauftragte für biologische Sicherheit, Strahlenschutzbeauftragte und Sicherheitsbeauftragte.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 13. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 13. Juni 2025 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. 1. Die Einwände des Antragstellers gegen die Deputatsermäßigung für die Dekanin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsermäßigung um 75 v.H. - auch ohne Beschlussfassung der Antragsgegnerin - für ordnungsgemäß gehalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO regele die Verminderung der Lehrverpflichtung für Dekane und Dekaninnen zwingend und abschießend im Verordnungswege, so dass die Gremien insoweit keine Entscheidungsmöglichkeit hätten und eine Beschlussfassung nicht geboten sei. a) Der Antragsteller meint, aus der Formulierung „wird […] ermäßigt“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO ergebe sich kein automatischer Eintritt der Ermäßigung mit der Wahl oder dem Antritt des Amts. Die Ermäßigung trete vielmehr nach Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen und Entscheidung der Hochschule über die Ermäßigung ein. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, da die Regelung der Hochschule weder ein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ noch hinsichtlich der „Höhe“ einräume. Aus der Verwendung des Tattätigkeitsworts „ermäßigen“ ergebe sich, dass ein Tätigwerden der Hochschule im Sinne einer Entscheidung Voraussetzung für den Eintritt der Ermäßigung sei. Wenn der Verordnungsgeber einen Automatismus hätte regeln wollen, wäre eine andere Formulierung gewählt worden, zumal es unterschiedliche Formulierungen innerhalb des Absatzes für Rektoren u.a. (Satz 1) und für Dekane u.a. (Satz 2) gebe. Diese Erwägungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, gibt es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LVVO keinen Spielraum, der dem Antragsgegner eine Entscheidung über das „Ob“ oder die Höhe der Ermäßigung des Deputats ermöglichen könnte. Die Pflicht zu einer Entscheidung wäre damit bloße Förmelei. Auch die Formulierung „wird […] ermäßigt“ spricht nicht dafür, dass die Ermäßigung von einer Beschlussfassung der Antragsgegnerin abhängig ist. Denn in dieser passiven Formulierung kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin bzw. eines ihrer Gremien Subjekt der Tätigkeit ist, also ein Handeln geboten ist. Die unterschiedlichen Formulierungen in Satz 1 und Satz 2 geben für die Auslegung des Antragstellers nichts her. Für die Regelung des Nichtbestehens einer Lehrverpflichtung für Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten und Präsidentinnen bietet sich eine passive Formulierung nicht an. b) Aus der Erwägung des Antragstellers, dass die Formulierung „wird […] ermäßigt“ auch in Abs. 5 verwendet wird, hier aber eine Entscheidung erforderlich ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Hochschule bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 5 die Ermäßigungen erteilen müsse und dem schwerbehinderten Hochschulmitarbeiter allein die Entscheidung über die Verminderung der Lehrverpflichtung überlassen bleibe. Aus dem Umstand, dass in Abs. 5 - anders als in Abs. 1 Satz 2 - ein Antragserfordernis geregelt sei, könne man nicht schlussfolgern, dass Abs. 1 Satz 2 den Wegfall eines Teils der Lehrverpflichtung regele. Die teilweise gleiche Formulierung „wird […] ermäßigt“ in Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 5 drückt indes nicht aus, dass in beiden Fällen eine Entscheidung der Hochschule bzw. ihrer Gremien gefordert wird. Da für die Ermäßigung nach Abs. 5 ein Antragserfordernis besteht und sich außerdem der Umfang der Ermäßigung nicht unmittelbar aus der Verordnung ergibt, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz erforderlich, die Ermäßigung und deren Umfang zu dokumentieren, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dabei ein Ermessen verbleibt. Ein „Automatismus“ scheidet daher im Fall des Abs. 5 von vornherein aus, so dass die Entscheidung auch kein rein formales Erfordernis ist. c) Auch die Erwägungen des Antragstellers, dass die Höhe der Ermäßigung für Dekane und Dekaninnen nur prozentual bezogen auf die Höhe des Lehrdeputats in Abs. 1 Satz 2 festgelegt und es möglich sei, dass sich das Lehrdeputat nicht von 8 LVS auf 2 LVS mindere, etwa wenn das Deputat bereits aus anderen Gründen (z.B. Schwerbehinderung) ermäßigt sei, führen nicht weiter. Es trifft zwar zu, dass die Höhe der Verminderung in LVS nicht von der Verordnung vorgegeben wird. Gleichwohl bedarf es auch hierzu keiner Beschlussfassung, da auch im Fall einer gleichzeitigen Deputatsminderung aus anderen Gründen das Lehrdeputat aus einer zwangsläufigen Berechnung hervorgeht. Auch in diesem Fall bedarf es also keiner Entscheidung der Hochschule, um die Höhe des Deputats in LVS feststellen zu können. 2. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Deputatsminderungen für Funktionsstellen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Der Antragsteller geht zunächst davon aus, dass auf Lehre und Forschung jeweils 40 v.H. und auf Dienstaufgaben der akademischen Selbstverwaltung 20 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen. Da bei den Funktionsstellen Nr. 3, 5 und 9 genau der vorgesehene Anteil an Arbeitszeit auf die Dienstaufgabe „Lehre“ entfalle, gebe es keine Notwendigkeit für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die Berechnungen des Antragstellers, nach denen der vorgesehene Umfang der Funktionsaufgaben nicht zu der angesetzten Verringerung des Lehrdeputats führe, beruhen letztlich auf der Annahme, dass der in den Stellenbeschreibungen jeweils von der Antragsgegnerin angegebene Umfang der Aufgabe der „Lehre“ den jeweiligen Anteil an der Arbeitszeit darstellen soll. Dieser Ansatz ist nicht tragfähig. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (- 3 M 161/20 - juris Rn. 5 f.) darauf hingewiesen, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu den Anteilen der vom jeweiligen Funktionsstelleninhaber auszuführenden Tätigkeiten an der Arbeitszeit nicht dazu dienen soll, die Anteile an der Jahresarbeitszeit darzustellen mit der Folge, dass ein angegebener Anteil für die Lehre von 35 v.H. die Erfüllung der Regelverpflichtung ermöglicht. Die Stellenbeschreibungen haben (vor allem) den Zweck, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs (vgl. § 6 Abs. 5 LVVO) nachvollziehbar zu begründen, weshalb die dort genannten außerhalb von Forschung und Lehre liegenden Sonderaufgaben nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technisches Personal, sondern nur von den wissenschaftlichen Stelleninhabern zu Lasten der für die Lehre zur Verfügung stehenden Zeit verantwortlich wahrgenommen werden können und es deshalb der Deputatsermäßigung bedarf. Die darin enthaltenen Zeitanteilsangaben sind mithin nicht mit trennscharfen Arbeitszeitbudgets für die einzelnen Tätigkeitsbereiche gleichzusetzen. Die Quantifizierung der auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche entfallenden Arbeitszeitanteile dient vielmehr der Plausibilisierung des Umfangs der bei der Bestimmung des (unbereinigten) Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den jeweiligen Funktionsstelleninhaber in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die vom wissenschaftlichen Personal der Hochschulen wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere in der Lehre und Forschung, einer ins Einzelne gehenden - vor allem zeitgenauen - Abgrenzung nach bestimmten Prozentsätzen gemessen an einer (bei Professoren fiktiven) Gesamtarbeitszeit schwer zugänglich sind. So lassen sich etwa bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus. Umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein. Daran hält der Senat fest. Die Erwägung des Antragstellers, dass die mangelnde Abgrenzbarkeit der Arbeitszeitanteile von Forschung und Lehre nicht auf die Abgrenzung der Funktionsaufgaben von den Aufgaben in Forschung und Lehre übertragbar sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Antragsteller hat damit nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass die Wahrnehmung der Funktionsaufgaben eine Reduzierung der Lehrtätigkeit in dem angesetzten Umfang erfordert. Insbesondere ergibt sich aus dieser Erwägung nicht, dass der Anteil, der von der Antragsgegnerin für die Wahrnehmung der Funktionsaufgaben angesetzt wurde, zu hoch angesetzt ist b) Auch die Erwägung des Antragstellers, dass es ihm nicht um die Umrechnung der Arbeitszeitanteile auf die Jahresarbeitszeit gehe, ist in diesem Zusammenhang nicht tragfähig. Denn Ausgangspunkt für die Überlegungen des Antragstellers ist gerade der Umstand, dass die Angaben zum Umfang der Lehre in Prozent die jeweiligen Arbeitszeitanteile darstellen sollen und eine Deputatsminderung um 2 SWS nicht gerechtfertigt sei, wenn bei Einbeziehung der Funktionsaufgaben noch Anteile für die Lehre von 40 v.H. oder 42,5 v.H. verblieben. Auch wenn - wie der Antragsteller vorträgt - Funktionsaufgaben in den Vorlesungswochen erledigt werden müssen, bleibt es dabei, dass die Wahrnehmung von Funktionsaufgaben mit einer Reduzierung der Lehrtätigkeit verbunden ist. In den jeweiligen Stellenbeschreibungen wird gerade darauf hingewiesen, dass die für Funktionsaufgaben vorgesehene Arbeitszeit auf die Arbeitszeitanteile von Forschung und Lehre zu verteilen sei, also aufgrund der Wahrnehmung von Funktionsaufgaben die Anteile von Forschung und Lehre zu reduzieren sind. Nehmen Funktionsaufgaben - wie etwa bei den Funktionsstellen Nr. 3 und 5 - 25 v.H. der gesamten Arbeitszeit ein, so verblieben für Forschung und Lehre insgesamt 75 v.H., wobei - wie ausgeführt - die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung nicht bezweckt, die Arbeitsanteile trennscharf darzustellen. Der Antragsteller geht davon aus, dass Forschung und Lehre in der Regel Arbeitszeitanteile von jeweils 40 v.H. und Dienstaufgaben der akademischen Selbstverwaltung von 20 v.H. ausmachen. Werden für die Stellen Nr. 3, 5, 6 und 9 - unter Einbeziehung von Funktionsstellenanteilen - Anteile von 40 v.H. und mehr für den Bereich der Lehre angegeben, bedeutet dies nicht, dass die fraglichen Funktionsstelleninhaber trotz der zusätzlichen Belastung so viel Arbeitszeit für die Lehre aufbringen können, wie es dem Regelfall entspricht. Ausgehend vom Ansatzpunkt des Antragstellers müssten vielmehr aufgrund der Wahrnehmung von Funktionsaufgaben die (regelmäßigen) Anteile von jeweils 40 v.H. für die Bereiche jeweils von Forschung und Lehre sowie von 20 v.H. für Dienstaufgaben der akademischen Selbstverwaltung entsprechend reduziert werden. Bei einem Funktionsstellenanteil von 25 v.H. würden - ausgehend von den Zahlen des Antragstellers - für Forschung und Lehre jeweils Anteile von 30 v.H. (40 / 100 ... 75) und für akademische Selbstverwaltungsaufgaben von 15 v.H. (25 / 100 ... 75) verbleiben. Geht man weiter davon aus, dass der vom Antragseller angenommene Arbeitsanteil von 40 v.H. für Aufgaben der Lehre dem - regelmäßigen - Lehrdeputat von 8 SWS entspricht, reduziert sich das Lehrdeputat für einen Arbeitsanteil von 30 v.H. für die Lehre auf 6 SWS (8 / 40 ... 30). Das entspricht einer Minderung um 2 SWS, wie sie die Antragsgegnerin auch angesetzt hat. Nichts Abweichendes ergibt sich, wenn man mit dem in der Rechtsprechung vertretenen Ansatz davon ausgeht, dass ein Lehrdeputat von 8 SWS etwa der Hälfte (50 v.H.) der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 - juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 84.86 - juris Rn. 11). Dann würde die anteilmäßige Minderung durch einen Funktionsstellenanteil von 25 v.H. dazu führen, dass noch 37,5 v.H. für die Lehre verblieben, was einem Lehrdeputat von ebenfalls 6 SWS (8 / 50 ... 37,5), also einer Minderung um 2 SWS entspräche. Nehmen die Funktionsaufgaben einen größeren Anteil ein, wie etwa bei den Funktionsstellen Nr. 1, 2 und 9, beträgt die Minderung rechnerisch sogar mehr als 2 SWS. c) Soweit in den Stellenbeschreibungen davon die Rede ist, dass trotz der Lehrverpflichtungsermäßigung die Sicherstellung der curricularen Rechte für die Studierenden gewährleistet sei, kommt darin nicht zum Ausdruck, dass Kapazitätsreduzierungen nicht erforderlich seien. Aus den Lehrverpflichtungsermäßigungen im angesetzten Umfang ergeben sich zwangsläufig Kapazitätsreduzierungen, derer sich die Antragsgegnerin auch bewusst war. Die vom Antragsteller angesprochenen Formulierungen sollen lediglich darstellen, dass die Wahrnehmung der Funktionsaufgaben den ordnungsgemäßen Lehrbetrieb hinsichtlich der zum Studium zugelassenen Studierenden nicht beeinträchtigt. d) Die Minderung der Lehrdeputate ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil - wie der Antragsteller aber meint - die Rechte der Studienbewerber nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 - juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Interessen der Studienbewerber nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensdefizits liegt vor, wenn die für den Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte nicht ermittelt in die Erwägungen einbezogen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 12 A 199/22 - juris Rn. 51; BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 22; ThürOVG, Beschluss vom 30. April 2024 - 3 EO 75/24 - Rn. 32). Maßgebend ist ein Gesichtspunkt, der sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt (OVG NRW a.a.O. Rn. 53). Aus den Stellenbeschreibungen und den Begründungen für die jeweils angesetzten Deputatsermäßigungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Anteile als Deputatsermäßigung angesetzt hat, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die angemessene Wahrnehmung der Funktionsaufgaben zu gewährleisten. Dabei hat sich die Antragsgegnerin auch damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung reduziert werden soll. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, mit denen auch die Interessen der Studienbewerber berücksichtigt werden. Einer ausdrücklichen Erwähnung der „Interessen der Studienbewerber“ bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. e) Auch der Einwand des Antragstellers, dass hinsichtlich der vorklinischen Institute der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in wesentlich geringerem Umfang Deputatsreduzierungen angesetzt werden, greift nicht durch, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsermäßigungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule erfordert (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2013 a.a.O.). f) Die angesetzten Deputatsermäßigungen sind auch nicht deshalb (ermessens-)fehlerhaft, weil - wie der Antragsteller meint - keine Bündelung von Funktionsaufgaben erwogen wurde. aa) Die vom Antragsteller angesprochene Bündelung von Funktionsaufgaben war nicht geboten. (1) Es liegt auf der Hand, dass es mehrerer Beauftragter für biologische Sicherheit und Sicherheitsbeauftragter bedarf, weil die Aufgaben angesichts der Größe der Fakultät, Präsenzerfordernissen, der unterschiedlichen Anlagen, Stoffe und Sicherheitsanforderungen und der sich hieraus ergebenden Qualifikationsanforderungen von einer Person nicht bewältigt werden können. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Erfüllung der Aufgaben nach § 31 GenTSV detaillierte Kenntnisse der jeweiligen technischen, organisatorischen und räumlichen Gegebenheiten jeder einzelnen gentechnischen Anlage verlangt, die nur durch eine persönliche Zuständigkeit gewährleistet werden kann, weil jede gentechnische Anlage individuelle Tätigkeiten, Organismen, Sicherheitsstufen und bauliche Besonderheiten aufweist. Ebenso leuchtet es ein, dass die Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, um bei Zwischenfällen, Rückfragen oder Kontrollen schnell erreichbar zu sein. Im Hinblick auf Erfordernisse der Erreichbarkeit, Praxisnähe und Verantwortlichkeiten erscheint es auch nicht sinnvoll, Externe, die nicht permanent vor Ort sind, mit den Aufgaben zu beauftragen. (2) Entsprechendes gilt für die Frage der Bündelung von Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten. Auch in diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass jede strahlentechnische Anlage individuelle Tätigkeiten, Organismen, Sicherheitsstufen und bauliche Besonderheiten aufweist und zudem während strahlenschutzrelevanter Arbeiten die ständige Anwesenheit oder sofortige Erreichbarkeit des Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass die Antragsgegnerin einen jeweils eigenen Strahlenschutzbeauftragten für die vorklinischen Institute für geboten hält. (3) Auch im Hinblick auf die Sicherheitsbeauftragten hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die in den Instituten insoweit anfallenden Aufgaben nicht identisch sind, weil die vorklinischen Institute über verschiedene Arbeitsbereiche, Forschungsbereiche und -projekte sowie Geräteausstattungen verfügen. Soweit die Stellenbeschreibungen bei den Funktionsstelleninhabern gleichlautende Formulierungen wie „Risikobewertung neu eingerichteter Arbeitsplätze sowie regelmäßige Überprüfung der bestehenden Arbeitsplätze“ oder „Überprüfung von Vorhandensein, Funktionstüchtigkeit und sachgerechter Benutzung technischer Sicherheitsmaßnahmen und Schutzeinrichtungen“ enthalten, ist dies dem Umstand geschuldet, dass dort in allgemeiner Weise typische Tätigkeiten eines Sicherheitsbeauftragten beschrieben werden. Damit kommt aber nicht zum Ausdruck, dass die konkreten Tätigkeiten der jeweiligen Funktionsstelleninhaber im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angesprochenen Arbeitsbereiche, Forschungsbereiche, Forschungsprojekte und Geräteausstattungen im Wesentlichen identisch sind. bb) Vor diesem Hintergrund waren auch nähere Ausführungen zur Bündelung von Funktionsaufgaben in den Stellenbeschreibungen bzw. der Begründung der Entscheidungen über die Reduzierung der Deputatsverpflichtungen nicht geboten. Vielmehr erweisen sich solche Bündelungen aus den vorgenannten Gründen als unzweckmäßig, so dass es sich nicht um Gesichtspunkte handelt, die sich als erheblich aufgedrängt hätten und deshalb einer ausdrücklichen Abwägung bedurft hätten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.