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Beschluss

3 M 161/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.4) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den (Sammel-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Juli 2020 haben keinen Erfolg. Die von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen (Sammel-)Beschlusses nicht. Die Antragstellerinnen wenden sich im Beschwerdeverfahren ausschließlich gegen die Höhe der vom Verwaltungsgericht anerkannten Lehrdeputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstelleninhaber. Ihre hierzu vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass, von einem um 16 Semesterwochenstunden (SWS) höheren - nach Abzug des von den Antragstellerinnen nicht angezweifelten Dienstleistungsbedarfs bereinigten - Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin auszugehen. Nach § 9 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (KapVO LSA, GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 8), ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe gemessen in Deputatsstunden. Nach 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA ist eine Verminderung der Lehrverpflichtung auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Funktionsstelleninhaber davon ausgegangen, dass es die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtfertigen, Deputatsermäßigungen im Umfang von 7 x 2 SWS und 2 x 1 SWS in Ansatz zu bringen. Die Antragstellerinnen ziehen die sachliche Rechtfertigung dieser Deputatsermäßigungen dem Grunde nach auch nicht in Zweifel. Sie wenden insoweit vielmehr ein, dass der Arbeitszeitanteil, welcher den jeweiligen Stelleninhabern nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbeschreibungen selbst bei Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgabenwahrnehmung im Umfang von mindestens 35 % für die Lehre verbleibe, ausreichend sei, um die (unverminderte) Regellehrverpflichtung im Umfang von 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu erfüllen. Hierzu verweisen sie darauf, dass ausgehend von einer jährlichen Arbeitszeit von 1.920 Stunden (40 Stunden pro Woche bei 48 Arbeitswochen im Jahr) bei einem Anteil von 35 % 672 Stunden auf die Lehrtätigkeit entfielen. Ausgehend davon, dass für eine LVS mit einer reinen Lehrzeit von 45 Minuten unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten ein Gesamt(zeit-)aufwand von drei Zeitstunden zu veranschlagen sei, entsprächen 672 (Zeit-)Stunden 224 LVS, was bei 28 Semesterwochen genau 8 SWS entspräche. Mit dieser Berechnung vermögen die Antragstellerinnen die für die einzelnen Funktionsstelleninhaber in den jeweiligen Stellenbeschreibungen angeführten - vom Verwaltungsgericht als tragfähig angesehenen und als solche mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Begründungen der Antragsgegnerin für die Rechtfertigung der bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den Stellenbeschreibungen (Nr. 12 der Generalakte) bei den Angaben zu den Anteilen der vom jeweiligen Funktionsstelleninhaber auszuführenden Tätigkeiten an der gesamten Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit zugrunde gelegt hat und deshalb mit den Antragstellerinnen davon ausgegangen werden müsste, die für die Lehre ausgewiesenen Arbeitszeitanteile von nicht unter 35 % ermöglichten die Erfüllung der Regellehrverpflichtung - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 LVVO - im Umfang von jeweils 8 SWS. Bei der wertenden Betrachtung der Angaben in den Stellenbeschreibungen ist zu berücksichtigen, dass diese (vor allem) den Zweck haben, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs (vgl. § 6 Abs. 5 LVVO) nachvollziehbar zu begründen, weshalb die dort genannten außerhalb von Forschung und Lehre liegenden Sonderaufgaben nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technisches Personal, sondern nur von den wissenschaftlichen Stelleninhabern zu Lasten der für die Lehre zur Verfügung stehenden Zeit verantwortlich wahrgenommen werden können und es deshalb der Deputatsermäßigung bedarf (vgl. zu diesem Begründungserfordernis Beschlüsse des Senates vom 19. August 2008 - 3 N 113/08 - n. v., vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 - juris Rn. 28 ff., vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 - juris Rn. 13, vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 - juris Rn. 11 ff. und vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 23). In diesem Sinne verhalten sich auch das Antragsschreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. November 2018 und die diesem Schreiben beigefügten Stellenbeschreibungen. Die darin enthaltenen Zeitanteilsangaben sind mithin nicht mit trennscharfen Arbeitszeitbudgets für die einzelnen Tätigkeitsbereiche gleichzusetzen. Die Quantifizierung der auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche entfallenden Arbeitszeitanteile dient vielmehr der Plausibilisierung des Umfangs der bei der Bestimmung des (unbereinigten) Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den jeweiligen Funktionsstelleninhaber in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die vom wissenschaftlichen Personal der Hochschulen wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere in der Lehre und Forschung, einer ins Einzelne gehenden - vor allem zeitgenauen - Abgrenzung nach bestimmten Prozentsätzen gemessen an einer (bei Professoren fiktiven) Gesamtarbeitszeit schwer zugänglich sind. So lassen sich etwa bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus. Umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04 - juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 84.86 - juris Rn. 11; siehe auch den Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom 13. Januar 1981, NVwZ 1985, 552 [555]). Im Übrigen überzeugt die von den Antragstellerinnen vorgenommene Gleichsetzung der in den einzelnen Stellenbeschreibungen für die Lehre ausgewiesenen Arbeitszeitanteile mit dem gemessen an der Jahresarbeitszeit auf die Tätigkeit in der Lehre entfallenden Arbeitszeitanteil auch deshalb nicht, weil sich die Frage der Lehrdeputatsermäßigung wegen einer zeitlichen Inanspruchnahme durch sonstige Aufgaben und Funktionen im Sinne von § 6 Abs. 5 LVVO streng genommen vorrangig in den Vorlesungszeiten stellt. Im Regelfall wird das wissenschaftliche Personal der ihm durch § 4 Abs. 1 LVVO auferlegten (Regel-)Lehrverpflichtung vor allem in dieser Zeit des Semesters nachkommen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben und Funktionen, die eine Deputatsermäßigung dem Grunde nach rechtfertigen, in dieser Zeit ruht und stattdessen in die vorlesungsfreien Semesterzeiten verlegt werden kann, in denen der Funktionsstelleninhaber nicht im gleichen Maße wie in der Vorlesungszeit durch eine Lehrtätigkeit in Anspruch genommen wird. Hierfür bieten auch die Stellenbeschreibungen der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zum Antrag auf eine Ermäßigung des Lehrdeputats der Funktionsstelleninhaber keinen Anhalt. Die in den Stellenbeschreibungen für die Lehre ausgewiesenen Arbeitszeitanteile spiegeln die für die jeweiligen Funktionsstelleninhaber angesetzten Deputatsermäßigungen auch der Höhe nach plausibel wider, wenn man in Rechnung stellt, dass eine Regellehrverpflichtung von 8 SWS ungefähr die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 - juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, a. a. O.; VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2006, a. a. O. Rn. 48). Dieser Annahme liegt zugrunde, dass bei der Bestimmung des tatsächlichen Zeitaufwandes für eine nur 45 Minuten dauernde Lehrveranstaltungsstunde auch die Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen sind. Hiervon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Bei Zugrundelegung des von ihnen angeführten Umrechnungsfaktors 3 entfielen auf 8 SWS insgesamt 24 Zeitstunden. Dies entspricht sogar 60 % einer wöchentlichen Arbeitszeit von (fiktiv) 40 Stunden. Die in den Stellenausschreibungen ausgewiesenen Arbeitszeitanteile für die Lehre betragen bei vier Funktionsstelleninhabern 35 %, in einem Fall 37,5 %, dreimal jeweils 40 % und bei einem Stelleninhaber 42,5 %. Ein nach Berücksichtigung der auf die besonderen Aufgabenwahrnehmungen entfallenden Arbeitszeit verbleibender Arbeitszeitanteil von weniger als 50 % verdeutlicht, dass gerade weniger Arbeitszeit für die Lehre verbleibt als bei Wahrnehmung eines Regellehrdeputats benötigt wird. Insofern sind die Stellenausschreibungen zur Begründung der Deputatsermäßigungen im Ansatz auch rechnerisch - unabhängig von ihrer sachlichen Rechtfertigung, die von den Antragstellerinnen dem Grunde nach nicht bezweifelt wird - plausibel. Aber auch der konkreten Höhe nach werden die Deputatsermäßigungen aus den Stellenbeschreibungen nachvollziehbar. Nimmt ein Regellehrdeputat von 8 SWS ungefähr die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ein, würde eine ausschließlich lehrende Tätigkeit einem Deputat von 16 SWS entsprechen. Dies zugrunde gelegt, entspricht ein auf die Lehre entfallender (verminderter) Arbeitszeitanteil von 35 % einem Lehrdeputat von 5,6 SWS (0,35 x 16), aufgerundet 6 SWS. Auf einen Arbeitszeitanteil von 37,5 % entfällt ein Lehrdeputat von 6 SWS (0,375 x 16). Dies gilt gleichermaßen für einen Arbeitszeitanteil von 40 % (0,4 x 16 = 6,4, abgerundet 6). Auf einen Arbeitsanteil von 42,5 % entfällt bei diesem Ansatz ein (aufgerundetes) Deputat von 7 SWS (0,425 x 16 = 6,8). Daran wird ersichtlich, dass die angegebenen Arbeitszeitanteile für die Lehre von bis zu 40 % mit den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsermäßigungen im Umfang von 2 SWS auch rechnerisch in Einklang zu bringen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Deputatsermäßigung im Umfang von 1 SWS für die Funktionsstelleninhaberin Dr. Sch., deren Arbeitsanteil Lehre 42,5 % beträgt (8 SWS - 6,8 SWS = 1,2 SWS, abgerundet 1 SWS). Dass die Antragsgegnerin für Frau Prof. Dr. Dr. G. bei einem auf die Lehre entfallenden Arbeitsanteil von 37,5 % lediglich eine Deputatsermäßigung im Umfang von 1 SWS angesetzt hat, bei drei anderen Funktionsstelleninhabern mit einem höheren auf die Lehre entfallenden Arbeitsanteil dagegen im Umfang von 2 SWS, ist rechtlich nicht zu erinnern und macht die Höhe der einzelnen Deputatsermäßigungen insbesondere nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - rechnerisch inkonsequent. § 6 Abs. 5 LVVO stellt die Ermäßigung der Lehrverpflichtung auch bezüglich des Umfangs in das Ermessen der Antragsgegnerin. Hiernach ist es - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - ohne Weiteres denkbar und ggf. auch rechtlich geboten, einem Funktionsstelleninhaber kapazitätsgünstig eine geringere Lehrdeputatsermäßigung zu gewähren, obwohl der verbleibende Zeitanteil für die Lehre rechnerisch eine höhere Verringerung der Lehrverpflichtung zuließe. Die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung unter Berücksichtigung der berührten Interessen der Studienbewerber, der Studierenden und der Hochschule kann ergeben, dass der auf die Wahrnehmung der Funktionsaufgabe entfallende Zeitanteil in vertretbarem Umfang zu Lasten der Aufgabe der Forschung gehen kann. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, die in Bezug auf verschiedene Funktionsstelleninhaber ungeachtet des ihnen rechnerisch verbleibenden Zeitanteils für die Lehre ggf. auch unterschiedlich zu beantworten ist. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).