Beschluss
3 M 52/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0729.3M52.25.00
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Leitsätze
1. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist - auch soweit es um die Durchführung von Unterlassungspflichten geht - nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung ein Verstoß gegen die im Grundbescheid auferlegten Pflichten (noch) vorliegt. Als Zeitpunkt des Erlasses ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid bekanntgegeben wurde.(Rn.3)
2. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt keine Wirksamkeit. Ein solcher fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 - juris Rn. 34).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7 Kammer - vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist - auch soweit es um die Durchführung von Unterlassungspflichten geht - nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung ein Verstoß gegen die im Grundbescheid auferlegten Pflichten (noch) vorliegt. Als Zeitpunkt des Erlasses ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid bekanntgegeben wurde.(Rn.3) 2. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt keine Wirksamkeit. Ein solcher fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 - juris Rn. 34).(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7 Kammer - vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 5. Mai 2025 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 251/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2024 angeordnet. Der Bescheid vom 26. November 2024 ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2024 gemäß § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 56 SOG LSA im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Auf die Frage, ob die Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2024 - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht hinreichend bestimmt ist, und auf die Einwände der Antragsgegnerin gegen diese Auffassung kommt es daher nicht an. Die Zwangsgeldfestsetzung war rechtswidrig, weil davon auszugehen ist, dass in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß gegen die in Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Oktober 2024 angeordnete Unterlassungspflicht (mehr) vorlag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 53 ff. SOG LSA ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Soweit - wie hier - kein Widerspruchsverfahren stattfindet, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides maßgeblich. Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Recht den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung eines abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erscheinen lässt. In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 54 Abs. 3 SOG LSA, wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung, Wiederholung oder Auswechslung von Zwangsmitteln, wozu auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, rechtmäßig ist, solange der Zweck des Verwaltungszwangs noch nicht erreicht, also eine Befolgung oder Erledigung des durchzusetzenden Verwaltungsakts noch nicht eingetreten ist. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an. Dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2024 - 3 M 10/24 - juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Zwangsgeldfestsetzung - auch soweit es um die Durchsetzung von Unterlassungspflichten geht - nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung ein Verstoß gegen die in dem Grundbescheid auferlegten Pflichten (noch) vorliegt (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2024, a.a.O. Rn. 25; Beschluss vom 24. November 2014, a.a.O.). Es reicht nicht aus, dass der Betroffene der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. auch OVG Bln-Bbg. Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 - juris Rn. 20). Als Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 VwVfG bekanntgegeben wurde. Zwar wird von dem „Erlass“ eines Verwaltungsakts teilweise schon dann ausgegangen, wenn ein schriftlicher Verwaltungsakt zur Post aufgegeben wurde oder auf sonstige Weise den Machtbereich der Behörde verlassen hat (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 41 Rn. 18). Allerdings wird die rechtliche Existenz eines Verwaltungsakts erst mit dessen Bekanntgabe bewirkt. Bis zur Bekanntgabe liegt grundsätzlich noch kein Verwaltungsakt vor (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 11 S 99/21 - juris Rn. 5; Tegethoff, a.a.O. Rn. 15). Entsprechend ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei schriftlichen Verwaltungsakten nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Bescheid erstellt und zur Post aufgegeben wurde, sondern derjenige der Bekanntgabe (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Mai 2022 a.a.O.). Wählt die Behörde eine bestimmte Form der Bekanntgabe, z.B. die förmliche Zustellung des Verwaltungsakts, muss sie die für diese Bekanntmachungsform gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten (SächsOVG, Beschluss vom 28. August 2023 - 6 B 313/22 - juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 - juris Rn. 13; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 L 119/23 - juris Rn. 32). Der Bescheid vom 26. November 2024 wurde der Antragstellerin per Einschreiben/Rückschein am 3. Dezember 2024 zugestellt (vgl. § 1 Abs. 1 VwZG LSA i.V.m. § 4 VwZG). Damit wurde die Bekanntgabe an die Antragstellerin bewirkt. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin das in Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Oktober 2024 untersagte Zahlungsangebot bereits mit Ablauf des 27. November 2024 eingestellt hat. Diese Absicht hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. November 2024 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin bestreitet auch nicht, dass die Antragstellerin entsprechend gehandelt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin den Bescheid vom 26. November 2026 bereits am selben Tage dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Anhang einer E-Mail übersandt hat. Bei dieser Übersendung fehlt es an dem für eine Bekanntgabe eines Bescheides erforderlichen Bekanntgabewillen. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt keine Wirksamkeit. Ein solcher fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 - juris Rn. 34). In dem per E-Mail übersandten Ausgangsschreiben weist die Antragsgegnerin im Eingangssatz darauf hin, dass ihr der Umfang der Bevollmächtigung nicht bekannt sei. Das Schreiben vom 26. November 2024 werde „zur Kenntnis“ übersandt. Der Bescheid im Anhang der E-Mail ist ausdrücklich unmittelbar an die Antragstellerin (und nicht an deren Prozessbevollmächtigten) adressiert und über der Adressangabe mit dem Vermerk „Einschreiben gegen Rückschein“ versehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten lediglich zur Information übersandt wurde. Die Bemerkung zum Umfang der Bevollmächtigung resultiert offenbar daraus, dass der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernommen hatte und die Antragsgegnerin sich nicht im Klaren war, ob hiervon auch die Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren umfasst war. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin den Bescheid offensichtlich bewusst nicht - der Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG entsprechend - an den Prozessbevollmächtigten Antragstellerin, sondern unmittelbar an die Antragstellerin gerichtet. Dies spricht dafür, dass es sich bei der E-Mail lediglich um eine Information an den Prozessbevollmächtigten handelt. Selbst wenn die Antragsgegnerin von einer Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren ausgegangen wäre, läge es nahe, die Übersendung des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten „zur Kenntnis“ als bloße Benachrichtigung i.S. des § 14 Abs. 3 Satz 3 VwVfG anzusehen. Auch die Absicht, den Bescheid förmlich zuzustellen, die auch für den Prozessbevollmächtigten durch den Vermerk „Einschreiben gegen Rückschein“ erkennbar war, spricht gegen die Absicht der Antragsgegnerin, bereits mit der formlosen Übermittlung des Bescheids als Anhang zu einer E-Mail eine Bekanntgabe zu bewirken. Wie bereits ausgeführt, ist die Behörde an die gewählte Form der Bekanntgabe durch förmliche Zustellung in der Regel gebunden. Es handelt sich auch nicht um eine erneute Bekanntgabe nach einer gescheiterten Zustellung. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2024 (a.a.O.) zugrunde lag. Wurde demnach der Bescheid vom 26. November 2024 mit der Zustellung am 3. Dezember 2024 wirksam und zu diesem Zeitpunkt „erlassen“, so lagen im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht mehr vor. Wie ausgeführt geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Ausgangsverfügung bereits ab dem 27. November 2024 befolgt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 89/22 - juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 118118 - juris m.w.N.). Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 250.000 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts - mithin ein Betrag von 62.500 € - als Streitwert festzusetzen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.