OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 119/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1024.2L119.23.00
1mal zitiert
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Zahlungsaufforderung muss nicht nach der Kostenfestsetzung, sondern kann auch gleichzeitig mit dieser erfolgen.(Rn.16)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 129.598,24 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zahlungsaufforderung muss nicht nach der Kostenfestsetzung, sondern kann auch gleichzeitig mit dieser erfolgen.(Rn.16) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 129.598,24 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten. Im Jahre 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit einem im Jahre 2015 erlassenen Bescheid ab. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 (Beiakte E, Bl. 3127 bis 3129) setzte der Beklagte die Kosten des Verfahrens in Höhe von 135.030,00 € fest. Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch nahm er diesen Bescheid mit Abhilfebescheid vom 15. April 2016 (Beiakte E, Bl. 3135 bis 3138) zurück und setzte die Kosten mit Bescheid selben Datums (Beiakte E, Bl. 3139 bis 3141) auf 158.942,40 € fest. Nachdem die Klägerin auch hiergegen Widerspruch erhoben hatte, nahm der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 23. Juni 2016 (Beiakte E, Bl. 3151 bis 3153) auch diesen Bescheid zurück und setzte die Kosten mit Bescheid vom 29. Juni 2016 (Beiakte E, Bl. 3154 bis 3157) auf 155.296,20 € fest. Auf den von der Klägerin erneut erhobenen Widerspruch hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 auf (vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung im Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2018 [Beiakte E, Bl. 3182]). Die drei aufgehobenen Kostenfestsetzungsbescheide enthalten jeweils die Aufforderung, den festgesetzten Betrag innerhalb von 10 Tagen unter Angabe des jeweils selben Aktenzeichens (56 14 01 00 .43 11 00 Az. 71-kg-2012-73059) auf das im Bescheid angegebene Konto einzuzahlen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Dezember 2018 setzte der Beklagte die Kosten ein weiteres Mal fest, und zwar nunmehr in Höhe von 129.598,24 €. Gleichzeitig forderte er die Klägerin zur Zahlung auf das angegebene Konto auf. Den Bescheid, der über dem Adressfeld den Hinweis „Postzustellungsurkunde“ enthält, wollte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch vor Ablauf des Jahres 2018 zustellen, erhielt die Sendung aber, da er eine nicht mehr aktuelle Anschrift verwendet hatte, am 27. Dezember 2018 als unzustellbar zurück (Beiakte E, Bl. 3188). Daraufhin übersandte er den Bescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Dezember 2018 als Anlage eines Computer-Fax (Beiakte E, Bl. 3190 bis 3205) und stellte ihn mit Schreiben vom 2. Januar 2019 nochmals mit Postzustellungsurkunde an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu (Beiakte E, Bl. 3206 f.), denen er am 9. Januar 2019 zugestellt wurde (PZU in Beiakte E, Bl. 2118 f.). In dem Schreiben vom 2. Januar 2019 heißt es dazu: „Sehr geehrter Herr RA R., anbei übersende ich Ihnen erneut den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2018 zum o.g. Vorgang. Aufgrund Ihrer neuen Postanschrift konnte entsprechend dem Vermerk auf der anhängigen Postzustellungsurkunde der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2018 an die alte Postanschrift Ihrer Kanzlei in der M-Straße … in P-Stadt nicht zugestellt werden. Vorsorglich wurde der in Rede stehende Kostenfestsetzungsbescheid Ihnen per Fax am 28. Dezember 2018 bereits übersendet. Nunmehr erfolgt die erneute Zustellung auf dem Postweg.“ Die gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 22. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Kostenanspruch habe der Beklagte nach den gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt. Der Gebührenerhebung stehe auch nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA entgegen, wonach Kosten, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, ganz oder teilweise erlassen werden müssen (UA, Bl. 9 bis 12). Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Soweit die Kosten auf einem hohen Prüfungsaufwand beruhten, sei nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Bearbeitung einen schweren Verfahrensfehler begangen oder in offenkundiger Weise gegen gesetzliche Normen verstoßen habe. Der Kostenanspruch sei auch nicht gemäß § 9 VwKostG LSA wegen Verjährung erloschen (UA, Bl. 12 bis 14). Hierbei könne dahinstehen, ob der Beklagte den angefochtenen Bescheid noch im Dezember 2018 oder erst im Januar 2019 wirksam bekannt gegeben habe. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 VwKostG LSA sei zwar am 31. Dezember 2018 abgelaufen. Die Frist habe sich aber um sechs Monate verlängert, weil die Verjährung gemäß § 9 Abs. 3 VwKostG LSA durch die Zahlungsaufforderung in dem Bescheid vom 7. Dezember 2015 gehemmt worden sei. Eine Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA setze nicht eine bereits zuvor erfolgte Festsetzung voraus. Diese könne auch erst gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung erfolgen. Die hemmende Wirkung der Zahlungsaufforderung sei auch nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 7. Dezember 2015 mit seinem Abhilfebescheid vom 15. April 2016 zurückgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die hemmende Wirkung bereits eingetreten. Dass sie durch eine spätere Aufhebung rückwirkend entfalle, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass der Beklagte die Gebühr, die nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA im Falle der Ablehnung einer Amtshandlung – wie hier – bis auf ein Viertel gekürzt werden könne, um lediglich 40 % (das heißt auf 60 %) gekürzt habe (UA; Bl. 15 bis 19). Diese Entscheidung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Zu berücksichtigen sei dabei unter anderem der erhebliche Verwaltungsaufwand, den das Verfahren verursacht habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Klärungsbedürftig seien die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG hemmende Wirkung habe und ob und wie diese Wirkung im Nachhinein wieder entfallen könne Am 2. Oktober 2023 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Kostenanspruch zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG wegen Verjährung erloschen sei. Zugestellt worden sei ihr der Kostenfestsetzungsbescheid erst am 9. Januar 2019. Da sich der Beklagte für eine Bekanntgabe durch Zustellung entschieden habe, müsse er sich an dieser Bekanntmachungsform festhalten lassen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 VwKostG LSA sei aber bereits am 31. Dezember 2018 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung nach § 9 Abs. 3 VwKostG LSA sei nicht eingetreten. Eine Zahlungsaufforderung, die nach dieser Vorschrift hemmende Wirkung entfalte, setze voraus, dass bereits zuvor die Kosten festgesetzt worden seien und diese Kostenfestsetzung nicht erst – wie hier in dem Festsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 – gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung erfolge. Für diese Auslegung spreche unter anderem der Wortlaut des Merkmals „Zahlungsaufforderung“ und der systematische Zusammenhang der Vorschriften des § 9 VwKostG LSA. Jedenfalls habe die Zahlungsaufforderung dadurch ihre hemmende Wirkung verloren, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 7. Dezember 2015 später zurückgenommen habe. Ein Verwaltungsakt, der aufgehoben werde, entfalte insgesamt keine Wirkung mehr. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz könne auch deshalb nicht richtig sein, weil es dann in der Hand der Behörde liege, durch rechtswidrige Kostenfestsetzungsbescheide mit Zahlungsaufforderung auch im Falle späterer Aufhebung dieser Bescheide beliebig oft Verjährungshemmungen herbeizuführen. Vertrete der Senat die Auffassung, dass die Gebühr nicht verjährt sei, müsse sie jedenfalls gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA wegen unrichtiger Sachbehandlung reduziert werden. Eine solche Unrichtigkeit liege entgegen dem angefochtenen Urteil nicht erst bei offensichtlichen und schweren Verfahrensfehlern, sondern bei jeder rechtswidrigen Behandlung der Sache vor. Eine solche Rechtswidrigkeit sei hier zu bejahen, weil der Beklagte überzogene und damit unverhältnismäßige Anforderungen an den Artenschutz gestellt habe. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Verwaltungskosten bei der vorliegenden Ablehnung der beantragten Genehmigung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA nicht lediglich um 40 %, sondern um 75 % zu mindern seien. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es für die Höhe der Reduzierung nach dieser Vorschrift nicht auf die Höhe des bereits entstandenen, sondern des infolge der Ablehnung ersparten Aufwands ankomme. Diese Aufwandsersparnis sei hier mit 75 % des vollen Aufwands anzusetzen. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass und weshalb die ablehnende Entscheidung für die Klägerin von Nutzen gewesen sein solle. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. August 2023 – 4 A 129/21 MD – zu ändern und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise, unter Abänderung des genannten Urteils den Beklagten zu verpflichten, die in seinem Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2018 festgesetzte Gebühr auf einen Anteil von 25 % zu reduzieren und den Kostenfestsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, höchst hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des genannten Urteils zu verpflichten, über die Ermäßigung der streitgegenständlichen Gebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Kostenfestsetzung und hält den Antrag auf weitere Ermäßigung der festgesetzten Kosten für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von der Klägerin gegen eine Entscheidung im Beschlusswege vorgebrachten Gründe veranlassen den Senat nicht dazu, hiervon abzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder geboten, weil die Klägerin erstinstanzlich auf deren Durchführung verzichtet hatte noch, weil die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit aufweist. Der Sachverhalt, die wiederholte Korrektur eines Kostenbescheides über einen Zeitraum von drei Jahren, weist keine erhöhte Komplexität auf. Zu den sich stellenden Rechtsfragen haben die Beteiligten schriftsätzlich erschöpfend erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren vorgetragen, die Notwendigkeit weiterer mündlicher Erörterung ist insoweit nicht erkennbar. A. Mit dem Hauptantrag ist die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die festgesetzten Kosten sind dem Grunde nach entstanden und der Höhe nach korrekt berechnet. Zur Begründung schließt sich der Senat insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an. Diese lassen keine Rechtsfehler erkennen und sind von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden. II. Der Anspruch war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides vom 18. Dezember 2018 nicht durch Verjährung erloschen. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese regelmäßige Verjährungsfrist endete, weil die Kostenschuld unstreitig im Jahre 2015 entstanden war, am 31. Dezember 2018. Bekanntgegeben wurde der Kostenfestsetzungsbescheid der Klägerin aber bereits vor diesem Datum, nämlich am 28. Dezember 2018. An diesem Tag stellte der Beklagte den Bescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Computer-Fax zu. In dieser Weise konnte er den Bescheid, da für ihn eine bestimmte Form der Bekanntgabe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wirksam bekannt geben. Der Wirksamkeit dieser Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass über dem Adressfeld des Bescheides das Wort „Postzustellungsurkunde“ steht und der Beklagte vor der Bekanntgabe am 28. Dezember 2018 einen erfolglosen Zustellversuch mittels Postzustellungsurkunde unternommen hatte. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine Behörde, wenn sie eine bestimmte Form der Bekanntgabe, z.B. die förmliche Zustellung des Verwaltungsaktes, wählt, die für diese Bekanntmachungsform gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten muss (vgl. SchlHOVG, Urteil vom 19.03.1993 – 3 L 196/92 – Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 – 22 A 2426/94 – juris Rn. 13 und SächsOVG, Beschluss vom 28. August 2023 – 6 B 313/22 – juris Rn. 10). Auch dürfte Einiges dafürsprechen, dass eine gewählte Zustellung, wenn sie fehlerhaft ist, nicht in eine fehlerfreie Bekanntgabe umgedeutet werden kann (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 58 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Was die Bekanntgabe am 28. Dezember 2018 betrifft, liegt aber kein Fall einer behördlich gewählten Zustellung vor. Gewählt hatte der Beklagte eine solche Zustellung zwar bei seinem ersten, wegen einer falschen Adresse gescheiterten Zustellungsversuch. Nachdem er diesen Fehler aber nach Erhalt der zurückgesandten Postzustellungsurkunde am 27. Dezember 2028 bemerkt hatte, entschied er sich – wohl in Ansehung der am 31. Dezember 2018 ablaufenden Verjährungsfrist – dazu, den Bescheid nunmehr umgehend noch im laufenden Jahr, nämlich am 28. Dezember 2018, ohne Beachtung einer bestimmten Bekanntmachungsform, das heißt mittels Computer-Fax, bekanntzugeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch bei diesem Bescheid über dem Adressfeld das Wort „Postzustellungsurkunde“ steht. Hierbei handelt es sich, soweit es die Bekanntgabe am 28. Dezember 2018 betrifft, um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Denn es war auch für den Adressaten offensichtlich, dass es sich bei der Bekanntgabe mittels Computer-Fax nicht um eine von dem Beklagten gewählte fehlerhafte Zustellung mit Postzustellungsurkunde, sondern um eine Bekanntmachung handelte, die nicht an eine bestimmte Form gebunden war und nach dem Willen des Beklagten auch nicht an eine solche Form gebunden sein sollte. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Bescheid einige Tage später, nämlich mit Schreiben vom 2. Januar 2019, noch einmal mit Zustellungsurkunde an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte. Dies ändert nichts daran, dass er ihnen den Bescheid bereits zuvor, nämlich am 28. Dezember 2028, formlos bekannt gegeben hatte. Dass er dies mit einem entsprechenden Bekanntgabewillen getan hatte, brachte er auch in seinem Schreiben vom 2. Januar 2019 zum Ausdruck, indem er dort ausführte: „Vorsorglich wurde der in Rede stehende Kostenfestsetzungsbescheid Ihnen per Fax am 28. Dezember 2018 bereits übersendet.“ 2. Am 28. Dezember 2018 wirksam bekanntgegeben wurde der angefochtene Bescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aber auch dann, wenn man entgegen den bisherigen Ausführungen annehmen würde, dass sich die vom Beklagten bei dem ersten Zustellungsversuch getroffene Entscheidung für diese Bekanntmachungsform auch auf den am 28. Dezember 2018 übersandten Bescheid erstreckt. Der dann vorliegende Zustellungsmangel wäre durch diese Bekanntmachung nach § 8 VwZG geheilt worden. Ein nicht formgerecht zugestelltes Dokument – hier in der Form eines Computer-Fax anstatt eines Schreibens mit Postzustellungsurkunde – gilt nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ein solcher tatsächlicher Zugang erfolgte hier nachweislich am 28. Dezember 2018, dem Tag, an dem der Bescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax zuging. 3. Wurde der streitgegenständliche Bescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mithin bereits vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist wirksam bekanntgegeben, kann dahinstehen, ob die Verjährung gemäß § 9 Abs. 3 VwKostG LSA sechs Monate gehemmt war und deshalb auch die Zustellung am 9. Januar 2019 noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. Selbst wenn man aber, wie die Vorinstanz, die Frage der Wirksamkeit der Bekanntgabe am 28. Dezember 2018 offenlässt und maßgeblich auf die Zustellung am 9. Januar 2019 abstellt, gelangt man zu dem Ergebnis, dass auch diese Zustellung noch fristgerecht erfolgte. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Verjährung durch die Zahlungsaufforderung vom 7. Dezember 2015 um sechs Monate gehemmt wurde und deshalb nicht am 31. Dezember 2018, sondern erst am 30. Juni 2019 ablief. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA wird die Verjährung unter anderem durch schriftliche Zahlungsaufforderung für einen Zeitraum von sechs Monaten gehemmt. Eine solche Zahlungsaufforderung sprach der Beklagte dadurch aus, dass er der Klägerin in seinem ersten Kostenfestsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 aufgab, den in Höhe von 135.030,00 € festgesetzten Betrag innerhalb von 10 Tagen auf das im Bescheid angegebene Konto einzuzahlen (Beiakte E, Bl. 3127 bis 3129). Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Der verjährungshemmenden Wirkung dieser Zahlungsaufforderung steht nicht entgegen, dass sie sich auf den später wieder aufgehobenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 in Höhe von 135.030,00 € und nicht auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2018 in Höhe von 129.598,24 € bezieht. Gegenstand der Verjährung im Sinne des § 9 Abs. 1 VwKostG LSA ist nicht der Kostenfestsetzungsbescheid und auch nicht der mit diesem Bescheid festgesetzte Kostenanspruch, sondern der Kostenanspruch als solcher (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Der Kostenanspruch ist das Gegenstück zu der nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entstandenen Gebührenschuld beziehungsweise der nach § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entstandenen Verpflichtung zur Auslagenerstattung. Die Entstehung setzt nach diesen Vorschriften keine Kostenentscheidung (Festsetzung), sondern nur die kostenauslösende Amtshandlung voraus. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dementsprechend nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA der Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Auf diese Kostenschuld bezieht sich folglich auch eine die Verjährungshemmung auslösende Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA. Deutlich wird dies auch in § 9 Abs. 4 VwKostG, wonach die Verjährung nur in Höhe des Betrages gehemmt wird, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht. Ausgehend von diesen Regelungen bezieht sich auch eine Zahlungsaufforderung, die – wie hier – in einem Kostenfestsetzungsbescheid ausgesprochen wird, auf die Kostenschuld als solche. Bei der Zahlungsaufforderung im Kostenfestsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 handelt es sich insoweit um die Kostenschuld, die der Festsetzung in Höhe von 135.030,00 € zugrunde liegt. Da dieser Betrag höher ist als derjenige des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides vom 18. Dezember 2018 (129.598,24 €), wird auch dieser geringere Betrag von der verjährungshemmenden Wirkung der ursprünglichen Zahlungsaufforderung umfasst. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es bei dieser Auslegung des § 9 Abs. 3 VwKostG in Fällen einer späteren Festsetzungskorrektur – wie hier – vom Zufall abhinge, welchen Betrag die Hemmung umfasse und für die Behörde ein Anreiz geschaffen würde, den Betrag in einer ersten Festsetzung möglichst hoch anzusetzen. Der Betrag, auf den sich die Hemmung bezieht, hängt auch bei der hier vertretenen Auslegung des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA nicht vom Zufall ab, sondern von der Höhe des zur Zahlung aufgeforderten Betrages. Der willkürlichen Aufforderung zur Zahlung eines zu hohen Betrages steht Art. 20 Abs. 3 GG entgegen, wonach auch die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist. In verwaltungspraktischer Hinsicht wird die Behörde angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 VwKostG von drei Jahren, die auch in den Fällen des § 9 Abs. 3 VwKostG um lediglich sechs Monate gehemmt ist, bemüht sein, die Kosten möglichst frühzeitig in aus ihrer Sicht korrekter Höhe festzusetzen und Korrekturen zu vermeiden, die bei einer zu hohen Festsetzung infolge von Widersprüchen erforderlich werden. b) Eine verjährungshemmende Wirkung konnte die Zahlungsaufforderung auch trotz des Umstandes entfalten, dass sie bereits gleichzeitig mit der Kostenfestsetzung vom 7. Dezember 2015 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erging. Über das zeitliche Verhältnis zwischen Kostenfestsetzung und Zahlungsaufforderung kann dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA nichts entnommen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang zu § 7 Abs. 1 VwKostG LSA ergibt sich allerdings, dass zur Zahlung nicht vor der Festsetzung aufgefordert werden darf. Denn der Zahlungsanspruch wird erst mit der Festsetzung fällig und gegenüber dem Zahlungspflichtigen in seiner Höhe festgelegt. Erfolgt die Festsetzung, darf die Behörde aber im selben Bescheid auch zur Zahlung auffordern (insoweit missverständlich: VG Magdeburg, Urteil vom 20. Januar 2015 – 4 A 111/14 – juris Rn. 19). Entscheidend kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt dieser Aufforderung ein fälliger und der Höhe nach festgelegter Anspruch besteht. Das ist auch bei einer Aufforderung im Festsetzungsbescheid der Fall. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 ist im Übrigen so aufgebaut, dass an erster Stelle, das heißt auf den Seiten 1 und 2, die Kostenfestsetzung vorgenommen und erst im Anschluss daran, nämlich auf Seite 2 unten, zur Zahlung aufgefordert wird. Bei der damit vorgegebenen Reihenfolge der Kenntnisnahme handelt es sich auch hier um eine Festsetzung, die zeitlich vor der Zahlungsaufforderung liegt. c) Hat die Zahlungsaufforderung im Festsetzungsbescheid vom 7. Dezember 2015 mithin zu einer sechsmonatigen Hemmung der Verjährung geführt, ist diese auch nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der Beklagte diesen Bescheid in seinem Abhilfebescheid vom 15. April 2016 (Beiakte E, Bl. 3135 bis 3138) wieder zurücknahm. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Rücknahme, wie die Klägerin meint, den Bescheid einschließlich der darin ausgesprochenen Zahlungsaufforderung oder nur die Kostenfestsetzung, also den in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakt, umfasste. Der Beklagte erließ seinen Abhilfebescheid vom 15. April 2016 nämlich nicht isoliert, sondern verband ihn zugleich mit einem erneuten Kostenfestsetzungsbescheid selben Datums, mit dem er einen höheren Betrag festsetzte und wiederum zur Zahlung unter Angabe desselben Aktenzeichens im Verwendungszweck aufforderte. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass es ihm bei der Abhilfe nicht darum ging, die Kostenfestsetzung nebst Zahlungsaufforderung ersatzlos aufzuheben, sondern nur hinsichtlich der Begründung und der Höhe zu korrigieren und deshalb auch die Zahlungsaufforderung mit einem nunmehr sogar höheren Betrag aufrechtzuerhalten. Regelungstechnisch hätte es dafür keiner Rücknahme, sondern nur einer ergänzenden Begründung und Nachforderung bedurft. Die stattdessen gewählte Vorgehensweise einer Kombination aus Rücknahme und Neufestsetzung ändert nichts an dem erkennbaren Willen des Beklagten, die bereits erfolgte Zahlungsaufforderung nicht aufzuheben, sondern durch eine Aufforderung mit einem höheren Betrag zu ersetzen. III. Die festgesetzten Kosten waren auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA (teilweise) zu erlassen. Für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat an das Merkmal der unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA denselben Maßstab angelegt wie an das entsprechende Merkmal in § 21 GKG, das einschränkend auf Fälle offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler beschränkt wird (vgl. UA, Bl. 10 und die dortigen Literaturhinweise). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, wonach eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA bei Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht schon dann vorliegt, wenn das Recht unrichtig angewendet wurde, sondern nur gegeben sein kann, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat (Urteil des Senats vom 18. November 2020 – 2 L 142/18 – juris Rn. 50). Für diese einschränkende Auslegung spricht der Umstand, dass § 12 Abs. 1 VwKostG LSA dieselbe Interessenlage wie § 21 GKG regelt. Als überzogen und damit sachwidrig können deshalb nur diejenigen Prüfungsschritte angesehen werden, bei denen ihre Überflüssigkeit von vornherein offensichtlich ist. Dies ist in erster Linie bei solchen Fragen der Fall, die schon auf den ersten Blick neben der Sache liegen, etwa weil ein untersuchtes Thema keinen erkennbaren Bezug zu den Genehmigungsvoraussetzungen hat. So liegt es hier nicht. Der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde verschiedene Fachbehörden beizieht und die von diesen aufgeworfenen naturschutzrechtlichen und sonstigen Fragen untersucht, deren Notwendigkeit sie nicht in jedem Fall bereits im Vorfeld, sondern erst im Nachhinein einschätzen kann, ist kein sachwidriges Vorgehen, sondern liegt in der Natur eines komplexen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wie dem vorliegenden. B. Der mithin zur Entscheidung gestellte erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die festgesetzte Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auf ein Viertel reduziert. Nach dieser Vorschrift kann die Gebühr in den Fällen, in denen eine Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt wird, bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. Ein Anspruch auf eine Ermäßigung in dieser vollen Höhe stünde der Klägerin nur dann zu, wenn jede andere Entscheidung, insbesondere auch diejenige der hier von dem Beklagten vorgenommenen Ermäßigung in Höhe von 40%, rechtswidrig wäre. Für eine solche Ermessensreduzierung auf Null gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, der Beklagte habe bei seiner Ermäßigungsentscheidung anstatt auf die Verminderung des Aufwands auf den verbliebenen Aufwand abgestellt. Geltend gemacht hat die Klägerin damit nur einen möglichen Ermessensfehler, aber nicht einen Grund für die erforderliche Ermessensreduzierung auf Null. C. Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, über ihren Ermäßigungsantrag erneut zu entscheiden. Die Entscheidung des Beklagten, die Gebühr für die Ablehnung der beantragten Genehmigung in Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA nicht auf ein Viertel, sondern lediglich auf 60 % zu vermindern, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist es nicht sachwidrig, dass der Beklagte bei dieser Entscheidung nicht die Höhe der Aufwandsminderung, sondern diejenige des verbliebenen Aufwands berücksichtigt hat. Etwas Anderes gilt auch nicht bei großen Vorhaben wie dem vorliegenden. Dem Argument, dass bei diesen der Aufwand auch im Falle einer Ablehnung stets hoch ausfällt, folgt der Senat nicht. Auch bei solchen Vorhaben kann der Aufwand für eine Prüfung der Ablehnung etwa dann gering sein, wenn sich die Ablehnung aus einem offensichtlichen formellen oder materiellen Gesichtspunkt ergibt. Den hohen Aufwand begründete der Beklagte nachvollziehbar damit, dass das Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits weit fortgeschritten war. Nachvollziehbar ist auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, dass auch die Ablehnung einer Genehmigung für den Adressaten insoweit von Nutzen ist, als sie ihm Klarheit über die fehlende Genehmigungsfähigkeit verschafft. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. F. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. G. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.