Beschluss
3 M 174/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0113.3M174.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S. des § 17 StGB bei der Annahme, dass ein Schalldämpfer keine erlaubnispflichtige Waffe sei und keinen besonderen Aufbewahrungspflichten unterliege. (Rn.4)
2. Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S. des § 17 StGB bei der Annahme, dass ein Schalldämpfer keine erlaubnispflichtige Waffe sei und keinen besonderen Aufbewahrungspflichten unterliege. (Rn.4) 2. Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.750 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Oktober 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in Abrede gestellt, dass er tatsächlich irrtümlich angenommen habe, dass es sich bei dem Schalldämpfer um eine erlaubnispflichtige Waffe gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ihm empfohlen worden sei, bei der Einreise nach Deutschland mit den für die Kontrolle verantwortlichen Behörden zu klären, wie mit dem Schalldämpfer umzugehen sei. Dieser Empfehlung folgend habe er sich an die Zollbeamten gewandt, denen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer tagtäglichen Kontrollen mit Einfuhrgütern bezüglich des Waffenrechts ein erheblicher Erfahrungs- und Wissensvorsprung ihm gegenüber als Sportschützen einzuräumen sei. Er habe sich als Sportschütze zwar mit waffenrechtlichen Vorgaben zu befassen, jedoch den fraglichen Schalldämpfer rechtmäßig im Ausland erworben, in Besitz genommen und nach Deutschland verbracht. Er habe keine juristische Ausbildung und die mit der Einfuhr verbundenen Folgen nicht erfasst. Selbst unterstellte Zweifel in Bezug auf den Schalldämpfer seien spätestens durch die Aussage des Beamten ausgeräumt worden. Angesichts der Sicherheitsbestimmungen an deutschen Flughäfen sei es ausgeschlossen, dass ein Passagier mit mehreren Waffen unkontrolliert einreise. Eine solche Einreise sei nur möglich, wenn der Passagier die Berechtigung zum Besitz der Waffen nachweise. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spreche für die Richtigkeit seiner Darstellung der Aussage des Beamten. Auch der Umstand, dass er seine übrigen erlaubnispflichtigen Waffen ordnungsgemäß verwahrt habe, stütze seine Aussage, dass ihm die Erlaubnispflicht und die damit verbundenen Aufbewahrungspflichten nicht bekannt gewesen seien. Bei seinem Irrtum handelte es sich um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S. des § 17 StGB. Er habe sich bei einem Beamten der Flughafenpolizei über den Schalldämpfer informiert. Der Beamte habe ihm sinngemäß mitgeteilt, dass er den Schalldämpfer mitführen und besitzen dürfe und er deswegen nichts weiter zu befürchten und zu veranlassen habe. Auf diese Aussage habe er sich verlassen dürfen, denn der Beamte sei sachkundig und objektiv gewesen. Auch Auskünfte nicht zuständiger Behörden könnten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen, wenn der Handelnde sie in der jeweiligen Situation als zuverlässig ansehen dürfe. Beamte der Flughafenpolizei kämen regelmäßig mit Waffen in Kontakt, sowohl in Bezug auf Ein- und Ausreisekontrollen als auch im Hinblick darauf, dass sie selbst Waffenträger seien. Sie seien daher zuverlässige Auskunftsquellen, wenn es um die Frage der Erlaubnispflicht eingeführter Waffen gehe. Wenn die Beamten diesbezüglich keine Kompetenz aufwiesen, hätten sie ihn darauf hinweisen und im Rahmen der Einfuhrkontrolle auf die Einbeziehung weiterer sachkundiger Personen hinwirken müssen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, sondern ihm die Sicherheit gegeben, dass es sich nicht um eine Waffe handele. Bis zur Konfrontation mit der Frage im Rahmen der Hausdurchsuchung sei es ihm abwegig erschienen, dass man ihn mit einem erlaubnispflichtigen Schalldämpfer habe einreisen lassen und diesen auch nach der Kontrolle bei ihm belassen habe, obwohl er ihn gar nicht habe besitzen dürfen. Bei der Beurteilung der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums komme es auch nicht darauf an, ob der Beamte der Flughafenpolizei tatsächlich in der Lage gewesen sei, die zutreffende Rechtsauskunft zu geben. Es reiche aus, dass der um Auskunft Ersuchende die Auskunftsperson für sachkundig halten dürfe. Der Handelnde sei regelmäßig nicht in der Lage, die fachliche Kompetenz seines Gegenübers zu beurteilen und dürfe sich daher an dessen formaler Qualifikation orientieren. Im Hinblick auf den unvermeidbaren Verbotsirrtum könne der begangene Verstoß einen Schluss auf seine Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen. In Bezug auf die Lagerung und Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen habe man bei ihm mit Ausnahme des Schalldämpfers nichts beanstandet. Dieser Umstand spreche für ihn. Es sei abwegig, dass sich ein solcher Vorfall wiederhole. Er habe angekündigt, sich mit Nachfragen künftig an den Antragsgegner als zuständige Waffenbehörde zu wenden und die Aussagen selbst aus vermeintlich verlässlichen Quellen kritisch zu hinterfragen, um künftigen Fehlannahmen im Zusammenhang mit dem Waffenrecht vorzubeugen. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG fehlt, nicht entkräftet. Der Senat teilt die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Behauptung des Antragstellers, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Schalldämpfer in einem Waffenschrank mit einem bestimmten Mindestwiderstandsgrad aufzubewahren (§ 36 Abs. 5 und Anlage 1 Nr. 1.3 WaffG i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV), weil er den Schalldämpfer nicht als erlaubnispflichtige Waffe angesehen haben will. Der Antragsteller ist ersichtlich von der Möglichkeit der Einordnung des Schalldämpfers als erlaubnispflichtige Waffe ausgegangen. Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - bereits nach seinem eigenen Vorbringen aus seiner Frage an die Flughafenpolizei, was er mit dem in Namibia erworbenen Schalldämpfer machen solle. Ginge man davon aus, dass der Antragsteller aufgrund der Reaktion des Beamten auf diese Frage zur Auffassung gelangt sein sollte, der Schalldämpfer sei nicht erlaubnispflichtig und unterliege keinen besonderen Aufbewahrungsregelungen, handelte es sich hierbei allenfalls um einen Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht entfallen lässt und gemäß § 17 StGB allein bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21 - juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2023 - 22 K 6330/21 - juris Rn. 112; VG München, Beschluss vom 11. Juni 2021 - M 7 S 21.1849 - juris Rn. 6; VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2020 - RN 4 K 20.277 - juris Rn. 23). Von einer Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums kann indes keine Rede sein. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Betroffene alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Betroffene nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16 - juris Rn. 58). Nach diesem Maßstab musste sich dem Antragsteller zunächst aufdrängen, dass der Schalldämpfer, der für den Einsatz bei einer Schusswaffe bestimmt ist, der Erlaubnispflicht und besonderen Aufbewahrungspflichten unterliegen könnte. Dem Antragsteller sind als Sportschützen entsprechende Pflichten auch bekannt. Er war bereits vor der Einreise von Namibia nach Deutschland verpflichtet, eine Erlaubnis für das Verbringen des Schalldämpfers nach Deutschland einzuholen (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2, 29 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG). Dem Antragsteller wäre es mittels einer einfachen Internetrecherche - etwa durch die Eingabe der Stichwörter „Schalldämpfer“ und „erlaubnispflichtig“ bei „google“ - möglich gewesen, die Frage der Erlaubnis- und Aufbewahrungspflicht für den Schalldämpfer zu klären. Der erste Link auf der deutschen google-Internetseite hätte ihn auf den Wikipedia-Artikel „Schalldämpfer (Waffe)“ geleitet, in dem unter Angabe der genauen gesetzlichen Grundlagen ausgeführt wird, dass Schalldämpfer in Deutschland im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren der zugehörigen Waffe gleichgestellt sind. Soweit das Vorbringen des Antragstellers so zu verstehen sein sollte, er habe von einer Prüfung abgesehen, weil ihm ein Ausbilder der Bundeswehr und Leiter eines Weitschusskurses in Namibia empfohlen habe, „bei der Einreise“ nach Deutschland - also nicht bereits zuvor - zu klären, wie mit dem Schalldämpfer umzugehen sei, hält der Senat dies für wenig plausibel. Einzelheiten hierzu hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere hat er keine eidesstattliche Versicherung des Ausbildungsleiters vorgelegt, die seine Behauptung bestätigen könnte. Unabhängig davon ging aus der „Empfehlung“ gerade nicht hervor, dass der Besitz des Schalldämpfers in Deutschland erlaubnisfrei ist und keine besonderen Aufbewahrungspflichten gelten. Sollte die Beschreibung des Antragstellers über das Geschehen am Flughafen München wahrheitsgemäß sein, durfte er das Verhalten und die Äußerungen von Beamten der Flughafenpolizei nicht als Rechtsauskunft über Erlaubnis- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Schalldämpfers verstehen. Schon aus der Frage des Antragstellers, was er mit dem in Namibia erworbenen Schalldämpfer machen solle, geht nicht hervor, dass der Antragsteller eine Auskunft darüber erhalten wollte, ob er für den Besitz einer Erlaubnis bedarf und ob der fragliche Gegenstand besonderen Aufbewahrungspflichten unterliegt. Vielmehr war die Frage anhand ihres Wortlauts und der Umstände bei der Flughafenkontrolle so zu verstehen, dass der weitere Ablauf am Flughafen geklärt werden sollte. Das „Abwinken“ und die Aussage, der Antragsteller „könne alles einpacken“, konnte ohne weiteres als Verzicht auf eine weitere Kontrolle verstanden werden, etwa weil die Beamten davon ausgegangen waren, dass der Antragsteller sich rechtstreu verhalten und den Schalldämpfer nicht illegal nach Deutschland verbracht hat. Aus der Fragestellung des Antragstellers ging jedenfalls nicht eindeutig hervor, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Verbringen des Schalldämpfers nach Deutschland und zu dessen Besitz in Deutschland verfügt. Ebenso ist es möglich, dass die Beamten mit dem Abwinken ohne Beanstandung lediglich eine Duldung zum Ausdruck bringen wollten, weil sie davon ausgegangen waren, dass der Antragsteller die erforderliche Erlaubnis alsbald einholen werde. Das Verhalten der Beamten war jedenfalls zu vage, um daraus den Schluss ziehen zu können, es habe sich um eine verlässliche Auskunft zu waffenrechtlichen Erlaubnis- und Aufbewahrungspflichten gehandelt. Auf die Frage, ob die Beamten bei der vermeintlichen Auskunft innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gehandelt haben und sich der Antragsteller auf die Richtigkeit verlassen konnte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Bei der Erklärung des Antragstellers, künftig Aussagen „selbst aus vermeintlich verlässlichen Quellen kritisch zu hinterfragen“, handelt es sich um die bloße Ankündigung künftigen Wohlverhaltens unter dem Druck des laufenden Verfahrens, die eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und ein Umdenken nicht erkennen lässt. Daraus lässt sich eine positive Prognose im Hinblick auf die Einhaltung waffenrechtlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht ableiten. 2. Weiter trägt der Antragsteller vor, dass er den Druckluftrevolver und das Seitenspann-Mehrladeluftgewehr den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV entsprechend aufbewahrt habe. Der Gesetzgeber stelle keine besonderen technischen Anforderungen an die Beschaffenheit eines „Behältnisses“. Eine Aufbewahrung etwa im abgeschlossenen Nachtschrank sei zulässig. Auch verschlossene Schießbuden bzw. Schießwägen seien als festes verschlossenes Behältnis anerkannt. Abgeschlossene Räume könnten ebenfalls als „fest verschlossenes Behältnis“ angesehen werden, jedenfalls aber als vergleichbare oder sogar bessere Sicherung. Als verschlossene Behältnisse seien z.B. eine mit einem Schloss oder vergleichbarer Sicherungsvorkehrung verschließbare Kassette, eine Aktentasche, Kiste oder Container, ein abgeschlossener Kofferraum oder ein abgeschlossenes Handschuhfach eines Kfz, eine abgeschlossene Motorrad- oder Fahrradtasche, ein durch Doppelreißverschluss, Schloss oder Kabelbinder gesicherter Rucksack, ein abgeschlossener Zahlenschlusskoffer, ein verplombter Sack, eine nur mit besonderem Aufwand zu öffnende eingeschweißte Verpackung oder ein mit Paketband verklebter Karton anzusehen. Ein Unberechtigter habe einen leichteren Zugriff auf in dieser Weise geschützte Gegenstände als auf Gegenstände in einem abgeschlossenen Raum. Angesichts der bei ihm, dem Antragsteller, vorhandenen Einfriedung sei es ausgeschlossen, dass Dritte - insbesondere Kinder - das Grundstück betreten. Ehemalige Mitarbeiter der Genossenschaft hätten nur Zutritt zu den Büroräumlichkeiten. Diese hätten, da sie über 18 Jahre alt seien, erlaubnisfreie Waffen auch selbst erwerben können. Bei ihnen hätte kein Grund für einen unbefugten Zugriff bestanden. Die Gartenlaube sei tatsächlich stets verschlossen. Er habe die Tür nur am Tag der Hausdurchsuchung und Kontrolle aufgeschlossen, um der Forderung, überall Zugang zu gewähren, nachzukommen. Die Darstellung des Zollfahndungsamts Hannover vom 11. September 2024, nach der die Räumlichkeiten nicht verschlossen gewesen seien, sei unzutreffend. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat gemäß § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt 1/51 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 18). Ein von Menschen zu betretender Raum - wie hier ein Gartenhaus oder ein Keller - sind kein „verschlossenes Behältnis“. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Erwägung des Antragstellers, dass ein abgeschlossener Raum sicherer vor unbefugtem Zugriff schütze als die in Rechtsprechung und Literatur als verschlossene Behältnisse anerkannten Gegenstände, greift nicht durch. Denn bei Räumen, die für das Betreten von Menschen bestimmt sind, besteht ein erheblich größeres Risiko, dass sie für andere Zwecke als für die Nutzung der darin aufbewahrten Waffen geöffnet werden, als bei den genannten Gegenständen. Daraus können sich Zugriffsmöglichkeiten für Dritte ergeben. So werden etwa Gartenlauben geöffnet, um darin aufbewahrte Gartengeräte zu nutzen. Auch Kellerräume dienen zumeist vielfältigen Zwecken und nicht allein der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Für die Dauer der Nutzung bleiben solche Räume üblicherweise geöffnet. Angesichts der vielfältigeren Nutzungsmöglichkeiten besteht auch eine größere Wahrscheinlichkeit, dass das Verschließen vergessen wird, zumal bei der Nutzung für andere Zwecke der Gedanke an die Gefährlichkeit der in den Räumen aufbewahrten Waffen nicht im Vordergrund stehen wird. Auf die Frage, ob der betroffene Besitzer allein lebt, ob er nie oder häufig Besuch hat und in welcher Weise er sein Grundstück vor Einbruch gesichert hat, kommt es bei der Auslegung des Begriffs „verschlossenes Behältnis“ nicht an, da die gesetzliche Vorschrift typisierend regelt, wie mit (nicht erlaubnispflichtigen) Waffen umzugehen ist. Unabhängig davon können auch im Fall des Antragstellers von den nicht ausreichend gesicherten Waffen Gefahren ausgehen. Auch wenn der Antragsteller seine Lebensweise als zurückgezogen beschreibt, ist es nicht ausgeschlossen, dass Dritte die Räumlichkeiten betreten. Abgesehen davon, dass der Antragsteller vor etwa vier Jahren in den Verfahren 3 R 220/20 und 3 K 221/20 noch vorgetragen hatte, dass seine Enkelkinder regelmäßig bei ihm übernachten, ist der (unbefugte) Aufenthalt Dritter auf seinem Grundstück und in seinem Haus nicht auszuschließen, selbst wenn er einige Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungsvorschriften jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren schützen, die mit Waffen verbunden sind (vgl. hierzu VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 K 496/20.MZ - juris Rn. 48). Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zu den in Nr. 36.2.1 WaffVwV genannten verschlossenen Schießwägen und Schießbuden wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, mit denen sich der Antragsteller nicht weiter auseinandergesetzt hat. Handelt es sich demnach bei der Gartenlaube und dem Keller schon nicht um Behältnisse, so kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Räume tatsächlich verschlossen hält und im fraglichen Zeitpunkt nur für die Kontrolle aufgeschlossen hatte. 3. Die Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf den Schalldämpfer sowie den Druckluftrevolver und das Seitenspann-Mehrladeluftgewehr reichen schon für sich genommen aus, um die Prognose zu rechtfertigen, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird. Auf die Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - das Herumliegen leerer Patronenhülsen und Geschosse auf dem Nachttischschrank im Schlafzimmer und auf dem Tisch in der Gartenlaube geeignet ist, die negative Prognose zu verstärken, kommt es daher für die Beurteilung nicht an. 4. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides besteht, hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben. Der Umstand, dass dem Antragsgegner „der vorliegende Sachverhalt [...] bereits mehrere Monate bekannt gewesen [sei], ohne dass dieser reagiert hätte“, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht obliegt, ist das öffentliche Vollziehungsinteresse regelmäßig nicht allein wegen einer zeitweisen Untätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verneinen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 - 2 B 1253/22 - juris Rn. 90). 5. Schließlich greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zur Übergabe der Waffen an einen Berechtigten oder zur dauerhaften Unbrauchbarmachung) nicht durch. Der Antragsteller hält die Anordnung für rechtswidrig, weil ein Fall des Ermessensnichtgebrauch vorliege. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Regelung „ordnet die zuständige Behörde an“, dass die Waffen oder die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind. Ein Ermessen steht der Behörde demnach nicht zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).