Urteil
3 L 4/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0912.3L4.24.00
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Leitsätze
Auch Eigentümer von Grundstücken eines Tagebaurestlochs, das durch Niederschlagswasser und drückendes Grundwasser geflutet wird, sind zur Umlage von Verbandsbeiträgen eines Gewässerunterhaltungsverbandes heranzuziehen, selbst wenn von diesen Grundstücken kein Niederschlagswasser unmittelbar in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser abfließt.(Rn.36)
(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 23. März 2023 (4 A 579/21 HAL) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Eigentümer von Grundstücken eines Tagebaurestlochs, das durch Niederschlagswasser und drückendes Grundwasser geflutet wird, sind zur Umlage von Verbandsbeiträgen eines Gewässerunterhaltungsverbandes heranzuziehen, selbst wenn von diesen Grundstücken kein Niederschlagswasser unmittelbar in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser abfließt.(Rn.36) (Rn.38) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 23. März 2023 (4 A 579/21 HAL) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit dem diese die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 hinsichtlich des 223,17 € übersteigenden Betrages begehrt hat, zu Recht abgewiesen. Die Bescheide erweisen sich, soweit sie mit der vorliegenden Klage angefochtenen sind, als rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides vom 24. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018, mit dem die Klägerin u.a. zu dem im vorliegenden Verfahren streitigen Flächenbeitrag für die Flurstücke … bis … der Flur … in der Gemarkung W. herangezogen wurde, ist § 56 Abs. 1 und 2 WG LSA vom 16. März 2011 (GVBl. LSA 2011, 492) in der Fassung vom 21. März 2013 (GVBl. LSA 2013, 116) i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19. Dezember 2014, geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2018 (im Folgenden: US). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 51, m.w.N.). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 56 WG LSA hat die Beklagte für das hier maßgebende Veranlagungsjahr 2015 mit ihrer Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen Gebrauch gemacht. 1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 2. Soweit in der 3. Änderungssatzung eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelungen der §§ 4 und 5 US angeordnet wurde, verstößt dies weder gegen das Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA noch handelt es sich um eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA. Die Änderungssatzung betrifft fehlerhafte Satzungsregelungen, die zur Nichtigkeit der gesamten Satzung geführt haben. Die Regelung der früheren Satzung zum Umlageschuldner bzw. zur Entstehung der Umlageschuld und zum Erhebungszeitraum waren mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (vgl. hierzu VG Halle, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 3 B 100/17 HAL - juris Rn. 42 ff.). Sie wurden durch die Neuregelung ersetzt. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 53). Auch die Klägerin hat keine Einwände erhoben. 3. Die Umlagesatzung entspricht hinsichtlich des hier allein streitigen Flächenbeitrags den bestehenden landesrechtlichen Vorgaben der §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, 56a WG LSA. Gemäß § 3 US besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke im Gemeindegebiet mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Damit entspricht die Satzung den Regelungen der §§ 56a Abs. 1, 53 Abs. 1 WG LSA, nach denen Grundstücke, die in Bundeswasserstraßen entwässern, von der Beitrags- und Umlagepflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu: LVerfG LSA, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 - juris Rn. 64). Auch im Übrigen sind die Satzungsregelungen nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. 4. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Flächenbeitrags nach der Umlagesatzung sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke erfüllt. Die fraglichen Grundstücke … bis …gehören zum Gemeindegebiet, entwässern nicht in Bundeswasserstraßen und sind deshalb beitragspflichtige Flächen i.S. des § 4 Abs. 1 US. Die Grundstücke sind Bestandteil der Fläche, für die der Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA Verbandsbeiträge in Form eines Flächenbeitrags zu erheben hat. Insbesondere verstößt die Berücksichtigung der Flächen nicht gegen § 30 WVG. Dementsprechend können die Verbandsbeiträge für die Grundstücke gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA auf die Klägerin als Grundstückseigentümerin umgelegt werden. Die Flächen sind nicht von der Umlage ausgenommen, weil sie - wie die Klägerin aber meint - nicht zum Niederschlagsgebiet des Verbandsgebiets gehören (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Anlage 2 Nr. 91 WG LSA) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56 WG LSA alle im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen sind, sofern sie nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. a) Nach § 54 Abs. 2 WG LSA ist das Verbandsgebiet das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des Gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist. Für den Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ wird in Nr. 91 der Anlage 2 WG LSA bestimmt, dass das Verbandsgebiet das Niederschlagsgebiet Landesgrenze Freistaat Thüringen bis zur Mündung in die Saale einschließlich der in den Bemerkungen beschriebenen Ergänzungen umfasst. Nach den Kartenwerken des Gewässerkundlichen Landesdienstes ergibt sich eine lückenlose, dem Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ zugeordnete Fläche, die in weitere farblich abgegrenzte und mit bis zu 8-stelligen Nummern versehende Wassereinzugsgebiete (WEG) unterteilt ist. Ausweislich der Erläuterungen des Gewässerkundlichen Landesdienstes zu seinen Kartenwerken (vgl. Layer und Erläuterungen zum Layer „Unterhaltungsverbandsgrenzen“ im Datenportal unter https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/Layer) sind die Unterhaltungsverbandsgrenzen nach oberirdischen Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Sachsen-Anhalt ab. Zwar regelt das sachsen-anhaltische Landesrecht - anders als das Landesrecht in anderen Bundesländern (vgl. etwa § 79 Abs. 2 BbgWG) - nicht ausdrücklich, dass Gewässereinzugsgebiete flächendeckend für das gesamte Bundesland zu bilden sind, sondern beschränkt sich - wie dargestellt - darauf, das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet wörtlich zu bezeichnen und auf die Kartenwerke des Gewässerkundlichen Landesdienstes zu verweisen. In Anlage 2 sind jedoch keine Ausnahmen vorgesehen, so dass alle Flächen im Land Sachsen-Anhalt entweder einem Einzugsgebiet eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung zuzuordnen sind, wobei die Grenzen durch Wasserscheiden festzulegen sind. „Weiße Flecken“, die keinem Niederschlagsgebiet zuzuordnen sind, gibt es nicht. b) Ein gegenteiliges Verständnis ist nicht aufgrund der Gesetzeshistorie geboten. Soweit das Verwaltungsgericht Dessau mit Urteil vom 30. November 2005 (- 1 A 273/05 -) unter Anwendung der Regelungen der §§ 106 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a.F. die Auffassung vertreten hat, dass Flächen eines Tagebaurestlochs beitragsfrei seien, weil bei diesen Flächen ausgeschlossen sei, dass sie an ein Gewässer zweiter Ordnung abführten, ist diese Rechtsprechung überholt. In diesen Regelungen war bestimmt, dass Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei waren. Ob von dieser Regelung tatsächlich - wie das Verwaltungsgericht Dessau angenommen hat - Flächen eines Tagebaurestlochs erfasst waren, kann dahinstehen, weil diese Regelung nicht mehr gilt. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die in § 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a.F. geregelte Ausnahme lediglich darauf abzielte, Flächen beitragsfrei zu stellen, die dem Niederschlagsgebiet eines Gewässers erster Ordnung oder einer Bundeswasserstraße zuzuordnen waren. Dementsprechend hat die Landesregierung den Entwurf der Neuregelung des § 56a im späteren Wassergesetz 2015 damit begründet, dass für Flächen, die nicht in Bundeswasserstraßen oder Gewässer zweiter Ordnung entwässern, künftig ebenfalls Beiträge jeweils in gleicher Höhe wie in den jeweiligen Verbandsgebieten erhoben werden sollten (LT-Drucks. 6/1423 vom 12. September 2012, S. 78). Letztlich geht aus der Gesetzesbegründung zu § 56a WG LSA 2015 (a.a.O.) deutlich hervor, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Flächen des Landes Sachsen-Anhalt einem Niederschlagsgebiet zuzuordnen sind. Denn aus den Angaben dazu, welche Flächen des Landes Sachsen-Anhalt in Gewässer zweiter Ordnung (1.897.074 ha), in Bundeswasserstraßen (40.323 ha) und in Gewässer erster Ordnung (118.233 ha) entwässern, ergibt sich, dass die Summe dieser Flächen der mit 2.055.630 ha angegebenen Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt entspricht. Eine Differenz, die beitragsfreien Flächen zuzuordnen wäre, gibt es nicht. c) Eine hiervon abweichende Auslegung folgt auch nicht aus dem Begriff des „Niederschlagsgebiets“. Das Landesrecht definiert den Begriff Niederschlagsgebiet nicht. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG stellt im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung nicht auf das Niederschlagsgebiet, sondern auf das Einzugsgebiet ab. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer Definition. Jedenfalls ist unter einem Einzugsgebiet in diesem Sinne nicht das in § 3 Nr. 13 WHG definierte Einzugsgebiet zu verstehen (vgl. Spieth in: BeckOK UmweltR, 69. Aufl. Stand: 1. Oktober 2023, WHG § 40 Rn. 12; Czychowski/Reinhardt WHG, 13. Aufl. 2023, § 40, Rn. 25 m.w.N.). Ein Einzugsgebiet (auch Entwässerungsgebiet, Abflussgebiet, im engeren Sinne Niederschlagsgebiet) ist die Fläche, aus der ein Gewässersystem seinen Abfluss bezieht, also das Areal innerhalb der Wasserscheiden des Gewässers. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem oberirdischen und dem unterirdischen Einzugsgebiet. Das oberirdische Einzugsgebiet kann in der Regel unproblematisch durch die Topographie des Geländes (Geländemorphologie bzw. Vorflutverhältnisse) ermittelt werden. Davon abweichende unterirdische Einzugsgebiete durch Grundwasserströme zu ermitteln, ist dagegen aufwändig, weshalb dies für die meisten Gewässer nicht erfolgt (zum Ganzen: vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einzugsgebiet). In der wasserwirtschaftlichen Praxis, aber auch in Forschungsarbeiten ist es üblich, die unterirdischen Wasserscheiden und Einzugsgebiete gleich den oberirdischen, topographischen, anzunehmen. Auch die europäische Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 1 WRRL) folgt dieser Fiktion (vgl. https://www.researchgate.net/publication/332524340_Oberirdisches_und_unterirdisches_Einzugsgebiet_-_Bedeutung_fur_den_Wasserhaushalt). Der Orientierung an dieser Fiktion liegen Praktikabilitätserwägungen zugrunde; die Grenzen der unterirdischen Wasserscheide können im Gegensatz zu denen der oberirdischen selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten oft nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (zum Ganzen: vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 40 Rn. 25). Ausgehend von dieser Betrachtung und der durch den Landesgesetzgeber erfolgten Zuordnung der Kartierungsaufgabe an den Gewässerkundlichen Landesdienst ist zunächst der Oberflächenabfluss für die Bildung der Niederschlagsgebiete, mithin der Verbandsgebiete von Bedeutung. Im Übrigen werden Grundwasserströme in Entsprechung des oberirdischen Zuflusses fingiert. Insofern kann auf die Definition in § 3 Nr. 14 WHG zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich bei einem Teileinzugsgebiet um ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt. An den oberirdischen Wassereinzugsgebieten im Land Sachsen-Anhalt hat sich auch der Gewässerkundliche Landesdienst beim LHW für die Bildung der Unterhaltungsverbandsgrenzen orientiert (vgl. Layer und Erläuterungen zum Layer Oberirdische Teileinzugsgebiete [Gesamt] im Datenportal unter https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/). Die Erfassung ist im Maßstab 1:10.000 unter Nutzung von Informationen des AKTIS-BasisDLM, topographischer Karten, digitaler Orthophotos und des digitalen Geländemodells DGM1 erfolgt. Die Wassereinzugsgebiete sind mit Gebietskennzahlen versehen, die entsprechend der bundeseinheitlichen Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung (LAWA 2005) ermittelt wurden. Dadurch lassen sich die Einzugsgebiete mit den Daten der benachbarten Bundesländer zusammenfügen. Fehlt es an einem oberflächlichen Abfluss in einem Teil des Einzugsgebiets, d.h. liegt ein sog. Binneneinzugsgebiet vor, ist es jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich, unterirdische Wasserscheiden und Einzugsgebiete gleich den oberirdischen, topographischen, anzunehmen. Sog. Binneneinzugsgebiete sind oberirdisch nicht an die Vorflut/Fließgewässer angeschlossen. Hierbei handelt es sich vielfach um Feuchtgebiete mit Senkenfunktion. Typischerweise befinden sie sich in Jungmoränengebieten an sog. Eisrandlagen bzw. angrenzenden Sanderoberflächen, die in Nord- und Mitteldeutschland vorhanden sind. Durch diese wird die Grundwasserneubildung gefördert, da das Niederschlagswasser nicht oberirdisch in die Vorflut gelangen kann. Eine hohe Grundwasserneubildung - insbesondere bei ausgeprägten Niederschlagsereignissen in fortlaufender Folge - bedingt, dass ein verstärkter Abfluss in Richtung Grundwassergefälle erfolgt und dieser einem Fließgewässer zufließt. Kann der Zufluss mangels Oberflächenwasserabfluss nicht fingiert werden, bedarf es für die Beurteilung, ob die Fläche dem Niederschlagswassergebiet des einen oder eines anderen Unterhaltungsverbandes oder einer Bundeswasserstraße zuzurechnen ist, einer näheren Betrachtung der konkreten unterirdischen Verhältnisse. Auch unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung gibt es jedoch keine Gebiete, die keinem Einzugsgebiet oder Niederschlagsgebiet zuzurechnen sind. Wie ausgeführt, sind auch Flächen, die nicht unmittelbar in ein Oberflächengewässer entwässern, Teil eines Einzugs- oder Niederschlagswassergebiets. Das gilt etwa für Waldflächen, selbst wenn die dort aufkommenden Niederschläge dort gehalten oder im Boden versickern sollten (näher dazu: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 - OVG 12 B 3/20 - juris Rn. 27 f.). Dies entspricht der Erwägung, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149/91 - juris Rn. 3; Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 34). d) Die nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall bestehende Besonderheit, dass aus dem Tagebaurestloch weder in ein Oberflächengewässer noch in das Grundwasser ein Wasserabfluss stattfinde, sondern ausschließlich ein Zufluss zum Tagebaurestloch, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine - nach § 40 Abs. 1 WHG gebotene - Vorteilslage für die fraglichen Flächen nicht gegeben ist. Der Vorteil ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet. Diesem Vorteilsbegriff liegt das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbandes zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 33 ff.). Ein weiterer messbarer Vorteil ist nicht erforderlich, d.h. das Wasserhaushaltsgesetz und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sieht eine Stufung beispielsweise nach der Qualität und dem Ertrag des Bodens oder eine Ausnahme für Grundstücke, von denen kein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer zufließt, hinsichtlich des undifferenzierten Flächenmaßstabs nicht vor (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 40 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung zur Umlage nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt. Nach diesen Maßstäben greift der Einwand der Klägerin nicht durch, dass hinsichtlich der vorliegenden Flächen des Tagebaurestlochs Z-Süd keine Vorteilslage bestehe. Es ist schon zweifelhaft, ob die Erwägung der Klägerin zutrifft, dass es keinerlei Abfluss des auf den Flächen aufkommenden Niederschlagswassers gibt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass das Tagebaurestloch eine Verbindung mit dem Grundwasser aufweist; das Restloch besteht nicht ausschließlich aus wasserundurchlässigen Schichten. Sie behauptet allerdings, dass ausschließlich ein Zufluss von Grundwasser in das Tagebaurestloch erfolgt. Dies wäre nur möglich, wenn sich der Grundwasserspiegel stets auf so hohem Niveau befände, dass jeglicher Abfluss von Wasser aus dem Restloch in das Grundwasser ausgeschlossen wäre. Selbst wenn man hiervon ausginge, wäre eine Vorteilslage gleichwohl anzunehmen, weil es insoweit nicht auf die konkrete Nutzung der fraglichen Fläche ankommt und das auf den Flächen des Tagebaurestlochs aufkommende Niederschlagswasser jedenfalls am großen Wasserkreislauf teilnimmt. Das Oberverwaltungsgericht B-Stadt-Brandenburg (Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 28) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ungeachtet des Mikroklimas vor Ort Niederschläge durch den großen Wasserhaushalt, d.h. die Abführung des Niederschlagswassers über Gewässerläufe zum Meer und die dort stattfindende Verdunstung, generiert werden, so dass beispielsweise auch Waldflächen von der Abführung von Niederschlagswasser in die Vorflut profitieren. Auf die örtliche Lage und Nutzung abstellende Expertisen sind daher nicht geeignet, die im allgemeinen innewohnende Typisierung generell oder jedenfalls in Bezug auf bestimmte Flächen konkret in Frage zu stellen. Für eine typisierende Betrachtung reicht es aus, wenn die Grundstücke im Einzugsgebiet an diesem großen Wasserkreislauf teilnehmen und „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Eigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden, ohne dass es auf eine konkrete Zurechenbarkeit der (allgemeinen) Unterhaltungsmaßnahmen, das Ausmaß der Erschwernis oder eine äquivalente Leistungsbeziehung ankommt. Letztlich gelangt das Niederschlagswasser auf irgendeinem Weg in ein Gewässer erster oder zweiter Ordnung, auch wenn dies in größerer Entfernung oder später geschieht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 13 ME 14/07 - juris Rn. 7). Diese Erwägungen greifen auch hinsichtlich der Flächen des Tagebaurestlochs, selbst wenn es ausgeschlossen wäre, dass Niederschlagswasser aus diesen Flächen in das Grundwasser gelangen könnte. Eine Vorteilslage ergibt sich schon daraus, dass das Tagebaurestloch auf Niederschlagswasser und auf den Zufluss von Grundwasser über die von der Klägerin beschriebenen natürlichen Grundwasserwiederaufgänge angewiesen ist, um das für das Jahr 2150 anvisierte Ziel der vollständigen Flutung zu erreichen. Das Tagebaurestloch kann damit nicht losgelöst von oberirdischen Gewässern betrachtet werden. Die Flutung des Tagebaurestlochs durch Grundwasser setzt eine entsprechende Grundwasserneubildung voraus, die u.a. durch Influenz unmittelbar aus Oberflächengewässern und durch Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt. Niederschläge, die das Tagebaurestloch auch unmittelbar füllen, entstehen - wie ausgeführt - u.a. durch Wasser, das über oberirdische Gewässerläufe zum Meer geführt wird und dort verdunstet. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob das auf den Grundstücken der Klägerin aufkommende Niederschlagswasser unmittelbar - durch einen direkten Zufluss - oder mittelbar - etwa über das Grundwasser - in das fragliche Oberflächengewässer einfließt. Sollte das fragliche Tagebaurestloch tatsächlich „abflusslos“ in dem Sinne sein, dass das dort aufkommende Niederschlagwasser weder unmittelbar in ein Oberflächengewässer noch in das Grundwasser abfließen kann, weil ausschließlich drückendes Grundwasser für einen Zulauf sorgt und der Grundwasserstand niemals sinkt, ist es gleichwohl nicht vom Wasserkreislauf abgekoppelt. Oberflächengewässer stehen - als Bestandteil des globalen Wasserkreislaufs - in ständigem Austausch und Zusammenhang mit dem unteririschen Gewässer und den Meeren. Sie werden letztlich auch durch verdunstendes Wasser gespeist, zu dem auch „abflusslose“ Tagebaurestlöcher beitragen. So geht aus dem „Wasserwirtschaftlichen Jahresbericht 2023“ der Klägerin (https://www.lmbv.de/wp-content/uploads/2024/05/Wasserwirtschaftlicher-Jahresbericht-2023.pdf) hervor, dass die Seen der Tagebaurestlöcher zum Teil erhebliche Verdunstungsmengen aufweisen und einige ihrer Seen im Mitteldeutschen Revier sogar eine negative (mengenmäßige) Wasserbilanz ausweisen. e) Somit ergibt sich aus der Heranziehung der Grundstückseigentümer in einem Einzugsgebiet nach dem Flächenmaßstab (§§ 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA), bei dem es auf die konkrete Zurechenbarkeit des jeweiligen Grundstücks zu den (allgemeinen) Unterhaltungsmaßnahmen nicht ankommt, kein Verstoß gegen die wasserverbandsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 3 und 30 WVG oder gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 34 und 37). Denn der hinsichtlich des Flächenbeitrags undifferenzierte Maßstab knüpft in zulässiger Weise an die allgemeine Erschwernis an, dass jede Grundfläche dem natürlichen Niederschlag ausgesetzt ist und am allgemeinen Wasserhaushalt teilhat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O. Rn. 28). f) Entsprechend ergibt sich aus dem Flächenbeitrag unter Heranziehung aller Grundstücke, außer denjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - juris Rn. 48 ff. m.w.N.). Wie ausgeführt, liegt die Rechtfertigung der mit der Umlage zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen verbundenen Belastung darin, dass für die Grundstücke der Klägerin durch die Gewässerunterhaltung eine Vorteilslage besteht. Die Grundstücke nehmen an dem Gewässerkreislauf teil, zu dessen ordnungsgemäßem Ablauf die Gewässerunterhaltung beiträgt. Dadurch wird - wie ausgeführt - das Ziel der Flutung des Tagebaurestlochs gefördert. Die Erwägung der Klägerin, dass - wie im Rundfunkbeitragsrecht - eine Härtefallregelung eingreifen müsse, die in ihrem Fall eine Abgabenpflicht ausschlösse, weil ein individualisierbarer Vorteil nicht bestehe, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Eine individualisierbare Ableitung von Wasser aus ihren Grundstücken in die Weiße Elster, ist - wie ausgeführt - für die Annahme einer Vorteilslage nicht erforderlich. 5. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Umlage zur Gewässerunterhaltung abzusehen. Eine solche Ermessensentscheidung ist in der Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes nicht vorgesehen. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA, nach der die Gemeinde die Verbandseiträge auf Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise auf Nutzer umlegen „kann“, verpflichtet die Gemeinden nicht, Ausnahmen von der Umlage oder die Möglichkeit von Ausnahmen durch entsprechende Ermessensentscheidungen vorzusehen. Das Landesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Gemeinden auf der Refinanzierungsebene durch § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA verpflichtet sind, Entgelte für die Verbandsbeiträge zur Gewässerunterhaltung zu erheben (Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rn. 106; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 20. Februar 2019 - 9 A 229/18 - juris Rn. 19 f.), so dass sich aus dem Begriff „kann“ nicht ergibt, dass der Gemeinde im Hinblick auf die Heranziehung von Grundstückseigentümer zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen ein Ermessen zusteht. Da - wie ausgeführt - nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56 WG LSA alle im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen sind, sofern sie nicht in Bundeswasserstraßen entwässern, besteht auch kein Ermessen, einzelne Grundstücke hiervon auszunehmen. 6. Die Voraussetzungen der einzigen nach der Umlagesatzung und dem Wassergesetz vorgesehenen Ausnahme für Grundstücke, die in Bundeswasserstraßen entwässern, sind nicht erfüllt. Die Grundstücke der Klägerin weisen keine Verbindung zu einer Bundeswasserstraße auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Wasser von den Grundstücken als Oberflächenwasser oder als Grundwasser unmittelbar in eine Bundeswasserstraße abgeführt wird. Lediglich mittelbare Zuführung von Wasser von Grundstücken in Bundeswasserstraßen, etwa durch den Zufluss über Gewässer erster oder zweiter Ordnung oder über den großen Wasserkreislauf im Wege der Verdunstung reicht für die Annahme einer Entwässerung in Bundeswasserstraßen nicht aus. Bei abweichendem Verständnis würden letztlich alle Grundstücke in Bundeswasserstraßen entwässern; damit liefe die Heranziehung zur Umlage der Verbandsbeiträge ins Leere. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. D. Der Senat lässt die Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob Grundstücke, von denen nicht unmittelbar Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird und von denen kein Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser gelangt, zur Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen werden können. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - hat am 12. September 2024 beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 414,16 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2015. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Gebiet der Beklagten in den Gemarkungen Z., W., T., N. und L. Darunter befinden sich die Flurstücke in der Gemarkung W. Flur …, Flurstücke … bis …, für die im Liegenschaftskataster die Nutzungsart „Stehendes Gewässer“ angegeben ist und insgesamt eine Fläche von 46,3982 ha ausmachen. Hierbei handelt es sich um Flächen des ehemaligen Tagebaus Z-Süd, die heute aus Teilwasserflächen eines noch nicht vollständig aufgefüllten Tagebaurestsees und aus Böschungsflächen bestehen. Die Beklagte ist Mitglied des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“. Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Gewässer der Weißen Elster in Sachsen-Anhalt von der Landesgrenze zum Freistaat Thüringen bis zur Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2015 zog der Unterhaltungsverband die Beklagte für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu einem Beitrag in Höhe von 100.874 € heran, der sich aus einem Flächenbeitrag in Höhe von 70.380,94 € für eine Fläche von 7.884,6873 ha bei einem Beitragssatz von 8,9262817 €/ha und einem Erschwernisbeitrag von 30.493,55 € für die Zahl von 27.964 Einwohnern zusammensetzt. Die Beklagte legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen, nach Maßgabe ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ auf die Umlageschuldner um. Für das Kalenderjahr 2015 wurde in der Satzung vom 14. Dezember 2014 ein Flächenbeitrag in Höhe von 8,9262817 €/ha festgelegt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 setzte die Beklagte für die in der Anlage des Bescheides näher aufgeführten Grundstücke der Klägerin im Gemeindegebiet auf der Grundlage der Umlagesatzung für das Jahr 2015 eine Umlage in Höhe von 637,33 € fest, die ausschließlich einen Flächenbeitrag auf der Grundlage einer Gesamtfläche von 71,3994 ha umfasst. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 Widerspruch, der sich auf die Umlage für die Flurstücke … bis … der Gemarkung W. Flur … beschränkte. Zur Begründung hieß es, dass diese Flurstücke beitragsfrei zu stellen seien, weil von ihnen kein Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässert werde. Das Tagebaurestloch Z-Süd habe keinen Anschluss an oberirdische Fließgewässer. Das auf den Tagebauinnenflächen und den Böschungsbereichen anfallende Niederschlagswasser werde von der Wasserfläche des Tagebaurestlochs aufgenommen bzw. dem Wasserspiegel des Restlochs zugeführt. Daher falle für die Flächen kein Unterhaltungsaufwand an. Die veranlagte Gesamtfläche sei daher auf 25,0012 ha und die Höhe des Umlagebetrags auf 223,17 € zu reduzieren. Mit Urteil vom 30. November 2006 (1 A 273/05 DE) habe bereits das Verwaltungsgericht Dessau in diesem Sinne entschieden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2018 zurück. Die Änderung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2015 habe zur Folge, dass alle Flächen des Gemeindegebiets beitragspflichtig geworden seien, da die Flächen sowohl in Gewässer zweiter als auch erster Ordnung und nicht in Bundesstraßen entwässerten. Es komme nach § 56 WG LSA n.F. nicht darauf an, ob ein Grundstück tatsächlich in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässere oder nicht. Das von der Klägerin zitierte Urteil könne nicht herangezogen werden, zumal § 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA nicht mehr gelte. Nunmehr würden auch Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke bislang keine Umlagepflicht bestanden habe, zur Umlage herangezogen. Es sei rechtlich nicht von Bedeutung, ob das Tagebaurestloch keinen Anschluss an oberirdische Fließgewässer besitze. Am 2. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Stadtrat der Beklagten hat am 25. Oktober 2018 die 3. Änderungssatzung ihrer Satzung vom 19. Dezember 2014 beschlossen und darin rückwirkend zum 1. Januar 2015 u.a. die Regelung zum Umlageschuldner und zur Entstehung der Umlageschuld geändert. Die Regelungen zur Höhe des Umlagesatzes für das Jahr 2015 sind unverändert geblieben. Die Klägerin hat zur Klagebegründung vorgetragen: Bereits auf der ersten Finanzierungsstufe sei die Veranlagung der fraglichen Grundstücke zu Verbandsbeiträgen des Unterhaltungsverbandes rechtswidrig, weil sie gegen § 30 WVG verstoße. Das Umlageverfahren gemäß § 56 WG LSA sei Bestandteil eines zweistufigen Veranlagungsverfahrens. Rechtliche Mängel des Beitragsverfahrens zwischen dem Unterhaltungsverband und der Gemeinde wirkten sich auf das Umlageverfahren aus. Es gelte das Prinzip des „Einwendungsdurchgriffs“. Durch die an das Vorteilsprinzip gesetzlich gebundenen Unterhaltungsbeiträge sei auch die Umlage vorgeprägt. Für die fraglichen Grundstücke hätten die Unterhaltungsarbeiten des Verbandes keine Vorteile. Die Grundstücke verursachten auch keine Kosten für nachteilige Einwirkungen. Sie gehörten nicht zum Niederschlagsgebiet der Weißen Elster, weil sie keine Verbindung - weder einen Zugang noch einen Abfluss - zu dem Fluss hätten. Es handele sich um ein abflussloses Gewässer. Sämtliche Niederschläge flössen zur Tagebaulochrestmitte hin, jedenfalls solange der Endwasserstand noch nicht erreicht sei. Hiermit sei voraussichtlich erst im Jahr 2150 zu rechnen. Es gebe unter dem Gewässergrundstück natürliche Grundwasserwiederaufgänge, die dazu beitrügen, dass das Tagebaurestloch nach und nach gefüllt werde. Auf eine etwaige Grundwasserverbindung komme es in diesem Zusammenhang auch nicht an, weil das Grundwasser gemäß § 4 Abs. 2 WHG nicht eigentumsfähig sei und daher nicht zum Grundeigentum gehöre. Da das Grundwasser nicht unterhaltungspflichtig sei, ergebe sich aus einer Grundwasserverbindung auch kein Vorteil. Auch das Landesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 24. August 2021 (LVG 15/20) deutlich gemacht, dass der rechtfertigende Grund für die Heranziehung der Grundstückseigentümer in deren Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlagswassers von ihrem Grundstück liege. Entscheidend für die Zurechnung der Unterhaltungslasten zum Grundstückseigentümer sei, dass die Gewässerunterhaltung zumindest auch für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlagswassers von den Grundstücken notwendig sei. Das Niederschlagswasser verbleibe auf ihren Gewässergrundstücken, so dass die fraglichen Grundstücke keinen Unterhaltungsaufwand versursachten. Der Unterhaltungsverband habe auch keine Leistungen übernommen, die ihr oblägen und keine Kosten getragen, die durch sie verursacht worden seien. Die Umlage auf die Grundstückseigentümer nach § 56 Abs. 1 WG LSA komme nur für Grundstücke in Betracht, für die der Verband Unterhaltungsleistungen erbringe oder die Vorteile durch die Aufgabenerfüllung des Verbandes hätten. Die Grundeigentümer sollten durch die Zwischenschaltung der Kommune nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als würden sie unmittelbar vom Verband zu Beiträgen veranlagt. Die Zwischenschaltung der Gemeinde diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung und nicht der Begründung neuer Pflichten außerhalb der verbandsrechtlichen Maßstäbe des § 30 WVG. Abweichendes wäre nicht zulässig, denn die Umlage wäre dann nicht als Gebühr, sondern als Steuer einzustufen, für deren Erhebung der Beklagte keine Berechtigung habe. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben sei nur unter engen Voraussetzung zulässig; sie bedürften einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die in dem Vorteil liege, den die Abgabepflichtige mit der Abgabe ausgleiche. Gerade an diesem Vorteil fehle es ihr, der Klägerin, da für ihre Grundstücke, soweit sie in den Tagebaurestsee entwässerten, keine bevorteilenden Unterhaltungsmaßnahmen anfielen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufzuheben, soweit der Umlagebetrag einen Betrag von 223,17 € übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Seit der Änderung des Wassergesetzes komme es für die Beitragspflicht nicht mehr darauf an, ob ein Grundstück tatsächlich in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässere. Vielmehr sei allein die Lage des Grundstücks im Verbandsgebiet ausreichend, weil ein Grundstück bereits aufgrund dieser Lage den Zulauf von Wasser verursache und somit die Gewässerunterhaltung erschwere. Es bedürfe keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Die Umlage sei ein Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen hätten, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Auch Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke bis zur Neufassung des Wassergesetzes keine Umlagepflicht bestanden habe, würden zur Zahlung herangezogen. Beitragsfrei seien nur noch diejenigen Grundstücke, die in Bundeswasserstraßen entwässerten. Im Übrigen habe die Klägerin nicht belegt, dass die herangezogenen Grundstücke nicht mit einem Grundwasserleiter verbunden seien und damit weder in ein Gewässer zweiter noch in ein Gewässer erster Ordnung, sondern ausschließlich in das Restlochzentrum des Tagebaurestlochs Z-Süd entwässerten. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbindung zum Gewässer bestehe, da die Grundstücke im Einzugsgebiet der Weißen Elster und der Schnauder lägen. Wasserwirtschaftlich sei es unmöglich, dass es Grundstücke gebe, die keinen Einfluss auf das Abflussverhalten in den Gewässern zweiter Ordnung hätten, da ein Austausch über das Grundwasser stattfinde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Tagebaurestloch durch Grundwasser gespeist werde, es andererseits aber keine Verbindung in die Richtung zum Abfluss gebe. Ein Verstoß gegen § 30 WVG liege nicht vor, weil der durch die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht vermittelte Vorteil nicht bei der Mitgliedsgemeinde des Unterhaltungsverbands, sondern bei dem nach § 56 WG LSA zur Umlage herangezogenen Grundstückseigentümer liege. Denn nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmten die Länder, inwieweit die Grundstückseigentümer, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile hätten, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen hätten. Der Landesgesetzgeber habe in § 56 und § 56a WG LSA von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris Rn. 33-35), der sich das Landesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 - juris Rn. 59 ff.) angeschlossen habe, sei von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen und von dem Ansatz, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet im Hinblick auf den natürlichen Wasserkreislauf den Zulauf von Wasser verursache und damit die Gewässerunterhaltung erschwere. Mit Urteil vom 23. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56 WG LSA seien für den Flächenbeitrag „alle“ im Gemeinde- und Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen. Das gelte auch für die Grundstücke der Klägerin. Soweit es um die Wald- und Wegeflächen dieser Flurstücke gehe, sei von diesen Grundstücken ein Wasserzufluss in Fließgewässer zweiter Ordnung aufgrund von Niederschlägen zu erwarten, so dass ein von der Tätigkeit des Verbandes ausgehender Vorteil zu vermuten sei. Auch hinsichtlich der Flächen des Resttagebaus einschließlich der Böschungsflächen (Flurstücke … und …) könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, diese seien keinem Niederschlagsgebiet zuzuordnen, weil hiervon kein Abfluss - auch nicht zu Grundwasserleitern - bestünde. Die Unterhaltungsverbände seien nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und deckten das gesamte Land Sachsen-Anhalt ab. Das Gewässernetz enthalte die modellierten - durchgehenden - Gewässerachsen, die durchflossene Seen und Teiche sowie verrohrte Abschnitte erfassten. Zudem werde nach Einzugsgebieten Gewässer erster und zweiter Ordnung unterschieden. Nach Vorstellung des Landesgesetzgebers gingen Niederschläge unabhängig von Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke nieder, so dass unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen sei, dass das Niederschlagswasser den Gewässern zugeführt werde, zu denen das Niederschlagswasser nach Gefälle und sonstigen das Abflussverhalten beeinflussenden Faktoren entwässere, auch wenn dies ggf. unterirdisch über das Grundwasser oder in größerer Entfernung oder später geschehe. Da hiernach ausnahmslos alle Flächen im Land Sachsen-Anhalt entweder einem Einzugsgebiet eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung zugeordnet würden, die durch entsprechende Wasserscheiden begrenzt seien, könnten die Flächen des Tagebaurestlochs Z-Süd nicht ohne Einordnung in ein Niederschlagsgebiet bleiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es nicht vorgesehen, dass „weiße Flecken“ ohne Zuordnung zu einem Niederschlagsgebiet erfasst werden könnten. Daher sei es unerheblich, ob die diese Flächen betreffenden Niederschlagsanteile praktisch oder nur theoretisch einem Gewässer im Einzugsgebiet zuflössen. Im Ergebnis sei es daher rechtlich ohne Belang, ob sämtliche Niederschläge von dem Tagebaurestloch aufgenommen würden und ohne jeglichen Abfluss in andere Fließgewässer oder das Grundwasser dort verblieben. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Einordnung in das Niederschlagsgebiet der Weißen Elster lägen nicht vor. Ausgenommen seien nur Flächen, die unmittelbar in Bundeswasserstraßen entwässerten, was hier nicht der Fall sei. Die normative Zurechnung einer Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlagswassers vom eigenen Grundstück aufgrund einer flächendeckenden Erfassung aller Grundstücke zu einem Niederschlagsgebiet sei auch unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsbegriffs gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -) sei der Vorteilsbegriff nicht auf eine wirtschaftliche Verbesserung festgelegt und setze nicht bei einem Zusammenhang zwischen dem konkreten Entwässerungsbedarf des einzelnen Grundstücks und der Gewässerunterhaltung eines an dessen Entwässerung konkret beteiligten Gewässerabschnitts an, sondern bei der bloßen Belegenheit des Grundstücks in einem Gebiet, das nach geohydrologischen Gesichtspunkten einem Gewässersystem zugeordnet worden sei und für das der Gesetzgeber eine gemeinsame solidarische Finanzierungsverantwortlichkeit definiere. Mit der vom 4. Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Dem vorliegenden Rechtsstreit liege ein atypischer Sachverhalt zugrunde, der von den gewöhnlichen, typischen hydro- und geologischen Bedingungen, unter denen der Gesetzgeber einen Vorteil vermute und die gesetzlichen Regelungen erlassen habe, abweiche. Von den streitgegenständlichen Grundstücken finde kein Abfluss von Niederschlagswasser statt. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA seien nicht erfüllt. Über die ausdrücklich im Tatbestand genannten Voraussetzungen hinaus sei erforderlich, dass die Klägerin aus der Arbeit des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“, zu deren Kosten sie mit dem angefochtenen Bescheid herangezogen werde, einen Vorteil erlange. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich Niederschlagswasser abgeleitet werde, führe im Ergebnis dazu, dass die Heranziehung zur Umlage unabhängig von jeglichem Vorteil des Grundstückseigentümers erfolgen könnte. Dies sei nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung und der Systematik des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG, der die Ermächtigungsgrundlage des § 56 Abs. 1 WG LSA darstelle, vereinbar. Mangels abweichenden Willens des Landesgesetzgebers seien die Vorgaben dieser bundesrechtlichen Regelung maßgeblich. Insoweit lägen keine landesrechtlichen Abweichungen vom Wasserhaushaltsgesetz nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG vor. Das Erfordernis eines Vorteils sei der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA immanent. Die früheren Regelungen der §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 106 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA (a.F.) hätten explizite Ausnahmen von der pauschalen Heranziehung aller Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet vorgesehen. Das Verwaltungsgericht Dessau habe auf der Grundlage der §§ 106 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA Flächen, bei denen ausgeschlossen sei, dass sie an ein Gewässer zweiter Ordnung abführten, als beitragsfrei angesehen. Die hier maßgebliche Änderung des Wassergesetzes im Jahr 2011 habe nicht zu grundlegenden inhaltlichen Änderungen der Regelungen zur Gewässerunterhaltung geführt. Der Gesetzgeber habe im Wesentlichen die Anpassung an die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes bezweckt und im Übrigen Kontinuität sicherstellen wollen. Man habe sich mit Änderungswünschen zu Regelungen der Gewässerunterhaltung befasst, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. Es habe auch kein Wille bestanden, von der Regelung § 40 Abs. 1 WHG abzuweichen, nach der ein Vorteil erforderlich sei. Ausdrücklich habe man ausgeführt, dass die Änderungen redaktioneller Art seien. Auch mit den Änderungen des Wassergesetzes im Jahr 2013 habe man nicht bezweckt, Flächen zu erfassen, die tatsächlich kein Niederschlagswasser abführten. Gesetzeszweck sei vielmehr gewesen, die Einnahmen aus der Gewässerunterhaltung durch die Aufnahme von Gewässer erster Ordnung in die Regelungen zur Gewässerunterhaltungsumlage zu erhöhen. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Vorteil des Grundstückseigentümers aus der Gewässerunterhaltung Voraussetzung für eine Heranziehung zur Umlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 11. Juli 2007 (- 9 C 1.07 -), dem ein Sachverhalt in Sachsen-Anhalt zugrunde gelegen habe, entschieden, dass mit der Umlage ein Vorteil korrespondiere, der darin zu sehen sei, dass den Eigentümern der betroffenen Flächen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Für die Annahme eines Vorteils reiche aus, wenn von den Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgingen oder zu erwarten seien. Als Nachteil zurechenbar sei in diesem Zusammenhang jeder Beitrag zu Wasserzufluss. Die Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass jedes Grundstück bereits aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursache und damit die Gewässerunterhaltung erschwere, sei im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu betrachten. Soweit ausgeschlossen sei, dass überhaupt ein Beitrag zum Wasserzufluss erfolge, sei die Vermutung einer nachteiligen Zurechnung widerlegt. Dies sei bei den streitgegenständlichen Grundstücken der Fall, denn es finde - sowohl oberirdisch als auch unterirdisch über das Grundwasser - ausschließlich ein Zufluss zum Tagebaurestloch statt. Das Tagebaurestloch befinde sich im Grundwasseranstieg. Niederschlagswasser könne nicht abfließen; es könne lediglich in das Tagebaurestloch hineinfließen und verbleibe dort. Grund dafür sei, dass das Grundwasser - während des Vorgangs des Grundwasseranstiegs - in den für den aktiven Braunkohleabbau durch Abpumpen entstandenen Sümpfungstrichter hineindrücke. Niederschlagswasser verbleibe daher - auch langfristig - in dem Tagebaurestloch. Von einem geschlossenen Kreislauf könne keine Rede sein. Folglich sei im vorliegenden Fall kein Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich. Auch die Kernaussage des Landesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (- LVG 15/20 - juris Rn. 60) sei nur, dass der Vorteil nicht wirtschaftlich messbar sein müsse und lege damit zugrunde, dass ein Vorteil existiere. Zudem verlange die übergeordnete bundesrechtliche Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG einen Vorteil des Grundstückseigentümers. Mit der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA habe das Land von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG Gebrauch gemacht; die landesrechtliche Regelung sei daher an den bundesrechtlichen Vorgaben zu messen. Auch soweit § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG von den „sonstigen Eigentümern“ spreche, liege der Regelung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines Vorteils aus der Gewässerunterhaltung zugrunde. Im Gegensatz zu „anderen Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“, sei für die sonstigen Eigentümer kein individuell messbarer Vorteil notwendig. Allerdings sei ein Vorteil auch für die „sonstigen Eigentümer“ nicht entbehrlich. Eine andere Sichtweise verstieße gegen den finanzverfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Anwendung des finanzverfassungsrechtlichen Vorteilserfordernisses handele es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung im Einzelfall, sondern um einen objektiven Rechtssatz der Verfassung. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe müsse der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Da die Heranziehung zur Gewässerunterhaltungsumlage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 2022 - 9 B 15.02 - juris) wie ein Beitrag zu behandeln sei, liege eine nichtsteuerliche Abgabe vor. Im vorliegenden Fall sei die Heranziehung zur Umlage „voraussetzungslos“, weil sie einer Steuer bzw. Sonderabgabe gleichkomme, nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch einen Beitrag darstelle. Im Zusammenhang mit dem finanzverfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag die individualisierbare Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks als Vorteil und maßgeblichen Rechtfertigungsgrund angesehen. Übertragen auf die Heranziehung zur Gewässerunterhaltungsumlage trete an die Stelle der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks im vorliegenden Fall die individualisierbare Möglichkeit der Entwässerung in die Weiße Elster als Vorteil. Im Rundfunkbeitragsrecht sei Beitragspflicht wegen der Härtefallregelung in § 4 des Rundfunkstaatsvertrags für Fälle, in denen ein individualisierbarer Vorteil ausgeschlossen sei, verfassungsgemäß. In Ermangelung entsprechender Regelungen in § 56 WG LSA sei die Heranziehung zur Gewässerunterhaltungsumlage nur dann mit den Vorgaben der Finanzverfassung vereinbar, wenn in verfassungskonformer Auslegung ein Vorteil als Tatbestandsvoraussetzung für deren Erhebung erforderlich sei. Im vorliegenden Fall entspreche die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen auch nicht den Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausprägung objektiven Finanzverfassungsrechts. Wie das Landesverfassungsgericht (a.a.O.) ausführe, bestehe in dem dort entschiedenen Fall eine Pflicht zur solidarischen Mitfinanzierung der Gewässerunterhaltung auf der Grundlage einer entsprechenden Verantwortlichkeit. Für die hier streitgegenständlichen Flächen bestehe jedoch keine Verantwortlichkeit für irgendwelche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, da ein Abfluss von Niederschlagswasser ausgeschlossen sei. Da es vollständig an einem zur Abwägung geeigneten öffentlichen Belang in Form einer solidarischen Mitfinanzierung auf der Grundlage einer Verantwortlichkeit fehle, bestehe ein Missverhältnis zu den vorliegend schutzwürdigen Interessen. Für die Heranziehung fehle es an einem sachlichen Grund, so dass sie eine unverhältnismäßige Benachteiligung darstelle. Der angefochtene Bescheid sei auch wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig. § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA eröffne der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde über die Verwendung des Begriffs „kann“ ein Ermessen. Die Einräumung des Ermessens habe zur Folge, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls wie der Sachverhalt des vorliegenden Tagebaurestlochs in der Phase des Grundwasseranstiegs bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen seien. Hier liege ein Fall des Ermessensausfalls vor. Eine Fallkonstellation, nach der ausnahmsweise eine Pflicht zur Umlage auf private Eigentümer bestehe, wenn die Gemeinde ansonsten die ihr entstandenen Zweckkosten aus ihren allgemeinen Mitteln decken und so den nach Art. 87 Abs. 3 Verf LSA gebotenen Mehrbelastungsausgleich missachten würde, sei nicht gegeben, da der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke mangels Unterhaltungsbedarfs keine Kosten entstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (a.a.O. Rn. 20) gerade Raum dafür gelassen, die gesetzliche Vermutung eines Abflusses von Niederschlagswasser zu widerlegen. Wegen des Grundwasserwiederanstiegs finde ein Austausch über das Grundwasser nicht statt. Vielmehr erfolge ausschließlich ein Zustrom von Grundwasser und kein Abfluss. Sie könne dies auch mit Erfolg durch das für das Tagebaurestloch G-Nord erstellte Gutachten vom 17. Juni 2004 beweisen. Da es im Wesentlichen auf den Vorgang des Grundwasseranstiegs ankomme, der in beiden Tagebaurestlöchern stattfinde, seien die beiden Sachverhalte vergleichbar. Da der Endwasserstand des Tagebaurestlochs Z-Süd voraussichtlich erst im Jahr 2150 - ausschließlich durch Wiederanstieg des Grundwassers und durch Niederschlagswasser - erreicht werde, sei es ausgeschlossen, dass ein Ableiten in andere Oberflächengewässer stattfinde. Das nicht gegebene Abflussverhalten der Tagebaurestlochflächen stelle auch die Gewöhnlichkeit des Abflussverhaltens der angrenzenden Flächen - der Wald- und Wegeflächen der Flurstücke … bis … - in Frage. Auch bei diesen Flächen sei es erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von diesen Flächen tatsächlich Niederschlagswasser abfließen könne. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (a.a.O.) könne dabei nicht pauschal abgestellt werden, da der Entscheidung normale Wald- und Wegeflächen zugrunde gelegen hätten, die mit der besonderen Situation eines Tagebaurestlochs nicht vergleichbar seien. Bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall überwiege das Interesse der Klägerin, nicht zur Solidarzahlung herangezogen zu werden, das Interesse der Beklagten. Es sei bereits fraglich, welches legitime Ziel mit der Heranziehung der Klägerin zur Gewässerunterhaltungsumlage verfolgt werde. Jedenfalls sei die Maßnahme ungeeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, weil sie - die Klägerin - für eine ordnungsgemäße Entwässerung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht verantwortlich sei. Zudem könnten als mildere Maßnahme nur diejenigen Grundstückseigentümer herangezogen werden, bei deren Grundstücke die Möglichkeit eines Abflusses von Niederschlagswasser tatsächlich bestehe. Die Heranziehung sei auch unangemessen, denn die Schwere der Belastung über einen Zeitraum von rund 150 Jahren stehe außer Verhältnis zum Zweck, den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 23. März 2023 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufzuheben, soweit der Umlagebetrag einen Betrag von 223,17 € übersteigt. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die dem Bescheid zugrundeliegende Norm des Wassergesetzes fuße unbestritten auf dem Vorteilsbegriff. Der hier notwendige Vorteil sei durch die Zuordnung der Flächen zum Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ durch den Gewässerkundlichen Landesdienst begründet. Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56 WG LSA seien „alle“ im Gemeinde- und Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen. Die Klägerin könne auch nicht belegen, dass keine direkte Verbindung zum Fließgewässer bestehe und der Unterhaltungsverband keine konkrete Leistung wahrnehme, die ihr oblegen hätte, so dass sie keinen Vorteil in Anspruch nehme. Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (a.a.O.) ergebe, sei eine Beteiligung aller Grundstückseigentümer im jeweiligen Verbandsgebiet an den Unterhaltungskosten gerechtfertigt, auch wenn kein konkreter Entwässerungsbedarf bestehe. Dass keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung bestünden als die Belegenheit des Grundstücks und damit dessen Zuordnung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst zum Verbandsgebiet eines Unterhaltungsverbandes habe auch das Landesverfassungsgericht (a.a.O.) bestätigt. Die Formulierung, dass alle im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke beitragspflichtig seien, zeige, dass weder Differenzierungen von „normalen“ Grundstücken und Tagebaurestlöchern, noch Waldflächen - zur denen es eindeutige Rechtsprechung gebe - gewollt gewesen seien. Der Gesetzgeber habe eindeutig mit der Änderung des Wassergesetzes die Gesetzeslage im Sinne dieses Verständnisses geändert, indem gemäß § 56 WG LSA auf die im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umgelegt werde. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, eine Differenzierung zwischen den Nutzungsarten von Flächen zu regeln, wenn dies gewollt gewesen wäre. Dies habe er aber nicht getan. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einer Parallele zur Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag. Die Umlage sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht habe gerade daran festgehalten, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabepflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit habe oder haben könnte, nicht verlangt werde. Ein atypischer Sachverhalt, der eine andere Betrachtung erfordere, sei auch beim Tagebaurestloch nicht zu erkennen. Die hohe Verdunstungsrate von Seen und Waldflächen mögen dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Die Umlage sei auch nicht verfassungswidrig. Die gesetzlich vorgesehene Verantwortung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Abfluss des auf seinem Grundstück anfallenden Wassers und damit für die dazu erforderliche Unterhaltung der Gewässer, über die dieses Wasser abfließen könne, sei bereits im Bundesrecht vorgesehen und stehe im Einklang mit Verfassungsrecht. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, denn entgegen dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA („kann“) stehe den Kommunen kein Wahlrecht dahingehend zu, ob sie Beiträge und Kosten erhöben. Sie seien - wie das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2015 (LVG 3/14) festgestellt habe - vielmehr dazu verpflichtet. Die Annahme der Klägerin, dass es hier darauf ankomme, ob Flächen, die nachweislich kein Niederschlagswasser in Gewässer erster und zweiter Ordnung ableiteten, zur Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen werden könnten, sei verfehlt. Denn es könne denklogisch keine Fläche geben, die nicht in ein solches Gewässer entwässere. Dies würde dem natürlichen Wasserkreislauf widersprechen. Es finde immer ein Austausch von Niederschlägen mit dem Grundwasser statt. Die habe der Gewässerkundliche Landesdienst bestätigt: Auch stillgelegte Tagebaurestlöcher, Hohlformen und abflusslose Senken seien über das Grundwasser in den natürlichen Wasserhaushalt eingebunden. Zudem zeige die Übersichtskarte des Gewässerkundlichen Landesdienstes, dass alle Grundstücke einem Niederschlagsgebiet als Verbandsgebiet zugeordnet seien und der Niederschlag durch Wasserzufuhr durch Regen, Hagel oder Schnee über das Grundwasser in Bäche und Flüsse abgeführt werde. An dieser Feststellung komme auch ein hydrologisches Gutachten nicht vorbei. Denn in der Sache gehe es nicht um eine hydrologische Verbindung zu Gewässern, sondern um Flächen, die in einem Verbandsgebiet lägen. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass das Tagebaurestloch Z-Süd keinen Anschluss an oberirdische Fließgewässer besitze, sei daher rechtlich nicht von Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.