OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 229/18

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde kann nach § 56 WG LSA Verbandsbeiträge und die dabei entstehenden Verwaltungskosten auf Grundstückseigentümer umlegen, wenn eine wirksame Satzung besteht. • Bei der Frage, ob Teilflächen einer Erschwernisumlage unterliegen, ist auf die umlagerechtliche Zuordnung zur Grundsteuer A abzustellen; die Gemeinde hat diese Zuordnung eigenständig zu beurteilen. • Nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks ist bei der Erschwernisumlage zu berücksichtigen; Flächenanteile sind entsprechend zu schätzen. • Die Einordnung von Teilflächen in Niederschlags- bzw. Einzugsgebiete durch den gewässerkundigen Landesdienst hat hohen Beweiswert, sofern keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. • Ein Umlagebescheid muss den Schuldner, die Höhe, den Rechtsgrund und das betroffene Grundstück erkennen lassen; die konkrete Lagebezeichnung der Teilflächen gehört zur Begründung und kann nachgereicht werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Rechtmäßigkeit von Flächenumlage; Erschwernisumlage wegen Grundsteuer-A-Zuordnung aufgehoben • Eine Gemeinde kann nach § 56 WG LSA Verbandsbeiträge und die dabei entstehenden Verwaltungskosten auf Grundstückseigentümer umlegen, wenn eine wirksame Satzung besteht. • Bei der Frage, ob Teilflächen einer Erschwernisumlage unterliegen, ist auf die umlagerechtliche Zuordnung zur Grundsteuer A abzustellen; die Gemeinde hat diese Zuordnung eigenständig zu beurteilen. • Nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks ist bei der Erschwernisumlage zu berücksichtigen; Flächenanteile sind entsprechend zu schätzen. • Die Einordnung von Teilflächen in Niederschlags- bzw. Einzugsgebiete durch den gewässerkundigen Landesdienst hat hohen Beweiswert, sofern keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. • Ein Umlagebescheid muss den Schuldner, die Höhe, den Rechtsgrund und das betroffene Grundstück erkennen lassen; die konkrete Lagebezeichnung der Teilflächen gehört zur Begründung und kann nachgereicht werden. Die Klägerin ist Eigentümerin großer Flurstücke (Unland/Wasserflächen an der Elbe). Die Beklagte (Gemeinde) ist Mitglied im Unterhaltungsverband C. und erließ Bescheide, mit denen Teilflächen der Klägergrundstücke der Flächen- und einer Erschwernisumlage unterworfen wurden (Gesamtbeträge je Bescheid). Die Klägerin widersprach und machte geltend, die betroffenen Flächen seien Gewässerflächen der Bundeswasserstraße Elbe bzw. dem Grundbuch nach Wasserflächen und deshalb nicht umlagefähig; außerdem fehle die Bestimmtheit des Bescheids und die Gemeinde habe ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die Gemeinde verteidigte die Bescheide mit Verweis auf Datensätze des gewässerkundigen Landesdienstes und eine wirksame Umlagesatzung (US 2017) sowie auf eine Handlungsempfehlung zu Nutzungsarten für die Erschwernisumlage. Das Gericht prüfte Satzung, Veranlagung von Teilflächen, Entwässerungsverhältnisse und die Frage, welche Flächen der Erschwernisumlage unterliegen. • Rechtliche Grundlage ist § 56 WG LSA; die US 2017 erfüllt formelle und materielle Anforderungen und kann rückwirkend für 2017 gelten. • Die Flächenumlage (Flächenbeitrag) ist rechtmäßig angesetzt: Die vom gewässerkundlichen Landesdienst bestimmten Teilflächen entwässern in Gewässer zweiter Ordnung und nicht in die Bundeswasserstraße; diese fachliche Einordnung hat im Verwaltungsverfahren hohen Beweiswert. • Die Gemeinde darf Verwaltungskosten als Bestandteil der Umlage berücksichtigen; die Umlage erfolgt flächenanteilig gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA und US 2017. • Ein Umlagebescheid ist ausreichend bestimmt, wenn er Schuldner, Höhe, Rechtsgrund und betroffene Grundstücke erkennen lässt; detaillierte Lageangaben der Teilflächen sind Bestandteil der Begründung und können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ergänzt werden. • Für das Umlagerecht ist vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen; dennoch sind Teilflächen veranlagungsfähig, wenn sie den Vorteilumfang betreffen. • Zur Erschwernisumlage gilt: Maßgeblich ist, ob eine Teilfläche der Grundsteuer A zuzuordnen ist; diese Zuordnung hat die Gemeinde eigenständig nach umlagerechtlichen Kriterien vorzunehmen. • Bei Grundstücken, die sowohl A- als auch B-Grundsteuer-Anteile aufweisen, ist nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche bei der Erschwernisumlage zu berücksichtigen; Flächenanteile sind nach schätzungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. • Die hier veranlagten Teilflächen unterliegen zwar der Flächenumlage, sie sind jedoch nicht der Erschwernisumlage zu unterwerfen, weil die maßgeblichen Teilflächen nach der vorzunehmenden Grundsteuer-A-Prüfung der Erschwernisbefreiung entsprechen oder sonst keine besonderen erschwerenden Merkmale für die verbleibenden Teilflächen dargetan wurden. Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2018 ist insoweit rechtmäßig, als die festgesetzte Flächenumlage von 23,02 € zu Recht auf die von der Gemeinde veranlagten Teilflächen gestützt wurde; die Umlagesatzung ist wirksam und die Zuordnung der Teilflächen zum Einzugsgebiet von Gewässern zweiter Ordnung ist durch die fachliche Stellungnahme des gewässerkundigen Dienstes belegt. Hingegen ist die festgesetzte Erschwernisumlage in Höhe von 8,08 € rechtswidrig, weil die hier berücksichtigten Teilflächen nicht der Erschwernisumlage zu unterwerfen sind; maßgeblich ist, dass nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche einer Erschwernisumlage unterliegt und die Gemeinde diese Zuordnung gemessen an umlagerechtlichen Kriterien vornehmen muss. Die Gericht hat daher den Erschwernisanteil des Bescheids aufgehoben, die Flächenumlage jedoch bestätigt. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgten dem Ausgang des Verfahrens.