Beschluss
3 M 105/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0711.3M105.24.00
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Leitsätze
1. Das Streamen der Teilnahme an in Deutschland unerlaubten Glücksspiel ist nicht lediglich unterhaltend, sondern geeignet, ein Interesse an den gezeigten Glücksspiel-Angeboten zu wecken. (Rn.24)
2. Dem Rechtsgedanken aus § 5a Abs 4 UWG (juris: UWG 2004) folgend ist der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung zu vermuten, solange der Betroffene nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat. (Rn.29)
3. Der werbende Effekt geht nicht dadurch verloren, dass der Antragsteller allein die Teilnahme an Online-Glücksspielen eines Anbieters streamt, der wegen eines eingerichteten Geoblockings (technische Ländersperre) von Deutschland aus nicht mehr abrufbar ist. (Rn.47)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2024 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Streamen der Teilnahme an in Deutschland unerlaubten Glücksspiel ist nicht lediglich unterhaltend, sondern geeignet, ein Interesse an den gezeigten Glücksspiel-Angeboten zu wecken. (Rn.24) 2. Dem Rechtsgedanken aus § 5a Abs 4 UWG (juris: UWG 2004) folgend ist der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung zu vermuten, solange der Betroffene nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat. (Rn.29) 3. Der werbende Effekt geht nicht dadurch verloren, dass der Antragsteller allein die Teilnahme an Online-Glücksspielen eines Anbieters streamt, der wegen eines eingerichteten Geoblockings (technische Ländersperre) von Deutschland aus nicht mehr abrufbar ist. (Rn.47) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2024 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 100.000,00 € festgesetzt. A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2024 hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 14. August 2023 erhobenen Klage (7 A 329/23 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2023 angeordnet. Der streitbefangene Bescheid, mit dem dem Antragsteller untersagt wird, insbesondere auf den Internetseiten https://T..tv/“...“ und https://K..com/“...“ für unerlaubte Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, zu werben, soweit seine Werbehandlungen in Deutschland abrufbar sind mit der Einschränkung, dass die Untersagung nicht für unerlaubte Online-Casinospiele gilt (Ziffer 1), dem Antragsteller aufgegeben wird, die Anordnung in Ziffer 1 innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu erfüllen sowie die Umsetzung der Antragsgegnerin zeitgleich schriftlich, fristwahrend ggf. vorab per E-Mai mitzuteilen (Ziffer 2) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000,00 € angedroht (Ziffer 3) sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.633,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt wurden (Ziffer 4), begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die den stattgebenden Beschluss allein tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung bereits deshalb materiell rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin das ihr zustehende und erforderliche Ermessen bezüglich der Störerauswahl nicht ausgeübt habe, nicht durchgreifen (im Einzelnen: vgl. Darstellung des Senats unter I. 5.). Zwar ist das Verwaltungsgericht, wogegen sich die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr wendet, zutreffend davon ausgegangen, dass der ca. neun Monate nach Erlass der streitbefangenen Verfügung gestellte Eilantrag mangels einer für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehenden Frist und des hier zu bejahenden Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist. Der Antrag ist hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Bei der - wie hier - kraft Gesetzes nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. I. Die gegenüber dem Antragsteller in Ziffer 1 des Bescheids erfolgte Untersagung von Werbung im Internet - insbesondere auf den Internetseiten https://T..tv/“...“ und https://K..com/“...“ - für unerlaubte Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, soweit die Werbehandlungen in Deutschland abrufbar sind (mit der dort geregelten Ausnahme), ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagung ist §§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021. Danach hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibt. Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 sind Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele verboten. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021, wonach die zuständige Behörde unbeschadet sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen kann, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn als Adressat der Maßnahme kommt nur derjenige in Betracht, der unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, durchführt oder vermittelt (vgl. Peters in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 9 GlüStV Rn. 26), so dass die Generalbefugnis aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 für Werbende, die nicht zugleich Veranstalter, Durchführer oder Vermittler sind, zur Anwendung gelangt. 1. Die Inanspruchnahme des Antragstellers, der in Portugal seinen Lebensmittelpunkt hat und sich von dort aus als Streamer betätigt, ist - entgegen der Bewertung des Antragstellers - völkerrechtlich durch das Territorialitäts- bzw. Wirkungsprinzip gedeckt. Völkergewohnheitsrechtlich - und in Deutschland im Hinblick auf Art. 25 GG auch bundesrechtlich - darf ein Staat im Hinblick auf die beschränkte Gebiets- und Personalhoheit sein öffentliches Recht in Fällen mit Auslandsberührung nur dann anwenden, wenn ein hinreichender Bezug zu seiner Gebiets- oder Personalhoheit besteht (sog. Territorialitätsprinzip und Personalitätsprinzip). Das Territorialitätsprinzip besagt, dass staatliche Hoheitsakte auf dem Gebiet eines anderen Staates nur mit dessen Zustimmung erlaubt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 CN 1.07 - juris Rn. 17 m.w.N.). Länder sind in ihrer Verwaltungshoheit grundsätzlich auf ihr eigenes Gebiet beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 - juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 - juris Rn. 74). Die Beschränkung von Hoheitsakten auf das eigene Staatsgebiet schließt aber nicht aus, das eigene materielle Recht auf ausländische Sachverhalte anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings ein hinreichender sachgerechter Anknüpfungspunkt (auch bezeichnet als „genuine link“ oder „echte Verknüpfung“, vgl. Jarass, Probleme der extraterritorialen Geltung verwaltungsrechtlicher Gesetze am Beispiel des neuen Geldwäschegesetzes, RIW 2017, 642, 643 m.w.N.), der von Völkerrechts wegen einem Mindestmaß an Einsichtigkeit genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - juris Rn. 96 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29.85 - juris Rn. 11; zum Ganzen auch: Beschluss des Senats vom 29. März 2019 - 3 M 47/19 - juris Rn. 13 ff.). Danach ist die Inanspruchnahme von Regelungsgewalt durch einen Staat mit dem Völkerrecht vereinbar, wenn sich das geregelte Geschehen ganz oder teilweise auf seinem Staatsgebiet vollzieht oder wenn es um den Status von Sachen und Personen in seinem Staatsgebiet geht. Bei der Regelung eines Verhaltens genügt es, dass einzelne Elemente davon, etwa nur die Handlung oder nur der Handlungserfolg, sich auf dem Gebiet des regelnden Staates ereignen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 10 CS 10.1923 juris Rn. 54 m.w.N.). Dabei ist ein völkerrechtlich anerkannter Anknüpfungspunkt auch das sogenannte Wirkungsprinzip („effects doctrine“). Dieses Prinzip knüpft an die Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung an und erlaubt auslandsbezogene Rechtssetzung auch dann, wenn der zu regelnde, im Ausland lokalisierte Sachverhalt Auswirkungen im Inland hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3905/20 - juris Rn. 269; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2012 - 3 K 1119/12 - juris Rn. 14), etwa wenn es um Internet-Angebote geht, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken sollen (zum Ganzen: so bereits Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris). Zwar hat der Adressat des angefochtenen Bescheides seinen Lebensmittelpunkt in Portugal und streamt nach seinen eigenen Angaben allein von dort aus seine Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in Deutschland nicht erlaubt sind. Die angegriffene Verfügung ist jedoch auf die Unterbindung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland gerichtet und untersagt damit, in Deutschland für unerlaubtes Glücksspiel zu werben. Ebenso wie ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV 2021), kommt es darauf an, ob die Werbung in Deutschland abrufbar ist und der Werbeeffekt in Deutschland eintritt. Dies ist vorliegend der Fall. Die von Portugal aus erstellten Streams des Antragstellers über seine Teilnahme an Online-Glückspielen, die in Deutschland über keine Erlaubnis verfügen, sind über sog. Streaming-Plattformen zwar weltweit empfänglich. Der von dem Antragsteller ausschließlich in deutscher Sprache erstellte Content ist jedoch auf den deutschsprachigen Raum und damit jedenfalls auch auf Zuschauer ausgerichtet, die von Deutschland aus auf die Streaming-Inhalte des Antragstellers zugreifen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die technische Infrastruktur hauptsächlich im Ausland liege. Maßgebend ist, dass die von ihm gestreamten Glücksspielinhalte von Deutschland aus abgerufen werden, mit der Folge, dass in Deutschland das Interesse am Glücksspiel geweckt wird. Der Antragsteller stellt auch nicht in Frage, dass die von ihm erstellten Glücksspielinhalte in Deutschland abgerufen werden, sondern trägt selbst vor, die Zielrichtung zu verfolgen, seine Community, zu der insbesondere die Zuschauer aus Deutschland zählen, mit seinen Glücksspiel-Inhalten „unterhalten“ zu wollen. Ob der Antragsteller seine deutschen Zuschauer ausschließlich unterhält oder aber darüber hinaus für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, ist keine Frage des Territorialitätsprinzips, sondern des Erfüllens der Tatbestandmerkmale im Übrigen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich der von dem Antragsteller erstellte Glückspiel-Content insbesondere an Personen in Deutschland, die einen wesentlichen Anteil der Gemeinschaft seiner Follower und Zuschauer bilden, richtet, mithin in Deutschland ein etwaig werbender Effekt für unerlaubtes Glücksspiel eintritt. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt, um die Inanspruchnahme der deutschen Regelungsgewalt zu legitimieren. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, dass durch ein seitens des Glücksspielanbieters eingerichteten Geoblockings ein Zugriff von Deutschland aus nicht erfolgen könne (siehe Darstellungen des Senats unter I. 3.5.) 2. Der Vortrag des Antragstellers zu einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des GlüStV 2021 greift nicht durch. 2.1. Zur Begründung führt der Antragsteller zunächst aus: Da er seinen Wohnsitz im EU-Ausland habe und von dort aus seine in Deutschland abrufbaren Inhalte streame, könne er sich auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus Art. 56 bzw. 49 AEUV berufen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dürfe ein Mitgliedsstaat keine Sanktionen verhängen, wenn diese unionsrechtswidrig ausgestaltet seien, insbesondere dürften keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängt werden, wenn der Mitgliedsstaat die Erfüllung der Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt bzw. vereitelt habe. Zwar könne die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet des Glücksspiels ausnahmsweise beschränkt werden, Voraussetzung hierfür sei jedoch nur unter strengen Voraussetzungen unionsrechtskonform. Für alle vergangenen Glücksspielstaatsverträge sei höchstrichterlich festgestellt worden, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nicht an die Regeln zur unionskonformen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gehalten habe. Auch der GlüStV 2021 sei evident unionsrechtswidrig, so dass weder Strafen zu verhängen noch Untersagungsverfügungen Bestand haben könnten. Das Landgericht Bonn habe in einem eine zivilrechtliche Spielerklage betreffenden Verfahren entschieden, dass die glücksspielrechtlichen Vollzugsgrundlagen wie in § 9 Abs. 1 GlüStV 2021, die Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 ff. GlüStV 2021 sowie die darauf beruhende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bzw. ihrer Vorgängerbehörden als offensichtlich unionsrechtswidrig zu qualifizieren seien. Es habe auch festgestellt, dass aufgrund des Verstoßes gegen Art. 56 AEUV der Erlaubnisvorbehalt nicht anzuwenden sei. Zur näheren Begründung macht sich der Antragsteller die Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn im Urteil vom 2. November 2023 (Az. 20 O 11/23) zu Eigen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Einzelrichterin der 20. Kammer des Landgerichts Bonn nicht. Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten - veröffentlichten Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 1, 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht bestehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 25 ff m.w.N., vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 8 ff. m.w.N., vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Ausführungen des Landgerichts Bonn (a.a.O.), das sich zu den vorbezeichneten Entscheidungen schon nicht verhält, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Soweit das Landgericht Bonn ausführt, die Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021, wonach die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und von virtuellen Automatenspielen nur erteilt werden darf, wenn weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt, sei für ein Unternehmen aus dem EU-Ausland kaum umzusetzen, folgt der Senat dem nicht. Die Darstellung berücksichtigt nicht, dass hinsichtlich eines Veranstalters oder Vermittlers sodann nicht von einem unerlaubten Glücksspiel auszugehen ist, wenn durch besondere Maßnahmen - wie Geolokalisation (IP-Blocking) - der Zugriff auf das Online-Angebot von Deutschland aus begrenzt wird. Auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d GlüStV 2021 sind nicht tragfähig. Hierbei geht das Gericht bereits unzutreffend davon aus, dass die Vorschrift fordere, dass in Deutschland eine eigene Buchführung einzurichten und zu erfolgen habe. Vielmehr geht es in der Vorschrift um Zahlungsvorgänge in Deutschland. Soweit das Landgericht Bonn meint, ein deutlich schwerwiegenderer Verstoß des GlüStV 2021 gegen die Dienstleistungsfreiheit sei mit § 22c GlüStV 2021 eingeführt worden, ist auf die entgegenstehenden differenzierten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Oktober 2023 (vgl. a.a.O., Rn. 31 ff. m.w.N.) zu verweisen. Auch kann von einer systemisch unionswidrigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden (im Einzelnen: vgl. vorbezeichnete Beschlüsse des Senats, a.a.O.). Ob im konkreten Einzelfall des beklagten Glücksspielanbieters des zivilgerichtlichen Verfahrens eine diskriminierungsfreie Normanwendung des GlüStV 2021 erfolgt ist, bedarf hier keiner Beantwortung. 2.2. Soweit der Antragsteller eine evidente Unionsrechtswidrigkeit des GlüStV 2021 auf die Inkohärenz der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und auf eine in diesem Zusammenhang bestehende administrative Inkohärenz stützt, berührt dies das im angefochtenen Bescheid verfügte Werbeverbot nicht. Nach § 6c Abs. 1 Satz 3 kann in der Erlaubnis zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. Der Antragsteller begründet umfangreich seine Auffassung, wonach die Erhöhung des Einsatzlimits nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Widerspruch zu den in § 1 GlüStV 2021 genannten Zielen des Spielerschutzes und der Eindämmung des Glücksspiels stehe. Daneben führt er aus, dass die administrative Ausgestaltung der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die berechtigten Erlaubnisinhaber in der von der Antragsgegnerin gebilligten Praxis regelmäßig durch die Übergabe der Stammdaten an die SCHUFA gekennzeichnet sei, die sodann ein Rating erstelle. Diese Art und Weise der Überprüfung der Limiterhöhung sei einerseits aufgrund der SCHUFA-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 -(Az. C-634/22, juris) rechtswidrig und andererseits nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers zu prüfen (im Einzelnen: vgl. Antragsschrift vom 25. März 2024, S. 28-49; Beschwerdeerwiderung vom 1. Juli 2024, S. 16 ff.). Für das vorliegende Verfahren kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. die sich danach ggf. etablierende Praxis der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler, die um eine Erhöhung des Einsatzlimits nachsuchen, unionsrechtswidrig ist. Denn eine Kollision von nationalem Recht mit Unionsrecht ist nach den Grundsätzen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts aufzulösen. Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 CN 3.22 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt nicht dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht nichtig wäre. Mitgliedstaatliches Recht kann vielmehr weiter seine Geltung entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen Unionsrechts einen sachlichen Regelungsbereich behält. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts dagegen ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286-331, Rn. 53). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. der sich danach etablierenden Praxis der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Spielers der Glückspielstaatsvertrag in Gänze unionsrechtswidrig wäre, insbesondere auch das Werbeverbot aus § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 berührt würde, auf das die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung gegen den Werbetreibenden nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021 stützt, zeigt der Antragsteller weder auf noch ist dies für den Senat ersichtlich. Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit der Teilregelung führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Staatsvertrag unanwendbar ist. Im Übrigen hat der Senat entschieden, dass der Einsatz sog. Streamer als Werbepartner für erlaubte virtuelle Glücksspiele über das zulässige Maß an Werbung i.S.d. § 5 GlüStV 2021 hinausgeht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 66 f.). 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 den unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerecht wird. Das Werbeverbot ist - wie auch die wortgleichen Vorgängernormen - im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und geeignet, in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der mit ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke beizutragen. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. An einem unionsrechtlich geforderten Nachweis, dass die Regelung den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erbebenden Anforderungen entspricht, fehlt es ebenfalls nicht. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2023 (vgl. a.a.O. Rn. 51) ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14 - juris Rn. 54; Urteil vom 26. April 2012 - C-456/10 - juris Rn. 50). Speziell zur Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zu prüfen ist, ob die fragliche Regelung tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49; Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56). Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35; Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54). Ebenfalls zum Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris Rn. 72; Urteil vom 30. April 2014, a.a.O. Rn. 51). Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt wird, dass die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedsstaat berufen kann, von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein müssen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35), betrifft dies einen anderen Regelungskontext als den des Glücksspielrechts, für den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der besondere Charakter im Unterschied zu dem traditionellen Markt anerkannt ist (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris Rn. 347).“ Für den Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Regelung des §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 7 GlüStV 2021, in der es um das Unterbinden von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel geht, werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - wie ausgeführt - entsprechende Untersuchungen zum Beleg der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt. Zur Überprüfung der Auswirkung ist es ausreichend, dass § 32 GlüStV 2021 eine Evaluierung der Auswirkungen (auch) des § 9 GlüStV 2021 auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten vorschreibt. Der hierfür vorgesehene Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 erscheint angemessen (so bereits: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 52). 3. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 GlüStV 2021, wonach Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele verboten ist, liegt vor. 3.1. Nach den Erläuterungen zum GlüStV 2021 wird der Werbebegriff aus der Werberichtlinie vom 7. Dezember 2012 beibehalten (vgl. dort S. 44). § 2 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift bestimmte, dass Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Folglich ist weiterhin auch von dem im Wettbewerbsrecht geltenden Werbebegriff, wie er in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114/EG) definiert ist, auszugehen (vgl. Ruttig in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 5 GlüStV Rn. 18 m.w.N.). Das Werbeverbot nach § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 ist weit zu verstehen. Es erfasst jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung und damit außer der produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung sowie geschäftliche Handlungen zu Gunsten eines fremden Unternehmens (vgl. Ruttig, a.a.O., § 5 GlüStV Rn. 72 m.w.N.). Das Verbot greift unabhängig davon, ob gegen den Glücksspielanbieter bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Verbot knüpft allein daran an, dass es sich bei dem Objekt der Werbung (auch) um unerlaubtes Glücksspiel handelt (vgl. Ruttig, a.a.O., § 5 GlüStV Rn. 74 m.w.N.). Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller in der Vergangenheit bis heute für unerlaubtes Glücksspiel geworben, indem er jedenfalls mittelbar den Absatz durch das Wecken des Interesses der Konsumenten seiner gestreamten Glücksspiel-Inhalte an den dort gezeigten Produkten zu Gunsten des jeweiligen Unternehmens gefördert hat bzw. fortgesetzt fördert. Die Antragsgegnerin ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Juli 2023 zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller als sog. Streamer betätigt und unter dem Profil namens „...“, insbesondere auf der von Deutschland aus zu erreichenden Streaming-Plattform K. unerlaubte öffentliche Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, beworben hatte, indem er virtuelle Automatenspiele u.a. auf den Internetseiten https://...com und https://... … spielte, deren Anbieter bis heute über keine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügen, sich hierbei filmte und die Aufnahmen als Video im Livestream veröffentlichte. Für den Zeitraum des Verwaltungsverfahrens ist insbesondere auch belegt, dass der Antragsteller durch die Verwendung verschiedener Links (im Einzelnen: S. 2 f. der streitbefangenen Verfügung) für kostenlose Freispiele geworben bzw. zeitweise die Glücksspielseite V. sowie weitere Online-Casinos auf der Internetseite … beworben hat. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede, sondern wendet ein, im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung dieses Verhalten „weitgehend“ - mit Ausnahme des Streams seiner Teilnahme an Glücksspielen des in Deutschland nicht lizensierten Anbieters S. - eingestellt zu haben bzw. gibt vor, dass eine Wiederholung nicht drohe. Damit genügt der Antragsteller den durch die Verfügung gestellten Anforderungen, die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel dauerhaft und gesichert einzustellen, jedenfalls noch nicht. Der Antragsteller ist aus der Vergangenheit bis hinein in den Zeitraum des Erlasses der Verfügung als Streamer von Teilnahmen an unerlaubten Glücksspiel bekannt. Bis heute veröffentlicht der Antragsteller auf der Streaming-Plattform K. nahezu täglich im Livestream Videos zu seiner Teilnahme an virtuellen Automatenspielen (und Online-Casinospielen) auf der - jedenfalls derzeit ausschließlich von ihm genutzten - Internetseite https://S..com. Während der Livestreams ist stets eindeutig das Logo der ausschließlich verwendeten Glücksspielseite S. zu erkennen, so dass seine Zuschauer ohne Weiteres nachvollziehen können, auf welcher Webseite bzw. bei welchem Anbieter der Antragsteller sich am Glücksspiel beteiligt. Weder hat der Antragsteller damit vollständig im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Live-Übertragung seiner Teilnahme an in Deutschland nicht erlaubtem Online-Glücksspiel eingestellt noch kann aus seiner fortgesetzten Handlung geschlossen werden, dass hinsichtlich anderer Glücksspiel-Anbieter, etwaiger Verlinkungen etc. keine Wiederholungen drohen. 3.2. Das Streamen der Teilnahme an unerlaubten Online-Glücksspiel ist - entgegen der Darstellung des Antragstellers - nicht lediglich unterhaltend, sondern geeignet, ein Interesse an den gezeigten Glücksspiel-Angeboten zu wecken. Voranzustellen ist, dass der Senat bereits hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung durch Streamer im Rahmen des erlaubten Glücksspiels in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat (Beschluss vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 66 f.): „Der Einsatz sog. Streamer als Werbepartner für virtuelle Glücksspiele geht über das zulässige Maß an Werbung hinaus. Dem Werbeformat im Rahmen des Streamings ist immanent, dass durch Filmen und Verbreiten/Liveübertragen des eigenen oder fremden Spiels - hier im vorliegenden Fall des zu bewerbenden virtuellen Automatenspiels - für den Zuschauer die Emotionen des Streamers sicht- und erlebbar werden, so dass sie auf emotionaler Ebene mit dem (Glücks-)Spiel konfrontiert werden. Typische, mit der Teilnahme an Glücksspielen verbundene Sinnesreize sprechen überdurchschnittlich Problemspieler an (vgl. Glücksspiel-Survey 2021, Seite 48; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2022, Seite 17 f. betreffend die Einwände der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2022). Diese spielsuchtspezifischen Sinnesreize werden durch den Streamer in Abbildung eigenen oder fremden Glücksspiels erzeugt und dem Zuschauer zugänglich gemacht. In die Betrachtung ist auch das besondere Gefahrenpotential der hier vorliegenden Spielform einzustellen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sich eine übermäßige emotionale Einflussnahme durch Vorgaben zur Ausgestaltung von Streamer-Videos verhindern ließe, etwa durch ein Verbot übermäßiger Gefühlsausbrüche und ein Sachlichkeitsgebot, folgt der Senat dem nicht. Vorliegend geht es nicht nur darum, eine übermäßige emotionale Einflussnahme zu verhindern, sondern spielsuchtspezifische Sinnesreize zu unterbinden. Mit der kommentierten Wiedergabe einer konkreten Spielsituation des virtuellen Automatenspiels werden Schlüsselreize gesetzt, denen sich insbesondere Problemspieler und Minderjährige nicht entziehen können. Hinsichtlich Minderjähriger ist darüber hinaus festzustellen, dass Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform ist. Nach dem Report der UK Gambling Commission zur Spielteilnahme Minderjähriger 2022 waren 36 % der 17- bis 18-jährigen und 47 % der 11 bis 16-jährigen dem Streaming als führende Werbeform der Beeinflussung zur Glücksspielteilnahme ausgesetzt. Streaming-Formate gehen in Verknüpfung von suchtunspezifischen mit spielsuchtspezifischen Inhalten über eine bloße Informationswiedergabe hinaus, so dass eine Wahrnehmungsverzerrung und Risikounterschätzung für Kinder und Jugendliche angesichts deren sozialkognitiven Entwicklungsstandes hiermit verbunden ist (Beutel et al., a.a.O., Seite 113, 124, 134). Schließlich greift der Einwand der Antragstellerin zu kurz, das „Totalverbot“ berücksichtige nicht die Möglichkeit, das Streaming nur einer geschlossenen Empfängergruppe - etwa durch Registrierungspflichten - zugänglich zu machen. Eine geschlossene Empfängergruppe mag zwar - die technischen Möglichkeiten vorausgesetzt - ein Hinzutreten von Minderjährigen und gesperrten Spielern verhindern. Problemspieler, d.h. Personen mit leichten, mittleren und schweren Glücksspielstörungen, kann hierdurch ein Zugriff auf den Inhalt allerdings nicht verwehrt werden, solange sie nicht der gesperrten und damit individualisierbaren Personengruppe unterfallen. Dass hinsichtlich der Werbewirkung allgemein und so auch bei Streaming-Formaten auf den Durchschnittsspieler abzustellen sei, ist weder verständlich noch wird dies den hier verfolgten Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zureichend gerecht.“ Hieran ist festzuhalten. Mit der Übertragung des Livespiels gehen suchtspezifische Sinnesreize (sog. Trigger) einher. Ein Trigger ist jeder Sinneseindruck, den gefährdete Spieler eng mit dem Spielergebnis assoziieren, wie etwa das Klimpern der Münzen bei einem Gewinn an Geldspielgeräten. Gerade spielsüchtige bzw. spielsuchtgefährdete Spieler sind der Wirkung von Sinnesreizen, die dem Glücksspiel eigentümlich sind, überproportional zugänglich (Glücksspiel-Survey 2021, Seite 48). Durch den Einsatz suchtauslösender Schlüsselreize wird gerade gegenüber dieser Personengruppe - wenn auch nur ungewollt - ein besonderer Anreiz zur Spielteilnahme gesetzt. Bei Patienten mit akuter Glücksspielsucht ist nachgewiesen worden, dass gerade derartige spielbezogene Suchtreize die Potenz haben, schon nach wenigen Bruchteilen einer Sekunde das Gehirn von süchtig Konsumierenden nahezu zu überfluten; im Hirnstromfeld dieser Patienten ist ein konditioniertes Muster höchster Erregung nachzuweisen (vgl. Wölfling/Müller/Giralt/Beutel, Emotionale Befindlichkeit und dysfunktionale Stressverarbeitungen bei Personen mit Internetsucht, Zeitschrift Sucht 2011, Bd. 57, Seite 27). Ausgehend von diesem besonderen Anreiz wird durch die Übertragung der Teilnahme von Glücksspielen ungeachtet der Frage, ob das Glücksspiel in Deutschland erlaubt ist oder nicht, das Interesse am Spiel insbesondere bei spielsüchtigen bzw. spielsuchtgefährdeten Spielern geweckt. Hinzutritt, dass auch Zuschauer, die nicht spielsüchtig bzw. spielsuchtgefährdet sind, über das Unterhaltungsformat des Antragstellers die Normalität der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel erfahren und hierdurch angeregt werden könnten, ebenfalls unerlaubtes Glücksspiel auszuprobieren. Auf beliebten Streaming-Plattformen - wie T. und K. - verfügen Streamer wie der Antragsteller, was er selbst auch nicht in Abrede stellt, über eine große und engagierte Anhängerschaft und genießen das Vertrauen bei den von ihnen unterhaltenden Zuschauer. Damit geht einher, dass der Antragsteller mit den regelmäßigen und interaktiven Streams eine starke persönliche Bindung zu seinen Zuschauern bzw. insbesondere bei seinen Followern aufbaut. Die Interaktionen in Echtzeit schaffen ein einzigartiges Gefühl der Zugehörigkeit und Nähe zwischen dem Streamer und seinen Zuschauern. Diese emotionale Bindung und das Engagement sind entscheidend für die besondere Authentizität, die der Streamer als Meinungsführer genießt. Wenn der Antragsteller bei der Erstellung seines Contents, der neben dem Spiel Grand Theft Auto V den Bereich Slots/Casinos umfasst, - wie derzeit hier - ausschließlich einen Glücksspielanbieter (S.) durch sein nahezu tägliches Spiel hervorhebt, wird dies von dem Zuschauer nicht als herkömmliche Werbung wahrgenommen, sondern als authentische, ehrliche und glaubwürdige Empfehlung von jemanden, den sie schätzen und vertrauen (vgl. https://streamboost.de). Folglich werden die Konsumenten des Glücksspiel-Contents des Antragstellers nicht lediglich durch diesen unterhalten, sondern auf die Teilnahme an unerlaubten Glücksspiel beim Anbieter S. aufmerksam gemacht. Dem Einwand des Antragstellers, es trete bereits kein „Werbeeffekt“ ein, da seine Zuschauer bereits aus der Glücksspielbranche kämen und nicht durch ihn animiert würden, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Zuschauer entweder bereits eine gewisse Affinität zum Glücksspiel entwickelt haben und durch die „unterhaltsamen“ Streams des Antragstellers im Glücksspielkontext gehalten werden, was ggf. bewirkt, dass die von ihrem Idol gespielten Spiele des Anbieters S. ausprobiert werden, oder aber, dass die Zuschauer des Antragstellers, die ihn aus Streams mit anderem Inhalt (Grand Theft Auto V, Only Chatting) kennen, angesichts einer ggf. über diese Streams aufgebauten besonderen Beziehung ein Interesse daran entwickeln, am Leben des Antragstellers darüber hinaus teilzuhaben, was einschließen kann, dass diese zu dem von ihm gestreamten Glücksspiel bei S. geführt werden. In diesem Zusammenhang führt auch der Vortrag des Antragstellers nicht weiter, wonach der gewöhnliche Vorgang des Streamens nicht mit Werbung gleichgesetzt werden dürfe, weil das Verhalten eines Streamers „glaubwürdiger“ erscheine. Hierbei ist ohne Relevanz, dass sich Menschen mit Streaming-Diensten analog zum klassischen Fernsehen ein Programm suchten, welches ihrem Interesse entspreche, so dass sie sich nur die Zeit vertrieben und sich unterhalten ließen. Denn es handelt sich schon angesichts des festzustellenden werblichen Charakters nicht um ein nur „privates Verhalten“ des Antragstellers. Anders als der Antragsteller meint, ist eine nahezu tägliche mehrstündige Übertragung seiner Teilnahme am Glücksspiel auch nicht mit der Wiedergabe einer „Glücksspielszene“ im Rahmen eines Spielfilmes etc. vergleichbar. Der werbliche Charakter wird auch nicht dadurch ausgeglichen, indem der Antragsteller während seines Online-Glücksspielstreams einblendet: „Dieser Stream dient nur der Unterhaltung. Er stellt keine Aufforderung dar, an Glücksspielen teilzunehmen. Glücksspiel kann süchtig machen und in deinem Land erst ab einem bestimmten Alter (> 18 Jahren) erlaubt oder generell verboten sein. Du musst die jeweiligen, auf deinen Aufenthaltsort zutreffenden Glücksspielgesetze beachten.“ bzw. deutliche Worte wie: „So, ganz wichtig! Spielt auf keinen Fall Casino. Ihr werdet 100% Minus machen. Ihr werdet keinen Gewinn machen. Ihr werdet nicht mal Plus-Minus-Null gehen. Ihr werdet euer Geld verhauen. Ich mach das nur wegen Unterhaltung. Ihr könnt bei mir zugucken, aber fang nicht selber an. Nicht anfangen zu spielen.“ an seine Zuschauer richtet. Das von dem Antragsteller als „Anti-Werbung“ beschriebene Verhalten soll zuvorderst dem eigenen Schutz des Antragstellers und der Fortführung seines Glücksspiel-Contents dienen, so dass mit der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass es lediglich eine Alibi-/Haftungsausschlussfunktion hat. Es kommt allein auf die Sichtweise des mit der Werbebotschaft angesprochenen Verkehrskreises an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - juris). Folglich kann dahinstehen, ob der Antragsteller meint, sich dadurch hinreichend distanziert zu haben. Die Einblendung sowie die zeitweise gewählten warnenden Worte wiegen den werblichen Charakter seines Unterhaltungsformats, das insbesondere durch eine reißerische Darstellung der Gewinnerzielung und die daneben erfolgenden Einblicke in die von erheblichen finanziellen Ressourcen getragene Lebensführung des Antragstellers (Sportwagen, Reisen etc.) gekennzeichnet ist, nicht auf. Dass die Zuschauer der Glücksspiel-Inhalte auch mit Blick auf die regelmäßigen hohen Gewinne des Antragstellers trotz der „Anti-Werbung“ eine entsprechende Verbindung herstellen, mithin gleichwohl ein Anreiz zum eigenen Spiel in Entsprechung ihres Vorbildes entsteht, ist naheliegend. Für den Senat liegt auf der Hand, dass die zu dem übrigen Verhalten des Antragstellers während seiner Glücksspielstreams im absoluten Gegensatz stehenden Aussagen weder ernsthaft noch authentisch sind und dementsprechend von den Zuschauern auch eingeordnet werden. Dem Einwand des Antragstellers, bei der Veranlassung zum Spiel handele es sich um einen unvermeidbaren Nebeneffekt, der jedoch nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen dürfe, solange es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, folgt der Senat nicht. Wie dargestellt ist das Werbeverbot weit zu verstehen und schließt auch einen etwaigen werblichen Überschuss mit ein. Dass der GlüStV 2021 keine eigenständige Verbotsregel für den Werbeeffekt von Streaming-Aktivitäten vorsieht, ändert hieran nichts. Es greift zu kurz, darauf zu verweisen, dass der Antragsteller als bekannte Persönlichkeit mit irgendeiner Marke in Verbindung gebracht werde. Tatsache ist, dass sein Streaming-Inhalt auf unerlaubtes Online-Glücksspiel ausgerichtet ist. 3.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, für die Übertragung seiner Online-Glücksspielteilnahme beim Anbieter S. keine Gegenleistung von dem Glücksspielanbieter zu erhalten, folgt der Senat dem nicht. Denn dem Rechtsgedanken des § 5a Abs. 4 UWG folgend ist der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung zu vermuten, solange der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat. An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt es vorliegend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es fernliegend, dass der Antragsteller für seine täglichen, oft auch mehrstündigen Streams über seine Teilnahme am Online-Glücksspiel des Anbieters S. auf der Streaming-Plattform K. keine finanziell bewertbaren Vorteile außerhalb der gewöhnlichen Einnahme als K.-Streamer (Umsatzbeteiligung von 95/5 zugunsten des Content-Creators) zieht. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom 30. Juni 2024 vorgelegt, wonach er „keinen Werbevertrag“ mit S. oder anderen Glücksspielanbietern habe, nur unterhaltsamen Content mit dem Zeigen einer seiner Freizeitbeschäftigungen - nämlich das Spielen von Glücksspielen bei S. - bieten wolle und sich freue, dass dies bei seinen Zuschauern ankomme. Dies schließt für sich betrachtet jedoch nicht aus, dass der Antragsteller durch den Anbieter oder die Streaming-Plattform bevorteilt wird. Allgemein bekannt ist, dass die Spielbedingungen beim Glücksspiel und damit die Gewinnwahrscheinlichkeit so gestaltet sind, dass der jeweilige Glücksspielanbieter als ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen jedenfalls auf längere Sicht einen Gewinn gegenüber dem Glücksspielkonsumenten erwirtschaftet. Weshalb der Antragsteller fortgesetzt „sein eigenes Geld“ zu bloßen Unterhaltungszwecken („Spannungsbogen hoch halten“) verspielen sollte, wenn seine Zuschauerzahlen im Glücksspielbereich nicht annährend an die seiner sonstigen Streaming-Inhalte heranreichen (im Einzelnen: vgl. streitbefangene Verfügung S. 6), mithin seine dadurch erzielten Einnahmen auf der Plattform K. aus der Anzahl der Abonnenten gegenüber seinen sonstigen Einnahmen zu vernachlässigen sein dürften, erschließt sich ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Antragsteller regelmäßig höhere Gewinne beim Online-Glücksspiel des nach seinen eigenen Angaben seit ca. 1,5 Jahren ausschließlich genutzten Anbieters S. erzielt (vgl. https://K..com/“...“). Der Antragsteller trägt selbst vor, seinen Lebensunterhalt auf der Streaming-Plattform T., hinsichtlich derer er aufgrund der dortigen Rahmenbedingungen seinen Glücksspiel-Content nicht mehr veröffentlicht bzw. veröffentlichen kann, und nicht etwa auf der Streaming-Plattform K. erziele. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es unverständlich, dass der Antragsteller seine auf der Plattform T. durch Reichweiten/Zuschauer-/Abonnentenzahlen verdienten Einnahmen ohne nennenswerten Ertrag allein aus Freizeit- und Unterhaltungszwecken einsetzt. Hiervon dürfte mit Blick auf die tägliche, oft auch mehrstündige Übertragung einer - gewöhnlichen - Spielteilnahme und die deutlich limitierte Zuschauer- und Abonnentenzahl auszugehen sein. Für den Senat liegt auch nicht auf der Hand, dass der Antragsteller mit seinem Glücksspiel-Content bei K. seine Zuschauerzahlen in anderen Bereichen in einem solchen Maße steigert, dass ein etwaiger Nachteil ausgeglichen werden könnte. Unwidersprochen bleibt zudem das Vorbringen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, wonach der Antragsteller in einem Livestream auf der Streaming-Plattform K. am 2. Mai 2023 während eines virtuellen Automatenspiels beim Anbieter S. seine Zuschauer darauf hingewiesen habe, von diesen keine Spenden mehr zu benötigen, da er als „Casinostreamer“ pro Spinn 38 € „mache“. Auch legen die regelmäßigen hohen Gewinne des Antragstellers bei seiner ausschließlichen Glücksspielteilnahme bei dem Anbieter S. den Schluss nahe, dass ihm Sonderbedingungen für seine Teilnahme am Glücksspiel eingeräumt sind, um fortgesetzt zu spielen. Der Antragsteller verhält sich dazu nicht, sondern beschränkt sich darauf, keinen Werbevertrag mit dem Anbieter S. eingegangen zu sein und seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen aus T. zu erwirtschaften. Dies genügt indes nicht, um den Nichterhalt einer Gegenleistung glaubhaft zu machen. Denn er lässt offen bzw. belegt nicht im Ansatz dar, welche Einnahmen er wo konkret erwirtschaftet, in welchem Umfang er täglich sein „eigenes Geld“ für Glücksspiel-Streams einsetzt bzw. welche Gewinne er dabei erzielt. Für eine besondere Verflechtung zwischen dem Antragsteller und dem Anbieter S. spricht zudem, dass der Antragsteller vorgibt, Einfluss auf S. dahingehend genommen zu haben, dass dieser ein Geoblocking für Deutschland einrichte, so dass ein gewöhnlicher Zugriff auf das Spieleangebot des Anbieters nicht mehr erfolgen könne. Dass dies auf Zuruf eines gewöhnlichen Glücksspielteilnehmers erfolgt, ist bereits wenig wahrscheinlich. Insbesondere das ausschließliche Spiel bei S. deutet darauf hin, dass der Antragsteller Vorteile zieht. Es ist unverständlich, dass eine glücksspielaffine Person - wie der Antragsteller („Freizeitbeschäftigung“) - seit 1,5 Jahren ausschließlich bei einem Anbieter spielt, nur weil ihr die Bedienung und Optik der Seite gefielen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass sich der von dem Antragsteller mit der Glücksspielteilnahme beabsichtigte „Spannungsbogen“ nach 1,5 Jahren bei einem Anbieter abgenutzt haben dürfte. Selbst wenn der Antragsteller mit dem Glücksspielanbieter S. keine geschäftliche Beziehung (Werbevertrag, Sonderbedingungen etc.) unterhalten sollte, so liegt es ebenso nahe, dass die Streaming-Plattform K. und der Glücksspielanbieter S. ihrerseits geschäftlich verbunden sind und der Antragsteller hiervon mittelbar profitiert. Betrieben wird die Plattform K. von der K. Streaming Pty Ltd. Alleiniger Anteilseigner von K. ist die E. E. Pty Ltd, welche wiederum zu einem Drittel im Besitz eines anderen Unternehmens ist, der A. H. Pty Ltd. Die A. H. befindet sich vollständig im Besitz des S..com Mitbegründers C.. Die restlichen zwei Drittel von E. E. gehören dem anderen Mitbegründer von S..com, B.. Obwohl K. nicht direkt im Besitz von S..com oder den Mitbegründern von S. ist, deuten die Aufzeichnungen darauf hin, dass sie die Mehrheitsaktionäre an der Streaming-Seite K. sind und es Verbindungen zu S. und der Förderung des Glücksspiel-Streamings gibt. Sowohl die Unternehmensstruktur als auch die Finanzierung der Plattform K. wirft erhebliche Fragen auf (zum Ganzen: vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/K..com). Dies zugrunde gelegt kann jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller über seine regelmäßigen Einnahmen als Content-Creator bei K. (s.o.) hinaus aufgrund weiterer Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. für das von ihm gestreamte Online-Glücksspiel bei dem Anbieter S. bevorteilt wird. Fehlt es damit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Antragstellers ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls auch durch Werbeeinnahmen im Rahmen seines Glücksspiel-Contents finanziert. Der Vortrag des Antragstellers zur Art und Weise der Einnahmeerzielung erfolgreicher Streamer (Erzeugen von Reichweite, Abonnements, Spenden) insbesondere auch im Unterschied zu Influencern, zur exponentiellen Steigerung der Einnahmen über Streaming-Plattformen (Marktvolumen etc.) sowie dazu, dass sich der Antragsteller seine Bekanntheit als GTA RP Streamer erarbeitet und es angesichts seiner T.-Einnahmen „nicht nötig“ habe, Glücksspielwerbung zu betreiben, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mangels hinreichender Glaubhaftmachung nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller eine Gegenleistung für seinen Glücksspiel-Content erhält. Dass Streamer „denklogisch“ kein Interesse daran hätten, ihre Zuschauer auf andere Plattformen - so auch auf Plattformen von Glücksspielanbietern - zu bewegen, weil sie sie an ihre Streams binden wollten, greift zu kurz. Der Antragsteller kann seine Zuschauer von vornherein nur für die Dauer seiner Streams binden. Daneben steht den Zuschauern ein ausreichender Zeitkorridor zur Verfügung, um sich auf andere Plattformen zu begeben bzw. an Online-Glücksspielen teilzunehmen. Gerichtsbekannt ist darüber hinaus, dass erfolgreiche Glücksspiel-Streamer Verträge mit der Streaming-Plattform K. in Fortsetzung ihres Glücksspiel-Contents auf der Plattform eingegangen sind. Schließlich rechtfertigt die „Anti-Werbung“ des Antragstellers keine abweichende Bewertung (s.o.). Insbesondere teilt der Senat mit Blick auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Aussagen die Einschätzung nicht, dass ein Glücksspielanbieter unter diesen Umständen keinen Werbevertrag anbieten würde. 3.4. Ausgehend von einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines anderen Unternehmens (Gegenleistung durch Dritten) bedarf die Frage keine Beantwortung mehr, ob eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens eines Streamers durch das Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 erfasst wird (werblicher Überschuss, vgl. zum Influencer-Marketing: BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 - juris). 3.5. Der werbende Effekt geht nicht dadurch ins Leere, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit nur noch die Teilnahme an Online-Glücksspielen des Anbieters S. streame (https://S..com), der wegen des mittlerweile eingerichteten Geoblockings (technische Ländersperre) von Deutschland aus nicht (mehr) aufrufbar sei. (1) Nach summarischer Prüfung bestehen bereits berechtigte Zweifel daran, ob der Anbieter S. das von ihm eingerichtete Geoblocking fortgesetzt und kontinuierlich anwendet, um den gewöhnlichen Zugriff von Deutschland aus auszuschließen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Anbieter S. bereits im Jahr 2022 die sog. Ländersperre eingerichtet haben soll und allein aus technischen - vom Antragsteller nicht zu verantwortenden - Gründen bis zum 5. Januar 2023 Zugriffsmöglichkeiten bestanden hätten. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs war jedoch zeitweise der gewöhnliche Zugriff auf dieses Online-Glücksspielangebot von Deutschland aus (bspw. Login und Spiel am 25. Mai 2023 bzw. am 10. Juli 2023, Bl. 258, 274), mithin unmittelbar vor als auch während des Erlasses der streitbefangenen Verfügung möglich. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Glücksspielbehörde gehalten, fortgesetzt die Einhaltung der bestehenden Beschränkungen hinsichtlich des Werbenden und des Anbieters zu kontrollieren. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vorgibt, persönlich gegenüber dem Anbieter S. darauf hingewirkt zu haben, dass der Anbieter S. eine Ländersperre für Deutschland einrichte, um fortgesetzt die Teilnahme an den Online-Glücksspielen des Anbieters S. live übertragen zu können. Denn es ist bereits fraglich, welche Möglichkeiten des „Einwirkens“ der Antragsteller als gewöhnlicher Konsument des Glücksspielangebotes des Anbieters S. haben soll, wenn er selbst vorträgt, über das bloße Spiel hinaus keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen gegenüber dem Anbieter zu unterhalten. Dessen ungeachtet belegt der Antragsteller seinen Vortrag nicht. (2) Dessen ungeachtet geht der in Deutschland eintretende werbende Effekt durch eine etwaige Ländersperre (sog. Geoblocking/IP-Blocking) des Anbieters S. nicht verloren und kann dem Antragsteller entgegengehalten werden. Fest steht, dass der Anbieter S. über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland verfügt und eine solche auch nicht beantragt hat, mithin unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 vorliegt. Er darf damit weder in Deutschland sein Online-Glücksspiele veranstalten, durchführen und vermitteln noch selbst hierfür werben (vgl. §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 5 Abs. 7 GlüStV 2021). Nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 wird ein Glücksspiel zwar nur dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird, so dass gegenüber dem Glücksspielanbieter die Geolokalisation und das damit in Zusammenhang stehende Geoblocking als ein geeignetes Instrument angesehen wird, um die Möglichkeit der Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel zu begrenzen (vgl. Dietlein in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 3 GlüStV Rn. 20). Der vorliegende Sachverhalt macht jedoch deutlich, dass dieses Mittel den Zugriff nicht in Gänze ausschließt. Allgemein bekannt ist, dass durch den Einsatz eines VPN-Netzwerks die für Deutschland eingerichtete Ländersperre ohne Weiteres umgangen werden kann (vgl. https://www.S.fans.com/de/S.-standort-registrien/). Hierzu hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem anderen beim Senat geführten Verfahren zum Payment-Blocking vorgetragen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O.). Mittels VPN-Nutzung kann das unerlaubte Glücksspiel von Deutschland aus aufgenommen werden. Dies geschieht sodann bspw. über Österreich, was den in Deutschland verorteten Spielern einen stabilen Empfang, ein weitgehend uneingeschränktes Spielerlebnis sowie die Nutzung in deutscher Sprache erlaubt. Der Senat geht davon aus, dass der Anbieter S. regelmäßig keine weiteren - über das Geoblocking hinausgehenden - Prüfungen vornimmt, so dass eine Registrierung eines neuen Nutzerskontos bzw. ein Zugriff auf ein vorhandenes Benutzungskonto durch Spieler, die sich tatsächlich örtlich in Deutschland aufhalten und lediglich vorgeben, nicht von Deutschland aus zu spielen, erfolgen kann. Auch wird der Zahlungsverkehr nicht eingeschränkt. Da S. ein Online-Casino ist, das finanzielle Transaktionen generell in Form von Krypto-Währungen durchführt, wird mit der Einrichtung eines Wallets für Krypto-Währungen der Zahlungsverkehr - anders als bei nicht lizensierten Anbietern, deren Auszahlungen auf Bankkonten, Kreditkarten und Echtgeld-Wallets erfolgt, was sodann eingeschränkt werden könnte - relativ verlässlich abgewickelt (vgl. https://www.S.fans.com/de/S.-standort-registrien/). Diese fortschreitende technische Entwicklung und damit verbundene - dem Antragsteller auch bekannte - allgemein üblich werdende Handhabung durch Anwender bedingt, dass der werbende Effekt sodann nicht ins Leere läuft, wenn ein Zugriff auf das unerlaubte Glücksspielangebot unter Umgehung der Ländersperre gleichwohl erfolgen kann und - wie hier - erfolgt. Der Vortrag des Antragstellers, der Staatsvertrag erfasse kein ausländisches Glücksspiel, für das keine Teilnahme im Inland eröffnet sei, greift mit Blick auf das gesetzlich statuierte weitreichende Werbeverbot und die festzustellenden Umgehungsmöglichkeiten zu kurz. Der Antragsteller führt selbst aus, dass der Staatsvertrag das Bewerben einer Teilnahmemöglichkeit von nicht in Deutschland konzessioniertem Glücksspiel umfasst. Es kommt für das Bewerben indes nicht darauf an, ob der Glücksspielanbieter alles Erforderliche getan hat, um die Teilnahmemöglichkeit von Deutschland aus wirksam zu begrenzen. Denn auch einem Glücksspielanbieter wäre nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 die Werbung in Deutschland für sein unerlaubtes Glücksspiel fortgesetzt untersagt, auch wenn dieser durch Unterbindung des gewöhnlichen Zugriffs, die Teilnahme von Deutschland aus nicht (mehr) eröffnet. Folglich hat es der Antragsteller - wie der Anbieter unerlaubten Glücksspiels - selbst in der Hand, seine Werbehandlungen in Deutschland dem gewöhnlichen Zugriff zu entziehen, mithin nicht abrufbar zu machen, indem er - wie die Antragsgegnerin in ihrer Untersagungsverfügung unwidersprochen ausführt - die Einrichtung eines IP-Blockings in Bezug auf seine Glücksspiel-Inhalte auf den genutzten Streaming-Plattformen vornehmen lässt. Der Antragsteller wirbt jedoch fortgesetzt für in Deutschland nicht erlaubtes Online-Glücksspiel, das mittels Umgehungsmöglichkeiten auch durch örtlich in Deutschland verortete Spieler gespielt werden kann, und verstößt damit gegen § 5 Abs. 7 GlüStV 2021. Die Einrichtung eines Geoblockings durch den Anbieter führt nicht dazu, dass es sich nicht mehr um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der Norm handelt, sondern allein dazu, dass der gewöhnliche Zugriff auf das unerlaubte Glücksspiel von Deutschland aus beschränkt wird. Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung bewirkt die Maßnahme zur Beschränkung des Zugriffs folglich nicht, dass ein Werbender lediglich für „ausländisches“ nicht aber für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, wenn - wie hier - ein werblicher Effekt zugunsten des Glücksspielanbieters gleichwohl gewöhnlich in Deutschland eintreten kann und eintritt. Dies ist dem Antragsteller auch bewusst. Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, ob ein Glücksspielanbieter angesichts der bestehenden und ihm auch bekannten Umgehungsmöglichkeiten bei einer eingerichteten Ländersperre sein Online-Glücksspiel nicht mehr i.S.d. § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 in Deutschland veranstaltet und vermittelt oder es neben der Geolokalisation zusätzlicher Maßnahmen des Anbieters bedarf (bspw. im Registrierungsprozess), um eine Teilnahme von Deutschland aus zu begrenzen. (3) Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Rechtssauffassung - angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Möglichkeit der Werbung für unerlaubte Glücksspielanbieter, die über ein Geoblocking verfügen, lediglich offene Erfolgsaussichten zu attestieren wären, fiele die danach anzustrengende Interessenabwägung mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Suchtbekämpfung zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung überwiegt der gesetzlichen Wertung aus § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 folgend das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen des Glücksspiels allgemein, insbesondere des unerlaubten Glücksspiels kann u.a. dadurch erreicht werden, dass die Werbung durch das Streamen von Glücksspielinhalten unterbunden wird. Hinter den öffentlichen Interessen am Gesundheits- und Minderjährigen-/Jugendschutz bleiben die Interessen des Antragstellers zurück. Insbesondere besteht für ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers kein konkreter Anhalt. Der Antragsteller gibt selbst vor, weder eine Gegenleistung für seine Glücksspiel-Inhalte noch sonstige Vorteile - außer die an ihn geleisteten Auszahlungen der Streaming-Plattform K. aufgrund der Zuschauer- und Abonnentenzahlen (Quote 95/5) - zu erhalten. Diese Angaben als zutreffend unterstellt sowie der Umstand, dass es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Teilnahme am Online-Glücksspiel bei einem Regelspielbetrieb auf lange Sicht um ein - wie er selbst vorgibt - „100% Minus“- Geschäft handelt, ist der wirtschaftliche Wert seines Glücksspiel-Streamings angesichts der vielfältigen anderweitigen Streams des Antragstellers zu vernachlässigen. 5. Verstößt der Antragsteller damit gegen das Verbot aus § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 kann die Antragsgegnerin als zuständige Glücksspielbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 treffen. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin begegnet - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5.1. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich zulässiger Weise ausgeübt. Sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemäß der Begründung des Bescheides soll mit der Untersagung der legitime Zweck verfolgt werden, die Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele in Deutschland zu unterbinden und damit die Ziele des GlüStV 2021 zu fördern. Die Geeignetheit der Maßnahme ist - wie dargestellt - auch nicht deshalb zu bezweifeln, weil der Antragsteller erklärt hat, sich an die Vorgaben der Verfügung „weitgehend“ zu halten, indem er nur noch seine Teilnahme am Online-Glücksspiel des Anbieters S. übertrage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zwar bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung - jedenfalls hinsichtlich der Regelungswirkungen für Gegenwart und Zukunft - der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 64, juris m.w.N.). In Bezug auf den derzeit vom Antragsteller bevorzugten Anbieter ist allerdings nicht sichergestellt, dass dieser an dem eingerichteten Geoblocking fortgesetzt und ununterbrochen festhält (vgl. Zugriffsmöglichkeit nach Erlass der streitbefangenen Verfügung), so dass mit der vorliegenden Verfügung auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu untersagen ist. Im Übrigen geht der Senat zudem davon aus, dass auch bei einem lückenlosen Geoblocking durch den Anbieter unerlaubten Glücksspiel das Werbeverbot mit Blick auf die bestehende und allgemein bekannte Umgehungsmöglichkeit Geltung beansprucht (s.o.). Die Untersagung der Werbung ist zur Gewährleistung eines effektiven Spielerschutzes erforderlich, da zu verhindern ist, dass potentielle Spieler mit Aufenthaltsort Deutschland (registrierte bzw. neue Spieler) durch die Werbehandlungen des Antragstellers zur Teilnahme an unerlaubten Glücksspiel verleitet und damit den erheblichen Risiken des unerlaubten Glücksspiels ausgesetzt werden bzw. sich nach § 285 StGB strafbar machen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschränkung auf bestimmte andere Maßnahmen den gleichen Erfolg erzielen würden. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller das Übertragen seines Glücksspiel-Content gegebenenfalls vollständig aufgeben müsste. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Antragsteller im Wege des Geoblockings verhindern könne, dass seine Werbehandlungen von Deutschland aus gewöhnlich abgerufen werden könnten. Hierzu verhält sich weder der Antragsteller noch liegt für den Senat Gegenteiliges auf der Hand. 5.2. Gegen die Ermessensentscheidung, den Antragsteller als Verhaltensstörer heranzuziehen, ist rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Die Beschwerde wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ein, dass ein Ermessensausfall nicht vorliegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass im streitgegenständlichen Bescheid keine Ermessenserwägungen dahingehend ersichtlich seien, ob Anordnungen gegen die betroffenen Plattformen ausreichend seien, um der aus ihrer Sicht vorhandenen Werbung durch die von dem Antragsteller veröffentlichten Videos und Live-Streams wirksam zu begegnen, greifen zu kurz. Ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 7 f. SOG LSA besteht nicht, so dass die Maßnahmen gegen die Person, die eine Gefahr verursacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 SOG LSA, sog. Handlungsstörer) ebenso gerichtet werden können wie gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 8 Abs. 1 SOG LSA, sog. Zustandsstörer). Die Störerauswahl wird von dem Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr beherrscht, so dass im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens insbesondere zu berücksichtigen ist, wer am erfolgversprechendsten einwirken kann, um die Störung abzuwenden. Daneben können die Leistungsfähigkeit, Sach- und Ortsnähe sowie andere Kriterien von Relevanz sein (zum Ganzen: vgl. Peters in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 9 GlüStV Rn. 12). Dementsprechend setzt die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens in der Regel voraus, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 7 m.w.N.). Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als sog. Handlungsstörer anzusehen ist. Unzweifelhaft verursacht der Antragsteller fortgesetzt die Gefahrenlage, indem er durch das Hochladen seiner Live-Streams und Video, unerlaubtes Online-Glücksspiel u.a. in Deutschland bewirbt. Zwar bedient er sich hierbei sog. Streaming-Plattformen (Zustandsstörer), die die tatsächliche Gewalt über den hochgeladenen Content ausüben, so dass ihnen ohne Weiteres eine Einwirkungsmöglichkeit zukommt. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht allein seinen Glücksspiel-Content, sondern in vielfältiger anderer Weise auf verschiedenen Internetplattformen als Streamer bzw. Content-Creator aktiv ist. Dies macht es erforderlich, dass der jeweilige Inhaber der Internet-Plattform, die der Antragsteller zur Verbreitung seines Glücksspiel-Contents verwendet - ggf. in Echtzeit - den hochgeladenen Inhalt prüft, dem Antragsteller im bestehenden Vertragsverhältnis beschränkende Regelungen auferlegt (wie bspw. T.) bzw. ein Geoblocking für die Glücksspiel-Inhalte einrichtet oder ähnliche Maßnahmen ergreift. Dies vorausgesetzt, liegt mit der Antragsgegnerin für den Senat schon nicht auf der Hand, dass das Ziel der Gefahrenabwehr - anders als bei der Heranziehung des Antragstellers - ebenso einfach, schnell und endgültig durch den alleinigen Zugriff auf verschiedene - zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch unbekannte - Zustandsstörer erreicht werden kann. Die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Auswahlermessen besteht jedenfalls dann nicht, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist. Die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung das Ziel verfolgt, unerlaubte Werbung des Antragstellers für illegales Glücksspiel zu unterbinden. Dem Antragsteller wurde mit der Verfügung generell, d.h. ungeachtet der konkreten Streaming-Plattform, untersagt, für unerlaubte Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, zu werben, soweit seine Werbehandlungen in Deutschland abrufbar sind. Die in der Verfügung genannten Internetseiten https://T..tv/“...“ und https://K..com/“...“ sind nur beispielhaft erwähnt, was durch den verwendeten Begriff „insbesondere“ klar hervortritt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Verfügung hierzu aus, dass diese nicht auf die vorbezeichneten Internetseiten beschränkt sei, damit im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr verhindert werde, dass die Verfügung durch die Verwendung einer anderen Domain oder schlichte Auswechselung der Domain unterlaufen werde (vgl. dort S. 10 Absatz 4). Hierdurch werden insbesondere auch etwaige Ausweichbewegungen des Antragstellers auf andere Streaming-Plattformen umfasst. Mithin soll wird umfänglich sichergestellt werden, dass eine Werbung für unerlaubte Glücksspiele auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten künftig unterbleibt. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, Ausweichbewegungen auf andere Streaming-Plattformen zu vermeiden. Sie hat deutlich gemacht, dass es aus ihrer Sicht zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, Werbung für unerlaubtes Glücksspiel des Antragstellers auf bestimmten Internetseiten zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist das von der Behörde verfolgte Ziel - anders als in Fällen, in denen die angeordnete Maßnahme sowohl vom Verhaltensstörer und vom Zustandsstörer durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 8) - durch Anordnungen gegen Zustandsstörer nicht erreichbar. Die alleinige Inanspruchnahme der bezeichneten beiden Streaming-Plattformen T. und K. hätte Ausweichbewegungen nicht unterbunden. Eine - vorsorgliche - Untersagungsverfügung gegen andere Plattformen kam ersichtlich nicht in Betracht, zumal unabsehbar war, um welche Plattformen es sich handeln könnte. Vor diesem Hintergrund ist Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Einzelfallumstände bezüglich der alleinigen Inanspruchnahme der betroffenen Plattformen geprüft habe, nicht tragfähig. Angesichts der klar aus der Begründung des Bescheides hervorgehenden Zielrichtung und den Erwägungen zu etwaigen Ausweichbewegungen auf anderen Plattformen war es nicht geboten, explizit im Rahmen der Begründung des Auswahlermessens näher zu erwägen, ob die Gefahrenabwehr gleichermaßen durch Untersagungsverfügungen gegen Streaming-Anbieter zu gewährleisten wäre. Vielmehr war in diesem Zusammenhang die Einschätzung ausreichend, dass mit der Heranziehung des Handlungsstörers das Ziel, künftig Werbehandlungen des Antragstellers für unerlaubtes Glücksspiels zu unterbinden, erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass allein durch die Inanspruchnahme des Antragstellers der erstrebte Erfolg auf einfache Weise und endgültig erreicht werden kann, wenn dieser in Deutschland abrufbare Werbehandlungen unterlässt. Dies kann der Antragsteller durch die Einrichtung eines effektiven Geoblockings für Deutschland, ggf. durch entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm gewählten Internetplattformen, oder durch endgültige Aufgabe der werbenden Handlungen erreichen. Die Frage, ob die beiden bezeichneten Plattformen als Zustandsstörer neben dem Antragsteller als Handlungsstörer hätten herangezogen werden können, kommt es mithin nicht entscheidend an. II. Gegen die - nicht weiter von dem Antragsteller angegriffene - Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, wonach der Antragsteller die Anordnung aus Ziffer 1 innerhalb von zwei Wochen zu befolgen und dies schriftlich mitzuteilen hat, ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, auszuführen, der Forderungen der Antragsgegnerin durch Entfernen der Verlinkungen nachgekommen zu sein bzw. nur noch die Teilnahme an Online-Glücksspielen des Anbieters S. zu streamen, der ein Geoblocking eingerichtet habe. Dies berührt weder die Verfügung noch macht sie diese gegenstandlos (s.o.). III. Die in Ziffer 3 der Verfügung getroffene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffer 1 nach Ablauf der Zweiwochenfrist aus Ziffer 2 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 9 Abs. 2, 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 71 VwVG LSA, 53, 56, 59 SOG LSA. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder - wie hier - auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf - wie vorliegend die Klage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 - keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 SOG LSA schriftlich anzudrohen sind (§ 54 Abs. 2 SOG LSA), gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). § 9 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 bestimmt ergänzend zu den nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 anzuwendenden Bestimmungen des Landesrechts, dass im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach den Absätzen 1 und 1a mittels Zwangsgeld das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll. Reicht das gesetzliche Höchstmaß - hier mindestens fünf bis höchstens 500.000 Euro (vgl. § 56 Abs. 1 SOG LSA) - nicht aus, so kann es überschritten werden (Satz 3). Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßen Interesse zu schätzen (Satz 4). Durch Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Pflichtigen als regelhafte Untergrenze des Zwangsgeldes soll verhindert werden, dass der Pflichtige einen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann und sichergestellt werden, dass das Zwangsgeld die ihm zugedachte Beugewirkung auch im Hinblick auf besonders umsatzintensive Angebote wirksam entfaltet (vgl. Peters in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 9 GlüStV Rn. 47). Gegen die Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes auf 200.000,00 € ist nichts zu erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 200.000,00 € zu hoch bemessen sein sollte, liegen weder für den Senat vor noch werden sie von dem Antragsteller aufgezeigt. Die Antragsgegnerin hat in die Bewertung zunächst einbezogen, dass der Antragsteller aufgrund seiner medialen Bekanntheit eine hohe Reichweite - was dieser nicht in Abrede stellt - generiert (im Einzelnen: vgl. Darstellung über die Reichweite in den sozialen Medien auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides) und diese wiederum maßgebend nutzt, um seinen Glücksspiel-Content bekannt zu machen. Der Schätzung der mit der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Zusammenhang stehenden Umsatz- und Gewinnerwartungen des Antragstellers legt die Antragsgegnerin sodann zugrunde, dass es mit Blick auf dessen in sozialen Medien dargestellten luxuriösen Lebensverhältnisse (Erwerb von Luxusauto des Herstellers Lamborghini, Reisen, Nobelrestaurantbesuche etc.) und der - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Antragstellers zu seinem Vermögen i.H.v. 1,1 Mio. Euro (vgl. https://….net/…/“...“/, Stand: November 2021) außerordentlich lohnenswert erscheine, als Streamer für Glücksspielseiten aktiv zu sein. Die Antragsgegnerin geht mithin davon aus, dass der Antragsteller durch seine Werbehandlungen für unerlaubtes Glücksspiel jedenfalls eine solche Gegenleistung erhält, die sich auf seine Lebensumstände wesentlich auswirken. Zu den beschriebenen luxuriösen Lebensverhältnissen verhält sich der Antragsteller nicht, sondern lässt allein vortragen, zu Übertreibungen zu neigen, ohne konkrete abweichende Angaben zu machen. Er führt im Wesentlichen weiter aus, kein Glücksspiel-Streamer zu sein und sein Vermögen mit T. zu erwirtschaften. Dies trifft nach summarischer Prüfung weder heute noch für die Vergangenheit zu. Der Antragsteller hat für die Vergangenheit selbst einräumt, für unerlaubtes Glücksspiel geworben zu haben (Verlinkung etc.). Dass dies ohne Gegenleistung erfolgt sein soll, ist zur Überzeugung des Senats fernliegend. Zudem ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller jedenfalls auch als Streamer von Glücksspielinhalten - insbesondere auf der Plattform T. - bekannt wurde, auch wenn er dort zunächst durch das Streamen des Games Grand Theft Auto V (GTA) in Erscheinung getreten ist und eine größere Reichweite erlangt hat. In welcher Höhe der Antragsteller durch sein früheres - eingeräumtes - werbendes Verhalten Einkünfte erzielt hat, zeigt er indes weder auf noch legt er entsprechende Nachweise vor. Folglich ist eine Orientierung daran - sowohl für die Antragsgegnerin als auch den Senat - nicht möglich. Dies muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen. Soweit der Antragsteller ergänzend vorträgt, dass erfolgreiche Streamer unabhängig von externen Werbepartnern und ausschließlich aus legitimen Aktivitäten Einkünfte von über eine Millionen Euro jährlich erzielten, führt dies für das vorliegende Verfahren nicht weiter. Weder teilt der Antragsteller mit, welche Einkünfte er erzielt noch schlüsselt er diese nach seinen Streaming-Aktivitäten und sonstigen Auftritten in sozialen Medien auf. Unter Bezugnahme auf einen Screenshot der Internetseite https://T.tracker.com/“...“/games stellt der Antragsteller seine Streaming-Aktivitäten für Glücksspiele mit „gerade mal 5,6%“ zudem nur unvollständig dar. Denn er hat ausweislich dieser Internetseite das Streamen von Glücksspielinhalten auf der Plattform T. aufgrund der dortigen Rahmenbedingungen, die es ihm nicht mehr erlaubten, seinen Glücksspiel-Content fortzusetzen, bereits am 19. Februar 2023 beendet und ist mit dem entsprechenden Inhalt auf die Plattform K. gewechselt, auf der der Slot&Casino-Anteil mit ca. 75% wesentlich höher ist (https://streamscharts.com/channels/“...“?platform=K.). Dass die Schätzung der Einkünfte durch Glücksspiel auf 200.000 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, findet seine Stütze zudem darin, dass der Antragsteller sein Karriereende als Streamer für den 31. Dezember 2025 angekündigt hat und danach in seinen „wohlverdienten Ruhestand“ gehen wolle (https://www. ...com/@“...“_.../…/…). Dies spricht dafür, dass er - jedenfalls auch - mit Glücksspiel-Inhalten erhebliche Einnahmen erzielt hat, die es ihm erlauben, aus Vermögenseinnahmen sein Leben zu bestreiten. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der T. Interactive Inc. in einem zwischen ihm und der Streaming-Plattform geführten Rechtsstreit vorträgt, bei der Streaming-Plattform T. seit August 2017 bis zum 1. Quartal 2023 insgesamt 684.000,00 € verdient zu haben, führt dies nicht weiter. Zum einen zeigt dies in Bezug auf seinen Lebensstil, dass daneben weitere Einnahmen existieren müssen. Zum anderen ist bekannt, dass der Antragsteller während dieser Zeit auch bei der Streaming-Plattform T. seinen Glücksspiel-Content verbreitet hat und davon ausgegangen werden muss, dass er von den beworbenen Anbietern unerlaubten Glücksspiels eine Gegenleistung erhalten hat. Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ergeben sich auch nicht daraus, dass Glücksspielanbietern lediglich Zwangsgelder in Höhe von 50.000,00 € angedroht würden. Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in anderen Verfahren gegebenenfalls rechtswidrig das Zwangsgeld zu gering bemessen hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit 200.000,00 € zu bewerten. Hierbei legt der Senat seiner Bemessung die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung der mit der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Zusammenhang stehenden Umsatz- und Gewinnerwartungen des Antragstellers zugrunde (vgl. Darstellung unter A. III.). Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der genannte Ansatz erscheint nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das Verfahren im ersten Rechtszug sachgerecht. Der Senat hat daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von 150.000,00 € von Amts wegen entsprechend geändert, vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.