Beschluss
3 L 29/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0629.3L29.23.00
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Leitsätze
Das von § 32 Abs. 1 StVO statuierte Verbot bedingt auf der Rechtsfolgenseite ein behördliches Einschreiten, wenn verkehrsgefährdende bzw. verkehrserschwerende Gegenstände oder Hindernisse auf eine Straße aufgebracht werden, mithin eine Gefahr i.S. des § 13 SOG LSA abzuwehren ist. (Rn.9)
Das Ermessen ist in diesen Fällen ungeachtet der konkreten Einordnung der streitbefangenen Flächen als öffentliche Straße i.S. des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche auf Null reduziert. (Rn.9)
Für Grundstückseigentümer besteht vor der Aufstellung etwaiger Hindernisse auf eine Verkehrsfläche die Pflicht, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde um eine insoweitige Sperrung nachzusuchen. (Rn.13)
Die Breite eines Weges kann eindeutig durch die rechts- und linksseitig anliegenden Grasflächen abgrenzbar sein. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das von § 32 Abs. 1 StVO statuierte Verbot bedingt auf der Rechtsfolgenseite ein behördliches Einschreiten, wenn verkehrsgefährdende bzw. verkehrserschwerende Gegenstände oder Hindernisse auf eine Straße aufgebracht werden, mithin eine Gefahr i.S. des § 13 SOG LSA abzuwehren ist. (Rn.9) Das Ermessen ist in diesen Fällen ungeachtet der konkreten Einordnung der streitbefangenen Flächen als öffentliche Straße i.S. des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche auf Null reduziert. (Rn.9) Für Grundstückseigentümer besteht vor der Aufstellung etwaiger Hindernisse auf eine Verkehrsfläche die Pflicht, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde um eine insoweitige Sperrung nachzusuchen. (Rn.13) Die Breite eines Weges kann eindeutig durch die rechts- und linksseitig anliegenden Grasflächen abgrenzbar sein. (Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2019, mit dem gegenüber dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 € (Ziffer 1) angeordnet wurde, es zu unterlassen den P-Weg zu verändern, insbesondere nicht zu beschädigen oder zu zerstören, wobei zur Gewährleistung der Befahrbarkeit das Aufstellen von Hindernissen jeglicher Art zu unterlassen ist, abgewiesen. Hierbei hat es hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids auf § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO abgehoben, wonach es verboten ist, die Straße zu beschmutzen, oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann und ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem P-Weg um eine öffentliche Gemeindestraße nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 3 StrG LSA handelt. 1. Die Zulassungsbegründung wendet sich zuvorderst gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim P-Weg in seiner derzeitigen Ausdehnung um eine öffentliche Straße i.S. des Straßenverkehrsgesetz Sachsen-Anhalt handele. Auf diese rechtliche Einordnung kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Denn es ist jedenfalls von einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen, soweit die streitbefangene Fläche nicht im Eigentum der Beklagten, sondern im Eigentum der Klägerin im Verfahren 3 L 32/23 (Schwiegermutter des Klägers) und der Ehefrau des Klägers steht, weil auf ihr in der Vergangenheit - jedenfalls stillschweigend - die Nutzung durch die Allgemeinheit geduldet wurde. Im Zulassungsverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz] unter Verweis auf Hühnermann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 32 StVO Rn 1) darauf hingewiesen, dass von § 32 Abs. 1 StVO alle öffentlichen Wege aber auch die nicht gewidmeten tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen umfasst sind. Hieraus folgt, dass selbst wenn der Bewertung des Klägers über die Mangelhaftigkeit der Widmung hinsichtlich der Wegefläche, die nicht im Eigentum der Beklagten steht, zu folgen wäre, von einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen ist. Solche können grundsätzlich nur dann vom Grundstückseigentümer gesperrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten ausdrücklichen oder stillschweigenden Duldung der Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit befugt ist und wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zugestimmt oder ein gerichtlicher Titel (des Eigentümers) vorliegt, der das Recht der Sperrung bestätigt (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2021 - 8 B 20.2352 - juris). Denn Sperrungen stellen sodann Hindernisse im Sinne der Norm des § 32 Abs. 1 StVO dar, solange der Berechtigte - Eigentümer - die Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit nicht rechtswirksam widerrufen hat (vgl. Hühnermann, a.a.O. unter Verweis auf BayVGH, a.a.O.). Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht Platz. Der Einwand des Klägers, dass weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht zum Vorliegen einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche Feststellungen getroffen hätten, so dass der Bescheid ermessensfehlerhaft und rechtswidrig sei, greift nicht durch. Eine etwaige fehlerhafte Einordnung der hier maßgebenden Verkehrsfläche als öffentliche Straße i.S. des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf der Tatbestandsebene berührt die Rechtsfolgenseite dann nicht, wenn die Unterlassungsverfügung nach § 13 SOG LSA i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO - wie hier - alternativ darauf gestützt werden kann, dass eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vorliegt. Bei dem Tatbestandmerkmal Straße, das sowohl öffentliche Straßen nach dem Landesstraßenrecht als auch nicht gewidmete tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen umfasst, handelt es sich um keinen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen behördlichen Beurteilungsspielraum eröffnet. Für eine Ermessensentscheidung ist insoweit kein Raum. Das von § 32 Abs. 1 StVO statuierte Verbot bedingt auf der Rechtsfolgenseite ein behördliches Einschreiten, wenn - wie hier - verkehrsgefährdende/-erschwerende Gegenstände/Hindernisse auf eine Straße aufgebracht werden, mithin eine Gefahr i.S. des § 13 SOG LSA abzuwehren ist. Das Ermessen ist - ungeachtet der konkreten Einordnung streitbefangenen Flächen als öffentliche Straße i.S. des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche - auf Null reduziert. Soweit der Kläger daneben geltend macht, es liege schon deshalb keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor, weil sich die Beklagte darauf nicht berufen habe und zwischen den Beteiligten allein streitig gewesen sei, ob die privaten Grundstücke „überwidmet“ seien und deshalb für den Pkw-Verkehr haben geöffnet werden dürfen, berücksichtigt er nicht, dass bereits das Vorliegen einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche tatbestandlich ausreichend ist und es auf die („Über-“)Widmung nicht maßgebend ankommt. Der Kläger wendet indes nicht ein, dass die Eigentümer der an den P-Weg (Flurstück …, Flur …, Gemarkung A-Stadt) angrenzenden Anrainergrundstücke die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit in der Vergangenheit nie/nicht geduldet hätten. Vielmehr trägt er vor, dass sich der P-Weg aufgrund des Pkw-Verkehrs nach dem Jahr 2000 optisch erheblich unter Einbeziehung privater Flächen verbreitert hätte und er bzw. die Grundstückseigentümer erstmals im Jahr 2018/2019 gegen die eingetretene Verbreitung durch Aufstellen eines Pollers auf der Grundstücksgrenze (faktisch) gewendet hätten. Dass der P-Weg - ungeachtet seiner mittlerweile erlangten Breite - zwischenzeitlich als Radweg ausgeschildert gewesen sei, berührt die Duldung der bereits zuvor erfolgten Ausdehnung der Verkehrsfläche auf die Privatgrundstücke nicht. Weshalb die Grundstückseigentümer durch die Beauftragung des Klägers mit der Errichtung von Hindernissen nunmehr verhindern durften, dass sich nach der Aufhebung des Radwegs ein tatsächlicher Verkehr über ihre Grundstücke (erneut) etabliere, legt der Kläger weder dar noch ist dies für den Senat mit Blick auf die bereits im Jahr 2000 erfolgte Verbreiterung des Weges durch Kraftfahrzeugverkehr ersichtlich. Dies folgt auch nicht daraus, dass - wie der Kläger meint - die Errichtung von Hindernissen am Maßstab der rechtmäßigen Besitzkehr nach § 839 Abs. 3 BGB analog (wohl: § 859 Abs. 3 BGB) zu messen sei. Nach § 859 Abs. 3 BGB darf sich der Besitzer eines Grundstücks sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Ausgehend von dem klägerseitig geschilderten zeitlichen Geschehensablauf besteht schon kein Anhalt dafür, dass eine Entziehung des Besitzes erst in den Jahren 2018/2019 erfolgt ist (s.o.) und in der Vergangenheit die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit nicht geduldet war. Dies zugrunde gelegt, besteht für die Grundstückseigentümer vor der Aufstellung etwaiger Hindernisse die Pflicht, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde um eine insoweitige Sperrung nachzusuchen. Der Kläger trägt weder vor, dass die Eigentümer der maßgebenden Grundstücksflächen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde um Zustimmung der Sperrung nachgesucht hätten, noch macht er geltend, dass die Eigentümer insoweit bereits einen Titel erwirkt hätten. Im vorliegenden Verfahren kann ein gerichtlicher Titel auch nicht erstritten werden, weil der Kläger nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist (vgl. BayVGH, a.a.O.) bzw. die zuständige Straßenbehörde nicht Beteiligte des Verfahrens ist. Mit der Duldung des öffentlichen Verkehrs durch einen Eigentümer in der Vergangenheit ist es diesem - wie einem von ihm beauftragten Dritten - zum Schutz der Verkehrsteilnehmer untersagt, den öffentlichen Verkehr eigenmächtig zu gefährden oder zu erschweren. Entsprechende Eingriffe bedürfen der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. In diesem Zusammenhang ist eine etwaige unberechtigte Inanspruchnahme von privaten Flächen durch den öffentlichen Straßenverkehr zu klären. Ist nach alledem hinsichtlich der streitbefangenen - im Eigentum Dritter stehenden - Flächen jedenfalls von einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen, fehlt es den im Zusammenhang mit der „Überwidmung“ vorgetragenen Erwägungen an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bejahten hinreichenden Bestimmtheit des streitbefangenen Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Bescheid hinreichend bestimmt nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 VwVfG sei. Für den Kläger als Adressat des Verwaltungsaktes sei ohne weiteres erkennbar, welcher Bereich des Weges der streitgegenständlichen Anordnung betroffen ist. Der P-Weg sei, u.a. durch die aufgetragene Schotterung, eindeutig und objektiv abgrenzbar. Er ende auf der linken und rechten Seite (Breite des Wegs) jeweils dort, wo die Grasflächen begännen. Insbesondere ergebe sich auch aus der Begründung des Bescheides und den weiteren Umständen, dass gewährleistet werden solle, dass Fahrzeuge den Weg passieren könnten. Dass der P-Weg heute möglicherweise breiter sei als im Jahr 1957, sei für die Bewertung der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nach § 37 VwVfG unerheblich. Denn im Zusammenhang mit der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Bestimmtheit gehe es allein um die Verständlichkeit des Inhalts des Bescheids (zum Ganzen: vgl. Urteilsabdruck S. 4). Demgegenüber wendet der Kläger im Wesentlichen ein, dass die Untersagungsverfügung zu unbestimmt sei, weil eine eindeutige Abgrenzung der Verkehrs- gegenüber der davon unberührten Grundstücksfläche problematisch sei und die Breite des Weges davon abhänge, wie die Kraftfahrzeuge den Weg befahren würden. Entgegen der Bewertung des Klägers kann eine eindeutige Abgrenzung jedenfalls anhand des derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden. Zutreffend stellt das Gericht darauf ab, dass die Breite des Weges eindeutig durch die rechts- und linksseitig anliegenden Grasflächen abgrenzbar ist. Auf die konkreten Flurstücksgrenzen kommt es hierbei nicht maßgebend an. Der Kläger kann folglich sein Verhalten, wonach es ihm untersagt ist, Hindernisse auf diese Verkehrsfläche aufzubringen, daran ausrichten. Dass das Gericht von einer Schotterung des Wegs ausgegangen ist, wohingegen der Kläger vorträgt, dass durch das bloße Überfahren mit Kraftfahrzeugen der „blanke steinige Boden zu Tage“ getreten sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da der steinige Untergrund unschwer von der Grasnarbe zu unterscheiden ist, mithin die Breite des Weges hinreichend erkennbar ist. Dieser Betrachtung steht auch nicht entgegen, dass die tatsächlichen Verhältnisse Veränderungen unterliegen könnten, die zulasten der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke wirkten, die im Eigentum der Ehefrau und Schwiegermutter des Klägers stünden. Es trifft zwar zu, dass das Verhalten der Verkehrsteilnehmer dazu führen kann, dass die Grasnarbe weiter zurückgedrängt wird, so dass sich die Breite des Weges nachteilig zulasten der anliegenden Grundstückseigentümer verändern kann. Diese sind jedoch gehalten, entsprechende (Absperr-)Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu treffen, um eine Verkehrsgefährdung bzw. -erschwerung auszuschließen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Nr. 43.3, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Beteiligten bekannter Beschluss des Senats vom 13. Juni 2023 - 3 O 30/23 - n.v.). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).