Beschluss
3 L 32/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0626.3L32.23.00
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Leitsätze
1. Hat sich die Sache während des Widerspruchsverfahrens erledigt, ist der Widerspruchsführer durch die gleichwohl ergangene Sachentscheidung beschwert. Der Widerspruchsbescheid ist in diesem Fall rechtswidrig und durch das Gericht im Fall einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid aufzuheben.(Rn.6)
2. Hat die Widerspruchsbehörde bei einer erledigten Sache eine Sachentscheidung getroffen, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides. Der Ausgangsbescheid ist in diesem Fall gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG nicht mehr wirksam. Eine Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts ist jedoch nicht möglich.(Rn.7)
3. Wendet sich der Kläger gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene zusätzliche selbständige Beschwer oder will er Mängel des Widerspruchsverfahrens rügen, muss er gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO vorgehen. Ein Antrag, den Ausgangsbescheid "in Gestalt" des Widerspruchsbescheides aufzuheben, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Widerspruchsbescheid isoliert oder neben dem Ausgangsbescheid angefochten werden soll.(Rn.9)
4. Ein Antrag auf Feststellung, dass das Widerspruchsverfahren erledigt ist, ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid unzulässig.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich die Sache während des Widerspruchsverfahrens erledigt, ist der Widerspruchsführer durch die gleichwohl ergangene Sachentscheidung beschwert. Der Widerspruchsbescheid ist in diesem Fall rechtswidrig und durch das Gericht im Fall einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid aufzuheben.(Rn.6) 2. Hat die Widerspruchsbehörde bei einer erledigten Sache eine Sachentscheidung getroffen, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides. Der Ausgangsbescheid ist in diesem Fall gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG nicht mehr wirksam. Eine Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts ist jedoch nicht möglich.(Rn.7) 3. Wendet sich der Kläger gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene zusätzliche selbständige Beschwer oder will er Mängel des Widerspruchsverfahrens rügen, muss er gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO vorgehen. Ein Antrag, den Ausgangsbescheid "in Gestalt" des Widerspruchsbescheides aufzuheben, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Widerspruchsbescheid isoliert oder neben dem Ausgangsbescheid angefochten werden soll.(Rn.9) 4. Ein Antrag auf Feststellung, dass das Widerspruchsverfahren erledigt ist, ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid unzulässig.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage (Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2020, Abschnitt I der Entscheidungsgründe) keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, dass eine trotz Erledigung ergangene Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig ist. Hat sich die Sache erledigt, ist der Widerspruchsführer durch die gleichwohl ergangene Sachentscheidung beschwert (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 10.00 - juris Rn. 18; ebenso bereits Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. März 2017 - OVG 6 B.16 - juris Rn. 19; OVG MV, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 LB 92/15 - juris Rn. 13). Denn durch die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs entsteht der Eindruck, das erledigte Begehren sei insoweit (ggf. bestandskräftig) abgelehnt worden (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O.). Hat die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung in der Sache getroffen, obwohl die Angelegenheit erledigt ist, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass (auch) der Ausgangsbescheid aufzuheben wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Zulassungsantrag stützt, ist zwar der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und durch das Gericht aufzuheben, wenn Erledigung eingetreten ist und gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Ausgangsbescheid wird jedoch nicht dadurch rechtswidrig, dass nach seinem Erlass ein erledigendes Ereignis eintritt. Ein erledigter Verwaltungsakt ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG nicht mehr wirksam. Eine Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts ist nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O. Rn. 9; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 69 Rn. 94). Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Ausgangsbescheid vom 18. September 2018 aufzuheben wäre. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung betrifft allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt, wie ausgeführt, eine Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts nicht in Betracht. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsakt habe sich erledigt, hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Eine Aufhebung allein des Widerspruchsbescheides scheidet aus, weil die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht vom Klagebegehren der Klägerin (§ 88 VwGO) erfasst ist. Regelmäßig richtet sich die Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In diesen Fällen ist der Widerspruchsbescheid nicht selbständiger Anfechtungsgegenstand. Wendet sich der Kläger jedoch gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene zusätzliche selbständige Beschwer oder will er Mängel des Widerspruchsverfahrens rügen, muss er gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO vorgehen. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags, in dem ein solches Klagebegehren eindeutig zum Ausdruck kommt. In Ausnahmefällen kann möglicherweise neben dem Erstbescheid der Widerspruchsbescheid zum selbständigen Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden. Die in der gerichtlichen Praxis weithin übliche Antragstellung, den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bringt allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Widerspruchsbescheid neben dem Erstbescheid selbständig angefochten werden soll. Vielmehr bedarf es in der Klagebegründung einer Klarstellung in dieser Richtung durch entsprechende von der Hauptsache unabhängige Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 50.80 - juris Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 A 2365/09 - juris Rn. 4). Der Klageantrag der Klägerin richtet sich nicht (isoliert) auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides nach § 79 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat beantragt, den Ausgangsbescheid „in Gestalt“ des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Diese Formulierung entspricht einem Antrag nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Erwägungen der Klägerin in der Klageschrift vom 17. Februar 2020, aufgrund der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Erledigung sei „der Erlass eines Widerspruchsbescheids […] unzulässig“, und die Klägerin dürfe „der im Widerspruchsbescheid aufgestellten Behauptung […] in Form der Anfechtung des Widerspruchsbescheids entgegentreten“, geben nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass die Klägerin isoliert die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift ausgeführt, dass sich aufgrund der Beseitigung der Betonplatte „der ursprüngliche Bescheid und das Widerspruchsverfahren erledigt“ hätten. Hat die Klägerin den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten, ist sie demnach ersichtlich davon ausgegangen, der Verwaltungsakt insgesamt sei aufgrund der ihres Erachtens eingetretenen Erledigung rechtswidrig geworden und aufzuheben. Die Klägerin hat für den Klageantrag eine einheitliche Begründung abgegeben und nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Widerspruchsbescheid isoliert oder neben dem Ausgangsbescheid anfechten wollte. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Feststellungsantrag richtet, mit dem die Klägerin begehrt hat, festzustellen, dass das Widerspruchsverfahren erledigt ist (Abschnitt II der Entscheidungsgründe). Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht dargelegt. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Klägerin bezieht, geht lediglich hervor, dass die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig und begründet ist, wenn die Widerspruchsbehörde über einen erledigten Verwaltungsakt eine Sachentscheidung getroffen hat. Über die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil nicht entschieden. Im Übrigen steht dem Feststellungsbegehren die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Die Klägerin kann mit der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid erreichen, dass der sie belastende Widerspruchsbescheid aufgehoben wird. Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid darüber zu befinden, ob Erledigung eingetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin ein weitergehendes - im Wege der Feststellungsklage zu klärendes - Interesse an der Feststellung bestehen könnte, dass das Widerspruchsverfahren erledigt ist. II. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).