Beschluss
3 L 60/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0112.3L60.22.Z.00
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Leitsätze
Hat sich ein Hund als bissig erwiesen und sind die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) erfüllt, bleibt der Hund „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Hund weiterentwickelt und in der Folgezeit sein Auftreten ändert.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit sich der Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. April 2022 - 1 A 331/19 MD - hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides vom 12. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2019 richtet.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.050 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit sich der Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. April 2022 - 1 A 331/19 MD - hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides vom 12. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2019 richtet. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.050 € festgesetzt. A. Das Verfahren wird analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides (Leinen- und Maulkorbzwang) richtet, weil die Klägerin den Zulassungsantrag insoweit zurückgenommen hat. Die als „klarstellend“ bezeichnete Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2022, dass sich „die Berufung nur gegen die Ziffern 1.) und Ziff. 4.) des Bescheides vom 12. März 2016“ richte, ist als teilweise Rücknahme des Zulassungsantrags auszulegen. Da die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2022 den Zulassungsantrag uneingeschränkt formuliert hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Antrag nur auf Teile des Urteils beziehen sollte, hat sie zunächst die Zulassung der Berufung gegen das gesamte Urteil vom 26. April 2022 beantragt. Für einen Auslegungsbedarf und eine anschließende „Klarstellung“ bestand deshalb kein Raum. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2022 aber deutlich gemacht, dass sie die Zulassung der Berufung nur (noch) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Bescheides begehrt. Da sie also den Zulassungsantrag im Übrigen nicht mehr weiterverfolgt, handelt es sich insoweit um eine Antragsrücknahme. B. Hinsichtlich des verbleibenden Teils bleibt der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. 1. Die Klägerin wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Beklagte habe bei ihrer Annahme, der Hund „T.“ habe ein Reh gebissen, ihrer Aufklärungspflicht entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe, und zudem selbst gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es den Mangel hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung weitergeführt habe. Hierzu führt die Klägerin im Einzelnen auf, warum sich ihres Erachtens aufgrund des festgestehenden Sachverhalts, der Zeugenaussagen und ihrer Angaben nicht ergeben habe, dass ihr Hund ein Reh gebissen habe. Mit diesen Erwägungen hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 26g). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 - juris Rn. 15). Die Ausführungen der Klägerin entsprechen diesen Anforderungen nicht. a) Soweit die Klägerin eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts daraus ableitet, dass die Zeugenaussagen einen Biss ihres Hundes nicht bestätigt hätten, wendet sie sich gegen die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, dass der Hund der Klägerin „T.“ am … 2016 ein Reh gebissen hat. Soweit die Klägerin die Zeugenaussagen für unstimmig und widersprüchlich hält, rügt sie eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, ohne jedoch darzulegen, welche Aufklärungsmaßnahmen für eine weitere und vollständige Ermittlung des Sachverhalts geboten gewesen wären. Sie gibt keine möglichen Beweismittel an und legt insbesondere nicht dar, welche (weiteren) Zeugen zu welchen Gesichtspunkten des Sachverhalts hätten befragt werden müssen. In der Sache macht sie letztlich geltend, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und erhobenen Beweise nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ihr Hund das Reh gebissen habe. Für erfolgreiche Geltendmachung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (OVG LSA, Beschluss vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8). Gemessen daran liegen keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnten. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der ihm eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung aufgrund der Zeugenvernehmungen davon ausgegangen, dass der Hund der Klägerin „T.“ am … 2016 ein Reh gebissen und diesem nicht nur geringfügige Verletzungen zugezogen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Klägerin eingeräumt, dass ihr Hund an dem Reh „hochgesprungen“ bzw. mit dem Reh kollidiert sei. Die Klägerin zieht auch nicht substantiiert in Zweifel, dass das Reh unmittelbar nach der Begegnung mit ihrem Hund erhebliche Bissverletzungen aufwies und nach einigen Minuten gestorben ist. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beklagten vom 22. Februar 2022 hat sie selbst erklärt, dass das Reh „einige Bisswunden an Hals und Rücken“ gezeigt habe, „aus denen es blutete“. Anhaltspunkte dafür, dass das Reh entgegen ihrer eigenen Darstellung nicht gebissen worden ist, sondern andere Verletzungen aufwies, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die fachlichen Kompetenzen des Zeugen J. zur Beurteilung der Verletzungen des Rehs in Zweifel zieht, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Zeuge könne nicht beurteilen, ob ein Reh gebissen oder anderweitig verletzt worden ist. Als Jagdpächter muss der Zeuge einen Jagdschein besitzen und schon vorher über mindestens drei Jahre besessen haben (§ 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG). Die Erteilung eines Jagdscheins setzt das Bestehen der Jägerprüfung voraus, in der unter anderem Kenntnisse über Wildbiologie und Wildkrankheiten nachzuweisen sind (vgl. § 15 Abs. 5 BJagdG). Die Annahme, dass die Verletzungen von Bissen des Hundes „T.“ stammen, hat das Verwaltungsgericht vor allem auf die Aussagen des Zeugen Sch. gestützt, der nach seiner Schilderung gesehen hat, dass „T.“ ein Reh „erwischt“ und es „runtergedrückt“ habe; anschließend habe er die beiden Tiere „als Knäuel“ wahrgenommen. Mit seiner Schlussfolgerung aus der Zeugenaussage hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge Sch. nach seiner Aussage nicht unmittelbar gesehen hat, dass der Hund das Reh gebissen hat. Aufgrund der vom Zeugen beschriebenen Umstände und der anschließend festgestellten Verletzungen des Rehs ist jedoch die Annahme, dass die Bisse von dem Hund der Klägerin „T.“ stammen, weder offensichtlich sachwidrig noch willkürlich. Der Hund „T.“ war zuvor - was die Klägerin einräumt - hinter dem Reh hergelaufen, hat es verfolgt und ist an dem Reh hochgesprungen. Die Verfolgung, das vom Zeugen Sch. beschriebene „Herunterdrücken“ des Rehs und die anschließende Beschreibung der beiden Tiere „als Knäuel“ sprechen für ein aggressives Verhalten des Hundes gegenüber dem Reh, so dass auch die Annahme naheliegt, dass die festgestellten Bisse vom Hund der Klägerin stammen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge Sch. den Zustand des „Knäuels“ als längeren Vorgang wahrgenommen hat. Auf Nachfrage nach der Dauer dieser Situation hat der Zeuge zwar erklärt, dass er daran keine genaue Erinnerung habe. Aus dem angesprochenen Zeitraum von „fünf oder zehn Minuten“ lässt sich aber erkennen, dass es nicht nur eine flüchtige Begegnung war, in der „T.“ lediglich an dem Reh hochgesprungen ist. Ob die Tiere tatsächlich über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten „als Knäuel“ zusammen waren, was die Klägerin als unrealistisch bezeichnet, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Es ist vielmehr naheliegend, dass ein Zeitraum von einigen Minuten nicht exakt eingeschätzt werden kann. Der Zeuge hat sich auf einen genauen Zeitraum auch nicht festgelegt, aber gleichwohl deutlich gemacht, dass es sich um eine längerdauernde Rangelei gehandelt hat. Gegen die Plausibilität der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, dass sich der Zeuge Sch. in größerer Entfernung vom Geschehen aufgehalten hat. Die Klägerin stellt nicht substantiiert in Abrede, dass der Zeuge die beiden Tiere in groben Konturen wahrnehmen konnte. Für die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Sch. habe nicht einmal sagen können, ob ein Hund oder beide Hunde an dem Vorfall beteiligt gewesen seien, gibt es keine Stütze. Der Zeuge hat bei seiner Befragung im Widerspruchsverfahren am 30. März 2016 angegeben, dass „ein Hund das Reh verfolgt hat“ und „der andere Hund das Rudel“. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, „der eine Hund“ habe das Reh erwischt. Auch in dem Urteil findet sich kein Hinweis darauf, dass sich der Zeuge Sch. nicht daran erinnern konnte, wie viele Hunde das später verstorbene Reh verfolgt haben. Sollte die Klägerin mit ihrem Hinweis auf „Seite 3 des Urteils“ auf eine Passage auf Seite 2 des Urteils abstellen, in der es heißt, dass „mehrere Hunde das Reh gerissen haben mussten“, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe einer entsprechenden Äußerung des Jagdpächters. Durchgreifende Widersprüche zwischen den Annahmen des Verwaltungsgerichts und den Schilderungen der Klägerin und der Zeugin K. hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die Zeugin K. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Begegnung des Hundes oder der Hunde mit dem Reh nicht habe sehen können. Es kann auch nicht als offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung bewertet werden, dass das Verwaltungsgericht aus der Schilderung der Klägerin nicht darauf geschlossen hat, dass es zu keiner längeren Auseinandersetzung der Tiere gekommen ist. Die Klägerin hat keine genauen Angaben über die Dauer gemacht und ist nach unwidersprochenen Schilderungen der Zeugen Sch. und J. unmittelbar nach dem Vorfall selbst davon ausgegangen, dass ihr Hund das Reh „gerissen“ hat. Wenn sie tatsächlich genau beobachtet hätte, dass „T.“ (nur) einmal an dem Reh hochgesprungen wäre und sich anschließend neben das Reh gesetzt hätte, wäre ihre damalige Einschätzung, ihr Hund habe das Reh gerissen, nicht nachvollziehbar. Die Annahme, dass es eine längere Auseinandersetzung zwischen den Tieren gab, wird auch gestützt durch die Schilderungen des Zeugen J., dass das Reh „grauenvoll zerbissen“ ausgesehen habe, „ein Bereich von rund fünf Quadratmetern um das Reh herum durch das Reh platt gemacht“ worden sei und es scheine, dass sich das Reh „gewehrt“ habe. Dies passt auch zu dem Ausmaß der Verletzungen des Rehs, wie es sich aus den Beschreibungen des Zeugen J. und den von ihm vorgelegten Fotos ergibt. Vor dem Hintergrund, dass es eine längere Auseinandersetzung zwischen den Tieren gab, bei denen sich das Reh offenbar gewehrt hat, ergibt sich auch keine Widersprüchlichkeit zur Äußerung des Zeugen J. nach dem Vorfall, dass mehrere Tiere das Reh gerissen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge damit über eine bloße erste Einschätzung hinaus zum Ausdruck bringen wollte, dass das Reh mit Sicherheit von mehreren Tieren angegriffen worden sei, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin - die in ihrem übrigen Vorbringen die fachliche Kompetenz des Zeugen J. zur tierpathologischen Beurteilung gerade anzweifelt - nicht vorgetragen. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Bisse von einem anderen Tier stammen, das das Reh bereits zuvor „erwischt“ hat. Die Klägerin stützt ihre entsprechende Annahme darauf, dass sich das später verstorbene Reh „völlig atypisch“ verhalten habe. Hierfür findet sich in den Zeugenaussagen, insbesondere des Zeugen Sch., indes keine Stütze. Auch die Darstellung der Klägerin selbst lässt nicht darauf schließen, dass dem Reh die Verletzungen bereits zuvor zugezogen wurden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich die Rehe in zwei Gruppen aufgeteilt hätten, das später verstorbene Reh zu der kleineren Gruppe gehört habe, diese Gruppe von ihrem Hund „T.“ verfolgt worden sei, und das fragliche Reh schließlich vor einem kleinen Graben haltgemacht habe. Verhaltensauffälligkeiten „zu Beginn und beim Laufen über den Acker“ macht sie in der Zulassungsbegründung erstmals geltend, ohne sie substantiiert zu beschreiben. Letztlich ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin lediglich, dass es das fragliche Reh - anders als die anderen Rehe - nicht oder nicht rechtzeitig über den Graben geschafft hat. Dies allein lässt aber nicht darauf schließen, dass dieses Reh - das immerhin eine Weile vor dem Hund der Klägerin flüchten konnte - bereits zuvor, bevor die Klägerin und der Zeuge Sch. die Rehe zum ersten Mal gesehen haben, so stark verletzt war, dass es kurz darauf an den Verletzungen sterben würde. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich auch die anderen Rehe atypisch verhalten hätten und damit wohl an ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2016 anknüpft, in der sie es für ungewöhnlich gehalten hat, dass sich die Rehe trotz guter Sicherverhältnisse auf sie und die Hunde erst sehr spät in Bewegung gesetzt hätten, lässt auch dies nicht darauf schließen, dass eines der Rehe zuvor von einem anderen Tier gerissen wurde. Die Klägerin erläutert nicht, warum der Umstand, dass die Rehe die Hunde der Klägerin erst spät bemerkt haben, auf einen vorherigen Angriff durch ein anderes Tier hindeuten soll. Wenn sich die Rehe bereits vor einem anderen Tier auf der Flucht befunden hätten, wären sie nicht - wie der Zeuge Sch. die Situation beschrieben hat - von den Hunden der Klägerin „aufgescheucht“ worden. Gegen eine länger zurückliegende Vorverletzung spricht, dass der Zeuge J. die Bissverletzungen als „frisch“ beschrieben hat. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang plausibel erläutert, wie alte und frische Verletzungen voneinander zu unterscheiden sind. Die Richtigkeit der Beurteilung des Zeugen wird mit der pauschalen Bezeichnung seiner Aussagen als „pseudosachverständig“ nicht substantiiert in Zweifel gezogen. b) Auch soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang - in den Abschnitten „Verstoß gegen die Hinweispflicht“ und „Keine eigene Sachkunde“ - (erneut) einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht rügt, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ein Sachverständigengutachten zu bestimmten Fragen einholen müssen, entspricht ihre Rüge nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin meint (sinngemäß), durch ein Sachverständigengutachten würde die Unmöglichkeit festgestellt, dass das Reh nach einem angeblichen Kehlbiss und weiteren gravierenden Verletzungen, wie sie auf den vom Zeugen J. vorgelegten Fotos zu sehen seien, am Ort der Verletzungshandlungen keine Blutspuren hinterlasse. Damit geht die Klägerin davon aus, dass es am fraglichen Ort, an dem das Reh mit ihrem Hund zusammengekommen und schließlich gestorben ist, keine Blutspuren gab. Für diese Annahme, die das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung auch nicht unterstellt hat, gibt es jedoch keine tatsächliche Grundlage. Aus dem Verwaltungsvorgang und den Aussagen der Zeugen ergibt sich nicht, dass die Beklagte oder Zeugen nach dem Vorfall überhaupt am fraglichen Ort nach Blutspuren gesucht haben. Nach Aussagen der Zeugen Sch. und J. war das Reh nach dem Vorfall jedenfalls noch blutig. Auch die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016 angegeben, das Reh habe Bisswunden aufgewiesen, „aus denen es blutete“. Vor diesem Hintergrund dürfte die Annahme der Klägerin, dass es am Auffindort „keine Blutspuren“ gab, fernliegend sein. Letztlich kann nur spekuliert werden, welche Menge Blut am 2. Februar 2016 am fraglichen Ort vorhanden war, so dass es auch keine Grundlage für eine daran anknüpfende Fragestellung an einen Sachverständigen gibt. Soweit die Klägerin mit ihren Erwägungen geltend machen sollte, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Hund „T.“ habe dem Reh die Bissverletzungen zugefügt, ohne die Feststellung großflächiger Blutspuren am fraglichen Ort nicht plausibel sei, hat sie auch damit eine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Sachverhaltswürdigung nicht dargelegt. Die Annahme, dass der Hund der Klägerin das Reh gebissen hat, konnte das Verwaltungsgericht unabhängig von Blutspuren auf die bereits beschriebenen Umstände stützen. Auch am Auffindort fanden sich hierfür tragfähige Anhaltspunkte. Neben dem bereits erwähnten Umstand, dass nach der Schilderung des Zeugen J. ein größerer Bereich um das Reh herum „platt gemacht“ war, hat der Zeuge ausgesagt, dass „vor Ort viel Haar von dem Reh herumlag“. Auch soweit die Klägerin vorträgt, ein Sachverständigengutachten werde ergeben, dass es nicht mehr möglich sei festzustellen, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art die Verletzungen des Rehs zustande gekommen sind, lässt sich hieraus nicht auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder auf eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung schließen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Hund der Klägerin „T.“ das Reh gebissen hat, nicht allein auf die Ergebnisse der Untersuchung des Rehs durch den Zeugen J. und die von ihm vorgelegten Fotos, sondern - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen auf andere Umstände gestützt, deren Tragfähigkeit die Klägerin - wie ausgeführt - nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Erwägungen der Klägerin nicht durch, das Gericht habe die Angaben des Zeugen J. als richtig unterstellt, dass ihr Hund „T.“ dem Reh tödliche Bissverletzungen beigefügt haben solle. 2. Ohne Erfolg macht die Klägerin eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geltend. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung sei für sie überraschend gewesen, weil sie erstinstanzlich erklärt habe, die „Untersuchung“ durch den Zeugen J. sei nicht überprüfbar und könne keine sachverständige Aussage darstellen. Von einer Überraschungsentscheidung kann in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rede sein, weil die Schilderung des Zeugen J. und dessen Einschätzungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und sich die Klägerin hierzu auch geäußert hat. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Klägerin vorab darauf hinzuweisen, zu welcher Entscheidung es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen würde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Fundort größere Blutspuren ausgewiesen haben müsste, wenn ihr Hund das Reh tatsächlich in dem vom Zeugen beschriebenen Ausmaß verletzt hätte, macht die Klägerin in der Sache keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Gegen die Beweiswürdigung bestehen jedoch, wie bereits ausgeführt, auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes keine durchgreifenden Bedenken. 3. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits der Auffassung sei, dass es für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme und damit davon ausgehe, dass sich die Beklagte ausschließlich auf Zeugenaussagen berufen dürfe, die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätten, andererseits aber eine Zeugenvernehmung durchführe. Die von der Klägerin angenommene Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist - in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 - juris Rn. 3) - davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt derjenige der letzten Behördenentscheidung sei. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte ausschließlich auf Zeugenaussagen berufen dürfe, die bereits im damaligen Zeitpunkt vorlagen. Auch wenn sich die Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtet, hat das Verwaltungsgericht ggf. durch Beweiserhebung zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des fraglichen Tatbestands in diesem Zeitpunkt erfüllt waren (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 - juris Rn. 58). Aus §§ 86 Abs. 1, 87 und 108 VwGO und im Umkehrschluss auch aus § 113 Abs. 2 und 3 VwGO ist abzuleiten, dass das Gericht verpflichtet ist, durch seine Tätigkeit die Spruchreife der Sache herzustellen. Richtet sich eine Anfechtungsklage - wie hier gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA - gegen eine gebundene Entscheidung, so können unzureichende Ermittlungen der Behörde allein mithin die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht rechtfertigen (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Die Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen war darauf gerichtet, den im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu ermitteln, also festzustellen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt - am 6. Dezember 2019 - die Voraussetzungen für die Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes „T.“ i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA erfüllt waren. Gegenstand der Zeugenbefragung war ausschließlich der Vorfall am 2. Februar 2016, der zeitlich der Behördenentscheidung voranging. 4. Soweit die Klägerin in Abschnitt I 1 d der Begründung ihres Zulassungsantrags unter der Überschrift „Keine eigene Sachkunde“ ausführt, das Gericht habe ohne sachverständige Überprüfung die Annahme des Zeugen J. als richtig unterstellt, dass der Hund „T.“ dem Reh todesursächliche Bissverletzungen beigefügt haben solle, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Abschnitt 1 verwiesen. Das gilt auch das weitere Vorbringen der Klägerin, in dem sie (erneut) vorträgt, dass das Verwaltungsgericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe und die Zeugenaussagen unergiebig und ungereimt seien. 5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen materielles Recht. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang ausführt, es sei nicht erwiesen, dass ihr Hund „T.“ das Reh gebissen habe, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Hund der Klägerin im Zeitpunkt des Ereignisses, das zur Feststellung der Gefährlichkeit geführt hat, ein „Junghund“ mit einem Lebensalter von weniger als zwei Jahren war. Hat sich ein Hund als bissig erwiesen und sind die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA erfüllt, kommt es nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht darauf an, ob der Hund sich weiterentwickelt und in der Folgezeit - wie die Klägerin vorträgt - durch ein „ruhiges und sicheres Auftreten“ auffällt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass ein im Einzelfall festgestellt gefährlicher Hund „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - 3 L 310/13 - n.v., vom 29. November 2017 - 3 M 326/17 - juris Rn. 9 und vom 29. März 2019 - 3 M 47/19 - juris Rn. 5) hingewiesen. Selbst ein (ggf. nachträglich eingeholter) positiver Wesenstest vermittelt lediglich den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beschluss vom 29. März 2019, a.a.O. m.w.N.). Der Umstand, dass bei Junghunden, die sich als im Einzelfall gefährlich i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA erwiesen haben, die Sozialverträglichkeit in einem ersten Wesenstest (häufig oder regelmäßig) noch nicht abschließend beurteilt kann, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 10 Abs. 2 HundeG LSA hat die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter des Hundes eine angemessene Frist zur Vorlage des Wesenstests zu setzen, wenn die den Wesenstest durchführende sachverständige Person oder Einrichtung feststellt, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundeverordnung - HundeVO LSA) vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA Seite 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2020 (GVBl. LSA Seite 204), regelt (konkreter), dass der Wesenstest als durchgeführt gilt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter eine Bescheinigung über die Durchführung des Wesenstests nach Anlage 5 der HundeVO auszustellen ist, wenn nachgewiesen wird, dass zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter oder Krankheit des Hundes, vorübergehend der Durchführung der Beurteilung des Hundes in verschiedenen Situationen nach Anlage 4 der HundeVO entgegenstehen. Das in diesen Fällen erforderliche „doppelte Verfahren“ betrifft also nicht speziell Junghunde unter zwei Jahren, sondern alle Fälle, in denen sich aus einem Wesenstest noch keine abschließenden Erkenntnisse zur Sozialverträglichkeit des Hundes gewinnen lassen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen nicht vor, dass die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Gefährlichkeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, entfällt. Hierfür gäbe es auch keinen Grund, denn ohne einen positiven Wesenstest könnte nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Hund inzwischen, nachdem er zuvor ein i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA gefährliches Verhalten gezeigt hatte, zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist. Ein solcher Nachweis wird zur Gefahrenabwehr von allen Haltern gefährlicher Hunde verlangt, unabhängig davon, ob es sich um Junghunde handelt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Hunde, die sich in einem frühen Lebensalter als im Einzelfall gefährlich erweisen haben, die Gefährlichkeit generell nach Erreichen einer bestimmen Altersgrenze ablegen, und sich deshalb die entsprechende Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA als unverhältnismäßig erweist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin die mit der Durchführung eines zweiten Wesenstests verbundene „Mehrbelastung“ beanstandet, betrifft ihre Kritik in erster Linie das ihres Erachtens bei Junghunden aufwändige Verfahren der Feststellung sozialverträglichen Verhaltens, und nicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit der betroffenen Hunde. Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass sich eine positive Beeinflussung des Hundes durch gezielte Erziehungsmaßnahmen bei Junghunden nicht rentiere und eine verantwortungsbewusste Reaktion der Hundehalter nicht gefördert werde. Das Hundegesetz regelt nicht, dass bei Junghunden unter zwei Jahren eine Beurteilung sozialverträglichen Verhaltens generell ausscheidet. Es ist demnach rechtlich nicht ausgeschlossen, dass bereits ein erster Wesenstest vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu einem abschließenden - positiven wie negativen - Ergebnis gelangt. Zudem wird der betreffende Hundehalter jedenfalls ein Interesse daran haben, dass der zweite Wesenstest positiv ausfällt und hat schon deshalb Anreize, seinen Hund zu einem sozialverträglichen Verhalten anzuleiten. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Die Klägerin führt in der Zulassungsbegründung aus, eine besondere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus den aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie aus der Frage, ob sich die Behörde und nachfolgende das Verwaltungsgericht mit einer „derart mangelhaften Sachverhaltsermittlung begnügen“ dürfe. Sie legt indes nicht dar, dass und weshalb diese Schwierigkeiten - worauf es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber gerade ankommt - eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens begründen sollten. Abgesehen davon hat die Klägerin - wie ausgeführt - eine mangelnde Sachverhaltsermittlung nicht zulassungsbegründend dargelegt. III. Ferner liegt der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Die Klägerin hält die Frage „ob der Gesetzgeber einen Hund unwiderlegbar für den Rest seines Lebens als ‚gefährlich‘ einstufen darf, ungeachtet erzieherischer Maßnahmen und gleich welcher Umstände die einzige Situation in seinem Dasein, welche die Gefährlichkeitsfeststellung begründet, geschuldet gewesen sein mag, und ob sich dies noch als verhältnismäßig im Gefahrenabwehrrecht darstellt“, für grundsätzlich bedeutsam. Die Klägerin spricht damit die Frage an, ob ein Hund, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA erfüllt, für den Rest seines Lebens als gefährlich im Sinne des Hundegesetzes einzustufen ist. Diese Frage ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Wie bereits ausgeführt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein im Einzelfall festgestellt gefährlicher Hund „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015, vom 29. November 2017 und vom 19. März 2019, jeweils a.a.O.). Ob und in welchem Umfang erzieherische Maßnahmen zur Förderung der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durchgeführt werden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit die Klägerin in ihrer Fragestellung auf die konkreten Umstände des Vorfalls am … 2016 abstellt, sind diese Umstände allein für die Beurteilung von Bedeutung, ob ein Hund als gefährlich i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA anzusehen ist. Steht die Gefährlichkeit des Hundes nach dieser Vorschrift fest, bleibt die entsprechende Einstufung für den Rest seines Lebens bestehen. Die Erwägungen der Klägerin geben keinen Anlass, die Frage, ob die Gefährlichkeitsfeststellung über das gesamte weitere Leben des jeweiligen Hundes andauert, in einem Berufungsverfahren erneut aufzuwerfen und zu klären. Die Feststellung eines Hundes als gefährlich ist mit einem lebenslangen Führerscheinentzug aufgrund eines einzelnen Ereignisses nicht zu vergleichen, weil die Feststellung der Gefährlichkeit zu einem wesentlich weniger gravierenden Eingriff als die Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Ein gefährlicher Hund i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA darf gemäß § 4 Abs. 2 HundeG LSA mit einer Erlaubnis gehalten werden. Diese ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 HundeG LSA erfüllt sind, zu denen im Hinblick auf die Eigenschaften des Hundes der Nachweis der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest gehört (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA). Auch die Klägerin darf ihren Hund halten. Für den Hund besteht - wie sie selbst ausführt - nicht einmal ein Leinen- oder Maulkorbzwang. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt dagegen generell die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG), was zu gravierenden Beeinträchtigungen der allgemeinen Lebensführung und insbesondere zu erheblichen beruflichen Nachteilen führen kann. Auch die Erwägungen der Klägerin, mit denen sie Unverhältnismäßigkeit der dauerhaften Gefährlichkeitseinstufung rügt, sind nicht geeignet, die Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin die mit der Gefährlichkeitseinstufung verbundenen „erhöhten kommunale Abgaben“ anspricht, beruht die damit gemeinte Hundesteuer auf Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes, des Kommunalabgabengesetzes und kommunaler Satzungen, und nicht des Hundegesetzes. Die Entscheidung, für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer zu erheben und auch die Bestimmung der Höhe der Steuer obliegt der jeweiligen Kommune. Die zeitlich unbegrenzte Gefährlichkeitsfeststellung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil - wie die Klägerin meint - für die Einstufung als gefährlich keine „angeborene Schärfe noch sonst psychisch bedingte Gefährlichkeitsmerkmale ausschlaggebend“ seien, sondern ein korrigierbares Verhalten oder Augenblicksversagen. Ein Hund, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 HundeG LSA erfüllt, wurde entweder - im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA - auf besonders sicherheitsgefährdende Merkmale gezüchtet oder hat - in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 HundeG LSA - mit einem konkreten Verhalten eine Gefahr oder sogar einen Schaden verursacht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass von dem Hund ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgehen kann. Darin liegt auch der Grund dafür, dass ein solcher Hund anders behandelt wird als jeder andere Hund, dessen Gefährlichkeit weder nach § 3 Abs. 1 und 2 HundeG LSA vermutet wird noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 HundeG LSA nicht erfüllt. Für eine Unzumutbarkeit der mit der Feststellung der Gefährlichkeit verbundenen Nachteile ergeben sich demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie bereits ausgeführt, kann auch ein gefährlicher Hund i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gehalten werden, sogar ohne Leinen- und Maulkorbzwang. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass nach der gesetzlichen Regelung mit dem Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten in Form eines Wesenstests nach § 10 HundeG LSA nicht die Annahme der Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 3 HundeG LSA entfällt und - damit verbunden - weiterhin gemäß § 4 Abs. 3 HundeG LSA die Erlaubnispflicht besteht. Denn mit der Erlaubnispflicht bei Hunden, von denen bereits eine qualifizierte Gefahr ausgegangen ist, wird insbesondere sichergestellt, dass weiterhin bestehenden Risiken mit Nebenbestimmungen begegnet werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 HundeG LSA). Zudem ist die Erteilung der Erlaubnis von der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung und Sachkunde des Hundehalters abhängig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA). Damit sollen Risiken gemindert werden, die sich bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential aus der Person des Hundehalters ergeben können, was insbesondere bei einem Halterwechsel von Bedeutung sein kann. Vor diesem Hintergrund greift auch die Erwägung der Klägerin nicht durch, dass der Aspekt der Gefahrenabwehr lediglich eine „vorgeschobene Hülle“ zu sein scheine, weil - wie die Klägerin aber meint - die Feststellung der Gefährlichkeit allein die finanzielle Belastung durch die erhöhte Hundesteuer und etwaige Einschränkungen im Umgang mit dem Hund zur Folge habe. Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf eine ihres Erachtens mangelnde Sachverhaltsermittlung verweist, handelt es sich bei geltend gemachten Mängeln um Verfahrensfehler, die für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unerheblich sind. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung die Frage aufwerfen, ob - wenn man davon ausgeht, dass ein im Einzelfall als gefährlich festgestellter Hund sein Leben lang ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt - erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltserforschung für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 HundeG LSA zu stellen sind, so ist diese Frage bereits geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (vgl. BVerwG Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das gilt auch für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in der Praxis und im vorliegenden Fall von diesen Anforderungen abgewichen werde, macht sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Vorbringen, es sei klärungsbedürftig, ob es rechtlich zulässig sei, „aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlung eine Gefährlichkeitsfeststellung zu treffen“. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie eindeutig zu verneinen ist. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wie sich aus der Formulierung ergibt, dass „zur Überzeugung des Gerichts“ feststehe, dass „T.“ ein Reh gebissen und ihm nicht nur geringfügige Verletzungen zugefügt habe. Die Klägerin hat zudem - wie bereits ausgeführt - eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall nicht zulassungsbegründend dargelegt. Mit ihrem weiteren Vorbringen, in dem die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits Rechtsprechung von Gerichten anderer Bundesländer heranziehe, sich andererseits aber der Rechtsprechung aus anderen Bundesländern verschließe, wenn es um die Widerlegung der Gefährlichkeit gehe, gibt die Klägerin ebenfalls keinen Anlass, die Richtigkeit der Rechtsprechung des Senats in einem Berufungsverfahren zu überprüfen. Die vom Verwaltungsgericht (auf Seite 7, nicht Seite 8 der Urteilsabschrift) zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 - juris) betrifft die Frage, ob für ein Einschreiten der Behörde erforderlich ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA belegen, oder ob es ausreicht, dass (aufgrund von Tatsachen) ein Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes besteht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs und die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer wortgleichen Regelung des niedersächsischen Hundegesetzes davon ausgegangen, dass ein Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA ausgeht, ausreicht. Für eine widersprüchliche Argumentation ist in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, dass die niedersächsischen Verwaltungsgerichte die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage anders beantworten als das Verwaltungsgericht und der Senat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der auf die Zukunft bezogene Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann, die auf Tatsachen gestützte Feststellung erfordert, dass sich der Hund bereits in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 - Rn. 6). Vermutungen reichen also nicht aus, um einen Gefahrenverdacht und die damit verbundene Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes zu rechtfertigen. Eine Widersprüchlichkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. April 2020 - 3 B 29/20 -) zum Nachweis, dass ein im Einzelfall als gefährlich festgestellter Hund nicht (mehr) gefährlich sei, auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt für nicht übertragbar hält. Für einen Widerspruch ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht nimmt nicht (an anderer Stelle) auf die Rechtsprechung sächsischer Verwaltungsgerichte zur Begründung seiner Rechtsauffassung Bezug. Soweit die Klägerin vorträgt, dass auch das sächsische Landesrecht eine Widerlegung der Gefährlichkeit nicht vorsehe und das Sächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, dass im Wege der Rechtsfortbildung Abhilfe zu schaffen sei, geht sie nicht auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten Unterschiede zwischen den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ein, insbesondere auf den Umstand, dass in Sachsen die Vorlage eines Wesenstests - im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt - gerade nicht Voraussetzung für die Haltungserlaubnis sei. Da der Nachweis der Fähigkeit zu sozialverträglichem Handeln gemäß § 10 HundeG LSA in Sachsen-Anhalt zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei, bestehe - so das Verwaltungsgericht - für eine weitergehende Funktion dieses Nachweises kein Raum. Demgegenüber komme nach sächsischem Landesrecht der Wesenstest als Nachweis dafür in Betracht, dass der Hund nicht mehr gefährlich sei. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, warum es „widersinnig und in sich nicht konsistent“ sei, wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für ein Entfallen der Gefährlichkeit des Hundes kein Raum sei, während Raum dafür bestehen solle, die eigentlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr - den Leinen- und Maulkorbzwang - nachträglich aufzuheben. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen und der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Auffassung geht das Hundegesetz davon aus, dass von einem Hund, der sich im Einzelfall i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA als gefährlich erwiesen hat, ein erhöhtes Gefährdungspotential ausgeht, das allein durch einen positiven Wesenstest nicht widerlegt ist. Die Eigenschaft als gefährlicher Hund i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA löst nach § 4 Abs. 2 HundeG LSA eine Erlaubnispflicht für die Hundehaltung aus. Die Erteilung der Erlaubnis ist nicht nur von der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, sondern auch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, insbesondere persönlichen Anforderungen an den Hundehalter abhängig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA). Zwar ist es möglich, dass - wie im Fall des Hundes der Klägerin - ein gefährlicher Hund i.S. des § 3 Abs. 3 HundeG LSA nach einem positiven Wesenstest ohne einschränkende Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA und insbesondere ohne Leinen- und Maulkorbzwang gehalten werden kann. Sind alle Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis der Hundehaltung vorbehaltlos erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Person des Hundehalters (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG) und der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG), wird ein Leinen- und Maulkorbzwang in der Regel nicht erforderlich sein und deshalb auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Es bleibt aber die Möglichkeit, auf gefahrerhöhende Umstände mit nachträglichen Auflagen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HundeG LSA zu reagieren. Zudem wird durch die Regelung des Erlaubnisvorbehalts - wie bereits ausgeführt - sichergestellt, dass jeder Halterwechsel von dem Nachweis abhängig ist, dass die persönlichen Anforderungen an den Tierhalter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA erfüllt sind. Diese Gesetzessystematik unterscheidet sich zwar - wie auch das Verwaltungsgericht ausführlich darstellt (Seite 10 f. der Urteilsabschrift) - von derjenigen anderer Bundesländer. Es ist jedoch weder widersinnig noch inkonsistent, wenn sich der Gesetzgeber dafür entscheidet, - im Interesse der Gefahrenabwehr - mit einer vergleichsweisen strengen Regelung die Haltung im Einzelfall gefährlicher Hunde einem Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und dabei einen nachträglichen Wegfall der Gefährlichkeit auszuschließen, und - zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - für die unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte Haltung solcher Hunde mit einer flexiblen Regelung auf einen generellen Maulkorb- und Leinenzwang zu verzichten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. E. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).