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Beschluss

3 R 156/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In einer epidemischen Lage ergriffene Schutzmaßnahmen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen von mittlerweile mehrmonatiger Dauer verbunden sind, müssen sich, insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, schlüssig in das vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel einfügen.(Rn.27) 2. Die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten stellt keine notwendige Schutzmaßnahme mehr dar, wenn der Verordnungsgeber zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorrangig auf Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von zahllosen Infektionsketten zurückgreift und nicht mehr auf eine möglichst strikte Minimierung physisch-sozialer Kontakte abzielt.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer epidemischen Lage ergriffene Schutzmaßnahmen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen von mittlerweile mehrmonatiger Dauer verbunden sind, müssen sich, insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, schlüssig in das vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel einfügen.(Rn.27) 2. Die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten stellt keine notwendige Schutzmaßnahme mehr dar, wenn der Verordnungsgeber zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorrangig auf Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von zahllosen Infektionsketten zurückgreift und nicht mehr auf eine möglichst strikte Minimierung physisch-sozialer Kontakte abzielt.(Rn.22) I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung des seit dem 2. Juli 2020 geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 321 ff.), im Folgenden 7. SARS-CoV-2-EindV. § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV lautet: „Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.“ Die Antragstellerin betreibt in W-Stadt eine Prostitutionsstätte in Form von zwei Terminswohnungen, die sie an selbständig gewerbetreibende Prostituierte vermietet. Sie wendet sich gegen das (absolute) Verbot von Prostitutionsstätten, welches eine Zulassung mit aus ihrer Sicht geeigneten Hygieneanforderungen (Maßnahmen zur Gewährleistung von Abstands- und Hygieneregeln, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch während der Dienstleistungserbringung, Verbot gesichtsnaher Dienstleistungen, Zugangskontrollen, Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen, Hand- und Körperhygiene, Steuerung und Reglementierung des Mitarbeiter-, Personen- und Kundenverkehrs, Arbeitsplatzgestaltung, Reinigung und Desinfektion einschließlich Plänen zur Lüftung der Arbeitszimmer, Belehrungen, Führen von Kontaktlisten) nicht gewährleiste. Die absolute Betriebsschließung ohne Öffnungsklausel sei bei realistischer Beurteilung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens nicht mehr zwingend erforderlich. Zudem stelle das Verbot von Prostitutionsstätten eine Ungleichbehandlung gegenüber den Anbietern von prostitutiven Leistungen außerhalb von Prostitutionsstätten dar. Letztere seien in Sachsen-Anhalt keinen Einschränkungen unterworfen. Dabei sei die Infektionsgefahr einer unregulierten Prostitutionsausübung in Hotels, Apartments oder sonstigen ortsfesten Einrichtungen höher einzustufen als in Prostitutionsstätten mit einem Hygienekonzept. Außerdem gehe von der Ausübung von Prostitution keine höhere Gefahr als von den zwischenzeitlich zugelassenen anderen körpernahen Dienstleistungen aus, wie z. B. in Tattoo- und Piercingstudios, Massagesalons und Kosmetiksalons, deren Öffnung der Verordnungsgeber unter der Auflage der Einhaltung von bestimmten Hygieneanforderungen zugelassen habe. Auch in diesem Verhältnis würden Prostitutionsstätten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, im Wege einer einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2020 (Prostitutionsstätten) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der betrieblichen Ausübung ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antragsbegehren im Wesentlichen unter Hinweis auf seinen im Bereich des Infektionsschutzrechts bestehenden, gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraum entgegen und verweist auf eine bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen verbundene erhebliche Ansteckungsgefahr, die mit den von der Antragstellerin skizzierten Infektionsschutzkonzepten nicht vollständig unterbunden, sondern lediglich minimiert werde. Sexuelle Dienstleistungen gingen zudem mit unmittelbarer körperlicher Nähe und Intimität sowie sexueller Erregung einher, die den anderen, unter Hygieneanforderungen zugelassenen körpernahen Dienstleistungen fremd seien. Aus dieser besonderen Situation folge auch, dass Hygieneanforderungen dort anders als bei den anderen körpernahen Dienstleistungen nicht durchsetzbar seien. Insbesondere sei die Möglichkeit der Nachverfolgung von Infektionen bei täglich mehrfach wechselnden Kunden deutlich geringer. II. 1. Der Senat legt den Antrag, an dessen Fassung er nicht gebunden ist, im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin ausschließlich die vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV in Bezug auf Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) begehrt. Soweit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV auch Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des ProstSchG nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen, wird dieser Teil der Vorschrift von der Antragstellerin ausgehend von ihrer Antragsbegründung und dem Klammerzusatz „Prostitutionsstätten“ in ihrem wörtlich gestellten Antrag erkennbar nicht angegriffen. Die Antragstellerin stellt - soweit ersichtlich - auch keine Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 ProstSchG bereit, sondern betreibt ausschließlich eine Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG. Erkennbares Antragsziel der Antragstellerin ist ungeachtet der Antragsformulierung auch nicht die Anordnung einer geänderten Anwendbarkeit der angegriffenen Norm im Sinne der Gestattung der Öffnung von Prostitutionsstätten unter den nach der 7. SARS-CoV-2-EindV für andere körpernahe Dienstleistungen geltenden Hygienebestimmungen. Ein solches der Sache nach auf eine Normergänzung gerichtetes Begehren wäre nicht statthaft. Gegenstand eines in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer bereits verkündeten Rechtsvorschrift. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 VwGO für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf die Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. Der Wortlaut des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ergänzungen des Tenors. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend kann ein statthafter Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nur auf die vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm im Vorgriff auf deren voraussichtliche Unwirksamkeitserklärung im - ggf. noch durchzuführenden - Normenkontrollverfahren gerichtet sein. Dass der Antrag allein auf dieses statthafte Ziel gerichtet ist, ergibt sich aus der Antragsbegründung. Die Antragstellerin hält das ausnahmslose Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten unter anderem für unverhältnismäßig, weil es mildere Mittel gebe, wie die Zulassung einer Öffnung unter Einhaltung eines Schutz- und Hygienekonzepts, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht. Damit stellt sie die Vereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit höherrangigem Recht und damit deren Wirksamkeit als solche in Frage. Wie der Verordnungsgeber auf eine daran anknüpfende Unwirksamkeitserklärung bzw. im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm reagieren kann, ist nicht Sache des beschließenden Senates. Die Gestattung der Öffnung von Prostitutionsstätten unter Einhaltung bestimmter Schutz- und Hygienemaßnahmen ist nur eine - von der Antragstellerin als milderes Mittel gegenüber einer absoluten Schließungsanordnung aufgezeigte - Möglichkeit, den gerügten Rechtsverstoß zu beheben. Letztlich will die Antragstellerin eine Außervollzugsetzung der absoluten Schließungsanordnung für Prostitutionsstätten erreichen. 2. Der so verstandene statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig und zudem begründet. 2.1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine vorläufige Außervollzugsetzung des von der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV in Bezug auf Prostitutionsstätten dringend geboten. 2.2.1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die generell uneingeschränkte Untersagung der Öffnung von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG voraussichtlich nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 7. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]). Durch § 32 Satz 1 IfSG in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 ff.) werden die Landesregierungen - so auch die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt - ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach dem mit Gesetz vom 27. März 2020 neu eingefügten 2. Halbsatz der Vorschrift kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass unter den Voraussetzungen von Satz 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen kann. Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46). Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Regelungsmaterie Gefahrenabwehr, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr bedarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbesondere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15). Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.). (2) Die Anordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies ist nach der Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Sachsen-Anhalt nach wie vor der Fall (vgl.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Abruf: 2. September 2020). Folglich sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30). Dabei sind auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26). Dessen ungeachtet ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). (3) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe stellt die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG (mehr) dar. Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Prostitutionsstätten sowie der Prostituierten genügt voraussichtlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (a) Zwar besteht nach der für die aktuell geltende 7. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im täglichen „Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ vom 30. Juni 2020 auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit „insgesamt als hoch“ eingeschätzt, „für Risikogruppen als sehr hoch“ (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_Juni.html; Abruf am 2. September 2020). Hiervon ausgehend darf der Verordnungsgeber grundsätzlich noch immer davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei kommt dem Verordnungsgeber, der - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat, bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32). Dies rechtfertigt die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.). (b) Dies zugrunde gelegt mag die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten für sich gesehen als geeignet anzusehen sein, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Bei der Übertragung spielen zudem Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, eine Rolle. Schließlich sind nach gegenwärtigen Erkenntnissen auch Schmierinfektionen durch das Berühren derselben Gegenstände nicht auszuschließen, die zu neuen Infektionsketten führen können (vgl. siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Stand: 21. August 2020; Abruf am 2. September 2020]). Unter den vorgenannten Aspekten birgt der Betrieb einer Prostitutionsstätte mit Blick auf die gewollten engen körperlichen Kontakte zwischen den Prostituierten und deren Kunden ein erhebliches Infektionspotenzial, welches noch dadurch erhöht wird, dass es typischerweise zu häufig wechselnden Kontakten mit verschiedenen Personen kommt, die ihrerseits eine Infektion an Dritte weitergeben können. Durch eine ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten wird bewirkt, dass sich das bei engen körperlichen Kontakten bestehende Infektionsrisiko jedenfalls nicht durch die dortige Erbringung sexueller Dienstleistungen realisieren kann. Denn die Reduzierung wechselnder (unmittelbarer) persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen verlangsamt die Ausbreitung des Coronavirus und verzögert die Infektionsdynamik (vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2: „Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?“ und „Wenn die Reproduktionszahl R bereits am 22. März unter 1 lag, warum brauchte man dann noch Kontaktbeschränkungen?“, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Abruf am 2. September 2020). (c) Allerdings ist die ohne jede Ausnahme angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich. Zwar ist dem Verordnungsgeber in einer epidemischen Lage grundsätzlich eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel zur Eindämmung der Infektionsgefahren eingeräumt. Gleichwohl muss er bereits beschlossenen Schutzmaßnahmen, die in erheblichem Maße in Grundrechte - hier der Betreiber von Prostitutionsstätten und der dort tätigen Anbieter sexueller Dienstleistungen - eingreifen, mit zunehmender Dauer besonders streng prüfen, ob es deren uneingeschränkter Beibehaltung bedarf oder nicht andere, weniger grundrechtsintensive Maßnahmen ebenso geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 - juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang kommt neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen. Dass dies im Hinblick auf die vollständige und ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten der Fall ist, erscheint sehr zweifelhaft. Der Verordnungsgeber hat sich bei den in der 7. SARS-CoV-2-EindV bestimmten Schutzmaßnahmen davon leiten lassen, dass die in den letzten Monaten ergriffenen, stark einschränkenden Maßnahmen zur weitgehenden Reduktion bzw. Beschränkung physischer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich entscheidend dazu beigetragen hätten, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern und die Ausbreitung zu verlangsamen. Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern hätten daher in Sachsen-Anhalt bislang vermieden werden können.Die größte Gefahr gehe von einem häufigen unmittelbaren sozialen Kontakt vor allem in Gruppen aus, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermögliche. So könne es bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen. Insgesamt betrachtet erweise sich die pandemische Lage in Sachsen-Anhalt weiterhin als günstig. Erhöhte Neuinfektionen seien nur regional in der Landeshauptstadt Magdeburg festzustellen. Es habe sich aktuell gezeigt, dass ein regional beschränktes Infektionsgeschehen auch durch regionale Aktionen beherrscht werden könne. Die getroffenen Maßnahmen der Landeshauptstadt Magdeburg hätten sich nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse bewährt und die Ausbreitung der Infektion zügig eingedämmt. Insofern sei die weitere - mit der 6. Eindämmungsverordnung bereits begonnene - Aufhebung landesweiter Beschränkungen angezeigt, die nun in hohem Maße umgesetzt werde. Dabei müsse die Kontaktnachverfolgung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst gewährleistet bleiben. Dazu sei es förderlich, wenn jede und jeder Einzelne direkte Kontakte weiterhin begrenze. Aufgrund des nun schon über mehrere Wochen geringen Infektionsgeschehens genüge es jedoch, die Kontaktreduzierung als Empfehlung anstelle eines Gebots zu fassen. Aktuell werde davon ausgegangen, dass diese Erleichterung die erfolgreiche Infektionskontrolle und konstant niedrige Neuinfiziertenzahlen nicht nachhaltig gefährde. Zugleich seien jedoch Beschränkungen für Einrichtungen und Aktivitäten, bei denen von einer großen Infektionsgefahr auszugehen sei, weiterhin erforderlich, um einem erneuten Anstieg der Neuinfektionen vorzubeugen und damit insbesondere nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Dies gelte umso mehr, je intensiver die Kontakte und je höher die Zahl an betroffenen Menschen ausfalle (vgl. S. 1 ff. der Begründung der 7. SARS-CoV-2-EindV). Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Verordnungsgeber letztlich nahezu sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution weitgehend geöffnet und setzt insoweit auf die Einhaltung von näher bestimmten Abstands- und Hygieneregeln. Beispielsweise sind physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen bis zu einer Größe des Kreises von 10 Personen ohne Weiteres gestattet. Ein Zusammentreffen eines größeren Personenkreises wird nicht untersagt, sondern ein Absehen von solchen Kontakten lediglich empfohlen, es sei denn es handelt sich um Angehörige aus maximal zwei Hausständen oder nahe Verwandte sowie deren Ehe- und Lebenspartner (vgl. § 2 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Private Feiern sind ohne Weiteres mit bis zu 50 Personen erlaubt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV), andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmern, seit dem 29. August 2020 mit 500 Teilnehmern (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Ferner hat der Verordnungsgeber die Öffnung von Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten sowie zahlreicher Bildungs-, Kultur-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr unter Abstands- und Hygieneregeln wieder zugelassen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Gleiches gilt für Sportstätten und Sportbetriebe, wobei auch die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten, bei denen aufgrund ihrer Eigenart die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sichergestellt ist, mit bis zu 50 Sporttreibenden zugelassen ist (vgl. § 8 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). In geschlossenen Räumen von Sportstätten dürfen bis zu 250 Personen, seit dem 29. August 2020 bis zu 500 Personen anwesend sein (vgl. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Mit den vorstehenden exemplarischen Lockerungen hat der Verordnungsgeber Kontaktbeschränkungen zwar nicht als wesentliches Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Hintergrund gerückt. Allerdings ist das vorrangige Mittel der Wahl erkennbar nicht mehr eine möglichst strikte Minimierung physisch-sozialer Kontakte zur Verhinderung von Neuinfektionen, sondern die Beherrschung des allgemeinen Infektionsgeschehens durch Vermeidung der Entstehung von zahllosen - und damit von den Gesundheitsämtern nicht mehr nachverfolgbaren - Infektionsketten. Gerade in geschlossenen Räumen besteht aufgrund der sich dort ansammelnden Aerosole ein nicht unerhebliches Risiko einer Ansteckung, welches mit der Anzahl der Personen und deren Verweildauer signifikant steigen dürfte. Vor diesem Hintergrund gilt es aus Sicht des Verordnungsgebers vor allem zu vermeiden, dass eine größere Anzahl von Personen auf engstem Raum über eine nicht nur unerhebliche Zeitdauer Kontakt zueinander hat, wobei im Hinblick auf das Ausmaß des Infektionsrisikos nicht allein die Frage der Möglichkeit zur Einhaltung eines Mindestabstandes entscheidend ist, sondern sich das Infektionsrisiko insbesondere auch - selbst bei Einhaltung der gebotenen Abstandsregeln - aus den Aerosolen ergibt, die von den in einem geschlossenen Raum anwesenden Personen ausgeatmet werden (vgl. S. 8, 9, 14, 22 und 23 der Begründung zur 7. SARS-CoV-2-EindV). Dabei nimmt der Verordnungsgeber in den genannten Bereichen teilweise bewusst ein Infektionsrisiko in Kauf, welches er durch eine zahlenmäßige Beschränkung der möglichen Kontaktpersonen und/oder die Pflicht zur Einhaltung von Abstands- sowie Hygieneregeln zu minimieren versucht (vgl. S. 10 f., 14 f., 24 f. der Begründung zur 7. SARS-CoV-2-EindV). Vor diesem Hintergrund erscheint die ausnahmslose und undifferenzierte Schließung von Prostitutionsstätten nicht mehr als wesentlicher und damit zwingend notwendiger Teil des Gesamtkonzeptes des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. In Prostitutionsstätten ist der Kontakt zwischen Kunden und Prostituierten bei der eigentlichen Erbringung der sexuellen Dienstleistung regelmäßig - anders als dies bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 ProstSchG sein mag - auf die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Personen beschränkt. Zwar begünstigt der enge körperliche Kontakt erheblich die Weitergabe des Virus, falls eine/r der Beteiligten hiermit bereits infiziert ist. Auch kommt es hier typischerweise zu häufig wechselnden Kontakten in kürzerer Zeit. Gleichwohl liegt es nicht auf der Hand, dass das Infektionsrisiko in Prostitutionsstätten deutlich größer ist als in anderen Bereichen des privaten oder öffentlichen Lebens, so dass es zwingend notwendig ist, gerade in diesem Bereich absolute Kontaktbeschränkungen vorzusehen. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 1. August 2020 gegenüber dem Bundesverband für erotische und sexuelle Dienstleistungen gibt es bisher keine Evidenz zu Übertragungsrisiken von Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 und ist bislang nichts über „Super-Spreader“-Ereignisse, die von Menschen in der Sexarbeit ausgingen, bekannt. Jedenfalls besteht bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten die Gefahr zahlloser Infektionsketten, auf deren Vermeidung es dem Verordnungsgeber entscheidend ankommt, nicht in dem gleichen Maße wie bei einigen der vom Verordnungsgeber zugelassenen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von über längere Zeit in geschlossenen Räumen anwesenden Personen oder anderen Einrichtungen, deren Öffnung für den Publikumsverkehr der Verordnungsgeber wieder gestattet hat. Auch ist die durchschnittliche Verweildauer der Kunden regelmäßig nicht so lang wie zum Beispiel in den gegenwärtig ebenso von einem absoluten Öffnungsverbot betroffenen Clubs und Diskotheken, bei denen eine gleichzeitige Anwesenheit einer Vielzahl von Personen hinzutritt. Zu einer vom Antragsgegner angesprochenen erhöhten Atmungsaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen kommt es gleichermaßen in Sportstätten, in denen sogar die Ausübung nichtkontaktfreier Sportarten gestattet ist, und Fitnessstudios. In geschlossenen Räumen, in denen sich eine Vielzahl von Personen - bis zu den in der Verordnung bestimmten Grenzen - länger aufhält, dürfte das Volumen an Aerosolen auch ohne körperliche Anstrengungen der Anwesenden regelmäßig wesentlich größer sein als infolge einer erhöhten Atmungsaktivität während sexueller Aktivitäten von lediglich zwei Personen über eine zeitlich begrenzte Dauer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer ist als bei ohne Einschränkungen zugelassenen privaten Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen in einem Raum oder gerade bei privaten Feiern mit bis zu 50 Personen, die der Verordnungsgeber in Anbetracht der zum Teil dort herrschenden ausgelassenen Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke als besonders relevant im Hinblick auf das Infektionsgeschehen identifiziert hat (vgl. S. 10 der Begründung zur Verordnung). Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass die derzeit geltenden Verordnungsregelungen die Ausübung der Prostitution im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten und den übrigen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV genannten Einrichtungen (Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen) nicht verbieten, z. B. in Privatwohnungen oder Hotelzimmern. Auch dies zeigt, dass der ausnahmslosen Unterbindung sexueller Kontakte im Rahmen der Prostitution nach der Gesamtkonzeption des Verordnungsgebers keine wesentliche Bedeutung für die Vermeidung weiterer Infektionen beizumessen ist (ähnlich auch NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 - juris Rn. 27). Weshalb gerade die ausnahmslose Untersagung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks unerlässlich sein soll, während die Prostitution in anderen Bereichen weiterhin gestattet ist, erschließt sich nicht. Jedenfalls liegt es nicht auf der Hand anzunehmen, dass es bei einer Prostitution außerhalb der von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV erfassten Einrichtungen mit geringerer Häufigkeit zu Kundenwechseln kommt und dadurch die Infektionsgefahr weniger groß ist (so offenbar noch NdsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20 - juris Rn. 44). Vielmehr erscheint es näherliegend davon auszugehen, dass sich die Prostitution angesichts der Schließungsanordnung für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV genannten Einrichtungen verstärkt gerade in diesen (privaten) Bereich verlagert. Bei Zugrundelegung der vorstehenden Gesichtspunkte kommen bei gegenwärtiger Betrachtung weniger eingriffsintensive Maßnahmen als die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten in Betracht, um den vom Verordnungsgeber mit den Regelungen der 7. SARS-CoV-2-EindV verfolgten legitimen Zweck gleichermaßen wirksam zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten verbundenen Infektionsrisiken etwa durch konkrete Vorgaben zu Art und Umfang der Betriebsführung nicht auf ein Maß reduziert werden könnten, welches der Verordnungsgeber nach seinem Gesamtkonzept in zahlreichen anderen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens als vertretbar ansieht und deshalb in Anbetracht des derzeitigen Infektionsgeschehens in Sachsen-Anhalt hinzunehmen bereit ist. Insoweit kommen insbesondere eine Pflicht zur Begrenzung der Zahl der gleichzeitig die sexuelle Dienstleistung in Anspruch nehmenden Kunden (z.B. nur ein Kunde pro Dienstleisterin), Abstandsgebote zwischen gleichzeitig anwesenden Kunden in Anbahnungszonen, Reinigungs- und Desinfektionsintervalle für die Dienstleister, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung sowie Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl durch die Dienstleister als auch durch den Kunden in Betracht (siehe NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 - juris Rn. 28; in diesem Sinne auch SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 258/20 - juris Rn. 15 ff.). Auch das Führen von Kundenlisten, welchen der Verordnungsgeber zur Ermöglichung einer schnellen und effektiven Kontaktnachverfolgung im Fall einer Infektion in einigen Bereichen eine besondere Bedeutung beimisst (vgl. S. 11 f. der Begründung zur 7. SARS-CoV-2-EindV), in denen er - wie z. B. bei den anderen körpernahen Dienstleistungen (vgl. § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) - Öffnungen für den Publikumsverkehr zugelassen hat, scheidet im Bereich der Prostitutionsstätten nicht von vornherein als flankierende (mildere) Maßnahme aus (so auch SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 258/20 - juris Rn. 20). Dem vermag der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, besondere Hygieneanforderungen einschließlich der Ermöglichung der Nachverfolgbarkeit von Infektionen seien bei Prostitutionsstätten in Anbetracht der bestehenden Besonderheiten bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen behördlich nicht kontrollier- und durchsetzbar. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner letztlich lediglich unterstellt, dass eine behördliche Überwachung der Einhaltung von Hygieneauflagen von vornherein unmöglich ist. Jedenfalls können eventuelle faktische Schwierigkeiten bei der behördlichen Kontrolle die Aufrechterhaltung der seit Monaten bestehenden weitreichenden Beschränkungen der Betreiber von Prostitutionsstätten und der Prostituierten in ihren grundrechtlich geschützten Rechten allein nicht rechtfertigen. Überdies liegt es im ureigenen Interesse der Betreiber der Prostitutionsstätten und der dort tätigen Prostituierten, für die Einhaltung bestehender Vorgaben zu sorgen, um dadurch dem Auftreten oder der Weitergabe des Virus in ihrer Einrichtung vorzubeugen, da andernfalls deren umgehende Schließung droht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. August 2020, a. a. O. Rn. 17; s. a. NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020, a. a. O. Rn. 32). Auch die Kunden dürften im Regelfall ein gesteigertes Interesse an einer möglichst weitreichenden Verminderung des Ansteckungsrisikos haben. In diesem Zusammenhang ist ferner in Rechnung zu stellen, dass der Verordnungsgeber mit den Regelungen der 7. SARS-CoV-2-EindV in verstärktem Maße auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger setzen wollte (vgl. S. 3 der Begründung zur 7. SARS-CoV-2-EindV). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Bereich der Prostitutionsstätten von vornherein von der vom Verordnungsgeber geförderten gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Beherrschbarkeit des gegenwärtigen Infektionsgeschehens auszunehmen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner in Zweifel gezogene Wirksamkeit der Kontaktdatenerhebung mag es sein, dass die Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ein erhöhtes Bedürfnis nach Diskretion und/oder Anonymität haben und deshalb geneigt sein könnten, unwahre Personalien und sonstigen Kontaktdaten anzugeben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. August 2020 - 6 B 10868/20 - juris Rn. 11 und 14). Dem könnte aber durch das Verlangen nach der Vorlage von Ausweispapieren zum Abgleich der angegebenen Daten begegnet werden (so auch NdsOVG, Beschluss vom 28. August 2020, a. a. O. Rn. 32). (4) Ob die in § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffene Anordnung der ausnahmslosen Schließung von Prostitutionsstätten darüber hinaus eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu der ohne Einschränkungen erlaubten Prostitution außerhalb von Prostitutionsstätten und den weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgezählten Einrichtungen darstellt, wofür nach den vorstehenden Ausführungen einiges spricht, bedarf keiner Erörterung mehr. Die Unvereinbarkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Norm mit höherrangigem Recht besteht bereits aus den anderen dargestellten Gründen. Daher kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die strikte Untersagung der Öffnung von Prostitutionsstätten eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den sonstigen körpernahen Dienstleistungen mit sich bringt, deren Öffnung der Verordnungsgeber unter bestimmten Hygieneanforderungen zugelassen hat. 2.2.2. Aufgrund der erheblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der von der Antragstellerin glaubhaft gemachten - im Übrigen auf der Hand liegenden - beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteile infolge der angeordneten Schließung von Prostitutionsstätten ist liegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im überwiegenden Interesse der Antragstellerin. Insoweit kommt es nicht in Betracht, trotz der voraussichtlichen Unwirksamkeit der angegriffenen Vorschrift von deren Außervollzugsetzung abzusehen und stattdessen nur deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festzustellen, da Prostitutionsstätten ansonsten jedenfalls bis zum Erlass einer neuen Verordnungsregelung weitgehend keinen Hygieneanforderungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus unterliegen würden. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO sieht für das Normenkontrollverfahren keine Möglichkeit zur gerichtlichen Anordnung der befristeten Weitergeltung der beanstandeten Norm im Hinblick auf ein daran bestehendes öffentliches Interesse vor. Vielmehr entspricht die Feststellung der Unwirksamkeit einer nach der Überzeugung des Gerichts ungültigen untergesetzlichen Rechtsnorm der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehenen Rechtsfolge (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - juris Rn. 29). Dementsprechend ist die Norm im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen dies einen „Notstand“ zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris Rn. 27), bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Eine solche Notstandssituation ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der einschränkungslose Betrieb von Prostitutionsstätten bereits in einem kurzen Zeitraum bis zu einer eventuellen Neuregelung des Verordnungsgebers in einem Maße zu Ansteckungsketten führen wird, die eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen, und das Ziel des Verordnungsgebers, die Entstehung eines unkontrollierten Infektionsgeschehens zu vermeiden, gänzlich in Frage stellt. Dies gilt nicht zuletzt in Anbetracht des anzunehmenden Interesses der Betreiber von Prostitutionsstätten, der Prostituierten und deren Kunden, einem Auftreten und der Weitergabe von Infektionen vorzubeugen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mit dem sog. Auffangstreitwert. Dieser ist nicht wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Bestimmung von vornherein bis zum Ablauf des 16. September 2020 begrenzt sind (vgl. § 16 Abs. 2 der 7. SARS-Cov-2-EindV). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).