Urteil
3 L 314/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0531.3L314.13.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Auskunftspflicht der Krankenkasse über die Höhe eines nach § 130a Abs 8 SGB V (juris: SGB 5) vereinbarten Rabatts, wenn der Rabattvertrag vor mehreren Jahren und nicht nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts abgeschlossen wurde.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Auskunftspflicht der Krankenkasse über die Höhe eines nach § 130a Abs 8 SGB V (juris: SGB 5) vereinbarten Rabatts, wenn der Rabattvertrag vor mehreren Jahren und nicht nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts abgeschlossen wurde.(Rn.37) 1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die allein von der Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegte Berufung ist zulässig. Denn die Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rn. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 38). Demgemäß kann sich die Beigeladene als privatwirtschaftliches (pharmazeutisches) Unternehmen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht ihrem Schutz dienende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen, also eines Dritten (der Beklagten), führen könne. Sie kann aber jedenfalls und insbesondere geltend machen, dass dem Informationsbegehren der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA entgegensteht. Erhält die Klägerin den von ihr beantragten Zugang zur Information der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe, so werden dadurch keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte. b) Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris Rn. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris Rn. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG NRW, Urteile vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 55, und vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris Rn. 80; OVG MV, Urteil vom 2. November 2011 - 1 L 161/09 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 13. November 2013 - 12 B 21.12 -, juris Rn. 51, und vom 27. August 2015 - 12 B 35.14 -, juris Rn. 37 f.; OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 59; NdsOVG, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris Rn. 44). c) Bei der Höhe des Rabatts, den die Beigeladene der Beklagten im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 eingeräumt hat, handelt es sich um eine amtliche Information. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 35). Rabattvereinbarungen im Sinne von § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und pharmazeutischen Unternehmern dienen der Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 239), ohne die sie ihre Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V), nicht erfüllen könnte. Auch die Höhe des für ein einzelnes Arzneimittel vereinbarten Rabatts steht daher in Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten. d) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen. Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist dann gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011, a.a.O. Rn. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 46 m.w.N. zu § 1 Abs. 3 IFG). Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von der Klägerin beanspruchte Information nicht ersichtlich. Aus vergaberechtlichen Bestimmungen ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung. Soweit § 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV) den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter anderem die Angebote und ihre Anlagen „auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens“ vertraulich zu behandeln, wird damit nicht (positiv) der Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen gewährt, sondern im Gegenteil ein auf einzelne Bestandteile des Vergabevorgangs begrenztes Verbot der Offenlegung ausgesprochen. Dies steht der Annahme entgegen, der Normgeber habe beabsichtigt, allgemeine Informationsansprüche (auch) für den Zeitraum nach Beendigung eines Vergabeverfahrens fachgesetzlich prinzipiell auszuschließen (vgl. auch Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 190; Glahs, NZBau 2014, 75, 78 f.). Im Übrigen ist nach Lage der Akten wie auch den Erklärungen der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 „freihändig“ im Verhandlungsweg abgeschlossen wurde, ohne dass ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) überhaupt eingeleitet worden wäre. Ist ein Vergabeverfahren schon im Ansatz nicht durchgeführt worden, fehlt der vertraglichen Vereinbarung indes die von § 1 Abs. 3 IZG LSA vorausgesetzte sachliche Identität mit dem Regelungsgegenstand des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG, der ausdrücklich an den Tatbestand eines Vergabeverfahrens anknüpft. Ebenso wenig wird der Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durch § 15 SGB I verdrängt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass sich die Beratungs- und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger nach §§ 14 und 15 SGB I nicht auf Angelegenheiten bezieht, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellen; dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 11a RK 6/84 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris Rn. 13). Die Klägerin steht weder in sozialen Rechtsbeziehungen zur Beklagten, noch ist die von ihr begehrte Auskunft über die Rabatthöhe auf die Durchsetzung eines sozialen Rechts im Sinne von § 11 SGB I gerichtet. Vom Regelungsbereich des § 15 SBG I wird der umstrittene Informationszugang damit nicht umfasst. e) Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert nicht daran, dass nach § 6 Satz 2 IZG LSA Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Zu den - auch durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten - Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 16, sowie Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 52, 58 f., und vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012, a.a.O. Rn. 37). Das danach erforderliche objektive Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rabatthöhe aus dem Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. aa) Soweit sich die Beigeladene und die Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin durch die Kenntnis der Rabatthöhe in die Lage versetzt würde, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen zu ziehen, ist dies nicht plausibel gemacht. Es wird zwar behauptet, die Klägerin wolle diese Information mit weiteren Marktdaten, die ihr bereits bekannt bzw. öffentlich zugänglich seien, verknüpfen und dadurch den von der Beigeladenen kalkulierten Einstandspreis (Beschaffungspreis) sowie die von ihr kalkulierte Handelsspanne (Differenz zwischen Nettoverkaufs- und Einstandspreis) für das Arzneimittel ermitteln. Wie eine solche Berechnung der Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen mit Hilfe der Rabatthöhe angesichts mannigfacher Kostenfaktoren konkret zu bewerkstelligen wäre, wird aber nicht näher ausgeführt; vage Hinweise sind hierzu nicht ausreichend. Ebenso wenig wird nachvollziehbar erläutert, inwiefern der Klägerin durch die Mitteilung der Rabatthöhe ein wettbewerbsrelevanter Einblick in die Marktstrategien der Beigeladenen ermöglicht würde. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem im Jahr 2008 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um einen geraume Zeit zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang handelt. Ob und inwieweit gerade jene Informationen, auf die die Klägerin nach den (pauschalen) Einlassungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückschließen könnte, für die von § 6 Satz 2 IZG LSA geschützte gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen trotz des Zeitablaufs noch bedeutsam sein könnten und durch die zeitliche Entwicklung nicht längst überholt sind, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass die für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendige Substantiierung des Vorbringens zu den Kalkulationsgrundlagen deshalb nicht gefordert werden dürfe, weil damit zwangsläufig Rückschlüsse auf diese Informationen eröffnet würden. bb) Das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann auch nicht plausibel auf die Annahme gestützt werden, dass die Beigeladene im Fall der Gewährung des Informationszugangs in einem künftigen Wettbewerb um die Vergabe einer Rabattvereinbarung benachteiligt wäre, weil sich die Klägerin und andere Konkurrenten darauf einstellen könnten, welchen Rabattsatz sie in einem solchen Verfahren der Beklagten für das Arzneimittel anbieten würde. Zwar dürfte ein pharmazeutisches Unternehmen, das sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (§ 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit §§ 97 ff. GWB) um den Abschluss einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V beteiligt hat, und insbesondere ein solches, dem der Zuschlag in einem Verfahren dieser Art erteilt worden ist, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der von ihm angebotene Rabatt Marktkonkurrenten nicht nur während des laufenden Verfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss nicht zur Kenntnis gelangt. Dem trägt die von der Beigeladenen und der Beklagten hervorgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV Rechnung, soweit der öffentliche Auftraggeber darin zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Angebotsunterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens verpflichtet wird. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB) ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 - Verg 4/11, VII-Verg 4/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Wenn und gerade weil der einzelne Bieter nicht weiß, welche Konditionen der Konkurrent seiner Offerte zugrunde legt, wird er, um seine Aussicht auf den Erhalt des Zuschlags zu steigern, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuell berechneten Gewinnzone kalkulieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - VII-Verg 31/12, Verg 31/12 -, juris Rn. 48 m.w.N.; ThürOLG, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 Verg 3/04 -, juris Rn. 18; LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2009 - L 9 KR 72/09 ER -, juris Rn. 20). Die wenn auch nicht genaue, so doch zumindest ungefähre Kenntnis dieser mutmaßlichen Rentabilitätsgrenze dürfte schon für sich genommen von hoher Wettbewerbsrelevanz sein. Zudem würde sie konkurrierenden Unternehmen in künftigen Vergabeverfahren derselben oder anderer Krankenkassen um Rabattverträge für das Arzneimittel strategische Vorteile verschaffen, weil sie - gegebenenfalls unter Änderung ihrer bisherigen Preisstrategie - ihr Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren ausrichten könnten. Eine entsprechende Anpassung des geschäftlichen Vorgehens liegt bei Rabattverträgen nicht zuletzt deshalb besonders nahe, weil die Vereinbarung von Rabatten nach § 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V auf eine Laufzeit von zwei Jahren beschränkt werden soll. Je aktueller das Konkurrenzangebot ist, desto größer ist seine Aussagekraft für die anderen Bewerber im gegenwärtigen Wettbewerb. Der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatt ist jedoch in seiner Aussagekraft für die - derzeitige - geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen nicht mit einem in einem vorangegangenen Bieterwettbewerb abgegebenen Angebot vergleichbar. Da der Vertrag, wie erwähnt, nicht aus einem wettbewerblichen Verfahren nach §§ 97 ff. GWB hervorging, kann schon nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene in ihren seinerzeitigen Verhandlungen mit der Beklagten dem in einem solchen Verfahren herrschenden Preis- und Wettbewerbsdruck ausgesetzt und daher - wie in einer echten Bieterkonkurrenz - gezwungen war, bis an die Rentabilitätsgrenze ihrer Gewinnzone zu kalkulieren. Dergleichen ist auch weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten dargelegt worden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, handelt es sich überdies um einen länger zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang. Jedenfalls vor dem Hintergrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2008 und der möglichen Vergabe einer neuen Rabattvereinbarung durch die Beklagte erscheint es unter den hier zu beurteilenden Umständen nicht einleuchtend, dass aus der einstigen Rabatthöhe konkrete Rückschlüsse auf das Angebot der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren zu ziehen wären. Dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 nicht nur unter anderen tatsächlichen Marktverhältnissen, sondern auch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurde, als sie für eine künftige Rabattvereinbarung gelten würden, ergibt sich im Übrigen auch aus der erst durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingeführten Vorgabe der auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit (§ 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V). Dass die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 18. November 2011 (S. 8) zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle ihre Kenntnis von dem vereinbarten Rabatt dazu nutzen, „ihre eigenen Angebotspreise entsprechend auszurichten“, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Unabhängig davon, wie diese Erklärung zu verstehen war, folgt aus ihr nicht, dass die Information auch heute noch eine objektive Wettbewerbsrelevanz besitzt und die Klägerin durch ihre Offenbarung einen künftig verwertbaren Wissensvorsprung erhielte. f) Die Beigeladene kann sich nicht durchgreifend darauf berufen, dass der Informationsgewährung Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 1 IZG LSA entgegenstehen. aa) Die erstinstanzlich und/oder im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA, des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA dienen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und bezwecken nicht, ein Unternehmen wie die Beigeladene vor einer Weitergabe bestimmter amtlicher Informationen an einen Marktkonkurrenten zu schützen (vgl. bereits die Normüberschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“). Sie können der Berufung somit nach dem aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Maßstab nicht zum Erfolg verhelfen. (1) Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA den Informationszugang beschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben kann, soll damit allein die Rechtspflege geschützt werden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 74 zu § 3 Abs. 1 Buchst. g) IFG). (2) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch diese Vorschrift hat keine drittschützende Funktion, sondern dient nur öffentlichen Geheimhaltungsbedürfnissen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10 -, juris Rn. 40; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 136, jew. zu § 3 Nr. 4 IFG). Davon abgesehen unterliegt die im Streit stehende Information entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten auch der Sache nach nicht der Pflicht, die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren auch nach dessen Abschluss vertraulich zu behandeln (§ 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV). Denn ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB hat vorliegend nicht stattgefunden, und die im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatthöhe stellt als „freihändig“ gefundenes Einigungsergebnis kein Angebot dar, das die Beigeladene der Beklagten im Rahmen eines solchen formalisierten Verfahrens einseitig unterbreitet und in verkörperter Form (vgl. § 17 Abs. 1 VOL/A-EG) übermittelt hätte. (3) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA setzt voraus, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Schutzgüter der Regelung sind danach neben den fiskalischen Interessen der Landesverwaltung die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen. Selbst wenn indes die Auffassung der Beigeladenen zuträfe, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet wäre, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Erzielung eines höchstmöglichen Rabatts in einem künftigen wettbewerblichen Vergabeverfahren um den Abschluss einer Rabattvereinbarung für das fragliche Arzneimittel zu beeinträchtigen, würde ihre subjektive Rechtsstellung dadurch nicht berührt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu Recht verneint. § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA erfordert zum einen eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht und setzt zum anderen voraus, dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 22 ff.). Dass die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, das einem an den Gesetzeszwecken der besseren Kontrolle staatlichen Handelns und der Korruptionsbekämpfung orientierten Gesetzesverständnis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Interessenbeeinträchtigung geht, muss zwar der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kenntnis der Klägerin von der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe dazu führen würde, dass sie ihr Rabattangebot gegenüber der Beklagten in einem künftigen Wettbewerb um den Rabattvertrag verringern und mit einem solchen Angebot den Zuschlag erhalten würde. Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar nicht auszuschließen, aber an die Erwartung geknüpft, dass die Bieter ihrem Verhalten in einem künftigen Vergabeverfahren den im Jahr 2008 ausgehandelten Rabatt als Orientierungsgröße zugrunde legen. Das erscheint auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen, dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden sei, nicht plausibel. Da kein Teilnahmewettbewerb um den Vertragsschluss stattfand, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglich bestimmte Rabatthöhe dem entspricht, was die Beigeladene der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in einer echten Bieterkonkurrenz als Preisnachlass angeboten hätte. Bereits aus diesem Grund liegt die Befürchtung eher fern, dass sich die Klägerin - wie die Beigeladene prognostiziert - in einem künftigen Vergabeverfahren mit einem bloß „minimalen Unterbieten“ des vertraglichen Rabatts begnügen würde. Dagegen spricht ferner, dass die Klägerin in dem (nunmehr) nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB durchzuführenden (offenen) Verfahren nicht nur mit einer Bewerbung der Beigeladenen, sondern auch mit der Bewerbung weiterer pharmazeutischer Unternehmen um den Vertragsschluss rechnen müsste. Weshalb sie sich mit ihrem Angebot gleichwohl an die Höhe des früheren, ohne wettbewerbliche Beteiligung anderer Interessenten festgelegten Rabatts anlehnen sollte, um auf diese Weise allein die als stabil vermutete Preisofferte der Beigeladenen zu unterbieten, erschließt sich nicht. Wesentlich kommt schließlich hinzu, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die Beendigung des Vertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen mittlerweile etliche Jahre zurückliegen. Auch wenn es seitdem nicht zu einer neuen Rabattvereinbarung der Beklagten für das Arzneimittel gekommen ist, macht es dieser erhebliche Zeitablauf unwahrscheinlich, dass die unter anderen Marktbedingungen kalkulierte Rabatthöhe Mitbewerbern einen Richtwert für künftige Angebote geben und sie unter Inkaufnahme des Risikos, ihre Zuschlagsaussichten entscheidend zu verschlechtern, veranlassen würde, weniger preisaggressiv zu bieten. bb) Der Beigeladenen steht auch nicht der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA zur Seite. Danach scheidet ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information aus, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Die Norm dient gleichermaßen dem Schutz von Informanten wie dem Schutz der Behörden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188 zu § 3 Nr. 7 IFG). Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene in § 6 Nr. 1 des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 die Abrede getroffen, dass die Rabatthöhe der Geheimhaltung unterliegt. Um zu vermeiden, dass der Anspruch auf Informationszugang gänzlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt wird, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA aber erst dann eröffnet, wenn neben der Vertraulichkeitsabsprache auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an der vertraulichen Behandlung der Rabatthöhe ist aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA nicht anzuerkennen. g) Der Erteilung der begehrten Auskunft können entgegen den Einwänden der Beklagten und der Beigeladenen auch keine sonstigen vergabe- oder sozialversicherungsrechtlichen Wertungen entgegengehalten werden. Da sie der Klägerin keine Kenntnis von der Höhe und den Bedingungen eines Konkurrenzangebots der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren vermittelt, führt sie nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013, a.a.O. Rn. 47). Soweit es in den Materialen zur Novellierung des § 13 Abs. 2 Satz 11 SGB V durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz heißt, dass die Regelung der Berücksichtigung der Mehrkosten für den Fall der Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit einem „gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Stillschweigen über die Höhe der Rabatte“ in Einklang steht (BT-Drs. 17/2413 S. 18), lässt sich daraus nichts für ein (kategorisches) Verbot der Preisgabe einer in einem Vertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatthöhe ableiten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung ist im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels auch dann die allein maßgebliche Kostenvorschrift, wenn die Kostenpflicht eine Beigeladene als erfolglose Rechtsmittelführerin trifft. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch der Beklagten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R -, juris Rn. 36 m.w.N.). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehende gesetzliche Krankenkasse, auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch. Die Beigeladene, ein ebenfalls in Deutschland ansässiges pharmazeutisches Unternehmen, ist nach der im Juni 2013 erfolgten Verschmelzung mit der E. (im Folgenden einheitlich: die Beigeladene) Herstellerin des Originalarzneimittels (...), eines Präparats gegen Schlafstörungen. Durch Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008, der nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) abgeschlossen wurde, vereinbarte sie nach § 130a Abs. 8 SGB V für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff Prothipendyl einen von ihr an die Beklagte zu vergütenden Rabatt. In § 6 Nr. 1 des Vertrags wurde festgelegt, dass der Inhalt der Vereinbarung und die Rabatthöhe, nicht aber das Bestehen der Vereinbarung an sich, der Geheimhaltung unterliegen sollten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beklagte auf eine bevorzugte Abgabe rabattierter Arzneimittel an ihre Versicherten durch die Apotheken auch in Fällen hinwirke, in denen diese Arzneimittel nach Abzug des gewährten Rabatts nicht preiswerter, sondern teurer seien als auf dem Markt erhältliche korrespondierende Importprodukte. So verhalte es sich insbesondere im Hinblick auf das Arzneimittel (...). Sie - die Klägerin - biete dieses Arzneimittel als Importprodukt zu einem auch unter Berücksichtigung eines Rabatts deutlich geringeren Apothekenverkaufspreis an als dessen Originalherstellerin, die Beigeladene. Für eine vorrangige Abgabe von Arzneimitteln, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehe, sei auf der Grundlage von § 129 Abs. 1 SGB V jedoch nur dann Raum, wenn es an preisgünstigeren entsprechenden Produkten fehle. Sie fordere die Beklagte deshalb auf, es zu unterlassen, mittels von ihr veranlasster Eintragungen in die von den Apotheken verwendeten Arzneimittelverzeichnisse die vorrangige Abgabe vertraglich rabattierter, aber gleichwohl teurerer Arzneimittel vorzuschreiben. Nachdem die Beklagte dieses Ansinnen abgelehnt hatte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ihre Forderung, die Beklagte solle das Arzneimittel (...) nicht mehr als ein von den Apotheken bevorzugt abzugebendes Rabattarzneimittel kennzeichnen lassen, und beanspruchte darüber hinaus unter Berufung auf § 1 IFG und § 15 SGB I Auskunft über die Höhe des für dieses Arzneimittel mit der Beigeladenen vereinbarten Rabatts, hilfsweise Einsicht hierzu in den Rabattvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 hielt die Beklagte dem Informationsbegehren entgegen, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA geeignet wäre, ihre wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Der vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würde konterkariert, wenn die Höhe des dem einen Wettbewerber von einem pharmazeutischen Unternehmen eingeräumten Rabatts den anderen Wettbewerbern mitgeteilt würde. Hinzu komme, dass es sich bei der Rabatthöhe um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen handele, so dass der Informationszugang gemäß § 6 Satz 2 IZG LSA deren Einwilligung bedürfe. Die Erteilung der Einwilligung komme aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Rabattvertrags verpflichtet hätten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach ausdrücklich durch die Beigeladene erklärter Verweigerung der Einwilligung in die Offenlegung der Rabatthöhe mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 18. November 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Höhe des mit der Beigeladenen im Jahr 2008 vereinbarten Rabatts gemäß § 130a Abs. 8 SGB V betreffend das Arzneimittel (...) mitzuteilen. Die Beklagte, die den Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 mit Wirkung zum 30. April 2013 gekündigt hat, ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 22. August 2013 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auskunftsanspruch der Klägerin finde seine Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Die Rabatthöhe sei eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Von diesem Begriff abzugrenzen seien lediglich private Informationen von Dritten oder über Dritte, wenn sie nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Das sei hier nicht der Fall, weil Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V ein spezifisches Mittel zur Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen darstellten. Die Heranziehung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sei nicht durch vorrangige anderweitige Regelungen versperrt. Ein solcher Anwendungsausschluss folge insbesondere nicht aus den sozial(verfahrens)rechtlichen Bestimmungen der §§ 15 SGB I, 25 SGB X, die in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe für den Informationszugang seien nicht erfüllt. Die Beklagte könne sich nicht durchgreifend auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA berufen. Zwar sei beim Sozialgericht für das Saarland ein Verfahren anhängig, mit dem sich die Klägerin gegen die Meldepraxis der Beklagten wende, die dazu führe, dass rabattierte Originalarzneimittel von den Apotheken bevorzugt auch im Verhältnis zu gleichnamigen preisgünstigeren Importarzneimitteln abgegeben würden. Inwieweit die Kenntnis der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vereinbarten Rabatthöhe als Teil des Preises die sozialgerichtliche Entscheidung zu beeinflussen vermöge, sei indes weder ersichtlich, noch hätten die Beklagte oder die Beigeladene dergleichen hinreichend dargelegt. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA sei nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten insbesondere an einer kostengünstigen Arzneimittelversorgung beeinträchtigen könne, etwa weil dann künftig nur noch ein geringerer Rabatt zu erzielen sei. Selbst wenn das Bekanntwerden der Rabatthöhe Einfluss auf künftig von anderen gesetzlichen Krankenkassen zu vereinbarende Rabatte haben sollte, könne dies allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf von der Beklagten abzuschließende Rabattverträge haben. Denn bei der nunmehr erforderlichen öffentlichen Ausschreibung würden in der Regel mehrere Pharmaunternehmen ein Medikament mit demselben Wirkstoff anbieten und sich um den Vertragsschluss bewerben. Selbst dann, wenn das Bekanntwerden des zuletzt vereinbarten Rabatts das künftige Bieterverhalten beeinflussen würde, könne aufgrund der Tatsache, dass der inzwischen beendete Rabattvertrag nicht im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens zustande gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene im Jahr 2008 das denkbar wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWG a.F. (nunmehr gleichlautend § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB) abgegeben habe. Die seinerzeit vereinbarte Rabatthöhe sei mithin als Vergleichsgröße nur bedingt verwertbar. Daneben sei es zwar möglich, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe den Inhalt von Rabattverträgen anderer Krankenkassen beeinflussen könnte. Da für die Preisbildung aber in erheblichem Maße weitere variable Faktoren bedeutsam seien, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigendes künftiges Bieterverhalten. Zudem sei vorstellbar, dass die Beklagte die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Nachteile dadurch kompensiere, dass sie fortan - wie nach der Neufassung des § 130a Abs. 8 Satz 7 SGB V vorgeschrieben - der Vielfalt der Anbieter Rechnung trage und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteile. Auch § 6 Satz 2 IZG LSA hindere den Informationszugang nicht. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht werde, könne im Einzelfall nur aufgrund von plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet sei, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Sie berufe sich lediglich auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Rabatthöhe und darauf, dass Vertragsärzte oder Patienten ebenfalls nicht über die Rabatthöhe informiert würden. Die Beigeladene selbst habe sich nicht dazu geäußert, weshalb sie nicht in die Bekanntgabe der Rabatthöhe eingewilligt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der im Rabattvertrag vereinbarten Vertraulichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA noch fortbestehe. Denn der Vertrag sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unwirksam gewesen. Dafür, dass die Parteien Verschwiegenheit über die Vertragslaufzeit hinaus vereinbart hätten, gebe es keine Anhaltspunkte. Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beigeladene aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigen, so dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA den Informationszugang ausschließe. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte nach Beendigung des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 zum 30. April 2013 eine erneute Rabattvereinbarung für das in Rede stehende Arzneimittel anstrebe und öffentlich ausschreiben werde. Bei Offenlegung der bisherigen Rabatthöhe sei indes davon auszugehen, dass die Klägerin in einem solchen Vergabeverfahren ihr Preisangebot nicht so niedrig wie möglich gestalte, sondern die Strategie verfolge, den Zuschlag durch ein nur geringfügiges Unterbieten des von der Beigeladenen zuvor eingeräumten Rabatts zu erhalten. Damit würde zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten und unter unzulässiger Verzerrung des Wettbewerbs im Ergebnis der Vertragsausschreibung ein (noch) höherer Preisnachlass, wie er bei Unkenntnis der Klägerin von der Rabatthöhe zu erzielen wäre, vereitelt. Dass der im Jahr 2008 vereinbarte Rabatt für ein künftiges Vergabeverfahren wenig aussagekräftig sei, weil seinerzeit keine europaweite Ausschreibung stattgefunden habe, treffe nicht zu. Denn der Vertrag sei in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt daher anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden. Gerade und allein um die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils im Rahmen künftiger Vertragsausschreibungen und um die Ausrichtung ihrer Angebotspreise in diesen Verfahren an der in der Vergangenheit maßgeblichen Rabatthöhe gehe es der Klägerin. Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rabatthöhe als ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA zu qualifizieren sei, zu dem ohne ihre Einwilligung kein Zugang gewährt werden dürfe. Das für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse könne der Beigeladenen nicht abgesprochen werden, denn die Bekanntgabe der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition auswirken. Die Kenntnis des Rabatts lasse Rückschlüsse auf die ihm zugrunde liegende Kalkulation zu. Ziel der Klägerin sei es, den Einstandspreis der Beigeladenen zu ermitteln. Dadurch würde es ihr in Anbetracht der ihr bereits anderweitig bekannten arzneimittelbezogenen Parameter ermöglicht, den Spielraum der Beigeladenen bei der Rabattgewährung relativ genau abzuschätzen und dies zur Grundlage eines eigenen Rabattangebots zu machen. Dieser Wissensvorsprung würde die Aussichten der Klägerin auf eine Zuschlagserteilung für den künftigen Rabattvertrag gegenüber der Beigeladenen erheblich erhöhen. In gleichem Maße wäre die Beigeladene auch im Hinblick darauf, dass regelmäßig unterstellt werden könne, dass das von ihr unterbreitete Rabattangebot bei stabilen Marktbedingungen weitgehend dem Rabatt der vorangegangenen Vereinbarung entsprechen werde, im Wettbewerb benachteiligt. Für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise spreche, dass auch das Kartellvergaberecht Preise als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstufe. Mit dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht, dem bei öffentlichen Lieferaufträgen - wie hier - ein besonderer Stellenwert zukomme, wäre es nicht vereinbar, wenn die Klägerin als potentielle Konkurrentin der Beigeladenen in einer künftigen Ausschreibung über den bislang gewährten Rabatt unterrichtet wäre und dadurch über eine zusätzliche Kalkulationshilfe für ihr Angebot verfügte. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der in einem Vergabeverfahren abgegebenen Angebote bestehe gemäß § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG auch nach Verfahrensabschluss fort und über die Zeit der Vertragsdurchführung hinaus. Dabei sei in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Preisangaben der Bieter grundsätzlich dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfielen und deshalb auch in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach der Bestimmung des § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr gleichlautend § 165 Abs. 2 GWG) nicht vom Akteneinsichtsrecht der Beteiligten umfasst seien. In Bezug auf die Höhe des Rabatts, der Gegenstand des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 gewesen sei, könne nichts anderes gelten. Unabhängig davon laufe das Auskunftsverlangen der Klägerin, da es das Wettbewerbsverhältnis zur Beigeladenen verfälsche, dem Kartellverbot des § 1 GWB zuwider. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Veröffentlichung der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf die wirtschaftliche Leistungserbringung durch die Beklagte im Wettbewerb der Krankenversicherungen auswirken. Sie würde dazu führen, dass dem bewährten Kostensenkungsinstrument der Rabattvereinbarungen seine einen Geheimwettbewerb der pharmazeutischen Unternehmen voraussetzende Funktionsfähigkeit genommen würde. Auch in den Fällen, in denen zuvor kein wettbewerbliches Vergabeverfahren um den Vertragsschluss durchgeführt worden sei, würde die Einsichtnahme in frühere Rabattkonditionen Dritte in den Besitz von Daten zu den Kalkulationsgrundlagen eines Konkurrenten bringen, was den künftigen Ausschreibungswettbewerb verfälschen, die Erzielung höherer Rabatte verhindern und zumindest mittelfristig die Arzneimittelversorgung der Versicherten nachhaltig verteuern würde. Dem entspreche es, dass der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vertraulichkeit der Rabatthöhen für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherungen als selbstverständlich betrachte. Das zeige sich namentlich an der dem Geheimhaltungsschutz dienenden Pauschalierungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 11 Halbs. 2 SGB V zur Anrechnung der entgangenen Rabatte auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse im Fall des § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V. In dieselbe Richtung wiesen die Wertungen des Vergaberechts. Sowohl während eines laufenden Vergabeverfahrens als auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren sei der Informationszugang spezialgesetzlich durch § 97 Abs. 1 bzw. § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr ähnlich § 97 Abs. 1 Satz 1 und gleichlautend § 165 Abs. 2 GWB) ausgeschlossen. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens gewährleiste § 17 Abs. 3 VOL/A-EG im Interesse der Sicherung des Wettbewerbs für die Zukunft die Vertraulichkeit der Angebote, die gerade bei Rabattverträgen angesichts ihrer auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit sowie des Umstands, dass die gemachten Offerten über das einzelne Verfahren hinaus auch Gegenstand weiterer Wettbewerbe sein könnten, herausragende Bedeutung habe. Außerdem stelle die Rabatthöhe ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Aus ihr könnten nämlich Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen gezogen werden. Informationen über Preise und damit über Kalkulationsgrundlagen seien auch nach Abschluss des konkreten Vergabeverfahrens vor einer Ausforschung durch Konkurrenten zu schützen, um das Prinzip des Geheimwettbewerbs nicht auszuhöhlen. Würde der Klägerin bekannt, wie die Beigeladene ihre Angebotspreise kalkuliere, könnte und würde sie ihr Wettbewerbsverhalten bei einer künftigen Vergabe des Rabattvertrags nicht mehr allein von betriebsinternen Faktoren und ihrer Marktkenntnis, sondern auch von diesem zusätzlichen Wissen abhängig machen und entsprechend - mit der Folge der Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen - „optimieren“. Dem stehe auch die im Vertrag getroffene Geheimhaltungsklausel entgegen, die so zu verstehen sei, dass die Parteien auch nach der Beendigung des Vertrags zur Vertraulichkeit verpflichtet seien. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Bekanntwerden der Rabatthöhe berühre keine wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Die Annahme, die Beigeladene werde in einem künftigen Vergabeverfahren dieselbe Rabatthöhe anbieten, wie sie im Jahr 2008 vereinbart worden sei, und die Klägerin werde dieses Angebot zwar unterbieten können, sich aber in Kenntnis des Rabatts mit einem für die Beklagte ungünstigeren eigenen Angebot als in Unkenntnis des Rabatts um den Vertragsschluss bewerben, sei nicht plausibel. Sie berücksichtige bereits nicht die grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Preisbildung der Originalhersteller von Arzneimitteln und der - von schwankenden Einkaufspreisen abhängigen - Preisbildung der Arzneimittelimporteure bestünden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch die Beigeladene gezwungen sei, ihr künftiges Vertragsangebot im Hinblick auf ihre aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die aktuellen gesundheitspolitischen Vorgaben neu zu kalkulieren. Die Rabatthöhe sei auch kein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. In einem schwebenden Vergabeverfahren sei der Bieter zwar durch die vergaberechtlichen Geheimhaltungsregelungen vor einer Preisgabe seiner Angebotsunterlagen geschützt. Diese Regelungen seien hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil der Rabattvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht auf einem förmlichen Vergabeverfahren beruhe. Ebenso wenig drohe ein Verstoß gegen § 1 GWB; eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen lägen nicht vor. Werde außerhalb des Vergaberechts um Auskunft über den Inhalt abgeschlossener Rabattvereinbarungen nachgesucht, sei dies von den Zwecken des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.