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Beschluss

3 M 77/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0827.3M77.14.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist.(Rn.8) 2. Zur Zuordnung eines Studiengangs zu einer Bandbreite von Curricularwerten.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist.(Rn.8) 2. Zur Zuordnung eines Studiengangs zu einer Bandbreite von Curricularwerten.(Rn.18) Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 12. April 2013 auf 191 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Im Wintersemester 2013/2014 sind 193 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Die von den Antragstellern mit den Beschwerden erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z.B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Mit der zeitlich nur bis 2015 befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen soll lediglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 84. Plenarsitzung v. 06.10.2010, S. 10570 f.), ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war. Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte in der Vergangenheit nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus den klinischen Lehreinheiten geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von drei Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO LSA) ausgeht. Dieses Modell ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, vom Haushaltsgesetzgeber den klinischen Lehreinheiten zugeordnete Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Lehrangebotsseite anzusetzen. Soll etwa eine Lehrperson auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - sofern kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO LSA erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Hochschule, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, im Hinblick auf das Ausbildungsziel die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 14/13 -, juris SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris). Soweit die Antragsteller zum Beleg ihrer Auffassung auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (NC 2 B 399/12) verweisen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Antragsteller setzen sich in der Beschwerdebegründung nicht mit dem Umstand auseinander, dass in Sachsen-Anhalt (anders offensichtlich als in Sachsen) die Zuordnung der Stellen zu den Lehreinheiten i. S. d. § 7 Abs. 3 KapVO LSA nicht durch die Hochschulen im Rahmen der ihnen eröffneten Möglichkeiten der Budgetierung, sondern durch den Haushaltsgesetzgeber durch die verbindliche Erläuterung zum Einzelplan 0608 (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96 lt. Haushaltsplan, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen) erfolgt. Lediglich die Zuordnung zu den einzelnen Instituten der vorklinischen bzw. klinischen Lehreinheiten erfolgt durch die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch die Ermäßigungen der Lehrdeputate nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 06. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) kann die Lehrverpflichtung für Professoren i. H. v. 8 Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) für Prorektoren bis zu 75 v. H. ermäßigt werden. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HSG LSA gehören dem Rektorat bis zu drei Prorektoren an, die aus der Mitte der der Hochschule angehörenden Professoren (§ 69 Abs. 8 Satz 1 HSG LSA) vom Senat gewählt werden (§ 69 Abs. 9 Satz 1 HSG LSA). Ist die Bestimmung der Anzahl der Prorektoren nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HSG LSA wie die (Aus-) Wahlentscheidung dem Senat vorbehalten, so sind beide Entscheidungen als Ausdruck körperschaftlicher Selbstverwaltung im hochschulkapazitätsrechtlichen Verfahren einer weiteren behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen, sofern sich diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewegt. Entscheidet sich der Senat einer Hochschule - wie hier - dazu, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, drei Prorektoren zu bestellen, auszuschöpfen, so wäre eine solche Entscheidung selbst dann hinzunehmen, wenn alle gewählten Prorektoren als Professoren Lehrverpflichtungen in kapazitätsbeschränkten Studiengängen zu erfüllen hätten, so dass die Wahl zum Prorektor wegen der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVVO vorgesehenen Ermäßigung der Lehrverpflichtung dem Grunde nach kapazitätsschädliche Auswirkungen hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVVO mögliche Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 75 v. H. Berücksichtigung finden kann. Dies bestimmt sich nach dem Umfang der dem jeweiligen Prorektor mit der Wahl übertragenen Aufgaben. Dem nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: GrundO) vom 21. Dezember 2011 vorgesehenen Prorektor für Forschung, Technologie und Chancengleichheit obliegt neben der Wahrnehmung der aus den §§ 68 f. HSG LSA folgenden allgemeinen aus der Mitgliedschaft im Rektorat folgenden Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Rektorats vom 18. Juli 1994 in der Fassung vom 26. Oktober 2000 (im Folgenden: GORek) im Besonderen die Erarbeitung von Entwicklungslinien und Schwerpunktsetzungen in der Forschung der Universität, insbesondere die Koordinierung der Einrichtung von Institutionen mit zentraler Bedeutung, wie z. B. Sonderforschungsbereiche und Innovationskollegs. Er leitet die Forschungskommission, die Geräte- und EDV-Kommission sowie die Bibliothekskommission (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GORek). Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass Prof. Dr. L. für die ihm als Prorektor übertragenen Aufgaben mit einem Umfang von ca. 29 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen ist. Das entspricht ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Professoren von 40 Wochenstunden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdnr. 199) einem Anteil von 72,75 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit. Steht Prof. Dr. L. mithin wegen seiner Tätigkeit als Prorektor nur mit einem Anteil von 27,25 v. H. seiner wöchentlichen Arbeitszeit für Aufgaben in Forschung, Lehre und bei der Mitwirkung an der Hochschulselbstverwaltung zur Verfügung, so ist die Lehrdeputatsminderung auf 2 Lehrveranstaltungsstunden nicht zu beanstanden. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass einem Professor bei einer Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, die ihn einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit einem Arbeitsaufwand von 35 v. H. bindet und bei einem angenommenen gleich hohen Arbeitsanteil für Forschungsaufgaben ohnehin ein Anteil von 30 v. H. für Verwaltungsaufgaben verbliebe, so dass der Prorektor eine Minderung des Lehrdeputats nur geltend machen könne, soweit der Anteil für Verwaltungsaufgaben von 30 v. H. überschritten werde. Denn die Aufgaben als Prorektor hat er zusätzlich neben den ihm ohnehin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre und der Pflicht zur Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Universität wahrzunehmen. Mitglieder der Hochschule sind gemäß § 58 Abs. 5 Nr. 3 HSG LSA verpflichtet, an der Selbstverwaltung mitzuwirken (vgl. auch § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HSG LSA) und Funktionen zu übernehmen. Zudem treten alle Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät in den in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) geregelten Angelegenheiten dem Fakultätsrat stimmberechtigt hinzu. Prof. Dr. L. im Besonderen hat ferner als Direktor des Instituts für Physiologie die mit der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA). Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, die Deputatsermäßigung für Dr. Z. als Sicherheitsbeauftragte für die Praktika und die Praktikumsgebäude sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anzuerkennen, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierung sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, a. a. O.). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitsicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für Dr. Z. von 0,5 SWS als Beauftragte für Sicherheit für die Praktika und das Praktikumsgebäude gilt, dass ein Arbeitgeber gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Eine vergleichbare Verpflichtung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 und 2 SGB VII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller obliegt Dr. Z. nicht nur die Belehrung der Studierenden über etwaige Gefahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Versuche. Dr. Z. obliegt zum einen Aufgabe, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz im Praktikumsgebäude eingehalten werden. Weiterhin obliegt ihr die Aufgabe, dass die Gefahrstoffverordnung, die Brandschutzverordnung, die Strahlenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz und die Praktikumsordnung eingehalten werden, um Unfälle zu verhindern. Auch angesichts des Umstandes, dass die vorgenannten Vorschriften in zunehmendem Umfang durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union einer häufigen Änderung unterliegen und mit der Deputatsermäßigung typischerweise auch der eigene Fortbildungsaufwand für diese besondere Aufgabe abgegolten wird, ist die Deputatsermäßigung von 0,5 SWS nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gegen den Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO LSA die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 KapVO LSA). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, juris). Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Curricularwert für den gesamten Studiengang „Integrative Neuroscience“ auf 4,092 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,0521) durch die Antragsgegnerin festgelegt und von der Wissenschaftsverwaltung genehmigt wurde und nicht durch förmliche Satzung der Antragsgegnerin. Denn im vorliegenden Fall geht es für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung nur um den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularwert, weshalb es auf den für den importierenden Studiengang insgesamt festgesetzten Curricularwert nicht ankommt (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris). Selbst wenn es aber auf den Curricularwert für den die Dienstleistung der Vorklinik importierenden Studiengang „Integrative Neuroscience“ ankäme, wäre eine Regelung durch Satzung nicht erforderlich. Durch § 4a Abs. 3 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA in der Fassung der Neubekanntmachung v. 24.07.2012 - GVBl. LSA S. 297) wird - insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangsspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung vorzugeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung in § 4a Abs. 3 HZulG LSA zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und in § 19c KapVO LSA i. V. m. der Anlage 3 zu § 19c Abs. 3 und 4 Bandbreiten für Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen bestimmt. § 19c Abs. 2 KapVO LSA bestimmt, dass im Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes - vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzusetzen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese Festsetzung wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO LSA verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA) steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen Festsetzung des Curricularwerts durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ auch zutreffend der Fächergruppe „Mathematik, Naturwissenschaften“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 4,8 und nicht der Fächergruppe „Gesundheitswissenschaften allgemein“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 2,0 zugeordnet. Der Studiengang „Integrative Neuroscience“ vermittelt die molekularen, zellulären, elektrophysiologischen und kognitiven Grundlagen tierischen und menschlichen Verhaltens. Absolventen des Studiengangs finden ihr Berufsfeld in der neurowissenschaftlichen Forschung (vgl. www.uni-magdeburg.de/Studium/Studienangebot/Master/Integrative+Neuroscience-p-17640.html), so dass die Zuordnung zum Bereich der Naturwissenschaften und nicht zu den (anwendungsorientierten) Gesundheitswissenschaften nicht zu beanstanden ist. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Gesamtcurricularwert wurde zudem dem Grunde und der Höhe nach zutreffend aus Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen dieses Studienganges ermittelt, wobei alle diese Werte den entsprechenden Festsetzungen der einschlägigen Satzungen über die Prüfungsordnung und die Studienordnung für diesen Studiengang entsprechen. Die Antragsgegnerin hat anhand des Modellstudienplans, der Studienordnung und der Prüfungsordnung, jeweils vom 10. Oktober 2007, für den zulassungsbeschränkten internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ den notwendigen Umfang des Dienstleistungsexports in Höhe von insgesamt 0,573 plausibel dargelegt. Hinsichtlich der im 3. Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtfächern hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Lehrinhalte nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr ermittelten Teilquotienten auf dem Umstand beruhen, dass die Studenten sechs Wahlfächer aus einem Kanon von elf Wahlfächern zu wählen haben. Soweit von den Antragstellern die von der Antragsgegnerin angesetzte Gruppengröße für die Praktika 101P und 111 P als zu gering beanstandet worden ist, ist angesichts der Lichtbilder des Internetauftritts der Forschungseinrichtungen, in deren Laborräumen die Pflicht- und Wahlfachpraktika durchgeführt werden, plausibel, dass diese räumlich nur für kleine Gruppen von Studenten nutzbar sind (www.lin-magdeburg.de/en/special_labs/index.jsp). Ferner ist auch der auf die vorklinischen Lehrinstitute entfallende Lehranteil nicht in einer Weise berechnet worden, dass sich bei einer korrekten Berechnung zumindest ein weiterer Studienplatz ergeben könnte. Die Werte für die Lehrveranstaltung „Cellular Neurophysiology“ (Institut für Physiologie) von 0,0150, für die Veranstaltung „Molecular & Cellular Neurobiology“ (Institut für Neurobiochemie) von 0,0150, für die Veranstaltung „Neuroendocrinology & Neuroinflammation“ (Institut für Biochemie und Zellbiologie) von 0,0110 und für die Veranstaltung „Microimaging“ (Institut für Physiologie) von 0,0110 ergibt zwar in der Summe 0,052 und nicht wie von der Antragsgegnerin angesetzt 0,0521. Dieser Unterschied führt jedoch nicht zur Vergabe von weiteren Studienplätzen, da sich das Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin von 190,874 (aufgerundet 191) nur in einem so geringen Maße auf 190,875 erhöhen würde, dass kein weiterer Studienplatz zu vergeben wäre. Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach § 11 Abs. 2 KapVO nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn wie hier für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2013 - 2 NB 394/12 -, juris). Die Antragsteller zeigen mit der Beschwerde nicht auf, dass insoweit von der Antragsgegnerin ein unzutreffender Dienstleistungsbedarf angesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der CAp für die Vorklinik nicht fehlerhaft ermittelt worden. Richtig ist zwar, dass in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO unter II. 1. das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) genannt wird. Die Antragsgegnerin verweist aber zutreffend darauf, dass es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO nicht unzulässig ist, neben dem Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin auch eine begleitende Vorlesung abzuhalten. Auch die Ermittlung des Curricularanteils für das Wahlfach ist zutreffend erfolgt, da nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung der CNW-Anteil für das Wahlfach nicht wie von den Antragstellern vorgetragen 0,0622, sondern 0,06622 beträgt. Ferner hat die Antragsgegnerin glaubhaft dargelegt, dass für die Durchführung eines Wahlfaches außerhalb der Medizinischen Fakultät keine Anträge gestellt worden sind. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die überwiegende Lehre hinsichtlich des Wahlfachs aus den klinischen Lehreinheiten importiert wird. Gemäß der Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin werden innerhalb der Medizinischen Fakultät folgende Wahlfächer im Ersten Studienabschnitt überwiegend von den vorklinischen Instituten angeboten: Neuroanatomie (Institut für Anatomie), Makroskopische und Funktionelle Anatomie 1 (Institut für Anatomie), Biochemie und Molekularbiologie in der Medizin (Zentrum für Biochemie und Molekularbiologie), „Zelluläre Mechanismen von Lern- und Gedächtnisprozessen“ (Institut für Physiologie), Einführung in die Molekulare Medizin (Institut für Molekularbiologie und Medizinische Chemie), Psychosoziale Aspekte der Medizin - Einführung in psychotherapeutische Verfahren (Institut für Medizinische Psychologie) und Medizinische Soziologie (Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie). Anhand des allgemein zugänglichen Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin lässt sich belegen, dass der (einzige) Lehrimport aus der klinisch-theoretischen Lehreinheit (Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie, ISMG) mit einem CNW-Anteil in Höhe von 0,017076 für das Soziologie-Seminar mit klinischem Bezug/Praktikum, welches von Lehrpersonen des ISMG abgehalten wird, zutreffend ermittelt worden ist. Die Einwände gegen die Bemessung der Schwundquote greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller zunächst rügen, dass die Berechnung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin unschlüssig sei, hat das Verwaltungsgericht einen Übertragungsfehler in der Berechnung der Antragsgegnerin zutreffend erkannt und eine Alternativberechnung durchgeführt, welche allerdings nicht zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis führt. Mit dieser Alternativberechnung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung nicht näher auseinander. Soweit die Antragsteller auf die Erhebungen zu den Studierendenzahlen durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt verweisen, welche von den Bestandszahlen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundquotenberechnung abweichen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass das Statistische Landesamt bei seiner Bestandszählung einen anderen Stichtag als die Antragsgegnerin zugrunde legt hat und zum anderen die Zählung des Statistischen Landesamtes auf einer anderen Systematik beruht. Die Erhebung des Statistischen Landesamtes beruht auf dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen vom 02. Januar 1990 (BGBl. I S. 2414) und umfasst auch die Erhebung der Zahlen von Gasthörern und Promotionsstudenten, mithin auch solcher Studenten, die bereits aufgrund ihres Studierendenstatus (und nicht aufgrund ihres faktischen Studienverhaltens) nicht oder nicht in vollem Umfang die curriculare Lehre eines Fachsemesters nachfragen. Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO LSA verlangt hingegen eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss aber, auch um eine Vergleichbarkeit der Bestandszahlen in den Semesterkohorten zu gewährleisten, den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Insoweit ist es plausibel, dass die Antragsgegnerin Promotionsstudenten, welche ohne Bindung an die regulären Immatrikulationsfristen immatrikuliert werden bzw. Gasthörer, die z. T. nur einzelne Lehrveranstaltungen in bestimmten Fachsemestern besuchen bzw. auch nur besuchen können, bei ihrer Schwundquotenberechnung in den einzelnen Semesterkohorten nicht berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung hinreichend dargelegt, dass beurlaubte Studenten, die bei der Antragsgegnerin keine Lehre nachfragen, bei der Bestandszahlenermittlung nicht berücksichtigt werden. Insoweit zeigen die Antragsteller nicht auf, inwieweit die von der Antragsgegnerin angewandte Methode der Schwundquotenberechnung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Antragsteller (sinngemäß) geltend machen, es sei nicht zulässig, in den Übergängen zwischen den einzelnen Fachsemestern einen sog. positiven Schwund zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher „positiver Schwund“ nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris; Beschl. d. Senates v. 09.08.2011 - 3 M 262/10 u. a. -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, juris). Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass alle 191 Studienplätze belegt sind. Nach der vorgelegten Belegungsliste waren im Wintersemester 2013/2014 196 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert. Drei dieser Studierenden waren aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht vom 03. Juni 2013 immatrikuliert worden und sollten gemäß Ziffer 2 des Vergleiches nicht zur Erstsemesterkohorte des Wintersemesters 2013/2014 zählen, so dass insgesamt 193 zu berücksichtigende Studierende immatrikuliert waren. Hinsichtlich der von den Antragstellern als auffällig angesehenen Eintragungen in der Belegungsliste hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Erfassung der 193 vorgenannten Studierenden für den Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der unter den Nummern 65 und 99 aufgeführten sog. Rückmelder handelt es sich um solche, die bereits an einer anderen Fakultät der Antragsgegnerin eingeschrieben waren. Die Antragsgegnerin hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass es ihrer üblichen Praxis entspricht, dass diese Studenten ihre Matrikelnummern behalten und in den Belegungslisten als „Rückmelder“ erscheinen. Bei dem unter Nummer 191 aufgeführten Studenten handelt es sich um einen bislang beurlaubten Studenten, welcher sich zum Wintersemester 2013/2014 zurückgemeldet hat. Für das Wintersemester 2013/2014 hat es nach der Erklärung der Leiterin des Studiendekanates Dr. W. für den Studiengang Humanmedizin keine Anträge auf Beurlaubung für das 1. Fachsemester gegeben. Die Antragsgegnerin hat ferner unter Vorlage der Vorgänge über die Exmatrikulationen von vier auf der Belegungsliste aufgeführten Studenten dargelegt, dass diese erst am 28. Februar 2014, 15. März 2014 und in zwei Fällen am 31. März 2014 wirksam wurden, so dass auch diese Studenten im Wintersemester 2013/2014 Lehre nachgefragt haben. Die Antragsgegnerin hat ferner durch eine dienstliche Erklärung der Leiterin des Studiendekanates ausgeführt, dass alle Höherstufungen im Wintersemester 2013/2014 noch innerhalb des von der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführten Nachrückverfahrens berücksichtigt werden konnten und somit freigewordene Plätze im innerkapazitären Nachrückverfahren nachbesetzt werden konnten. Hinsichtlich der weiter von den Antragstellern als aufklärungsbedürftig angesehenen Matrikelnummern hat die Antragsgegnerin unter Vorlage der Studienverlaufsbescheinigungen dargelegt, dass es sich auf bei diesen Studenten um solche handelt, die vor der Aufnahme des Studiums der Humanmedizin an einer anderen Fakultät der Antragsgegnerin studiert hatten. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.