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Beschluss

3 M 11/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein zwingendes Gebot, nach dem ein Gericht im Kapazitätsprozess bei einer Überschreitung des Gesamt-CNW den Curricularanteil der Vorklinik zu kürzen hat, besteht nicht.(Rn.14) 2. Die Überschreitung des Gesamt-CNW, die eine Verminderung der Ausbildungskapazität bedingt, kann beim Fehlen normierter Teilcurricularnormwerte nur dann subjektive Rechte der Studienbewerber um einen Studienplatz im 1. Fachsemester berühren, wenn feststeht, dass die Überschreitung aus der Vorklinik herrührt.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zwingendes Gebot, nach dem ein Gericht im Kapazitätsprozess bei einer Überschreitung des Gesamt-CNW den Curricularanteil der Vorklinik zu kürzen hat, besteht nicht.(Rn.14) 2. Die Überschreitung des Gesamt-CNW, die eine Verminderung der Ausbildungskapazität bedingt, kann beim Fehlen normierter Teilcurricularnormwerte nur dann subjektive Rechte der Studienbewerber um einen Studienplatz im 1. Fachsemester berühren, wenn feststeht, dass die Überschreitung aus der Vorklinik herrührt.(Rn.15) Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Dabei mag dahinstehen, ob der Beschwerdevortrag bereits nicht berücksichtigt werden kann, weil mögliche Mängel, die bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, von den Antragstellern aber - wie hier - trotz der Möglichkeit dazu nicht vorgebracht worden sind, im Rechtsmittelverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO außer Betracht bleiben müssen (so Nds. OVG, Beschlüsse vom 13. April 2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5 m. w. N., sowie vom 7. März 2008 - 7 ME 24/08 -, juris Rn. 15; offen lassend: OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2008 - 3 M 511/08 -, juris Rn. 4; ablehnend: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2460 -, juris Rn. 6; zum Phänomen der sog. „Trittbrettfahrer“ siehe auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2011, Rn. 49 ff., u.a. unter Hinweis darauf, dass dieser Missstand bereits vor Jahrzehnten vom Bundesverfassungsgericht getadelt worden sei). Denn das Vorbringen der Antragsteller führt jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg. 1. Das gegen die Lehrdeputatsermäßigungen gerichtete Vorbringen der Antragsteller verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. a) Soweit die Antragsteller einwenden, der Deputatsermäßigung für Herrn Dr. Sch. stehe entgegen, dass das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nicht für den öffentlichen Dienst einschlägig sei und sich hieraus auch nicht die Verpflichtung der Verwaltungen ergebe, einen Beauftragten für die Sicherheit für die Praktika und das Praktikumsgebäude - mit der Folge einer Deputatsermäßigung für den Betreffenden - zu bestellen, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Zwar ist Herr Dr. Sch. keine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Sinne des vorbezeichneten Gesetzes. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsteller verweisen selbst auf § 16 ASiG, wonach in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten ist. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt hat in Entsprechung der Norm die Richtlinie zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Behörden der Landesverwaltung Sachsen Anhalt (einschließlich ihrer nachgeordneten Einrichtungen) gefasst (Gem. RdErl. des MS, der LT-Verw., StK und übr. Ministerien vom 2. Juni 1997, MBl. LSA 1997, 1197). Hiernach haben die bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit u. a. die Aufgabe, die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten (vgl. Ziffer 7.1. lit. a] der Richtlinie) bzw. bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken (vgl. Ziffer 7.1. lit. d] der Richtlinie). Zuzugeben ist den Antragstellern, dass Herr Dr. Sch. selbst keine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist. Vielmehr zeichnet er Verantwortung für die Sicherheit der durchzuführenden Praktika und des Praktikumsgebäudes, nachdem ihm die Antragsgegnerin diese Aufgabe übertragen hat. Die vorbezeichnete Richtlinie setzt auch voraus, dass die Antragsgegnerin aus ihren eigenen Reihen Verantwortliche für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, sog. Sicherheitsbeauftragte, bestimmen kann, ohne dass diese selbst Sicherheitsingenieure, -techniker bzw. -meister sein müssen. Dementsprechend kommt es schon nicht darauf an, ob es sich bei Herrn Dr. Sch. um eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes i. V. m. der vorbezeichneten Richtlinie handelt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Hochschule zu gewährleisten hat, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen, mithin die Einrichtungen der Hochschule - wie hier das Praktikumsgebäude -, einen gesetzeskonformen Standard aufzuweisen haben. Dies geschieht u. a. in Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften („Grundsätze der Prävention“ [DGUV Vorschrift 1]). Die Antragsteller setzen sich nicht mit der tragfähigen Argumentation des Verwaltungsgerichtes auseinander, wonach gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten - so auch bei der Antragsgegnerin - die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - wie Herrn Dr. Sch. - besteht. Die Sicherheitsbeauftragten haben nach § 22 Abs. 2 SGB VII den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert die Regelung dahingehend, dass unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen sind. Nach § 20 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 1 hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den (bestellten) Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. Auch diese Regelungen offenbaren, dass Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht personenidentisch sind. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr. Sch. in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht die erforderlichen Voraussetzungen/Qualifikationen erfüllt, liegen nicht vor. Zwar bestreiten die Antragsteller Entsprechendes. Sie verweisen jedoch allein auf die Regelung über die an Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu stellenden Anforderungen in § 7 ASiG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 2, die Herr Dr. Sch. nicht erfülle, ohne jedoch den Unterschied der Aufgabenfelder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG i. V. m. DGUV Vorschrift 2 [sicherheitstechnische Betreuung]) und eines Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1) in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht schon kein Anhalt dafür, die Qualifikation von Herrn Dr. Sch. als Beauftragter für Sicherheit für Praktika und Praktikumsgebäude, dessen Aufgabe neben der Belehrung der Studierenden über etwaige Gefahren bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen es ist, die Beachtung von nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie der Unfallverhütung sicherzustellen, in Zweifel zu ziehen. Ein etwaiges auf Aufklärung gerichtetes Begehren der Antragsteller würde damit einen nicht näher substantiierten (unzulässigen) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsantrag darstellen (vgl. (vgl. zuletzt: OVG LSA, Beschuss vom 1. Juni 2018 - 3 M 186/18 -, juris Rn. 8 [m. w. N.]). Dass nach einer Rechtsprechungsrecherche der Antragsteller nur an den medizinischen Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt Beauftragte für Sicherheit für Praktika und Praktikumsgebäude bestellt seien und eine Deputatsermäßigung erhielten, mag für sich betrachtet richtig sein, rechtfertigt jedoch keine Beanstandung der hier vorgenommenen Deputatsermäßigung von 0,5 LVS. Nach § 6 Abs. 5 LVVO kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten und Kunsthochschulen, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Antragsteller zeigen mit ihrem auf das Arbeitssicherheitsgesetz fokussierten Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Herrn Dr. Sch. übertragene Funktion die Ermäßigung nicht trägt. Abgesehen davon reicht der bloße Hinweis, dass an anderen (nicht näher bezeichneten) Universitäten für die Aufgabe keine Deputatsreduzierungen vorgenommen worden seien, ohne nähere Erläuterung schon nicht aus, um die Notwendigkeit der hier erfolgten Freistellungen in Zweifel zu ziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 7 CE 07.10333 -, juris Rn. 15). Denn der Rechtsprechung lässt sich schließlich auch entnehmen, dass an anderen Hochschulen Aufgaben wie die „Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen“ sowie „kustodiale Gerätebetreuung“ gerichtlich nicht beanstandete Deputatsermäßigungen nach sich zogen (vgl. VG SH, Beschluss vom 8. November 2018 - 9 C 50/80 -, juris [obergerichtlich bestätigt]), obgleich entsprechende Deputatsermäßigungen an den medizinischen Hochschulen in Sachsen-Anhalt nicht gegenständlich sind. b) Die Einwendungen gegen die in Ansatz gebrachte Deputatsermäßigung für Herrn Dr. St. von 1,0 LVS vermögen gleichfalls nicht zu überzeugen. Die Antragsteller beschränken sich im Wesentlichen darauf vorzutragen, dass die Herrn Dr. St. übertragenen Funktionen als Beauftragter für Biologische Sicherheit nach §§ 16 Abs. 1, 18 GenTSV und als Strahlenschutzbeauftragter nach § 43 StrlSchV an anderen medizinischen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig keine Deputatsermäßigungen rechtfertigten, und begründen dies damit, dass die hiermit verbundene Zeitbelastung sich im Rahmen der Bewältigung allgemeiner Verwaltungsaufgaben bewege und nur in von der Hochschule darzulegenden Ausnahmefällen geeignet sei, das Deputat zu ermäßigen. Hierzu verweisen sie auf eine Lehrbelastung von 8 SWS, die einer tatsächlichen Zeitbelastung von 35% entspräche, so dass bei einer Forschungstätigkeit mit einer Zeitbelastung von 35% ein 30%iger Zeitanteil für allgemeine Verwaltungsaufgaben, mithin für die übertragene Aufgabe zur Verfügung stehe. Die Entlastung von Lehraufgaben für die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Aufgaben i. S. v. § 18 GenTSV, §§ 43 ff. StrlSchV bzw. § 15 RöV gibt keine Veranlassung, die geringfügige Deputatsermäßigung von nur 1,0 LVS in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom lehrverpflichteten Mitarbeiter wahrgenommenen Aufgaben durch einen anderen geeigneten Bediensteten der Antragsgegnerin ohne eine hiermit verknüpfte Deputatsreduzierung wahrgenommen werden können, liegen weder vor noch werden sie von den Antragstellern dargetan. Dass diese Sonderfunktionen zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben eines lehrverpflichteten Mitarbeiters gehören, wird durch die Antragsteller weder substantiiert, noch liegt dies auf der Hand. Vielmehr offenbart die Zuweisung der für das Institut zwingend zu erfüllenden Aufgabe an Herrn Dr. St., dass dieser eine zusätzliche Belastung erfährt. Der bloße Hinweis, dass an anderen (nicht näher bezeichneten) Universitäten für die Strahlenschutzbeauftragten bzw. Beauftragten für Biologische Sicherheit keine Deputatsreduzierungen vorgenommen worden seien, reicht nicht aus (vgl. Darstellung oben), zumal der Rechtsprechung Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl. zum Strahlenschutzbeauftragten u. a.: BayVGH, Beschluss vom 27. November 2013 - 7 CE 13.10354 -, juris Rn. 20 m. w. N. [Lehrdeputat von 10 SWS, Kürzung um 4 SWS]; OVG Nds., Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 - juris Rn. 28 f.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. Dezember 2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 43 ff. [Kürzung um 2 SWS]; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. November 2012 - NC 6 K 2062/12 -, juris Rn. 57 [Kürzung um 2 SWS]; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2011 - NC 9 S 775/11 -, juris Rn. 10; VG A-Stadt, Beschluss vom 23. August 2010 - 30 L 65.10 -, juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf stRspr OVG BB; zum Beauftragten für Biologische Sicherheit: VG A-Stadt, a. a. O., Rn. 26 ff. unter Verweis auf stRspr OVG BB). 2. Anlass für die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Pastor (vgl. Die Einhaltung des Curricularnormwertes im Studiengang der Medizin als Problem im Kapazitätsprozess, NVwZ 2018, 119) vorgetragene „Stauchung“, d.h. eine wegen Überschreitung des Curricularnormwertes (CNW) von 8,2 vorzunehmende proportionale Kürzung der Curriculareigenanteile, besteht nicht. a) Der von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 8,202 entspricht nahezu dem geltenden Curricularnormwert von 8,2. Bei einer Kürzung auf eine Nachkommastelle - wie bei der in der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KapVO LSA) erfolgten Festsetzung des CNW - ist die geringfügige Überschreitung von 0,002 bereits deshalb unerheblich, weil zu runden ist (vgl. OVG HH, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 -, juris Rn. 64). Die Rundungsregeln finden im Berechnungsprozess regelmäßig Anwendung, so zum Beispiel auch, wenn die nach dem normierten Rechenmodell ermittelte Studienplatzanzahl Nachkommastellen aufweist. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Studienbewerber und begründet keine subjektiven Rechte der Studienbewerber. Vielmehr ist dies dem Berechnungsprozess immanent. Weshalb im Fall der Überschreitung des geltenden Curricularnormwertes hiervon abzuweichen sein soll, zeigen die Antragsteller weder auf, noch liegt dies auf der Hand. Auch der in Bezug genommene Aufsatz von Pastor (vgl. a. a. O.) verhält sich hierzu nicht. Hiervon ausgehend wäre die von den Antragstellern begehrte proportionale Rückführung im hier maßgebenden ersten Studienabschnitt allenfalls dann erforderlich, wenn sich in Anwendung der Rundungsregeln ein Curricularnormwert von 8,3 ermitteln ließe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Antragsteller zur „Rundungsproblematik“ schon nicht entscheidungserheblich an. b) Unabhängig davon gibt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat - kein zwingendes Gebot, nach dem ein Gericht im Kapazitätsprozess bei einer Überschreitung des Gesamt-CNW den Curricularanteil der Vorklinik zu kürzen hat. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind allerdings nicht rechtlich vorgegeben. Insbesondere folgen daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte der Studienbewerber auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 324/15 -, juris Rn. 66 [m. w. N.]). Die Lehreinheiten sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten. Eine proportionale Kürzung über die Lehreinheiten hinweg zu Lasten der von der Überschreitung nicht betroffenen Lehreinheit ist nicht geboten (vgl. hierzu im Einzelnen: Nds. OVG, Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 64), zumal dies im Widerspruch zur Konzeption der Kapazitätsverordnung stünde, die zur Berechnung eine strikte Zweiteilung vornimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 NB 1695 -, juris Rn. 24). Die Überschreitung des Gesamt-CNW, die eine Verminderung der Ausbildungskapazität bedingt, kann beim Fehlen normierter Teilcurricularnormwerte nur dann subjektive Rechte der Studienbewerber um einen Studienplatz im 1. Fachsemester berühren, wenn feststeht, dass die Überschreitung aus der Vorklinik herrührt. Es besteht jedoch vorliegend kein Anhalt dafür, dass der von der Antragsgegnerin ermittelte Curricularanteil (2,4165) sowie vor allem der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,0575) überhöht sind und deshalb eine (proportionale) Kürzung erzwingen. Vielmehr entspricht der Curricularanteil der Vorklinik von 2,4165 dem früheren Richtwert im Beispielstudienplan für den Studiengang Humanmedizin von 2,42, so dass für eine insoweitige Überschreitung schon nichts ersichtlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine unzulässige „besondere Niveaupflege“ durch die Antragsgegnerin betrieben werde, bestehen jedenfalls für den Bereich der Vorklinik nicht und werden durch die Antragsteller auch nicht dargetan. Vielmehr offenbart der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit, dass das Lehrangebot aus der Vorklinik angesichts der geringen Größe der medizinischen Hochschule beschränkt ist und ein umfangreicher Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit den 1. Studienabschnitt ausstattet. Dieses Bild wird zudem dadurch gefestigt, dass die Antragsgegnerin für den zweiten Studienabschnitt anhand der klinischen Aufnahmekapazität, die dort anstelle des Lehrangebotes den limitierenden Faktor bildet, eine den ersten Studienabschnitt übersteigende Studienplatzanzahl von 207 ermittelt hat, so dass Teilstudienplätze in der Vorklinik schon nicht zu vergeben waren und allein die klinischen Lehreinheiten über Kapazitäten verfügen. Die von den Antragstellern in Bezug genommenen Erwägungen aus dem Aufsatz von Pastor (vgl. a. a. O.) führen zu keiner anderen Betrachtung. Die Darstellung übersieht das Gewicht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und den damit einhergehenden Gestaltungsspielraum der Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt. Der sachsen-anhaltische Verordnungsgeber hat - anders als in einigen anderen Bundesländern - lediglich den Gesamt-CNW in der Kapazitätsverordnung und keine Teilcurricularnormwerte für die Studienabschnitte bestimmt. Hierdurch hat er den Hochschulen einen - zulässigen - von Art. 5 Abs. 3 GG getragenen weiten Spielraum bei der Gestaltung der Teilcurricularnormwerte eingeräumt. Dieser würde konterkariert, wenn allein das Fehlen von Teilcurricularnormwerten die lehreinheitsunabhängige proportionale Rückführung eines überhöhten Gesamt-CNW bedingen würde, zumal der Curricularanteil der Vorklinik mit 2,4165 bei Betrachtung des Beispielstudienplanes (vgl. Darstellung oben) keinen Anhalt für eine hierdurch veranlasste Verminderung der Ausbildungskapazität bietet. Die Hochschule hat im Rahmen des Curricularnormwertes bei der Gestaltung von Lehre und Studium einen Gestaltungsspielraum. Dieser gilt insbesondere auch bei der Gestaltung der Curricularnormanteile. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, mithin der Teilhabeanspruch der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit in diesem Zusammenhang argumentiert wird, die Hochschule habe ihre Gestaltungsfreiheit verloren, indem sie im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung die Überschreitung des Gesamt-CNW nicht zurückgeführt habe, überzeugt dies nicht. Vielmehr offenbart dies, dass eine proportionale Kürzung von der Hochschule in ihrer Berechnung schon nicht verlangt wird, wohingegen den Gerichten im Kapazitätsprozess zur Aufrechterhaltung der Gewichtung der Lehreinheiten untereinander Entsprechendes aufgegeben wird. Ist jedoch - wie vorliegend - offenbar, dass die Überschreitung des Gesamt-CNW nicht aus der Lehreinheit Vorklinik herrührt, sondern durch die Lehreinheit Klinik bedingt ist, wovon offensichtlich auch die Antragsteller ausgehen (vgl. Antragsbegründung S. 8), steht auch fest, dass keine Kapazitäten in der vorklinischen Lehreinheit freigehalten worden sind bzw. eine unzulässige besondere Niveaupflege insoweit nicht stattgefunden hat. Durch eine gerichtliche proportionale Kürzung würde im vorliegenden Fall der Lehreinheit Vorklinik eine nicht zu rechtfertigende Mehrbelastung auferlegt. Der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Gestaltungsspielraum der Hochschule würde in unzulässiger Weise beschnitten, wenn eine gerichtliche Rückführung eines Gesamt-CNW im Kapazitätsprozess unabhängig von der Ursache der Überschreitung durchgeführt würde. In dem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es allein darauf an, ob der für diesen Studienabschnitt - also für die Lehreinheit der Vorklinik - festgelegte Curricularanteil zutreffend ermittelt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Abgesehen davon blendet die begehrte proportionale Rückführung die Entscheidungshoheit der Hochschulen über die Zuordnung des Lehrpersonals zu Lehreinheiten aus. Denn letztlich begehren die Antragsteller eine Verlagerung des freien Lehrpersonals aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch. Denn die Antragsgegnerin ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht verpflichtet, Personal aus der Klinik in die Vorklinik zu verschieben (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 23 [m. w. N.]). Zudem liegt weder auf der Hand, dass freies Lehrpersonal der Klinik über den vorhandenen Lehrimport hinaus geeignet ist, Lehre im ersten Studienabschnitt zu erteilen, noch stellen die Antragsteller hierzu substantiierte Überlegungen an. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin werden u. a. die Fächer Anatomie, Biochemie/Molekular-biologie und Physiologie zugeordnet, die von vornherein nicht durch Lehrimporte abgedeckt werden können (vgl. Anlage 4 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA). Zusätzliche Lehrkapazität in diesen Bereichen bedürfte indes der Schaffung neuer (zusätzlicher) Stellen, da deren Anforderungsprofil das Lehrpersonal der Klinik schon nicht zu erfüllen in der Lage sein dürfte (Anatomie, Naturwissenschaftler). c) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter einwenden, der Gesamt-CNW betrage tatsächlich 8,3992, weil nicht nachvollziehbar sei, mit welcher Begründung die Antragsgegnerin die Lehrveranstaltungen Pathophysiologie (CNW: 0,0556), Pathobiochemie/POL Pathomechanismen (CNW: 0,0722), POL Klinische Medizin (CNW: 0,0500) und „Klopfkurs“ (CNW: 0,0194) nicht in die Berechnung aufgenommen habe, folgen hieraus keine weiteren Kapazitäten. Diese zusätzlichen Lehrangebote zur Verbesserung der praxisorientierten Lehre werden ausschließlich durch die klinischen Lehreinheiten abgedeckt, so dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die sich danach ergebende Überschreitung des Curricularnormwertes für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang ist. Insbesondere ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unzulässige „besondere Niveaupflege“ durch die Lehreinheit Vorklinik erfolgt. 3. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die angesetzte Gruppengröße bei Praktika/Kursen von 15 greifen ebenfalls nicht durch. Hierbei fordern die Antragsteller, dass angesichts der Planbarkeit und der von der Universität in Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit vordefinierten Gruppengröße von 19 Studierenden bei Praktika/Kursen (vgl. Vorlesungsverzeichnis WS 2018/2019) diese tatsächliche Gruppengröße in die Berechnung einzufließen habe, so dass sich der Curricularanteil der Vorklinik kapazitätserhöhend von 2,0575 auf 1,8540 reduziere. Der im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteiles als angemessen erachtete Ausbildungsaufwand wird anhand einer Modellrechnung für jede Lehrveranstaltung ermittelt. Welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und mithin als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums besucht werden müssen, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen (OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, juris Rn. 44). Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren (Gruppengröße g, Anrechnungsfaktor f und Stundenvolumen in SWS) stellen dabei jedoch keine tatsächlichen Werte dar, die in die (Modell-)Berechnung zu übernehmen sind, sondern sie bilden normativ nach dem Ziel der Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands bestimmte Größen. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Deshalb hat der Normgeber ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse in der Hochschulwirklichkeit sind daher grundsätzlich zu vernachlässigen, sodass es nicht auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer an Gruppenveranstaltungen ankommt. Die - auch von der Antragsgegnerin genutzte - Modellrechnung wird erst dann erfolgreich in Frage gestellt, wenn sich zugleich durchgreifende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen und der bisher angesetzte Wert daher als willkürlich anzusehen ist (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2018 - 2 NB 867/17 -, juris Rn. 17 [m. w. N.]). Dem früheren ZVS-Beispielstudienplan, der u. a. bei Praktika von einer Gruppengröße von 15 ausgeht, war ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils führt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 - 7 CE 18.10072 u. a. -, juris Rn. 26 [m. w. N.]). Nach diesen Grundsätzen greifen die Beschwerdeeinwände der Antragsteller nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist, liegen weder vor noch werden sie von den Antragstellern vorgetragen. Indes ist zu konstatieren, dass die Gruppengröße für Praktika/Kurse in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, den Vorlesungen, den Seminaren und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte steht. Änderungen in der Gruppengröße würden sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Faktoren auswirken, da eine Anhebung der Gruppengröße für Praktika nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl führen würde. Letzteres würde jedenfalls zu einer Steigerung der in Kleingruppen auszubildenden Studenten führen. Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltung jedoch nicht ohne weiteres erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten könnte ab einem bestimmten Punkt nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte bedeuten würde. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Leistbaren stellt die Gruppengröße für Praktika/Kursen von 15 einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden und akzeptablen Mittelwert dar, auch wenn dieser - wie hier - tatsächlich um ca. vier Studenten überschritten wird (vgl. zur Gruppengröße von Vorlesungen: OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris; im Ergebnis so auch: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019, a. a. O.). 4. Die Einwände der Antragsteller zur Berechnung der Schwundquote greifen ebenfalls nicht durch. a) Soweit die Antragsteller zunächst sinngemäß geltend machen, es sei nicht zulässig, in den Übergängen zwischen den einzelnen Fachsemestern einen sog. positiven Schwund zu berücksichtigen, trifft dies schon nicht zu. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin semesterliche Übergangsquoten größer als „1“ ausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors hat einfließen lassen. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines „positiven Schwundes“ ist darin nicht zu sehen. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher „positiver Schwund“ nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 31. Juli 2013 - NC 2 B 294/13 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 NB 388/09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 27). In die Schwundberechnung sind nach § 16 KapVO LSA die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge einzubeziehen. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn diese führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 7 CE 10.10210 -, juris). b) Die in die Schwundberechnung eingeflossenen Belegungszahlen bedürfen entgegen der Annahme der Antragsteller keiner Korrektur. Voranzustellen ist, dass die Antragsteller schon unzutreffend davon ausgehen, dass die Zulassungszahl für das 1. bis 4. Fachsemester im WS 2016/2017 und SS 2017 auf 191 festgesetzt worden wäre. Ausweislich der den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Magdeburg bekannten §§ 2 und 3 der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom 7. April 2016 in der Fassung vom 22. September 2016 waren die Zulassungszahl für das WS 2016/2017 und die Zulassungsbegrenzungen (Auffüllgrenze) für das 2. bis 12. Fachsemester im WS 2016/2017 und SS 2017 auf 197 festgesetzt worden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 7 B 398/16 -, juris) und fand eine rechtlich nicht zu beanstandenden Auffüllung innerhalb dieser Kapazitätsgrenze statt. Von einem „mysteriösen Zuwachs“, der nach einer detaillierten Aufschlüsselung nach Matrikelnummern verlange, kann damit schon nicht die Rede sein. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, zwei Matrikelnummern der Belegungsliste aus dem WS 2016/2017 (1. FS) erschienen nicht in der Belegungsliste für das SS 2017 (2. FS), sondern würden durch zwei andere Matrikelnummern ersetzt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Antragsgegnerin hat offensichtlich unter Beachtung der Auffüllgrenze zwei weitere Studierende für das 2. Fachsemester zugelassen (vgl. § 9 HZulG LSA), nachdem zwei Studierende ausgeschieden sind. Soweit die Antragsteller im Übrigen fordern, (etwaige) Überbuchungen in höheren Fachsemestern außer Acht zu lassen, um eine Prognose des künftigen Schwundverhaltens der Studierenden zu ermöglichen und einer Verfälschung der Schwundberechnung entgegenzuwirken, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragsteller begehren konkret anstelle der von der Antragsgegnerin angegebenen Werte (3. FS im WS 2014/2015: 193, 4. FS im WS 2014/2015: 193, 4. FS im SS 2016: 193) entweder die festgesetzte Zulassungszahl (191 für das 3. und 4. FS im WS 2014/2015) bzw. die Belegungszahl des vorangegangenen Semesters (192 für das 4. FS im SS 2016) als Höchstzahl anzunehmen. Hierfür besteht kein Anlass. Die Antragsteller verkennen, dass die Schwundquote nicht nur das Bleibeverhalten der Studierenden abbildet, sondern die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern ins Verhältnis zur Zahl der Zugänge setzt (vgl. § 16 KapVO LSA). Das für die Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell, nach dem die Schwundquote vorliegend ermittelt worden ist, ist lediglich ein rechentechnisches Verfahren, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen deshalb nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig (vgl. zum Ganzen: OVG BB, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Nichts anderes folgt, wenn dem Begehren der Antragsteller folgend Überbuchungen unberücksichtigt blieben. Auch insoweit ließe sich keine Schwundausgleichsquote unterhalb von „1“ ermitteln. Etwaige Überbuchungen offenbaren schließlich auch, dass etwaige Abgänge durch Zugänge - jedenfalls auch in den Auffüllgrenzen - aufgefangen wurden, mithin die Antragsgegnerin die Erschöpfung der vorhandenen Kapazität in den 2. bis 4. Fachsemestern der jeweiligen Kohorte entgegenhalten kann. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senates verweist, wonach die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO LSA eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin verlange und die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen solle, steht dies den in den Ansatz gebrachten Belegungszahlen nicht entgegen. Das mit der Berechnung nach dem Hamburger Modell verknüpfte Ziel, freiwerdende Kapazitäten innerhalb des ersten Studienabschnittes zu offenbaren, findet dort seine Grenze, wo angesichts vorhandener Studienbewerber für höhere Fachsemester eine rechtzeitige Auffüllung durch die Universität erfolgt (vgl. § 9 HZulG LSA). Dies ist die momentane Realität bei der Antragsgegnerin, die in den zugrunde gelegten Belegungszahlen zum Ausdruck kommt und der von den Antragstellern begehrten Schwundausgleichsquote unterhalb von „1“ entgegensteht. Soweit die Beschwerde Überbuchungen moniert, zeigt sie zudem weder Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige oder gar willkürliche Überbuchung auf, noch legt sie eine damit verknüpfte mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Schwundberechnung dar. Dass Überbuchungen einen etwaigen Schwund aufzehren, führt weder zur Unrichtigkeit des Zahlenwerkes noch werden hierdurch freiwerdende Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Durch die Begrenzung des Schwundfaktors auf „1“ werden Überbuchungen von vornherein relativiert und können den Studienbewerbern nicht zum Nachteil gereichen. Nach alledem stellt der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag zur Aufdeckung weiterer mutwilliger Überbuchungen durch Vorlage der Belegungslisten für das 2. Fachsemester im SS 2015, das 3. FS im WS 2015/2016 sowie für das 2. und das 4. Fachsemester im SS 2016 einen nicht näher substantiierten (unzulässigen) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsantrag dar (vgl. zuletzt: OVG LSA, Beschuss vom 1. Juni 2018, a. a. O.). Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen. Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen der Amtsermittlung gleichsam „auf Verdacht“ Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 3 M 3/18 -, juris Rn. 26 [m. w. N.]). Im Ergebnis haben die Antragsteller damit nicht beschwerdebegründend aufgezeigt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die von der Antragsgegnerin berechneten 192 Studienplätze zur Verfügung steht. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).