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Urteil

3 L 301/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0321.3L301.11.0A
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Leitsätze
1. Die Aufstellung eines Sackgassenschildes kann nicht unter Berufung auf eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG verlangt werden, weil es sich bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2 StVO) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlicht-hoheitliches Handeln in der Form eines Hinweises handelt. (Rn.27) 2. Auf die schriftliche Zusage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1 VwVfG mangels unbeabsichtigter Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar. (Rn.29) 3. Durch eine verbindliche Zusage kann schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (BVerwG, Urt. v. 26.11.2987 - 2 C 53/86 - Rdnr. 31 ).(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufstellung eines Sackgassenschildes kann nicht unter Berufung auf eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG verlangt werden, weil es sich bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2 StVO) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlicht-hoheitliches Handeln in der Form eines Hinweises handelt. (Rn.27) 2. Auf die schriftliche Zusage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1 VwVfG mangels unbeabsichtigter Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar. (Rn.29) 3. Durch eine verbindliche Zusage kann schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (BVerwG, Urt. v. 26.11.2987 - 2 C 53/86 - Rdnr. 31 ).(Rn.30) I. Der Kläger begehrt den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in der Gemarkung F. (Flur A, Flurstücke 532 und 533 ). Vor dem Grundstück des Klägers verläuft die Kreisstraße 1330. Zwischen der Kreisstraße und dem Wohnhaus befindet sich eine Ortsstraße, die etwa auf der Höhe der Grundstückszufahrt zum Flurstück 533 in die Kreisstraße einmündet. Sie verläuft vom Grundstück des Klägers aus in nordwestlicher Richtung durch eine Böschung von der Kreisstraße getrennt unterhalb des Geländeniveaus der Fahrbahn der Kreisstraße parallel zu dieser mit einer Länge von etwa 170 bis 180 m und mündet auf der Höhe des Grundstücks S-Straße 19 wiederum in die Kreisstraße. Die Ortsstraße wird zur Erschließung der zwischen den Grundstücken S-Straße 19 und dem Grundstück der Kläger liegenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke auch von Abfallentsorgungsfahrzeugen oder vom Zulieferverkehr mit Lkw genutzt. Der Kläger wandte sich an die Gemeinde und an den Landkreis m. d. B. um Schutz vor Schäden, die am Gebäude durch den Fahrzeugverkehr eingetreten seien. Auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises vom 29. Oktober 2002 wurde auf der Höhe der Toreinfahrt zum Grundstück des Klägers eine Leitbake (Warnbake, Zeichen 605) aufgestellt. Da die Beteiligten davon ausgingen, dass der Weg über das Grundstück des Klägers führt, verhandelten sie in der Folgezeit über den Abschluss eines Gestattungsvertrages. Mit dem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie werde die Anliegerstraße mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 als Sackgasse ausweisen. Zum gleichen Zeitpunkt werde von der Gemeinde der Besitz der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen aufgeben. Nachdem aufgrund einer Grenzermittlung festgestellt worden war, dass die Flurstücksgrenze zu dem Weg entlang der Außenmauer des Wohngebäudes des Klägers verläuft, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 22. September 2008 mit, die Grundlage für den Abschluss eines Gestattungsvertrages sei entfallen. In Ansehung des Ergebnisses der Grenzermittlung bestehe unter Abwägung des Gemeinwohlinteresses aller Anlieger der Straße gegenüber den Interessen des Klägers „derzeit kein Bedürfnis, eine Änderung der bestehenden Beschilderung herbeizuführen.“ Unter dem 28. April 2009 ordnete die Beklagte die Aufstellung des Verkehrszeichens 262 („3,5 t“) mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ jeweils rechts im Einfahrtsbereich der Ortsstraße an. Unter dem 30. Dezember 2008 verfügte die Beklagte die Aufstellung des Fahrtrichtungszeichens 209-20 für Fahrzeuge über 3,5 t. Den gegen das Schreiben der Beklagten vom 22. September 2008 erhobenen Widerspruch wies der Salzlandkreis mit Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2010 zurück. Der Anlieger- und Lieferverkehr müsse über die Ortsstraße geführt werden. Daneben werde der Weg nur von den Fahrzeugen des Abfallwirtschaftsbetriebes genutzt. Der Ausbauzustand lasse eine Befahrung mit Fahrzeugen von bis zu 7,5 t zu. Die Ausweisung als Sackgasse und ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) sei auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht möglich, weil die durchgängige Befahrbarkeit der Straße für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Abfallentsorgung und für den Anliegerverkehr gesichert werden müsse. Mit der bereits am 30. April 2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, insbesondere durch den Schwerlastverkehr sei es immer wieder zu Schäden an der Fassade und an der Toreinfahrt gekommen. Zudem habe der Schwerlastverkehr zu Rissbildungen im Keller geführt. Einen Anspruch auf die Kennzeichnung des Weges als Sackgasse habe der Kläger bereits wegen der Zusicherung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007. Der Kläger hat beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, a) die am Grundstück des Klägers vorbeiführende Ortsstraße für den aus der Fahrtrichtung D. kommenden Verkehr als Sackgasse für Lkw zu kennzeichnen, b) auf Höhe des Grundstücks des Klägers ein Sperrschild (Verkehrszeichen 250) mit dem Zusatz „Frei für Pkw ohne Anhänger“ zu errichten, c) auf Höhe des Grundstückseingangs des Klägers das Verkehrszeichen 605-11 als Warnbake anzubringen und 2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Mit der vorhandenen Beschilderung werde den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2011 abgewiesen. Auch wenn es sich bei dem Schreiben vom 31. Mai 2007 um eine Zusicherung handele, könne der Kläger darauf den geltend gemachten Anspruch auf Kennzeichnung des Weges als Sackgasse nicht stützen, weil die Bindungswirkung wegen der mit der Grenzermittlung verbundenen Änderung der Sachlage entfallen sei. Aus der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrten verkehrsrechtlichen Anordnungen ebenfalls nicht herleiten. Die Beklagte habe mit ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen seines Eigentums gewürdigt und als mit den vorhandenen Verkehrszeichen angemessen berücksichtigt angesehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der Anordnung der Kennzeichnung als Sackgasse absehe, weil es sich bei dem Weg tatsächlich nicht um eine Sackgasse handele. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die Bindungswirkung der Zusicherung sei nicht entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Kläger die Aufstellung eines Sackgassenschildes verlangen, weil eine Sackgasse ähnlich wie durch das Zeichen „Durchfahrt verboten“ auch durch die Aufstellung des Sackgassenschildes geschaffen werden könne. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, weil das Eigentum des Klägers beschädigt worden sei. Die Straße sei aufgrund fehlender Tragfähigkeit ohnehin nicht geeignet, von Lkw benutzt zu werden. Schließlich gebe es eine Straße im Rechtssinne nicht, wenngleich sie auf Veranlassung der Gemeinde gebaut worden sei, weil sie nicht einmal in die Liegenschaftskarte eingetragen sei. Der Kläger beantragt, 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 18. April 2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer insoweit entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, a)die am Grundstück des Klägers, A-Straße, in A-Stadt vorbeiführende Ortsstraße für den aus der Fahrtrichtung D. kommenden Verkehr am Eckpunkt der Einmündung der Ortsstraße zur Kreisstraße als Sackgasse für Lkw zu kennzeichnen, b)auf Höhe des Grundstückes des Klägers ein Sperrschild (Verkehrszeichen 250) mit Zusatz „Frei für Pkw ohne Anhänger“ zu erreichten, c)auf Höhe des Grundstückseingangs des Klägers das Verkehrszeichen 605-11 als Warnbake anzubringen, 2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, für den Kläger sei im Zeitpunkt des Zugangs der Zusicherung erkennbar gewesen, dass für die Beklagte die Grenzsituation ausschlaggebend gewesen sei, zumal er selbst bei den Verhandlungen über den Gestattungsvertrag darauf verwiesen habe, dass der Weg über sein Grundstück führe. Zudem sei die Zusicherung mit dem Schreiben vom 22. September 2008 zumindest konkludent zurückgenommen worden. Jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. März 2008 sei für den Kläger klar erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte nicht mehr an ihre Zusicherung gebunden gefühlt habe, so dass sie jedenfalls damit konkludent zurückgenommen sei. Da die Straße keine Sackgasse sei, sei die Aufstellung eines solchen Zeichens irreführend und rechtswidrig. Durch die vorhandenen verkehrsrechtlichen Anordnungen sei der Kläger hinreichend geschützt. Eine weitergehende Beschränkung sei unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren Anlieger an der Erhaltung einer ordnungsgemäßen verkehrlichen Anbindung nicht mehr verhältnismäßig. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. Die Ablehnung der beantragten Anordnungen mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Salzlandkreises vom 01. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2007 kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf die Anordnung des Zeichens 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO nicht stützen. In dem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger gegenüber erklärt, sie werde mit Wirkung zum 01. Oktober 2007 die Anliegerstraße als Sackgasse ausweisen. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Denn die in diesem Schreiben erteilte Zusage bezog sich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG, sondern auf die Vornahme schlicht-hoheitlichen Handelns ohne Regelungscharakter. Die Behörde hat die Aufstellung eines Sackgassenschildes in Aussicht gestellt. Ein Sackgassenschild enthält keine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis richtet (§ 35 Satz 2 VwVfG). Bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO handelt es sich um ein Richtzeichen i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 StVO. Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können Ge- oder Verbote enthalten (§ 41 Abs. 1 Satz 2 StVO). Ein Ge- oder Verbot und damit eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG enthält das Zeichen 357 nicht. Es gibt lediglich den informatorischen Hinweis darauf, dass es sich bei der Straße, an deren Einmündung das Schild aufgestellt ist, nicht um eine Durchfahrtsstraße mit einer rückwärtigen weiteren Anbindung an das öffentliche Straßennetz, sondern um eine Sackgasse handelt. Es soll deshalb nach der nach der Ziffer I der VwV zu Zeichen 357 nur aufgestellt werden, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, eine Durchfahrtsstraße werde zur Sackgasse, wenn das Zeichen 357 angeordnet und aufgestellt werde. Denn das Hinweiszeichen 357 der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO ist einem Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ (Zeichen 250 nach den lfd. Nrn. 28 ff der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht „ähnlich“, weil es sich bei letzteren um Vorschriftzeichen handelt, deren Ge- und Verbote nach § 41 Abs. 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer zu befolgen hat. Das Zeichen 357 der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO enthält demgegenüber kein zu befolgendes Ge- oder Verbot, weil es sich in einer bloßen Mitteilung erschöpft. Da das Zeichen 357 kein Ge- oder Verbot, sondern nur einen Hinweis beinhaltet, handelt es sich nicht um eine zusicherungsfähige hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG in der Form einer Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG). Auf die schriftliche Zusage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1 VwVfG auch nicht entsprechend anwendbar. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Daran fehlt es. Nach der Einzelbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz sollten angesichts der zunehmenden Bedeutung der Zusicherung in der Verwaltungspraxis „im Rahmen der Gesamtregelung des Verwaltungsverfahrens auch die Grundsätze dieses Rechtsinstituts“ geregelt werden. Dabei „würde die Einbeziehung des Instituts der Zusicherung in das unter der Prämisse des § 9 stehende Verwaltungsverfahren jedenfalls dann den hierdurch vorgegebenen Rahmen nicht sprengen, wenn sich die Regelung auf die Zusicherung eines Verwaltungsaktes beschränkt. Dies geschieht im vorliegenden Entwurf, (…)“ (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 59). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Erwägungen trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik an dieser Beschränkung (vgl. Redeker, DVBl. 1973, 744 ) und einer Anregung des Deutschen Anwaltvereins, eine Regelung für die Zusage auch für andere Handlungen als den Erlass eines Verwaltungsaktes aufzunehmen (zitiert nach: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, zu § 38 Rdnr. 44), den Wortlaut des Entwurfs über die Zusicherung jedenfalls insoweit unverändert in den Gesetzesbeschluss übernommen hat, ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum (so: Liebetanz, in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage, zu § 38, Rdnr. 12; Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage, zu § 38, Rdnr. 35). Soweit in der Literatur für die entsprechende Anwendung des § 38 VwVfG auch auf schlicht-hoheitliches Handeln ins Feld geführt wird, dass die Abgrenzung von Verwaltungsakten zu schlicht-hoheitlichem Handeln in vielen Fällen nicht einfach sei (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, zu § 38, Rdnr. 6 d), rechtfertigt dies eine Analogie nicht, weil ein praktisches Bedürfnis für die Analogie nichts daran zu ändern vermag, dass der Gesetzgeber von einer Erstreckung der Regelung der Zusicherung auf schlicht-hoheitliches Handeln bewusst abgesehen hat. Ob es gerechtfertigt ist, § 38 VwVfG auf zusicherungsähnliche allgemeine Zusagen wie die Zusage zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder auf sonstige die zukünftige Ausgestaltung eines bestimmten Rechtsverhältnisses anzuwenden (so: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, zu § 38 Rdnr. 47), erscheint nach dem o. G. fraglich, kann indes letztlich dahinstehen, weil mit dem durch ein Sackgassenschild erteilten Hinweis kein Rechtsverhältnis begründet oder ausgestaltet wird. Kann der Kläger somit einen Anspruch auf die Anordnung des Sackgassenschildes weder aus § 38 Abs. 1 VwVfG noch aus einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung herleiten, so kann er den Anspruch auf die Anordnung des Sackgassenschildes mit der bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) zulässigen allgemeinen Leistungsklage auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips geltend machen. Zwar kann durch eine verbindliche Zusage ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1987 – 2 C 53/86 – Rdnr. 31 ). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist indes mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2007 nicht begründet worden. Das folgt zum einen aus den für den Kläger erkennbaren Umständen, unter denen die Beklagte die schriftliche Zusage erteilt hat, und aus dem Inhalt der Zusage selbst. Die Beklagte hat die Zusage unter dem 31. Mai 2007 auch für den Kläger erkennbar abgegeben, weil die Beteiligten bis zur Durchführung der Grenzermittlung durch den ÖbVermIng Dipl.-Ing. K. vom 12. September 2008 übereinstimmend unzutreffend davon ausgegangen sind, dass der Weg teilweise über das Grundstück des Klägers verläuft. Denn in dem Schreiben folgt auf die Ankündigung, dass die Gemeinde die Anliegerstraße zum 01. Oktober 2007 als Sackgasse ausweisen werde, der Hinweis darauf, dass sie zum selben Zeitpunkt den „Besitz der im Eigentum Ihrer Mandanten stehenden Flächen“ aufgeben werde. Nur unter der Berücksichtigung dieser nach Durchführung der Grenzermittlung überholten Erkenntnislage ergibt die zugesagte Aufstellung eines Sackgassenschildes überhaupt noch einen vernünftigen Sinn. Denn für einen verständigen Dritten in der Lage des Adressaten erfährt die in Aussicht gestellte Aufstellung eines Sackgassenschildes eine denkbare sachliche Rechtfertigung nur vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Aufgabe des Besitzes an den vermeintlich im Eigentum des Klägers stehenden Teilen der Ortsstraße und der damit einhergehenden Erwartung, die Durchgangsstraße werde mit der Inbesitznahme der Fläche durch den Kläger soweit verengt, dass eine Durchfahrt für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Mindestbreite nicht mehr möglich sein werde. Der Inhalt der Zusage ist unter Berücksichtigung der mit der Grenzermittlung grundlegend geänderten Erkenntnislage nicht geeignet, bei einem verständigen Empfänger in der Lage des Adressaten ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Denn jedem besonnenen Dritten ist klar, dass die Aufstellung eines auf eine Sackgasse hinweisenden Schildes nach der Lage der Dinge im vorliegenden Falle nach jeder Betrachtungsweise rechtswidrig ist. Gibt eine Behörde Hinweise, so müssen die Hinweise zutreffend sein. Das gilt auch für Anordnungen von Hinweisschildern durch die Straßenverkehrsbehörden. Die Aufstellung des Zeichens 357 verbietet sich nach dem Zweck des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn es sich bei dem Weg – wie hier – nicht um eine Sackgasse handelt. Die Ortsstraße, die der Kläger als Sackgasse gekennzeichnet wissen will, zweigt etwa auf der Höhe des Grundstücks des Klägers von der Kreisstraße 1330 ab und mündet nach einer Strecke von etwa 170 bis 180 m auf der Höhe des Grundstücks S-Straße 19 wiederum in die Kreisstraße ein. Sie ist durchgängig befahrbar und wird von Anwohnern, Zulieferverkehr und den Abfallentsorgungsfahrzeugen durchgängig befahren. Soweit der Kläger auf der Höhe seines Grundstücks die Aufstellung des Zeichens 250 nach der lfd. Nr. 28 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatz „Frei für Pkw ohne Anhänger“ (Zeichen 1024-10) aufgestellt haben möchte, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Ausübung des der Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 3 StVO eingeräumten Ermessens die Aufstellung eines solchen Verbotsschildes mit der Begründung ablehnt, der Anlieger- und Lieferverkehr sei zur angemessenen Erschließung der an der Ortstraße liegenden weiteren Grundstücke erforderlich, weil die Grundstücke nur über diesen Weg erreichbar sind. Soweit der Kläger geltend machen will, dass der Weg aufgrund der bei dem gegebenen Ausbauzustandes fehlenden Tragfähigkeit nicht geeignet sei, von Lkw – nicht einmal bis 3,5 t – benutzt zu werden, ist dies ungeeignet, die Ermessensentscheidung der Beklagten in Frage zu stellen. Lässt der Zustand der Straße eine gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr zu, so ist es Aufgabe des Straßenbaulastträgers, den Straßenkörper (wieder) in einen Zustand zu versetzen, der eine den jeweiligen verkehrlichen Bedürfnissen entsprechende Nutzung der Straße erlaubt. Bis der Straßenbaulastträger Abhilfe schafft, ist es nach § 45 Abs. 3 Satz 3 StVO Aufgabe der Straßenbaubehörde, nach ihrem freien Ermessen zu entscheiden, ob im Interesse der Sicherheit des Verkehrs die Anordnung von Gefahrenzeichen nach § 40 Abs. 1 StVO erforderlich und angemessen erscheint, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Zum einen behauptet der Kläger selbst nicht, dass der Zustand der Straße ein gefahrloses Befahren nicht ermöglicht. Er sorgt sich vielmehr um den Fahrbahnkörper, weil dieser – seiner Auffassung nach – durch ein Befahren mit Lkw über die Tragfähigkeit hinaus belastet werde. Die Sorge um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von schadhaften Straßen ausgehen, und die Sorge um eine Verschlechterung des Zustandes der Straße als Folge einer Überlastung des Fahrbahnkörpers durch die Fahrzeuge obliegen indes ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden bzw. den Straßenbaulastträgern, die die damit zusammenhängenden Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Der Straßenanlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen ergreift. Soweit der Kläger „auf Höhe des „Grundstückseingangs“ das Zeichen 605 (Leitbake oder Pfeilbake) der Anlage 4 (zu § 43 Abs. 3) StVO aufgestellt haben will, ist die Klage, die der Senat sachdienlich als allgemeine Leistungsklage auslegt, unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung einer (weiteren) Bake vor dem Grundstück mit der Erwägung ablehnt, dass vor dem Grundstück des Klägers jeweils rechts und links der Fahrbahn der Ortsstraße Baken aufgestellt sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zum angemessenen Schutz des Grundstücks der Aufstellung weiterer Baken bedarf. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend macht hat, die Aufstellung einer weiteren Bake vor der bereits aufgestellten Bake sei notwendig, um die aufgestellte Bake vor Beschädigungen zu schützen („Vorwarnbake“), ist dies nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Der Kläger kann den Schutz öffentlichen Eigentums und öffentlicher Verkehrseinrichtungen vor Beschädigungen durch Dritte nicht als eigenes Recht geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, wird als unbegründet abgelehnt, weil der Kläger nach der Kostendgrundentscheidung die Kosten selbst zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.