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Urteil

3 K 330/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1019.3K330.11.0A
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Leitsätze
1. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt jedem jungen Menschen und damit auch ausländischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität.(Rn.18) 2. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG, 16 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) begründete Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist allen Deutschen eingeräumt, so dass bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Bewerber dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des numerus clausus auswirkt.(Rn.23) 3. Diese privilegierte Rechtsstellung deutscher Studienbewerber auf der einen Seite und der auch ausländischen Studienbewerbern zukommende landesverfassungsrechtliche Teilhabeanspruch auf der anderen Seite sind im Wege der praktischen Konkordanz in der Weise zum Ausgleich zu bringen.(Rn.24) 4. § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA (juris: ZVSVergabeV ST) führt zu einem Ausschluss ausländischer Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist stellt deshalb keinen Ausgleich zwischen dem nach Art. 12 GG, 16 VerfLSA (juris: Verf ST) geschützten Grundrechts und dem nach Art. 25 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) auch ausländischen Mitbürgern verbürgten Teilhaberechts auf der anderen Seite dar.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt jedem jungen Menschen und damit auch ausländischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität.(Rn.18) 2. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG, 16 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) begründete Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist allen Deutschen eingeräumt, so dass bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Bewerber dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des numerus clausus auswirkt.(Rn.23) 3. Diese privilegierte Rechtsstellung deutscher Studienbewerber auf der einen Seite und der auch ausländischen Studienbewerbern zukommende landesverfassungsrechtliche Teilhabeanspruch auf der anderen Seite sind im Wege der praktischen Konkordanz in der Weise zum Ausgleich zu bringen.(Rn.24) 4. § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA (juris: ZVSVergabeV ST) führt zu einem Ausschluss ausländischer Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist stellt deshalb keinen Ausgleich zwischen dem nach Art. 12 GG, 16 VerfLSA (juris: Verf ST) geschützten Grundrechts und dem nach Art. 25 Abs. 1 VerfLSA (juris: Verf ST) auch ausländischen Mitbürgern verbürgten Teilhaberechts auf der anderen Seite dar.(Rn.24) Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, soweit die Antragsteller § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA angreifen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. I) § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA ist für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO), weil die Regelung ungültig ist. Die Regelung ist ungültig, weil sie gegen Art. 25 Abs. 1 VerfLSA verstößt. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfLSA hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. Wenngleich die Regelung nach der systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt des 2. Hauptteils bei den Einrichtungsgarantien angesiedelt ist, so lässt der Wortlaut der Regelung erkennen, dass sich die Bestimmung nicht darin erschöpft, den Bestand von Ausbildungseinrichtungen zu garantieren. Vielmehr begründet Art. 25 Abs. 1 VerfLSA das Recht auf Ausbildung. Er gewährt landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.1993 – 9 S 3033/92 – Rdnr. 2 zu dem fast wortgleichen Art. 11 Abs. 1 LV BW; Reich, VerfLSA, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 1). Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist (vgl. Reich, a. a. O.). Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 u. a. –, Rdnr. 63 ). Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (BVerfG, a. a. O.). Bei knappen Ausbildungsressourcen steht das Teilhaberecht unter der verfassungsimmanenten Beschränkung, dass sämtliche konkurrierende Bewerber einen gleichrangigen und gleichgewichtigen Anspruch auf Teilhabe geltend machen können, so dass der Anspruch auf Zugang zur Ausbildungseinrichtung bei nicht genügender Kapazität auf einen Anspruch auf Gewährung einer gleichen Chance auf Zulassung begrenzt ist. Anders als die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 Abs. 1 VerfLSA ist das Teilhaberecht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht Deutschen vorbehalten, sondern steht jedem jungen Menschen und damit auch ausländischen Staatsangehörigen zu (vgl. VGH BW, a. a. O). Dafür spricht der Wortlaut, der das Recht jedem jungen Menschen und nicht nur jedem Deutschen gewährt und die Gesetzessystematik der Landesverfassung, die zwischen den „Jedem“ oder „allen Menschen“ zustehenden Rechten (vgl. etwa Art. 4 – 7, 10 und 12 VerfLSA) und dem Grundrechtsschutz unterscheidet, auf den sich nur Deutsche berufen können (vgl. etwa Art. 8, 12, 13, 15 und 16 VerfLSA). Dafür spricht auch der Regelungszusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 VerfLSA, wonach eine allgemeine Schulpflicht besteht, die sich ebenfalls unterschiedslos auf deutsche und ausländische Schulkinder erstreckt. Dem Landesgesetzgeber ist es im Grundsatz auch nicht gestattet, diesen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch einzuschränken. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 3 VerfLSA, dass das Nähere die Gesetze regeln. Wenn die Befugnis des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, das Nähere zu regeln, so ist er dem Wortsinn der Regelung nach darauf beschränkt, sowohl die Schulpflicht nach Art. 25 Abs. 2 VerfLSA als auch das Recht auf Ausbildung nach Art. 25 Abs. 1 VerfLSA im Sinne einer weiteren Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Regelung konkretisierend zu bestimmen. Das verleiht ihm indes nicht die Befugnis, das Grundrecht unter weitergehende in Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht genannte Vorbehalte zu stellen oder abweichend von Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zu beschränken. Allerdings ist der Anspruch auf Teilhabe nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht schrankenlos gewährt, weil diesem Teilhaberecht verfassungsimmanente Schranken gesetzt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA ist die Berufsfreiheit und damit das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte als Grundrecht allen Deutschen eingeräumt. Bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Bewerber naturgemäß dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des numerus clausus auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 – 7 C 59/87 – Rdnr. 12 ). Diese privilegierte Rechtsstellung deutscher Studienbewerber auf der einen Seite und der auch ausländischen Studienbewerbern zukommende landesverfassungsrechtliche Teilhabeanspruch auf der anderen Seite sind im Wege der praktischen Konkordanz in der Weise zum Ausgleich zu bringen, dass beide verfassungsrechtliche Normen möglichst weitgehend zur Entfaltung kommen. Werden die Rechte der deutschen Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass eine bestimmte Quote bei der innerkapazitären Vergabe nach Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahlen aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VVOStiftung LSA vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird (BVerwG, a. a. O.), so können aus dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit auch keine durchgreifenden Einwände dagegen geltend gemacht werden, dass die Ausländerquote nicht auf die vom Verordnungsgeber möglicherweise zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl, sondern auf die nach den Regeln des Kapazitätsrechts rechtmäßig ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule bezogen wird (BVerwG, a. a. O.). § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA indes führt indes bei der Vergabe von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zu vergebenden Studienplätzen nicht zu einem Ausgleich des nach Art. 12 GG, 16 VerfLSA auf der einen Seite geschützten Grundrechts und des nach Art. 25 Abs. 1 VerfLSA auf der anderen Seite auch ausländischen Mitbürgern verbürgten Teilhaberechts auf der anderen Seite. Vielmehr werden ausländische Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausgeschlossen. Denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VVOStiftung LSA ist Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VVOStiftung LSA erfolgt die Auswahl von außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassenden Bewerbern entsprechend der für den entsprechenden Studiengang im zentralen Vergabeverfahren für das Auswahlverfahren der Hochschulen erstellten Rangliste. Damit sind ausländische Studienbewerber, die nicht nach § 2 Satz 2 VVOStiftung LSA Deutschen gleichgestellt sind, von der Vergabe von außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätzen ausgeschlossen. Denn ausländische Studienbewerber können einen Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren nach § 3 VVOStiftung LSA nicht stellen. Über die Anträge ausländischer Studienbewerber entscheiden die Hochschulen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens nach § 22 VVOStiftung i. V. m. § 16 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulvergabeverordnung – HVVO LSA) vom 26. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GVBl. LSA S. 579). Deshalb können die ausländischen Studienbewerber auch nicht in die im Auswahlverfahren der Hochschulen zu erstellende Ranglisten (§ 10 Abs. 5 VVOStiftung LSA) Aufnahme finden, weil nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVOStiftung LSA) an dem Auswahlverfahren der Hochschulen nicht beteiligt wird, wer unter die Quote für die Zulassung von ausländischen Studienbewerbern i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVOStiftung LSA fällt. Sowohl § 23 Abs. 2 Satz 1 VVOStiftung LSA als auch § 23 Abs. 2 Satz 2 VVOStiftung LSA führen somit zum Ausschluss ausländischer Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Verstößt § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA gegen Landesverfassungsrecht, so bleibt die Gültigkeit der Rechtsverordnung im Übrigen unberührt. Ob die Ungültigkeit einzelner Regelungen einer Rechtsverordnung zur Nichtigkeit der Verordnung im Ganzen führt, ist danach zu beurteilen, ob die Regelung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit genügender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010 – 3 K 319/09 – m. w. N.). Davon ist hier auszugehen. § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA bestimmt Ausschlussfristen für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die Bestimmung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung außerhalb der festsetzten Kapazität bleibt (erst Recht) auch ohne die Bindung der außerkapazitären Vergabe an die für die innerkapazitäre Vergabe geäußerten Studienortwünsche oder an die Auswahl nach Maßgabe der Rangliste sinnvoll. Sie dient dazu, den Hochschulen zu ermöglichen, zu prüfen, ob – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl der Studienplätze – die sonstigen Voraussetzungen, namentlich die persönlichen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die Ausschlussfrist nicht ohne den nichtigen Absatz 2 des § 23 VVOStiftung LSA erlassen hätte. Denn entsprechende Regelungen hatte der Verordnungsgeber auch vor dem Erlass der hier streitgegenständlichen Verordnung bereits vorgesehen (§ 24 Vergabeverordnung ZVS-LSA v. 24.05.2005, GVBl. LSA S. 268). Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (innerhalb der festgesetzten Kapazität). II) Der Antrag ist unbegründet, soweit sich die Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag gegen § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA wenden, wonach Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfristen). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Frist für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nach § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit. Ein Grund dafür, den Antragstellern mit der Regelung aufzugeben, neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zudem bei der Hochschule einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität mit der Begründung zu stellen, die Hochschule verfüge tatsächlich über eine höhere Kapazität als in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen sei, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (OVG LSA, Beschl. v. 01.12.1997 – B 2 S 819/97 –). Der Sinn für die Bestimmung der Ausschlussfrist liegt wie oben bereits ausgeführt darin begründet, den Hochschulen rechtzeitig vor Semesterbeginn die Möglichkeit zu geben, – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl der Studienplätze – zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen, namentlich die persönlichen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Das gilt insbesondere für die Hochschulzugangsberechtigung nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 bis 7 HSG LSA. Weder das Antragserfordernis noch die Ausschlussfrist führen für den Studienbewerber zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs. Weder im Allgemeinen noch im Hochschulzulassungsrecht im Besonderen ist es zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ein Antragsverfahren gewissen formellen Anforderungen unterwirft. Dem Bewerber wird nur abverlangt, dass er einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler gegenüber der Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist rügt. Solche Fristen sind weder im Allgemeinen (vgl. etwa 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA), noch im Hochschulzulassungsrecht im Besonderen zu beanstanden (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 –, DVBl. 1988, 406), zumal die Frist gewahrt ist, wenn der Antrag rechtzeitig eingeht, ohne dass der Studienbewerber innerhalb der Ausschlussfrist noch weitere Unterlagen einreichen oder sonstige Erklärungen abgeben müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 01. Dezember 1997 – B 2 S 819/97 – verwiesen. Dass die Hochschulen Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig unbeschieden lassen, ist ungeeignet, die Gültigkeit der Rechtsnorm in Frage zu stellen, weil die Geltung von Rechtsnormen nicht davon abhängt, ob und wie von ihnen tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Zudem dient die Ausschlussfrist nicht dazu zu gewährleisten, dass die Hochschulen bis zum Semesterbeginn über die Anträge entscheiden, sondern ihnen die Möglichkeit zu geben, die Anträge rechtzeitig zu prüfen, um ggf. auch ohne eigene Sachentscheidung im gerichtlichen Verfahren auf eine den staatlichen Vorschriften i. S. d. § 27 Abs. 1 HSG LSA nicht genügende Qualifikation hinzuweisen und die Vergabe des Studienplatzes auf diese Wiese abzuwehren. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Frist nach § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA dürfe Anwendung nicht finden, weil sich die Studienbewerber auf diese Rechtslage nicht hätten einstellen können. Denn eine entsprechende Ausschlussfrist galt mit § 23 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS-LSA) vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 209) und nach entsprechenden Vorgängerregelungen bereits vor Inkrafttreten der hier angegriffenen Regelung. Die hilfsweise gestellten Anträge haben keinen Erfolg. Dem Antrag, § 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (im Folgenden: 2. ÄndV) vom 19. Mai 2011 (GVBl LSA S. 582) für unwirksam zu erklären, kann nicht entsprochen werden. Danach gelten die Regelungen der 2. ÄndV erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012. Abgesehen davon, dass die Regelungen auch dann erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012 Geltung beanspruchen würden, wenn § 2 Satz 2 der 2. ÄndV für ungültig erklärt würde, weil sie nach § 2 Satz 1 der 2. ÄndV am Tage nach der Verkündung, mithin am 26. Mai 2011 in Kraft getreten ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Antragsteller, diesen Hilfsantrag weiter zu verfolgen, wenn – wie hier – dem Antrag, § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA und damit auch den mit der 2. ÄndV angefügten § 23 Abs. 2 Satz 2 (vgl. § 1 Nr. 4 der 2. ÄndV) für unwirksam zu erklären, entsprochen wird und der Normenkontrollantrag lediglich wegen der Antragsfrist in § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA ohne Erfolg bleibt, die durch die 2. ÄndV unberührt geblieben ist. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, § 23 Abs. 1 und 2 VVOStiftung LSA für das Wintersemester 2011/2012 für unanwendbar zu erklären, ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht kann auf die Normenkontrollklage im Hauptsacheverfahren nur darauf erkennen, ob die Norm gültig oder ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ihm steht nicht die Möglichkeit zu Gebote, eine Verordnung nach eigenem Ermessen in ihrem sachlichen oder zeitlichen Geltungsanspruch anders zu gestalten. Ob für Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO anderes zu gelten hat, ist für dieses Verfahren nicht von Belang. Die Sachentscheidung im Urteilstenor ist nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ebenso zu veröffentlichen wie die Verordnung bekannt zu machen ist (vgl. § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 09.12.1993 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen die Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Benennung des Studienortes im zentralen Vergabeverfahren und dagegen, dass die Studienplätze nach Maßgabe der im zentralen Vergabeverfahren für das Auswahlverfahren der Hochschulen erstellten Rangliste vergeben werden sowie gegen die Bestimmung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Der Antragsteller zu 1) erwarb im Frühjahr 2010 die Hochschulzugangsberechtigung, bewarb sich am 14. Mai 2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin und benannte für den nach dem Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Anteil an Studienplätzen die Universitäten Tübingen, Heidelberg-Mannheim, Rostock, Ulm, Bonn und Köln. Die Antragstellerin zu 2) erwarb im Juni 2011 die Hochschulzugangsberechtigung, bewarb sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin und benannte für den nach dem Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Anteil an Studienplätzen die Universitäten Magdeburg, Heidelberg-Mannheim, Rostock, Ulm, Saarland und Erlangen-Nürnberg. Die Antragsteller stellten bis zum 15. Juli 2011 bei der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung – VVOStiftung LSA) vom 01. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 388) bestimmte das Kultusministerium in § 23 Abs. 2, dass Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort ist. Mit der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom 05. September 2010 (GVBl. LSA S. 500) bestimmte der Verordnungsgeber, dass diese Regelung erstmalig für das Verfahren zum Wintersemester 2011/2012 gilt. Mit der am 25. Mai 2011 verkündeten Zweiten Verordnung zu Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom 19. Mai 2011 (GVBl. LSA S. 582) fügte der Verordnungsgeber dem § 23 Abs. 2 einen Satz 2 an und bestimmte - erstmalig für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012 -, dass die Auswahl zuzulassender Bewerber entsprechend der für den entsprechenden Studiengang im zentralen Vergabeverfahren für das Auswahlverfahren der Hochschule erstellten Rangliste erfolgt, wenn Bewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen sind. Mit den am 07. und 08. Juli 2011 gestellten Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller geltend, die Anträge seien zulässig, weil den Antragstellern mangels Nennung der Hochschulstandorte Magdeburg und/oder Halle ein Ausschluss vom Vergabeverfahren für die gerichtlich außerhalb der Kapazitäten aufgedeckten Studienplätze drohe. Die Regelung über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach Maßgabe der Rangliste im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) sei erst kurz vor Ablauf der für Altabiturienten maßgeblichen Bewerbungsfrist am 31. Mai 2011 erlassen worden, so dass diesen nur eine unverhältnismäßig kurze Frist verblieb, um die Bewerbung bei der Stiftung unter Berücksichtigung der Rechtsänderung anzupassen. Die angegriffenen Regelungen seien mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und der zur Durchsetzung dieses Rechts notwendigen Gewähr effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil der Zugang unzumutbar beschränkt werde, zumal der Studienbewerber im Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung bei der Stiftung die Zulassungszahlen nicht kenne und seine Ortswahl nicht danach ausrichte, für welchen Standort ein gerichtliches Verfahren zur Vergabe außerkapazitärer Plätze Erfolg verspreche. Unabhängig von der Bindung an die Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen stelle die Frist für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA einen unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein öffentliches Interesse hierfür bestehe nicht, weil die Hochschulen Anträge auf außerkapazitäre Zulassung regelmäßig unbeschieden ließen. Auch im Interesse der Planungssicherheit der Hochschulen sei dies nicht notwendig, weil die Anzahl der vorhandenen Studienplätze nicht durch die Anzahl der Bewerber beeinflusst werde und weil die Hochschulen Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Bindung an die Zulassungszahlenverordnung ohnehin ablehnen müssten. Auch zur Schließung des Bewerberkreises sei die Frist nicht notwendig, weil Studienbewerber in aller Regel Anträge auf Zulassung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kapazität stellten und mit gerichtlichen Anträgen bis zur Bescheidung der ordentlichen Verfahren abwarteten, so dass bei einer Zulassung auf gerichtliche Entscheidung hin namentlich in der zweiten Instanz nicht mehr damit zu rechnen sei, dass der Bewerber in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters eingegliedert werden könne. Sie beantragen, 1. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 der VVOStiftung LSA i. d. F. der 2. ÄndVO für unwirksam zu erklären, 2. § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA für unwirksam zu erklären, hilfsweise, § 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom 19. Mai 2011 für unwirksam zu erklären, äußerst hilfsweise, § 23 Abs. 1 und 2 VVOStiftung LSA über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2011/2012 für unanwendbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er meint, die angegriffene Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ermächtigungsgrundlage sei Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05. Juni 2008. Die Rechte der Studienbewerber aus Art. 12 GG würden mit der Regelung in der Verordnung jedenfalls nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Einschränkung von Rechten aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA beruhe jedenfalls auf sachgerechten Gründen, weil mit der Anwendung der Regelungen über die innerkapazitäre Auswahl Bedenken Rechnung getragen werde, die im Hinblick auf die Chancengleichheit gegen die Anwendung unterschiedlicher Kriterien geltend gemacht würden. Die Beschränkung sei verhältnismäßig, weil die betroffenen Bewerbergruppen die Möglichkeit hätten, über die im Verfahren der innerkapazitären Vergabe nach Maßgabe der über Sonderquoten zu vergebenen Studienplätze Berücksichtigung zu finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung in dem Schriftsatz vom 07. Juli 2011 und die Antragserwiderung in dem Schriftsatz vom 19. September 2011 verwiesen.