Urteil
3 L 471/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0209.3L471.08.0A
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Leitsätze
§ 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung des Art. 25 Nr. 9 Buchst. a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 ) - WoGG 2004 - (juris: WoGG, Fassung 2003-12-24) ist nicht als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 3 WoGG 2004(juris: WoGG, Fassung 2003-12-24) anzusehen. Namentlich lässt sich nicht davon ausgehen, dass § 29 WoGG 2004 (juris: WoGG, Fassung 2003-12-24) im System der Wohngeldleistungen von der Stichtagregelung des § 40 WoGG 2004 (juris: WoGG, Fassung 2003-12-24) unberührt bleiben soll. (Rn.30)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 betrifft und diese mit Urteil vom 27. Mai 2008 aufgehoben worden sind. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Aufhebung des Bescheides des Landkreises M. Land vom 02. April 2001 betreffend die Bewilligung von Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 fehlt es an einer Rechtsgrundlage. 1. § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung des Art. 25 Nr. 9 Buchst. a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 [2987]), das insoweit gemäß Artikel 61 Abs. 2 des Gesetzes am 01. Januar 2004 in Kraft getreten ist, – WoGG 2004 –, worauf bei der vorliegenden Anfechtungsklage im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Erlass des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005, abzustellen ist, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 02. April 2001 nicht in Betracht. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG 2004 ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht und dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Das gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG 2004 entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG 2004 greift dem Wortlaut nach auch in zurückliegende, vor Verkündung des Gesetzes bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume ein, indem es die rückwirkende Aufhebung einer Wohngeldbewilligung innerhalb der Dreijahresfrist gestattet und die Rechtsfolgen insoweit an der Vergangenheit angehörende Sachverhalte anknüpfen. D. h. eine neue Entscheidung über die Leistung von Wohngeld kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift auch dann in Betracht, wenn sich in einem „bereits abgeschlossenen Bewilligungszeitraum“ die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht hat. Fraglich erscheint indes, ob die genannte Vorschrift auch auf zurückliegende (abgeschlossene) Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten des WoGG 2004 liegen, anwendbar ist und damit zugleich die – rückwirkende – Aufhebung von Wohngeldbescheiden gestattet, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 01. Januar 2004 erlassen worden sind (verneinend: OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008 - 14 A 4640/06 - Rdn. 30 ; VG Halle, Urt. v. 22.05.2007 - 4 A 429/05 - Rn.22 f. ; VG Arnsberg, Urt. v. 09.12.2005 - 12 K 235 /05 - Rn. 20 ff. ; VG Augsburg, Gerichtsbesch. v. 12.04.2006 - 2 K 06.299 - Rn. 18 ; VG Göttingen, Urt. v. 22.02. 2007 - 2 A 202/05 - Rn.20 im Hinblick auf § 40 Abs. 3 WoGG 2004; bejahend: VG Berlin, Beschl. v. 17.11.2005 - 21 A 60.05 - Rn. 2 f. ; VG Braunschweig, Urt. v. 11.07.2006 - 3 A 102/06 - Rn. 15 ff. ; VG Oldenburg, Urt. v. 04.12.2006 - 13 A 831/06 - Rn. 23 ff. ; wohl auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1516, S. 78). Zwar treten die Rechtsfolgen der Gesetzesänderung grundsätzlich erst nach Verkündung des Gesetzes zum 01. Januar 2004 ein; gleichwohl dürften – stellt man allein auf den Wortlaut des § 29 Abs. 3 WoGG ab, der keine Einschränkung vorsieht – auch Sachverhalte erfasst werden, über die aufgrund einer nachträglichen Einnahmeerhöhung mit Rückwirkung neu entschieden wird. Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG 2004 steht indes § 40 Abs. 3 WoGG 2004 entgegen. Ist danach vor dem Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zur Entscheidung geltenden Rechts (so bereits d. Beschl. d. Senats v. 13.07.2009 - 3 L 205/07 - ). Die Zulässigkeit der Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 02. April 2001 für die von der Klägerin am 26. Januar 2001 beantragte Leistung von Wohngeld bemisst sich deshalb weiterhin nach § 29 Abs. 3 WoGG in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671 [2676]) – WoGG 2001 –. Für den Senat ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG 2004 als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 3 WoGG 2004 anzusehen ist. Namentlich lässt sich nicht davon ausgehen, dass § 29 WoGG 2004 im System der Wohngeldleistungen von der Stichtagsregelung des § 40 WoGG 2004 unberührt bleiben soll, und etwa als Vorschrift, welche einen allgemeinen Grundsatz des Wohngeldverfahrens regelt, gegenüber § 40 WoGG 2004 vorrangige Geltung beansprucht. § 40 WoGG in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung, der seit dem 5. Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 04. August 1980 (BGBl. I S. 1159) die Überschrift „Überleitungsvorschrift“ trägt, regelt die Auswirkungen von Änderungen des Wohngeldgesetzes auf die Gewährung von Wohngeld, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entweder über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden ist (Absatz 1) oder wenn vor in Krafttreten der Änderungsvorschrift über einen Antrag von Wohngeld bereits entschieden ist (Absatz 3). Soweit die Überleitungsvorschrift bestimmte Normen des Wohngeldgesetzes von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, finden diese Normen in § 40 WoGG 2004 ausdrücklich Erwähnung. So wurde u. a. (durch das Zweite Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 [BGBl. I S. 3450] mit Wirkung vom 01. Januar 2005) in § 40 Abs. 3 WoGG der Vorbehalt aufgenommen, dass § 30 Abs. 4 und Abs. 4a WoGG für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden ist, wenn über den zugrunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist (vgl. 40 Abs. 3 Satz 2 WoGG 2005). § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG enthält die Regelung, dass der Bewilligungsbescheid nach § 26 WoGG unwirksam wird, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigungsfähiges Familienmitglied nach § 1 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Sätze 2 bis 4 a.a.O. regeln den Zeitpunkt der Unwirksamkeit und die Pflicht zur Unterrichtung des Wohngeldempfängers. § 30 Abs. 4a WoGG regelt die Mitwirkungspflichten des Wohngeldempfängers und der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder. Der vorgenannte Vorbehalt und die explizit getroffenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 40 WoGG machen deutlich, das der Gesetzgeber jeweils eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Änderung derjenigen Wohngeldvorschriften getroffen hat, die vom dem Überleitungsrecht nicht erfasst werden sollen, obgleich ihnen für die Entscheidung über die Leistung von Wohngeld entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschl. d. Senats v. 13.07.2009, a.a.O. ). Die Auffassung, dass § 29 Abs. 3 WoGG 2004 gegenüber § 40 Abs. 3 WoGG 2004 als lex specialis Vorrang einzuräumen ist, lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516, S. 78) und dort insbesondere auf das Fallbeispiel zur Berechnung der Drei-Jahres-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2004 stützen, wonach ein Eingriff in abgelaufene Bewilligungszeiträume grundsätzlich möglich, aber (lt. Fallbeispiel) auf den Zeitraum ab September 2000 begrenzt ist. Unbeschadet der Frage, ob einem schlichten Rechenbeispiel zur Berechnung der Drei-Jahres-Frist nicht eine zu weitreichende Bedeutung beigemessen wird, wenn hieraus Schlussfolgerungen zum Rangverhältnis von Normen innerhalb des Wohngeldgesetzes und zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm gezogen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der Neufassung eines Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen herbeizuführen, im Gesetzestext selbst einen Anhalt finden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161). Neben dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes kommen den Gesetzesmotiven nur eine ergänzende oder klarstellende Bedeutung zu. Bloße Anhaltspunkte in Form von Äußerungen in den Materialien reichen nicht aus, um trotz des inhaltlich beschränkten Wortlauts einer Gesetzesänderung von einer wesentlich umfassenderen Änderung der Gesetzeslage ausgehen zu können. Die Mitteilung der Vorstellungen der Verfasser einer Gesetzesbegründung über rechtliche Folgewirkungen einer Gesetzesänderung können eine den Empfänger von Sozialleistungen belastende Änderung der Gesetzeslage nicht bewirken, wenn sie im Gesetzestext selbst keinen Ausdruck findet (BVerwG, a.a.O.). Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert und aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Dieser Vorbehalt des Gesetzes stellt an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung – wie hier zur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung oder zur Heranziehung zur Leistungserstattung – Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Vorhersehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). 2. § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 kommt als Grundlage für die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 02. April 2001 ebenfalls nicht in Betracht. Haben sich danach im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 hätte die Änderung des Bewilligungsbescheides und die Neuberechnung von Wohngeld somit noch „im laufenden Bewilligungszeitraum“, also bis zum 31. Dezember 2001, erfolgen müssen. Einen rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sieht § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 hingegen (auch) für den Fall höherer Einnahmen nicht vor (so BVerwG, Urt. v. 21.03. 2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 f. = BVerwGE 116, 161 [163] zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 1993, der mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt). Der Beklagte hat den Wohngeldbescheid vom 02. April 2001 jedoch nicht in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 aufgehoben, sondern erst mit Bescheid vom 16. Juli 2003. Etwas anderes folgt auch nicht – wie der Beklagte meint – aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 die Vorschrift des § 29 Abs. 3, 4 WoGG in der Fassung des Wohngeldgesetzes 1993 – WoGG 1993 – betrifft und das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) zwischenzeitlich, und zwar bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2001, in den Regelungen zur Mitteilungspflicht gem. § 29 Abs. 4 WoGG 2001 um den Satz 3 erweitert worden ist. Danach gelten die Sätze 1 und 2 (betreffend die Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers) entsprechend, wenn sich die Änderungen nach den Nummern 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens hingegen für drei Jahre nach Änderung der Verhältnisse. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. März 2002 nicht zu entscheiden brauchte, ob mit der genannten Neuregelung zugleich eine Überprüfung und Neubescheidung auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll oder bereits als Möglichkeit vorausgesetzt wird. Dennoch lässt sich allein im Hinblick auf den am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG eine Befugnis zur Neuberechnung des Wohngeldes für abgelaufene Bewilligungszeiträume nicht herleiten. § 29 Abs. 4 WoGG 2001 betrifft ausschließlich Mitteilungspflichten; einen Eingriffstatbestand für die Änderung von Wohngeldbescheiden bezogen auf abgeschlossene Bewilligungszeiträume regelt er nicht (so auch OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008 - 14 A 4640/06 - Rdn. 24 ). In der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 wird zwar ausgeführt, dass nach der bisherigen Regelung eine Mitteilungspflicht nur für die Zeit des laufenden Wohngeldbezuges bestehe, während eine (nachträgliche) Mitteilungspflicht für den Fall, dass die angeführten Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einträten, aber auf diesen Bewilligungszeitraum zurückwirkten, nicht bestehe. Es habe insoweit eine Mitteilungspflicht wegen nachträglicher, auf den Bewilligungszeitraum zurückwirkender Änderungen begründet werden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/1523 S. 187). Der Gesetzgeber ging damit offenbar davon aus, auch nachträgliche Mietminderungen oder Einnahmeerhöhungen könnten für abgelaufene Bewilligungszeiträume zu einer Neuberechnung des Wohngeldes führen. Eine materielle Grundlage für eine solche Neuberechnung findet sich aber im Wohngeldgesetz 2001 nicht. Diese ist erst durch die Einfügung des Satzes 3 in § 29 Abs. 3 WoGG in der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung des Wohngeldgesetzes geschaffen worden. Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 wegen der Einfügung § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 – wie der Beklagte offenbar meint – nun dahin auszulegen, dass sie eine nachträgliche Neuberechnung des Wohngeldes rechtfertigt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar trifft es zu, dass die Mitteilungspflicht § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 weitgehend bedeutungslos ist, wenn sie nicht zu materiellen Änderungen führen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Befugnis im Gesetz hätte deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, zumal sie mit einer Belastung für den Wohngeldempfänger verbunden ist. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) auf § 31 SGB I gilt auch hier. Der dort enthaltene Vorbehalt des Gesetzes stellt Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft. 3. Auch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 02. April 2001 erfolgten Wohngeldbewilligung dar. Zwar vermag § 48 SGB X im Grundsatz eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu rechtfertigen. Sie findet aber in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung. Denn einer rückwirkenden Aufhebung einer Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 SGB X steht der abschließende Charakter der wohngeldrechtlichen Regelungen in den §§ 29 und 30 WoGG 2001 entgegen. Für das Wohngeldgesetz als einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches gelten nach § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) – das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches, „soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt“. Die §§ 29 und 30 WoGG 2001 enthalten insoweit abweichende Regelungen in diesem Sinne, und zwar für abgelaufene als auch für noch laufende Wohngeldbewilligungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 = BVerwGE 116, 161). 4. Nichts anderes gilt für das Verhältnis der §§ 29, 30 WoGG 2001 zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 SGB X, so dass auch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide aufgrund der zuletzt genannten Vorschrift i. V. m. § 29 Abs. 3 und 4 WoGG 2001 ausscheidet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) sich speziell mit dem Verhältnis der Regelungen der §§ 29, 30 WoGG zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X befasst, während sich die Frage der Anwendbarkeit der Regelung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht stellte, zumal die in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 normierte erweiterte Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers erst zum 01. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Gleichwohl beanspruchen die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht angeführten Erwägungen zum Verhältnis der Vorschrift des § 29 Abs. 3 WoGG 1993 zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch Geltung, wenn es um die Frage geht, ob bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Wohngeldempfängers, eine Aufhebung der Bescheide gem. § 29 Abs. 3 und 4 WoGG 2001 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 SGB X in Betracht kommt. Danach ist davon auszugehen, dass – entgegen der von der Beklagten geübten Verwaltungspraxis – ein Rückgriff auch auf die allgemeine Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ausscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 einleitend auf die generelle Regelung des § 37 Satz 1 SGB I verwiesen und insoweit festgestellt, dass die §§ 29, 30 WoGG 1993 – und nichts anderes hat im Hinblick darauf zu gelten, dass § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 um eine zusätzliche Mitteilungspflicht erweitert worden ist – abweichende Regelungen über die Änderung von Wohngeld vorsehen. Im Einzelnen wird im Urteil vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 11 ) hierzu ausgeführt: „Für das Wohngeldgesetz als einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches gelten nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs, ’soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt’. §§ 29, 30 WoGG F. 1993 enthalten abweichende Regelungen in diesem Sinne und zwar sowohl für den bei Neubescheidung (hier im Februar 1998) bereits abgelaufenen wie für den noch laufenden Bewilligungszeitraum.“ Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die abweichenden Vorschriften des Wohngeldgesetzes hinsichtlich einzelner Eingriffsbefugnisse an andere Voraussetzungen anknüpft bzw. hinter denen Regelungen des Sozialgesetzbuches X zurückbleibt und damit ein anderes Normenprogramm für die Neuberechnung von Wohngeld bereithält. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 15 ) hierzu – ohne zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu differenzieren – festgestellt: „Mit der Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit einer Neubescheidung von Amts wegen zur Berücksichtigung von Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraumes ist nur ein Teil des Normenprogramms des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in das Wohngeldgesetz übernommen worden; diese Beschränkung spricht nicht für, sondern gegen die Anwendbarkeit der nicht übernommenen Teile des § 48 SGB X.“ Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begegnet überdies mit Blick auf die Regelung des § 30 Abs. 5 WoGG 2001 rechtlichen Bedenken. In dieser Vorschrift ist nämlich bestimmt, dass sich der Anspruch auf Wohngeld außer wegen der in § 29 und § 30 Abs. 1 bis 3 WoGG 2001 genannten Änderungstatbestände nicht ändert. Eine zusätzliche Mitteilungspflicht stellt jedoch keinen weiteren Änderungstatbestand dar; dieser wurde erst mit dem Wohngeldgesetz 2004 geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (a.a.O. Rdn. 14 ) – wenngleich bezogen auf die Auskunftspflicht nach § 29 Abs. 4 WoGG 1993 – insoweit festgestellt: „Zu Unrecht misst sie (die Vorinstanz - Anm. d. Senats) aber § 29 Abs. 3 Nr. 2 und § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 keine die Anwendbarkeit des § 48 SGB X einschränkende Bedeutung bei. ... Diese Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X trägt der abschließenden Bedeutung der engeren Regelung der Aufhebungs- und Widerrufsgründe in §§ 29, 30 WoGG F. 1993 nicht Rechnung und widerspricht § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993, wonach der Anspruch auf Wohngeld sich ’wegen anderer als der in § 29 und den vorstehenden Absätzen ... genannten Umständen nicht ändert.’ Auch wenn die Mitteilungspflicht gem. § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 weitgehend bedeutungslos ist, wenn sie nicht zu materiellen Änderungen führen kann, lässt ihre Einführung nicht zu, einem fest umschriebenen Katalog der zu berücksichtigenden Änderungen einen weiteren Änderungstatbestand im Wege der Auslegung beizufügen. Soweit der Umstand der Verletzung der Mitteilungspflicht bei nachträglichen Änderungen zu einer Neuberechnung des Wohngeldes hätte führen sollen, hätte dies – wie später geschehen – im Hinblick auf das spezielle Normprogramm des Wohngeldgesetzes hinsichtlich der nachträglichen Änderung von Wohngeldbescheiden im Wohngeldgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der in § 31 SGGB I enthaltene Vorbehalt des Gesetzes stellt – wie bereits erwähnt – Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft. Diesen Anforderungen würde eine erweiternde Auslegung der §§ 29 Abs. 3, 4, 30 Abs. 5 WoGG 2001 und einer Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auf den vorliegenden Fall nicht genügen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008, a.a.O. Rdn. 26 ). 5. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 lässt sich auch nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen. Zwar findet die Vorschrift des § 45 SGB X neben § 29 Abs. 3 WoGG Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 8 C 70.90 -, Rdn. 30 ff. = BVerwGE 91, 82). § 45 Abs. 1 SGB X setzt aber voraus, dass der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 02. April 2001 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist dabei nicht die Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der Aufhebung des Wohngeldbewilligungsbescheides darstellt, sondern im Zeitpunkt seines Erlasses am 02. April 2001. Dabei war gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2001 bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Nach Satz 2 a.a.O. kann insoweit auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt wurde; kann indessen die Höhe des zu erwartenden Einkommens nach Abs. 1 a.a.O. nicht ermittelt werden, so ist nach § 11 Abs. 2 WoGG 2001 grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen. In Anwendung dieser Vorschriften lässt sich nicht feststellen, dass bei der Wohngeldbewilligung im April 2001 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 von einem unzutreffenden Jahreseinkommen der Klägerin ausgegangen worden ist. Denn bei Erlass des Bescheides vom 02. April 2001 lagen die Einkommenssteuerbescheide 2000 und 2001 noch nicht vor; diese sind vielmehr erst am 25. Oktober 2001 sowie am 25. Februar 2003 ergangen. Insoweit war eine Einkommensprognose gem. § 11 WoGG 2001 geboten, die – soweit ersichtlich – ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Zudem scheidet eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch deshalb aus, weil gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück-genommen werden kann, soweit nicht Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 ZPO vorliegen. Ein Bescheid, mit dem einem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG) monatlich Wohngeld in einer bestimmten Höhe bewilligt wird, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl. zum Wohngeldbescheid: BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, a.a.O., Rdn. 35. = BVerwGE 91, 82; zum Bewilligungsbescheid nach dem BAföG: BVerwG, Urt. v. 19.09.1987- 5 C 16.86 - ); daran ändert sich auch nichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Die Zwei-Jahres-Frist gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist indes nicht gewahrt worden, da der Bewilligungsbescheid vom 02. April 2001 mehr als zwei Jahre vor Erlass des Rücknahmebescheides vom 16. Juli 2003 bekannt gegeben wurde. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 580 ZPO sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass der Bewilligungsbescheid vom 02. April 2001 auf Angaben beruht, welche die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, lässt sich nicht feststellen. Auch ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 6. Schließlich lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 02. April 2001 auch nicht auf § 29 Abs. 4 WoGG 2001 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X stützen. Mit § 29 Abs. 4 WoGG 2001 wird zwar – wie bereits erwähnt – eine Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers normiert; allein die Verletzung dieser Verpflichtung vermag jedoch nicht eine Rücknahme des Verwaltungsaktes gem. § 45 Abs. 3 SGB X zu rechtfertigen, da nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nur unrichtige oder unvollständige Angaben, die zum Erlass des Verwaltungsaktes geführt haben, erfasst werden, nicht aber solche, die auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 29 Abs. 4 WoGG 2001 nach Erlass des Verwaltungsaktes beruhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wohngeldverfahren sind nach § 188 Satz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei (vgl. u. a. Nds.OVG, Beschl. v. 03.08. 2007, NVwZ-RR 2008, 68). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld durch den Beklagten. Die Klägerin ist selbständig tätig und betreibt einen Einzelhandel. Sie bewohnt mit zwei Kindern eine Wohnung von ca. 134 qm. Seit Oktober 2000 bezieht sie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Mit Bescheid vom 02. April 2001 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (der Landkreis M. Land) der Klägerin auf Antrag vom 26. Januar 2001 Wohngeld für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 in Höhe von monatlich 590,66 DM (= 302,00 €). Dabei ging der Beklagte für das Jahr 2001 hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb von einem Jahreseinkommen in Höhe von 0,00 DM und angesichts des bestehenden Dreipersonenhaushalts von einem Familieneinkommen in Höhe von insgesamt 5.076,00 DM jährlich aus. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 25. Juni 2003 nach und übersandte dem Beklagten den Einkommenssteuerbescheid 2000 vom 25. Oktober 2001 und den Einkommenssteuerbescheid 2001 vom 25. Februar 2003. Während der Einkommenssteuerbescheid 2000 Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -78.964,00 DM auswies, beliefen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2001 ausweislich des Einkommenssteuerbescheid auf 100.669,00 DM, wobei unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages betreffend das Jahr 2000 und weiterer Abzüge (Sonderausgaben und Haushaltsfreibetrag) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von insgesamt 7.129,00 DM festgesetzt worden war. Bei der Überprüfung des Wohngeldbescheides vom 02. April 2001 stellte die Wohngeldstelle daraufhin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 eine Erhöhung des Einkommens der Klägerin für das Jahr 2001 von mehr als 15 vom Hundert fest. Der Beklagte hob deshalb mit Bescheid vom 16. Juli 2003 den Bewilligungsbescheid vom 02. April 2001 auf und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.624,00 € zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen bei der Beantragung von Wohngeld nachgekommen sei und lediglich aufgrund bilanztechnischer Regelungen in der Einkommenssteuererklärung von 2001 ein Gewinn für ihren Gewerbebetrieb ausgewiesen worden sei, der ihr jedoch im Bewilligungszeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe. Im Jahre 2000 sei die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung erfolgt, wobei die getätigten Ausgaben den tatsächlichen Einnahmen im jeweiligen Zeitraum gegenüber gestellt würden. Dieses Verfahren sei alsdann im Jahre 2001 umgestellt worden und nunmehr bei der Bilanzierung sämtliche Warenbestände, Ausgaben und Einnahmen sowie die vorhandenen Forderungen berücksichtigt und den entsprechenden Wirtschaftsjahren zugeordnet worden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2005 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides teilweise zurück und forderte von der Klägerin nunmehr einen Betrag in Höhe von 2.459,97 € zurück. Dabei stützte es die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 02. April 2001 auf § 29 Abs. 3 WoGG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe wegen verspäteter Nachreichung der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 ihre Mitteilungspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt; im Hinblick auf nichtberücksichtigte Einkünfte aus ihrem Gewerbetrieb habe ihr unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Jahr 2000 in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum Wohngeld nicht in Höhe von 590,66 DM monatlich, sondern nur in Höhe von 189,20 DM monatlich zugestanden. Mit Bescheid vom 19. November 2007 änderte der Beklagte den Bescheid des Landkreises M. Land vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 insoweit erneut ab, als nunmehr unter Hinweis darauf, dass der für das Jahr 2001 in Ansatz gebrachte Vorsteuerabzug wohngeldrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfe, von der Klägerin erneut ein Betrag in Höhe von 3.624,00 € zurückgefordert wurde. Am 01. Dezember 2005 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 02. April 2001 sei rechtswidrig. Sie sei ihren Verpflichtungen im Rahmen der Beantragung von Wohngeld umfassend und vollständig nachgekommen. Soweit durch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100.669,- DM ausgewiesen würden, sei dies auf eine Umstellung der Bilanzierung zurückzuführen. Wäre auch im Jahr 2001 eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellt worden, wäre es zu keinen Veränderungen gekommen. Die im Jahr 2001 ermittelten bilanztechnischen Gewinne seien ihr nicht tatsächlich zugeflossen und hätten ihr zur Lebensführung nicht zur Verfügung gestanden. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides sei auch auf eine fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sei nur auf Dauerverwaltungsakte anwendbar. Ein solcher setze voraus, das die laufende regelmäßig wiederkehrende Bewilligung von Leistungen vom Zeitpunkt seines Erlasses her gesehen noch in die Zukunft fortwirke; die Bewilligung dürfe in der Vergangenheit noch nicht abgeschlossen sein. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden; im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei der Zeitraum, für den Wohngeld bewilligt worden sei, bereits abgeschlossen gewesen. Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides komme daher allenfalls § 45 SGB X in Betracht. Hierauf könne die Aufhebung des Wohngeldbescheides jedoch nicht gestützt werden, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Wohngeldbescheides schutzwürdig sei, da die erbrachten Leistungen bereits verbraucht worden seien. Dem Vertrauensschutz stünden auch die Ausschlussgründe gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht entgegen. Sie habe bei Antragstellung keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht; auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr auch nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil sie im Bewilligungsbescheid auf ihre Verpflichtung gem. § 29 Abs. 4 WoGG hingewiesen worden sei, die Beklagte über Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse zu unterrichten. Da ihr der aus bilanztechnischen Gründen im Steuerbescheid für das Jahr 2001 ausgewiesene Gewinn nicht zugeflossen sei und zur Verfügung gestanden habe, habe eine Erhöhung des Familieneinkommens nicht vorgelegen. Auch sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eigene komplizierte Wohngeldberechnungen vorzunehmen. Im Übrigen sei eine Aufhebung des Wohngeldbescheides gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Aufhebung des Wohngeldbescheides die Zweijahresfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides rechtfertige sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG, da diese Vorschrift erst seit dem 01. Januar 2004 geltendes Recht sei. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 hat die Klägerin den Abänderungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2007 im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Wohngeldbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 und den Abänderungsbescheid vom 19. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Aufhebung des Wohngeldbescheides könne in rechtmäßiger Weise auf die Vorschrift des § 29 Abs. 3 WoGG gestützt werden, da es sich hierbei gegenüber den Vorschriften des SGB X um die speziellere Vorschrift handele, die auch eine rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides rechtfertige. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 27. März 2008 aufgehoben. Die Rückforderung des Wohngeldes könne nicht auf § 29 Abs. 3 WoGG in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 – WoGG 2001 – gestützt werden. Ebenso komme § 29 Abs. 3 WoGG in der ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 – WoGG 2004 – nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. § 48 Abs. 1 SGB X scheide als Rechtsgrundlage aus, weil diese Vorschrift als allgemeine Regel des Sozialrechts zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/ 2001 verdrängt werde. Schließlich finde der angefochtene Änderungs- und Rückforderungsbescheid auch in § 45 Abs. 1 SGB X keine Rechtsgrundlage, weil die Zweijahresfrist gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X für die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Dauerverwaltungsakten nicht gewahrt worden sei. Soweit nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ein rechtswidrig begünstigender Dauerverwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X binnen zehn Jahren zurückgenommen werden könne, seien die Voraussetzungen nach Nr. 2 und Nr. 3 nicht erfüllt. Der Bewilligungsbescheid beruhe nicht auf Angaben der Klägerin, die sie vorsätzlich oder fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Verpflichtung gem. § 29 Abs. 4 WoGG 2001. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X erfasse nur unvollständige oder unrichtige Angaben, die zum Erlass des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht aber solche, die unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 WoGG 2001 nach Erlass des Verwaltungsaktes gemacht worden seien. Der in sachdienlicher Weise in das Verfahren einbezogene Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 sei rechtswidrig, weil mit ihm durch die Beklagte nicht der Bescheid des Landkreises M. Land über die Rückforderung von Wohngeld aufgehoben worden sei, sondern der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes, wofür es dem Beklagten an der erforderlichen Sachentscheidungsbefugnis gefehlt habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. März 2010 auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zugelassen, soweit mit dem Urteil der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 aufgehoben worden ist. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 29 Abs. 3 WoGG in der seit dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte auch auf jene Fälle anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erlassen worden seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 und 5 C 7.01 - zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes entschieden habe, dass § 29 Abs. 3 WoGG bei einer rückwirkenden Einnahmeerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 2 Satz 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an zulasse, nicht aber eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift erlaube, und es überdies festgestellt habe, dass – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten – auch eine Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht möglich sei, habe der Gesetzgeber als Reaktion hierauf mit § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung 2004 eine Neuregelung mit echter Rückwirkung geschaffen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst sowie aus der Begründung des Gesetzentwurfes, wonach klargestellt werde, dass ein Eingriff nicht nur in einen laufenden, sondern grundsätzlich auch in einen bereits abgeschlossenen Bewilligungszeitraum zulässig sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine echte Rückwirkung grundsätzlich verboten sei. Das Rückwirkungsverbot beanspruche nämlich dann keine Geltung, wenn sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht habe bilden können. So verhalte es sich hier. Zum einen sei die Rechtslage verworren und unklar gewesen, zum anderen habe sich in Anbetracht der besonderen Umstände der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die in § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG normierte Dreijahresfrist die vom Gesetzgeber vorgesehene Rückwirkung nicht unbegrenzt sei. Da der angegriffene Wohngeldbescheid somit auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 WoGG in Fassung 2004 habe aufgehoben werden können, könne dahin gestellt bleiben, ob die bis Ende 2003 geltende Fassung des § 29 WoGG als Rechtsgrundlage in Betracht komme. Überdies könne die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herangezogen werden, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und andere Gesetzes vom 22. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 geändert habe, indem in § 29 Abs. 4 WoGG ein neuer Satz 3 eingefügt worden sei, wonach auch bei Änderung der Verhältnisse in zurückliegenden Bewilligungszeiträumen besondere Mitwirkungspflichten des Wohngeldempfängers bestünden. Inwieweit dies zur Aufhebung von Bescheiden berechtige, mit denen Wohngeld für zurückliegende, bereits abgeschlossenen Bewilligungszeiträumen gewährt worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Ferner habe sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise damit auseinander gesetzt, ob § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht doch in Verbindung mit § 29 Abs. 3 WoGG als Rechtsgrundlage zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden herangezogen werden könne, die abgeschlossene Bewilligungszeiträume betreffen und in rechtswidriger Weise ergangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den zuvor genannten Entscheidungen lediglich festgestellt, dass sich die Aufhebung des Wohngeldbescheides nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen lasse und die allgemeinen Regelungen gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X durch die spezielleren Regelungen der §§ 29, 30 WoGG verdrängt würden. Die angefochtene Entscheidung verkenne, dass es sich gegenüber den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend um einen anderen Sachverhalt und auch um andere Zeiträume handele. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 27. Mai 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen, als es den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27. Oktober 2005 betrifft. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Wohngeldgesetz 2004 sei erst seit dem 01. Januar 2004 als geltendes Recht zu betrachten. Vor diesem Zeitpunkt und damit zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides vom 16. Juli 2003 habe das Wohngeldgesetz 2004 und somit auch § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG 2004 noch nicht gegolten. Würden die durch das Wohngeldgesetz erfolgten Änderungen zur Anwendung gelangen, läge hierin eine Rechtsänderung zu Lasten des Bürgers. Dieser genieße grundsätzlich auch Vertrauensschutz, dass die vormals bestehende Rechtslage nicht rückwirkend geändert werde. Dass ausnahmsweise etwas anderes zu gelten habe, habe der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verwaltungsgericht zu Recht von der Nichtanwendbarkeit des § 45 und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgegangen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei nur auf Verwaltungsakte anwendbar, denen bei Erlass des Aufhebungsbescheides noch eine Dauerwirkung beizumessen sei. Daran fehle es vorliegend.