Urteil
3 A 102/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 29 Abs. 3 WoGG erlaubt unter den seit 01.01.2004 geltenden Voraussetzungen eine Neuberechnung des Wohngeldes auch für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume bis längstens drei Jahre vor Kenntnis des Empfängers von der Änderung der Verhältnisse.
• Maßgeblicher Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben; die Kenntnis hiervon ist für den Beginn der Neuberechnung unbeachtlich.
• Erfolgte eine rückwirkende Bewilligung erheblicher Einkommen (z. B. Arbeitslosenhilfe), ist die Wohngeldstelle verpflichtet, den Wohngeldanspruch von Amts wegen neu zu berechnen und zu erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 WoGG und der §§ 48, 50 SGB X vorliegen.
• Die Gesetzesänderung zum 01.01.2004 stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, wenn die Rechtslage zuvor unklar war und objektiv kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Neuberechnung und Erstattung von Wohngeld bei rückwirkender Einkommensmehrung • § 29 Abs. 3 WoGG erlaubt unter den seit 01.01.2004 geltenden Voraussetzungen eine Neuberechnung des Wohngeldes auch für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume bis längstens drei Jahre vor Kenntnis des Empfängers von der Änderung der Verhältnisse. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben; die Kenntnis hiervon ist für den Beginn der Neuberechnung unbeachtlich. • Erfolgte eine rückwirkende Bewilligung erheblicher Einkommen (z. B. Arbeitslosenhilfe), ist die Wohngeldstelle verpflichtet, den Wohngeldanspruch von Amts wegen neu zu berechnen und zu erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 WoGG und der §§ 48, 50 SGB X vorliegen. • Die Gesetzesänderung zum 01.01.2004 stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, wenn die Rechtslage zuvor unklar war und objektiv kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung bestanden hat. Die Klägerin beantragte Wohngeld für ihr Eigenheim und erhielt für 01.04.2003–31.03.2004 und 01.04.–31.12.2004 Bescheide über monatlich 177,00 EUR. Ursächlich war, dass ihr Antrag auf Arbeitslosenhilfe zunächst abgelehnt worden war; nach Widerspruch und Klage bewilligte die Agentur für Arbeit rückwirkend für 11.03.2003–31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Der Beklagte recalculierte daraufhin mit Bescheiden vom 25.10.2005 das Wohngeld auf monatlich 125,00 EUR und hob die früheren Bescheide auf; er forderte zu Unrecht erhaltenes Wohngeld in Höhe von 1.092,00 EUR zurück. Die Klägerin focht die Aufhebung und Erstattung an und rügte, § 29 Abs. 3 WoGG finde auf abgelaufene Bewilligungszeiträume nicht anwendbar; sie berief sich auf Vertrauensschutz und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. • Anwendbarkeit von § 29 Abs. 3 WoGG: Nach der seit 01.01.2004 geltenden Fassung regelt § 29 Abs. 3 WoGG, dass bei einer Einkommenssteigerung um mehr als 15 % von Amts wegen ab dem Beginn des Zeitraums neu zu entscheiden ist; Satz 3 erweitert dies entsprechend auf bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers. • Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse: Maßgeblich ist der Beginn des Zeitraums, für den die Einnahmen erhöht wurden (hier 11.03.2003, damit Neuberechnung ab 01.04.2003). Die tatsächliche Kenntnis des Empfängers 2005 berührt nicht den maßgeblichen Beginn. • Rechtsfolge der rückwirkenden Einkommensbewilligung: Durch die rückwirkende Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erhöhte sich das Gesamteinkommen der Klägerin unstreitig um mehr als 15 %, sodass die Wohngeldstelle den Anspruch für die betroffenen Zeiträume neu zu berechnen und überzahltes Wohngeld gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern hatte. • Vertrauensschutz und Rückwirkung: Die Ausweitung der Regelung zum 01.01.2004 stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, weil die Rechtslage vor der Änderung unklar und verworren war; Betroffene konnten objektiv nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, weshalb kein schutzwürdiges Vertrauen dem entgegensteht. • Formelle Voraussetzungen: Die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide erfolgte rechtmäßig nach § 48 SGB X i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG; die Erstattungsanordnung stützt sich auf § 50 Abs. 1 SGB X. • Ergebnis der Neuberechnung: Bei Berücksichtigung der rückwirkenden Arbeitslosenhilfe vermindert sich das Wohngeld von 177,00 EUR auf 125,00 EUR monatlich; daraus ergibt sich die Rückforderungsforderung von insgesamt 1.092,00 EUR, wovon bereits Teile verrechnet und beglichen wurden. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält die Neuberechnung des Wohngeldes für die Zeiträume 01.04.2003–31.03.2004 und 01.04.–31.12.2004 sowie die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide für rechtmäßig, weil die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosenhilfe das Gesamteinkommen der Klägerin um mehr als 15 % erhöhte und damit nach § 29 Abs. 3 WoGG eine von Amts wegen vorzunehmende Neuberechnung auslöste. Die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenem Wohngeld in Höhe von 1.092,00 EUR ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zulässig; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Vertrauen der Klägerin in die Nichtanwendbarkeit der ab 01.01.2004 geltenden Erweiterung des § 29 Abs. 3 WoGG ist nicht schutzwürdig, weil die Rechtslage vor der Gesetzesänderung unklar war; daher steht einer Anwendung der geänderten Regelung auf die hier streitigen Zeiträume nichts entgegen.