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Beschluss

2 O 59/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger und der Beklagte richten sich gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. 2 Am 29.03.2016 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 29.01.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Mit Bescheid vom 29.05.2018 nahm der Beklagte diese Genehmigung zurück. Zugleich lehnte er den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Genehmigung für die o.g. Anlage ab. Zur Begründung führte er aus, die Genehmigung sei zum Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig gewesen. Die Beigeladene habe nicht alle Unterlagen eingereicht, die für eine Auslegung erforderlich gewesen wären. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei somit fehlerhaft gewesen und zu wiederholen. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung sei wegen fehlender Unterlagen nicht möglich. Das gesamte Verfahren müsse wiederholt werden. Der Bescheid sei auch nach Vorlage der überarbeiteten Version zur Auswirkungsanalyse zur Ermittlung von angemessenen Abständen mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsberechnungen weiterhin rechtswidrig, da die Biogasanlage nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Der Fehler könne nicht behoben werden. Demzufolge sei der Genehmigungsantrag abzulehnen. Hiergegen erhob die Beigeladene im Verfahren 8 A 425/18 HAL Klage zum Verwaltungsgericht. 3 Der Genehmigungsbescheid vom 29.01.2016 sah vor, dass die Genehmigung erlöschen sollte, wenn die Anlage nicht bis zum 01.06.2018 in Betrieb genommen wird. Der von der Beigeladenen offenbar vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 05.02.2019 abgelehnt. Hiergegen erhob die Beigeladene im Verfahren 8 A 163/19 HAL Klage zum Verwaltungsgericht. 4 Mit Schreiben vom 24.08.2018 regte der Kläger an, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Rücknahmebescheid ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 31.08.2018 erklärte der Beklagte, er sei damit einverstanden, wenn das vorliegende Klageverfahren bis zum Abschluss des Verfahren 8 A 425/18 HAL ruhe. 5 Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 29.04.2019, das gerichtliche Verfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens auszusetzen, um dem Beklagten und ihr die Möglichkeit zu geben, die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (und materiell-rechtlichen Fehler) zu heilen. 6 Mit Beschluss vom 21.05.2019 – 2 A 91/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahren ausgesetzt. II. 7 Die zulässigen Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.05.2019 sind begründet. 8 Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass während des Verfahrens eingeleitete Schritte zur Heilung von Verfahrensfehlern i.S.d. § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG, wie das Nachholen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, der UVP-Vorprüfung oder einzelner Verfahrensschritte, nicht vom gerichtlichen Verfahren überholt werden und ins Leere laufen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 89. EL Februar 2019, § 4 UmwRG RdNr. 103). Voraussetzung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ist, dass die Nachholung von Verfahrensschritten zur Heilung von Verfahrensfehlern in einem ergänzenden Verfahren zumindest ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 4 UmwRG RdNr. 105). Zudem setzt die Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG voraus, dass die Fehlerbehebung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensfehler in absehbarer Zeit beseitigen lässt, und es dürfen keine unheilbaren materiellen Fehler vorliegen. Dies entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht zur Möglichkeit einer Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG entwickelten Kriterien (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 – 4 B 112.03 –, juris RdNr. 4). Diese gelten für die Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zur Fehlerheilung entsprechend, da es andernfalls an der Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Sinne der Verfahrenskonzentration fehlt. 9 Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens zur Heilung von Verfahrensfehlern nicht vor. Eine Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren erscheint derzeit ausgeschlossen. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 21.05.2019 ausführlich dargestellt, dass die hierfür erforderlichen Unterlagen fehlen. Bereits in seinem Rücknahmebescheid vom 29.05.2018 hatte er festgestellt, dass ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung wegen fehlender Unterlagen nicht möglich sei. Nach den Angaben des Beklagten in der Beschwerdeschrift vom 06.06.2019 habe eine am 04.06.2019 vorgenommene fachtechnische Prüfung der Antragsunterlagen zudem ergeben, dass die Anlage in dem beantragten Zustand nicht genehmigungsfähig sei, weil bereits für die Einhaltung der Schutzabstände der Gärbehälter zueinander eine Umstellung der Anlagengeometrie zwingend erforderlich sei. Im Ergebnis müsse die gesamte Planung der Anlage angepasst und genehmigungsrechtlich neu bewertet werden. Erforderlich seien die Überarbeitung etwaiger Immissionsprognosen sowie eine erneute Einbeziehung aller zu beteiligenden Behörden. Dem ist die Beigeladene nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG nicht in Betracht. 10 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beschwerde Erfolg hat. Die durch die Beschwerde verursachten Kosten sind Kosten des Rechtsstreits, in dem die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist. Die Kosten dieses Zwischenverfahrens werden von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst (vgl. HessVGH, Beschl. v. 23.09.2013 – 1 E 1560/13 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Beschl. v. 19.07.2017 4 E 24/17 –, juris RdNr. 7). Eine Streitwertfestsetzung ist ebenfalls nicht notwendig, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gerichtsgebühr nur im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zu erheben ist. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).