Beschluss
1 E 1560/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0923.1E1560.13.0A
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Leitsätze
Im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Gerichtsverfahren nicht bis zur Entscheidung des Beklagten über das klägerische Begehren gemäß § 94 VwGO aussetzen.
Wenn die Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO Erfolg hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung. Die durch die Beschwerde verursachten Kosten sind Kosten des Rechtsstreits, in dem die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 - 9 K 1848/13.F-, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des beklagten Landes über das Begehren des Klägers ausgesetzt hat, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Gerichtsverfahren nicht bis zur Entscheidung des Beklagten über das klägerische Begehren gemäß § 94 VwGO aussetzen. Wenn die Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO Erfolg hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung. Die durch die Beschwerde verursachten Kosten sind Kosten des Rechtsstreits, in dem die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 - 9 K 1848/13.F-, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des beklagten Landes über das Begehren des Klägers ausgesetzt hat, aufgehoben. I. Am 12. April 2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.869,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen. Zur Begründung machte er geltend, ihm stehe für die Jahre 2010, 2011 und 2012 ein Urlaubsabgeltungsanspruch für insgesamt wenigstens 39 Tage zu. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des beklagten Landes über das Begehren des Klägers ausgesetzt und hat zur Begründung angeführt, das Verfahren werde im Hinblick auf die auf Grund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport demnächst bevorstehende Entscheidung des beklagten Landes ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO lägen nicht vor. Darüberhinaus stehe eine Entscheidung des beklagten Landes überhaupt nicht zu erwarten. Es könne letztlich dabei dahingestellt bleiben, ob aus politischen oder wirtschaftlichen Erwägungen ohnehin eine solche Entscheidung gar nicht ergehen werde, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Ansprüche nach 3 Jahren verjähren würden. Der Beklagte hält die Aussetzung des Verfahrens für sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zu Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Es handelt sich also um eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einem fremden Verfahren, wobei die fremde Entscheidung auf das vom Kläger angerufene Gericht Bindungswirkung haben muss (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, Kommentar, 71. Auflage, 2013, § 148 Rdnr. 11). Dies ist hier nicht der Fall, denn es handelt sich zum einen nicht um ein fremdes Verfahren, sondern um die fehlende Entscheidung des Beklagten über das klägerische Begehren, also über den Streitgegenstand selbst; zum anderen unterliegt das Verwaltungsgericht nicht der Bindung an die Entscheidung des Beklagten. Es ist auch mit dem Sinn und Zweck einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht vereinbar, wenn das angerufene Gericht das Gerichtsverfahren bis zum Ergehen der vom Kläger vermissten behördlichen Entscheidung aussetzt. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beschwerde Erfolg hat und es an einem Kostenschuldner fehlt. Die durch die Beschwerde verursachten Kosten sind Kosten des Rechtsstreits, in dem die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 1982 - V TE 58/82 - NJW 1983 S. 901 f.). Die vorliegende Beschwerdeentscheidung ist nur eine unselbstständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2000 - 5 S 1843/00 - NVWZ-RR 2001, 543). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).