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Urteil

4 K 165/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Februar 2012 (GVBl. S. 49) geänderte Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2007 (GVBl. S. 309f.) - KJH-PflG-VO 2007 - sowie gegen die am 1. März 2017 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. März 2017 (GVBl. S. 67f.) - KJH-PflG-VO 2017 -. 2 Die Antragstellerin hat ein am (...) 2010 geborenes Pflegekind, für das zumindest seit Februar 2016 Pflegegeld nach § 33 SGB VIII geleistet wird und für das sie auch personensorgeberechtigt ist. Am 8. September 2017 hat sie bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gegen die Verordnungen einen Normenkontrollantrag gestellt. 3 Sie macht geltend, die KJH-PflG-VO 2007 sei schon wegen der fehlenden Anpassung der Pflegegeldleistungen an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge in den Jahren 2010 bis 2016 rechtswidrig. Die Einjahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO sei zwar verstrichen, mit Inkrafttreten des § 7 der KJH-PflG-VO 2017 sei die zuvor gültige KJH-PflG-VO 2007 aber (zumindest in Teilen) wieder in Kraft getreten. Daher sei der Antrag insoweit nicht verfristet. 4 Es bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der KJH-PflG-VO 2017. Die Übergangsregelung des § 7 KJH-PflG-VO 2017 verstoße gegen höherrangiges Landesrecht, da nur der Antragsgegner durch Rechtsverordnung die Höhe der Beträge festlegen dürfe. Eine Weiterdelegierung auf die Jugendämter sei nicht zulässig. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 KJH-PflG-VO 2017 sowie aus § 39 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 20 Abs. 3 KJHG LSA. Zu monieren sei weiter das verspätete Inkrafttreten der KJH-PflG-VO 2017 zum 1. März 2017 gemäß deren § 8, da die VO auch schon zum 1. Januar 2017 hätte in Kraft gesetzt werden können bzw. müssen. Denn die Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge, auf die sich der Antragsgegner in § 2 Abs. 1 KJH-PflG-VO 2017 selbst berufe, würden für das gesamte Jahr 2017 gelten und seien schon im September 2016 veröffentlicht worden. § 6 KJH-PflG-VO 2017 widerspreche § 2 Abs. 1 KJH-PflG-VO 2017. Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2017 seien ihr Pflegegeldleistungen in Höhe von 850,- € vorenthalten worden. 5 Die von ihr aufgeführten Verstöße der Rechtsverordnungen seien nicht abschließend. Im Rahmen der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht könnten weitere Rechtsverstöße festgestellt werden, die zur Unwirksamkeit der Verordnungen führen könnten. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 8. August 2007 des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 2012, sowie die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. März 2017 für ungültig zu erklären. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Er trägt vor, soweit die Antragstellerin eine Überprüfung der alten Verordnung begehre, sei die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen. Mit § 7 KJH-PflG-VO 2017 sei die KJH-PflG-VO 2007 nicht wieder in Kraft gesetzt worden; vielmehr habe diese Verordnung lediglich als Bezugsgröße der Neuregelung gedient. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflegegeldbeträge der alten Verordnung nicht flächendeckend, sondern nur im Falle des Hinzutretens weiterer Bedingungen und zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gelten sollten. Darüber hinaus dürfte es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen. 11 § 7 KJH-PflG-VO 2017 verstoße nicht gegen höherrangiges Landesrecht. Zwar sehe § 20 Abs. 3 KJHG LSA keine Subdelegation der Verordnungsermächtigung vor. Eine solche sei aber auch nicht Inhalt der Regelung. Den Landkreisen und kreisfreien Städten werde durch diese Vorschrift gerade keine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Höhe und Differenzierung der Pflegegeldbeträge sowie hinsichtlich der Geltungsdauer der von ihnen getroffenen Entscheidung eingeräumt. Vielmehr beschränke sich die eingeräumte Befugnis lediglich auf eine für einen kurzen (Übergangs-)Zeitraum eingeräumte Wahl zwischen zwei Regelungsalternativen. § 20 Abs. 3 KJHG LSA stehe einer regional-differenzierten Regelung nicht entgegen. Dafür, dass es sich bei der Nennung der Differenzierungskriterien um eine abschließende Auflistung handele, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung sei auch sachlich gerechtfertigt. Im Rahmen der Anhörung hätten die kommunalen Spitzenverbände geltend gemacht, die Vorgabe neuer Pauschalsätze könne nur für das Jahr 2018 in Betracht kommen, da in den Kommunalhaushalten des laufenden Jahres 2017 keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden seien. Eine spätere Inkraftsetzung der Verordnung bzw. die Festsetzung der Pauschalsätze für das Jahr 2017 in der bisherigen Höhe hätte dem politischen Anliegen der Partner des Koalitionsvertrages der laufenden Legislaturperiode nicht entsprochen, sich bei der Neuregelung der Pflegesätze an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu orientieren. Mit der allgemeinen - auf das Jahr 2017 beschränkten - Beibehaltung der bisherigen pauschalen Höhe wäre zudem auch solchen Jugendämtern die Ausreichung erhöhter Pflegesätze verwehrt geblieben, die mit Blick auf das Auslaufen der vorherigen Verordnung Vorsorge in ihren Haushalten getroffen hätten und möglicherweise in besonderem Maße darauf angewiesen gewesen seien, mit dem Hinweis auf erhöhte Pflegegelder für die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflegschaft zu werben. Zudem wäre den betroffenen Pflegeeltern in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten der aus einer späteren Anpassung resultierende Nachteil nicht zu vermitteln gewesen, da er sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des eingeräumten Entscheidungsspielraums erscheine die getroffene Verordnungsregelung sachlich gerechtfertigt und vertretbar. 12 Die Übergangsregelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Bundesrecht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber in § 39 Abs. 5 SGB VIII landeseinheitliche Regelungen vorgesehen habe. Vielmehr seien bundeseinheitliche Vorgaben für die Bemessung des Pflegegeldes von den Ländern in der Vergangenheit abgelehnt worden. 13 Soweit die Antragstellerin rüge, dass die Neuregelung wegen der Ganzjahresgeltung der Empfehlungen des Deutschen Vereins bereits zum 1. Januar 2017 hätte erfolgen müssen, übersehe sie, dass die KJH-PflG-VO 2007 bis zum 28. Februar 2017 in Kraft gewesen sei und kein Anlass bestanden habe, die Neuregelung „planwidrig“ vorzuverlegen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Der Antrag ist teilweise unzulässig (I.) und im Rahmen seiner Zulässigkeit begründet (II.). 16 I. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die KJH-PflG-VO 2007 richtet, ist er wegen des Ablaufs der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn diese Verordnung ist im Jahr 2007 bekannt gemacht worden und zuletzt durch eine im Jahr 2012 veröffentlichte Verordnung geändert worden, so dass der am 8. September 2017 erhobene Normenkontrollantrag später als ein Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden ist. 17 Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf den durch die Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2018 aufgehobenen § 7 KJH-PflG-VO 2017 („Übergangsregelung“), wonach den Trägern der örtlichen Jugendhilfe (gemeint sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 KJHG LSA) bis zum 31. Dezember 2017 gestattet wurde, anstelle der Sätze nach § 2 Abs. 3 die Sätze nach § 2 Abs. 3 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der am 28. Februar 2017 geltenden Fassung auszureichen. Damit war es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe lediglich erlaubt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Pflegegeld-Beträge in der Höhe der KJH-PflG-VO 2007 festzusetzen. Rechtsgrundlage ist aber weiterhin allein die KJH-PflG-VO 2017. Die mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft getretene KJH-PflG-VO 2007 lebt durch die Bezugnahme in § 7 KJH-PflG-VO 2017 auf die alten Pflegegeld-Beträge nicht wieder auf. 18 Hinsichtlich der KJH-PflG-VO 2017 ist der Antrag fristgerecht innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung gestellt worden. Die Antragstellerin ist auch gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist unstreitig Personensorgeberechtigte eines in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII befindlichen Pflegekindes. Der Anspruch auf laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege aus § 39 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII steht dem Personensorgeberechtigten zu (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 4 LA 136/13 -; VGH Bayern, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 12 ZB 11.2136 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Damit ist die Antragstellerin in einer solchen Weise von dieser Rechtsverordnung betroffen, dass ihre Rechtsstellung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berührt ist. 19 Dass die Antragstellerin die Verordnung zur Änderung der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVBl. S. 441f.) nicht in das Verfahren einbezogen hat, führt nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrages. Denn es verbleibt jedenfalls ein Zeitraum zwischen dem 1. März 2017 und dem 31. Dezember 2017, in dem die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung weiterhin in ihrer Ursprungsfassung Anwendung findet. Dass die Antragstellerin insoweit nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt ist, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 20 II. Soweit der Antrag gegen die KJH-PflG-VO 2017 zulässig ist, ist er auch begründet. 21 Die Übergangsregelung des § 7 KJH-PflG-VO 2017 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (1.). Daraus folgt die Gesamtnichtigkeit der KJH-PflG-VO 2017 (2.). 22 1. § 39 Abs. 4 SGB VIII regelt die Gewährung von laufenden Leistungen, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 SGB VIII gewährt wird. Gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (Satz 1). Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen (Satz 2). Das Nähere regelt Landesrecht (Satz 3). Nach § 20 Abs. 3 KJHG LSA regelt die oberste Landesjugendbehörde - gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 KJHG LSA das für Fragen der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium - durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt (§ 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII) gestaffelt nach Altersgruppen und Art der Pflegestelle. 23 Durch § 20 Abs. 3 KJHG LSA hat der Landesgesetzgeber, wie sich auch aus dem entsprechenden Verweis in der Vorschrift ergibt, der Vorgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dadurch Rechnung getragen, dass die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt allein durch die oberste Landesjugendbehörde erfolgt. Aus der Verwendung des Begriffes „regelt“ folgt kein abweichender Bedeutungsgehalt der Vorschrift. Mit dieser Festlegung ist zwingend verbunden, dass sich die Höhe der konkret gewährten Pauschalbeträge auch im Verhältnis zum Leistungsempfänger im Grundsatz unmittelbar auf eine Entscheidung der obersten Landesjugendbehörde zurückführen lässt. Eine Wahlmöglichkeit der für die Erbringung dieser Leistungen zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 17 KJHG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 KJH-PflG-VO 2017) zwischen verschiedenen Pflegegeld-Sätzen bzw. eine Opt-Out-Möglichkeit für einen begrenzten Zeitraum ist gerade ausgeschlossen (i.E. a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 16. April 2018 - 6 A 144/17 MD -, zit. nach JURIS, Rdnr. 53). Dass den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Vorbringen des Antragsgegners keine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Höhe und Differenzierung der beiden verschiedenen Pflegegeld-Sätze sowie hinsichtlich der Geltungsdauer eingeräumt worden sei, ist demgegenüber genauso unerheblich wie sein Einwand, es handele sich bei der Nennung der Differenzierungskriterien um eine abschließende Auflistung. § 20 Abs. 3 KJHG LSA soll ausschließen, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der abstrakten Festsetzung der Höhe der Pauschalbeträge eine wie auch immer geartete Entscheidungsbefugnis haben. Es ist gerade Sinn einer solchen Regelung, die Entscheidung einer zentralen Stelle zu überantworten, da die örtlichen Träger als Kostenträger unter dem Druck, Haushaltsausgaben einschränken zu müssen, sich eher veranlasst sehen könnten, die Pauschalbeträge, die den notwendigen Unterhalt der Pflegekinder sicherstellen und ihre Gleichbehandlung möglichst landesweit gewährleisten sollen, niedriger als notwendig festzusetzen oder ihre Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten hinauszuschieben (so auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. März 1999 - 4 L 2667/98 -, zit. nach JURIS). Dass die Entscheidungsbefugnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 KJH-PflG-VO 2017 nur für einen (Übergangs)Zeitraum gegeben sein sollte und lediglich eine Wahl zwischen zwei Pflegegeld-Sätzen erlaubt war, lässt diese grundlegende Zweckbestimmung des § 20 Abs. 3 KJHG LSA nicht entfallen. Auch steht dem nicht entgegen, dass es sich nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich um Pauschalbeträge handelt, von denen gem. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nach der Besonderheit des Einzelfalles abgewichen werden kann (vgl. Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. A., § 39 Rdnr. 42; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. A., § 39 Rdnr. 20 jeweils m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 6 KJH-PflG-VO 2017 bzw. § 2 Abs. 5 KJH-PflG-VO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2018). Eine solche, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Einzelfallentscheidung kann nur durch die für die Leistungserbringung zuständige Behörde getroffen werden. Für die Auslegung des § 20 Abs. 3 KJHG LSA hat dies keine Bedeutung. 24 Ein Abweichen von der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung kann nicht schon durch allgemeine sachliche Erwägungen gerechtfertigt sein (so aber wohl VG Magdeburg, Urt. v. 16. April 2018, a.a.O. Rdnr. 54). Darüber hinaus ist hier ein sachlicher Hinderungsgrund für ein solches Abweichen weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Ohne Erfolg verweist der Antragsgegner insoweit darauf, die Kommunen hätten im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Verordnung geltend gemacht, die Vorgabe neuer Pauschalsätze könne nur für das Jahr 2018 in Betracht kommen, da in den Kommunalhaushalten des laufenden Jahres keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden seien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einigen Landkreisen und kreisfreien Städten aus haushaltstechnischen Gründen die Zahlung der neuen Pflegegeld-Beträge noch im Jahr 2017 unmöglich oder zumindest sehr erschwert war, hätte es der obersten Landesjungendbehörde offen gestanden, für solche örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst eine Regelung in der Rechtsverordnung zu treffen und somit § 20 Abs. 3 KJHG LSA zu genügen. 25 Es kann danach offen bleiben, ob auch § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der Übertragung einer Entscheidungsbefugnis zur Höhe der Pflegegeld-Beträge auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe entgegen steht, weil die Regelung den Sinn hat, den „Pflegestellenmarkt“ durch einheitliche Preise überregional zu beruhigen (so Kunkel/Kepert/Patter, SGB VIII, 7. A., § 39 Rdnr. 28; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 39 Rdnr. 39; i.E. auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, § 39 Rdnr. 57), oder ob nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII („den nach Landesrecht zuständig en Behörd en “) auch in einem Bundesland grundsätzlich verschiedene Behörden zuständig sein können (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 BayAGSG). 26 2. Aus der Nichtigkeit des § 7 KJH-PflG-VO 2017 folgt die Gesamtnichtigkeit der Rechtsverordnung. 27 Die Ungültigkeit eines Teils einer Rechtsverordnung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2014 - 3 CN 4.13 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. April 2005 - 4 K 76/05 -, m.w.N.) dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dass der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, zit. nach JURIS). Es muss aber mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rdnr. 110; Eyermann, VwGO, 14. A., § 47 Rdnr. 93; Bader u.a., VwGO, 7. A., § 47 Rdnr. 123). 28 Zwar könnten die Restregelungen der KJH-PflG-VO 2017 ohne § 7 KJH-PflG-VO 2017 sinnvoll bestehen bleiben, weil dann die neuen Pflegegeld-Beträge zwingend schon ab 1. März 2017 zu zahlen wären und keine zeitlich befristete Opt-out-Regelung bzw. Wahlmöglichkeit für Landkreise und kreisfreie Städte bestünde. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 hat diese Bestimmung - wie auch ihre Aufhebung durch die Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2018 zeigt - ohnehin keinen Anwendungsbereich mehr. Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Normgeber, d.h. das zuständige Ministerium, die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren selbst ausdrücklich auf die Bedenken der Kommunalen Spitzenverbände hingewiesen (vgl. auch Schreiben der Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt vom 2. Februar 2017). Dass das zuständige Ministerium diesem Anliegen der Verbände in Form des § 7 KJH-PflG-VO 2017 Rechnung getragen hat, deutet eher darauf hin, dass auf keinen Fall eine unterschiedslose Verpflichtung zur Zahlung der neuen Pflegegeld-Beträge ab dem 1. März 2017 gewollt war. Objektive Anhaltspunkte für einen anderen hypothetischen Willen des Normgebers sind danach nicht ersichtlich und konnten auch von den Vertreterinnen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt werden. 29 III. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntgabe von Nr. 1 Satz 2 der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.