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Beschluss

3 L 393/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. September 2018 bleibt ohne Erfolg. 2 Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). 4 Der Kläger wirft - entgegen seiner Annahme - keine Rechts frage, sondern vielmehr die Tatsachen frage auf, ob „für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden Männer, die Afghanistan im Kindesalter verlassen haben, im Iran aufgewachsen und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung sowie ohne Vermögen sind, bei einer Rückkehr nach Kabul auch bei örtlicher Unterstützung durch Familienangehörige eine extreme Gefahrensituation i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG [droht].“ Diese Fragestellung lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. 5 Wann nämlich eine Gefahrenlage insbesondere zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung von der persönlichen Situation des Klägers ab (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, Rn. 270, juris). Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, z. B. seine Schul- und Ausbildung, seine berufliche Qualifikation, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht, seinen Familienstand, dem Alter und Betreuungsbedarf seiner Kinder, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und seine wirtschaftliche Situation. Deren Bewertung und Gewichtung hängt schon mit Blick auf mögliche Wechselbezüge vom Einzelfall ab (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, juris sowie vom 5. Dezember 2017 - 13 A 2808/17.A -, juris). 6 Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Kläger in Kabul auf örtliche Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen könne. Denn bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe sich der Kläger zwei Monate bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten, ohne über wirtschaftliche Probleme zu berichten. Darüber hinaus hielten sich noch ein weiterer Onkel und eine Tante in Afghanistan auf, zu denen der Kläger zurückkehren könne (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]). Hiervon ausgehend hat das Gericht eine Rückkehr des Klägers nach Kabul schon nicht vorausgesetzt, obgleich die aufgeworfene Frage allein Kabul als Ort der Rückkehr in den Blick nimmt. Das Gericht ist sodann davon ausgegangen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht nur finanziell unterstützt werde, sondern seine Verwandtschaft ihm zusätzlich oder alternativ auch durch Kontakte bei der Suche nach einer Arbeit behilflich sein werde und ihn (wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Iran) mit den aktuellen Verhältnissen in Afghanistan vertraut mache (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 [2. Absatz]). Das Gericht attestiert dem Kläger aufgrund der verwandtschaftlichen Hilfe eine überwindbare Erschwernis bei der Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens und stellt fest, dass keine weiteren erschwerenden Einzelfallumstände auf Seiten des Klägers ersichtlich seien. Denn der Kläger sei mit 7 Jahren Schulbildung an einer afghanischen Schule durchschnittlich gebildet, habe erste Berufserfahrungen gesammelt und spreche mit Dari eine der Landessprachen von Afghanistan, wenn auch von einem Akzent auszugehen sei. Er sei ledig, nicht unterhaltsverpflichtet, habe keine gesundheitlichen Einschränkungen und gehöre der mit 80% weit verbreitetsten Religion (sunnitisch-islamisch) und der größten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan (Paschtunen) an (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [3. Absatz]). 7 Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages auf eine durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Juni 2018 - 9 LA 43/18 -) zugelassene Berufung verweist, entbindet dies den Kläger weder von den Darlegungslasten, noch besteht eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen. Der Sachverhalt in dem in Bezug genommenen Verfahren ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der im Iran aufgewachsene Afghane - anders als der Kläger - über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt habe. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11. April 2018 (- A 11 S 1729/17 -) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dahinstehen kann, ob der Umstand, Afghanistan im Kindesalter verlassen zu haben und im Iran aufgewachsen zu sein, eine spezifische individuelle Einschränkung oder ein Handicap im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof setzte hierbei voraus, dass ein familiäres oder soziales Netzwerk - im Gegensatz zum hiesigen Verfahren - nicht zur Verfügung stehe. 8 Die Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus dem Einwand, dass „wegen der sich zuspitzenden Sicherheitslage und humanitären Situation in Afghanistan […] davon auszugehen [sei], dass die aufgeworfene Rechtsfrage weiter an Bedeutung [gewinne]“. 9 Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 und einen Bericht von EASO (Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, vom Dezember 2017), wonach die Steigerung der Armutsrate und das rapide Bevölkerungswachstum zu einer Zuspitzung der humanitären Situation führten, ein Drittel der Bevölkerung humanitäre Hilfe bedürften, die Arbeitslosenquote auf 39% gestiegen sei und die Dürre im Jahr 2018 erhebliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung haben werde. Weshalb dies mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte - und auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene - familiäre Unterstützung bei Rückkehr des Klägers nach Afghanistan eine extreme Gefahrensituation nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen soll, legt der Kläger bereits nicht dar, zumal er - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - selbst in Kabul ohne wirtschaftliche Beeinträchtigungen bei seinem Onkel für zwei Monate gelebt haben soll (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]). 10 Soweit der Kläger daneben auf eine Pressemitteilung von Human Rights Watch (‚No Safe Place‘: Insurgent Attacks on Civilians in Afghanistan, vom 7. Mai 2018) Bezug nimmt, wonach allein in Kabul die kriminelle Aktivität zwischen 2013 und 2016 um 38% angestiegen sei und seit Anfang 2016 aufständische Gruppen in Afghanistan ihre Anschläge in Kabul und anderen Großstädten massiv verstärkt und Tausende Zivilisten getötet und verletzt hätten, zeigt er nicht auf, dass die Sicherheitslage Kabuls - als Ankunftsort der Abschiebung - die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigen dürfte. Nach der neueren - die aktuelle Auskunftslage abbildenden - und vom Kläger in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung(vgl. VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris) ist ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Danach entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich wäre. Denn bei einer auf das Jahr 2017 bezogenen rechnerischen Wahrscheinlichkeit, aufgrund willkürlicher Gewalt getötet oder körperlich verletzt zu werden, von unter 0,07% (Zahlenmaterial UNAMA, Annual Report 2017: 1.831 zivile Opfer [479 Tote, 1352 Verletzte) und einer Einwohnerzahl von 3.000.000 besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund des Ausmaßes vorherrschender Gewalt im Falle einer Rückkehr. Hierbei gleicht der Verwaltungsgerichtshof die zu niedrigen Angaben von UNAMA durch eine konservative Annahme von Einwohnern der Provinz Kabul aus (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 359-361). Auch die Berücksichtigung von Erkenntnismitteln zur Sicherheitslage Kabuls seit Januar 2018 lässt einen den Schwellenwert übersteigenden Anstieg von Gefahren nicht erkennen. Ein neuerer Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Update - 2018) beschreibt vielmehr, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 das Leben von Zivilisten in Afghanistan auf demselben Level wie im vorangegangenen Jahr betroffen gewesen sei. In dieser Zeitspanne dokumentierte UNAMA 1.692 tote und 3.430 verletzte Zivilisten (Rückgang um 3% im Vergleich zum Jahr 2017) und damit ein im Vergleich zu den ersten Halbjahren der Jahre 2017 und 2016 gleiches Maß an Schadensfällen. Wie in der Vergangenheit sollen am stärksten Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar betroffen gewesen seien. Eine konkrete Aufschlüsselung nach afghanischen Provinzen enthält dieser Halbjahresbericht zwar nicht. Dass die Schadensfälle in der Provinz Kabul über das bisherige Maß hinaus zugenommen hätten, kann jedoch den Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden, zumal der Kläger als Paschtune sunnitischen Glaubens keiner besonders (anschlags-)gefährdeten Gruppe angehört (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2018 - 3 L 293/18 -, juris). 11 Auch die vom Kläger in Bezug genommene - bislang nur in englischer Sprache veröffentlichte - Richtlinie des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender (UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM AFGHANISTAN, vom 30. August 2018) beschreibt keine andere Sicherheitslage in der Provinz Kabul. Der Bericht nimmt ebenfalls (nur) auf das dargestellte Zahlenmaterial von UNAMA zu in Kabul getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2017 bzw. im ersten Halbjahr 2018 (vgl. dort: S. 112 [Nr. 4. lit. a]) Bezug und beschreibt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Kabul teilnähmen, dem Risiko ausgesetzt seien, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen, von der die Stadt betroffen sei (vgl. Informationsverbund Asyl & Migration, Bericht vom 3. September 2018). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt jedoch nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 - sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, alle juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 17. November 2011, a. a. O.) hatte bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %), verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. 12 Aus dem vorbezeichneten Bericht von UNHCR lässt sich - entgegen des Vortrages des Klägers - auch nicht ableiten, dass Kabul keine „Neuansiedlungsalternative“ für den Kläger ist. Die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung (noch) zugrunde gelegt hat, ging davon aus, dass es alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter auch ohne externe Unterstützung in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles möglich sei, in Afghanistan Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung und Erwerbsmöglichkeiten zu erlangen. Die - vier Tage vor der mündlichen Verhandlung datierende - UNHCR-Richtlinie vom 30. August 2018 beschreibt im Gegensatz dazu, dass in der Regel keine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul zur Verfügung stehe (vgl. a. a. O., S. 10 [letzter Absatz], S. 114 [lit. c]; so auch Informationsverbund Asyl & Migration, Bericht vom 3. September 2018). Der UNHCR führt in der Richtlinie vom 30. August 2018 jedoch auch aus, dass gemäß den Leitlinien in Abschnitt III.C.2 zur Beurteilung, ob Kabul eine angemessene interne Flucht-/Neuansiedlungsalternative („IFA/IRA“) sei, nachzuweisen sei, dass der Antragsteller in Kabul Zugang zuUnterkunft, grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung habe sowie für ihn die Möglichkeit bestehe, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften oder aber bewährte und nachhaltige Unterstützung gegeben sei, die einen angemessenen Lebensstandard erlauben (a. a. O., S. 113 [lit. b]). Dementsprechend kommt es nach der nunmehrigen Einschätzung von UNHCR entscheidend darauf an, dass der Rückkehrer auf externe Unterstützung zur Befriedung der Grundbedürfnisse zurückgreifen könne, weil er angesichts der so angespannten Versorgungslage im Regelfall hierzu nicht eigenständig in der Lage sein werde. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung von Verwandten erhalte. Insbesondere könne er eine Unterkunft bei einem in Kabul lebenden Onkel, bei dem sich der Kläger - ohne über wirtschaftliche Probleme zu berichten - bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr aus dem Iran aufgehalten habe, erhalten (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]). Daneben geht das Gericht davon aus, dass der Kläger durch seine vorhandene Verwandtschaft nicht nur finanziell unterstützt werde, sondern ihm zusätzlich oder alternativ auch durch deren Kontakte bei der Suche nach einer Arbeit geholfen und er mit den aktuellen Verhältnissen in Afghanistan vertraut gemacht werde (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 [2. Absatz]). Angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen, die der Kläger schon nicht mit einer Verfahrensrüge angreift, besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger zu dem in der Richtlinie bezeichneten schutzwürdigen Personenkreis zählt, der in der Regel nicht auf eine angemessene interne Flucht-/Neuansiedlungsalternative zurückgreifen könne. 13 Soweit der Kläger schließlich erneut die (Teil-)Frage aufwirft, „ob auch im Iran sozialisierte Rückkehrer mit Familienangehörigen in Afghanistan unmittelbar Gefahr laufen, in ihren Rechten aus Art. 3 ERMK verletzt zu werden“, legt er insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinie nicht dar, weshalb bei im Iran sozialisierte Rückkehrern noch weitergehende als in der Richtlinie beschriebene Anforderungen Geltung beanspruchen. Abgesehen davon käme es entscheidend darauf an, welche konkreten, insbesondere beständigen Unterstützungsleistungen durch die Familienangehörigen im Fall der Rückkehr erbracht werden, so dass die Fragestellung in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden kann. 14 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 15 III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. 16 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).