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Urteil

7 A 1923/14.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0927.7A1923.14.00
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Leitsätze
1. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt im Zusammenhang mit einer Rückführung eines abgelehnten Asylbewerbers keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. von Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gebietet, weil es an einem Akteur i. S. von Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG fehlt, der die bestehende Lage zielgerichtet handelnd maßgeblich hervorruft oder erheblich verstärkt. 2. Die in Art. 15 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Todesstrafe) und Nr. 2 (unmenschliche Behandlung) AsylG genannten Gefahren erfordern die Wahrscheinlichkeit zielgerichteter Handlungen gegen Personen durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG genannten Akteure. Im Unterschied dazu ist die in Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genannte Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, allgemeinerer Natur. Für das Bestehen einer Gefahr in diesem Sinne genügt das Vorhandensein von Akteuren im Zielgebiet, von denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte. 3. Das Risiko, im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt in der Provinz Wardak zu werden, lag im Jahr 2018 bei 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %) und damit unterhalb der Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2013- 7 K 78/13.WI.A - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt im Zusammenhang mit einer Rückführung eines abgelehnten Asylbewerbers keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. von Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gebietet, weil es an einem Akteur i. S. von Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG fehlt, der die bestehende Lage zielgerichtet handelnd maßgeblich hervorruft oder erheblich verstärkt. 2. Die in Art. 15 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Todesstrafe) und Nr. 2 (unmenschliche Behandlung) AsylG genannten Gefahren erfordern die Wahrscheinlichkeit zielgerichteter Handlungen gegen Personen durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU und § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG genannten Akteure. Im Unterschied dazu ist die in Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genannte Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, allgemeinerer Natur. Für das Bestehen einer Gefahr in diesem Sinne genügt das Vorhandensein von Akteuren im Zielgebiet, von denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte. 3. Das Risiko, im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt in der Provinz Wardak zu werden, lag im Jahr 2018 bei 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %) und damit unterhalb der Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2013- 7 K 78/13.WI.A - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig und begründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unzutreffend. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307]). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen. A. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes richtet sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) am 1. Dezember 2013 nach § 4 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3 c (Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann), 3 d (Akteure, die Schutz bieten können) und 3 e (Interner Schutz) entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG treten an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.90 -, juris, Rdnr. 8 m. w. N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) - nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im vorbeschriebenen Sinne droht. 1. Für die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) bestehen weder nach dem Vorbringen des Klägers noch im Übrigen Anhaltspunkte. 2. Dass dem Kläger in seinem Heimatland Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen, ist weder mit Blick auf das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal noch mit Blick auf die allgemeine Lage in Afghanistan anzunehmen. a) Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wird im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie dient, ist sie unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen. Zu Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 S. 12) - nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie 2004 -, der mit Art. 15 Buchstabe b) der aktuell gültigen Qualifikationsrichtlinie wörtlich übereinstimmt, hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszulegen sei, dem sie im Wesentlichen entspricht (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 38). Die Rechtsprechung des EGMR sieht eine Behandlung als unmenschlich an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 22. März 2018 - 68125/14 [Wetjen u. a./ Deutschland] -, juris, Rdnr. 73; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] -, NVwZ 2011,413 [414], Rdnr. 219 f. m. w. N.; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 [Jalloh/Deutschland] - NJW 2006, 3117 [3119], Rdnr. 68; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 22 ff. m. w. N.). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 f Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich ebenfalls an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011- BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 20). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie. In Ansehung der vorstehenden Voraussetzungen gibt das individuelle Vorbringen des Klägers dem Senat keinen Anlass zu der Annahme, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine von den Taliban ausgehende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Denn ihm kann sein Vorbringen nicht geglaubt werden. Der Senat teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft ist. Das Vorbringen des Klägers leidet an gravierenden Widersprüchen: Während der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt berichtete, sein Vater sei bei der ersten von zwei Ansprachen der Taliban bereits tot gewesen und er sich deshalb nur mit seiner Mutter habe beraten können, gab er vor dem Verwaltungsgericht an, er habe sich nach mehreren Ansprachen der Taliban, über die er seinen Eltern zunächst nicht berichtet habe, um sie nicht zu beunruhigen, mit seiner Mutter und auch seinem Vater beraten, ob er sich den Taliban anschließen solle. Der Vater sei zunächst dafür gewesen, damit der Kläger sein Leben hätte retten können; dann hätten sie sich aber entschlossen, gemeinsam wegzuziehen. Während der Kläger vor dem Bundesamt angab, er wisse nicht, wie es zum Tod des Vaters gekommen sei, trug er vor dem Verwaltungsgericht vor, dieser sei in der Moschee von den Taliban getötet worden, nachdem sich dieser nicht dafür eingesetzt habe, dass sein Sohn - der Kläger - bei den Taliban mitkämpfe. Der Warnbrief der Taliban ging gemäß Erstvorbringen vor dem Bundesamt nach dem Erstkontakt des Klägers mit den Taliban ein. In derselben Anhörung berichtete der Kläger, der Brief sei eingetroffen, als der Vater noch am Leben gewesen sei. Da zwischen Erst- und Zweitkontakt des Klägers mit den Talibankämpfern nach Angaben des Klägers drei Wochen lagen, er drei Monate nach dem zweiten Kontakt Afghanistan verlassen hat, der Vater aber bereits ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan getötet worden war, hätte der Warnbrief lange vor dem Erstkontakt des Klägers mit den Taliban eingetroffen sein müssen. Ob es nur zwei Kontakte mit den Taliban gegeben hat oder eine ganze Reihe und ob sich der Kläger mit beiden Elternteilen hat beraten können oder nur mit einem und ob der Warnbrief noch zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tod eintraf, sind Umstände, die den Kern der Verfolgungsgeschichte betreffen und die regelmäßig über lange Zeit im Gedächtnis präsent bleiben. Die erheblich voneinander abweichenden Versionen deuten auf tatsächlich nicht Erlebtes hin. b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus außer Betracht. Nach der Rechtsprechung des EGMR findet Art. 3 EMRK hauptsächlich Anwendung, um eine Ausweisung oder Abschiebung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung durch gezieltes Handeln staatlicher Behörden im Aufnahmeland besteht oder durch organisierte nichtstaatliche Gruppen, wenn Staaten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend zu schützen. Die Gefahr verbotener Behandlung im Aufnahmeland kann sich aber in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprechen, ausnahmsweise auch aus Umständen ergeben, für die die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK nicht verletzen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 2008, 1334 [1335], Rdnr. 31 f.). Darunter fällt der Fall, dass eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. In solchen Fällen wird die erhöhte Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK bei Ausweisung schwerkranker Ausländer erreicht (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] -, NVwZ 2017, 1187 [1189], Rdnr. 183). So kann das Nichtvorhandensein medizinischer Einrichtungen im Heimatland des Betroffenen, der aufgrund einer AIDS-Erkrankung im Sterben liegt und der im Heimatland keine Familie und auch keine engeren Verwandten vor Ort hat, die sich seiner annehmen könnten, dazu führen, eine Rückführung des Betroffenen ins Heimatland als unmenschliche Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK anzusehen (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 [D./Vereinigtes Königreich] NVwZ 1998, 161 [162], Rdnr. 53). Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Buchstabe b) Qualifikationsrichtlinie stellt der EuGH darauf ab, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch das Verhalten eines der in Art. 6 Qualifikationsrichtlinie 2004 (jetzt: Art. 6 Qualifikationsrichtlinie) aufgeführten Akteure verursacht sein muss und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes ist (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 35). Beispielhaft folge daraus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert werde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] -, juris, Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16 [MP] -, juris, Rdnr. 51). Der EuGH betont, dass solche Umstände nicht dazu führen, dem Betroffenen deswegen zu erlauben, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 40; EuGH, Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16 [MP] -, juris, Rdnr. 46). Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus bedeute hingegen nicht, dass seine Abschiebung in sein Heimatland zulässig wäre, da auch Art. 5 Buchstabe c) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) - nachfolgend: Rückführungsrichtlinie -, der zu einer Berücksichtigung des Gesundheitszustands des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, zu beachten sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 [Abdida] -, juris, Rdnr. 48, 49). Zudem sei es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, andere Schutzformen zu gewähren, die zum internationalen Schutz der Qualifikationsrichtlinie hinzutreten (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 42, 46). Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes können hingegen nicht abweichend von der Qualifikationsrichtlinie definiert werden und durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten erweitert werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 43). Art. 6 Qualifikationsrichtlinie wird im deutschen Recht durch § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG umgesetzt. Nach diesen Bestimmungen kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorstehend genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, ausgehen. Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris, Rdnr. 13). Die schlechte Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung und die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen wie die im Jahre 2018 herrschenden Dürre) sowie die unzureichende Sicherheitslage beruhen auf der allgemeinen instabilen Lage des seit Jahrzehnten von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägten Landes. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist niedrig. Ursache hierfür sind die schwierige Sicherheitslage sowie die vorherrschende Korruption und Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. September 2019, S. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass von in Betracht kommenden Akteuren ein wesentlicher Beitrag an der gegenwärtigen Situation erbracht wird. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen werden die bestehenden allgemeinen Lebensumstände auch nicht gezielt herbeigeführt (vgl. im Einzelnen die Darstellungen unter C. 1. c) bb) zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK; im Ergebnis wie hier: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rdnr. 73). Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus. 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakite] juris, Rdnr. 35.). In Afghanistan liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, auch wenn Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer NATO-Staaten an dem Konflikt beteiligt sind. Denn diese Streitkräfte unterstützen die nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans, die innere Sicherheit des Landes herzustellen und zu erhalten und stehen zu ihnen nicht in einem Konfliktverhältnis. Das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt muss so groß sein, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ungeachtet ihrer Identität allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakite] -, juris, Rdnr. 30; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rdnr. 35, 43). Da sowohl der 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie 2004, als auch der 35. Erwägungsgrund der aktuell gültigen Qualifikationsrichtlinie bestimmen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, muss es sich um eine außergewöhnliche Situation mit Ausnahmecharakter handeln (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rdnrn. 37, 38). Während sich die in Art. 15 Buchstaben a) und b) Qualifikationsrichtlinie aufgeführten Gefahren auf Schäden ganz bestimmter Art beziehen, meint der in Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie definierte Schaden, da er in einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bestehen muss, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rdnr. 32 f.). Diese Betrachtung führt zugleich dazu, dass die Anforderungen an einen Akteur i. S. von Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (entspricht: § 3 c AsylG) weniger streng sind als bei den anderen beiden Alternativen: Es genügt das Vorhandensein von Akteuren im Zielgebiet, von denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte. Anders als bei Art. 15 Buchstaben a) und b) Qualifikationsrichtlinie, der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht, sind im Falle des Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie, der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht, insbesondere die Taliban- und Daesh/ISKP-Kämpfer nichtstaatliche Akteure i. S. von § 3 c Nr. 3 AsylG und die staatlichen Sicherheitsdienste Akteure i. S. von § 3 c Nr. 1 AsylG. Bei den Parteien eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes muss nicht derselbe Organisationsgrad bestehen wie ihn das humanitäre Völkerrecht, insbesondere nach den Genfer Konventionen von 1949, voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09, juris, Rdnr. 23). Das ist bei den Taliban- und Daesh/ISKP-Kämpfern durch die andauernde Verübung von Sprengstoffanschlägen und bewaffneten Überfällen (wegen der näheren Einzelheiten siehe unter C. 1. c) bb) und cc) der Fall. Das Erfordernis einer Gefahr allgemeinerer Art schließt es nicht aus, dass in der Person des Schutzsuchenden gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die aus der allgemein bestehenden Gefährdung hervortreten und vermuten lassen, dass der Schutzsuchende eher zum Opfer willkürlicher Gewalt wird als die übrige Bevölkerung (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakite] -, juris, Rdnr. 31; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rdnr. 39, 43). Solche gefahrerhöhenden Umstände können sich nach Auffassung des Senats aus der Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitsdiensten (Regierungsbediensteter, Polizeioder Militärangehöriger) ergeben oder bei Personen vorliegen, die solche Einrichtungen regelmäßig durch Warenlieferungen und Leistungen unterstützen. Als gefahrerhöhendes Moment kann auch die Tätigkeit als Arzt oder Journalist anzusehen sein, da dieser Personenkreis sich von Berufs wegen besonders häufig im Bereich von Gefahrenquellen aufhalten muss. Gefahrerhöhendes Merkmal kann schließlich auch die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit sein (vgl. zu den beiden letzten Aspekten vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 18). Gefahrerhöhende Umstände der vorbeschriebenen Art sind beim Kläger nicht ersichtlich. In seinem Heimatland hat er sich als einfacher Ziegenhirte betätigt, der staatlichen Sicherheitsdiensten keine spezifische Unterstützung geleistet hat. Auch die religiöse Prägung oder ethnische Prägung des Klägers geben keinen Anhalt für eine Gefahrerhöhung. Verbleibt es hiernach bei der Prüfung, ob das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt so groß ist, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ungeachtet ihrer Identität allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre, bedarf es neben einer quantitativen Betrachtung des Gefährdungsgrads, nämlich der Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl, auch einer qualitativen Gesamtbetrachtung (BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 23 und vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris, Rdnr. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 22, und BVerwG 10 C 11.10 -, juris, Rdnr. 20 - bezogen auf die Zahl ziviler Opfer willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1 : 800 (entspricht 0,125 %) bzw. 1 : 1.000 (entspricht 0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. In die qualitative Gesamtbetrachtung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 23). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rdnr. 40, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 13 f.) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines nicht notwendig landesweiten bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 14). Ausgehend von den Angaben des Klägers, vor seiner Ausreise in der Provinz Wardak gelebt zu haben, ist auf diese Provinz für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens anzunehmen. Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten oder willkürlichen Tötungen und Luftangriffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29. Juni 2018, S. 250). Im Jahre 2018 ließen sich 224 sicherheitsrelevante Zwischenfälle in der Provinz Wardak feststellen. Dabei kamen 88 Personen ums Leben und 136 wurden verletzt (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2019, S. 68; EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 277). Für 2019 liegen dem Senat folgende Erkenntnisse über die Provinz Wardak vor: Bei einem Anschlag auf ein Ausbildungszentrum des afghanischen Geheimdiensts NDS sind am Morgen des 21. Januar 2019 zahlreiche Sicherheitskräfte getötet worden. Ein Selbstmordkommando brachte zunächst einen mit Sprengstoff beladenen Humvee, den es von den afghanischen Streitkräften erbeutet hatte, vor einem Stützpunkt in der Provinz Wardak zur Explosion. Laut Augenzeugen kam es danach zu einem fünfstündigen Feuergefecht mit einer zweiten Gruppe von Angreifern. Über die Opferzahlen lägen sehr unterschiedliche Angaben vor. Der Fernsehsender Tolo News berichtete von 24 bis 50 Toten und Verletzten. Beamte des Verteidigungsministeriums erklärten der Nachrichtenagentur Reuters hingegen, der Anschlag habe über 120 Menschenleben gefordert. Es sei aber untersagt worden, die tatsächliche Opferzahl zu nennen. Allem Anschein nach befürchte die Regierung eine Schwächung der Moral unter den Sicherheitskräften (22. Januar 2019, nzz: Taliban attackieren Geheimdienst; 23. Januar 2019, fr: Mehr als 60 Tote nach Anschlag in Afghanistan; 23. Januar 2019, süddeutsche: Verhandeln und bomben - Taliban töten Dutzende Menschen bei Anschlag auf Geheimdienst; 26. Januar 2019, Der Spiegel: Krieg ohne Ende). Die Provinz Wardak stehe völlig unter Talibankontrolle. Nur in der Distriktstadt sei die Regierung noch in einem Gebäude präsent. Dort residiere der örtliche Gouverneur unter dem Schutz einer Armeeeinheit, die gegen die Aufständischen aber nicht viel ausrichten könne. Trotz Zusicherungen seitens der Taliban, dass sie Mädchen das Recht auf Bildung und Frauen das auf Arbeit zubilligen würden, sähe die Praxis oft anders aus. Aus Wardak wird berichtet, dass es dort im Gegensatz zu manchen anderen Gebieten nicht einmal Mädchenschulen bis zur sechsten Klasse gäbe (taz, 2. März 2019, Frieden soll sein). Signifikante Unterschiede zur Lage in anderen Landesteilen oder in der Hauptstadt K. sind danach nicht erkennbar. Die Opferzahlen sind im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von rund 637.000 Personen (EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 275) erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfälle unberücksichtigt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden und daher ausgehend von diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen Vorfälle zwingend vorliegen muss (vgl. Stahlmann, Gutachten 2018, S. 177). Denn bei einem - orientiert an den Zahlen des Jahres 2018 - ausgehenden rechnerischen Risiko von 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %), als Zivilperson Opfer des Konflikts in Wardak zu werden, ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine tatsächliche Gefahr bei weitem zu verneinen. Ist - wie hier - die Höhe des festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich eine qualitative Betrachtung im Ergebnis nicht mehr auswirken kann, kann eine solche bei der Beurteilung, ob der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ausnahmsweise dahinstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 23). Dessen ungeachtet ist der Senat der Auffassung, dass bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die qualitative Betrachtung neben der quantitativen Betrachtung durchzuführen ist, auch wenn bereits nach der quantitativen Betrachtung die maßgebliche Gefahrenschwelle nicht erreicht wird (vgl. dazu unten C. 1. c) cc)). Dies rechtfertigt sich aus dem größeren Schutzbereich dieser Vorschrift: Sie ist nicht auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG beschriebenen Gefahren, Opfer zielgerichteter Gewalt zu werden, beschränkt, sondern schützt darüber hinaus im Wege der von Art. 3 EMRK geforderten Ergebnisbetrachtung davor, im Zielland keinesfalls einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die mit den in Art. 3 EMRK zum Ausdruck gekommenen humanitären Grundgedanken nicht vereinbar wäre. Zielgerichtetes Handeln eines bestimmten Akteurs ist dafür keine notwendige Voraussetzung. Wie der EGMR mehrfach entschieden hat, kann auch die allgemeine Situation im Zielland in Ausnahmefällen dazu führen, eine Rückführung des Betroffenen als Verletzung von Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 2012, 681 [683], Rdnr. 226 - zum extremen Ausmaß an Gewalt in Mogadischu; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 [M.S. S./Belgien u. Griechenland] -, NVwZ 2011,413 [415], Rdnr. 233 - zu unmenschlichen Lebensbedingungen im griechischen Asylverfahren; EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - 146/1996/ 767/964 [D./Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 1998, 161 [162], Rdnr. 53, und Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] -, NVwZ 2017, 1187 [1189], Rdnr. 183 - beide zur lebensbedrohlichen unzureichenden medizinischen Versorgung im Zielland). Die Anerkennung des Klägers auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheidet jedoch, wie dargelegt, aus. B. Scheidet insgesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG damit aus, ist das Berufungsgericht verpflichtet, nachrangige Schutzformen, hier: die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), nachträglich zu prüfen, auch wenn das Verwaltungsgericht in diese Prüfung nicht mehr eingetreten ist, weil es das Bestehen einer vorrangigen Schutzform angenommen hat. Denn nach der asylrechtlichen Systematik stehen die Asylberechtigung (Art. 16 a GG), die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) und die nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zueinander in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, juris, Rdnr. 12; Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 -, juris, Rdnr. 8; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, juris, Rdnr. 11). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt, wobei der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken kann (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Er kann aber nicht auf den unterhalb der gewählten Schutzform liegenden nachrangigen Schutz verzichten, denn die Verpflichtung des Bundesamtes, nach Stellung eines Asylantrags über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden (§ 24 Abs. 2 AsylG), bleibt unberührt (§ 13 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Eine Abschichtung des Begehrens des Asylsuchenden ist daher nur „nach oben“ möglich (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 78 AsylG Rdnr. 13). Hat das Verwaltungsgericht, nachdem es dem Hauptantrag entsprochen hat, davon abgesehen, über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu entscheiden, fällt dieser Streitgegenstand nach der Aufhebung des vom Verwaltungsgericht zuerkannten höheren Schutzstatus beim Berufungsgericht automatisch wieder an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, juris, Rdnr. 13). C. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Es sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. 1. Für den Kläger besteht kein Verbot der Abschiebung in sein Heimatland Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zwar kann eine Abschiebung nach Afghanistan im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage, die schlechten humanitären Bedingungen im Zielgebiet sowie die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Schutzsuchenden ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK verstoßen. In Bezug auf den Kläger kann der Senat unter diesen Gesichtspunkten indes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK feststellen. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung einer Behandlung ausgesetzt sein wird, die dem in Art. 3 EMRK normierten Menschenrecht widerspricht. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst die vorsätzliche und anhaltende Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Demütigung einer Person. Auch eine prekäre Sicherheitslage oder schlechte humanitäre Verhältnisse können eine der Regelung des Art. 3 EMRK widersprechende „Behandlung" darstellen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Situation der Gewalt gegeben ist, die durch ein Vorgehen staatlicher Organe oder durch Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanitäre Verhältnisse geschaffen werden (siehe hierzu oben A. 2). Aber auch dann, wenn es an einem maßgeblich verantwortlichen Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte allgemeine Lebensverhältnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu führen, dass eine vorgesehene Abschiebung mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - BVerwG 1 B 42.18 -, juris, Rdnr. 9 und Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13.12 -, juris, Rdnr. 25). Ein solcher außergewöhnlicher Fall kann nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist. Nur dann stehen humanitäre Gründe ausnahmsweise einer Abschiebung zwingend entgegen (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 [Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich] -, Rdnr. 278 und vom 13. Oktober 2011 - 10611/09 [Husseini / S.] -, Rdnr. 84, 94; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris, Rdnr. 181). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine extreme Gefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen aber eine besondere Intensität aufweisen. Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten Umstände erfüllt sein, wenn die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt geprägt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 -, juris, Rdnr. 20). Die Gefahr muss dem Ausländer nach Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 - BVerwG 10 B 28.08 -, juris, Rdnr. 6; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris, Rdnr. 28). Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende „Behandlung“ an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll. Sofern der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verhältnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, in die er voraussichtlich zurückkehren wird, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 5 ZB 18.33041 -, juris, Rdnr. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rdnr. 44, 46, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris, Rdnr. 200, 204). Für die Prognose des dargestellten hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger ist zum einen erforderlich, dass sich im maßgeblichen Gebiet für eine Gruppe von Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen lässt. Zum anderen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kläger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden „Behandlung“ führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 199). b) Für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind die vorstehend genannten hohen Anforderungen maßgeblich. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan können keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren. Hierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl von Anschlägen geprägt ist. Zum anderen wirkt sich auf das tägliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und medizinischen Basisbehandlungen sowie begrenzte Möglichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013- 60367/10 [S.H.H. / Vereinigtes Königreich] -, Rdnr. 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 174, 199). Für die Beurteilung, ob der Kläger sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK berufen kann, sind in erster Linie die Verhältnisse in seiner Heimatprovinz Wardak, ergänzend aber auch die Verhältnisse in Kabul, dem voraussichtlichen Zielort seiner Abschiebung, maßgeblich. Bei Gesamtbetrachtung der aktuellen Sicherheitslage und der humanitären Lebensverhältnisse in der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul sowie insgesamt in Afghanistan gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers eine ganz außergewöhnliche Situation besteht, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK führt und für ihn ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass jeder Zugehörige zum Personenkreis der auf sich allein gestellten, gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, zu denen der Kläger nach seinem Vorbringen gehört, in Wardak oder Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem sehr hohen Schädigungsniveau betroffen ist. c) Die sich aus den vorliegenden Quellen ergebenden Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde im Falle seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul oder in die Provinz Wardak auf ein so hohes Schädigungsniveau treffen, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Opfer eines Anschlags zu werden oder bei Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen oder durch sonstige Gewaltakte Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass derzeit die Lebensverhältnisse in Kabul von solch einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die es rechtfertigt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren. aa) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge, Kampfhandlungen oder andere Akte von Gewalt verletzt oder getötet zu werden, setzt voraus, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im maßgeblichen Gebiet ernsthaft individuell bedroht sind. Liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau der Anschläge oder Kampfhandlungen erforderlich. Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Darüber hinaus hat eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Hinsichtlich des Gewaltniveaus, das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung - wie oben dargestellt - davon aus, dass - bezogen auf die Anzahl der Opfer von willkürlicher Gewalt innerhalb eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1 : 800 (entspricht 0,125 %) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 22, 23). Dieses Kriterium kann nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend herangezogen werden bei der Prüfung, ob eine Abschiebung in ein Gebiet, das in hohem Maße von allgemeiner Gewalt geprägt ist, gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Wird nämlich die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu werden, erst erreicht, wenn die Gefahrendichte nicht mehr weit vom Verhältnis 1 : 800 entfernt liegt, so kann ein ganz außergewöhnlicher Umstand, der bei derselben Situation willkürlicher Gewalt im Zielstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellt, jedenfalls nicht schon bei einer Gefahrendichte angenommen werden, die größer als 1 : 800 ist. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob die festgestellte willkürliche Gewalt gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet wird, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen ist (so: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 44). Die Konvention zielt nach dieser Rechtsprechung zwar hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK mache aber eine gewisse Flexibilisierung erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In solchen Fällen können auch nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte allgemeine Lebensbedingungen „zwingend" einer Ausweisung entgegenstehen, wenn das Schädigungsniveau für Leib oder Leben sehr hoch ist (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 [Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich] -, Rdnr. 278). Dieser Rechtsprechung steht eine weitergehende Konkretisierung dieses Maßstabs durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 26). Für die Provinz Wardak wurde bereits vorstehend unter A 3. dargestellt, dass das Risiko, Opfer von Gewalt zu werden, bei nur 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %) gemessen an der Gesamtbevölkerung dieser Provinz liegt. Die Situation der Menschen in der Hauptstadt Kabul und der umliegenden Provinz Kabul sowie in Afghanistan insgesamt wird bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. bb) Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Abzug eines Großteils der internationalen Truppen 2014/15 zunehmend verschlechtert hat. Die Einwohnerzahl Afghanistans wird auf ca. 35 Millionen Menschen geschätzt (Auswärtiges Amt: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen ist, gehen von vier Seiten aus, und zwar von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regionalen Kriegsherrn (warlords), von kriminellen Gruppierungen sowie von afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S.10). Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen findet sich in Afghanistan die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit. Die stärkste Kraft der Aufständischen bilden die Taliban. Sie verfügen über ca. 60.000 bis 65.000 kämpfende Mitglieder (Accord: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Hierzu gehören auch die ab dem Jahr 2015 hinzugekommenen regierungsfeindlichen Gruppierungen, die sich zum IS - auch als ISKP, ISIS oder Daesh bezeichnet (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 17 Fn. 52; FR, 31. Juli 2019) - bekennen (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 22/23). Der Zahl der IS-Anhänger hat sich gegenüber den Jahren 2017 und 2018 vervielfacht. Ihre Zahl wird nunmehr auf ca. 5.000 geschätzt. Der IS profitiert insbesondere von aus Syrien geflohenen Kämpfern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 15). Die aufständischen Gruppen haben auch größere Bewegungsfreiheit erlangt. Die Taliban haben ihren Einfluss verfestigt und über ihre Kernräume hinaus - paschtunisch geprägte ländliche Gebiete - deutlich ausgeweitet. Im Juli 2019 übten die Taliban in 65 der 408 Distrikte in Afghanistan die alleinige Kontrolle aus (vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23). Seit Oktober 2018 stehen etwa 188 Distrikte Afghanistans unter einem Einfluss der Taliban, wobei allerdings ca. 138 Distrikte umkämpft sind (ACCORD: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Damit ist der Einfluss der Taliban erheblich gewachsen. Die Gruppen des IS üben die Kontrolle oder zumindest erheblichen Einfluss über einzelne Distrikte in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar und Laghman aus (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23). Damit dürften ca. 45 % des Staatsgebiets ganz oder zeitweise unter dem maßgeblichen Einfluss von regierungsfeindlichen Gruppierungen stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Kurzinformation zur Staatendokumentation - Afghanistan, 1. März 2019, S.3; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 15). Die 34 Provinzhauptstädte einschließlich der Hauptstadt Kabul werden weiterhin von der afghanischen Regierung kontrolliert (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23). Die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Vorfällen landesweit schwanken für das Jahr 2016 zwischen ca. 24.000 und knapp 29.000 registrierten Vorfällen und für das Jahr 2017 zwischen 24.000 und 30.000 registrierten Vorfällen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 65). Im Rahmen des bewaffneten Konflikts wurden für das Jahr 2018 im gesamten Gebiet von Afghanistan 10.993 zivile Opfer (7.189 Verletzte und 3.804 Tote) dokumentiert (1 : 3.184; entspricht 0,03 %). Dies bedeutet einen Anstieg von 5 % der zivilen Opferzahlen und einen Anstieg der zivilen Todesfälle um 11 % gegenüber dem vorausgegangenen Jahr 2017 (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S. 4). Für das erste Halbjahr 2019 wurden 3.812 zivile Opfer (2.446 Verletzte und 1.366 Tote) in Afghanistan im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt registriert. Davon entfielen auf das erste Quartal 2019 insgesamt 1.773 zivile Opfer (1.192 Verletzte und 581 Tote) und auf das zweite Quartal 2019 insgesamt 2.039 Opfer (1.254 Verletzte und 785 Tote). Am stärksten betroffen war die Bevölkerung in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Ghazni. Die Opferzahlen im Rahmen des bewaffneten Konflikts bewegen sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau (1 : 4.591; entspricht 0,02 %). Allerdings ist für den genannten - relativ kurzen - Zeitraum ein Rückgang von 27 % der zivilen Opfer im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres festzustellen. Bei einem Vergleich der registrierten Vorfälle jeweils in der ersten Jahreshälfte seit 2012 wurde die niedrigste Zahl ziviler Opfer verzeichnet. Es wird angenommen, dass dies teilweise auf den harten Winter, möglicherweise aber - phasenweise - auch auf die Friedensgespräche zwischen der Regierung und der Taliban zurückzuführen ist (UNAMA: Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict vom 24. April 2019, S. 1 und UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 1). Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen zielen nicht ausschließlich auf Einrichtungen der afghanischen Regierung und der afghanischen und ausländischen Streitkräfte, sondern richten sich in steigender Zahl auch gegen Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 22). So verübte der IS in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach Anschläge auf schiitische Religionsstätten in Kabul (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 10). Insgesamt ist die Lage in Afghanistan als in hohem Maße instabil zu bewerten. Dabei haben Zivilisten die Hauptlast des Konflikts zu tragen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 21). Die strategischen Gewinne der Taliban führten seitens der USA/NATO zu einer Intensivierung der Kämpfe insbesondere durch Luftangriffe. Dies zog einen Anstieg der zivilen Opfer nach sich (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 8). So hat durch die Luftangriffe auch im ersten Halbjahr 2019 die Zahl der zivilen Todesfälle um 27 % zugenommen (UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 8). Die Zahl der zivilen Opfer, die auf Einsätze der afghanischen Sicherheitskräfte und ihrer Verbündeten zurückzuführen sind, stieg im Vergleich zum Jahr 2018 um 31 % an. Dagegen ging die Zahl der zivilen Opfer durch Anschläge und Kampfhandlungen der regierungsfeindlichen Kräfte um 43 % zurück. Gleichwohl haben die Taliban und die Daesh/ISKP ca. 52 % der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2019 zu verantworten (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 6). Bei der Bewertung der aktuellen Sicherheitslage nimmt der Senat auch die Auswirkungen der derzeit geführten Friedensgespräche und der für den 28. September 2019 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen in den Blick. Sondergesandte der amerikanischen Regierung verhandeln seit Juli 2018 mit der Führung der Taliban über ein Ende der Kampfhandlungen und den geplanten Abzug der amerikanischen Truppen aus Afghanistan. Während der bislang durchgeführten Verhandlungsrunden nahm die Gewalt zu (FAZ, 2. Juli 2019). Die Taliban betrachten militärische Erfolge als ein wichtiges Druckmittel bei den Verhandlungen (NZZ, 2. Juli.2019). Auch die amerikanische Regierung sieht in der Zunahme ihrer Luftangriffe eine Strategie, um bei den Verhandlungen Bedingungen für eine politische Lösung zu schaffen (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 8). Die Entwicklung der Kampfhandlungen auf Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte sowie die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppen haben auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten taktischen Überlegungen im Laufe des zurückliegenden Jahres insgesamt nicht zu einer anhaltenden Verdichtung des Gewaltniveaus geführt, die die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im oben genannten Sinne erreicht. Während der ergänzenden Wählerregistrierung vom 8. bis zum 29. Juni 2019 sind - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - keine wahlbezogenen Gewaltakte mit zivilen Opfern dokumentiert worden. (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 7). Allerdings ist nach Medienberichten zu Beginn des Wahlkampfes am 31. Juli 2019 in Kabul das Büro des Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten, Amrullah Saleh von der politischen Organisation „Afghanistan Green Trend", angegriffen worden. Dabei wurden mindestens 30 Personen getötet und mehr als 50 Personen verletzt. Sowohl die Taliban als auch der IS bezeichnen sich als Verantwortliche für den Anschlag (FR, 31. Juli 2019; FAZ, 1. August 2019). In einer Erklärung vom 6. August 2019 hat die Taliban zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen und mit Gewaltakten gedroht. Die Bevölkerung solle sich von Wahlveranstaltungen fern halten, um nicht Opfer bei Angriffen auf potentielle Zielen zu werden (SZ, 7. August 2019). Diese Auskunftslage erlaubt dem Senat lediglich die Feststellung, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die gegenläufigen politischen Interessen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen noch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gewaltniveaus über die im Jahre 2018 verzeichnete Dichte der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt haben. Eine Prognose, wie sich die Sicherheitslage in Kabul in den kommenden fünf Wochen bis zum Wahltag und in den Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entwickeln wird, ist kaum möglich. Wie bereits bei den Parlamentswahlen im Oktober 2018 muss mit wahlbedingten gewaltsamen Vorfällen vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen gerechnet werden. In den von den Taliban kontrollierten Landesteilen wird die Bevölkerung von ihrem Wahlrecht nur mit Schwierigkeiten, unter Umständen gar nicht Gebrauch machen können (vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht, 2. September 2019, S. 6). Da die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahre 2018 nicht zu einer derartigen anhaltenden Verschlechterung der Sicherheitslage geführt haben, welche das nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sehr hohe Schädigungsniveau erreicht, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass sich die Sicherheitslage in den kommenden Monaten anders entwickeln wird und eine Rückkehr nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar ist. cc) In der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul ist die Sicherheitslage als prekär zu beurteilen. Sie hat sich nach dem Teilabzug der internationalen Truppen für die Zivilbevölkerung auch dort erheblich verschlechtert. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist seit dem Jahre 2014 angestiegen. Seit etwa 2017 ist die Gefahrendichte in Kabul auf einem etwa gleichbleibenden hohen Niveau. Allerdings ist die Sicherheitslage durch Schwankungen gekennzeichnet. Wegen einer Serie öffentlichkeitswirksamer Angriffe in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt worden waren, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage als sehr instabil (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert 4. Juni 2019, S. 65). (1.) Im Jahr 2018 war Kabul die Provinz mit der höchsten Anzahl ziviler Opfer. Diese sind nicht auf militärische Gefechte, sondern auf die Vielzahl und Heftigkeit der durchgeführten Anschläge zurückzuführen. Allerdings weist die Provinz auch die höchste Einwohnerzahl auf (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 21). Zudem ist die Kriminalität in der Hauptstadt sehr hoch (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 21). Zu der Einwohnerzahl der Stadt Kabul liegen unterschiedliche Angaben vor: Die Zahlen schwanken zwischen 4.117.000 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 67), 4,6 Millionen (Auswärtiges Amt: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1), 5 Millionen (Central Statistics Organisation: Estimated Population of Afghanistan 2019 - 2020, S. 2), 3,5 - 6 Millionen (Office of the commissioner general for refugees and stateless persons [CGRS], 15. Mai 2019; S.7) und 7 - 8 Millionen (Amnesty International an VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 55). Kabul ist eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt. Die durchschnittliche Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt jährlich ca. 4,7 % (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56). Die Provinz Kabul umfasst 16 Distrikte einschließlich der Hauptstadt Kabul. Die Bevölkerungszahl der gesamten Provinz wird auf mindestens 4,7 Millionen Menschen geschätzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 90). Die seit dem Jahre 2015 für ganz Afghanistan zu verzeichnende negative Entwicklung in Bezug auf die Sicherheitslage erfasst auch die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul. Im Jahr 2017 litt die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul unter groß angelegten Anschlägen, die eine Vielzahl von Opfern forderten. Für das Jahr 2017 wurden für die gesamte Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer registriert (1.352 Verletzte und 479 Tote), davon 1.612 zivile Opfer in der Hauptstadt Kabul. Daraus errechnet sich für die Stadt Kabul - ausgehend von 4.117.000 Einwohnern - eine Gefahrendichte von 1 : 2.554 (entspricht 0,04 %). Von diesen Opfern entfiel ein Anteil von 88 % auf Selbstmord- und sonstige Anschläge durch regierungsfeindliche Gruppierungen in der Stadt Kabul (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 23, 127). Hieraus ergibt sich ein Anstieg der zivilen Opfer gegenüber dem vorausgehenden Jahr 2016 von 4 % (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S.12). Auch im Jahr 2018 setzte sich die Reihe schwerwiegender Anschläge in der Provinz Kabul fort. Es wurden 1.866 zivile Opfer (1.270 Verletzte und 596 Tote) registriert (UNAMA: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018, 24. Februar 2019, S. 68). Daraus errechnet sich eine Gefahrendichte von 1 : 2.465 (entspricht 0,04 %). Davon ging nach Schätzungen Mitte des Jahres 2018 etwa 95 % auf Selbstmordattentate und andere Anschläge zurück. Mehr als die Hälfte der Opfer entfiel auf Attentate, zu denen sich die regierungsfeindlichen Gruppierungen Daesh und ISKP bekannten (UNAMA, Midyear Update an the protection of civilians in armed conflict, 15. Juli 2018, S. 2). In dem Zeitraum von Mitte November 2018 bis Mitte Februar 2019 soll die Zahl der Selbstmordattentate in Kabul um 61 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein (EASO: Afghanistan - Security situation, Juni 2019, S. 70). Auch in der ersten Hälfte des Jahres 2019 kam es zu einer Reihe von Anschlägen in der Stadt und in der Provinz Kabul. Insgesamt wird ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt registriert, welches allerdings nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt ist (EASO: Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 102). Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul in den letzten Wochen vor der Entscheidung des Senats ist den aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen, dass sich im Juli 2019 mindestens fünf Bombenanschläge ereignet haben, bei denen neben den Angehörigen der Sicherheitskräfte, auf die die Anschläge zielten, auch jeweils mehrere Zivilisten verletzt und getötet worden sind (FAZ, 2. und 26. Juli 2019, DW, 19. Juli 2017). Bei einem Selbstmordanschlag in der zentralafghanischen Provinz Parwan und in Kabul sind am 17. September 2019 Dutzende Menschen getötet worden. Zu beiden Anschlägen bekannten sich die Taliban. In Parwan wurden anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung, auf der der afghanische Präsident auftrat, mindestens 24 Menschen getötet und 32 weitere verletzt. Der Anschlag in Kabul ereignete sich nahe der US-Botschaft. 22 Menschen kamen ums Leben und 38 weitere wurden verletzt (FR, 18. September 2019). Die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden Daten lassen allerdings nur eine annäherungsweise Ermittlung des Verhältnisses zwischen Einwohnern in der Provinz Kabul einerseits und zivilen Opfer in dieser Region andererseits zu. In Afghanistan und auch in der Provinz Kabul besteht kein Einwohnermeldewesen. Zudem wächst die Einwohnerzahl durch den nicht unerheblichen Anteil von Binnenflüchtlinge an, die sich in dem Provinzhauptstädten niederlassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Opferzahlen in der Provinz Kabul deutlich höher liegen. In den Statistiken von UNAMA werden ausschließlich Vorfälle berücksichtigt, die durch drei unabhängige Quellen bestätigt worden sind. Daher ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern besteht, die nicht erfasst werden. Allerdings gilt dies nach Einschätzung des Senats eher für sicherheitsrelevante Vorfälle in ländlichen Regionen. Denn in den großen Städten werden Informationen nicht nur über Radio und Fernsehen, sondern auch über soziale Netzwerke verbreitet. In keinem anderen Land des Mittleren Ostens können Journalisten so frei schreiben wie in Afghanistan. In kaum einem dieser Länder gibt es derart viele nichtstaatliche Medien (FAZ, 10. Juli 2019). Selbst wenn gleichwohl eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern angenommen wird, vermag die vom Senat näherungsweise ermittelte Gefahrendichte noch nicht die Annahme einer ganz außergewöhnlichen Situation in Bezug auf die Sicherheitslage zu begründen (so auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris, Rdnr. 131). Denn selbst im Falle einer Verdreifachung der von der UNAMA angegebenen Opferzahlen würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1 : 800 (entspricht 0,125 %) noch nicht erreicht. Im Übrigen nimmt der Senat an, dass die tatsächliche Einwohnerzahl in der Provinz Kabul deutlich höher liegt als sie bei der der Ermittlung der Gefahrendichte im Wege einer worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden ist. Eine andere Beurteilung der Sicherheitslage in der Provinz Kabul ergibt sich auch nicht aus den weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen. Amnesty International weist darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unberechenbar ist. Menschen könnten überall Opfer von Kampfhandlungen, Anschlägen und Verfolgung werden. Die statistischen Erhebungen von UNAMA zur Anzahl ziviler Opfer belegen nach Auffassung von Amnesty International den Kontext landesweiter Gewalt und das hohe Risiko unvorhersehbarer Angriffe. Die Erfassung der Opfer durch UNAMA erfolge nach strengen Kriterien, so dass die angegebenen Opferzahlen nur als verlässliche Mindestangabe gewertet werden könnten. Eine valide Erfassung der tatsächlichen zivilen Opfer sei nicht möglich. Die Gefahren für Zivilpersonen drohten in jeder Lebenslage, sei es bei Reisen über Land, sei es bei Gebeten in der Moschee, bei Einkäufen auf dem Markt oder im eigenen Heim. Die Vielzahl bewaffneter Akteure und die wechselten Allianzen machten die Bedrohungslage weitgehend unberechenbar. Es sei daher nicht möglich, Sprengstoffanschlägen auszuweichen. Im Hinblick hierauf sei die Frage des Gerichts zu bejahen, ob für eine Zivilperson im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau herrsche, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit die Gefahr bestehe, erheblich verletzt oder getötet zu werden (Amnesty International an VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 2, 4, 37, 38, 42). Pro Asyl verweist darauf, dass nach dem Global Peace Index Afghanistan - nach Syrien - das zweitunsicherste Land der Welt ist (Pro Asyl: Zum Lagebericht zu Afghanistan des Auswärtigen Amts, 3. Juli 2018). Frau Stahlmann, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, schildert in ihren Stellungnahmen unter anderem auch die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie in der Stadt und in der Provinz Kabul (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018). Sie führt aus, Gefahren für die Zivilbevölkerung gingen sowohl durch die regierungsfeindlichen militanten Gruppen als auch von staatlichen Akteuren aus. Durch den andauernden Krieg sei eine hoch militarisierte und zerrüttete Gesellschaft entstanden. Die vielen Partikularinteressen der Konfliktbeteiligten und die Unvorhersehbarkeit von Allianzbildungen sorgten für einen immens hohen Grad an Volatilität im Konfliktgeschehen und in den Gewaltstrategien. Staatliche Institutionen seien nicht bereit und in der Lage, Schutz vor Gefahren zu bieten. Selbst Machtmissbrauch staatlicher Akteure könne nicht unterbunden werden. Weiter sei die Zivilbevölkerung durch die Eskalationen lokaler Konflikte bedroht. Soweit es überhaupt Meldungen über zivile Opfer gäbe, unterbliebe eine detaillierte Aufklärung. Deshalb sei von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Im Hinblick auf das Gesamtniveau der Gewalt bestehe im gesamten Gebiet von Afghanistan die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Gezielte individuelle Gefahren resultierten aus dem Risiko - insbesondere für zurückgekehrte Exilafghanen - durch Mitglieder der Taliban oder von Gruppen organisierter Kriminalität entführt zu werden, um Lösegeld zu erpressen (Stahlmann, a. a. O., S. 9 - 11, 21, 30, 57, 77, 110, 113, 157, 152 ff.). Selbst in der Hauptstadt sei die afghanische Zivilbevölkerung jederzeit bedroht. Die Anschläge der Taliban erfolgten meist nicht in der Innenstadt, sondern in den weniger gesicherten Randbezirken. Ferner komme es regelmäßig zu komplexen Anschlägen auf extrem gut geschützte Ziele in der Stadt (Stahlmann, a. a. O., S. 27, 29). Der Senat vermag den vorstehend genannten Ausführungen von Amnesty International, Pro Asyl und der Sachverständigen Stahlmann insoweit zu folgen, als darin tatsächliche Zustände in Afghanistan wiedergegeben werden. Die vorliegenden Erkenntnisquellen lassen den Schluss zu, dass mit der Anwesenheit in den bewohnten Bereichen Afghanistans ein Risiko verbunden ist, zufällig Opfer von Anschlägen oder Kampfhandlungen zu werden. Dies schafft für große Teile der Bevölkerung das Gefühl ständiger Bedrohung. Gleichwohl erreicht die Gefahr, von Anschlägen oder Kampfhandlungen selbst betroffen zu werden, objektiv nicht das besonders hohe Niveau, welches ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet. Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen von Frau Stahlmann und von Amnesty International stellen eine rechtliche Würdigung dar, die den erkennenden Gerichten vorbehalten ist. Für die Wertung einer außergewöhnlichen Situation im Sinne von Art. 3 EMRK, die eine Abschiebung nach Kabul oder eine andere Region verbietet, ist es erforderlich, die beschriebenen Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle zahlenmäßig ins Verhältnis zur Gesamtzahl der afghanischen Bevölkerung insgesamt und an dem jeweiligen Herkunftsort zu setzen. Dies hat in den genannten Auskünften von Amnesty International und von Frau Stahlmann keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Aus den Feststellungen im Gutachten ergibt sich nicht, dass Rückkehrer, die sich in der Stadt oder Provinz Kabul mit mindestens 4,6 Millionen Einwohnern aufhalten, ohne Hinzutreten besonderer individueller Umstände mit einem so hohen Niveau extremer Gewalt konfrontiert sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2018- 13 A 2914/18. A. -, juris, Rdnr. 17). (2.) Die aufgezeigten Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Gefahrendichte in der Provinz Kabul hat der Senat im Rahmen einer qualitativen Bewertung der Sicherheitslage zu berücksichtigen. Bei der qualitativen Bewertung ist festzustellen, dass die bewaffneten Konflikte in Afghanistan in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass ca. 1,7 Millionen Menschen ihre Heimatorte verlassen haben. Ca. 54 % dieser Binnenvertriebenen haben sich in den afghanischen Provinzhauptstädten einschließlich der Hauptstadt Kabul angesiedelt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). In den letzten drei Jahren sind zudem über 2,4 Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland in ihr Heimatland zurückgekehrt (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41). Seit 2012 bis Ende 2018 betrug die Zahl der Rückkehrer aus dem Ausland nach Afghanistan laut IOM 3,2 Millionen (Auswärtiges Amt: Lagebericht, 2. September 2019, S. 29). In der Provinz Kabul sind lediglich in begrenztem und vergleichsweise geringem Maß konfliktbedingte Vertreibungen dokumentiert worden. Die Region ist nach der Provinz Nangarhar der Hauptzielort für Binnenvertriebene und Rückkehrer (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371; EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 15). Dies weist darauf hin, dass zumindest in den großen Provinzhauptstädten die Lebensverhältnisse nicht von einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die für Zivilpersonen die tatsächliche Gefahr einer Verletzung oder Tötung allein durch ihre Anwesenheit begründet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 66, 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 158). Des Weiteren ist die qualitative Bewertung einzubeziehen, dass in der Hauptstadt Kabul und in den anderen Distrikten in der Provinz Kabul eine medizinische Versorgung im Falle von Anschlägen oder von anderen Formen allgemeiner Gewalt typischerweise eher zu erlangen ist als in anderen Regionen Afghanistans, wenngleich die Einrichtungen zur Erstversorgung und das dortige Personal aufgrund unzureichender medizinischer Infrastruktur überfordert sind und die Qualität der Versorgung mangelhaft ist (Auswärtiges Amt: Lagebericht vom 2. September 2019, S. 29; ACCORD: Afghanistan - Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018, 7. Dezember 2018, S. 113 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 142; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 80, 81). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seinen jüngeren Entscheidungen weiterhin davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht in jedem Fall gegen Art. 3 EMRK verstößt (EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 46051/13 [S.M.A. / Niederlande] -, Rdnr. 53, 54; vom 16. Mai 2017 - 15993/09 [M.M. / Niederlande] -, Rdnr. 120, 121 und vom 12. Januar 2016 - 13442/08 [A.G.R / Niederlande] -, NVwZ 2017, 293, Rdnr. 59). Die Bewertung der Sicherheitslage in Kabul durch den Senat stimmt im Übrigen auch mit der aktuellen - und soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte überein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris, Rdnr. 115; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 57; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 juris, Rdnr. 23 ff. und Beschluss vom 29. April 2019- 13a ZB 19.31492 juris, Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, Rdnr. 19 ff und vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 374 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 L 393/18 -, juris, Rdnr. 11). (3.) Zusammenfassend ist zur aktuellen allgemeinen Sicherheitslage in Kabul festzustellen, dass zwar die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit dem Ende der ISAF-Mission Ende des Jahres 2014 zugenommen hat und bei Anschlägen die Zivilbevölkerung vermehrt Opfer, wenn nicht sogar Zielgruppe ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 390). Die hohen Anforderungen an eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" sind durch die schwierige allgemeine Sicherheitslage aber nicht erfüllt. dd) Afghanische Staatsangehörige, die aus dem westlichen Ausland freiwillig zurückkehren oder abgeschoben werden, sind zusätzlichen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Zum einen kann für Rückkehrer die Gefahr bestehen, dass regierungsfeindliche Gruppen, insbesondere die Taliban, die Flucht ins westliche Ausland als Verrat an ihrer Sache verstehen. Daher kann bei Angehörigen dieser militanten Gruppierungen das Interesse bestehen, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihrem Einflussbereich entzogen haben (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 310 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 330). Die Taliban sind grundsätzlich auch in der Lage, landesweit Personen aufzuspüren und zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten (Auswärtiges Amt an VG Potsdam, 8. Januar 2019). Zum anderen stehen diese Rückkehrer unter dem generellen Verdacht, durch ihre vorausgegangene Flucht ihr Land und ihre religiösen Pflichten verraten zu haben. Schon Gerüchte über Apostasie, über außereheliche Beziehungen oder über Alkohol- oder Drogenkonsum können wegen des vermuteten Bruchs kultureller und religiöser Normen im persönlichen Umfeld des Rückkehrers Ausgrenzungen und seitens der Taliban Maßnahmen der Selbstjustiz auslösen, die bis hin zu Tötungen reichen (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 176, 314 ff.). Schließlich können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Gefahr laufen, Opfer einer Entführung zu werden, um von ihren Familienangehörigen ein Lösegeld zu erpressen. Denn in Afghanistan wird davon ausgegangen, dass die Rückkehrer im westlichen Ausland zu Wohlstand gekommen sind. Für die Taliban stellen Erpressungen und Entführungen die drittgrößte Einnahmequelle dar (Stahlmann: Gutachten an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 21). Nach den Erkenntnissen von EASO gibt es eine ganze Reihe von Personengruppen, gegen die die Taliban zielgerichtet vorgeht. Hierzu zählen vor allem Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte, Religionswissenschaftler, Gesundheitspersonal, Stammesälteste und Journalisten. Danach gehören Personen allein wegen ihrer vorausgegangenen Flucht ins europäische Ausland nicht zu diesen Personen, die Opfer von gezielten Verletzungshandlungen oder Tötungen sind. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 28 ff). Dem Auswärtigen Amt sind solche Fälle nicht bekannt (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan, 2. September 2019, S. 31). Die Annahme von Frau Stahlmann, im Grundsatz drohe jedem Rückkehrer Verfolgung durch die Taliban, weil unterstellt werde, sie hätten sich durch ihre Flucht nach Europa bewusst ihrem Machtanspruch entzogen und ihre religiösen Pflichten verraten, wird nicht nachvollziehbar quantifiziert. Auch hinsichtlich des Risikos des Klägers, wegen des vermuteten Reichtums als Rückkehrer und der möglicherweise bestehende finanziellen Unterstützung durch die Taliban oder kriminelle Kräfte zum Zweck der Erpressung von Geldzahlungen entführt zu werden, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Frau Stahlmann hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass nahezu jede für die örtlichen Verhältnisse nicht ganz unvermögende Person, die sich in Afghanistan aufhält, jederzeit Opfer von Entführungen werden kann. Eine außerordentliche Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht aber für den Kläger erst dann, wenn die Entführungsfälle eine so hohe Dichte erreichen, dass zu erwarten ist, das Risiko werde sich auch in seinem Fall tatsächlich realisieren. Dies ist nach der aktuellen Erkenntnislage zu verneinen. Zu den Opfern von Entführungen der Taliban gehören nach den Erkenntnissen von Frau Stahlmann auch Ausländer, Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen, Beschäftigte im Rahmen von Infrastrukturprojekten, wohlhabende Afghanen sowie einfache Geschäftsleute (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 322). Damit ist eine Vielzahl von Personengruppen von dieser „Einnahmequelle“ der Taliban betroffen, ohne dass erkennbar Rückkehrer aus Europa vermehrt von Entführungen betroffen sind. Auch die Zahl der landesweit festgestellten Verschleppungen und Entführungen ist im Vergleich zur Zahl der Rückkehrer aus Europa und der Türkei bis zum Jahre 2017 von knapp 42.000 Personen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371) vergleichsweise gering. Für das Jahr 2016 waren nach den Erkenntnissen der EASO die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte für 350 Entführungsfälle mit insgesamt 1.858 Betroffenen verantwortlich. Dabei bestand häufig der Verdacht, die Betroffenen stünden in Verbindung zur Regierung (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 23). Für das Jahr 2018 wurden für ganz Afghanistan 55 Fälle von Verschleppungen und Entführungen registriert (BfA: Kurzinformationen der Staaten Dokumentation - Afghanistan, 1. März 2019 S. 4). Im Hinblick auf diese Erkenntnislage kann sich der Senat nicht die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dem Kläger werde im Falle seiner Rückkehr nach Kabul auf ein sehr hohes Schädigungsniveau treffen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Gewaltakts durch die Taliban werden. Entsprechendes gilt für die Gefahr, im Rahmen der Alltagskriminalität Opfer einer Entführung zu werden. d) Die dem Senat vorliegenden Informationen zur wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde bei seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul oder die Provinz Wardak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unüberbrückbare wirtschaftliche oder gesellschaftliche Hindernisse stoßen, die ihm den Zugang zu den existenziellen Lebensgrundlagen verstellen. Zwar ist den vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die relevanten Wirtschaftsverhältnisse und Lebensbedingungen in Afghanistan landesweit als prekär zu bewerten sind. Auch insoweit lässt sich gleichwohl für den Kläger kein ganz außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK feststellen. aa) Auch für Gefährdungen, die aus den schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lebensbedingungen folgen, bedarf es für die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK der Feststellung eines hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger. Bei der Prüfung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage bilden, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Schutzsuchenden im Sinne von Art. 3 EMRK führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, ob Rückkehrer Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Obdach sowie zu einer lebensnotwendigen Gesundheitsversorgung haben. Ferner ist maßgeblich, ob diese Personen die finanziellen Mittel zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse besitzen. Dabei sind auch die Rückkehrhilfen zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris, Rdnr. 174). Hier kann bei Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles der Senat nicht feststellen, dass für den Kläger ein hohes Schädigungsniveau im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht. Denn es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann. Zwar lässt sich für Afghanistan allgemein und somit auch für Kabul für Gruppen von besonders vulnerablen Personen (vgl. dazu unten C. 1. d) dd)) eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen. Der Kläger teilt jedoch nicht mit diesen Personen die Merkmale, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden „Behandlung" führen. bb) Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Jahr 2018 belegte es im „Human Development Index (HDI) Platz Nr. 168 von 188 Plätzen (UNDP: Human Development Indices and Indicators - 2018 Statistical update). Die Armut nahm als Ausdruck des verlangsamten Wirtschaftswachstums in den letzten Jahren erheblich zu. Während 2012/2013 etwa ein Drittel der Bevölkerung des Landes unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebte, ist dieser Anteil bis zum Jahr 2017 auf 54,5 % angestiegen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 49). Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrende Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt. Die fortwährenden Konflikte und Vertreibungen zerstören die Lebensgrundlagen und führen zur Verbreitung ansteckender Krankheiten. Die schwache Regierungsgewalt ermöglicht hohe Kriminalitätsraten (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). (1.) Ein stabiles selbsttragendes Wirtschaftssystem hat sich insbesondere aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht herausbilden können. Die Wirtschaft Afghanistans basiert maßgeblich auf der Landwirtschaft. Ein erheblicher Teil der Wirtschaft ist irregulären und illegalen Aktivitäten zuzuordnen. Hierzu zählt auch der Opiumhandel. Die Deflation schreitet weiter voran. Verschärft wird die schwierige Wirtschaftslage durch wiederkehrende Naturkatastrophen wie Dürreperioden, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). Der Arbeitsmarkt ist durch eine hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet. Die landesweite Arbeitslosenquote liegt bei etwa 40 %. In den Städten wird der Anteil der Arbeitslosen noch deutlich höher geschätzt. Dort sind nach Abzug der internationalen Truppen die Bauwirtschaft und der Dienstleistungsbereich eingebrochen. In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit geringer, da die Landwirtschaft der größte Beschäftigungssektor in Afghanistan ist. Mehr als 60 % der afghanischen Arbeitskräfte sind in diesem Bereich beschäftigt (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 20; Internationale Organisation für Migration [im Folgenden: IOM], Länderinformationsblatt Afghanistan 2018; S. 5). Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestaltet sich als sehr schwierig. Insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte ist die Konkurrenz sehr hoch. Ältere Arbeitssuchende sind gegenüber der großen Anzahl jüngerer Arbeitssuchender im physischen Nachteil. Etwa zwei Drittel der Bevölkerung von Afghanistan ist jünger als 25 Jahre. Jedes Jahr drängen über 400.000 junge Erwachsene neu auf den Arbeitsmarkt (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 226, 227). Eine staatliche Arbeitsvermittlung existiert nicht. Um einen Arbeitsplatz zu erlangen, bedarf es regelmäßig persönlicher Beziehungen (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan, 2. September 2019, S. 31). Dementsprechend wird der größte Teil der Arbeitsplätze über Verwandte, Freunde oder andere persönliche Netzwerke besetzt. Nur etwa 15 % der Arbeitskräfte werden über die örtlichen Basare angeworben. Schulische und berufliche Ausbildungen sowie Qualifikationen oder Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt haben nur geringe Bedeutung. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 67). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Qualifikationen wie Bildung oder Berufserfahrung unter keinen Umständen relevant sind. In der Regel müssen jedoch erst alle anderen sozialpolitischen Kriterien erfüllt sein, bevor sie zum Tragen kommen (Stahlmann: a. a. O., S. 228). Soweit eine Erwerbstätigkeit gefunden werden kann, ist die Entlohnung meist sehr gering. Das durchschnittliche monatliche Einkommen wird zwischen 80 und 120 US $ geschätzt. Für gut ein Drittel der arbeitenden Bevölkerung liegt der Lohn unter 20 US $ im Monat (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018; S. 5). (2.) Die Versorgungslage in Afghanistan ist als sehr schlecht zu beurteilen. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse ist für große Teile der afghanischen Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung. 6,3 Millionen Menschen sind auf humanitäre Unterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan, 2. September 2019, S. 28). Afghanistan hat eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 363). Knapp 16 Millionen Menschen sind von anhaltender Unsicherheit bei der ausreichenden Beschaffung von Nahrungsmittel betroffen. Davon besteht bei 13,5 Millionen Menschen durch die Ausfälle in der Landwirtschaft aufgrund der extremen Dürre im Jahr 2018 eine akute Nahrungsmittelkrise, sodass eine beachtliche Unterversorgung vorliegt (IPC Phase 3 und 4). Dies bedeutet einen Anstieg gegenüber dem Jahr 2017 von 6 Millionen Menschen. (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019 - Afghanistan, November 2018, S. 11). Insbesondere die chronische Unterentwicklung der Infrastruktur im Osten und Süden des Landes bedingt, dass dort nunmehr ca. 2 Millionen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt sind (Auswärtiges Amt: Lagebericht vom 2. September 2019, S. 28). Knapp die Hälfte der Bevölkerung Afghanistans hat keinen Zugang zu Trinkwasser (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Der Zugang zu sauberem Wasser und damit zu einer angemessenen Sanitärversorgung und Hygiene hat sich aber gegenüber den Vorjahren deutlich verbessert. Allerdings sind die sanitären Einrichtungen im Vergleich zu anderen Ländern in der Region nach wie vor schlecht. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen nach wie vor ein Problem (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 50). In den ländlichen Gebieten leben etwa drei Viertel der Bevölkerung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 358). Dort fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Trinkwasser, Energie und Transportmittel. Von der Bevölkerung in den afghanischen Städten lebt knapp drei Viertel in Slums, informellen Siedlungen oder sonst in unzumutbaren Wohnverhältnissen (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 39). Die afghanische Regierung gewährt kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen. Darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorhanden (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S.7). Der andauernde Konflikt erschwert allerdings den Zugang ganz erheblich, vor allem in den von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten. Es kommt immer wieder zu direkten Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Vor ca. 20 Jahren hatte Afghanistan ein desaströses Gesundheitssystem und eine der schlechtesten Gesundheitsstatistiken der Welt. Seitdem hat sich die afghanische Gesundheitsversorgung stetig weiterentwickelt. Die Zahl der funktionierenden Gesundheitseinrichtungen stieg von 496 Einrichtungen im Jahr 2002 auf mehr als 2.800 Einrichtungen im Jahr 2018 an. Das afghanische Gesundheitssystem ist aber weiterhin auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans haben weiterhin keinen Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 44, 45). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser in Afghanistan bieten kostenlose Behandlungen. Der Einsatz medizinischer Geräte wird durch wiederkehrende Unterbrechungen von Stromversorgung beeinträchtigt. Es herrscht auch ein Mangel an Medikamenten. Durch die unsicheren Transportwege im Land sind sogar lebensrettende Medikamente oftmals nicht verfügbar. Sie werden dann nur in Notfällen eingesetzt (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 47). Die übrigen Patienten müssen sich ihre Medikamente in privaten Apotheken auf eigene Kosten beschaffen (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Der Zugang der Bevölkerung zu humanitären Hilfsorganisationen ist begrenzt. Sie sind insbesondere in den vom Konflikt betroffenen Gebieten nur eingeschränkt präsent. In diesen Gebieten leben ca. 40 % der Gesamtbevölkerung (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). (3.) In besonderem Maße von den schwierigen wirtschaftlichen humanitären Verhältnissen betroffen sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete verlassen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in Europa nach Afghanistan zurückkehren. Die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hat zu ganz erheblichen Fluchtbewegungen der von Gewaltakten betroffenen Bevölkerung geführt. Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich vom Jahr 2012 bis Ende des Jahres 2017 auf ca. 1,8 Millionen Menschen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 353; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Bis Oktober 2018 kamen ca. 550.000 Binnenvertriebene hinzu. Hierbei hat sich neben der Sicherheitslage die Dürre insbesondere im westlichen Teil des Landes ausgewirkt. (UNOCHA: Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 11; EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 51). Aus dem Ausland kehrten seit dem Jahr 2002 ca. 5,8 Millionen Flüchtlinge nach Afghanistan zurück. Die meisten von ihnen hatten - teilweise über Jahrzehnte - in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt. Die Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und Iran betrug im Jahr 2016 über eine Million, im Jahr 2017 über 620.000 und im Jahr 2018 über 800.000 Menschen (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41; Auswärtiges Amt: Lagebericht, 2. September 2019, S. 30). Die Zahl der abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen und der freiwilligen Rückkehrer aus Europa und der Türkei belief sich bis zum Juli 2017 auf knapp 42.000 Personen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371). Für die Binnenvertriebenen und die Rückkehrer aus den Nachbarländern und dem europäischen Ausland stellen sich die täglichen Anstrengungen, die lebensnotwendigen Ressourcen zu erlangen, als noch größere Herausforderung dar. Binnenvertriebene und Rückkehrer können wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz oft ihren Lebensmittelbedarf nicht ausreichend decken. Mehr als 80 % der Binnenvertriebenen brauchen Nahrungsmittelhilfe (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018; aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 373, 374). Von den männlichen Rückkehrern hatten 28 % in der Woche vor der Befragung eine Mahlzeit auslassen müssen. Keinen Zugang zu den Gesundheitsleistungen hatten nach der Befragung 31 % der männlichen Rückkehrer (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 42 Fußn. 239). Die weitaus überwiegende Mehrheit muss sich auch mit sehr schlechten Unterkunftsbedingungen begnügen. Nur etwa 60 % finden eine permanente Unterkunft. Von den Binnenvertriebenen und den Rückkehrern aus Pakistan und Iran leben etwa 100.000 Menschen in provisorischen Unterkünften, in Zelten oder unter freiem Himmel (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 55). Ohne bestehende soziale Netzwerke ist es außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und eine Erwerbstätigkeit zu finden (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41). Nach Auffassung der Gutachterin Stahlmann soll es durch die Veränderung der afghanischen Gesellschaft während der jahrelangen bewaffneten Konflikte sogar unmöglich geworden sein, ohne aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke als Fremder eine Erwerbsmöglichkeit als ungelernter Arbeiter oder als Tagelöhner zu finden (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 226). Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen geht der Senat zwar auch davon aus, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben von Rückkehrern nach Afghanistan sehr wichtig ist. Allerdings besitzen nach den bisherigen Erfahrungen afghanische Schutzsuchende mit großer Wahrscheinlichkeit Familienangehörige in ihrem Heimatland, zu denen sie zurückkehren können. Dies trifft auch für die Mehrzahl der jungen afghanischen Männer zu, die allein nach Europa gereist sind. Etwas anderes ist dagegen anzunehmen, wenn die gesamte Familie in einem der Nachbarstaaten Pakistan oder Iran verblieben ist und damit insoweit keine soziale Anbindung mehr nach Afghanistan besteht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 376). Das wichtigste soziale Sicherheitsnetz bildet in Afghanistan die Großfamilie. Alle Familienangehörigen sind Teil dieses familiären Netzes. Die Mitglieder der Großfamilie sind gehalten, ihre Angehörigen zu unterstützen. Afghanische Staatsangehörige im Ausland pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in ihrer Heimat. Die geographische Distanz verliert durch die technologischen Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile Standard. Die digitale Kommunikation ist vor allem in den afghanischen Städten zunehmend selbstverständlich geworden. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied. Sie sind darüber informiert, wo es sich aufhält und wie es ihm im Exil ergeht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 375, 376). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft existieren weitere wichtige Netzwerke. Hierzu zählen der Stamm, der Clan, die lokale Gemeinschaft sowie Freunde und Bekannte. Können einige Rückkehrer nicht auf ihre Familie zurückgreifen, so sind sie auf diese anderen sozialen Netzwerke angewiesen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 376). Afghanische Staatsangehörige, die vor ihrer Ausreise ins westliche Ausland lange Zeit in einem Nachbarland Afghanistans gelebt haben, stehen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich vor der Schwierigkeit, sich wieder an die ihnen nicht mehr so vertrauten afghanischen Gepflogenheiten anpassen und in die Gesellschaft integrieren zu müssen, um ihre Lebensgrundlagen sichern zu können. Dies betrifft vornehmlich die große Gruppe von afghanischen Staatsangehörigen, die viele Jahre im Iran gelebt haben oder sogar dort geboren worden sind (sog. faktische Iraner). Auch die Rückkehrer aus Europa werden in der Regel schon im Alltag als solche identifiziert. Sie sind, wenn sie sich über Jahre im europäischen Ausland aufgehalten haben, in ihren weltanschaulichen Ansichten, in ihrem Auftreten und in ihrer Bekleidung durch die westliche Lebensweise beeinflusst worden. Dies ist für die Bevölkerung in Afghanistan schon durch kleine Abweichungen von dem als normal empfundenen Verhalten unschwer erkennbar (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018; S. 300, 313). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. In Deutschland bietet die IOM verschiedene Rückkehrhilfen an. Nach Rückkehr in Afghanistan können in gewissem Umfang Hilfen vor Ort insbesondere von den nachstehend genannten Stellen und Organisationen in Anspruch genommen werden. Die afghanische Regierung leistet durch ihre zuständigen Stellen Hilfe bei der Arbeitssuche. Eine Reihe von nichtstaatliche Organisationen wie UNHCR, IRARA (International Returns & Reintegration Assistance), ACE (Afghanistan Centre for Excellence), AKAH (Aga Khan Agency for Habitat), AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) und NRC (Norwegian Refugee Council) bieten kostenlose Beratungen und Unterstützungsmaßnahmen an. Die afghanische Organisation ACE bietet beispielsweise Schulungen an und leistet Unterstützung bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen. AMASO berät zwangsweise zurückgekehrte Personen aus Europa und Australien und unterhält für diese Personen auch ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. Die NRC bietet Unterkünfte an, organisiert erforderliche Haushaltsgegenstände und gibt Informationen zur Sicherheitslage. Die IOM ist beratend tätig, stellt aber seit April 2019 für abgeschobene afghanische Staatsangehörige keine temporären Unterkünfte mehr zur Verfügung. Diese erhalten nunmehr nur noch eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über eine mögliche Unterkunft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018; aktualisiert am 4. Juni 2019, S.16, 373, 374). cc) Die Stadt Kabul ist ein Schmelztiegel für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen. Jede dieser Gruppierungen hat sich an verschiedenen Orten innerhalb der Stadt angesiedelt. Dies gilt nicht nur für die Altstadt und die weiter entfernten Stadtviertel, sondern auch für die ca. 60 - 70 informellen Siedlungen rund um die Stadt (EASO: Afghanistan Security Situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 68, 72). Die Stadt Kabul und die Provinz Kabul verzeichnen einen enormen Zustrom von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus den Nachbarländern und dem westlichen Ausland. Ein erheblicher Anteil der ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebenen der letzten Jahre hat sich in und um Kabul herum niedergelassen. Ihre Zahl wird auf 70.000 - 80.000 Menschen geschätzt. Hinzu kommen insbesondere die große Gruppe der Rückkehrer aus Pakistan und Iran (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 72). Durch diese große Anzahl des Zustroms von Neuankömmlingen ist der Druck auf den Arbeitsmarkt in der Stadt Kabul angewachsen. Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität nehmen zu. Zur Sicherung des Existenzminimums bedarf es für viele Familien der Mitarbeit der Kinder sowie früher Eheschließungen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 49). Kabul besitzt - im Vergleich zu den übrigen Landesteilen - immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). In Kabul sind - wie auch in den anderen Städten - allerdings die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen sehr hoch. Sie werden für Kabul auf ca. 150 - 250 US $ pro Person geschätzt; darin enthalten sind die Aufwendung für Nahrung, Kleidung und Verkehrsmittel (IOM/zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC75, 22. April 2016). Die Monatsmiete für ein 1-Zimmer-Apartment in Kabul beträgt mindestens 88 $ (IOM/ zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC152, 9. Mai 2017). Hinzu kommen noch Nebenkosten von bis zu 40 $ (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Die im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen hohen Mietkosten sowie der große Zustrom von Rückkehrern bedingt, dass in Kabul etwa 80 % der Menschen in informellen Siedlungen leben (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Die informellen Siedlungen bestehen zum großen Teil aus behelfsmäßigen Lehmhütten oder Zelten ohne geeigneten Schutz vor Kälte. Durch die informellen Siedlungen wird zwar Obdachlosigkeit in großem Ausmaß verhindert. Das unkontrollierte Wachstum der Stadt geht aber mit einem mangelhaften Abwassersystem einher (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar- e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56). Die Versorgung mit Lebensmitteln stellt sich für Personen, die in informellen Siedlungen in Kabul leben, als sehr schlecht dar. Über 60 % der Haushalte von Binnenvertriebenen und knapp 50 % der Haushalte von Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, verfügen nicht über eine gesicherte Versorgung mit den grundlegenden Nahrungsmitteln. In den informellen Siedlungen sind es 55 % der Haushalte (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 13). Auch der Zugang zu Wasser und Strom ist in Kabul nicht gesichert. Zugang zu Leitungswasser haben nur ungefähr 40 % der Einwohner. Die Menschen in den Slums beziehen ihr Wasser entweder von öffentlichen Pumpen oder selbst angelegten Brunnen. Kabul ist seit einigen Jahren mit einer großen Wasserknappheit konfrontiert. Davon sind insbesondere die in den informellen Siedlungen lebenden Menschen betroffen EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Der Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist in Kabul leichter als in anderen afghanischen Städten. Allerdings sind diese Einrichtungen aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen und Rückkehrer überlastet. Dies hat einen schlechten Qualitätsstandard zur Folge. Daher lassen sich Personen mit ausreichenden finanziellen Möglichkeiten in Indien oder Pakistan behandeln. Für eine erfolgreiche medizinische Behandlung kommt einschränkend hinzu, dass vielfach keine kostenlose Versorgung mit Medikamenten in den Kliniken möglich ist, sondern diese auf eigene Kosten erworben werden müssen (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 50). Auch in Kabul bietet die Nichtregierungsorganisation ACBAR eine Unterstützung für Arbeitssuchende an (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 6). dd) Bei umfassender Würdigung der dargestellten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan insgesamt und dem Herkunftsprovinz des Klägers Wardak vermag der Senat nicht festzustellen, dass für den Kläger ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die seiner Rückkehr entgegenstehen. Auch insoweit begründen keine humanitären Gründe ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK. Vielmehr lassen seine individuellen Lebensumstände es zumutbar erscheinen, sich wieder in Wardak oder Kabul niederzulassen. Die aufgezeigten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse stellen sich zwar gerade für Rückkehrer als besonders schwierig dar. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die humanitären Bedingungen in Kabul für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell außerordentliche Umstände darstellen, die ein hohes Gefahrenniveau erwarten lassen und als Verletzung des Art. 3 EMRK auch ohne verantwortliche Akteure qualifiziert werden können. In Afghanistan sind bestimmte besonders verletzbare Gruppen in besonderem Maße gefährdet. Hierzu zählen insbesondere Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, alleinstehende Kinder sowie kranke oder ältere Menschen. Wenn diese Personen weder ausreichend finanziell abgesichert sind - etwa durch Geldzahlungen von Verwandten aus dem Ausland - noch durch Familie oder Freundeskreis ein soziales Netzwerk an ihrem Heimatort haben, sind sie typischerweise von gravierenden Unsicherheiten bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Obdach und beim Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung betroffen. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn auf sich allein gestellte Männer ohne finanziellen Rückhalt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen aller Voraussicht nach keine Chance auf eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit im informellen Sektor besitzen, um auf diese Weise ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern. Für diese Personen sind im Allgemeinen die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllt. Bei auf sich allein gestellten jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit eines hohen Schädigungsniveaus danach, ob sie sich aufgrund einer noch in begrenztem Umfang vorhandenen Vertrautheit mit den Verhältnissen an ihrem Herkunftsort in Afghanistan wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Da sich in den letzten Jahren die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan zunehmend verschlechtert haben, sieht sich der Senat zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 50, veranlasst. Soweit ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt, noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn finanziell unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind. Bei anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllen, ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere persönliche Umstände hinzutreten, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern können. Werden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose des individuellen Schädigungsniveaus treffen zu können. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt. Bei Gesamtbetrachtung der persönlichen Lebensumstände des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, er werde jedenfalls in Kabul oder Wardak dem nach Art. 3 EMRK erforderlichen hohen Schädigungsniveau ausgesetzt sein. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren gewürdigt. Hierbei hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass für ihn die prekäre Sicherheitslage oder die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Kabul oder Wardak eine Gefahr von besonderer Intensität bilden werden. Wie bereits dargestellt, erachtet der Senat die Verfolgungsgeschichte und die fluchtauslösenden Umstände des Klägers für nicht glaubhaft. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 22 Jahren. Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Daher kann davon ausgegangen werden, dass er gegebenenfalls körperliche, auch schwere Arbeiten verrichten kann. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dürfte der Kläger nicht auf sich allein gestellt sein und mit einer Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk rechnen können. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben noch im Heimatort in der Provinz Wardak. Auch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben dort. Die familiäre Bande hat in der afghanischen Gesellschaft traditionell erhebliche Bedeutung. Unterstützung und Schutz durch Familien und soziale Netzwerke ist ein Anspruch, der in der traditionellen afghanischen Solidarordnung verankert ist, weil er eine unabdingbare Voraussetzung der Existenzsicherung ist (vgl. Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 191). Auch wenn der Kläger nicht in die Provinz Wardak zurückkehrt, sondern in Kabul bleibt, dürfte es seinen Familienangehörigen möglich sein, ihn in gewissem Umfang finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus kann der Kläger die oben aufgezeigte finanzielle Rückkehrhilfe durch die IOM sowie in Kabul die Hilfsangebote insbesondere der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen. Der Kläger hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, auch in Afghanistan durch das Hüten von Ziegen seinen existenziellen Lebensbedarf zu erwirtschaften. 2. Für den Kläger besteht auch kein Verbot der Abschiebung in sein Heimatland Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut ausschließlich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Hierzu zählen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn die Rechtsgutsverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Sie muss vielmehr bei zusammenfassender Bewertung aller objektiven Umstände in der Weise vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist. Die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände müssen also größeres Gewicht besitzen als die gegen eine solche Verletzung sprechenden Tatsachen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris, Rdnr. 447). Solche individuellen Gründe, die eine erhebliche konkrete Gefahr begründen und die die Rückkehr des Klägers nach Afghanistan unzumutbar erscheinen lassen, sind von ihm weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Neben den vorstehend genannten individuellen Gefahren können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die oberste Landesbehörde unter anderem aus humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens 3 Monate ausgesetzt wird. Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet in diesen Fällen grundsätzlich kein nationales Abschiebungsverbot. Allerdings greift die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung auch dann ein, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesen Fällen gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob eine allgemeine Gefahrenlage in einem Herkunftsland von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen der allgemeinen Lage ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad wird mit der Formulierung umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13.12 -, juris, Rdnr. 4). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10 -, juris, Rdnr. 22). Ausgehend von diesem Maßstab gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat des Schutzsuchenden nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris, Rdnr. 453). Für den Kläger greift damit entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. D. Die im Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. mit § 59 AufenthG. Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren teilweise seine Anträge zurückgenommen hat, ergibt sich dies aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen hat er als in der Sache unterliegender Beteiligter die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots. Der am ... 1996 geborene Kläger reiste am 21. Februar 2012 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Mai 2013 trug er zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus N., einem Dorf in der Provinz W. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, die beide jünger seien. Sein Vater sei ein Jahr vor seiner Ausreise von den Taliban getötet worden. Zu den Einzelheiten könne er nichts sagen. Seine Mutter lebe, ebenso wie seine Geschwister, noch im Heimatdorf. Außerdem lebten dort noch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Er habe nie eine Schule besucht und in Afghanistan Lesen und Schreiben nicht gelernt. Beim Hüten der eigenen Ziege sei er von vier, fünf Taliban angesprochen worden. Sie hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen. Er habe gegen Ungläubige kämpfen sollen. Seine Mutter sei dagegen gewesen. Sie habe ihm gesagt, wenn er sich ihnen anschließe, werde er getötet. Sie haben ihn daran erinnert, dass sein Vater bereits von den Taliban getötet worden sei. Später sei ein Warnbrief der Taliban mit dem erneuten Verlangen eingetroffen, sich ihnen anzuschließen. Seine Mutter habe daraufhin von ihm verlangt, dass er ausreise. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2013 wurde der Asylantrag abgelehnt und keine Schutzform zuerkannt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. führte der Bescheid aus, es sei nicht auszuschließen, dass in der Provinz Wardak ein innerstaatlicher Konflikt bestehe. Eine allgemeine Bedrohung der Bevölkerung bleibe jedoch außer Betracht. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Kläger zuletzt nur noch die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG a. F. und nahm den früher gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Dort trug er vor, Talibankämpfer seien mehrmals bei ihm erschienen und hätten ihn angesprochen, mit ihnen zu kämpfen. Er habe seinen Eltern über den Anwerbeversuch zunächst nicht berichtet, um sie nicht zu beunruhigen. Später habe er ihnen dann doch berichtet. Seine Mutter sei strikt dagegen gewesen. Sein Vater habe ihm zunächst geraten, sich den Taliban anzuschließen, um sein Leben zu retten. Gemeinsam seien sie dann aber an einen anderen Ort gezogen. Der Vater sei in der Moschee von den Taliban angesprochen worden, warum sein Sohn - der Kläger - immer noch nicht für sie kämpfe. Er solle dafür Sorge tragen. Nachdem sein Vater geantwortet habe, dass seine Ehefrau strikt dagegen sei, sei er noch in der Moschee von den Taliban getötet worden. Mit Urteil vom 23. Juli 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 22. Mai 2013 festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (heute: Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Im Übrigen wurde das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage habe sich vor allem 2010 drastisch verschlechtert. Das Gericht gehe seit Ende 2011 davon aus, dass auch für Kabul die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorlägen. Örtliche Mullahs und Personen, die mit den Taliban vernetzt seien, rekrutierten jugendliche Selbstmordattentäter, mordeten willkürlich mit religiöser Begründung und bedrohten jeden aus nichtigstem Anlass, der ihnen nicht „genehm“ sei. Staatliche Behörden seien machtlos oder unwillig, Schutz zu gewähren. Auch in der Provinz W. herrsche die vom EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - geforderte Ausnahmesituation. Eine interne Schutzmöglichkeit bestehe nicht, da auch die Lage in Kabul hinsichtlich der Versorgungslage katastrophal sei, die Arbeitssituation angespannt sei, der Kläger ortsunkundig sei und auf familiäre Unterstützung nicht zurückgreifen könne. Gegen das den Beteiligten am 14. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Senatsbeschluss vom 10. November 2014 - 8 A 2171/13.Z.A - hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung wegen Divergenz zugelassen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Zulassungsantrag und beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftstreifen) und die Ausländerakte des Klägers (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.