Beschluss
2 L 97/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für bereits vorgenommene Baumaßnahmen an einem Wochenendhaus. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R-Weg 35 im Ortsteil (R.) der Stadt K., Gemarkung (S.), Flur A, Flurstück 76, mit einer Grundstücksfläche von 884 m². Das Grundstück liegt in der Wochenendhaussiedlung "R-Weg" und ist mit einem Wochenendhaus sowie einer Doppelgarage bebaut. Das Wochenendhaus hat eine Grundfläche von ca. 66 m² (6,0 m x 11,0 m). 3 Der Kläger erwarb das Grundstück mit Kaufvertrag vom 07.04.2008. In dem Kaufvertrag hieß es, der Bungalow und die Doppelgarage seien vor dem Jahr 1989 errichtet worden. Nach einer Bauvorlage der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B-Stadt vom 16.10.1968 (BA A Bl. 29) war seinerzeit die Bebauung mit einem Ferienbungalow mit einer Grundfläche von ca. 58,63 m² (11,0 m x 3,85 m + 7,40 m x 2,20 m) beabsichtigt gewesen, wobei im rückwärtigen, nordöstlichen Teil des Bungalows die Aussparung der Umbauung einer Gebäudeecke von ca. 7,92 m² (3,60 m² x 2,20 m²) vorgesehen war. 4 Anfang 2011 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger unter anderem Arbeiten am Dach des Wochenendhauses vorgenommen hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der nach der Bauvorlage vom 16.10.1968 ausgesparte Raum inzwischen durch einen Anbau umbaut war. Nachfolgend forderte der Beklagte den Kläger auf, u.a. für die Neuerrichtung der Dachkonstruktion sowie für die Erweiterung des Wochenendhauses um den rückwärtig zusätzlich angebauten Raum eine Baugenehmigung zu beantragen. 5 Mit Schreiben vom 12.07.2012 machte der Kläger geltend, der streitgegenständliche rückwärtige nordöstliche Anbau von 3,60 m x 2,20 m habe bereits zu DDR-Zeiten existiert. Die Außenschale des rückwärtigen Anbaus habe aus ebenen Asbestplatten bestanden. Diese seien auf einer Holzunterkonstruktion befestigt gewesen. Zwischen der Holzkonstruktion hätten sich sogenannte "Sauerkrautplatten" als Dämmung befunden. Hinter dieser Konstruktion habe sich eine innenseitig verputzte 12 cm dicke Ziegelwand aus zu DDR-Zeiten üblichen Hochlochziegeln befunden. Diese Ausführung sowie die verwendeten Baumaterialien seien typisch für in der DDR errichtete Bauten. Da die außenseitigen ebenen Asbestplatten gerissen gewesen seien bzw. Fehlstellen aufgewiesen hätten, seien die dahinterliegende Holzunterkonstruktion sowie die dazwischenliegenden Sauerkrautplatten verfault gewesen. Das dahinter liegende Mauerwerk habe ebenfalls Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen. Aufgrund eines älteren Wasserschadens vor dem Kauf 2008 sei das Ziegelmauerwerk vor allem auf der Ostseite des Anbaus stark beschädigt gewesen (Putzausblühungen und Putz- sowie Mauerwerksabplatzungen und nasses Mauerwerk). Aufgrund der starken Bauschäden im Bereich der Außenwand des Anbaus habe die vorhandenen Wandkonstruktion abgerissen und auf den vorhandenen Fundamenten durch eine 24 cm dicke Wand aus Gasbetonsteinen in den vorherigen Außenmaßen ersetzt werden müssen. 6 Am 13.07.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Erneuerung der Dachkonstruktion sowie des Anbaus am Wochenendhaus auf seinem Grundstück. Die von ihm erneuerte Außenwand des Anbaus (2,20 m x 3,60 m) ist auf dem mit den Antragsunterlagen eingereichten Grundriss (BA A Bl. 63) rot markiert. 7 Mit Schreiben vom 13.09.2012 nahm die Beigeladene zu dem Bauantrag des Klägers Stellung. Die Bebauung übersteige die zulässige Höchstgrenze für Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten von 60 m². Die Bebauung müsse reduziert werden, weil die Vorbildwirkung an dieser Stelle erheblich sei, entweder durch Abriss der alten Garage oder Rückbau des Anbaus und Reduzierung der Terrasse um 50 %. Das sei immer noch ein Kompromiss. Zustimmung erfolgte nur unter dieser Voraussetzung. 8 Mit Bescheid vom 06.11.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die bereits durchgeführten Baumaßnahmen seien wegen der Größe des Wochenendhauses aus planungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Das Grundstück liege im Außenbereich. Auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung und einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Gemeinde zur Beurteilung baulicher Vorhaben im Wochenendhausgebiet "R-Weg" könnten in diesem Gebiet nur Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von maximal 60 m² zugelassen werden. Mit der bereits realisierten Erweiterung und den Umbaumaßnahmen werde die zulässige Größe der Bebauung in einem Wochenendhausgebiet überschritten. Das Wochenendhaus habe eine Grundfläche von 66 m². Wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer im Außenbereich unzulässiger Bauvorhaben sei eine Zersiedelung des Außenbereichs und damit eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs der Splittersiedlung zu befürchten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29.05.2015 zurückgewiesen. 9 Mit Urteil vom 10.08.2016 – 2 A 118/15 HAL – verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger eine (nachträgliche) Baugenehmigung zur Erneuerung der Dachkonstruktion und des Anbaus für das Bauvorhaben R-Weg 35 in K. gemäß seinem Antrag vom 13.07.2012 zu erteilen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich. Das Vorhaben beeinträchtige als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Insbesondere vermöge es nicht, eine Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu verfestigen oder zu erweitern. Die Verfestigung einer Splittersiedlung liege nicht vor. Der Kläger habe nur eine kleine rückwärtige untypische Ecke erneuert, mithin die Kubatur nicht nennenswert geändert. Ausweislich der geordneten Bebauung entlang der Wege (...) und R-Weg sei ein weiteres Ausdehnen in den Außenbereich nicht zu befürchten. Das klägerische Wochenendhaus mit einer Fläche von 66 m² überschreite den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen nur unwesentlich. Auch wenn die Fläche von 60 m² überschritten werde, liege ausnahmsweise keine negative Vorbildwirkung vor, die zu einer weiteren Zersiedelung führe, denn es gehe hier lediglich um die Schließung einer kleinen Ecke eines bereits zu DDR-Zeiten errichteten Gebäudes mit einer untypischen kleinen Eckaussparung. Diese im rückwärtigen, mithin nicht einsehbaren Bereich befindliche Schließung der untypischen Ecke werde nicht als Neubau oder Erweiterung wahrgenommen. Hier liege eine Besonderheit vor, weil der ungewöhnliche Grundriss durch das Aussparen der rückwärtigen kleinen Ecke kein typischer Fall sei. Sie löse weder ein Planungsbedürfnis aus, noch gebe es vergleichbare Konstruktionen, die die Umgebung in planungsrechtlicher Hinsicht in Unruhe versetze. Durch oben dargestellte Besonderheit des Einzelfalls "Schließung der Ecke" könne nicht von einer Verfestigung einer Splittersiedlung ausgegangen werden. Dieser kleine Eckbereich, der sich aus dem ungewöhnlichen alten Grundriss ergeben habe, vermittle keine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Durch die Schließung der Ecke werde kein Eindruck vermittelt, der über den Charakter eines bloßen Wochenendhauses hinausgehe. Insoweit ordne sich die Schließung der Ecke der bereits vorhandenen Kubatur des Objekts unter. Das ganz gering geneigte Pultdach vermittle nach wie vor den Eindruck eines kleinen bescheidenen Wochenendhauses. Eine zusätzliche Ausdehnung der Splittersiedlung in die freie Landschaft sei nicht gegeben. Eine nennenswerte Auffüllung der Splittersiedlung sei ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere springe dieser Anbau nicht vor mit der Folge, dass andere Bauwillige ebenfalls an ihren Bungalow anbauen wollen. Insoweit werde lediglich ein typisch rechteckiger Grundriss hergestellt. Der kleine Anbau ordne sich der gegebenen Kubatur also deutlich unter. Auch die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB würden nicht beeinträchtigt. II. 10 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 11 1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. 12 Im Ergebnis ohne Erfolg richtet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verfestigung einer Splittersiedlung vor. 13 a) Soweit der Beklagte bemängelt, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur konkreten Lage des klägerischen Grundstücks seien widersprüchlich, da es einerseits (Seite 12 des Urteils) ausgeführt habe, es liege eher in der Spitze des aus den spitz aufeinander zulaufenden Straßen (...) und R-Straße gebildeten Dreiecks, und andererseits (Seite 13 des Urteils) festgestellt habe, dass das Baugrundstück außerhalb dieses Dreiecks liege, ist dies für die Frage, ob das Vorhaben des Klägers die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt, ohne Belang. 14 b) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem nicht korrekten Sachverhalt ausgegangen, was dazu geführt habe, dass die vom Kläger durchgeführten Arbeiten eine andere, in den tatsächlichen baurechtlichen Auswirkungen geringfügigere Wertung erhalten habe. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht die Schließung einer (untypischen) Ecke gewesen, sondern neben der Erneuerung der Dachkonstruktion die Erneuerung des Anbaus am Wochenendhaus mit einer Größe von 2,20 m x 3,60 m. Es mache baurechtlich einen Unterschied, ob die Schließung der Ecke entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (Seite 10 des Urteils) durch Errichtung von zwei Mauern erfolgen solle oder ob – wie tatsächlich geschehen – durch den zusätzlichen (überdachten) Anbau von 2,20 m x 3,60 m ein Gebäude von 66 m² erstmalig zugelassen werde, welches in dieser Größe kein Vorbild in der gesamten Umgebung finde. Durch die Errichtung dieses Anbaus sei die Nutzfläche des Wochenendhauses derart vergrößert worden, dass diese zu einer unzulässigen Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich beitrage. 15 Mit diesen Ausführungen verkennt der Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist – wie er richtig anmerkt – lediglich die Erneuerung des Anbaus am Wochenendhaus. Die insoweit erneuerte Außenwand des Anbaus mit einer Größe von 2,20 m x 3,60 m ist auf dem eingereichten Grundriss rot markiert. Hiermit wurde, wie insbesondere aus den Erläuterungen des Klägers in seinem Schreiben vom 12.07.2012 hervorgeht, nicht die Nutzfläche des Wochenendhauses vergrößert, sondern nur die bereits vorhandene, aber schadhafte Außenwand des Anbaus erneuert. Allein diese Erneuerung der Außenwand, nicht die Vergrößerung der Nutzfläche des Wochenendhauses auf 66 m², ist Gegenstand der am 13.07.2012 beantragten Baugenehmigung. 16 c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts (Seite 13 des Urteils), der Kläger habe nur eine kleine rückwärtige Ecke erneuert, mithin die Kubatur des Gebäudes nicht nennenswert geändert. Diese Feststellung sei unrichtig, weil der streitbefangene Anbau bislang nicht Bestandteil des Wochenendhauses gewesen sei und seine Neuerrichtung zu einer nicht unerheblichen Änderung der Kubatur des Gebäudes beigetragen habe. Auch hiermit verkennt der Beklagte, dass Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens nicht die Errichtung des Anbaus und die damit verbundene Änderung der Kubatur des Gebäudes ist, die nach den – durchaus plausiblen – Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 12.07.2012 bereits zu DDR-Zeiten erfolgt sein soll, sondern – wie bereits ausgeführt – allein die Erneuerung der Außenwand des Anbaus, mit der eine Änderung der Kubatur des Wochenendhauses nicht verbunden ist. 17 d) Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beklagten gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wahrnehmbarkeit der "Schließung der untypischen Ecke". Der Beklagte macht geltend, der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Schließung der untypischen Ecke im rückwärtigen, mithin nicht einsehbaren Bereich werde nicht als Neubau oder Erweiterung wahrgenommen, so dass eine negative Vorbildwirkung nicht gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Ob ein im Außenbereich verwirklichtes Vorhaben als Neubau oder Erweiterung für Dritte wahrnehmbar sei, stelle kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB dar. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob es für die Beurteilung, ob die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, auf die Wahrnehmbarkeit des Vorhabens durch Dritte entscheidend ankommt. Auch in diesem Zusammenhang geht der Beklagte jedoch fälschlich davon aus, dass Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Vergrößerung der Nutzfläche des Wochenendhauses durch "Schließung der untypischen Ecke" ist und nicht lediglich die Erneuerung der Außenwand des Anbaus. 18 e) Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, das klägerische Wochenendhaus einschließlich des Anbaus mit einer Fläche von 66 m² überschreite den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen von 60 m² nur unwesentlich. Auch diese Rüge beruht auf der unzutreffenden Annahme des Beklagten, Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei die Vergrößerung der Nutzfläche des Wochenendhauses auf 66 m² und nicht lediglich die Erneuerung der Außenwand des Anbaus. 19 f) Die Erneuerung der Außenwand des Anbaus am Wochenendhaus des Klägers lässt keine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. 20 Unter einer Splittersiedlung ist eine aus mehreren Gebäuden bestehende Ansiedelung zu verstehen, die nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zu werten ist (OVG NW, Urt. v. 14.07.2004 – 10 A 4471/01 –, juris RdNr. 58). Unter der Verfestigung einer Splittersiedlung ist der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 C 10.11 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 07.06.2016 – 4 B 47.14 –, juris RdNr. 16). Hierbei kann auch die Qualität der durch das Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung bewirkten baulichen Veränderung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Auch wenn ein Vergleich des Baubestandes vor und nach der beabsichtigten Baumaßnahme im Hinblick auf die jeweils vorhandene Baumasse keine spürbare Veränderung erkennen lässt, kann gleichwohl eine Verfestigung des städtebaulich unerwünschten Siedlungsansatzes zu verzeichnen sein, weil mit der Baumaßnahme eine erhebliche qualitative Veränderung des verbliebenen Bestandes verbunden ist und diese Qualitätsänderung die außenbereichsfremde Nutzung auf unabsehbare Zeit festschreibt (vgl. OVG NW, Urt. v. 14.07.2004 – 10 A 4471/01 –, a.a.O. RdNr. 60; Beschl. d. Senats v. 18.01.2010 – 2 L 62/09 –, juris RdNr. 8). Vor diesem Hintergrund könnte manches dafür sprechen, auch die Erneuerung der Außenwand des Anbaus als Verfestigung einer Splittersiedlung anzusehen. 21 Allerdings stellt die Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht schlechthin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar, sondern nur dann, wenn diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist die Verfestigung einer Splittersiedlung nur dann, wenn diese "unerwünscht" ist. Das ist der Fall, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 C 10.11 –, a.a.O. RdNr. 21). Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der Zersiedelung unerwünscht ist. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.06.2016 – 4 B 47.14 –, a.a.O. RdNr. 17). Eine derartige Vorbildwirkung der Erneuerung der Außenwand des Anbaus am Wochenendhaus des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die vom Kläger in seinem Schreiben vom 12.07.2012 dargestellten Probleme, die ihn zu der Erneuerung der Außenwand veranlasst haben, nur bei seinem Wochenendhaus aufgetreten sind, so dass seinen Vorhaben keine unübersehbare Vorbildwirkung zukommt. 22 2. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.04.2017 geltend macht, die Rechtssache habe auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies bedeutet, dass nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich lediglich um eine Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht dargelegten Zulassungsgründe handelt. Mit den Begriffen "Erläuterung" und "Verdeutlichung" wird vorausgesetzt, dass die Umstände, die Gegenstand einer Erläuterung oder Verdeutlichung sein sollen, schon in dem vorhergehenden (fristgerechten) Vorbringen zumindest in den wesentlichen Grundzügen und in einer solchen Weise Erwähnung gefunden haben, dass das nachträgliche Vorbringen sich nicht als eine Erweiterung des Vorbringens darstellt. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist ist damit ausgeschlossen (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.12.2017 – 2 L 33/16 –, juris RdNr. 19; OVG NW, Beschl. v. 29.09.2017 – 6 A 1660/17 –, juris RdNr. 4; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 116). Hiernach muss der im Schriftsatz vom 13.04.2017 enthaltene neue Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, soweit er sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezieht. Der Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Begründungsfrist beträgt gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Dieses ist dem Beklagten am 23.09.2016 zugestellt worden, so dass die Frist mit Ablauf des 23.11.2016 ablief. Der erst am 13.04.2017 eingegangene Schriftsatz wahrt diese Frist nicht. Die in diesem Schriftsatz geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht bereits in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16.11.2016 hinreichend deutlich angesprochen worden. Soweit es dort auf Seite 4 heißt, der Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens habe "grundsätzliche Bedeutung" für den Beklagten, reicht dies nicht aus. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).