Beschluss
3 M 87/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Februar 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, während der Bauarbeiten an der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge in Richtung Magdeburg an dem Haltepunkt (O.) anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt in der Bahnhofsstraße des Ortsteils (O.) erst unmittelbar vor der Abfahrt der haltenden Züge zu schließen, abgelehnt. 3 Zwar dürfte der Antrag zulässig sein. 4 Die Antragstellerin dürfte die erforderliche Antragsbefugnis hinsichtlich des gegenüber der Antragsgegnerin als Bahnunternehmen geltend gemachten Anspruches zukommen. Denn die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die generelle Verkürzung der Schließzeiten der Schrankenanlage am streitbefangenen Bahnübergang. Hiermit wendet sie sich gegen eine durch den Bahnverkehr der Antragsgegnerin bedingte Verkehrsregelung und begehrt deren antragsgemäße Abänderung. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Klagebefugnis regelmäßig dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris). Nichts anderes gilt bei der hier nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu beurteilenden Antragsbefugnis. Grundsätzlich kann ein Verkehrsteilnehmer als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben seien. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris). Zwar liegt hier keine Verkehrsregelung einer Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 StVO vor. § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO regelt jedoch, dass nur Bahnunternehmen - zu denen die Antragsgegnerin zählt - für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben können. Dies umfasst auch den durch den Bahnverkehr nach den Betriebsvorschriften veranlassten Betrieb der vorbezeichneten Anlagen, der nach § 19 Abs. 1 StVO dem Schienenverkehr Vorrang einräumt, mithin Wartezeiten am Bahnübergang bedingt. In Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfte Einiges dafür sprechen, dass auch eigene Interessen der Verkehrsteilnehmer mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener - wie die Antragsgegnerin -, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, rechtsfehlerfrei abzuwägen sind, mithin der grundsätzlich nachrangige Straßenverkehr nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf. 6 Zwar ist die antragstellende Gemeinde nicht selbst Verkehrsteilnehmer im Sinne der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO. Ihr obliegen jedoch der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (vgl. § 2 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [BrSchG]). Zur Aufgabenerfüllung hat sie u. a. eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (vgl. § 2 Abs. 2 BrSchG), wobei die Feuerwehr so organisiert sein soll, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jeden Ort ihres Zuständigkeitsbereiches, der über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen ist, unter gewöhnlichen Bedingungen innerhalb von 12 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann (vgl. § 2 Abs. 3 BrSchG). Dies zugrunde gelegt ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Aufgabenträgerin des Brandschutzes und der Hilfeleistung zu bejahen, da die im Gewerbegebiet des Ortsteiles (O.) stationierte Freiwillige Feuerwehr (O.) und ihre Einsatzkräfte regelmäßig den streitbefangenen Bahnübergang als Verkehrsteilnehmer queren. 7 Mit Blick auf die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfte die Antragsgegnerin als Bahnunternehmen auch die richtige Antragsgegnerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch sein. 8 Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 3 M 94/17 -, Rn. 7, juris [m. w. N.]). 9 Ein auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO gestützter Anordnungsanspruch steht der Antragstellerin jedenfalls nicht im beantragten Umfang zu. Die Antragstellerin kann nicht die generelle Änderung des Schließverfahrens der durch einen Bahnübergangsposten handbedienten Schrankenanlage der Antragsgegnerin dahingehend verlangen, dass während der Bauarbeiten an der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge in Richtung Magdeburg an dem Haltepunkt (O.) anzuhalten sind und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt in der Bahnhofsstraße des Ortsteils (O.) erst unmittelbar vor der Abfahrt der haltenden Züge zu schließen ist. 10 Wie die Antragstellerin selbst ausführt, begehrt sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung eine Abänderung der derzeit praktizierten und an den Betriebsvorschriften zum Bahnbetrieb ausgerichteten Verfahrensweise. Zwar wendet sie beschwerdebegründend ein, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Variante des Betriebes der Strecke nicht die einzige Möglichkeit sei, den Streckenbetrieb nach den Betriebsvorschriften zu gewährleisten. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil es der Antragsgegnerin obliegt, ihren Fahrbetrieb der Art und des Umfanges nach zu gestalten. Dass der derzeit bestehende Fahrplan der Antragsgegnerin auch unter Anwendung eines anderen - richtlinienkonformen - Bahnbetriebes beibehalten werden könnte, behauptet die Antragstellerin schon nicht, noch hat sie Entsprechendes glaubhaft gemacht. 11 Festzustellen dürfte jedoch sein, dass die Antragstellerin als „Minus“ gegenüber dem mit ihrem Eilantrag verfolgten Begehren wird verlangen können, dass in einem für die Freiwillige Feuerwehr (O.) unabwendbaren Einsatzfall, der zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib und Leben, für Tiere, Sachen oder die Umwelt die Einhaltung der Hilfsfrist zwingend bedingt, der dem Bahnverkehr der Antragsgegnerin mit § 19 Abs. 1 StVO eingeräumte Vorrang hinter dem durch die Antragstellerin beanspruchten Straßenverkehr zurücktritt. Dies räumt selbst die Antragsgegnerin ein, so dass es weiterer Ausführungen des Senates nicht bedarf. 12 In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass als „Ersatz“ für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr (O.) nicht auf jene der ebenfalls von der Antragstellerin in (…) vorgehaltenen Freiwilligen Feuerwehren zurückgegriffen werden könne bzw. - wie das Verwaltungsgericht ausführt - kein weiterer organisatorischer Spielraum bestehe, um der veränderten Situation an der Schrankenanlage zu begegnen (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Denn einer gerichtlichen Anordnung bedarf es jedenfalls deshalb nicht, weil sich die Antragstellerin auf keinen Anordnungsgrund berufen kann. 13 Zwar steht die Dringlichkeit der Entscheidung als solche außer Frage. Die Antragstellerin, die mit der Regelungsanordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne die beantragte Regelung schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Regelung wesentliche Nachteile entstehen, sie der Gewaltverhinderung dient oder aus anderen Gründen - etwa zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes - nötig wäre. 14 Die Antragstellerin beschränkt ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf, dass eine Änderung der Organisation ihrer freiwilligen Feuerwehr ausscheide. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin bereits mit ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass Landkreise und andere Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt dann, wenn sich Einsatzstellen von Rettungswagen und Zugriffsbereiche von Feuerwehren nicht vorübergehend verändern ließen, Verfahren mit der Antragsgegnerin vereinbaren würden, um die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rettungsdienstwesen und im Brandschutz sicherzustellen. Bei Notfalleinsätzen des Rettungsdienstes oder der Feuerwehren würden sodann die Einsatzleitstellen der Landkreise die zuständigen Fahrdienstleitungen verständigen, die daraufhin die Züge auf den dafür vorgesehenen Bahnhöfen zurückhielten. In solchen Fällen blieben Bahnübergänge geöffnet. Im vorliegenden Fall sei der (zuständige) Landkreis Börde jedoch nicht auf die Antragsgegnerin zugekommen. Die Beschwerdeschrift tritt diesen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang allein geltend, dass diese Vorgehensweise voraussetze, „dass die Einsatzleitstellen der Landkreise über entsprechende Informationen verfüg[t]en, dass es Probleme mit ansonsten zu langen Schließzeiten [gebe]“. Daneben weist die Antragstellerin lediglich darauf hin, dass sie „in mehrfacher Hinsicht auf die Antragsgegnerin zugekommen sei, die jedoch - wie die Antragserwiderung zeige - zu keinen Zugeständnissen bereit [sei]. […] Sie [stütze] sich auf die Untätigkeit des Landkreises.“ 15 Die Antragstellerin verkennt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet ist, dem Landkreis - als Betreiber der einzurichtenden Einsatzleitstelle zur Notrufabfrage, Alarmierung und Nachrichtenübermittler (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BrSchG) - die notwendigen Informationen zu der Leistungsfähigkeit und der Einsatzbereitschaft ihrer Freiwilligen Feuerwehr und deren (Nicht-)Einhaltung von Hilfsfristen zu verschaffen hat. Dem Landkreis kommt im Rahmen seiner Rechtsaufsicht eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion gegenüber Gemeinden bei der Durchführung der ihnen nach dem Brandschutzgesetz übertragenen Aufgaben zu (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BrSchG), wobei er die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft u. a. der Freiwilligen Feuerwehr zu überprüfen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BrSchG). Es ist weder Aufgabe noch Sache der Antragsgegnerin, zu bewerten, ob die baubedingten verlängerten Schließzeiten der Schrankenanlage am streitbefangenen Bahnübergang Auswirkung auf die der Antragstellerin im eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben hat. Vielmehr obliegt diese Einschätzung zuvorderst der Antragstellerin, wobei dem Landkreis - wie dargestellt - eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion trifft bzw. er die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu prüfen hat. Dass es einer Beteiligung des Landkreises für das von der Antragsgegnerin gewöhnlich praktizierte Verfahren im Umgang mit „Notfalleinsätzen“ bedarf, drängt sich auch deshalb auf, weil die Alarmierung der Feuerwehr über die beim Landkreis eingerichtete Eisatzleitstelle erfolgt. Dies zugrunde gelegt verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, sie sei mehrmals auf die Antragsgegnerin zugekommen, zumal mit der Kontaktaufnahme bei der Antragsgegnerin allein die auch gerichtlich beantragte Änderung des Fahrbetriebes angestrebt wurde. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift zudem darauf verweist, dass sich durch die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Verfahrensweise die örtlichen Verhältnisse nicht verändern würden, ist dieser Einwand schon nicht verständlich. Sollte sie damit der Sache nach meinen, dass ihrer Aufgabenerfüllung Vorrang vor dem Bahnverkehr einzuräumen sei, übersieht sie zum einen, dass nicht jeder Einsatz der Feuerwehr das Einhalten der Hilfsfrist in tatsächlicher Hinsicht erfordert, d. h. ein - auch längeres - Zuwarten der Freiwilligen Feuerwehr an der Schrankenanlage der Antragsgegnerin im Einzelfall zumutbar sein kann. Zum anderen wird durch das von der Antragsgegnerin vorgeschlagene und - von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellte - regelmäßig praktizierte Verfahren bei „Notfalleinsätzen“ der Feuerwehr der Aufgabenerfüllung der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen. Nach alledem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansinnen der Antragstellerin der Antragsgegnerin „offensichtlich egal“ sei. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es angesichts der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Verfahrensweise, die nach der summarisch zu bewertenden Sach- und Rechtlage dem bestehenden Anspruch der Antragstellerin hinreichend Rechnung trägt, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht. 16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren. 18 IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).