Beschluss
2 L 119/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0206.2L119.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am (…).1972 in Albanien geborene Kläger reiste am 24.08.1994 in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt. Am 30.04.1998 heiratete er die deutsche Staatangehörige (C.). Am ...2003 wurde die gemeinsame Tochter (...) geboren. Die Ehefrau des Klägers hat eine weitere 1997 geborene Tochter aus einer früheren Beziehung, die im gemeinsamen Haushalt lebt. Auf Grund der Eheschließung wurde dem Kläger am 09.06.1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die vom Beklagten zuletzt am 02.09.2008 bis zum 02.09.2011 verlängert wurde. 3 Am 23.06.2011 wurde der Kläger festgenommen. Vom 24.06.2011 bis zum 22.11.2011 befand er sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Merseburg vom 24.06.2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft in der JVA Halle. Mit Urteil vom 08.12.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Merseburg wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Halle das Urteil auf und verurteilte den Kläger wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil wurde am 13.09.2012 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 12.09.2012 die Revision des Klägers als unbegründet verworfen hatte. 4 Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger seit dem 30.10.2012 in Strafhaft in der JVA Burg. Die vorzeitige Entlassung erfolgte am 23.05.2014, nachdem das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 13.05.2014 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hatte. 5 Der Kläger war zuvor wie folgt verurteilt worden: 6 -Mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 12.01.1998 wegen Erschleichens einer Duldung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM. 7 -Mit Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 08.04.2003 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8 Euro. 8 -Mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 17.05.2006 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief am 16.05.2008 ab. 9 Wegen der Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen verbüßte der Kläger vom 12.11.1997 bis zum 03.03.1998 eine Ersatzfreiheitsstraße in der JVA Bernau. 10 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2013 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich lehnte er den Antrag des Klägers vom 20.12.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Die Abschiebung nach Albanien aus der Haft wurde angeordnet. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf zwei Jahre befristet und sollte mit der Ausreise oder Abschiebung beginnen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31.03.2014 zurückgewiesen. Die Abschiebung des Klägers nach Albanien war für den 23.05.2014, dem Tag seiner vorzeitigen Entlassung, geplant. 11 Am 06.05.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 21.05.2014 – 1 B 150/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 angeordnet. 12 Mit Urteil vom 29.05.2015 – 1 A 151/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31.03.2014 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, denn es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es liege ein atypischer Sonderfall vor, da der Unrechtsgehalt der Tat gering sei. Der geringe Umfang der festgestellten Verkäufe und die enge Bindung des Handels des Klägers an den Zeugen (T.) als einzigen Kunden seien für einen „Drogendealer“ atypisch und gäben Anlass zu der Annahme, dass nach dessen Verschwinden eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Zudem liege beim Kläger keine konsequente Fortführung einer strafrechtlichen Karriere vor, da die Abstände zwischen den einzelnen Verurteilungen jeweils mehrere Jahre betragen hätten. Auch mit Blick auf die Generalprävention liege ein atypischer Fall vor, da die Tat nicht besonders schwer wiege. Die vom Beklagten daher zu treffende Ermessensentscheidung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen nicht. Der Beklagte habe zur Begründung der Ausweisung allein auf die Deliktsart und das Strafmaß Bezug genommen, ohne die konkreten Umstände der Tatbegehung und den Umfang der „Geschäftstätigkeit“ in die Wertung mit einzubeziehen. Der Beklagte messe den strafrechtlichen Umständen eine übermäßige Bedeutung zu. Er habe sich in keiner Weise mit dem Verhalten des Klägers in der Haft und nach der Haftentlassung auseinandergesetzt. Er habe auch die Stellungnahmen der JVA und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, insbesondere die positive Sozialprognose, nicht in seine Abwägung eingestellt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration des Klägers habe er nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt, dass dieser bereits wenige Wochen nach seiner Haftentlassung wieder in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei. Der Beklagte habe auch die familiäre Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau und Tochter nicht hinreichend beachtet. Die Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Der Kläger verfüge über intensive persönliche und familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Die Ehefrau des Klägers und die Töchter hätten trotz der gravierenden psychischen und materiellen Probleme, in die sie durch die Folgen der Straftat gestürzt worden seien, unbeirrt zu ihm gehalten, was durch zahlreiche Besuche in der Haftanstalt und die vielfachen zusätzlichen Telefongespräche belegt werde. Der Kläger führe nunmehr mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter wieder ein intaktes Familienleben. Ob sich diese Bindungen nach Ablauf der Befristung der Ausweisung von zwei Jahren wieder herstellen ließen, erscheine angesichts der Länge der vorgegebenen Trennungszeit als eher unwahrscheinlich. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG. Die Voraussetzungen lägen vor. § 11 Abs. 1 AufenthG stehe der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil die Ausweisung keinen Bestand haben könne. Zwar finde § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch im Falle des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Anwendung. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung komme jedoch der besondere Ausweisungsschutz zum Tragen. Das Interesse des Klägers an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung, weil den ehelichen und familiären Belangen des Klägers ein höheres Gewicht zukomme als den öffentlichen Interessen, da hier weder von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei noch von einer besonderen Schwere der Tat. II. 13 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 14 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris RdNr. 36). Dies ist hier nicht der Fall. 15 a) Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ausweisung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. 16 Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, juris RdNr. 11). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – BVerwG 1 C 10.12 –, juris RdNr. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag; Rechtsänderungen während des Zulassungsverfahrens sind zu beachten. Der Senat hat daher die streitbefangene Ausweisungsverfügung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 01.01.2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 394) mit Wirkung vom 17.03.2016, zu überprüfen. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland und eine Interessenabwägung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, juris RdNr. 8; VGH BW, Beschl. v. 11.04.2016 – 11 S 393/16 –, juris RdNr. 19; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, a.a.O. RdNr. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG RdNr. 5 ff.; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG RdNr. 30; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der Neufassung der §§ 53 bis 55 AufenthG am 01.01.2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, a.a.O. RdNr. 12). 17 aa) § 53 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Wenn eine solche Gefahr nicht vorliegt, ist eine Ausweisung unzulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, a.a.O. RdNr. 13; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 26.; Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416 ; Cziersky-Reis, in: Hofmann, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 20; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 49). Eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass bei dem Ausländer eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 33; Cziersky-Reis, in: Hofmann, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 22). Aus den Wertungen des § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG können im Prinzip keine Rückschlüsse für eine Wiederholungsgefahr gezogen werden. Eine Ausnahme gilt für § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Ob und mit welchem Grad eine Wiederholungsgefahr vorliegt, ist nicht (mehr) normativ determiniert (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 28). Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, die allgemeinen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG seien grundsätzlich erfüllt, wenn ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG festgestellt worden sei, und dass eine Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig entfallen könne, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG gegeben sei (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, a.a.O. RdNr. 9 unter Bezugnahme auf Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 94. Aktualisierung Januar 2016, § 53 AufenthG RdNr. 24), hält er hieran nicht mehr fest. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung vielmehr stets eine eigenständige Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – BVerwG 1 C 20.11 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 15.01.2013 – BVerwG 1 C 10.12 –, a.a.O. RdNr. 18; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, a.a.O. RdNr. 16). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 15.1854 –, juris RdNr. 30; Beschl. v. 11.10.2016 – 10 ZB 15.1378 –, a.a.O. RdNr. 16). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – BVerwG 1 C 19.11 –, juris RdNr. 16; Urt. v. 15.01.2013 – BVerwG 1 C 10.12 –, a.a.O. RdNr. 16). Nicht ausreichend ist es, von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und – gegebenenfalls – Therapie. Auch bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz darf ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris RdNr. 19). Zudem kommt den Strafaussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammern eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Zwar geht von den Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB keine Bindungswirkung aus. Sie sind jedoch von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – BVerwG 1 C 10.12 –, a.a.O. RdNr. 18). Bei einer Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung über die Strafaussetzung zur Bewährung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, a.a.O. RdNr. 21). 18 Gemessen daran wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, von dem Kläger gehe keine Wiederholungsgefahr aus, durch die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Beklagten vorgebrachten Einwände nicht in Frage gestellt. 19 Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht folge, abweichend von den Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Halle, der Einlassung des Klägers, der seinen Tatbeitrag bestreite und sich selbst als Opfer darstelle, dessen „Gutmütigkeit“ ausgenutzt worden sei, ohne den Vorfall besser aufzuklären und eigene Ermittlungen anzustellen. Diese Rüge geht ins Leere, denn das Verwaltungsgericht ist nicht von einem anderen als dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Zwar hat das Verwaltungsgericht von „nicht unerheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils“ gesprochen (UA S. 9). Gleichwohl legt es bei seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zugrunde. 20 Auch das weitere Vorbringen des Beklagten führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Der Beklagte trägt insoweit vor, der Kläger sei aus Gewinnstreben und ohne selbst drogenabhängig zu sein am Handel mit den besonders gefährlichen Drogen Kokain und Crystal beteiligt gewesen. Der Kläger sei nicht verzogen, die Konsumenten existierten nach wie vor. Der Handel mit Crystal Meth habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die psychische und physische Unversehrtheit der Opfer. Der Kläger habe nicht davor zurückgeschreckt, aus Gewinnstreben das Leben und die Gesundheit anderer zu verletzen. Das Verwaltungsgericht habe die Umstände, die die Persönlichkeit des Klägers betreffen, unberücksichtigt gelassen. Der Kläger habe keine Bemühungen gezeigt, therapiert zu werden. Er habe weder therapeutische Betreuung noch sonst irgendwelche unterstützenden Maßnahme nachgewiesen. Vielmehr habe er nie Reue gezeigt und seinen Tatbeitrag nie zugegeben. Das Verwaltungsgericht hätte zu Ungunsten des Klägers bewerten müssen, dass sich die Umstände, auf denen die Straftat beruhe, sich nicht geändert hätten. Die Persönlichkeitseigenschaften des Klägers seien unverändert. Auch das Motiv – Gewinnstreben – sei unverändert. Auch die situativen Bedingungen seien unverändert. Der Kläger habe zwar nach der Haftentlassung zu seiner Familie zurückkehren können, jedoch sei die finanzielle Lage noch angespannter als vorher. Der Kläger habe nach der Haft nur einen Teilzeitjob erhalten, so dass die Gründe für die Straftat – Gewinnstreben – nicht entfallen seien, sondern weiterhin jederzeit zu einer Wiederholung führen könnten. Ebenso habe ihn die familiäre Verbundenheit zu seiner Ehefrau und Tochter auch damals nicht von der Straftat abhalten können. Das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahmen der JVA sowie die Stellungnahme der Bewährungshelferin in überzogener Weise zugunsten des Klägers gewichtet. Es habe unbeachtet gelassen, dass hierin von "niedriger Kriminalität", "moderater Deliktsschwere" und "geringer krimineller Gewohnheitsbildung" ausgegangen werde. Der Beklagte verweist insoweit auf die Stellungnahmen des Leiters der JVA Burg vom 22.02.2013 (BA A Bl. 462), 02.10.2014 (BA A Bl. 542), 26.08.2014 (BA B Bl. 737) und 04.09.2014 (BA B Bl. 753). Der Kläger neige dazu, Schuldzuweisungen an andere zu tätigen (Externalisierungstendenz), eigene Anteile an Geschehnissen bzw. Erkenntnisse aus Problemsituationen nicht ausreichend zu reflektieren und im Sinne einer Verhaltenssteuerung anzunehmen (mangelndes Problem-und Unrechtsbewusstsein), weise eine mangelnde Orientierung an allgemein geltenden Normen und Regeln auf (verzerrte normative Orientierung) und zeige hinsichtlich der Denk- und Verhaltensmuster offensichtlich Verzerrungen und Abweichungen zur "normalen Variation" menschlichen Verhaltens. Der Kläger weise eine deutliche dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf und erfülle möglicherweise sogar die Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Das Verwaltungsgericht habe auch hier unbeachtet gelassen, dass ursächlich für seine bisherigen Straftaten immer finanzielle Gründe gewesen seien und eine strafrechtliche Steigerung der Taten zu verzeichnen sei. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin unbeachtet gelassen, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Erklärung über die Entbindung der Bewährungshelferin von der Schweigepflicht vorgelegt habe, so dass insoweit keine Möglichkeit bestanden habe, Auskünfte zu erlangen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass der Kläger seine Taten weiterhin verharmlose und sich nicht mit ihnen auseinandersetze. 21 Diese Einwände stellen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger bestehe keine Wiederholungsgefahr, im Ergebnis nicht in Frage. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe weder eine therapeutische Betreuung noch sonst irgendwelche unterstützenden Maßnahme nachgewiesen, ist dies nicht verständlich. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass der Kläger nicht drogenabhängig ist. Dies stimmt mit dem Abschlussbericht des Sozialarbeiters (K.) vom 19.03.2014 (BA A Bl. 554) überein, in dem bestätigt wird, dass bei dem Kläger keine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vorliege. Vor diesem Hintergrund wird nicht klar, welche therapeutische Betreuung oder sonst unterstützenden Maßnahmen der Beklagte bei dem Kläger vermisst. Nicht schlüssig ist auch der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass in den Stellungnahmen der JVA Burg von "niedriger Kriminalität", "moderater Deliktsschwere" und "geringer krimineller Gewohnheitsbildung" ausgegangen werde. Diese Einschätzungen bringen zum Ausdruck, dass der Kläger bislang nicht massiv straffällig geworden ist. Dies wird auch vom Verwaltungsgericht so gesehen, indem es ausführt, der Kläger habe zwar vor der für die Ausweisung entscheidenden Verurteilung bereits mehrere Straftaten begangen, jedoch liege keine konsequente Fortführung einer strafrechtlichen Karriere vor, da die Abstände zwischen den einzelnen Verurteilungen jeweils mehrere Jahre betragen hätten. Diese Überlegung stützt die auch vom Senat geteilte Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger bestehe keine Wiederholungsgefahr. Andererseits ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach bei dem Kläger keine Wiederholungsgefahr vorliege, weil es sich um einen "atypischen Sonderfall" handele, da der Umfang der durch das Urteil festgestellten Verkäufe gering und die Bindung des Handels des Klägers an den Zeugen (T.) als einzigen Kunden eng gewesen sei, für sich allein wenig überzeugend. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass die von dem Kläger begangenen Straftaten schwer wiegen. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstraße von drei Jahren verurteilt. Dies begründet gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse. Zudem gehören Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvR 650/77 –, juris RdNr. 34). Die vom Kläger begangenen Drogendelikte – gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wiegen daher schwer. Auch weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass drei wesentliche Umstände, die zu den Straftaten geführt haben, unverändert fortbestehen, nämlich die Persönlichkeit des Klägers, das Motiv für die Taten (finanzielle Probleme) sowie die Situation, da der Kläger nicht fortgezogen ist, sondern nach wie vor in A-Stadt wohnt, wo er auch die Straftaten begangen hat. 22 Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass bei dem Kläger keine Wiederholungsgefahr besteht. Grundlage für diese Einschätzung ist zunächst der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.05.2014 über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen den Kläger verhängten Strafe zur Bewährung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, für das Bestehen der Bewährung spreche, dass sich der Kläger erstmals und darüber hinaus seit fast zwei Jahren in Haft befinde, so dass zu vermuten stehe, dass ihn die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs auch erreicht habe und der Begehung neuer Straftaten entgegenstehe. Anhaltspunkte, die diese Vermutung entkräfteten, habe die Kammer nicht feststellen können, insbesondere habe sich der Kläger auch nicht als Bewährungsversager oder notorischer Betäubungsmittelstraftäter erwiesen. Für das Bestehen der Bewährung spreche weiterhin, dass der Verurteilte über einen tragfähigen Empfangsraum verfüge, da er nach seiner Entlassung wieder im ehelichen Haushalt Aufnahme finden werde. Das von dem Kläger im Vollzug gezeigte beanstandungsfreie Verhalten, die ebenfalls gezeigten beanstandungsfreien Arbeitsleistungen und seine Eignung für den Wohngruppenvollzug, der höchsten Stufe des in der JVA Burg praktizierten Progressionsmodells, rundeten das Bild eines resozialisierungsfähigen und –willigen Straftäters ab. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Stellungnahmen des Leiters der JVA Burg. In der Stellungnahme vom 22.02.2013 wurde u.a. eingeschätzt, dass der Kläger keine erhebliche kriminelle Energie offenbare, die auf eine reale Wiederholungsgefahr hindeute. Er mache glaubhaft, dass er fortan rechtstreu leben möchte. In der Stellungnahme vom 02.10.2014 wurde ausgeführt, die Besuche seiner Ehefrau und seiner Tochter hätten ohne Beanstandungen stattgefunden. Während der Besuchsdurchführung sei erkennbar, dass der Kläger sich um seine Tochter und seine Ehefrau bemühe. Es sei ein guter Kontakt festgestellt worden. Der Kläger verhalte sich vollzugskonform, sei unauffällig und habe sich in den Gefangenenbestand integriert. Disziplinarmaßnahmen seien bisher nicht zur Anwendung gekommen. In der Stellungnahme vom 26.08.2014 hieß es u.a., der Kläger trete gegenüber Bediensteten höflich, korrekt und stets sachlich in Erscheinung. Erteilten Anordnungen des Vollzugspersonals sei er widerspruchslos nachgekommen. Im Gefangenenbestand sei er akzeptiert worden. Probleme seien nicht zu verzeichnen gewesen. Diese Einschätzung wurde in der Stellungnahme vom 04.09.2014 noch einmal bestätigt, in der auch die Stellungnahme vom 12.03.2014 an die Staatsanwaltschaft wiedergegeben wurde, mit der die Strafaussetzung zur Bewährung befürwortet wurde. Zwar habe der Kläger in den Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, auch sei er strafrechtlich vorbelastet. Auf der anderen Seite erweise sich der soziale Empfangsraum des Klägers als insgesamt günstig, er habe erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, das vollzugliche Verhalten sei beanstandungsfrei und er stehe einer Behandlung seiner Persönlichkeitsdefizite, die zur strafrechtlichen Devianz geführt hätten, nicht ablehnend gegenüber. Die günstigen Einschätzungen des Leiters der JVA Burg sowie des Landgerichts Stendal werden bestätigt durch die Stellungnahme der Bewährungshelferin (...) vom 26.05.2015 (GA Bl. 65), wonach zu dem Kläger regelmäßig Kontakt bestehe und sich der Bewährungsverlauf seit der Haftentlassung im Mai 2014 ohne Beanstandungen gestalte. Die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss würden korrekt erfüllt. Nach seiner Haftentlassung habe der Kläger wieder Wohnsitz bei seiner Familie, der Ehefrau und den beiden Töchtern, in A-Stadt genommen. Er lebe in stabilen und geordneten Verhältnissen und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den Kindern durch Arbeitslosengeld II sowie durch die wechselnden Einkünfte aus seinem (saisonalen) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Eisen- und Baustahlsanierung "(…)" H-Stadt. Er habe in der Haft eine positive Entwicklung gezeigt, die er nach ihrer Einschätzung auch nach seiner Haftentlassung fortgesetzt habe. Nach ihrem Kenntnisstand lebe der Kläger straffrei und sei willens und aus ihrer Sicht auch in der Lage, diese positive Entwicklung beizubehalten. 23 Darüber hinaus ist für die Einschätzung des Senats auch die Stellungnahme der Ehefrau des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer vom 13.01.2014 (BA B Bl. 632 – 633) bedeutsam, in der sie erklärte, dass sie dem Kläger zugesichert habe, ihn zu unterstützen, sofern er nicht noch einmal straffällig werde. Ihm sei bewusst, dass sie eine nochmalige Trennung aufgrund von Straftaten und Verurteilungen nicht mehr akzeptieren werde. In der Gesamtschau dieser Stellungnahmen ergibt sich das Bild, dass bei dem Kläger, insbesondere unter dem Eindruck der teilweise verbüßten Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren und aufgrund der intensiven Bindung an seine Ehefrau und seine Tochter, trotz der weiterhin angespannten finanziellen Lage eine erneute Begehung von Straftaten, insbesondere von Drogendelikten, nicht zu erwarten ist. 24 bb) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit die Ausweisung aufgehoben worden ist, weil das Verwaltungsgericht – wie der Beklagte meint – ignoriert habe, dass sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Gründe stütze. 25 Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Ausweisung nach neuem Recht für den Fall, dass es an einer Wiederholungsgefahr – und damit an spezialpräventiven Gründen – fehlt, allein auf den Gesichtspunkt der Generalprävention gestützt werden kann (vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 24 ff.). Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, die Ausweisungsentscheidung könne grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Hiernach bleibt aber unklar, ob generalpräventive Aspekte lediglich Teil des im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden öffentlichen Ausweisungsinteresses sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 15.1854 –, a.a.O. RdNr. 38; unklar OVG BB, Beschl. v. 04.01.2017 – OVG 11 N 58.16 –, juris RdNr. 5), oder ob die Ausweisung auch eigenständig auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2016 – 7 K 3435/15 –, juris RdNr. 50 ff.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 34). 26 Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass eine Ausweisung auch nach neuem Recht unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit bei Fehlen spezialpräventiver Gründe allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden kann, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 27 Unverständlich ist der Vorwurf des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Gründe stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 10 – 11) ausgeführt, auch bei der Ausweisung aus Gründen der Generalprävention sei von einem atypischen Fall auszugehen, da die Tat nicht besonders schwer wiege. Zwar geht der Senat – anders als das Verwaltungsgericht – davon aus, dass die von dem Kläger begangenen Straftaten – wie bereits ausgeführt – schwer wiegen. Gleichwohl ist die Ausweisung des Klägers (allein) aus generalpräventiven Gründen unzulässig. 28 An generalpräventiv begründete Ausweisungen sind im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann. Sind diese Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung erfüllt, ist darüber hinaus zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit dem Gewicht des schutzwürdigen privaten Interesses des Ausländers an dem Verbleib in Deutschland abzuwägen. Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die Belange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvR 650/77 –, a.a.O. RdNr. 34; BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – BVerwG 1 C 7.11 –, juris RdNr. 24 f.; Beschl. d. Senats v. 05.09.2012 – 2 M 92/12 –, juris RdNr. 12). Eine rein generalpräventive Ausweisung kann dabei insbesondere in den Fällen, in denen das Bleibeinteresse des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, unverhältnismäßig sein (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG RdNr. 53). 29 Gemessen daran ist die Ausweisung des Klägers (allein) aus generalpräventiven Gründen unzulässig. Zwar wiegt die den Anlass für die Ausweisung bildende Straftat schwer. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das ist bei dem Kläger der Fall. Gleichzeitig streitet zu seinen Gunsten ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse. Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise, da insbesondere die intensiven Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, die auch in der Zeit seiner Inhaftierung zu ihm gestanden haben, nach Maßgabe von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK außergewöhnlich schutzwürdig sind und von dem Kläger selbst keine Gefahr ausgeht. Angesichts dieser erhöhten Schutzwürdigkeit der privaten Interessen des Klägers hat das öffentliche Interesse, zur Abschreckung anderer Ausländer an dem Kläger ein "Exempel zu statuieren", im vorliegenden Fall zurückzustehen. 30 cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler des Beklagten angenommen hat. Diese Rüge des Beklagten ist überholt, da nach neuem Recht bei der Ausweisung – wie bereits ausgeführt – für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum mehr ist. 31 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen auch nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG angenommen hat. 32 Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses um eine Ermessensentscheidung handele. Hierbei übersieht er, dass das Verwaltungsgericht durchaus davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung zu treffen war (UA S. 16). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG hat. 33 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 05.09.2012 – 2 M 92/12 –, a.a.O. RdNr. 9). Nach dieser Vorschrift kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen des Familiennachzugs und damit auch im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG abgesehen werden. Ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht dann, wenn der Ausländer einen der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Tatbestände verwirklicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.08.2016 – 18 B 754/16 –, juris RdNr. 11). Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung kommt dem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft leben und ihr Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausüben, zum Tragen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausweisungsinteresse nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Die Behörde hat hierbei das besondere Gewicht, das Ehe und Familie verfassungsrechtlich wie auch konventionsrechtlich beizumessen ist, zu beachten, und die Folgen der Versagung des Aufenthalts für den Nachziehenden, insbesondere aber für seine von ihm abhängigen Familienangehörigen in die Ermessensabwägung einzustellen (vgl. OVG BB, Urt. v. 27.08.2009 – OVG 11 B 1.09 –, juris RdNr. 44; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 27 AufenthG RdNr. 86). Ob diesen die mit der Trennung verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.05.2011 – 2 M 44/11 –‚ juris RdNr. 14). 34 Gemessen hieran ist nur die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei. Der Kläger kann sich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse berufen, welches – wie bereits ausgeführt – bei der Abwägung mit dem besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG überwiegt. Grundlage dieser Abwägung ist die Erwägung, dass die intensiven Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter nach Maßgabe von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK außergewöhnlich schutzwürdig sind und von ihm selbst keine Gefahr ausgeht. Angesichts dieser besonderen Situation ist es – entgegen der Ansicht des Beklagten – dem Kläger nicht zuzumuten, ihn auf eine "Duldung für den Zeitraum der Angewiesenheit auf Betreuung der Familienmitglieder" oder einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu verweisen. 35 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn die Zulassungsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.03.2016 – BVerwG 1 B 29.16 –, juris RdNr. 9). 36 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Beklagte legt weder dar, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht tragend ausgegangen, noch, von welchem Rechtssatz, den ein im Instanzenzug übergeordneten Gerichts in Anwendung derselben Vorschrift gebildet hat, es hierbei abgewichen sein soll. Die Zulassungsbegründung benennt bereits nicht die maßgebliche gesetzliche Vorschrift, auf die sich die geltend gemachte Divergenz beziehen soll. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der vom Verwaltungsgericht vermeintlich zu Grunde gelegte Rechtssatz, "dass es sich bei Ausweisung und Befristung nicht um zwei getrennt zu beurteilende Akte handelt", für die Entscheidung tragend gewesen ist. Vielmehr gibt der Beklagte lediglich Ausführungen des Verwaltungsgerichts wieder, wonach es unwahrscheinlich erscheine, dass sich die Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. nach Ablauf der Befristung der Ausweisung, wieder herstellen ließen. Hieraus folgert er, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Ausweisung und die Befristung zwei voneinander getrennte Verwaltungsakte seien und eine fehlerhafte Befristung die Ausweisung nicht "unwirksam" mache. Damit ist jedoch keine Differenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Gesichtspunkt der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und seiner Tochter über einen Zeitraum von zwei Jahren lediglich als eines von mehreren Kriterien im Rahmen der einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung behandelt. Es hat keineswegs von der Fehlerhaftigkeit der Befristung auf die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung geschlossen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hiernach nicht ersichtlich. 37 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 38 a) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, da es keine Stellungnahme der Bewährungshelferin eingeholt habe, so ist dies nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme der Bewährungshelferin (...) vom 26.05.2015 bei seiner Entscheidung berücksichtigt. 39 b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte ferner ein Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass er sich weder mit dem Verhalten des Klägers während seines Aufenthalts im Gefängnis noch nach der Haftentlassung auseinandergesetzt habe. Ebenso wenig habe er die Feststellungen der JVA bzw. den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seine Abwägung mit eingestellt. Tatsächlich habe er jedoch sowohl in seinem Schreiben vom 15.05.2014 im Verfahren 1 B 150/14 HAL als auch in seinem Schreiben vom 12.09.2014 im Verfahren 1 A 151/14 HAL ausführlich hierzu Stellung genommen. Diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Berufung, da die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht beruhen kann. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte habe sich mit den genannten Umständen nicht auseinandergesetzt, diente dies zur Begründung eines Ermessensfehlers. Nach den nunmehr anwendbaren Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung ist für ein Ermessen der Behörde indessen – wie bereits ausgeführt – kein Raum mehr. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.