Urteil
8 K 7631/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1011.8K7631.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Umnutzung eines Hochbunkers. Sie bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 0, Flurstück 000 (im Folgenden: klägerisches Grundstück). Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigem Gebäuderiegel mit Ausrichtung zum R.-------platz bebaut (postalische Adresse: R.-------platz 0 – 0). An der nördlichen Seite grenzt das klägerische Grundstück an die Grundstücke Gemarkung E. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000, die im Eigentum der Beigeladenen stehen (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Diese sind mit einem Hochbunker bebaut, der im Jahr 1941 errichtet wurde und eine Gebäudehöhe von ca. 15,80 Metern aufweist. Der Gebäuderiegel auf dem klägerischen Grundstück wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet. Eine Nutzung als Luftschutzbunker findet seit den 1990er Jahren nicht mehr statt. Die Anlage wurde 1995 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Sowohl der Gebäuderiegel auf dem klägerischen Grundstück als auch der Hochbunker auf dem Vorhabengrundstück wahren einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Hochbunker hält einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 3 m. Der Gebäuderiegel weist an der dem Hochbunker zugewandten, kürzeren Seite keine Fenster- oder Türöffnungen auf. Das klägerische Gründstück, wie auch das Vorhabengrundstück, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000-00 „R.-------platz “ vom 1. Juni 1990 (im Folgenden: Bebauungsplan). Das Vorhabengrundstück liegt in einem festgesetzten Sondergebiet „Zivilschutzanlage“, das klägerische Grundstück in einem festgesetzten Mischgebiet. Die Grundstücke liegen auch im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk C. vom 2. Februar 1983 (im Folgenden: Gestaltungssatzung). Dort heißt es in § 5: „Es können geringere als die in §§ 7 und 8 Abs. 2 BauO NW oder in der Verordnung über Gebäudeabstände und Abstandflächen (Abstandflächenverordnung) vom 20. März 1970 (GV. NW. S. 249/SGV. NW. 232) vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandflächen zugelassen werden. Das Ausmaß der Unterschreitung richtet sich nach der jeweiligen bestehenden örtlichen Gegebenheit.“ Am 7. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Bauvorbescheides für das von ihnen als Nutzungsänderung eines Schutzbunkers für den Zivilschutz zu einem Wohngebäude für acht Wohneinheiten beschriebene Vorhaben. Die Außenwände des Hochbunkers sollen danach an allen Seiten mit Fensteröffnungen, an der nordöstlichen Seite auch mit Loggien versehen werden, im Übrigen unverändert bleiben. Zur Bescheidung wurden folgende Fragen gestellt: „Ist eine Nutzungsänderung des Bunkers in Wohnraum ohne Änderung des Bebauungsplans 0000-00 zulässig?“ und „Ist eine Abweichung für die Abstandsflächen der durch Fensteröffnungen geänderten Außenwand zulässig?“ Später änderten die Beigeladenen die Bauvoranfrage dahingehend, dass die Stellplatzfrage nicht mehr Gegenstand der Prüfung sein solle. Ebenso änderten die Beigeladenen die Pläne dahinhingehend, dass nunmehr an der Südostwand des umzunutzenden Hochbunkers die Fenster mit nicht zu öffnender Festverglasung vorgesehen waren. Im Rahmen der Nachbarschaftsbeteiligung wandten die Kläger zu 3) und 4) gegen das Vorhaben ein, dass jedenfalls der dem klägerischen Grundstück zugewandte Bunkerturm einen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht einhalte und damit eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung nicht infrage komme. Der Bunker sei für die Nachbarn bisher ein großes, aber auch ein „stilles Gebäude“ gewesen. Dies ändere sich durch das Vorhaben. Auch würden Abgase und Geräusche vom klägerischen Grundstück auf das Vorhabengrundstück gelangen und Konfliktpotenzial bergen. Das Vorhaben sei auch besonders rücksichtslos, weil der umgenutzte Bunker Einsichtmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück biete. Schließlich werde das Vorhaben die bereits angespannte Parkplatzsituation am R.-------platz noch weiter verschärfen. Mit Bescheid vom 14. März 2017 erteilte die Beklagte den Beigeladenen einen Bauvorbescheid mit dem Inhalt, dass eine Baugenehmigung erteilt werden könne, wenn bei der Planung die bauordnungsrechtlichen Vorschriften beachtet würden. Das Bauvorhaben sei nur in planungsrechtlicher Hinsicht geprüft worden. Als Anlage zum Vorbescheid wurde unter der Überschrift „Nebenbestimmungen/Hinweise zum Vorbescheid“ ausgeführt, dass auf dem Baugrundstück die Unterbringung des ruhenden Verkehrs nicht möglich sei und im Baugenehmigungsverfahren die notwendigen Stellplätze per Baulast nachzuweisen oder, sofern dies nicht möglich sei, abzulösen seien. Weiterhin wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Gebäude um ein eingetragenes Baudenkmal handele. Mit an den Vorbescheid gebundenen Bescheiden vom gleichen Tag befreite die Beklagte von den Festsetzungen des Bebauungsplans und ließ eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zu. Am 24. Mai 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzfrage sei nicht geklärt. Mangels Platz auf dem Vorhabengrundstück müssten die bei acht Wohneinheiten anzunehmenden 12 Fahrzeuge in der Umgebung des Objektes abgestellt werden. In der näheren Umgebung herrsche allerdings bereits heute Parkplatznot. Es sei zu erwarten, dass die Fahrzeuge die Parkplätze vor dem klägerischen Grundstück belegten und damit die Geschäfte, die auf dem klägerischen Grundstück betrieben werden, beeinträchtigt würden. Des Weiteren werde die erforderliche Abstandsfläche, welche bei Vorliegen von Fensteröffnungen mindestens 3 Meter betrage, nicht eingehalten. Rechtliche Gründe für eine Befreiung bzw. Ausnahme von dieser Vorgabe gebe es nicht, insbesondere lägen keine Allgemeininteressen vor; vielmehr diene das Vorhaben ausschließlich den Beigeladenen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es durch die geplanten Fensteröffnungen möglich werde, in den rückwärtigen Gartenbereich der Kläger zu schauen, und dass durch die Loggien eine beeinträchtigtende Lärmeinwirkung ermöglicht werde. Eine Gartennutzung werde damit quasi unmöglich gemacht, da man wie auf einem Präsentierteller lebe. Weiterhin drohe mit dem Vorhaben eine Vernichtung des Denkmals. Schließlich verstoße die absehbare Erteilung einer Baugenehmigung gegen den Gleichheitssatz, da den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern seinerzeit eine Baugenehmigung für eine Aufstockung verwehrt worden sei. Die Kläger beantragen, den Vorbescheid vom 14. März 2017 über die Nutzungsänderung Schutzbunker zum Wohngebäude mit 8 Wohneinheiten, Aufbruch der Fassade für großflächige Fensteröffnungen, R.-------platz 1, zugunsten der Beigeladenen, sowie, den Befreiungsbescheid und den Bescheid über die Zulassung von Abweichungen vom 14. März 2017 betreffend das selbe Vorhaben aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die von den Klägern angeführte Stellplatzfrage sei nicht mehr Gegenstand der hier streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans sei rechtmäßig erfolgt. Sie sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen erteilt worden. Der Umfang der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück ändere sich nicht, die beabsichtigte Art der baulichen Nutzung sei bereits in der Umgebung vorhanden. Für die Kläger entstünden durch das Vorhaben keine wesentlichen, zusätzlichen oder neuen Beeinträchtigungen. Auf ein „stilles Gebäude“ bestehe kein Anspruch. Den Belangen der Kläger werde insoweit Rechnung getragen, als die Fensteröffnungen an der den Klägern zugewandten Seite zum einen erst ab dem ersten Obergeschoss geplant seien und zum anderen nur einen untergeordneten Teil der Wandfläche ausmachten. Zudem sei eine Festverglasung vorgesehen, wodurch sichergestellt sei, dass den Klägern keine Beeinträchtigungen durch Lärm oder Gerüche entstehen könnten. Die Einsichtnahmemöglichkeit in den rückwärtigen Gartenbereich sei hinzunehmen, da in innerstädtischen, bebauten Bereichen grundsätzlich kein Schutz vor Einsichtnahme bestehe. Die Befreiung sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, da es sich bei dem Bunker um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude handele. An der Erhaltung des äußeren Bildes der Bunkeranlage bestehe ein städtebauliches Interesse, die geplanten Änderungen trügen zur dauerhaften Erhaltung der Bunkeranlage bei. Ginge man hingegen davon aus, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, würde sich die beabsichtigte Wohnnutzung in die durch Wohnen geprägte Umgebungsbebauung auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots einfügen. Hinsichtlich der Abstandsfläche sei bereits zweifelhaft, ob eine Abweichung notwendig sei, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vorlägen. Insbesondere würden keine neuen Öffnungen geschaffen, da die vorgesehenen Fenster festverglast und nicht zu öffnen seien. Darüber hinaus lägen ebenfalls die Voraussetzungen für eine Abweichung vor. Die in diesem Zusammenhang geforderte atypische Grundstückssituation ergebe sich bereits daraus, dass es sich um einen historischen Bestandsbau handele, an dessen dauerhafter Erhaltung und Nutzung ein öffentliches, städtebauliches Interesse bestehe. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Das Gericht hat am 7. Mai 2018 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind hinsichtlich die Kläger betreffender nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 26, juris. Gemessen an diesen Maßstäben sind der angefochtene Bauvorbescheid sowie die Befreiung und die Abweichung nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt weder hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen generell nachbarschützende Vorschriften (dazu unter 1.) noch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu unter 2.). Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht liegt ebenfalls nicht vor (dazu unter 3.). Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen sonstige die Kläger schützende und hier zu prüfende Vorschriften (dazu unter 4.). 1. Das Vorhaben verstößt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere können sich die Kläger nicht auf einen vom bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme unabhängigen, generell Nachbarschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Ein solcher Anspruch, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses der Eigentümer von Grundstücken innerhalb des gleichen Baugebietes im Hinblick auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung beruht und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit nachbarschützender Art ist, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, Rn. 12, juris = BVerwGE 94, 151-163, beschränkt sich im Grundsatz auf das jeweils festgesetzte oder faktische Baugebiet. Ein plangebietsübergreifender Nachbarschutz wird durch Festsetzungen von Baugebieten im Bebauungsplan oder faktischen Baugebieten grundsätzlich nicht begründet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht deshalb grundsätzlich nicht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich lediglich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, Rn. 6, juris = NVwZ 2008, 427-428. Das klägerische Grundstück liegt – insoweit anspruchsausschließend – ausweislich der Plankarte außerhalb des festgesetzten Sondergebiets „Zivilschutzanlage“. Dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ausnahmsweise nach dem Willen der Plangeberin auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln soll, vgl. zu diesem Sonderfall BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, Rn. 5, juris = BauR 2013, 934-936, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von daher können die Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Beigeladenen für ihr Vorhaben eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt hat, nichts für sich herleiten. Denn nur soweit von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden soll, müssen neben der erforderlichen Würdigung der nachbarlichen Interessen zwingend auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein. Soll hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung befreit werden, hat der Nachbar nur einen Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Maßstab ist dabei das Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, Rn. 5 ff., juris = NVwZ-RR 1998, 8; Urteil von 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 –, BVerwGE 128, 118; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, Rn. 13, juris. Aus den Gründen zu 2. liegt insoweit indes kein Verstoß vor. Ob es aufgrund einer etwaigen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich seiner Festsetzung Sondergebiet „Zivilschutzanlage“ überhaupt einer Befreiung bedurfte, kann hier offen bleiben. Denn selbst bei angenommener Funktionslosigkeit ergäbe sich kein vom bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter 2.) unabhängiger Gebietserhaltungsanspruch, dessen Verletzung die Kläger rügen könnten. Die von den Beigeladenen zur Bauvoranfrage gestellte Art der baulichen Nutzung – Wohnen – entspricht nämlich der sich in der näheren Umgebung, auch auf dem klägerischen Grundstück selbst befindlichen und nach § 34 BauGB für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen Nutzungsart. 2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem Interesse des Bauherrn auch die Situationsvorbelastung des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt daher nur dann vor, wenn das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führt, die dem Rücksichtnahmebegünstigten – auch in Anbetracht einer Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 22, juris = BVerwGE 52, 122-131; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95, Rn. 31 ff., juris m.w.N. Nach diesen Maßstäben verletzt weder die Möglichkeit der Einsichtnahme (dazu unter a.) noch die von den Klägern befürchtete Zunahme des Kraftfahrzeug- bzw. Parkplatzsuchverkehrs (dazu unter b.) das Gebot der Rücksichtnahme. Auch im Übrigen übersteigt das Vorhaben das nachbarrechtliche Maß der Zumutbarkeit nicht (dazu unter c.). a. Die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten sind nicht rücksichtslos. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, Rn. 9, juris m.w.N. Gewähren also Fenster eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstückes fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. In bebauten Gebieten entspricht es dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, Rn. 8, juris m.w.N. Etwas anderes kann in Ausnahmefällen nur dann gelten, wenn eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, Rn. 60, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar überschreitet der bestehende Baukörper auf dem Vorhabengrundstück den abstandsflächenrechtlich vorgegebenen Rahmen zum klägerischen Grundstück hin (hierzu unter 3.), jedoch begründet dies nicht bereits aus sich heraus einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. In der Abwägung erweist sich das geplante vertikale Fensterband an der südöstlichen Gebäudefassade nicht als eine derartige rücksichtslose und damit unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange. Zwar werden durch den Einbau der Fenster Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen, die in dieser Form durch den Bestandsbaukörper nicht gegeben sind und die auch den rückwärtigen Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks erfassen. Dies entspricht jedoch in bebauten innerstädtischen Gebieten dem Regelfall. Hinzu kommt, dass sich an der zum Vorhabengrundstück hin gelegenen Gebäudefassade des Gebäuderiegels auf dem klägerischen Grundstück keine Fenster oder sonstige Öffnungen befinden. Es ist demnach bereits baulich ausgeschlossen, dass Sichtbeziehungen durch das geplante Fensterband in die Innen- und Aufenthaltsräume des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes geschaffen werden. Soweit die Einsichtnahmemöglichkeit in den rückwärtigen, unbebauten Bereich des klägerischen Grundstücks gerügt wird, muss Berücksichtigung finden, dass dieser Bereich bisher lediglich als Abstellplatz für Mülltonnen und Zuwegung benutzt wurde. Selbst wenn man annähme, eine sensiblere Nutzung würde zukünftig aufgenommen bzw. könnte aufgenommen werden, vermag dies eine wesentlich neue Qualität einer Einsichtnahmemöglichkeit nicht zu begründen, insbesondere nicht die Annahme eines Ausgeliefertseins im Sinne eines auf dem „Präsentierteller“ leben, zu stützen. Soweit die Kläger eine Einsichtnahme auf ihr Grundstück vom Dach des Hochbunkers aus befürchten, hat der Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Nutzung des Dachs des Vorhabens durch die Mieter ausgeschlossen sei. Dass von den Loggien an der nordöstlichen Seite des umgenutzten Hochbunkers aus Einsichtsmöglichkeiten dergestalt geschaffen werden, als die Bewohner des Bunkers um die Ecke auf das klägerische Grundstück schauen können, ist zwar möglich, dürfte aber nicht der Regelfall sein und führt jedenfalls nicht zu einer neuen Qualität an Einsichtnahmemöglichkeit. b. Die von den Klägern als ungeklärt bezeichnete Stellplatzfrage vermag einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zu begründen. Zwar kann der Mangel an tatsächlich vorhandenen Stellplätzen und der damit ursächlich verbundene ruhende Verkehr bzw. der Parkplatzsuchverkehr im Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen und damit anders als § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW wehrfähigen Nachbarschutz begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, Rn. 8 ff., juris = NVwZ-RR 1999, 365-367. Die Frage, welche Auswirkungen fehlende Stellplätze auf die Nachbarschaft haben, ist dabei im vorliegenden Fall auch nicht deshalb für die streitige Entscheidung unerheblich, weil die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. April 2016 gegenüber der Beklagten klargestellt haben, dass die Frage der Herstellung notwendiger Stellplätze für das Vorhaben nicht mehr Gegenstand der Bauvoranfrage sein solle. Denn ausweislich des hier streitgegenständlichen Bauvorbescheides wurde behördlicherseits gerade festgestellt, dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden könne, wenn bei der Planung die bauordnungsrechtlichen Vorschriften beachtet würden. Damit hat die Beklagte in ihrem Bescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und damit die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich gefordert. Eine Rücksichtslosigkeit liegt auch deshalb nicht vor, weil der Bauvorbescheid die Frage einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Stellplatzproblematik gerade nicht offen gelassen hat, sondern festgestellt hat, dass im Baugenehmigungsverfahren die notwendigen Stellplätze per Baulast nachzuweisen oder, sofern dies nicht möglich sei, abzulösen seien. Diese Regelung stellt keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots dar, sondern entspricht vielmehr der Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 BauO NRW. Damit ist vorbehaltlich einer weiteren Regelung im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt, dass der Bauherr notwendige Stellplätze, wenn auch nicht auf dem Vorhabengrundstück, so doch in der näheren Umgebung herstellen oder diese entsprechend ablösen wird. Dass auch bei Stellplatzschaffung im Wege der Baulast oder für den Fall einer Ablösung das Vorhaben rücksichtslos sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar werden im Fall einer Ablösung keine Stellplätze in der näheren Umgebung geschaffen, allerdings bestimmt § 51 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW, dass der Geldbetrag für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken muss. Der Ablösebetrag ist mithin durch die in § 51 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW aufgezählten Maßnahmen vorhabennah einzusetzen, so dass auch hierdurch eine – wenn auch vermittelte – Entlastung der näheren Umgebung des Vorhabens vom ruhenden Verkehr zu erwarten ist. c. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere vermag der Einwand der Kläger, aus den Loggien an der nordöstlichen Seite des umgenutzten Hochbunkers könnten Geräusche beeinträchtigend auf das klägerische Grundstückk einwirken, eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn dem Grunde nach handelt es sich um wohnnutzungsbedingte Lärmimmissionen, die als der Nutzungsart entsprechend grundsätzlich hinzunehmen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die konkret beabsichtigte und zur Prüfung gestellte Nutzung ein derartiges Ausmaß annimmt, dass dies der näheren Umgebung gegenüber unzumutbar und rücksichtslos sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück nicht unmittelbar vor den Loggien, sondern südlich davon, „um die Ecke“, gelegen ist, eine verminderte Geräuscheinwirkung. Das selbst diese verminderte Geräuscheinwirkung den Klägern gegenüber unzumutbar sein soll, ist fernliegend. Insoweit haben die Kläger keinen Anspruch auf ein „stilles Gebäude“. 3. Das Gebäude wirft zwar Abstandsflächen, die nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen (dazu unter a.) und auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes zulässig sind (dazu unter b.). Allerdings hat die Beklagte eine Abweichung vom Abstandsflächengebot erteilt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu unter c.). a. Das Vorhaben wirft zum klägerischen Grundstück Abstandsflächen, die unstreitig nicht vollständig auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen. Dieser Umstand ist auch für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorhabens relevant. Zwar handelt es sich bei dem Bunker um ein Bestandsgebäude, das durch das Vorhaben unter baulicher Veränderung auch der Außenwände lediglich einer neuen Nutzung zugeführt werden soll. Durch die konstruktive Änderung des Bestandsbaukörpers durch das Vorhaben stellt sich aber die Genehmigungsfrage für den dadurch neu entstehenden Gebäudekomplex insgesamt neu, sodass die südöstliche Wand der Hochbunkeranlage bei der die dem Vorhaben zugrunde zu legenden Abstandsflächenberechnung nicht außer Betracht bleiben darf. Mit dem Vorhaben ist bezüglich des Bestandsbaus selbst, auch soweit er unverändert bleibt, eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW gegeben. „Ändern“ im Sinne dieser Bestimmung bedeutet die baurechtlich relevante Umgestaltung eines Bestandes baulicher Substanz etwa durch Eingriffe in das konstruktive Gefüge oder in die äußere Erscheinungsform. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 387/16 –, Rn. 33 ff., juris. Der Einbau des Fensterbandes in die Südostfassade des bestehenden Baukörpers ist ein Eingriff in die äußere Erscheinungsform, weil die bisher ohne Fensteröffnungen bestehende Fassadenwand nach den Plänen der Beigeladenen durch das Fensterband zukünftigt mitgeprägt werden wird. Das Vorhaben ist derart untrennbar mit dem Eingriff in die bestehende Bausubstanz verbunden, dass sich das Vorhaben nicht als selbständiges, vom ursprünglichen Bestandsbaukörper abtrennbares Vorhaben darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine durch das Vorhaben gestaltete Gesamtanlage. b. Das Vorhaben ist nicht kraft Gesetzes von dem Abstandsflächengebot dispensiert. Eine Ausnahme ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW, da nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Ausweislich des Bebauungsplans sind entlang des bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Bestandsbaukörpers Baugrenzen festgesetzt worden, die planungsrechtlich eine zurückbleibende Bebauung gestatten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, zulässig: Änderungen innerhalb des Gebäudes (§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW) und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,5 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wänden und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Eingriff in die Bausubstanz durch Einbau des Fensterbandes kann sich insbesondere nicht auf § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW stützen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass die Änderung ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in den abstandsflächenrelevanten Wänden vorgenommen wird. Anders als die Beklagte vorträgt, stellt das geplante Fensterband eine Öffnung in der Fassadenwand im Sinne dieser Vorschrift dar. Es handelt sich dabei nicht lediglich um den Austausch des Fassadenmaterials, von Sichtbeton zu Festverglasung, sondern um die Herstellung der Voraussetzungen einer – jedenfalls möglichen –Sichtbeziehung zwischen den Innenräumen des Bunkers und der außerhalb des Bunkers liegenden Umwelt. Das insoweit auf die (mögliche) optische Durchlässigkeit – sei es von Fenstern oder Türen – abzustellen ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, welches unter anderem der Sicherung des sozialen Friedens (insoweit Sozialabstand) dient. Zu den gebäudetypischen Wirkungen, die regelmäßig einen Sozialabstand erfordern, gehören in erster Linie nutzungsbedingte, störende Immissionen etwa in Form von Geräuschen, Gerüchen oder Licht, die durch Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden ins Freie dringen können; außerdem zählt dazu die durch Fenster und Türen eines Gebäudes eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in geschützte Bereiche des benachbarten Grundstücks oder gar in die Räume des dort befindlichen Hauses. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 2310/10 –, Rn. 28, juris = BauR 2012, 483. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Bestandsschutz bestehender und das Abstandsflächenrecht verletzender Bauten und den mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Zwecksetzungen treffen. Die Vorschrift soll eine sozial gerechte Eigentumsordnung gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 17. Vor diesem Hintergrund hat die in § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW formulierte Einschränkung der Privilegierung von abstandsflächenwidrigen Bestandsgebäuden erkennbar das Ziel, einen gerechten Ausgleich dahingehend zu schaffen, dass bei gesteigerter Beeinträchtigung der mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Zwecke durch die Einrichtung von Öffnungen oder die Vergrößerung bestehender Öffnungen eine Privilegierung ausgeschlossen sein soll. Eine Beeinträchtigung der mit § 6 BauO NRW verfolgten Zwecke liegt dabei bereits mit Herstellung von Einsichtnahmemöglichkeiten vor. Insoweit schließt die Begründung von Sichtbeziehungen unabhängig von der Frage der physischen Möglichkeit des Öffnens von Fenstern und Türen den Begriff der Öffnungen i.S.d. § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW. Auch eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW scheidet aus, da es an einer hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt. Denn mit § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW hat der Gesetzgeber bereits eine Gestattungsvorschrift normiert, die Lebenssachverhalte, die nicht unter § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW fallen, erfasst und einer rechtlichen Lösung zuführt. c. Die Voraussetzungen für eine behördliche Dispensierung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts liegen vor. Diese Befugnis ergibt sich aus § 6 Abs. 16 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Obwohl mit § 5 der Gestaltungssatzung formal eine örtliche Bauvorschrift i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW vorliegt, die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW dem Grundsatz nach anwendungsausschließenden Vorrang gegenüber § 6 Abs. 16 BauO NRW zukommt, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 48. Update 3/2018, § 6 Abstandflächen, Rn. 372 f., findet die Vorschrift Anwendung. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW den Vorrang der örtlichen Bauvorschrift davon abhängig macht, dass etwas anderes bestimmt ist, § 5 der Gestaltungssatzung aber keine abweichende Abstandsflächentiefe bestimmt, sondern sich – überdies in unter Bestimmtheitsgesichtspunkten bedenklicher Weise – darauf beschränkt, eine geringere Abstandsfläche kraft behördlicher Entscheidung zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW liegen vor. Das Vorhaben liegt in einem überwiegend bebauten Gebiet i.S.d. § 6 Abs. 16 BauO NRW. Besondere städtebauliche Verhältnisse liegen vor und rechtfertigen die Gestattung auch unter Würdigung nachbarlicher Belange. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen, indem es ermöglicht wird, Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen einzufügen, und zwar unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2009 – 7 E 314/09 –, Rn. 8, juris. Die Vorschrift des § 6 Abs. 16 BauO NRW stellt zwar einen Ausnahmetatbestand dar, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27. März 2015 – 2 L 119/15 –, Rn. 12, juris, der Gesetzgeber hat jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift eine „Lockerung“ erstrebt. Vgl. hierzu Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Aufl. 2010, § 6 Rn. 322 m.w.N. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um die Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen sondern um den umgekehrten Fall der Erhaltung historischer Bausubstanz als solcher. Diese Konstellation unterfällt allerdings erst Recht der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Verhältnisse i.S.d. § 6 Abs. 16 BauO NRW. Besondere städtebauliche Verhältnisse sind darin zu sehen, dass es sich bei der Hochbunkeranlage um einen städtebauhistorisch wichtigen Luftschutzbau handelt, der als dominantes, freistehendes Gebäude in Anlehnung an die ehemals dem Bunkergrundstück gegenüberliegende E1. Burg den R.-------platz prägt. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass am dauerhaften Erhalt der äußeren Erscheinung der Bunkeranlage aus historischen, architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ein entsprechender Erhalt könne dauerhaft nur dadurch gesichert werden, dass das Gebäude einer Nutzung zugeführt werde, die gewährleiste, dass es instand gehalten wird. Ein dauerhafter Leerstand würde hingegen auf Dauer zu dessen Verfall führen. Im Gegensatz dazu überwiegen – wie bereits im Zusammenhang mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ausgeführt – keine schutzwürdigen Belange der Kläger. Es handelt sich bei dem Vorhaben in Bezug auf die Südostfassade lediglich um die zumutbare Änderung eines bestehenden Gebäudes ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wänden. Ob die Voraussetzungen des von der Beklagten für einschlägig erachteten § 73 BauO NRW erfüllt sind, kann hier offen bleiben. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf eine andere rechtliche Grundlage – nämlich § 73 BauO NRW – gestützt hat, ist als solcher unschädlich, denn dem Gericht obliegt es zu prüfen, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht ein Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine den Tenor des Verwaltungsaktes verändernde Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 A 990/14 –, Rn. 4, juris m.w.N., und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, Rn. 10 f., juris m.w.N. Diese rechtlichen Grenzen sind durch den Austausch der von dem Beklagten zunächst herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 73 BauO NRW durch § 6 Abs. 16 BauO NRW nicht überschritten. Eine Wesensveränderung der angefochtenen Zulassung des Vorhabens im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht liegt deshalb nicht vor, weil die Zweckrichtung der beiden Vorschriften und damit auch der Regelungsgehalt einer hierauf aufbauenden behördlichen Entscheidung die- bzw. derselbe ist. In beiden Fällen ermächtigt das Gesetz zur Dispensierung vom Abstandsflächengebot. Zudem enthalten beide Vorschriften auf Tatbestandsseite die gesetzliche Verpflichtung zur Würdigung sowohl nachbarlicher Interessen wie auch öffentlicher Belange – bei § 6 Abs. 16 BauO NRW in Form der Gestaltung des Straßenbildes oder besonderer städtebaulicher Verhältnisse. Schließlich handelt es sich bei beiden Vorschriften um Ermächtigungsgrundlagen, die ein behördliches Ermessen eröffnen und dabei auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erfordern. Auch werden die Kläger nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Ihr Sachvortrag in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht bleibt auch im Rahmen des § 6 Abs. 16 BauO NRW zu berücksichtigen und zu erwägen. Darüber hinaus hat das Gericht die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf einen nach seiner Ansicht nach rechtlich denkbaren und möglichen Austausch der Ermächtigungsgrundlagen aufmerksam gemacht und ihnen damit Gelegenheit gegeben, zu den mit einem etwaigen Austausch der Vorschriften im Zusammenhang stehenden Fragen vorzutragen. Ist somit § 6 Abs. 16 BauO NRW, deren Tatbestandsvoraussetzungen, wie dargestellt, vorliegen, als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen, sind Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Verwaltungsgericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, nicht erkennbar. Insbesondere soweit die Kläger sich darauf berufen, die Erteilung der Ausnahme sei ihnen gegenüber gleichheitswidrig und ermessenswidrig, da ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern eine Aufstockung versagt worden sei, vermag dies ein anderes rechtliches Ergebnis nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob eine Ungleichbehandlung im Fall der Kläger überhaupt vorliegt, da der Hochbunker schließlich nicht aufgestockt werden soll, liegen in Bezug auf die vorhandene Bausubstanz der aus städtebaulichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen erhaltenswerten Hochbunkeranlage bereits sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor. Die Beklagte durfte demnach auf Grundlage des insoweit einschlägigen § 6 Abs. 16 BauO NRW von dem Abstandsflächengebot dispensieren, und zwar auch von dem abstandsflächenrechtlichen Mindestabstand von 3 m nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW, wie § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW klarstellt. 4. Schließlich können die Kläger aus den aufgeworfenen denkmalschutzrechtlichen Fragen nichts für sich herleiten. Ob für Nachbarn eines Denkmalgrundstücks überhaupt ein Abwehrrecht gegen Denkmalbeeinträchtigungen in Betracht kommt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 926/16 –, Rn. 81, juris; Beschluss vom 27. November 2008 – 10 B 1732/08 –, Rn. 6, juris sowie Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 1991 – 2 S 23.91 –, BauR 1992, 215 ff., bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn es spricht nichts dafür, dass vorliegend denkmalschutzrechtliche Belange in erheblicher Weise betroffen sein könnten. Die zuständige Fachbehörde hat im Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung vor Erteilung des Bauvorbescheides erklärt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht durch eine entsprechend fachkompetente Stellungnahme entkräftet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, da sich diese mangels eigenen Klageabweisungsantrags keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Kläger an den Nummern 1.1.3 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei hat das Gericht keine Addition der Streitwerte vorgenommen, da die Kläger den Bauvorbescheid als Rechtsgemeinschaft – nämlich als Wohnungseigentümergemeinschaft – anfechten. Die Bedeutung der Sache für die Kläger ist mit dem im Tenor festgesetzten Betrag zu bestimmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.