Beschluss
4 L 145/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0711.4L145.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA i.V.m. § 135 Satz 1 GO LSA kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten eines Zweckverbandes in geeigneter Weise unterrichten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann nach § 135 Satz 2 GO LSA insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. 6 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass bei Selbstverwaltungsangelegenheiten eine Ausübung der Rechte aus § 135 GO LSA nur dann zur Erfüllung der Aufgaben der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, wenn zumindest einzelfallbezogene Umstände vorliegen, die das geltend gemachte Informationsbedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, ohne dass sich die bisherigen Erkenntnisse und Erwägungen der Behörde (bereits) zu Rechtmäßigkeitszweifeln gegenüber einem Handeln der auf Auskunft in Anspruch genommenen Körperschaft verdichtet haben müssen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, zit. nach JURIS zu § 123 GO BB i.V.m. § 12 Abs. 3 AmtsO BB; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Januar 2011 - 2 L 88/00 -, zit. nach JURIS). Allein eine solche Vorgabe verhindert - wie es das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt hat -, dass die Aufsichtsbehörde, die nach § 133 Abs. 2 GO LSA in den Selbstverwaltungsangelegenheiten lediglich auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkte Aufsichtsbefugnisse hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. Juni 2011 - 4 L 216/09 -, zit. nach JURIS), ein mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht zu vereinbarendes unbegrenztes Ausforschungsrecht besitzt. Dementsprechend erlaubt § 135 GO LSA die Ausübung des Informationsrechts ausdrücklich nur, „soweit“ es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diese Auffassung wird von der kommunalrechtlichen Literatur zur Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt im Wesentlichen geteilt (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 135 Rdnr. 2; Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 135 GO, Nr. 2; Lübking/Beck, GO LSA, § 135 Rdnr. 12, 13; Becker u.a., GO LSA, 3. A., § 135 Rdnr. 2) 7 Die erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. 8 Soweit er darauf verweist, es sei das Ziel des Informationsrechts nach § 135 GO LSA, „möglichst umfassende Informationen als Grundlage für ein eventuell notwendiges Tätigwerden - unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu erlangen“ (so auch Klang/Gundlach/Kirchmer, a.a.O., Rdnr. 1), ist diese Zielstellung nach dem Gesetz ausdrücklich von der Erforderlichkeit der Informationsbeschaffung abhängig. Dass der Beklagte neben dem Recht aus § 135 GO LSA keine weiteren Möglichkeiten zur Erlangung der geforderten Informationen (hier Angaben zur Vergütung des angestellten Geschäftsführers des Klägers) hat, ist kein hinreichender Grund für eine erweiterte Auslegung der Norm. Auch wird die Erhebung des geforderten Datenmaterials nicht unmöglich gemacht, sondern lediglich an einen konkreten Anlass geknüpft. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten müssen die Kommunalaufsichtsbehörden weiterhin nicht erst das Bekanntwerden überhöhter Vergütungsvereinbarungen von Verbandsgeschäftsführern abwarten. Es können auch schon vorher einzelfallbezogene Umstände vorliegen, die das geltend gemachte Informationsbedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, z.B. bei übergeordneten Zwecken (vgl. Lübking/Beck, a.a.O., § 135 Rdnr. 12) oder durch Beschwerden von Mitgliedern der Zweckverbände. Ein vom Beklagten befürchteter de facto-Ausschluss der kommunalaufsichtlichen Kontrolle der Vergütung von angestellten Verbandsgeschäftsführen liegt danach nicht vor. 9 Soweit der Beklagte geltend macht, der bevorstehende Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages stelle den „Zeitpunkt für einen nachvollziehbaren bzw. hinreichenden Anlass“ dar, setzt er sich schon nicht mit den darauf gerichteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Gericht hat dargelegt, dass damit lediglich aufgezeigt werde, dass die beanspruchte Unterrichtung sich auf eine in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederkehrende Angelegenheit beziehe, und nicht, aus welchen bestimmten anlassgebenden Tatsachen ein Informationsbedürfnis bestehe. Dem tritt der Beklagte aber nicht entgegen. Sein Hinweis auf die für beamtete Verbandsgeschäftsführer geltende Regelung des § 2 Abs. 2 KomBesVO LSA ist insoweit nicht ausreichend. 10 Sind damit schon die tabestandsmäßigen Voraussetzungen des § 135 GO LSA nicht gegeben, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch den Beklagten bzw. die Widerspruchsbehörde nicht an. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 22.5. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).