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Beschluss

1 O 88/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0521.1O88.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2009 ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 2 Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage ist der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art auf den Mehrbetrag festzusetzen, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 GKG oder des § 9 ZPO für eine Vervielfachung des Mehrbetrages liegen nicht vor. Die Betriebsprämie ist keine wiederkehrende Leistung, sondern wird alljährlich neu - und gegebenenfalls unterschiedlich - beantragt und festgesetzt. Hinzu kommt, dass nicht der Anspruch auf Zahlung der Prämie für ein bestimmtes Jahr im Streit steht, sondern der Referenzwert, der dem Zahlungsanspruch zugrunde liegt. Es besteht umgekehrt auch kein Anlass, den Mehrbetrag in Anlehnung an Ziff. 24.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 7/2004 (NVwZ 2004, 1327), um ein Viertel zu vermindern. Auch wenn die umstrittene Festsetzung des Referenzwertes für die Betriebsprämie noch nicht den Zahlungsanspruch selbst, sondern dessen Grundlage betrifft, so geht es doch nicht lediglich um eine Obergrenze, die im Zuge alljährlicher Produktionsschwankungen häufig nicht vollständig ausgeschöpft wird, wie dies etwa bei der individuellen Höchstgrenze für Direktzahlungen für Mutterkühe der Fall war. Vielmehr dürfte die Ausschöpfung der Betriebsprämie - wenngleich nach Maßgabe variierender Berechnungsfaktoren - die Regel sein (so BVerwG, B. v. 8.9.2008 - 3 B 52.08 - juris unter ausdrücklicher Auseinandersetzung und Ablehnung der Rspr. d. OVG Lüneburg, B. v. 17.11.2006 - 10 OA 223/06 - juris sowie OVG Saarlouis, B. v. 25.4.2007 - 1 E 163/07 - juris, die beide - wie im vorliegenden Fall - den Streitwert für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach EGV 1782/2003, Art. 37 f. betreffen). Der Senat hält die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für überzeugend und schließt sich ihr an. 3 Hiervon ausgehend bemisst sich - mangels Zuerkennung eines Referenzbetrages an den Kläger - der Streitwert vorliegend am (mit d. Klage nach Art. 40 Abs. 2 EGV 1782/2003 begehrten) durchschnittlichen Jahresbetrag der Beihilfezahlungen für den Bezugszeitraum 1997 bis 1999 (vgl. Schriftsatz d. Klägers v. 31.3.2010: insgesamt 82.900,01 DM = 42.386,10 € : 3 = 14.128,70 €) und wird (da nicht mit einem Gebührensprung verbunden) gerundet auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 4 Ein Abschlag von 25 % - wie vom Kläger mit der Beschwerdeschrift vom 31. März 2010 geltend gemacht - und eine Festsetzung des Streitwerts auf 10.500,00 Euro ist nach alldem nicht gerechtfertigt. Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 (- 10 OA 299/08 - AUR 2009, S. 192). Soweit dort der Abschlag von 25 % auf Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (a. a. O.; "Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention": 75 % d. zu erwartenden Subvention) gestützt wird, ist die Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Gegenstand des Streites sei nicht die Höhe des Zahlungsanspruches für künftige Beihilfezahlungen, sondern die Erteilung von (OGS-)Genehmigungen, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren, nicht auf den Fall des Klägers übertragbar. Der klägerische Rechtsstreit betrifft die Zuerkennung eines Referenzbetrages als Bestandteil der Berechnung des Zahlungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach (vgl. EGV 1782/2003, Art. 40 [Härtefall bei Berechnung d. Referenzbetrages], Art. 43 [Berechnung d. Zahlungsanspruchs]). 5 Auch der vom Verwaltungsgericht für die Streitwertfestsetzung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen (B. v. 17.9.2008 - 2 LA 70/08 - AUR 2009, 192 [lt. juris handelt es sich bei d. genannten B. hinsichtlich AZ. u. Datum um einen B. d. OVG Schleswig-Holstein]), die von einem dreifachen Jahresbetrag und einem Abschlag von 20 % ausgeht, ist aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008 (a. a. O.) ebenso wenig zu folgen, wie dem vom Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten Mutterkuhprämienbetrag von 200,00 Euro pro Tier und pro Jahr. 6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren - wie hier - gebührenfrei ist (vgl. Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Vorbem. 9 Abs. 1 zu Teil 9 d. Kostenverzeichnisses). 7 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.