Beschluss
4 O 43/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0416.4O43.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn ein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat nicht stattgefunden. 3 Unstreitig ist kein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden. 4 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das Wahlprüfungsverfahren auch nicht analog anwendbar. 5 Es kann dahin stehen, ob überhaupt eine Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie vorliegt. 6 Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren nicht um ein dem Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vergleichbares Verfahren. 7 Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das Widerspruchsverfahren oder ein vergleichbares förmliches Verfahren, welches Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist (OVG LSA, Beschl. v. 03.06.1994 - 3 M 11/94 -, zitiert nach juris). Kennzeichnend für das Vorverfahren in diesem Sinne ist, dass es der Nachprüfung eines bereits ergangenen oder eines abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Verwaltung dienen soll; nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrages bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH BW, Beschl. v. 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, zitiert nach juris). 8 Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren nach § 50 KWG LSA gerade nicht. Denn mit einem Wahleinspruch wendet sich der Betroffene erstmals an eine Behörde, von der er eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl verlangt. Es handelt sich damit nicht um ein Verfahren, das der Überprüfung einer bereits getroffenen behördlichen Entscheidung über einen Antrag dient, sondern um ein Verfahren, das den Antrag erstmalig bescheidet. Damit steht es dem behördlichen Ausgangsverfahren näher als dem dem Schutz subjektiver Rechte wie auch der Selbstkontrolle der Verwaltung dienenden Widerspruchsverfahren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.05.1981 - 1 S 577/81 -, zitiert nach juris, für das Einspruchsverfahren nach § 26 KWG BW). 9 Der Kläger führt zwar Gesichtspunkte an, die für das Einspruchsverfahren der Wahlprüfung ebenso gelten wie für das Widerspruchsverfahren. Diese Gemeinsamkeiten - die Qualifizierung als Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren, die Herbeiführung einer Entscheidung des Betroffenen über den Rechtsbehelf, die Eröffnung des Klageweges - betreffen aber nicht die wesensbestimmenden Charakteristika des Widerspruchsverfahrens, die dieses vom Ausgangsverfahren unterscheiden. Denn auch die Durchführung eines Ausgangsverfahrens ist grundsätzlich Voraussetzung für ein späteres Klageverfahren, die Ausgangsentscheidung wird ebenfalls von der betroffenen Behörde getroffen und auch gegen die Ausgangsentscheidung ist der Klageweg eröffnet. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).