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Beschluss

2 M 16/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0406.2M16.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.09.2005 eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen – Herstellung von Sekundär-Ersatz-Regel-Brennstoffen. 2 Mit Bescheid vom 18.12.2009 gab ihr der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für die in ihrer Anlage eingehenden und ausgehenden nicht gefährlichen Abfälle bis jeweils spätestens zum 10. Werktag des Folgemonats Registerauszüge in Form eines Listennachweises vorzulegen. Für die Abfalleingänge muss der Listennachweis die Grundangaben „Ursprung, Abfallschlüsselnummer (AVV-ASN), Monatsmenge“ enthalten und im Übrigen so erfolgen, dass alle Eingänge nach dem tatsächlichen Abfallerzeuger, dem Transporteur und/oder dem Abfallmakler zu unterscheiden sind; zudem muss er die in der Anlage der Antragstellerin vollzogene bzw. vorgesehene Art der Behandlung (Sieben, Shreddern, etc.) erkennen lassen. Für die Abfallausgänge muss der Listennachweis die Grundangaben „Angabe des Abfallentsorgers, Abfallschlüsselnummer (AVV-ASN), Monatsmenge“ enthalten und im Übrigen so erfolgen, dass für alle Ausgänge das weitere Entsorgungsverfahren unter Angabe der jeweils konkreten Entsorgungsanlage ersichtlich und eine Unterscheidung zwischen der Abfallabgabe an Abfallentsorger oder Abfallmakler ermöglicht werden. Zur Begründung gab der Antragsgegner u. a. an, die Antragstellerin sei schon in der Vergangenheit durch einen erheblich nicht rechtskonformen Umgang mit Abfällen aufgefallen; aktuellere und aktuellste Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass ein ordnungsgemäßer Umgang mit Abfällen ohne ein behördliches Handeln auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Über den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. 3 Ihren am 28.12.2009 gestellten Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Antragstellerin wie folgt begründet: Sie sei gemäß § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG ohnehin verpflichtet, über Menge, Art, Ursprung und Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle ein Register zu führen, was sie auch tue. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sei dieses Register oder seien Angaben daraus mitzuteilen. Wie genau dieses Register zu führen sei, ergebe sich des Weiteren aus dem Genehmigungsbescheid. Im Übrigen habe sie bis August 2009 gemäß der Anordnung des Antragsgegners vom 27.01.2009 die Annahme von Abfällen regelmäßig anzeigen müssen. Dem sei sie stets nachgekommen, auch wenn einige Angaben falsch gewesen seien. Für den Antragsgegner habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass sie nicht bereit sei, ihm Einblick in das Register zu gewähren. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.01.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu einer tiefenschärferen Registrierung bestehe dann Anlass, wenn die Überprüfung des Betriebes des Verpflichteten eine ganze Reihe von Beanstandungen ergeben habe. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, an deren Verlässlichkeit sich gegenwärtig keine Zweifel ergäben, sei dies bei der Anlage der Antragstellerin der Fall gewesen. II. 5 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 6 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 7 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, mit der auf die §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 45 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 23, 24 und 26 NachwV gestützten Anordnung des Antragsgegners erfolge keine tiefenschärfere Prüfung als sie ohnehin in § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgeschrieben sei. 8 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen. Gemäß § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B (1.) die Menge, die Art, der Ursprung und (2.) soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG haben Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Gemäß § 26 Abs. 2 NachwV kann die zuständige Behörde gegenüber einem nach § 42 KrW-/AbfG zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen. 9 Auch wenn die Anlage der Antragstellerin – was die Beschwerde allerdings nicht dargelegt hat – Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B KrW-/AbfG entsorgen und damit dem Anwendungsbereich des § 42 KrW-/AbfG unterfallen sollte, war der Antragsgegner nicht daran gehindert, gegenüber der Antragstellerin die streitige Anordnung zu erlassen. Mit dieser Anordnung hat der Antragsgegner nicht die in § 42 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG bereits kraft Gesetzes vorgesehene Registerführung (nochmals) abverlangt, sondern der Antragstellerin über die darin genannten Pflichten hinaus aufgegeben, in regelmäßigen Abständen Registerauszüge in Form eines Listennachweises vorzulegen. 10 Zwar ergibt sich die Befugnis der Behörde, auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG zu führende Register über nicht gefährliche Abfälle vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen, aus § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG kommt nur zur Anwendung, soweit Pflichten nach den §§ 42, 43 KrW-/AbfG nicht bestehen. Die Regelung betrifft demnach nur solche Adressaten bzw. Abfälle, die nicht bereits unter die Regelungen in §§ 42 und 43 KrW-/AbfG fallen (Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, § 44 KrW-/AbfG, RdNr. 4). Der Umstand, dass im Bescheid als Ermächtigungsgrundlage die §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 45 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 23, 24 und 26 NachwV aufgeführt sind und nicht (auch) § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG, vermag die Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung aber nicht in Frage zu stellen. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 40.88 – Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 5). Zwar lässt sich dieser Grundsatz bei Ermessensentscheidungen nicht uneingeschränkt übertragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 113 Rn. 67). In der Rechtsprechung wird aber auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989, a. a. O; Beschl. d. Senats v. 29.12.1999 – B 2 S 73/99 – VwRR MO 2000, 196). Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 – 9 C 28.89 –, DVBl. 1990, 490, m. w. N.). Hingegen kann ein Verwaltungsakt dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn – aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe – an dem Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert zu werden braucht, insbesondere wenn die denkbaren Gründe für die Ermessensentscheidung nach der richtigen Ermächtigungsgrundlage für den Kläger bzw. Antragsteller nicht günstiger sind als die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989, a. a. O., RdNr. 20 in Juris). 11 Nach diesem Maßstab hält es der Senat für unbedenklich zu prüfen, ob sich die streitige Anordnung auch auf § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG stützen lässt. Sowohl diese Vorschrift als auch § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG dienen einer möglichst effektiven Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Abfällen durch die zuständige Behörde und wollen eine effektive Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Register ermöglichen. Die Erwägungen, die der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angestellt hat, rechtfertigen auch eine den Antragsteller belastende Ermessensentscheidung nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG. Das in § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG normierte Recht der zuständigen Behörde, sich die Register vorlegen oder sich Angaben aus den Registern vorlegen zu lassen, steht nach dem Gesetz nicht unter weiteren Voraussetzungen. Bei der Ausübung des Ermessens sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verlangen nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG setzt keinen Verstoß bzw. den Verdacht eines Verstoßes gegen eine abfallrechtliche Verpflichtung voraus; eine Überwachung ist im Gegenteil grundsätzlich kontinuierlich und ohne spezifische Verdachtslagen durchzuführen. Sie kann sich auf regelmäßig wiederkehrende Einsichtnahmen in die Register, aber auch auf Stichproben beziehen (vgl. zum Ganzen: Beckmann, a. a. O., § 42 RdNr. 43). Demgegenüber ist bei der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zu beachten, dass die §§ 42, 43 KrW-/AbfG die allgemeinen Regelungen für Registerpflichten enthalten und andere als die dort genannten Personen nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht registerpflichtig sind. Es bedarf also der besonderen Rechtfertigung, wenn die Registerpflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet wird. Die Rechtfertigung kann sich etwa aus dem besonderen Schadenspotenzial bzw. einer besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Abfälle, aus einer besonderen Verwendung der Abfälle oder aus besonderen Anforderungen an die Beförderung der Abfälle ergeben. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch Herkunft und Menge der betroffenen Abfälle und besondere Eigenschaften in der Person des Betroffenen, etwa vergangene Verstöße gegen abfallrechtliche oder andere umweltrechtliche Vorschriften (vgl. zum Ganzen: Beckmann, a. a. O., § 44 RdNr. 8). Insofern sind die Anforderungen, die an die Ermessensausübung zu stellen sind, im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG strenger als bei § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG. 12 Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerde keine Umstände vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. 13 Wie bereits dargestellt, kann ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften eine Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG rechtfertigen. Erst recht gilt dies für ein Verlangen nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG. Aber auch ein hinreichender Verdacht auf solche Verstöße genügt. Da die abfallrechtlichen Überwachungsvorschriften der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung dienen, ist ein Verschulden des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; vielmehr genügt, dass objektiv mit Verstößen gerechnet werden muss. 14 Der Antragsgegner hat sich im angefochtenen Bescheid (Seiten 3 und 4) auf folgende Feststellungen gestützt: 15 - Im Rahmen der Erfüllung der Anordnung vom 27.01.2009 zeigte die Antragstellerin unter anderem an, brennbare Abfälle der AVV ASN 19 12 10 von der (D...)GmbH (...) in ihrer Anlage annehmen zu wollen. Da die D… eine Shredderanlage zur Verwertung von Autowracks betreibt, aus der keine Abfälle der AVV ASN 19 12 10 resultieren können, konnte es sich nur um nicht zutreffend deklarierte Abfälle handeln. Für die nicht zutreffende Deklaration ist zwar nicht die Antragstellerin verantwortlich, jedoch beabsichtigte sie die Annahme dieser Abfälle, obwohl die unzutreffende Deklaration des Abfallerzeugers offensichtlich war... 16 - Im Rahmen der Erfüllung der Anordnung vom 27.01.2009 zeigte die Antragstellerin die vorgesehene Annahme von Abfällen der AVV ASN 19 12 04 der Umweltservice W. GmbH als Abfallerzeuger an. Die behördlichen Recherchen ergaben, dass die Angaben der Antragstellerin insoweit unzutreffend waren, als die Umweltservice W. GmbH nicht etwa Abfallerzeuger war, sondern lediglich als Transportunternehmen auftrat... 17 - Der gleiche Sachverhalt ergab sich bei der Überprüfung des von der Antragstellerin als Abfallerzeuger angezeigten Unternehmens (…) Recycling GmbH. Eine Nachfrage bei der für das Unternehmen zuständigen Behörde, dem Landkreis G. ergab, dass das benannte Unternehmen ausschließlich als Beförderer tätig ist und somit nicht als Abfallerzeuger zu betrachten ist… 18 - Durch die Daten, welche dem Antragsgegner in Erfüllung der Anordnung vom 27.01.2009 durch die Antragstellerin zugeleitet worden sind, wurde ab Mai 2009 ein auffälliger und sprungartiger Anstieg der Abgabe von Abfällen durch die Antragstellerin an die Firma (…) GmbH (Neu S.) unter der AVV ASN 19 12 12 ersichtlich. Weitergehende Recherchen zeigten, dass wesentliche Teile dieses Abfallstroms die Anlage der (…) GmbH als Abfälle der AW ASN 19 12 09 (mineralische Abfälle) verließen. Aufgrund dieser Erkenntnisse sah sich der Salzlandkreis veranlasst, gegenüber der (…) GmbH eine Anordnung im Sinne der Anordnung des Antragsgegners vom 31.01.2008 zu erlassen. 19 - Weiterhin stellte sich beispielsweise im Fall der Anlieferung von Abfällen der durch die Antragstellerin benannten Firma (R…) GmbH heraus, dass die betroffenen Abfälle nur vermittelt (gemakelt) wurden Die Überprüfung der Abfallschlüsselnummer/der Abfalldeklaration ergab zudem, dass diese nicht der tatsächlichen Abfallherkunft (Vliesabfälle) entsprachen. Zwar ist die Antragstellerin für die unzutreffende Deklaration nicht verantwortlich, jedoch beabsichtigte sie die Annahme der Abfälle in ihrer Anlage, obwohl die unrichtige Deklaration offensichtlich erkennbar war. 20 Würde der tatsächliche Abfallerzeuger die Einstufung der Abfälle korrekt realisiert haben, hätte die Antragstellerin diese Abfälle nicht annehmen dürfen, da derartige Abfälle nicht Bestandteil des zugelassenen Abfallinputkataloges der Anlage der Antragstellerin sind. 21 - Bei einer Beprobung von Abfallen der Antragstellerin am 16.03.2009 wurden in Auswertung der Analysen enorm hohe Schwermetallgehalte festgestellt, welche aufgrund der genehmigten Inputabfälle nicht zu erklären waren. Im Zuge einer daraufhin durchgeführten abfallrechtlichen Kontrolle am 06.08,2009 erfolgte eine erneute Beprobung der vorhandenen Abfälle. Die Auswertung ergab die Schlussfolgerung, dass sämtliche beprobten Abfälle zwingend als gefährliche Abfälle einzuordnen waren… 22 - Im Rahmen einer Anlagenkontrolle in Umsetzung der Anordnung vom 27.01.2009 wurden am 27.04.2009 unter anderem Abfallballen außerhalb der zugelassenen Lagerflächen festgestellt. Der Betriebsleiter der Antragstellerin … war nicht bereit, eine Kopie des Wiegescheines für den betroffenen Abfall zu übergeben, die Daten wurden nur zur Einsicht vorgelegt. Die anschließende Prüfung ergab, dass die Abfälle keinesfalls aus dem benannten Unternehmen, A. Gewerbeabfallsortierung, stammen… 23 - Darüber hinaus ergab sich durch die behördliche Anlagenkontrolle vom 01.10.2009 aktuell, dass die Antragstellerin in ihrer Anlage unzulässig Abfälle angenommen hat, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Der genehmigte Anlagenbetrieb der Antragstellerin, welcher der Herstellung von Ersatzbrennstoffen dient, lässt lediglich die Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zu… 24 Diese Feststellungen genügen bei einer Gesamtbetrachtung, um Angaben aus den Registern anzufordern. Aber auch die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände zu einzelnen Feststellungen greifen – jedenfalls überwiegend – nicht durch. 25 Wenig überzeugend ist der Einwand der Antragstellerin zu der ersten Feststellung, sie könne nicht erahnen, ob eine angekündigte Lieferung falsch deklariert sei, sondern dies erst bei Anlieferung vor Annahme prüfen, was sie auch tue. Der Hinweis des Antragsgegners, die Falschdeklarierung sei (bereits vor Anlieferung) offensichtlich gewesen, weil eine Shredderanlage zur Verwertung von Autowracks keine brennbaren Abfälle im Sinne der vom Lieferanten angegebenen Abfallschlüsselnummer 19 12 10 AVV (Abfallverzeichnisverordnung) erzeugen könne, Abfälle solcher Anlagen vielmehr den unter 19 10 AVV aufgeführten Schlüsselnummern (Abfälle aus Shreddern von metallhaltigen Abfällen) fallen, lässt sich nicht von der Hand weisen. Seinem – bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen – Argument, die Shredderanlage hätte, wenn sie über ein hochwertiges Post-Shredder-Behandlungsverfahren verfügen würde, daraus entstehende brennbare Abfälle nicht an die Anlage der Antragstellerin weitergereicht, sondern in die thermische Verwertung oder Mitverbrennung gegeben, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. 26 Die im Abschnitt unter Spiegelstrich 4 getroffene Feststellung vermag die Antragstellerin nicht mit dem Einwand zu entkräften, die Abfälle hätten nur zu einem – wenn auch hohen – Teil aus mineralischen Abfällen im Sinne der Abfallschlüsselnummer 19 12 09 bestanden. Auch insoweit ist von einen fehlerhaften Deklarierung auszugehen. Auch ihr Einwand, die Melde- und Kontrollpflichten für Abfälle der Abfallschlüsselnummer 19 12 09 seien nicht so streng wie für Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 bleibt unsubstantiiert. 27 Zu den Feststellungen unter Spiegelstrich 5 rügt die Antragstellerin, auch insoweit habe sie nicht vorhersehen können, dass die beabsichtigte Lieferung falsch deklariert sei. Auch wenn insoweit die Falschdeklarierung durch den Lieferanten entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht offensichtlich gewesen sein sollte, bleibt der in diesem Abschnitt weiter genannte Vorwurf, die betroffenen Abfälle seien nur vermittelt (gemakelt) gewesen, dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. 28 Die in den Abschnitten der Spiegelstriche 6 und 8 aufgeführten, auf der Grundlage von Beprobungen getroffenen Feststellungen greift die Antragstellerin mit der Begründung an, die vom Antragsgegner vorgenommene „Hot-Spot-Beprobung“ habe eine Einordnung von Abfällen als gefährliche Abfälle nicht erlaubt; vielmehr habe eine Mischbeprobung durchgeführt werden müssen. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. 29 Der Ergebnisbericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 22.09.2009 gibt an, dass die am 06.08.2009 durchgeführte Beprobung gemäß den Vorgaben der LAGA PN 98 (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) durchgeführt worden sei. Die LAGA PN 98 sieht sowohl eine „Hot-Spot-Beprobung“ (als Sonderfall) als auch eine „allgemeine Abfallbeprobung“ vor. Während die „Hot-Spot-Methode“ u. a. der Erarbeitung von Risikoprognosen sowie zur Beweissicherung bei ungenehmigt abgelagerten bzw. unbekannten Materialien dient, steht bei der allgemeinen Abfallbeprobung die abfallcharakterisierende und ggf. auch die repräsentative Beurteilung der Gesamtmenge im Vordergrund, die im Wesentlichen der Charakterisierung von Grundgesamtheiten bezüglich ihrer Menge und Zusammensetzung mit dem Ziel der Bestimmung des durchschnittlichen Stoffgehalts bzw. -verlaufs dient (vgl. LAGA PN 98, Stand: September 2001, S. 9 f.). 30 Der Antragstellerin dürfte darin zu folgen sein, dass die „Hot-Spot-Methode“ zur Einstufung eines Abfalls als gefährlich nicht in Betracht kommen dürfte, weil es in diesem Zusammenhang wesentlich auf die Konzentration von Schadstoffen in der Abfallcharge ankommt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV sind die im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen versehenen Abfallarten gefährlich im Sinne des § 41 KrW-/AbfG. Dies betrifft u. a. die in den Abfallschlüsselnummern 19 10 03, 19 10 05 und 19 12 11 genannten Abfallarten, nämlich Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten, andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten. Wann von „gefährlichen Stoffen“ auszugehen ist, beantwortet sich mit Hilfe des Gefahrstoffrechts und des Anhangs III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 (ABl. L 377, S. 20), geändert durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 (ABl. L 312, S. 3). Abfall ist hiernach gefährlich, wenn in ihm ein Stoff enthalten ist, der nach den Regeln des Gefahrstoffrechts als gefährlicher Stoff einzustufen ist. Dabei muss dieser Stoff in einer Konzentration vorhanden sein, dass der Abfall mindestens über eine gefahrenrelevante Eigenschaft (H1 bis H14) des Anhangs III der genannten Richtlinie verfügt. Für einen Teil der H-Kriterien nennt § 3 Abs. 2 AVV Konzentrationswerte, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um einen gefährlichen Abfall handelt (vgl. Beckmann, a. a. O., § 41 KrW-/AbfG RdNr. 8). Gemäß § 3 Abs. 2 AVV wird von als gefährlich eingestuften Abfällen angenommen, dass sie eine oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der im Folgenden bezeichneten Merkmale aufweisen. 31 Welches Verfahren bei dem am 16.03.2009 und 06.08.2009 durchgeführten Beprobungen angewandt wurde, lässt sich den Überwachungsprotokollen vom 17.03.2009 und 10.08.2009 nicht entnehmen.Die (zum Teil) sehr hohe Konzentration der Schadstoffe in den Einzelproben spricht allerdings für die Einschätzung des LAU, dass es sich bei den beprobten Abfällen um gefährliche Abfälle handele. Die am 16.03.2009 genommen 6 Proben wiesen laut Auswertung der UBeRU vom 19.05.2009 teilweise erhebliche Anteile an Schwermetallen auf. Die Analyse der am 06.08.2009 genommenen Proben ergab laut Ergebnisbericht des LAU vom 22.09.2009 eine teilweise sehr hohe Belastung der Abfälle mit Schwermetallen, polychlorierten Biphenylen (PCB), mineralölhaltigen Kohlenwasserstoffen (MKW) mit der Eigenschaft H7 (krebserzeugend). 32 Jedenfalls die am 01.10.2009 durchgeführte Beprobung wurde ersichtlich nicht nach dem „Hot-Spot-Verfahren“ durchgeführt. Laut Protokoll vom 22.10.2009 erfolgte die Beprobung dergestalt, dass die Abfälle zur Erreichung einer repräsentativen Probenahme mittels eines durch die Antragstellerin zur Verfügung gestellten Radladers statistisch verteilt, Abfallteilmengen durch Schürfe aus den zu untersuchenden Haufwerken entnommen und zu einer Teilmenge vermischt wurden. Die Auswertung der an diesem Tag genommenen Proben ergab (vgl. den Bericht des Umweltamts des Antragsgegners vom 08.10.2009), dass in drei Proben der Gehalt an Schwermetallen wie Blei, Cadmium, Zink und Nickel sowohl die Orientierungswerte nach dem Entwurf der H14 Handlungshilfe des Lande Sachsen-Anhalt als auch die der Hinweise des BMU zur Anwendung der AVV zum Teil deutlich überschritten und dass auch die hohen Werte für AOX (adsorbierbare organisch gebundene Halogene) und EOX auf hohe Konzentrationen von halogenorganischen Verbindungen hindeuteten. Bei einer Probe wurde aufgrund der hohen Werte von MKW, PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) und PCB von der Erfüllung des Kriteriums H7 ausgegangen, weil sowohl in Mineralölen als auch der Stoffgruppe PAK und PCB krebserzeugende Komponenten enthalten seien. Infofern kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass keine gefährlichen Abfälle gefunden worden seien. 33 Dass die Antragstellerin – jedenfalls teilweise – nicht in der Lage war, vollständige Nachweise vorzulegen, räumt sie selber ein. Zu Unrecht bemängelt sie, der Erlass des angefochtenen Bescheids (mit Zwangsgeldandrohung) sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätte der Antragsgegner die Listenführung auch ohne einen solchen Verwaltungsakt anfordern können. Der Antragsgegner versuchte zunächst mit anderen (milderen) Mitteln, nämlich den Anordnungen vom 31.01.2008 und 27.01.2009, die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften in der Anlage der Antragstellerin zu erreichen. Seine Erwägung, dass die neuen Verstöße eine verstärkte Überwachung der Anlage erfordern, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Zudem wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin laut Aktennotiz vom 09.12.2009 anlässlich der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge in Aussicht gestellt, von der mit Schreiben vom 21.10.2009 angekündigten Anordnung Abstand zu nehmen, falls sich die Antragstellerin dazu bereit erkläre, die geforderten Registerauszüge kontinuierlich und bis zum 10. Werktag eines Monats vorzulegen. Erst nachdem innerhalb der Äußerungsfrist (11.12.2009) keine Erklärung über eine freiwillige Übergabe der Registerauszüge beim Antragsgegner eingegangen war, erließ dieser die streitige Anordnung. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.