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Urteil

2 K 11/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0902.2K11.25.00
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Leitsätze
Berührt werden die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs 3 S 1 BauGB erst, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht. (Rn.44)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 9. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berührt werden die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs 3 S 1 BauGB erst, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht. (Rn.44) Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 9. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragte WEA ist eine Anlage zur Nutzung von Windenergie an Land. Ihre Gesamthöhe beträgt 229,13 m und damit mehr als 50 Meter. 2. Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft und als solche zulässig. Begehrt der Kläger – wie hier – statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47.06 -, juris Rn. 13). Es unterfällt der Dispositionsbefugnis des Klägers, statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 11.03 -, juris Rn. 43; Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 -, juris Rn. 92). 3. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin sie bereits am 27. Januar 2025 und damit vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2025 erhoben hat. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Satz 2 dient dazu, Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des angemessenen Zeitraums im Sinne des Satzes 1 zu vermeiden. Die Vorschrift geht dabei von der Vermutung aus, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel eine hinreichende, das heißt angemessene Frist für eine behördliche Entscheidung darstellt (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 38 f.). Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, das heißt nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist (BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – IV C 2.71 – juris Rn. 26, und vom 22. Mai 1987 – 4 C 30/86 – juris Rn. 12; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 39). Gemessen daran hat die Klägerin ihre Klage zulässigerweise vor Erlass des Ablehnungsbescheides erhoben. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Ihren Antrag auf Erteilung der begehrten Genehmigung stellte die Klägerin am 18. Oktober 2023. Ihre Klage ist am 27. Januar 2025 beim Gericht eingegangen. 4. Die Klage ist auch trotz des Umstandes zulässig, dass der Beklagte noch nicht über den von der Klägerin am 26. Februar 2025 erhobenen Widerspruch entschieden hat. a) Die Durchführung eines Vorverfahrens ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein Ablehnungsbescheid nach zulässiger Klageerhebung ergeht, nur erforderlich, wenn das Gericht der beklagten Behörde eine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt und das Verfahren ausgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24/94 – juris Rn. 26). Hat das Gericht indessen – wie im vorliegenden Verfahren – eine solche Frist nicht gesetzt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 72 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). b) An einer Sachentscheidung ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil er es unterlassen hat, der Widerspruchsbehörde eine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über den Widerspruch zu setzen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 30/86 – juris Rn. 12). Eine solche Fristsetzung ist hier aus zwei Gründen entbehrlich. Die Klägerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben um Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Senats gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie bis dahin selbst nicht an einer Widerspruchsentscheidung interessiert ist. Im Übrigen sind seit dem Widerspruch inzwischen wiederum mehr als drei Monate vergangen, so dass die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO auch hinsichtlich der Widerspruchsentscheidung abgelaufen ist. Maßgeblich für den Fristablauf im Sinne dieser Vorschrift ist, da es sich bei ihm nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24.63 – juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. März 2016 – OVG 4 N 59.14 – juris Rn. 4; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 41). II. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist antragsgemäß zu verpflichten, die Klägerin über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Repowering-Vorhaben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat den Antrag der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die beantragte WEA sei gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil sie außerhalb der Konzentrationsflächen liege, die im Sachlichen Teilplan „Wind“ des REP Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen als solche ausgewiesen seien. Das Vorhaben ist in Anwendung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB trotz der Ausweisung an anderer Stelle zulässig, weil es sich um ein Repowering-Vorhaben handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (1.). Eine Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil die beantragte WEA hinsichtlich ihrer Höhe nicht den Darstellungen des Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen widerspricht (2.). 1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier zwar der Fall. Der Standort des Vorhabens liegt außerhalb der Flächen, die im REP Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen als Konzentrationsflächen ausgewiesen sind. Nach § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB können aber diese Rechtswirkungen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einem Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. a) Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG. § 16b Abs. 1 BImSchG regelt erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben, mit denen eine Anlage zur Erzeugung von Strom modernisiert wird (Repowering). Nach § 16b Abs. 2 Satz 1 BImschG umfasst die Modernisierung den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Um einen solchen vollständigen Austausch handelt es sich bei dem Vorhaben. Da die Anlage von der Bestands-WEA lediglich 11 m entfernt ist, erfüllt sie auch die zusätzliche Anforderung des § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImschG, wonach bei einem vollständigen Austausch der Anlage der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Soweit § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BImschG darüber hinaus regelt, dass die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet wird, handelt es sich um eine nach Erteilung der Genehmigung einzuhaltende Anforderung. Es ist vom Beklagten weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Klägerin zur Einhaltung dieser Anforderung nicht in der Lage oder nicht willens ist. b) Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Aus § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB kann geschlossen werden, dass § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bis zum Erreichen des maßgeblichen Flächenbeitragswerts bzw. bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des WindBG (31. Dezember 2027) gilt und danach § 249 Abs. 3 BauGB anwendbar ist (vgl. Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, § 254e Rn. 21; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 245e Rn. 21; Michler, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. Edition 2 2025, Stand: 15. Juni 2025, § 245e Rn. 20). Der Stichtag 27. Dezember 2027 ist noch nicht erreicht. Von einem Fehlen des Erreichens des maßgeblichen Flächenbeitragswerts ist mangels gegenteiliger Angaben der Beteiligten auszugehen. c) Das Vorhaben erfüllt auch die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, ist in § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB enger auszulegen als das entsprechende Merkmal in § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) und in § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG (Abweichung von den Zielen der Raumordnung). Von einem Berühren der Grundzüge der Planung wird im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ausgegangen, wenn ein Vorhaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Planungssituation vom planerischen Grundkonzept abweicht (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 31 Rn. 29; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, § 31 Rn. 36). Bei § 6 Abs. 2 ROG wird darauf abgestellt, ob die Abweichung noch vom planerischen Wollen des Raumordnungsgebers gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 4 C 8.10 – juris Rn. 26), was nicht mehr der Fall sein soll, wenn das Hauptanliegen des mit einer Raumplanung primär verfolgten Ziels mehr als geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 6 Rn. 31). Diese Maßstäbe können auf § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht übertragen werden. Das Merkmal des Berührens der Grundzüge der Planung kann in dieser Vorschrift jedenfalls nicht allein deshalb erfüllt sein, weil ein Repowering-Vorhaben auf einer Ausschlussfläche stattfindet. Ansonsten würde die Vorschrift leerlaufen. Denn ihr Regelungsinhalt besteht gerade darin, Repowering-Vorhaben auf Ausschlussflächen zuzulassen. Das Berühren der Grundzüge der Planung ist demgegenüber ein negatives Tatbestandsmerkmal, das nicht schon beim Vorliegen des positiven Merkmals „Ausschlussfläche“ erfüllt sein kann, sondern einen Ausnahmefall darstellt, der eine Beeinträchtigung weiterer Bestandteile der planerischen Grundkonzeption erfordert. Werden Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung ausgewiesen oder in einem Flächennutzungsplan dargestellt, ist allerdings sowohl das Grundkonzept der Planung als auch das Wollen des Raumordnungs- oder Plangebers mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB typischerweise und regelmäßig auch im Sinne eines Hauptanliegens gerade auch darauf gerichtet, dass mit dieser Darstellung oder Ausweisung eine Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen einhergeht. Handelt es sich bei § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB mithin um eine Vorschrift, die bereits in ihrer Grundregelung, nämlich ihrer Ausnahme zu § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, regelmäßig dem Grundkonzept und dem Wollen des Plangebers zuwiderläuft, erfordert das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, eine darüberhinausgehende Einschränkung. Berührt werden die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Rücksicht darauf dann, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht (vgl. Hinsch/Thibaut, Grundzüge der Planung nach § 245e Abs. 3 BauGB, ZNER 2025, S. 290 bis 294). Wann dies bei der Zulassung einzelner Vorhaben, die bestehende Anlagen ersetzen oder technisch modernisieren, der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sind nach der gemeinsamen „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 insbesondere die Größe des Plangebiets im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung zu berücksichtigen. Ferner weist die Arbeitshilfe zutreffend darauf hin, dass die Grundzüge der Planung nach der gesetzlichen Konzeption einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise entgegenstehen sollen. Die Zulassung eines Repowering-Vorhabens auf Ausschlussflächen kann daher jedenfalls als alleiniger Grund nicht die Grundzüge der Planung berühren (vgl. Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, § 254e Rn. 22). Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Berühren weiterer Bestandteile des planerischen Grundkonzepts wie beispielsweise Höhenbegrenzungen oder Festlegungen von Mindestabständen zu Wohnbebauung. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Abweichung von den Grundzügen der Planung auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zutreffen kann (vgl. Michler, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. Edition 2 2025, Stand: 15. Juni 2025, § 245e Rn. 20). In Anwendung dieser Grundsätze werden durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung weder bei dem REP Altmark noch bei dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen berührt. aa) Mit Bezug auf den REP Altmark ist der Umstand, dass das Vorhaben außerhalb der dort ausgewiesenen Konzentrationsflächen verwirklicht werden soll, nach den genannten Grundsätzen für sich betrachtet nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Die Grundkonzeption des REP Altmark besteht in der Ausweisung von Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen. Dies kommt in den Zielen 5.4.6.1.Z, Satz 1 und 5.4.6.2.Z, Satz 2 zum Ausdruck, wonach das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten darin besteht, die Errichtung von WEA wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen. Diese Grundkonzeption wird indes nicht funktionslos, wenn bereits bestehende Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen in Betrieb bleiben und nach Ablauf ihrer Betriebsdauer durch moderne Anlagen ersetzt werden. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ermöglicht keine neue Errichtung von Anlagen auf beliebigen Standorten, sondern nur eine Modernisierung vorhandener Altanlagen. Damit beschränkt sich die Durchbrechung der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf den vorhandenen Bestand an (Einzel-)Anlagen außerhalb dieser Flächen. Deren Zahl hat der Beklagte für die gesamte Planungsregion Altmark mit 30 angegeben. Ob diese Zahl bezogen auf die Gesamtfläche so hoch ist, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen weitgehend unterlaufen wird, kann dahinstehen. Das streitgegenständliche Vorhaben besteht in dem Repowering lediglich einer einzigen WEA. Diese fällt im Vergleich zur Gesamtfläche nicht maßgeblich ins Gewicht. bb) Berührt werden die Grundzüge der Planung auch nicht bei dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen. (1) Das Vorhaben führt auch insoweit nicht zur Funktionslosigkeit der Planung. Im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen sind die vier Sonderbauflächen B-Stadt/D-Stadt, Sch-Stadt/G-Stadt, G-Stadt/K-Stadt und B-Stadt/Q-Stadt dargestellt. Bei der streitgegenständlichen WEA handelt es sich um eine einzelne Anlage außerhalb dieser Sonderbauflächen. Deren Erneuerung führt nicht dazu, dass das Konzept der Sonderbauflächen insgesamt seinen Sinn verliert. Vielmehr handelt es sich insoweit auch im Landschaftsbild erkennbar um eine Ausnahme von der vorhandenen Regel einer Konzentration von WEA in Windparks. (2) Berührt werden die Grundzüge der Planung mit Bezug auf den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen auch nicht deshalb, weil die beantragte Anlage mit einer Nabenhöhe von 160 m und einer Gesamthöhe von 229 m die Festsetzung von 120 m Nabenhöhe und 180 m Gesamthöhe überschreitet. Die Begrenzung bezieht sich gerade auf die ausgewiesenen Sonderbauflächen und nicht auf Einzelanlagen außerhalb dieser Flächen. Nach der textlichen Festsetzung gilt die Höhenbegrenzung nur „für die Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie“. Sie bezieht sich damit auf Windparks mit einer Vielzahl räumlich zusammenhängender Windenergieanlagen und einer entsprechend massiven Sichtwirkung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine Einzelanlage führt zu einer quantitativ anderen Beeinträchtigung, die im Falle eines Repowering-Vorhabens im Übrigen nicht erstmals geschaffen, sondern lediglich verstärkt wird. Abgesehen davon würde die Vorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach Repowering–Vorhaben außerhalb von ausgewiesenen Konzentrationsflächen zulässig sind, auch bei einer allgemein gültigen Höhenbeschränkung auf 180 m weitgehend leerlaufen, weil ein Repowering naturgemäß gerade darin besteht, dass eine niedrigere Altanlage durch eine moderne Anlage ersetzt wird und solche moderne Anlagen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin üblicherweise eine Gesamthöhe von 250 m und mehr aufweisen. (3) Im Verhältnis zur Größe des Plangebiets ist die Größe des Vorhabens schon deshalb gering, weil es sich insoweit um eine Einzelanlage handelt. (4) Berührt werden die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben auch dann nicht, wenn man die Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ der Beigeladenen berücksichtigt. α) Dies gilt zum einen für die gesonderte Erwähnung der streitgegenständlichen „Einzelanlage nördlich des OT K-Stadt“ in Nr. 4.3.5 der Begründung. Diese Passage erschöpft sich in der Aussage, dass diese Anlage außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen liegt. Mit dieser Aussage wird nicht die planerische Grundkonzeption um einen zusätzlichen Bestandteil erweitert, sondern nur im Wege der Subsumtion aufgezeigt, dass die Festlegung von Konzentrationsflächen zum Ausschluss der streitgegenständlichen Anlage führt. β) Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Ausführungen zum Repowering in Nr. 4.6 der Begründung. Nach der Spiegelstrichaufzählung in Absatz 7 biete das Repowering unter anderem die Chance, Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, das Landschaftsbild zu verbessern, Einzelanlagen zurückzubauen und die Anzahl der Windkraftanlagen zu reduzieren. Damit hat die Beigeladene zwar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei ihrer Konzentrationsplanung gerade auch um die langfristige Beseitigung von Einzelanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen geht und auch das Repowering auf diese Flächen beschränkt sein soll. Hierbei handelt es sich aber lediglich um das nachvollziehbare Motiv einer Konzentrationsflächenplanung und ihre Ausschlusswirkung auch mit Bezug auf das Repowering. Hauptziel des Rückbaus von Bestandsanlagen auf Ausschlussflächen und der Verhinderung ihres Repowering ist es dabei für die Beigeladene, wie es im darauffolgenden Absatz resümierend heißt, die Abstände zu Siedlungen insbesondere in den Windfarmen B-Stadt/Q-Stadt und G-Stadt/K-Stadt zu korrigieren, da an diesen beiden Standorten der Abstand zu Siedlungsbereichen mehrfach unterschritten werde. Dieses Ziel wird durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt. Insoweit handelt es sich um ein Vorhaben, das mit seinem Abstand zu den nächstgelegenen Ortsteilen K-Stadt und G-Stadt von jeweils 1,2 km einen ausreichenden Abstand zu Siedlungsbereichen einhält. d) Die Anwendung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht nach § 245e Abs. 3 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Das Vorhaben soll weder in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG noch in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 BNatSchG verwirklicht werden. e) Können die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben nach § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, kann dahinstehen, ob die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch deshalb ausgeschlossen ist, weil nach dem Vorbringen der Klägerin Zweifel an der formellen Wirksamkeit des REP Altmark und des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ der Beigeladenen bestehen. 2. Unzulässig ist das Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere auch dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ein solcher Widerspruch ergibt sich nicht daraus, dass das beantragte Vorhaben mit einer Nabenhöhe von 160 m und einer Gesamthöhe von 229 m die entsprechende Festsetzung im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen (Nabenhöhe: 120 m und Gesamthöhe: 180 m) überschreitet. Festgesetzt ist diese Höhenbeschränkung nur „für die Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie“. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich demgegenüber um eine WEA, die außerhalb solcher Sonderbauflächen errichtet werden soll. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 1 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 2. September 2025 beschlossen: Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 19.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist bei einer Klage auf Genehmigung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen. Diesen Wert hat die Klägerin mit 200.000 Euro angegeben. Da die Klage nicht auf eine Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Genehmigung, sondern nur auf eine Neubescheidung gerichtet ist, hält der Senat in Anwendung der Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung um die Hälfte, mithin auf 100.000 Euro, für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt eine Genehmigung zur Modernisierung einer bestehenden Windenergieanlage (WEA). Bei der Bestands-WEA handelt es sich um eine Anlage des Typs Enercon E-40 mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von 40 m und einer Gesamthöhe von 85 m (vgl. zu diesen Angaben: Klageerwiderung vom 26. Februar 2025, S. 1). Sie wurde aufgrund einer im Jahre 1998 erteilten Genehmigung als Einzelanlage errichtet und ist nach wie vor in Betrieb. Der Standort liegt im Gebiet der Beigeladenen zwischen den Ortsteilen K-Stadt und G-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …), von denen die Anlage jeweils etwa 1,2 km entfernt ist. Die Anlage befindet sich außerhalb der Vorranggebiete, die im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark für die Planungsregion Altmark dargestellt sind. Ausgewiesen sind diese Vorranggebiete im REP Altmark in der Fassung der am 21. November 2012 von der Regionalversammlung beschlossenen Ergänzung um den Sachlichen Teilplan „Wind“. In dieser Fassung weist der REP Altmark 27 Vorranggebiete aus. Dem streitgegenständlichen WEA-Standort am nächsten liegt das nordöstlich davon ausgewiesene Vorranggebiet XXI (Sch-Stadt, G-Stadt). Südwestlich des Standorts liegt das Vorranggebiet XV (B-Stadt/Q-Stadt). Inzwischen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark für ihre Planungsregion zwei weitere Vorranggebiete ausgewiesen, und zwar mit 1. Änderungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 das Vorranggebiet XXVIII (T-Stadt) und mit 2. Änderungsbeschluss vom 29. November 2017 das Vorranggebiet XXIX (St-Stadt 2). Das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten besteht nach dem Sachlichen Teilplan „Wind“ darin, die Errichtung von WEA wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern (Ziel 5.4.6.1.Z, Satz 1) und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen (Ziel 5.4.6.2.Z, Satz 2). Der Standort der Bestands-WEA liegt zudem außerhalb der vier Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie, die im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen vom 17. Februar 2014, in Kraft getreten am 30. Mai 2015, als solche mit der textlichen Festsetzung ausgewiesen sind, dass für die Sonderbauflächen eine Nabenhöhe von maximal 120 m und eine Gesamtanlagenhöhe von 180 m festgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um die Sonderbauflächen B-Stadt/D-Stadt, Sch-Stadt/G-Stadt, G-Stadt/K-Stadt und B-Stadt/Q-Stadt. Diese Sonderbauflächen entsprechen nach Lage und Ausdehnung den im Sachlichen Teilplan „Wind“ des REP Altmark ausgewiesenen Vorranggebieten XXV (B-Stadt, B-Stadt, D-Stadt), XXI (Sch-Stadt/G-Stadt), XXVI (G-Stadt) und XV (B-Stadt/Q-Stadt). Im kartographischen Teil des Teilflächennutzungsplans ist die Bestands-WEA gesondert eingezeichnet. In der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans finden sich unter Nr. 4.3.5 (Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie) nähere Angaben zu den vier Sonderbauflächen und darüber hinaus folgende Aussage, die sich auf die streitgegenständliche „Einzelanlage nördlich des OT K-Stadt“ bezieht: „Der Standort der einzigen Einzelanlage im Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Sonderbaufläche zur Nutzung von Windenergie und ist (sic, richtig: darf) mit Beendigung der Nutzungsdauer der WKA nicht erneut bebaut werden.“ Unter der Nr. 4.6 (Repowering) der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ heißt es zudem: „Das Repowering von Windkraftanlagen ist nur innerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind dargestellten Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie möglich. Das Repowering bietet die Chance, - Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, - negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, - durch den Einsatz moderner Windanlagen den Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen, - das Landschaftsbild zu verbessern und Einzelanlagen zurückzubauen, - vorhandene Erfahrungen für die Neuordnung der Windenergiestandorte zu nutzen, - und die Anzahl der Windkraftanlagen zu reduzieren. In der Stadt B-Stadt können dann die Abstände zu Siedlungen insbesondere in den Windfarmen B-Stadt/Q-Stadt und G-Stadt/K-Stadt korrigiert werden, da an diesen beiden Standorten der Abstand zu Siedlungsbereichen mehrfach unterschritten wird.“ Mit Datum vom 18. Oktober 2023, bei dem Beklagten eingegangen am 9. November 2023, beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Modernisierung der Bestands-Anlage, und zwar in der Weise, dass die vorhandene Anlage im Wege eines Repowerings durch eine Anlage des Typs Enercon E-138 EP3E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m ausgetauscht wird. Der Standort der neuen Anlage liegt auf denselben Flurstücken wie die Bestands-WEA und ist von dieser 11 m entfernt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sei. Es liege außerhalb der Konzentrationsflächen, die im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen als solche ausgewiesen seien. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung – wie hier – eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der planungsrechtliche Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Repowering-Vorhaben nicht anwendbar sei. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB setze voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Dies sei hier aber der Fall. Berührt würden zum einen die Grundzüge des REP Altmark in Bezug auf die geltenden Regelungen zu den Gebieten zur Nutzung der Windenergie. Der landesplanerischen Stellungnahme folgend werde die planerische Konzeption in ihrer Gesamtheit durch die Vorhabenzulassung in Frage gestellt. Das nächstgelegene Vorranggebiet Nr. 21 „Sch-Stadt, G-Stadt“ befinde sich mit ca. 1,5 km Abstand deutlich entfernt. Aufgrund dessen widerspreche das Vorhaben der beabsichtigten raumordnerischen Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung (vgl. 5.4.6.2.Z REP Altmark, ergänzt um den Sachlichen Teilplan „Wind“ vom 18. Januar 2013 einschließlich Änderungen). Dem Plan habe seinerzeit ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde gelegen. Die damals bereits vorhandene WEA sei bewusst nicht in ein Vorranggebiet einbezogen worden. Zum Schutz des Landschaftsbildes sei u.a. ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten von 5 km definiert worden. Die neue WEA sei zudem erheblich höher und habe einen deutlich größeren Rotor als die bestehende. Wahrnehmbarkeit und Fernwirkung seien entsprechend größer. Insofern werde durch die Errichtung der neuen WEA zwischen den bestehenden Vorranggebieten das Landschaftsbild in deutlich stärkerem Maße belastet bzw. die beabsichtigte Konzentrationswirkung bzw. wahrnehmbare Trennung zwischen den Vorranggebieten unterlaufen. Die streitgegenständliche WEA sei auch kein Einzelfall. In der Planungsregion Altmark würden noch 30 weitere WEA als Solitärstandorte oder Anlagengruppen außerhalb der Vorranggebiete betrieben. Berücksichtige man dann noch, dass Repowering-Vorhaben auch noch im Umkreis der fünffachen Anlagenhörige der neuen WEA möglich seien (§ 16b Abs. 2 Nr. 2 BImSchG), würde sich die Zahl möglicher weiterer Fälle noch erheblich erhöhen. Die geplante WEA weiche mit ihrer Nabenhöhe von 160 m und ihrer Gesamthöhe von 229 m zudem von den entsprechenden Festsetzungen im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen in einem Ausmaß ab, das nicht nur geringfügig sei. Dort seien die Nabenhöhe auf 120 m und die Gesamthöhe auf 180 m begrenzt. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben dem planerischen Grundkonzept des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“. Nach dessen Begründung (Punkt 4.6 Repowering) sei die Errichtung von Repowering-Anlagen nur innerhalb der im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ dargestellten Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie zulässig. Auch entspreche es dem planerischen Grundkonzept, dass explizit der Standort der streitgegenständlichen Einzelanlage vom Typ ENERCON E-40 nach der Beendigung der Nutzungsdauer nicht erneut bebaut werden dürfe (Punkt 4.3.5). Der Begründung zufolge diene das Repowering nach den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen dazu, Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, durch den Einsatz moderner WEA den Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen, das Landschaftsbild zu verbessern und Einzelanlagen zurückzubauen, vorhandene Erfahrungen für die Neuordnung der Windenergiestandorte zu nutzen und die Anzahl der WEA zu reduzieren. Schaffe der Plangeber eine Konzentrationsflächenplanung bezüglich WEA und schließe bereits errichtete WEA nicht in die Konzentrationsfläche ein, so bringe er damit zum Ausdruck, dass dort keine neue WEA zugelassen werden solle. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 26. Februar 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Bereits vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2025, nämlich am 27. Januar 2025, hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Ein Repowering könne nach § 35 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nur versagt werden, wenn die neue Anlage das planerische Grundkonzept in Frage stelle oder bei einer Vorhabenzulassung die Funktionslosigkeit der Planung drohe. Dies sei bei einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise der Fall. Maßgeblich seien insoweit die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Größe des Plangebietes im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung. Dass sich das Repowering-Vorhaben in einer Ausschlussfläche befinde, genüge für sich genommen nicht. Dies folge aus dem Wortlaut des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – die Ausschlusswirkung – etwas Anderes sein müsse als die Grundzüge der Planung. Ansonsten würde die Regelung rechtstechnisch keinen Sinn ergeben. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für dieses Verständnis, da es dem Gesetzgeber mit ihr gerade darum gegangen sei, durch die Modernisierung von Anlagen bereits vor Abschluss der Regionalplanverfahren kurzfristig den dringend benötigten Zubau von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten zu ermöglichen. Dazu müsse die Regelung die Ausschlusswirkung überwinden können. Denn es sei gerade die Ausschlusswirkung, die Repowering-Vorhaben in der Praxis ansonsten regelmäßig entgegenstehe. Gemessen an diesen Maßstäben könnten ihrem Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht entgegengehalten werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Versagung ihres Vorhabens rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen und des Regionalen Entwicklungsplans Altmark könne für sich genommen jedenfalls nicht dazu führen, dass die Grundzüge der Planung im Sinne des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB berührt seien. Auch sei nicht ersichtlich, wie das Vorhaben in Anbetracht seiner geringen Größe unter anderen Gesichtspunkten die Grundzüge der Planung berühren könne. Das Vorhaben beschränke sich auf eine einzelne Anlage. Gerade in sogenannten weichen Tabuzonen habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB Planungsrecht für Repowering-Anlagen schaffen wollen. Der Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greife aber auch dann nicht, wenn der Senat annehme, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Konzentrationsflächenplanung im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen sei nicht wirksam, weil beide Pläne an Bekanntmachungsmängeln litten, die zur formellen Unwirksamkeit dieser Pläne führten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Genehmigungsantrag vom 9. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Ablehnungsbescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.