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Beschluss

2 L 147/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0905.2L147.23.Z.00
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Leitsätze
Da es sich bei dem Schutz vor Einblicken nur um einen Teilaspekt des Wohnfriedens als eines der abstandsrelevanten Belange handelt, kann er für das Merkmal der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) in der Regel nicht allein ausschlaggebend sein.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 27. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da es sich bei dem Schutz vor Einblicken nur um einen Teilaspekt des Wohnfriedens als eines der abstandsrelevanten Belange handelt, kann er für das Merkmal der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) in der Regel nicht allein ausschlaggebend sein.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 27. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. November 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Wohngrundstücks gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte den Beigeladenen für ein Vorhaben auf ihrem Nachbargrundstück erteilte, das neben einer Garage mit Geräteraum eine Aufschüttung und eine Einfriedung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück umfasst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Genehmigung die nachbarschützenden Vorschriften einhalte. 1. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass das Vorhaben gegen die Abstandsbestimmungen des § 6 BauO LSA verstößt. Das Erfordernis zur Einhaltung einer Abstandsfläche gelte auch für die Einfriedung nebst Aufschüttung. Insoweit gingen von dem Vorhaben Wirkungen wie von einem Gebäude aus (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA). Die Geländeerhöhung verschaffe den Beigeladenen die Möglichkeit, auf ihr Grundstück zu blicken. Die Einfriedung ändere daran nichts, weil diese auf dem Grundstück der Beigeladenen aufschüttungsbedingt nur noch 1,26 m (statt 2,00 m) hoch sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Bei der Einfriedung und der Aufschüttung handelt es sich um zwei verschiedene Anlagen, die hinsichtlich der Einhaltung einer Abstandsfläche jeweils gesondert zu betrachten sind und mit § 6 BauO LSA, wie das Verwaltungsgericht zurecht erkannt hat (UA, Bl. 7 f.), jeweils im Einklang stehen. a) Die Einfriedung ist rechtlich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, sondern nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind geschlossene Einfriedungen, die - wie hier - eine Höhe von bis zu 2 m nicht überschreiten, ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Eine Prüfung, ob von einer solchen Einfriedung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, findet dabei nicht statt, weil diese Vorschrift durch den spezielleren § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA verdrängt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Februar 2015 - 2 M 152/14 - juris Rn. 11). b) Mit Bezug auf Aufschüttungen ist zwar § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA anwendbar, weil es insoweit an einer speziellen Regelung fehlt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Von der streitgegenständlichen Aufschüttung gehen keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Aufschüttung, wie die Klägerin geltend macht, die Möglichkeit eröffnet, in ihr Grundstück Einblick zu nehmen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Einsichtnahme für sie unzumutbar sei, weil sie ihr gesamtes Grundstück und auch sensible Bereiche wie Wohn- und Schlafzimmer betreffe. Auch könne sie sich nicht mit einem Schutzzaun gegen die Einblicke wehren, weil ein solcher wegen ihres tiefer gelegenen, nicht aufgeschütteten Grundstücks bei einer höchstzulässigen Höhe von 2 m auf derselben Höhe enden würde wie der Zaun der Beigeladenen. Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Die Frage, ob von einer Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist mit Rücksicht auf die Funktionen der Abstandsflächen zu beantworten (vgl. Thür.OVG, Urteil vom 14. März 2012 - 1 KO 261/07 - juris Rn. 39 m.w.N.). Diese umfassen neben Belangen wie Brandschutz, Besonnung, Belichtung, Belüftung und Sozialabstand zwar auch den Wohnfrieden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 - juris Rn. 36 f.), zu dem auch der Schutz vor Einblicken gezählt werden kann. Da es sich hierbei aber nur um einen Teilaspekt eines der aufgezählten Belange handelt, kann er für das Merkmal der gebäudegleichen Wirkungen in der Regel nicht allein ausschlaggebend sein. Dies mag in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einer Terrasse, die bestimmungsgemäß dem auch längeren Aufenthalt von Menschen dient, anders sein (Beschluss des Senats vom 13. April 2012 - 2 L 46/11 - juris Rn. 8), dürfte aber zumindest bei sonstigen Grundstücksbereichen gelten, wie es bei dem direkt an die Einfriedung angrenzenden Gartenbereich auf dem Grundstück der Beigeladenen der Fall ist. Die anderen aufgezählten Belange sind bei der streitgegenständlichen Aufschüttung nicht oder jedenfalls nicht erkennbar betroffen. Dagegen spricht schon die geringe Höhe der Aufschüttung. Gebäudegleiche Wirkungen werden regelmäßig erst bei Anlagen mit einer Höhe ab 2 m angenommen (vgl. Thür.OVG, Urteil vom 14. März 2012 - 1 KO 261/07 - juris Rn. 39 m.w.N.). Die Höhe der streitgegenständlichen Aufschüttung beläuft sich hingegen nach den tatsächlichen und von der Klägerin nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen auf höchstens 0,74 m und nach den Angaben der Beigeladenen auf 0,83 m (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 18. März 2024). Beide Höhen bleiben deutlich unterhalb derjenigen, die oberirdische Gebäude im Regelfall aufweisen. Im Hinblick auf abstandsrelevante Kriterien wie Belichtung, Besonnung und Belüftung kommt einer Aufschüttung in dieser Höhe kein nennenswertes Beeinträchtigungspotential zu. 2. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht insoweit geweckt, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme verneint hat. a) Die Klägerin beruft sich auch insoweit darauf, dass die Beigeladenen aufgrund der genehmigten Aufschüttung in einem Ausmaß auf ihr Grundstück blicken könnten, das für sie nicht zumutbar sei. Auch dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken in innerörtlichen Bereichen regelmäßig hinzunehmen; Abweichendes gilt nur in Extremfällen, etwa wenn die Einsicht so umfassend ist, dass kein intimer Rückzugsraum verbleibt, oder die Einsicht in einer Intensität ermöglicht wird, wie es beispielsweise bei einem als Aussichtsplattform wirkenden Balkon der Fall sein kann (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27). Ein solcher Extremfall liegt hier aber nicht vor. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken um großzügig geschnittene Flächen mit jeweils einem Wohngebäude im vorderen, straßenseitigen Bereich und einem ausgedehnten rückwärtigen Garten handelt. Die Aufschüttung erhöht zwar die Einsichtsmöglichkeiten, aber steigert sie nicht in einer der beschriebenen Weisen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zurecht auf Gesichtspunkte wie die offene Bauweise und die als Sichtschutz dienende Bepflanzung auf dem klägerischen Grundstück hingewiesen. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen dem Antragsvorbringen nicht darauf an, ob das Grundstück der Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, auch ohne die Aufschüttung sinnvoll nutzbar wäre und ob trotz der Bepflanzung auf ihrem Grundstück noch Einsichtsmöglichkeiten verbleiben. Gleiches gilt für die Fragen, wie die Beigeladenen ihr Grundstück im Einzelnen nutzen und in welchen Bereichen sie sich regelmäßig aufhalten. b) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgeht. Auch insoweit geht es um Extremfälle, wie sie etwa bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden vorliegen können (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27). Davon kann bei dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Rede sein. Soweit die Klägerin vorträgt, die bis zu 1,10 m hohe Betonstützwand mit Mattenstabzaun auf einer Länge von 75 m bilde eine als Fremdkörper wirkende geschlossene Wand, hat sie damit zwar ihr subjektives ästhetisches Unbehagen ausgedrückt, aber nicht das Vorliegen eines Extremfalls in dem genannten Sinne aufgezeigt. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die vorhandene Bepflanzung auf dem klägerischen Grundstück zu Recht als üppig bezeichnet und inwieweit durch diese Pflanzen die Einfriedung abgeschirmt wird. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Betonstützwand, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden sei. Insoweit hat der Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass die Einfriedung keines Standsicherheitsnachweises bedürfe, weil sie aufgrund ihrer Abmessungen gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 7a BauO LSA verfahrensfrei sei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).