Beschluss
2 M 152/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine 2 m hohe geschlossene Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze ist nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
• Im Verfahren nach § 146 VwGO ist die Beschwerdebegründung auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu konzentrieren; neues Vorbringen nach Fristablauf bleibt unberücksichtigt.
• Ein Vorhaben innerhalb des unbeplanten Innenbereichs ist nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann nachbarschützend anfechtbar, wenn es das Gebot der Rücksichtnahme in besonders qualifizierter und individualisierter Weise verletzt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer 2 m hohen Grenzmauer nach § 6 Abs. 9 BauO LSA • Eine 2 m hohe geschlossene Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze ist nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässig. • Im Verfahren nach § 146 VwGO ist die Beschwerdebegründung auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu konzentrieren; neues Vorbringen nach Fristablauf bleibt unberücksichtigt. • Ein Vorhaben innerhalb des unbeplanten Innenbereichs ist nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann nachbarschützend anfechtbar, wenn es das Gebot der Rücksichtnahme in besonders qualifizierter und individualisierter Weise verletzt. Die Beigeladene beantragte die Errichtung eines Wohnhauses; Teil der Bauvorlagen war eine bis zu 2 m hohe Einfriedungsmauer an der Grenze zu den Grundstücken der Antragsteller. Die ursprüngliche Baugenehmigung enthielt die Auflage, die Grenzmauer nicht zuzulassen; nach Widerspruch und rechtlichem Hinweis hob die Behörde diese Auflage mit einem Nachtragsbescheid vom 23.10.2014 auf. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Antragsteller rügten u.a. mögliche Aufschüttungen hinter der Mauer, Verletzung von Abstandsflächen, Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB und Eingriffe in das Ortsbild. Das Gericht prüfte die genehmigten Bauvorlagen, daneben vorgelegte Planzeichnungen und die einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften. • Die Beschwerdeführung ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu beschränken; Wiederholungen des Erstvortrags genügen nicht. • Aufschüttungen, soweit überhaupt in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt (bis 0,82 m Böschung), sind Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung und nicht des Nachtragsbescheids; eine weitergehende Aufschüttung bis an die Grenzmauer ist weder genehmigt noch ausreichend substantiiert vorgetragen. • Teilaufschüttungen bis zu 0,82 m Höhe verletzen regelmäßig keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und erfordern keine eigenen Abstandsflächen; sie lösen nicht die gebäudegleichen Wirkungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA aus. • Einwendungen wegen Abstandsflächen konnten im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurden und damit qualitativ neues Vorbringen darstellen. • Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA sind geschlossene Einfriedungen und Stützmauern bis 2 m Höhe in Bezug auf Abstandsflächen privilegiert; diese Spezialregel verdrängt die allgemeine Abstandsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung nur in besonders qualifizierten, individualisierten Fällen; die Höhe einer Einfriedung bis 2 m verletzt dieses Gebot in der Regel nicht, insbesondere wenn abstandsrechtliche Anforderungen eingehalten werden. • Private nachbarrechtliche Vorschriften (z. B. Ortsüblichkeit nach dem NBG LSA) sind nicht geeignet, im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit die Zulässigkeit einer baulichen Anlage zu begründen; die Bauaufsicht braucht solche Regelungen nicht zu prüfen. • Wertminderungen des Nachbargrundstücks begründen allein keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot; nur unzumutbare Nutzungseinschränkungen können einen Abwehranspruch begründen, was hier nicht dargetan wurde. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt. Die Nachtragsbaugenehmigung, die die Errichtung einer bis zu 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze gestattet, verletzt nach den geprüften Kriterien voraussichtlich keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Soweit die Antragsteller neue Einwände zu Abstandsflächen und zu einer weitergehenden Aufschüttung geltend machen, sind diese entweder verfahrensrechtlich unzulässig vorgebracht oder nicht Gegenstand der erteilten Genehmigung. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden gemäß den einschlägigen Vorschriften getroffen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.