Beschluss
2 M 36/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0521.2M36.24.00
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Leitsätze
Das (teilweise) Befolgen eines belastenden Verwaltungsakts macht diesen nicht nachträglich rechtswidrig und rechtfertigt keine Änderung eines Beschlusses auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das (teilweise) Befolgen eines belastenden Verwaltungsakts macht diesen nicht nachträglich rechtswidrig und rechtfertigt keine Änderung eines Beschlusses auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. (Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt der Sache nach die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Dezember 2023 (4 B 344/23 HAL) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2023 im vollen Umfang. In dem Bescheid vom 19. Juli 2023 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Annahme und Lagerung von Abfällen, wie Altfahrzeuge, Altreifen und anderen Abfällen an dem Standort L-Straße … bis … in M-Stadt (Ziffer 1). Ferner gab er dem Antragsteller auf, ab der 33. Kalenderwoche des Jahres 2023 wöchentlich mindestens 10 der vorhandenen, in einer Anlage 1 bezeichneten (73) Altfahrzeuge zu entsorgen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dem Antragsgegner bis Montag der darauffolgenden Woche nachzuweisen (Ziffer 2). Des Weiteren gab er dem Antragsteller auf, alle restlichen im Freien gelagerten, in einer Anlage 2 aufgeführten Abfälle auf den Flurstücken …, … und … der Flur … der Gemarkung …, wie z.B. Altreifen, Altholz, Kühlschränke, Fernseher und Sperrmüll bis zum 2. Oktober 2023 zu entsorgen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle bis zum 16. Oktober 2023 dem Antragsgegner nachzuweisen (Ziffer 3). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügungspunkte an (Ziffer 4) und drohte Zwangsmittel an (Ziffern 5 und 6). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 2 des Bescheids wieder her und ordnete sie hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheids an, soweit davon die Fahrzeuge unter der laufenden Nummern 35 (PKW-Anhänger) und 40 (Mercedes A-Klasse) der Anlage 1 zum Bescheid betroffen sind. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, rechtliche Grundlage der unter Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 Abs. 1 des Bescheides getroffenen Anordnungen bilde § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die zuständige Behörde anordnen solle, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde, stillzulegen oder zu beseitigen sei. Der Antragsteller betreibe an dem im Bescheid bezeichneten Standort eine Anlage zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, über die der Antragsteller aber nicht verfüge. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass die streitbefangenen Grundstücke länger als zwölf Monate jedenfalls als Anlage zur zeitweiligen Lagerung sowie zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen oberhalb der Schwellen einer Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.12.1.1 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV betrieben werden. Der Antragsteller lagere auf den Grundstücken Fahrzeuge, die als Abfall bzw. als gefährlicher Abfall einzuordnen seien sowie weitere Abfälle wie Altreifen, Altholz, Kühlschränke, Fernseher und Sperrmüll. Für die in der Anlage 1 zum angegriffenen Bescheid aufgeführten Fahrzeuge (mit Ausnahme der laufenden Nummern 35 und 40) sei der ursprüngliche Verwendungszweck entfallen. Es handele sich um Fahrzeuge, die abgemeldet seien und damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen könnten und die auf den Grundstücken unter freiem Himmel ohne Schutz und seit mehr als einem Jahr abgestellt seien. Der Antragsteller räume zudem ein, dass die Fahrzeuge schon längere Zeit, bevor er sie in seinen Bestand aufgenommen habe, der Witterung ausgesetzt gewesen seien. Nach den Feststellungen des Antragsgegners wiesen die Fahrzeuge zudem teilweise äußerlich erkennbare Durchrostungs- oder Unfallschäden auf, verfügten über keine intakte Bereifung und ließen Moos- und Schimmelbildungen erkennen. In einigen Fahrzeugen lagerten Altreifen und Müll, die Fahrzeuge seien größtenteils nicht verschlossen und einige der Fenster offen. An die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks sei nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck getreten. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass ein Teil der Fahrzeuge als Ersatzteilspender dienten, sei diese Zweckbestimmung abfallrechtlich unzulässig. Zwar stelle dies eine abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme dar, die dazu führen könne, dass die Bestandteile ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren: eine Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtsache bewirke die beabsichtigte Verwendung zum Recycling aber nicht. Aber auch die behauptete beabsichtigte Reparatur oder Restauration der Fahrzeuge in einer neuen Werkstatt begründe keinen unmittelbaren neuen Verwendungszweck, da dieser nicht im Sinne der Verkehrsanschauung sogleich eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zwar nach seinem Vorbringen ursprünglich ab 1990 auf einem anderen Grundstück in M-Stadt einen Kfz-Meisterbetrieb betrieben, diesen jedoch im Jahr 2005 eingestellt. Er beabsichtige nunmehr erst die Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge und habe vom Antragsgegner am 16. Mai 2023 eine Baugenehmigung erhalten. Ob und wann das Bauvorhaben umgesetzt werde, sei indes völlig offen. Abgesehen davon sei die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung ergangen, dass der Antragsteller die auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle (Altfahrzeuge) entsorge und dies nachweise und die Baubehörde in Absprache mit der Abfallbehörde dies anerkannt habe. Bei 64 Fahrzeugen handele es sich um gefährliche Abfälle. Im Hinblick auf ein vom Antragsgegner angenommenes und vom Antragsteller nicht in Abrede gestelltes Minimalgewicht der PKW von ca. einer Tonne nutze der Antragsteller die Grundstücke demnach zur Lagerung von jedenfalls ca. 64 Tonnen gefährlicher Abfälle bzw. - soweit es die anderen Altfahrzeuge betreffe - zur Lagerung nicht gefährlicher Abfälle von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag. Er betreibe daher eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung innezuhaben. Die hiergegen erhobene Beschwerde (2 M 10/24) nahm der Antragsteller aufgrund eines richterlichen Hinweises, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert werden könne und mittlerweile abgelaufen sei, mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 zurück. Den vom Antragsteller am 11. März 2024 (sinngemäß) gestellten Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage mache der Antragsteller nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Er berufe sich in erster Linie darauf, dass das von ihm genutzte Betriebsgrundstück keine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage mehr darstelle, nachdem er zwischenzeitlich mit der Beräumung des Grundstücks begonnen und mehrere Fahrzeuge entfernt habe, so dass nunmehr lediglich maximal 25 Tonnen (vermeintlichen) Abfalls auf dem Grundstück lagerten. Der Umstand der teilweisen Beräumung des Grundstücks ändere indes nichts an der rechtlichen Einordnung des Grundstücks als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bedürften einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr. Zudem seien nach Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handele, immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. An der Kapazität der Anlage des Antragstellers habe sich aber nichts geändert. Im Übrigen seien auch Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handele, genehmigungspflichtig (Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV), weshalb auch die vorhandenen 25 Tonnen Abfälle unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handele, an der Einordnung der Anlage als genehmigungspflichtig nichts änderten. Soweit der Antragsteller im Übrigen einwende, der Antragsgegner habe fälschlicherweise Fahrzeuge als Altfahrzeuge erfasst, berufe er sich nicht auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern mache eine (bereits ursprünglich) fehlerhafte Entscheidung geltend. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller macht geltend, seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 sei eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten, da umfangreiche Aufräumarbeiten auf den betreffenden drei Grundstücken stattgefunden hätten. Insbesondere seien zahlreiche Fahrzeuge entfernt worden. Darüber hinaus befänden sich unter den noch vorhandenen 25 Fahrzeugen mindestens sieben Fahrzeuge, die fälschlicherweise in der Liste aufgeführt seien. Hierbei handele es sich um zwei angemeldete Fahrzeuge, zwei Baumaschinen, einen Wohnanhänger sowie zwei Transportanhänger. Zugelassene Fahrzeuge dürften nicht als Abfälle behandelt werden, und die Altautoverordnung erfasse Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, (Wohn-)Anhänger und Baumaschinen nicht. Auch wenn dieser Einwand keine klassische Änderung der Sachlage darstelle, bleibe es dem Verwaltungsgericht unbenommen, einen Fehler bzw. das Übersehen eines Umstandes nachträglich zu korrigieren. Zudem sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten, denn der Umstand, dass die Grundstücke in erheblichem Umfang beräumt worden seien, wirke sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die rechtliche Einordnung als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage aus. Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass sich an der „Kapazität“ der Anlage nichts geändert habe. Eine Produktionsstätte im klassischen Sinne existiere nicht. Da sich der Anlagenbetrieb auch nicht in einem Gebäudekomplex oder Ähnlichem befinde, sondern es sich bei den in Rede stehenden Grundstücksteilen im Wesentlichen um Freiflächen handele, könne sich die Kapazität nur auf die Grundstücksgröße beziehen, die aber für die Einordnung als genehmigungspflichtige Anlage keine entscheidende Rolle spiele. Soweit es um das Abstellen von Fahrzeugen auf Grundstücke gehe, könne es entscheidend nur auf die Anzahl und den Zustand der Fahrzeuge ankommen. Der Anlagenbegriff setze voraus, dass die Aktivitäten wesentlicher Zweck des Grundstücks seien. Ein abgestelltes Autowrack mache ein Grundstück noch nicht zur Abfallbeseitigungsanlage. Entscheidend sei vielmehr die stetige und auf den Zweck der Lagerung sowie die Behandlung des Abfalls gerichtete Nutzung. Die verbliebenen Fahrzeuge befänden sich auf befestigtem Untergrund und sollten in nächster Zeit repariert, begutachtet oder gleich verkauft werden. Es gehe hier also nicht um die Zwischenlagerung von Abfällen. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 4 ff.; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 33/21 - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller auch in seiner Beschwerde nicht dargelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er einen Teil der in Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid bezeichneten Altfahrzeuge mittlerweile von dem in Rede stehenden Gelände entfernt hat. Dass der Adressat einer Beseitigungsanordnung (teilweise) nachkommt, ist gerade der Zweck der behördlichen Anordnung und kann damit eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht herbeiführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 25 CS 04.3140 - juris Rn. 4). Es versteht sich von selbst, dass die (teilweise) Befolgung eines belastenden Verwaltungsakts diesen nicht nachträglich rechtswidrig werden lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 - VII C 66.72 - juris Rn. 14; OVG MV, Beschluss vom 4. April 2003 - 3 M 216/02 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass auch wenn man die Aufnahme- und die Gesamtlagerkapazität nach dem noch vorhandenen Bestand an Altfahrzeugen bemessen würde, sich an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nichts ändern würde, weil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 8.14.3.1 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV auch Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25.000 Tonnen (im vereinfachten Verfahren) genehmigungspflichtig sind. Zu folgen ist der Vorinstanz auch darin, dass der Antragsteller mit dem Einwand, sieben der noch vorhandenen 25 Fahrzeuge könnten nicht als Abfall eingestuft werden, die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts beanstandet und damit keine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend macht. Das Gleiche gilt für seine weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die Freifläche auf den im angefochtenen Bescheid bezeichneten Grundstücke als Abfallbeseitigungsanlage anzusehen ist, und zur Einstufung der nach seinem Vortrag für eine Reparatur vorgesehenen Fahrzeuge. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Antragstellers ein unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage könne ihm nicht angelastet werden, da ein „Betreiben“ im Sinne von § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB eine bestimmungsgemäße, also zweckgebundene Nutzung voraussetze und ein Betreiben nicht vorliege, wenn sich die Tätigkeit auf das bloße Stehenlassen vermeintlicher Altfahrzeuge oder auf das Entfernen von vermeintlichen Altfahrzeugen aus dem Altbestand der Anlage beschränke, und das „Behandeln“ beinhalte zwar das Ausschlachten des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen Reparatur, Begutachtung oder gar den Verkauf. Insbesondere kann der Antragsteller aus dem von ihm zitierten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. April 1998 (4 St RR 50/98) nichts für sich herleiten, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort war der Angeklagte bereits wegen unerlaubten Betreibens eine Abfallentsorgungsanlage durch ein rechtskräftiges Urteil vorverurteilt worden und nahm nach dem Tag der Verurteilung keine Tätigkeiten mehr vor, welche der Behandlung, Lagerung oder Ablagerung dienten. Nach der Entscheidung des BayObLG stellte das bloße Liegenlassen der Abfälle kein (Weiter-)Betreiben der Anlage im Sinne § 327 Abs. 2 Satz 1 StGB dar. Im vorliegenden Fall fand im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung am 19. Juli 2023 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. Dezember 2023 ein unerlaubtes Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage statt. Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergangene Anordnung verfolgt den Zweck, dieses rechtswidrige Verhalten zu unterbinden und rechtmäßige Zustände herzustellen. Der Umstand, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt keine neuen Altfahrzeuge bzw. Abfälle angenommen und gelagert haben mag, einen Teil der bereits vorhandenen Altfahrzeuge und weiteren Abfälle entsorgt hat und damit Ziffer 1 der Anordnung und zum Teil auch Ziffer 2 der Anordnung nachgekommen sein dürfte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Wie oben bereits ausgeführt, lässt die (teilweise) Befolgung eines belastenden Verwaltungsakts diesen nicht nachträglich rechtswidrig werden. Die (teilweise) Erfüllung der Anordnung kann der Antragsteller lediglich einer Vollstreckung entgegenhalten. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht der Einwand des Antragstellers, einige der in der L-Straße geparkten Fahrzeuge habe die Polizei im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 9. November 2022 mutwillig beschädigt, und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssten diese Fahrzeuge begutachtet werden, so dass eine Verschrottung im Wege der Ersatzvornahme eine aktive Beweisvereitelung darstellen würde. Gleiches gilt für seinen Vortrag, die angedrohte Ersatzvornahme erweise sich als rechtswidrig, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage vorliege. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vom 19. Juli 2023 gegeben sind, sondern ob sich die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat. Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).